Die Hilfsaufrechnung im Wechselprozeß führt zur Abweisung der Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft, wenn zwar die Aufrechnungsforderung, nicht aber die vom Beklagten in erster Linie erhobenen Einwendungen mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln bewiesen sind. Februar 1981 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 5. Sie hat eine Urkunde vorgelegt und dazu vorgetragen, es handle sich um einen in Neuseeland ausgestellten Wechsel, den der Beklagte in Deutschland angenommen, aber nicht bezahlt habe. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Unkosten stattgegeben und dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren Vorbehalten. Das Berufungsgericht hat den Klagewechsel als gültig angesehen und festgestellt, daß die Wechselforderung nicht bereits durch eine früher erklärte Aufrechnung der Klägerin gegen Forderungen des Beklagten verbraucht worden ist. Sie wendet sich nur noch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, es habe die vom Beklagten erklärte Aufrechnung nicht berücksichtigen können, weil im Wechselprozeß eine Hilfsaufrechnung nicht zulässig sei. Der revisionsrechtlichen Beurteilung liegt folgender prozessuale Sachverhalt zugrunde: Der Klage müßte, wenn man vom Aufrechnungseinwand absieht, durch Vorbehaltsurteil stattgegeben werden, weil die Einwendungen des Beklagten gegen die Klageforderung entweder unbegründet sind (Ungültigkeit des Wechsels und Verbrauch der Klagforderung durch Aufrechnung) oder dem Nachverfahren Vorbehalten bleiben müssen, weil sie mit den Mitteln des Wechselprozesses nicht bewiesen werden können (Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung aus dem Grundgeschäft). Andererseits hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Forderungen, mit denen er hilfsweise aufrechnet, mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln bewiesen. Hätte der Beklagte nicht hilfsweise, sondern - ohne sich in erster Linie auf andere Einwendungen zu berufen - unbedingt aufgerechnet, hätte die Klage durch Prozeßurteil als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen werden müssen (§ 557 Abs. 2 ZPO), weil die Klägerin den Beweis für ihre Gegeneinwendung nicht durch Urkunden oder Antrag auf ParteiVernehmung angetreten hat (vgl. Schwierigkeiten bereitet die Hilfsaufrechnung im Wechselprozeß deswegen, weil wegen der Rechtskraftwirkung gemäß § 322 Abs. 2 ZPO über die Aufrechnung nicht entschieden werden darf, ehe nicht sämtliche sonstigen Einwendungen des Beklagten gegen den Bestand der Klageforderung erledigt worden sind. Dies aber läßt sich im Wechselprozeß nicht durchführen, wenn diese Einwendungen mit den Mitteln des Wechselprozesses nicht bewiesen werden können und deshalb als im Wechsel-prozeß unstatthaft zurückgewiesen werden müssen (§ 598 ZPO). Da sich in diesen Fällen eine liquide Klageforderung und eine liquide Aufrechnungsforderung gegenüberstehen, ist es nicht unberechtigt, wenn dem Kläger die Durchsetzung seines Anspruchs im Wechselverfahren versagt wird, zu demal er die Möglichkeit hat, die Abweisung der Klage durch Abstandnahme vom Urkundenprozeß gemäß § 596 ZPO zu vermeiden. Der Ansicht, in diesen Fällen sei durch Vorbehaltsurteil die Klage abzuweisen und dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten (vgl. Sie steht im Widerspruch zu § 599 ZPO, der ein Vorbehaltsurteil nur im Falle der Verurteilung des Beklagten vorsieht,und würde zu einer sachlichen Abweisung der Klage führen ohne daß die Entscheidung über die Aufrechnung in Rechtskraft erwächst, solange das Nachverfahren nicht durchgeführt ist. führt die Hilfsaufrechnung nach den vorstehenden Ausführungen zur Abweisung der Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ZPO §§ 597 Abs. 2, 598, 602 Die Hilfsaufrechnung im Wechselprozeß führt zur Abweisung der Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft, wenn zwar die Aufrechnungsforderung, nicht aber die vom Beklagten in erster Linie erhobenen Einwendungen mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln bewiesen sind. BGH, Urt. v. 23. Februar 1981 - II ZR 57/80 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal BUNDESGERICHTSHOF S3 IM NAMEN DES VOLKES II ZR 57/80 URTEIL Verkündet am 23. Februar 1981 Kaufmann Jus ti zhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns C. A. Jürgen L Werkzeuge, Export, Import, Straße 60/64, R t Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen die Industrie Export Corp. Ltd., ihren geschäftsführenden Direktor John H road, (Neuseeland), vertreten durch 192 S Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und S3 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1981 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Düsseldorf vom 22. Februar 1980 aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 16. Mai 1979 geändert. Die Klage wird als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine neuseeländische Handelsgesellschaft, fordert vom Beklagten im Wechselprozeß 50.000 neuseeländische Dollar ($ NZ) nebst Zinsen und Unkosten. Sie hat eine Urkunde vorgelegt und dazu vorgetragen, es handle sich um einen in Neuseeland ausgestellten Wechsel, den der Beklagte in Deutschland angenommen, aber nicht bezahlt habe. Der Beklagte hat geltend gemacht, es liege kein gültiger Wechsel vor, weil die Urkunde nicht den Formvorschriften des neuseeländischen Wechselrechts entspreche. Jedenfalls aber sei die Wechselforderung erloschen, denn die Klägerin habe in einem Rechtsstreit, den der Beklagte gegen sie in Neuseeland führe, mit ihr gegen die dortige Klageforderung aufgerechnet. Dem Nachverfahren werde Vortrag und Beweis Vorbehalten, daß die dem Wechsel zugrundeliegende Forderung nicht bestehe. Außerdem hat der Beklagte hilfsweise unter Angabe einer bestimmten Reihenfolge mit angeblichen Forderungen aus sechs von der Klägerin akzeptierten Wechseln über insgesamt 78.700 $ NZ gegen die Klageforderung aufgerechnet. Die Klägerin hat den Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung gegen die Aufrechnungsforderung erhoben. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Unkosten stattgegeben und dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren Vorbehalten. - U - Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat den Klagewechsel als gültig angesehen und festgestellt, daß die Wechselforderung nicht bereits durch eine früher erklärte Aufrechnung der Klägerin gegen Forderungen des Beklagten verbraucht worden ist. Dies greift die Revision nicht an. Sie wendet sich nur noch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, es habe die vom Beklagten erklärte Aufrechnung nicht berücksichtigen können, weil im Wechselprozeß eine Hilfsaufrechnung nicht zulässig sei. Der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden. Der revisionsrechtlichen Beurteilung liegt folgender prozessuale Sachverhalt zugrunde: Der Klage müßte, wenn man vom Aufrechnungseinwand absieht, durch Vorbehaltsurteil stattgegeben werden, weil die Einwendungen des Beklagten gegen die Klageforderung entweder unbegründet sind (Ungültigkeit des Wechsels und Verbrauch der Klagforderung durch Aufrechnung) oder dem Nachverfahren Vorbehalten bleiben müssen, weil sie mit den Mitteln des Wechselprozesses nicht bewiesen werden können (Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung aus dem Grundgeschäft). Andererseits hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Forderungen, mit denen er hilfsweise aufrechnet, mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln bewiesen. Die Klägerin hingegen kann ihre Gegeneinwendung, die Begebung der von ihr akzeptierten Wechsel sei sittenwidrig, weil sie dazu dienten, Gelder des Beklagten zu dem Zwecke der Steuerhinterziehung auf dessen Girokonto in der Schweiz zu übertragen, nicht in dieser Weise beweisen. Hätte der Beklagte nicht hilfsweise, sondern - ohne sich in erster Linie auf andere Einwendungen zu berufen - unbedingt aufgerechnet, hätte die Klage durch Prozeßurteil als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen werden müssen (§ 557 Abs. 2 ZPO), weil die Klägerin den Beweis für ihre Gegeneinwendung nicht durch Urkunden oder Antrag auf ParteiVernehmung angetreten hat (vgl. SenUrt. BGHZ 50, 112, 115). Das Ergebnis ist nicht anders, wenn die Aufrechnung nur hilfsweise erklärt wird. Schwierigkeiten bereitet die Hilfsaufrechnung im Wechselprozeß deswegen, weil wegen der Rechtskraftwirkung gemäß § 322 Abs. 2 ZPO über die Aufrechnung nicht entschieden werden darf, ehe nicht sämtliche sonstigen Einwendungen des Beklagten gegen den Bestand der Klageforderung erledigt worden sind. Dies aber läßt sich im Wechselprozeß nicht durchführen, wenn diese Einwendungen mit den Mitteln des Wechselprozesses nicht bewiesen werden können und deshalb als im Wechsel-prozeß unstatthaft zurückgewiesen werden müssen (§ 598 ZPO). Trotzdem kann in solchen Fällen die Hilfsaufrechnung im Wechselprozeß nicht ausgeschlossen werden. Dagegen spricht schon, daß in diesem Verfahren grundsätzlich alle Verteidigungsmöglichkeiten gegeben und nur die Beweismittel beschränkt und Widerklagen nicht statthaft sind (vgl. Grunsky, ZZP 77, 465, 467). Das Verbot der Hilfsaufrechnung im Wechselprozeß würde auch zu untragbaren Ergebnissen führen. So würde bei liquider Klageforderung der Klage durch Vorbehaltsurteil in den Fällen stattgegeben werden müssen, in denen der Bestand der Aufrechnungsforderung im Urkundenprozeß feststellbar und der Klageanspruch, weil der Kläger keine Gegeneinwendungen erhebt, im Ergebnis unbegründet ist. Der Kläger würde bei Nichtzulassung der Hilfsaufrechnung also einen(vorläufigen) Zahlungstitel bekommen, aus dem er vollstrecken könnte, obwohl bereits feststeht, daß das Urteil im Nachverfahren aufgehoben werden muß. Diese Konsequenz läßt sich vermeiden, wenn die Hilfsaufrechnung im Wechselprozeß zugelassen wird. Da aber die Hilfsaufrechnung nicht zu einer der Rechtskraft fähigen Sachabweisung mit der Folge des Verlustes der Aufrechnungsforderung führen darf, wenn nicht alle anderen Einwendungen des Beklagten im Wechselproezß endgültig erledigt werden können, kommt als prozessuale Lösung die Abweisung der Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft in Betracht (vgl. auch Dunz, MDR 1955, 721). Dadurch wird einerseits der Umstand hinreichend berücksichtigt, daß der Beklagte mit den Beweismitteln des Wechselprozesses dargetan hat, daß ihm ein aufrechenbarer Anspruch zusteht. Andererseits y/S tritt der Verbrauch der Aufrechnungsforderung nicht schon vor der Entscheidung über die anderen Einwendungen gegen die Klageforderung ein. Da sich in diesen Fällen eine liquide Klageforderung und eine liquide Aufrechnungsforderung gegenüberstehen, ist es nicht unberechtigt, wenn dem Kläger die Durchsetzung seines Anspruchs im Wechselverfahren versagt wird, zu demal er die Möglichkeit hat, die Abweisung der Klage durch Abstandnahme vom Urkundenprozeß gemäß § 596 ZPO zu vermeiden. Der Ansicht, in diesen Fällen sei durch Vorbehaltsurteil die Klage abzuweisen und dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten (vgl. Grunsky aaO S. 468), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Sie steht im Widerspruch zu § 599 ZPO, der ein Vorbehaltsurteil nur im Falle der Verurteilung des Beklagten vorsieht,und würde zu einer sachlichen Abweisung der Klage führen ohne daß die Entscheidung über die Aufrechnung in Rechtskraft erwächst, solange das Nachverfahren nicht durchgeführt ist. Nach alldem hätte das Berufungsgericht die Hilfsaufrechnung nicht als im Wechselprozeß unzulässig zurückweisen dürfen. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden. Eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht ist nicht notwendig, da der Senat in der Sache selbst entscheiden kann. Da die zur Aufrechnung herangezogenen Wechselforderungen, die nach der Feststellung des Berufungsgerichts urkundlich bewiesen sind, insgesamt die Klagforderung nebst Zinsen und Unkosten übersteigen. 8 führt die Hilfsaufrechnung nach den vorstehenden Ausführungen zur Abweisung der Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft. Deshalb war auch das entgegenstehende Urteil des Landgerichts entsprechend zu ändern. Stimpel Dr. Bauer Dr. Kellermann Bundschuh Brandes