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BGH · II ZR 57/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 57/78

April 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Die beiden Kläger sind Kommanditisten und Mitglieder des Beirats der beklagten Publikums-Kommanditgesellschaft. Die beklagte Kommanditgesellschaft (nachstehend: Beklagte) erhielt zu dem gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Bau eines Wohn- und Geschäftshauses von der Allgemeinen Hypothekenbank in einen Kredit in Höhe von 2,32 Mio* DM, für den die Wohnungsbaukreditanstalt eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 1,91 Mio.DM übernahm. Die Kläger seien nach dem Gesellschaftsvertrag, insbesondere nach § 6 Abs.5» nicht verpflichtet, eine Bürgschafts- oder Mitschulderklärung abzugeben. 1. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es hierbei nicht entscheidend darauf an, ob § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages eine '‘überraschende Klausel" ist oder zu einer "unangemessenen Benachteiligung" der Kommanditisten führt. damit die Kläger nicht verpflichtet, Bürgschaftsoder Mitschulderklärungen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft abzugeben. Demgegenüber läßt die Klausel, die dann in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen worden ist, nicht den Schluß zu, daß damit die Verpflichtung verbunden sein sollte, für Verbindlichkeiten der Gesellschaft eine Bürgschaft oder die Mitschuld zu übernehmen: § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags enthält nur die nicht konkretisierte und nicht näher erläuterte Bestimmung, ’’Auflagen” von Finanzierungsinstituten im Zusammenhang mit der Gewährung von Baudarlehen oder Zwischenfinanzierungen zu erfüllen. Da diese Klausel unmittelbar den Regelungen folgt, in denen die Höhe des Kommanditkapitals sowie die Grundsätze für die Übernahme der Kommanditeinlagen und den Abschluß von Beitrittsverträgen festgelegt wurden, werden damit möglicherweise Auflagen erfaßt, die Modalitäten für die Erfüllung der übernommenen Kommanditeinlage festlegen oder Pflichten begründen, durch die die Zahlung der Einlage sichergestellt werden soll. Keinesfalls kann angenommen werden, daß damit der Gesellschaftsvertrag eine Erweiterung der Beitragspflichten festlegen, insbesondere die Kommanditisten zur BÜrgschafts- oder Mitschulderklärung gegenüber Finanzierungsinstituten verpflichten wollte. Der gegenteiligen Auffassung der Beklagten steht überdies entgegen, daß der Gesellschaftsvertrag in § 22 eingehend die Rechtsfolgen beim Ausscheiden eines Gesellschafters regelt, nichts aber darüber bestimmt, ob und in welcher Weise etwaige Bürgschaften oder Mitschulden abgelöst werden sollen. 3. Entgegen der Auffassung der Revision kann die danach fehlende Regelung auch nicht über eine Klausel wie § 26 Abs.3 des Gesellschaftsvertrages herbeigeführt werden, wonach eine "ungültige oder unklare Bestimmung ... Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß die Kläger aus dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflicht nicht verpflichtet waren, neben der Kommanditeinlage den hier infrage stehenden weiteren Beitrag zur Erreichung des Gesellschaftszwecks zu leisten.

Zitierte Normen: § 242 BGB
HöheKommanditistenKlauselKlägerGesellschaftsvertragRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks Ja BGHZ:	nein
HGB §§ 105, 161; BGB § 705
Zu den Anforderungen an eine Vertragsklausel, nach der in einer Publikumsgesellschaft eine Verpflichtung der Kommanditisten begründet werden soll, gegebenen-“ falls Bürgschaften für einen Gesellschaftskredit zu übernehmen.
BGH, Urt. v. 30. April 1979 - II ZR 57/78 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 57/78	URTEIL
Verkündet am
30. April 1979 Kaufmann
 Justizobersekretärin als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	der Bau- und Verwaltungsgesellschaft	GmbH
& Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Beklagte zu 2,
2.	der Bau- und Verwaltungsgesellschaft BfllHI^pGmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführerin, die Kauffrau MflB, Alt-MoMBB, BeflBIM»
Beklagten und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
1.
2.
3.
• •.,
den Kaufmann Ferdinand J. W| Straße M. GflHI^H b. Mt
 Hubert-HI
den Kaufmann Hellmuth MeflIB» GaflHHB^eg 0, Uflj (Donau),
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
/
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck,
 Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Februar 1978 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die beiden Kläger sind Kommanditisten und Mitglieder des Beirats der beklagten Publikums-Kommanditgesellschaft. Sie fordern von der Kommanditgesellschaft und der mitverklagten Komplementär-GmbH die von der Gesellschafterversammlung festgesetzte Beiratsvergütung für 1975 von Jeweils noch - unstreitig - 1.111,81 DM nebst Zinsen. Die Beklagten haben gegen diese Ansprüche mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe des eingeklagten Betrages aufgerechnet. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
 
Die beklagte Kommanditgesellschaft (nachstehend: Beklagte) erhielt zu dem gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Bau eines Wohn- und Geschäftshauses von der Allgemeinen Hypothekenbank in	einen Kredit
 in Höhe von 2,32 Mio* DM, für den die Wohnungsbaukreditanstalt eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 1,91 Mio. DM übernahm. Beide Kreditinstitute verlangten die Abgabe von Schuldbeitritts- oder Bürgschaftserklärungen durch die Kommanditisten entsprechend den jeweiligen Kommandit-anteilen. Dementsprechend forderte die Beklagte ihre Kommanditisten auf, Mitschulderklärungen abzugeben.
Sie stützte sich auf § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, der folgenden Wortlaut hat:
MJeder Gesellschafter ist verpflichtet, erforderlichenfalls die von Hypothekenbanken und sonstigen Finanzierungs-instltuten im Zusammenhang mit der Gewährung von Baudariehen und Zwischenfinanzierungen gemachten Auflagen zu erfüllen. "
Ein Teil der Kommanditisten, die ca. 70 % des Kommandit-kapitals repräsentierten, kam dem Verlangen nach.
13 Kommanditisten, darunter die beiden Kläger, weigerten sich, die geforderte Erklärung abzugeben.
Infolge der Auseinandersetzung mit den Kommanditisten verzögerte sich die Auszahlung des Baukredits. Die Beklagte mußte eine Zwischenfinanzierung durchführen, die Kosten verursachte (nach dem Vortrag in der ersten Instanz 14.162,48 DM, nach dem Vortrag in der Berufungsinstanz 42.895,90 DM). Einen Teil dieser Kosten sowie
 
/
die Kosten eines zur Klärung der Rechtslage eingeholten Rechtsgutachtens verlangt sie von den Klägern unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche als unbegründet angesehen und demgemäß der Klage entsprochen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen, soweit sie verurteilt worden sind, an die beiden Kläger je 1.111,81 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält einen Schadensersatzanspruch der Beklagten für nicht gegeben. Die Kläger seien nach dem Gesellschaftsvertrag, insbesondere nach § 6 Abs. 5» nicht verpflichtet, eine Bürgschafts- oder Mitschulderklärung abzugeben.
Dem ist zuzustimmen.
1.	Entgegen der Auffassung der Revision kommt es hierbei nicht entscheidend darauf an, ob § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages eine '‘überraschende Klausel" ist oder zu einer "unangemessenen Benachteiligung" der Kommanditisten führt. Eine Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergibt, daß dieser die Kommanditisten und
 
damit die Kläger nicht verpflichtet, Bürgschaftsoder Mitschulderklärungen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft abzugeben. Die Frage der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB im Sinne der Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. April 1975 (BGHZ 64, 238) stellt sich also nicht.
2.	Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach dem objektiven Erklärungsbefund auszulegen, so wie sie sich für einen Außenstehenden darstellen. Die Vorstellungen und der Wille der Gründungsgesellschafter, die in dem Gesellschaftsvertrag keinen Niederschlag gefunden haben, sind nicht zu berücksichtigen. Soweit die Kommanditisten verpflichtet werden, neben der Kommanditeinlage weitere Leistungen zu erbringen, muß dies der Gesellschaftsvertrag eindeutig festlegen; denn die erst nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages beitretenden Kommanditisten müssen sich darauf verlassen können, nur solche Leistungen erbringen zu müssen, die dem Vertragstext unmißverständlich zu entnehmen sind.
Dieser Forderung hätte der Gesellschaftsvertrag der Beklagten entsprochen, wenn die im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Klausel aufgenommen worden wäre:
"Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, gegenüber der WBK und der AHB Frankfurt Rückbürgschaften in Höhe von ... Prozent seiner Einlage zu übernehmen.11 Demgegenüber läßt die Klausel, die dann in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen worden ist, nicht den Schluß zu, daß damit
 die Verpflichtung verbunden sein sollte, für Verbindlichkeiten der Gesellschaft eine Bürgschaft oder die Mitschuld zu übernehmen:
§ 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags enthält nur die nicht konkretisierte und nicht näher erläuterte Bestimmung, ’’Auflagen” von Finanzierungsinstituten im Zusammenhang mit der Gewährung von Baudarlehen oder Zwischenfinanzierungen zu erfüllen. Da diese Klausel unmittelbar den Regelungen folgt, in denen die Höhe des Kommanditkapitals sowie die Grundsätze für die Übernahme der Kommanditeinlagen und den Abschluß von Beitrittsverträgen festgelegt wurden, werden damit möglicherweise Auflagen erfaßt, die Modalitäten für die Erfüllung der übernommenen Kommanditeinlage festlegen oder Pflichten begründen, durch die die Zahlung der Einlage sichergestellt werden soll. Keinesfalls kann angenommen werden, daß damit der Gesellschaftsvertrag eine Erweiterung der Beitragspflichten festlegen, insbesondere die Kommanditisten zur BÜrgschafts- oder Mitschulderklärung gegenüber Finanzierungsinstituten verpflichten wollte. Eine so schwerwiegende, mit nicht voraussehbaren Belastungen verbundene Verpflichtung hätte der Gesellschaftsvertrag deutlich erkennbar machen müssen. Der gegenteiligen Auffassung der Beklagten steht überdies entgegen, daß der Gesellschaftsvertrag in § 22 eingehend die Rechtsfolgen beim Ausscheiden eines Gesellschafters regelt, nichts aber darüber bestimmt, ob und in welcher Weise etwaige Bürgschaften oder Mitschulden abgelöst werden sollen.
3.	Entgegen der Auffassung der Revision kann die danach fehlende Regelung auch nicht über eine Klausel wie § 26 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages herbeigeführt werden, wonach eine "ungültige oder unklare Bestimmung ... so zu deuten ist, daß der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird?*:
Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß die Kläger aus dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflicht nicht verpflichtet waren, neben der Kommanditeinlage den hier infrage stehenden weiteren Beitrag zur Erreichung des Gesellschaftszwecks zu leisten.
Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Kellermann Dr. Skibbe