Am 19* Juli 1966, kurz vor dem Scheidungstermin, wies jedoch der Beklagte den Käufer Mi||^ ohne Wissen der Klägerin an, die Vierteljahresraten künftig auf ein anderes Konto zu überweisen. Hiervon erfuhr die Klägerin erst, als sie MiHiB wegen der Rate für das dritte Quartal 1966 mahnte, die dieser aber bereits auf das vom Beklagten angegebene Konto gezahlt und die der Beklagte abgehoben hatte. Das Berufungsgericht nimmt an, die Parteien hätten die F|H|HHI und vorübergehend die Schule gemeinschaftlich in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betrieben, zu deren Vermögen später auch die Forderung gegen den Käufer der Schule gehört habe. Darum habe das Berufungsgericht nicht davon ausgehen dürfen, daß zwischen den Parteien eine Gesellschaft zu dem Betrieb der F|H|B||Schule bestanden habe. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, zwischen den Parteien habe kraft stillschweigender, aus den Umständen sich ergebender Übereinkunft auch hinsichtlich der Freiburger Schule eine Gesellschaft bestanden, mit zahlreichen Tatsachen untermauert. Des weiteren führt das Berufungsgericht aus, die Gesellschaft der Parteien sei spätestens mit dem Ausscheiden des Beklagten auf Grund, der Besprechung vom 24. An anderer Stelle spricht das Berufungsgericht von dem "Ausscheiden des Beklagten aus der Freiburger Schule”, der "damit verbundenen Auflösung der Gesellschaft" und der "vereinbarten Fortführung des Schulbetriebs durch die Klägerin ohne Liquidation der Gesellschaft", die nach § 738 BGB zur Folge gehabt hätten, daß das Gesellschafttsvermögen einschließlich der zu ihm gehörenden Kaufpreisforderung auf die Klägerin übergegangen sei. August 1966 festgestellt, die Parteien hätten die Gesellschaft nicht nach §§ 730 ff BGB auseinandersetzen wollen, sondern vereinbart, daß die Klägerin das Gesellschaftsvermögen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernehme und den Beklagten abfinde. mit der Veräußerung der IV^HIHiHi Schule habe schon eine Teilauflösung der Gesellschaft stattgefunden; aus den im Wege der Abwicklung noch einzuziehenden Vierteljahresbeträgen habe später, wenn der Käufer nichts mehr schuldig sein würde, in erster Linie die Leibrente bezahlt werden sollen, und es spreche nichts dafür, daß mit dem Ausscheiden des Beklagten aus der Sie vermag sich dafür auf keine konkreten Tatsachen zu stützen, aus denen das Berufungsgericht hätte folgern müssen, die Parteien hätten die Forderung gegen Mi^B nicht als zu dem Vermögen der Schule ge- GA Bd. I Bl. 57), unter den Aktiven die Restkaufpreisforderung und unter den Passiven die .Leibrentenverpflichtung aufgeführt hatte und die Parteien die Vierteljahresraten bis zu dem 19» Juli 1966 stets auf das Konto der Schule hatten über- Die Revision macht noch geltend, aus dem Vortrag der Klägerin, das Bankkonto stehe den Parteien je Mindestens ergäben die beiden Schreiben, daß die Klägerin, statt den Beklagten von der noch nicht fälligen Leibrentenverpflichtung zu befreien, ihm nach § 738 Abs. 1 Satz 3 BGB durch die Belassung der Restkauf preisraten auf dem gemeinsamen Sparkonto Sicherheit habe leisten wollen. Die schriftsätzlichen Äußerungen der Klägerin, das Bankguthaben stehe den Parteien je zur Hälfte zu, konnte das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang nur als Äußerung einer Rechtsansicht verstehen, die nach den ganzen Umständen nichts dafür hergab, was die Parteien in der Vergangenheit tatsächlich gewollt und vereinbart hatten. Eine Einigung der Parteien darüber, daß die Kaufpreisforderung - auf welche Weise auch immer - von dem Übergang des Gesellschaftsvermögens auf die Klägerin ausgeschlossen sein sollte, konnte es zudem schon deshalb Kau.fpreisraten weiterhin auf das Konto der Schule überweisen und daß sie deshalb ohne weiteres ihr zufließen würden. Das Berufungsgericht hat dem Vortrag des Beklagten entnommen, daß er gegenüber dem Anspruch der Klägerin hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend mache. Zur Errichtung des gemeinschaftlichen Hinterlegungskontos ist es nur dadurch gekommen, daß der Beklagte im Widerspruch zu seiner damals noch bestehenden gesellschaftsrechtlichen Pflicht zu einverständlichem Handeln den Käufer MiJU hinter dem Rücken der Klägerin angewiesen hatte, die Kaufpreisraten nicht mehr auf das Konto der F^imSchule zu überweisen, und daß sich Mi infolgedessen, als die Klägerin ihre Rechte geltend noch unstreitig davon ausgegangen war, daß
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 57/69 URTEIL Verkündet am 20. Januar 1972 Vf e r n e r , JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Lehrers Heinrich H EiflHHHBstraße (/f, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. gegen die Sprachlehrerin Marielis F^mp/Br., Fjj^straße ft, geb. 1 Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bmdesrichter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Tidow für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 6, März 1969 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Die Parteien waren Eheleute. Sie streiten noch um ihre vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Befugnis zur Verfügung über ein Bankkonto. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Während ihrer Ehe hatten die Parteien in der F der Eheschließung erworben hatte. Daneben hatten sie Von Rechts wegen Tatbestand: (schule unterrichtet, die die Klägerin vor zeitweise die Schule betrieben. Die Schule führt nach einer Vereinbarung vom 24. August 1966 die Klägerin allein weiter. Die mHIB Schule hatten die Parteien bereits im Dezember 1963 verkauft. Der Käufer MiH^Bwar verpflichtet, den Kaufpreis in Raten zu zahlen, und zwar in Höhe einer Leibrente, die die Parteien der früheren Inhaberin der MHHBi Schule schulden, unmittelbar an die Gläubigerin, im übrigen in Vierteljahresbeträgen von 4.000 DM auf ein Konto der fHIHII^B Schule. Am 19* Juli 1966, kurz vor dem Scheidungstermin, wies jedoch der Beklagte den Käufer Mi||^ ohne Wissen der Klägerin an, die Vierteljahresraten künftig auf ein anderes Konto zu überweisen. Hiervon erfuhr die Klägerin erst, als sie MiHiB wegen der Rate für das dritte Quartal 1966 mahnte, die dieser aber bereits auf das vom Beklagten angegebene Konto gezahlt und die der Beklagte abgehoben hatte. Von der Klägerin aufgefordert, wieder auf das alte Konto zu zahlen, erklärte MiHIB» künftig die ViertelJahresraten hinterlegen zu wollen. Daraufhin einigten sich die Parteien, daß Mimi hie Raten auf ein Konto bei der dBBBI Bank in l^BBB einzahlen solle, über das bis zur Entscheidung der Frage, wem die Ansprüche gegen MiBB zu-stehen, die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Parteien in deren Auftrag nur gemeinschaftlich zur Verfügung berechtigt sein sollten. Um dieses Konto geht der Streit. Die Klägerin meint, die dort inzwischen angesammelten Beträge stünden ihr zu, weil der Anspruch auf die Raten zu der von ihr weitergeführten fBHHUHP Schule gehöre und sie zudem vereinbarungsgemäß die Steuerschuld - 4 aus dem Verkauf der Schule übernommen und gezahlt habe. Der Beklagte meint dagegen, über das Konto dürfe nur im Rahmen einer Gesamtauseinander-Setzung verfügt werden; zu demindest müsse es als Reserve für die Leibrentenverpflichtung der Parteien vorerst unangetastet bleiben. Den mit der Klage gestellten Antrag der Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, in die Auszahlung des Bankguthabens an sie einzuwilligen, hat das Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dagegen der Klage stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision ist imbegründet. I. 1. Das Berufungsgericht nimmt an, die Parteien hätten die F|H|HHI und vorübergehend die Schule gemeinschaftlich in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betrieben, zu deren Vermögen später auch die Forderung gegen den Käufer der Schule gehört habe. Die Revision rügt, damit habe sich das Berufungsgericht zu dem Tatsachenvortrag der Klägerin in Widerspruch gesetzt. Sie habe sich in ihren Schriftsätzen ■wiederholt auf den Standpunkt gestellt, sie allein sei die Inhaberin der Schule und der Be- klagte nur ”mithelfender Ehegatte” gewesen. Nur hinsichtlich der l Schule habe sie ein Gesell- schaftsverhältnis eingeräurat. Daraus habe sie selbst gefolgert, daß die Kaufpreiszahlungen den Parteien je zur Hälfte zustünden; demgemäß habe sie auch zunächst die angesammelten Kaufpreisraten nur insoweit für sich allein beansprucht, als sie die Einkommen-und Kirchensteuer für den Veräußerungsgewinn vorgelegt habe. Darum habe das Berufungsgericht nicht davon ausgehen dürfen, daß zwischen den Parteien eine Gesellschaft zu dem Betrieb der F|H|B||Schule bestanden habe. Damit gibt die Revision den Vortrag der Klägerin zwar richtig wieder. Ihre Rüge ist dennoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, zwischen den Parteien habe kraft stillschweigender, aus den Umständen sich ergebender Übereinkunft auch hinsichtlich der Freiburger Schule eine Gesellschaft bestanden, mit zahlreichen Tatsachen untermauert. Die Klägerin hatte diese Tatsachen selbst behauptet oder jedenfalls nicht bestritten. Einen gegenteiligen Sachverhalt hat sie mit ihrem von der Revision angeführten Vorbringen nicht vorgetragen. Vielmehr enthielt dieses Vorbringen ersichtlich nur eine rechtliche Würdigung ohne eigenständigen Tatsachengehalt, an die das Berufungsgericht nicht gebunden war. Darin, daß es aus dem unstreitigen Sachverhalt andere Folgerungen gezogen hat als die Parteien, lag kein Verfahrensfehler. Des weiteren führt das Berufungsgericht aus, die Gesellschaft der Parteien sei spätestens mit dem Ausscheiden des Beklagten auf Grund, der Besprechung vom 24. August 1966, also nach der Aufgabe seiner Tätigkeit in der Freiburger Schule aufgelöst worden. An anderer Stelle spricht das Berufungsgericht von dem "Ausscheiden des Beklagten aus der Freiburger Schule”, der "damit verbundenen Auflösung der Gesellschaft" und der "vereinbarten Fortführung des Schulbetriebs durch die Klägerin ohne Liquidation der Gesellschaft", die nach § 738 BGB zur Folge gehabt hätten, daß das Gesellschafttsvermögen einschließlich der zu ihm gehörenden Kaufpreisforderung auf die Klägerin übergegangen sei. Damit hat das Berufungsgericht als Ergebnis der Besprechung vom 24. August 1966 festgestellt, die Parteien hätten die Gesellschaft nicht nach §§ 730 ff BGB auseinandersetzen wollen, sondern vereinbart, daß die Klägerin das Gesellschaftsvermögen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernehme und den Beklagten abfinde. Eine solche Vereinbarung kann, wie der Senat wiederholt entschieden hat, auch in einer aus nur zwei Personen bestehenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts rechtswirksam getroffen werden (BGHZ 32, 307, 314 ff; LM HGB § 142 Nr. 15). Dagegen wendet die Revision auch nichts ein. Der Annahme des Berufungsgerichts, als Bestandteil des Gesellschaftsvermögens sei auch die Kaufpreisforderung auf die Klägerin übergegangen, hält sie aber entgegen, mit der Veräußerung der IV^HIHiHi Schule habe schon eine Teilauflösung der Gesellschaft stattgefunden; aus den im Wege der Abwicklung noch einzuziehenden Vierteljahresbeträgen habe später, wenn der Käufer nichts mehr schuldig sein würde, in erster Linie die Leibrente bezahlt werden sollen, und es spreche nichts dafür, daß mit dem Ausscheiden des Beklagten aus der ^ch die Abwicklungsgesellschaft hinsichtlich der MHHB Schule aufgelöst worden sei. Auch diese Darlegungen helfen der Revision nicht weiter. Sie vermag sich dafür auf keine konkreten Tatsachen zu stützen, aus denen das Berufungsgericht hätte folgern müssen, die Parteien hätten die Forderung gegen Mi^B nicht als zu dem Vermögen der Schule ge- hörig betrachtet, sondern aus seinen Vierteljahreszahlungen eine Rücklage bilden und aus ihr später die Leibrentenverpflichtung erfüllen wollen. Das Berufungsgericht hatte um so weniger Anlaß., in dieser Richtung Überlegungen anzustellen, als der Beklagte selbst in einer Auseinandersetzungsbilanz, in der auch das Vermögen der Schule ausgewiesen war (vgl. GA Bd. I Bl. 57), unter den Aktiven die Restkaufpreisforderung und unter den Passiven die .Leibrentenverpflichtung aufgeführt hatte und die Parteien die Vierteljahresraten bis zu dem 19» Juli 1966 stets auf das Konto der Schule hatten über- weisen lassen. 3. Die Revision macht noch geltend, aus dem Vortrag der Klägerin, das Bankkonto stehe den Parteien je 8 zur Hälfte zu, sowie aus Schreiben der Klägerin vom 22. Dezember 1966 und 9. Februar 1967 ergebe sich, daß die Parteien jedenfalls im Zusammenhang mit der Übernahme der Schule durch die Klägerin vereinbart hätten, auch in Zukunft solle die Leibrente in erster Linie aus den Kaufpreiseingängen gezahlt werden; gerade mit Rücksicht auf den Fortbestand der Leibrentenverpflichtung habe auch die Fortdauer der gemeinsamen Berechtigung der Parteien an dem bereits angesammelten Guthaben und an der Restkaufpreisforderung der Interessenlage und dem erklärten Villen der Parteien entsprochen. Mindestens ergäben die beiden Schreiben, daß die Klägerin, statt den Beklagten von der noch nicht fälligen Leibrentenverpflichtung zu befreien, ihm nach § 738 Abs. 1 Satz 3 BGB durch die Belassung der Restkauf preisraten auf dem gemeinsamen Sparkonto Sicherheit habe leisten wollen. Dem kann gleichfalls nicht gefolgt werden. Die schriftsätzlichen Äußerungen der Klägerin, das Bankguthaben stehe den Parteien je zur Hälfte zu, konnte das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang nur als Äußerung einer Rechtsansicht verstehen, die nach den ganzen Umständen nichts dafür hergab, was die Parteien in der Vergangenheit tatsächlich gewollt und vereinbart hatten. Eine Einigung der Parteien darüber, daß die Kaufpreisforderung - auf welche Weise auch immer - von dem Übergang des Gesellschaftsvermögens auf die Klägerin ausgeschlossen sein sollte, konnte es zudem schon deshalb ! nicht annehmen, weil die Klägerin am 2b. August I966 Kau.fpreisraten weiterhin auf das Konto der Schule überweisen und daß sie deshalb ohne weiteres ihr zufließen würden. Das spätere Verhalten der Klägerin hat das Berufungsgericht dahin gewürdigt, daß die Klägerin die Überweisung auf das gemeinschaftliche Konto nur als eine vorläufige Regelung angesehen und damit auf ihre Ansprüche nicht verzichtet hat. Diese Beurteilung ist rechtlich möglich und daher für das Revisionsgericht bindend. II. Das Berufungsgericht hat dem Vortrag des Beklagten entnommen, daß er gegenüber dem Anspruch der Klägerin hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend mache. Ob dem gefolgt werden kann, mag zweifelhaft sein. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nicht zusteht. Das ist im Ergebnis auch die Ansicht des Berufungsgerichts. Auf seine Begründung und die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe braucht nicht näher eingegangen zu werden. Zur Errichtung des gemeinschaftlichen Hinterlegungskontos ist es nur dadurch gekommen, daß der Beklagte im Widerspruch zu seiner damals noch bestehenden gesellschaftsrechtlichen Pflicht zu einverständlichem Handeln den Käufer MiJU hinter dem Rücken der Klägerin angewiesen hatte, die Kaufpreisraten nicht mehr auf das Konto der F^imSchule zu überweisen, und daß sich Mi infolgedessen, als die Klägerin ihre Rechte geltend noch unstreitig davon ausgegangen war, daß 10 machte, in Ungewißheit über die Person des Gläubigers seiner Verbindlichkeit befand. Die formelle Mitverfügungsbefugnis über das Hinterlegungskonto ist daher eine Rechtsposition, die sich der Beklagte vertrags-und treuwidrig verschafft hat. Hieraus kann er nach Treu und Glauben kein Zurückbehaltungsrecht herleiten. Dr. Schulze Fleck Stimpel Dr. Bauer Dr. Tidow