hat geltend gemacht, durch die Erklärung vom 14, November 1958 sei sein Gehalt bis zu dem Eingang größerer Aufträge gestundet worden« Solche Aufträge seien der Beklagten seit Mitte I960 erteilt worden und hätten ihr erhebliche Gewinne gebracht, aus denen sie nunmehr sein Gehalt auszahlen könne« Die Beklagte hat erwidert, durch die Erklärung vom 14 o November 1958 hätten der Kläger und nicht nur ihr Geschäftsführergehalt gestundet, sondern darauf verzichtet, bis durch die Entwicklung des Schwimmwagens ausreichende Gewinne erzielt worden seien, tatsächlich habe die Gesellschaft bisher keine Einkünfte gehabt, abgesehen von den Einnahmen aus dem Verkauf ihrer Rechte aus der Entwicklung des Schwimmwagens, die aber zur Befriedigung von Gläubigern, vor allem des Gesellschafters verbraucht worden seien. Bas Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers, er habe durch die Erklärung vom 14» November 1958 nicht auf sein Geschäftsführergehalt verzichtet, sondern lediglich die Gehaltsleistung so lange gestundet, bis sie für die Beklagte infolge ihrer für die Zukunft erhofften Gewinne wirtschaftlich tragbar sein werde« Ben Eintritt dieser Voraussetzung, so führt das Berufungsgericht weiter Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stando Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe die Beweislast verkannt, wenn es vom Kläger konkrete Angaben über eine günstige Vermögens- und Ertragslage der Beklagten verlangt hat; eine die Fälligkeit hindernde Nebenabrede müsse beweisen, wer sich auf sie berufe. Nach dem eigenen, als richtig unterstellten Vortrag des Klägers ist die Fälligkeit seiner Gehaltsforderung von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beklagten abhängig gemacht wordene Der Nachweis einer solchen Abrede erübrigte sich daher* Infolgedessen kommt hier auch die Auslegungsregel des § 2?1 Abs. 1 BGB nicht zu dem Zuge. Dieser Aufgabe war der Kläger entgegen den Ausführungen der Revision auch nicht deshalb enthoben, weil er nach der von ihm seihst bestrittenen Behauptung der Beklagten nicht mehr ihr Geschäftsführer sei und deshalb keinen Einblick in die Geschäftsbücher habe. Dem erstinstanzlichen Beweisantrag des Klägers auf Vorlage der Geschäftsbücher und Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf den sich die Revision in diesem Zusammenhang bezieht, lag kein bestimmter Sachvortrag zugrunde, abgesehen von den im wesentlichen unstreitigen Einkünften der Beklagten aus einem Lizenzvertrag in Höhe von 130a000 DM, die nahezu restlos an abgeführt worden sind. In der Berufungsinstanz ist der Kläger auf diesen Antrag auch nicht mehr zurück-gekommeno Schließlich kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers übergangen, der Beklagten stünden gegen erhebliche Schadenersatzansprüche zu. Dieser Vortrag lautete dahin, K(|HH habe vor Schluß des Gesellschaftsvertrags dem Gesellschafter ^4HHI zugesagt, die für die Weiterentwicklung des Schwimmwagens nötigen Geldmittel bereitzustellen, wobei es sich um Millionenbeträge gehandelt habe; diese Zusage habe nicht eingehalten und dadurch die Beklagte in eine Konkurs-lagc gebrachto Damit ist aber die unstreitige Tatsache nicht ausgeräumt, daß gegen die Beklagte einen rechtskräftigen Titel erwirkt und daraus in ihre Lizenzeinnahmen vollstreckt hat, so daß diese Einnahmen für eine Gehaltszahlung an den Kläger nicht mehr verfügbar sind* Hierauf könnte sich die Beklagte allerdings dann nicht berufen, wenn sie mit schuldhaft zu dem Nachteil des Klägers zusammengewirkt und es aus diesem Grunde versäumt Bas Vorbringen des Klägers ist auch zu unbestimmt, um erkennen zu lassen, die Beklagte habe wenigstens jetzt begründete Aussicht, einen Schadenersatzanspruch gegen ■i alsbald durchzusetzen und sich auf diese Weise die Geldmittel zu beschaffen, die nötig wären, um die Auszahlung von Geschäftsführergehältern für sie wirtschaftlich tragbar zu machen.
BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES URTEIL Verküodet am 9. Oktober 1967 Heil* Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Ludwig E ij Friedrich-W|H|^»?latz Klägers und Revisionsklägers* - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr* gegen die Firma E u GmbH* gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Paul Erich OflHB^Kreis Fl (Hessen)* An der Aul Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 0 -2- 3)er II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 29 o September 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen* Von Rechts wegen Tatbestand: Die Ehefrau des Klägers , der Kaufmann K4HHB un<^ der Fabrikant waren nach einem Vertrag vom 14 o No- vember 1958 Gesellschafter der beklagten GmbH? die sich mit der Entwicklung eines Schwimmwagens befaßte«, Der Kläger und die Gesellschafter KflHBund l'BB waren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer* Ebenfalls am 14. November 1958 Unterzeichneten der Kläger und folgende "Erklärung”: "Wir, die Unterzeichneten Geschäftsführer der Firma GmbH, verzichten hiermit auf die Entnahme unserer laut Geschäftsführervertrag zustehenden Gehälter bis zu dem Eingang größerer Aufträge, d.h. bis die finanzielle Belastung durch die Auszahlung der Gehälter für die Firma tragbar erscheint«,” Mit der Klage fordert der Kläger von der Beklagten Gcschäftsführergehalt für ein Jahr, beginnend mit dem 14. November 1958, in Höhe von 24.000 DM mit Zinsen. Er -3- hat geltend gemacht, durch die Erklärung vom 14, November 1958 sei sein Gehalt bis zu dem Eingang größerer Aufträge gestundet worden« Solche Aufträge seien der Beklagten seit Mitte I960 erteilt worden und hätten ihr erhebliche Gewinne gebracht, aus denen sie nunmehr sein Gehalt auszahlen könne« Die Beklagte hat erwidert, durch die Erklärung vom 14 o November 1958 hätten der Kläger und nicht nur ihr Geschäftsführergehalt gestundet, sondern darauf verzichtet, bis durch die Entwicklung des Schwimmwagens ausreichende Gewinne erzielt worden seien, tatsächlich habe die Gesellschaft bisher keine Einkünfte gehabt, abgesehen von den Einnahmen aus dem Verkauf ihrer Rechte aus der Entwicklung des Schwimmwagens, die aber zur Befriedigung von Gläubigern, vor allem des Gesellschafters verbraucht worden seien. Im übrigen sei die Bestellung des Klägers zu dem Geschäftsführer schon am 10. September 1959 widerrufen worden. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Gehaltsanspruch weiter. Entscheidungsgründe; Bas Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers, er habe durch die Erklärung vom 14» November 1958 nicht auf sein Geschäftsführergehalt verzichtet, sondern lediglich die Gehaltsleistung so lange gestundet, bis sie für die Beklagte infolge ihrer für die Zukunft erhofften Gewinne wirtschaftlich tragbar sein werde« Ben Eintritt dieser Voraussetzung, so führt das Berufungsgericht weiter -4- aus, habe der insoweit beweispflichtige Kläger nicht dargc-tan. Br habe keine Ertrags«* oder Vermögenslage der Beklagten aufgezeigt, die es rechtfertigen könnte, seinen Gehaltsanspruch entsprechend der angeblichen Stundungsabrede als nunmehr fällig zu betrachten* Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stando Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe die Beweislast verkannt, wenn es vom Kläger konkrete Angaben über eine günstige Vermögens- und Ertragslage der Beklagten verlangt hat; eine die Fälligkeit hindernde Nebenabrede müsse beweisen, wer sich auf sie berufe. Nach dem eigenen, als richtig unterstellten Vortrag des Klägers ist die Fälligkeit seiner Gehaltsforderung von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beklagten abhängig gemacht wordene Der Nachweis einer solchen Abrede erübrigte sich daher* Infolgedessen kommt hier auch die Auslegungsregel des § 2?1 Abs. 1 BGB nicht zu dem Zuge. Es v/äre Sache des Klägers gewesen, im einzelnen darzulegen und zu beweisen, daß der angeblichen Stundungsabrede durch eine günstige Geschäftsentwicklung der Beklagten der Boden entzogen und damit sein Gehaltsanspruch, wie vereinbart, nunmehr fällig geworden sei. (vgl. BGB—RGRK 11. Auflo § 2*71 Anm. 10 ai. Dieser Aufgabe war der Kläger entgegen den Ausführungen der Revision auch nicht deshalb enthoben, weil er nach der von ihm seihst bestrittenen Behauptung der Beklagten nicht mehr ihr Geschäftsführer sei und deshalb keinen Einblick in die Geschäftsbücher habe. Hierdurch kehrte sich die Beweislaot nicht um, zu demal der Beklagten nicht vorgeworfen werden kann, sie habe die Beweisführung des Klägers vereitelt. Die Beklagte hat über den Stand ihres Vermögens zu dem 31 * Dezember 1962 ihrerseits bestimmte Angaben gemacht5 denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist; danach weist ihre Bilanz zu dem 31» Dezember 1962 unter den Aktiven fast nur Außenstände auf«, die dubios oder uneinbringlich sind. Dem erstinstanzlichen Beweisantrag des Klägers auf Vorlage der Geschäftsbücher und Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf den sich die Revision in diesem Zusammenhang bezieht, lag kein bestimmter Sachvortrag zugrunde, abgesehen von den im wesentlichen unstreitigen Einkünften der Beklagten aus einem Lizenzvertrag in Höhe von 130a000 DM, die nahezu restlos an abgeführt worden sind. In der Berufungsinstanz ist der Kläger auf diesen Antrag auch nicht mehr zurück-gekommeno Schließlich kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers übergangen, der Beklagten stünden gegen erhebliche Schadenersatzansprüche zu. Dieser Vortrag lautete dahin, K(|HH habe vor Schluß des Gesellschaftsvertrags dem Gesellschafter ^4HHI zugesagt, die für die Weiterentwicklung des Schwimmwagens nötigen Geldmittel bereitzustellen, wobei es sich um Millionenbeträge gehandelt habe; diese Zusage habe nicht eingehalten und dadurch die Beklagte in eine Konkurs-lagc gebrachto Damit ist aber die unstreitige Tatsache nicht ausgeräumt, daß gegen die Beklagte einen rechtskräftigen Titel erwirkt und daraus in ihre Lizenzeinnahmen vollstreckt hat, so daß diese Einnahmen für eine Gehaltszahlung an den Kläger nicht mehr verfügbar sind* Hierauf könnte sich die Beklagte allerdings dann nicht berufen, wenn sie mit schuldhaft zu dem Nachteil des Klägers zusammengewirkt und es aus diesem Grunde versäumt -6- hätte, gegen die Forderung Kfmi mit ihren angeblichen Schadenersatzansprüchen aufzurechnen. Ein solcher Sachverhalt ist aber dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, wie das Berufungsgericht fehlerfrei dargelegt hat. Bas Vorbringen des Klägers ist auch zu unbestimmt, um erkennen zu lassen, die Beklagte habe wenigstens jetzt begründete Aussicht, einen Schadenersatzanspruch gegen ■i alsbald durchzusetzen und sich auf diese Weise die Geldmittel zu beschaffen, die nötig wären, um die Auszahlung von Geschäftsführergehältern für sie wirtschaftlich tragbar zu machen. Es reicht daher nicht aus, um die Voraussetzungen für eine Gehaltszahlung nach der Erklärung vom 14. November 1958 zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt als erfüllt anzusehen. Die Revision ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Br.Fischer Br.Kuhn Br.Nörr Fleck Stimpel