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BGH · II ZR 57/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 57/64

Dezember 1955, als er mit bei ihr über die Ausstellung der Wechsel verhandelt habe, die Erklärung abgegeben, habe einen guten Status; diese Erklärung sei unrichtig gewesen. Die Klägerin hat den Rechtsstreit gegen den Konkursverwalter als nunmehrigen Beklagten aufgenommen und beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß ihre im Vorbehaltsurteil bezeichneten Forderungen zur Tabelle festgestellt werden. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es komme entscheidend darauf an, ob die Klägerin den Beklagten vorsätzlich oder fahrlässig durch unwahre Angaben zur Wech-selausstellung bewogen habe. unterstellt werden, daß der Status nicht in vollem Umfange richtig gev/eoen sei und die Klägerin dies habe erkennen können. Für die Entscheidung des Beklagten, die Wechsel auszustellen, sei vielmehr ausschließlich seine Überzeugung maßgebend gewesen, die Klägerin werde weiteren Kredit nicht versagen, weil sie ihm bereits einen größeren Kredit gewährt habe und deshalb an dem Weiterbestehen seines Betriebes interessiert sei. Ist ein Kreditgeber unschlüssig, ob er einem Kreditauchenden Kredit gewähren soll, macht er seine Entschließung von der Besprechung mit der Bank des Kreditsuchenden abhängig und erklärt die Bank in dieser Besprechung, der von ihr eingeholte Status ihres Bankkunden sei günstig, so entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die Erklärung der Bank über den günstigen Status in der Hegel mitursächlich für die Entscheidung des Kreditgebers ist, dem Kreditsuchenden den Kredit zu gewähren. Das Berufungsgericht hat allerdings Erwägungen eingestellt, aus denen es folgert, die Erklärung der Klägerin über den Status sei für den Beklagten völlig unerheblich gewesen. Es ist aber möglich, daß der Beklagte auf die Erklärung der Klägerin vertraut hat, weil er wußte, daß die Klägerin, über die alle Geschäfte des abgewickelt wurden, diesem einen größeren Kredit gewährt hatte und er davon ausgehen konnte, daß die Klägerin sich vor der Hin- Aus der Tatsache, daß der Beklagte insov/eit ein Risiko einging, folgt jedoch nicht, daß er auf den günstigen Status des keinen V/ert gelegt habe. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen daher nicht die Schlußfolgerung zu, nur die Erkenntnis des Beklagten von der Tatsache, daß die Klägerin einen größeren Kredit gegeben habe und sie an dem Weiterbestehen seines Betriebes interessiert sei, könne für seinen Entschluß entscheidend gewesen sein, die Wechselverbindlichkeiten einzugehen. Es ist möglich, daß der Beklagte vor allem Wert darauf gelegt hat, wie die Klägerin den Status des beurteilte. lung konnte abhängen, ob die Klägerin voraussichtlich bald das Warenlager des ^^000 für sich in Anspruch nehmen werde, aus dessen Verkauf sich der Beklagte die Einlösung der Wechsel durch $^0t) versprach. Die Erklärung der Klägerin über den guten Status könnte daher die Überzeugung des Beklagten von der günstigen Beurteilung der Vermögenslage des durch die Klägerin beeinflußt und Die Klägerin habe dem-Beklagten nur ihren allgemeinen Eindruck von der günstigen Vermögenslage des geschildert. Daß diese Schilderung falsch gewesen sei und die Klägerin dies habe erkennen müssen, habe der Beklagte nicht dargelegt. Ist dies der Pall, dann ist die Peotatellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht dargelegt, daß die Schilderung der Klägerin über die günstige Vermögenslage des falsch gev/esen sei, rechtlich nicht haltbar. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, daß der Beklagte diese Behauptung fallen gelassen und statt dessen (und nicht nur hilfsv/eise) behauptet habe, der Beklagte habe die Unrichtigkeit des Status erkennen müssen. Das Berufungsgericht geht vielmehr davon aus, daß der Beklagte der Klägerin vorsätzliches Handeln zur Last gelegt hat; es hat ausgeführt, es komme entscheidend darauf an, ob die Klägerin den Beklagten vorsätzlich oder fahrlässig durch unwahre Angaben zur Ausstellung der Wechsel bewogen habe. Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision9 an das Berufungsgericht zurückzu-

Zitierte Normen: § 419 BGB
StatusgünstigBerufungsgerichtKreditKlägerinwechseln

Volltext der Entscheidung

II ZR 57/64
2105 047
An Verkündungs Statt zugestellt
 am 1. Dezember 1964
Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts	in	als	Verwal-
ter im Konkurse über das Vermögendes Kaufmanns Dipl. -Kaufmann Herbert	Inhaber der	Firma
 Norbert	in	Bflap;	Weg	#,
- Prozeßbevollmächtigters
 Beklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
gegen
 die Volksbank ______
durch ihren Vorstand,
eGmbH in
 vertreten
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechts anwälte und Dr.
Prof.Dr
 hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Wege schriftlicher Entscheidung am 28. September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr* Kuhn, Lieseeke, Dr. Schulze und Fleck
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 27. November 1957 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
- la -
Scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision Übertragen wird.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand s
Der Beklagte stellte am 7«» 21. und 28«. Dezember 1955 Wechsel über insgesamt 65.510 DM au3. Gegenstand dieses Rechtsstreits sind
3 Y/echsel, ausgestellt am 6.12.1955 über 5.600 DM,
am 8.12.1955 über 2.400 DM, am 21.12.1955 über 3.850 DM. ,
Die Wechsel wurden von dem Kaufmann F0|^, der einen Textilabfallhandel in Borghorst betrieb, akzeptiert und bei der Klägerin, deren Genosse der Beklagte war, diskontiert. Der Diskonterlös wurde vereinbarungsgemäß dem Konto des 1)101, der bei der Klägerin einen Kredit von mehr als 240.000 DM in Anspruch genommen hatte, gutgeschrieben.
löste die Wechsel nicht ein. Über sein Vermögen wurde am 20. Februar 1956 das Konkursverfahren eröffnet.
Die Klägerin hat ein Wechselvorbehaltsurteil über 11 850 DM nebst Zinsen und Wechselunkosten erwirkt und alsdann beantragt, das Urteil für vorbehaltlos zu erklären. Der Beklagte hat gebeten, das im Wecheelverfahren ergangene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, er hafte nicht aus den Wechseln, weil die Klägerin ihm einen Kreditauftrag gegeben habe. Hilfsv/eioe trägt er vor, die Klägerin habe sich das Vermögen des F^p| übereignen lassen, sie müsse daher auch für dessen Schulden aufkommen. Schließlich macht er geltend, die Klägerin habe am 7. Dezember 1955, als er mit
 bei ihr über die Ausstellung der Wechsel verhandelt habe, die Erklärung abgegeben,	habe einen guten
 Status; diese Erklärung sei unrichtig gewesen.
 
Das Landgericht hat das Wechselvorbehaltsurteil aufgehoben und die Klägerin mit der Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat das V/echselvorbehalteurteil für vorbehaltlos erklärt. Mit der Revision begehrt der Beklagte Y/iederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Während der Revisionsinstanz ist am 29» Mai 1961 über das Vermögen des Beklagten das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Konkursverwalter hat die Forderungen der Klägerin im Prüfungstermin bestritten. Die Klägerin hat den Rechtsstreit gegen den Konkursverwalter als nunmehrigen Beklagten aufgenommen und beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß ihre im Vorbehaltsurteil bezeichneten Forderungen zur Tabelle festgestellt werden.
Entscheidungsgründe:
I.	Soweit die Revision sich gegen die Ablehnung eines Kredit auf träges der Klägerin an den Beklagten und einer Haftung der Klägerin aus § 419 BGB wendet, hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 26. Oktober 1959
- II ZR 13/58 - die entsprechenden Rügen bei gleicher Sachund Rechtslage für unbegründet erklärt. Auf die den Parteien bekannten Ausführungen dieses Urteils wird verwiesen.
II.	1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es komme
 entscheidend darauf an, ob die Klägerin den Beklagten vorsätzlich oder fahrlässig durch unwahre Angaben zur Wech-selausstellung bewogen habe. Die Klägerin habe dem Beklagten gesagt,	habe einen guten Status. Es könne auch
 
unterstellt werden, daß der Status nicht in vollem Umfange richtig gev/eoen sei und die Klägerin dies habe erkennen können. Jedenfalls aber habe die Erwähnung des günstigen Status auf die Entschließung des Beklagten keinen Einfluß gehabt. Für die Entscheidung des Beklagten, die Wechsel auszustellen, sei vielmehr ausschließlich seine Überzeugung maßgebend gewesen, die Klägerin werde weiteren Kredit nicht versagen, weil sie ihm bereits einen größeren Kredit gewährt habe und deshalb an dem Weiterbestehen seines Betriebes interessiert sei.
Die Eevision greift diese Ausführungen an. Der Angriff ist begründet. Ist ein Kreditgeber unschlüssig, ob er einem Kreditauchenden Kredit gewähren soll, macht er seine Entschließung von der Besprechung mit der Bank des Kreditsuchenden abhängig und erklärt die Bank in dieser Besprechung, der von ihr eingeholte Status ihres Bankkunden sei günstig, so entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die Erklärung der Bank über den günstigen Status in der Hegel mitursächlich für die Entscheidung des Kreditgebers ist, dem Kreditsuchenden den Kredit zu gewähren. Das Berufungsgericht hat allerdings Erwägungen eingestellt, aus denen es folgert, die Erklärung der Klägerin über den Status sei für den Beklagten völlig unerheblich gewesen. Diese Erwägungen tragen jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Das Berufungsgericht meint einmal, der Beklagte hätte sich, wenn es ihm auf den Status angekommen wäre, nach Einzelheiten erkundigen müssen. Es ist aber möglich, daß der Beklagte auf die Erklärung der Klägerin vertraut hat, weil er wußte, daß die Klägerin, über die alle Geschäfte des	abgewickelt
 wurden, diesem einen größeren Kredit gewährt hatte und er davon ausgehen konnte, daß die Klägerin sich vor der Hin-
 
gäbe dee Kredits an ^001^ über dessen Vermögenslage eingehend unterrichtet habe. Das Berufungsgericht meint weiter, der Beklagte sei sich bewußt gewesen, daß er die Wechsel möglicherweise selbst werde einlösen müssen.
Aus der Tatsache, daß der Beklagte insov/eit ein Risiko einging, folgt jedoch nicht, daß er auf den günstigen Status des	keinen	V/ert gelegt habe. Der Umfang
 des Risikos war erheblich größer, wenn der Status des $0^00 schlecht war. Auch hing der Wert des Rückgriffsanspruchs gegen ‘$0/0^ von dessen Vermögenslage ab. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen daher nicht die Schlußfolgerung zu, nur die Erkenntnis des Beklagten von der Tatsache, daß die Klägerin	einen	größeren
 Kredit gegeben habe und sie an dem Weiterbestehen seines Betriebes interessiert sei, könne für seinen Entschluß entscheidend gewesen sein, die Wechselverbindlichkeiten einzugehen.
Die Erklärung der Klägerin über den günstigen Status des	kann	im	übrigen auch dann ursächlich gewesen
 sein, wenn der objektive Status des	für	die	Ent-
schließung des Beklagten nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sein sollte. Es ist möglich, daß der Beklagte vor allem Wert darauf gelegt hat, wie die Klägerin den Status des	beurteilte. Von dieser Beux’tei-
lung konnte abhängen, ob die Klägerin voraussichtlich bald das Warenlager des ^^000 für sich in Anspruch nehmen werde, aus dessen Verkauf sich der Beklagte die Einlösung der Wechsel durch $^0t) versprach. Die Erklärung der Klägerin über den guten Status könnte daher die Überzeugung des Beklagten von der günstigen Beurteilung der Vermögenslage des	durch	die Klägerin beeinflußt und
 
damit die Ausstellung der Wechsel durch den Beklagten mitverursacht haben.
2. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, dem Beklagten stehe auch kein Anspruch aus Verschulden beim Vertragsschluß zu. Die Klägerin habe dem-Beklagten nur ihren allgemeinen Eindruck von der günstigen Vermögenslage des	geschildert.	Daß diese Schilderung falsch
 gewesen sei und die Klägerin dies habe erkennen müssen, habe der Beklagte nicht dargelegt. Aue der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des von der Klägerin eingeholten Status folge, für sich allein gesehen, noch nichts. Daß die Klägerin die ungesunden Verhältnisse des	die
 zu seinem Zusammenbruch geführt hätten, am 7. Dezember 1955 erkannt habe oder jedenfalls habe erkennen müssen, sei nicht schlüssig vorgetragen. Selbst wenn man aber eine Fahrlässigkeit der Klägerin unterstelle, ändere dies am Ergebnis nichts; jedenfalls müsse der Beklagte den Schaden auf Grund des § 254 BGB allein tragen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht hat erhebliches Vorbringen des Beklagten unberücksichtigt gelassen.
Der Beklagte hat substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen,	sei	bereits	im Oktober 1955 zahlungsunfähig
 geweoen; der Status vom 30. September 1955 habe nicht eine Deckung von 93.234 DM, sondern eine Unterdeckung von 272.417 DM aufgewiesen. Ist dies der Pall, dann ist die Peotatellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht dargelegt, daß die Schilderung der Klägerin über die günstige Vermögenslage des	falsch gev/esen sei,
 rechtlich nicht haltbar. Der Beklagte hat v/eiter substan-2
tiiert unter Beweisantritt vorgetragen, die Klägerin habe die Unrichtigkeit des Status gekannt. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, daß der Beklagte diese Behauptung fallen gelassen und statt dessen (und nicht nur hilfsv/eise) behauptet habe, der Beklagte habe die Unrichtigkeit des Status erkennen müssen. Das Berufungsgericht geht vielmehr davon aus, daß der Beklagte der Klägerin vorsätzliches Handeln zur Last gelegt hat; es hat ausgeführt, es komme entscheidend darauf an, ob die Klägerin den Beklagten vorsätzlich oder fahrlässig durch unwahre Angaben zur Ausstellung der Wechsel bewogen habe. Aus diesem Grunde sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Präge des mitwirkenden Verschuldens von Rechtsirrtum beeinflußt. Selbst wenn die Klägerin aber nur fahrlässig gehandelt haben sollte, könnte eine Abwägung des beiderseitigen Verschuldens sachgemäß nur erfolgen, wenn der Grad des Verschuldens der Klägerin festgestellt worden ist. Diese Feststellung hat zur Voraussetzung, daß zuvor ermittelt v/ird, in welchen Punkten der Status objektiv unrichtig ist.
Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden.
Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision9 an das Berufungsgericht zurückzu-
 
verweisen*,
Dr.Fischer Dr.Kuhn liesecke Dr.Schulze Fleck