Rechtssatz* Lurch § 656 Abs 1 Satz 1 BGB ist die gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen positiver Vertragsverletzung des Ehemäklers nicht, ausgeschlossen« Die Klägerin gab dem P^m^) im Januar und Februar 1954 in Teilbeträgen Darlehen von insgesamt 2.400 DM» deren Rückzahlung die Klägerin bei der Vermögenslosigkeit des nicht erreichen konnte. Das Landgericht hat die Beklagte unter Berücksichtigung des mitwirkenden Verschuldens der Klägerin zur Zahlung von 1,200,— DM verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hat die Beklagte die ihr als Ehemäklerin gegenüber der Klägerin obliegende Treupflicht verletzt, indem sie den wegen seiner erheblichen Vorstrafen und seiner außergewöhnlichen Verschuldung als Eeirat3kandidaten für die Klägerin ausscheidenden Metzger vermittelt und ihr keine Mitteilung über die wirtschaftlichen Verhältnisse und das Vorleben des gemacht habe. satzansprüche, die sich aus dieser positiven Verletzung dee Ehemäklervertrages ergäben, könnten trotz der für die Klagbarkeit des Ehemäklerlohns bestehenden Einschränkung gerichtlich geltend gemacht werden. Es fragt sich, ob diese Rechtsfolge für den vom Wortlaut offensichtlich nicht erfaßten Pall der Geltendmachung von vertraglichen Schadenersatzansprüchen überhaupt gilt. Weiter wird man aus dem Zweck des Gesetzes folgern müssen, daß für den im allgemeinen wohl nur theoretischen Fall, daß ein Auftraggeber einen Mäkler auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung der geschuldeten Nachweis- oder Vermittlertätigkeit in Anspruch nimmt, ebenfalls § 656 Abs 1 eingreift. Für den ähnlich liegenden Fall der Beauftragung zu einer Wette oder zu dem Spiel hat dies die Rechtsprechung bereits wiederholt ausgesprochen« Da ein derartiger Auftrag nach der einhelligen Auffassung der Rechtsprechung unter die Regelung des § 762 BGB fällt, so erstreckt sie sich auch auf eine Klage auf das Interesse wegen Nichterfüllung sines solchen Auftrags (RGZ 40, 256; 51, 156; OLG Hamburg, OLG 14, 30 und 31)« Bei dem Begehren der Klägerin handelt es sich jedoch nicht um das Verlangen von Schadenersatz wegen Nichterfüllung, sondern um Schadenersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung. Aus dem Grundgedanken des in § 656 BGB ausgesprochenen Verbots, daß keine Verbindlichkeiten zur Erfüllung, sei es auf Ehemöklei'lohn, sei es auf geschuldete Dienste eines Mäklers, begründet werden, folgt wohl das Eintreten derselben Rechtsfolge- bei einem Interessenanspruch wegen Nichterfüllung. Daher erstreckt sich die gesetzliche Regelung über Verbindlichkeiten aus einer Ehemäklervereinbarung nicht auf Schadenersatzansprüche, die gegen den Ehemäkler wegen positiver Vertragsverletzung erhoben werden.
Nachschlagewerk 1 Für die Amtliche Sammlung ! Gesetz« BGB § 656 Abs 1 Rechtssatz* Lurch § 656 Abs 1 Satz 1 BGB ist die gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen positiver Vertragsverletzung des Ehemäklers nicht, ausgeschlossen« Aktenzeichens II ZR 57/56 Urt, dee BGH v 8.7,1957 OLG Neustadt/Weinstraße * LG Landau XI ZR 57/56 Verkündet am 8, Juli 1957 Pfauz, Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Marie M Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* gegen die Wi in Kl geb, etr* Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die müncTLi che Verhandlung vom 8. Juli 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr, Haager und Iiiesecke für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neu-stadt/lüfeinstraße vom 6, Dezember 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurüokgewiesen. Von Rechts wegen - d. Tatbestand* «■MMWWW «■ I«« Die Beklagtes die in Bergzabern eine Heiratsvermitt-lung unterhält, vermittelte der Klägerin kurz vor Weihnachten 1953 auf deren Ersuchen den Metzger Horst als Heiratskandidaten, war, was der Beklagten be- kannt war; zuletzt im Jahre 1951 zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt. Außerdem wußte die Beklagte, daß er bereits wegen Doppelehe und unbefugten Führens eines Doktortitels verurteilt war. Die Klägerin gab dem P^m^) im Januar und Februar 1954 in Teilbeträgen Darlehen von insgesamt 2.400 DM» deren Rückzahlung die Klägerin bei der Vermögenslosigkeit des nicht erreichen konnte. Die Klägerin hat unter dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung und der unerlaubten Handlung Ersatz des ihr durch P^f|^ zugefügten Schadens von der Beklagten verlangt; weil diese ihr trotz Kenntnis von dessen Vorstrafen und von dessen erheblicher Verschuldung ohne Warnung als Heiratskandidaten empfohlen habe. Die Beklagte behauptet, sie habe die Klägerin auf das Vorleben des und auf seine Schulden hinge- wiesen und sie gewarnt, bei der Hergabe von Geld vorsichtig zu sein. Das Landgericht hat die Beklagte unter Berücksichtigung des mitwirkenden Verschuldens der Klägerin zur Zahlung von 1,200,— DM verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, die das Oberlsndesgericht zugelassen hat, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, während die Klägerin die Klägerin die Zurückweisung der Revision begehrt. Entscheidunpsgründe^ Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hat die Beklagte die ihr als Ehemäklerin gegenüber der Klägerin obliegende Treupflicht verletzt, indem sie den wegen seiner erheblichen Vorstrafen und seiner außergewöhnlichen Verschuldung als Eeirat3kandidaten für die Klägerin ausscheidenden Metzger vermittelt und ihr keine Mitteilung über die wirtschaftlichen Verhältnisse und das Vorleben des gemacht habe. Die vertraglichen Schadener- satzansprüche, die sich aus dieser positiven Verletzung dee Ehemäklervertrages ergäben, könnten trotz der für die Klagbarkeit des Ehemäklerlohns bestehenden Einschränkung gerichtlich geltend gemacht werden. Diese Auffassung über die Klagbarkeit vertraglicher Schadenersatzansprüche wegen positiver Verletzung des Ehemäklervertrags. gegen die sich die Revision aus Rechtsgründen wendet, ist richtig. Nach § 656 Abs ' 3G3 wird duron das Versprechen eines Ehemäkler lohn es eine Verbindunglichke.lt nicht begründet. Es fragt sich, ob diese Rechtsfolge für den vom Wortlaut offensichtlich nicht erfaßten Pall der Geltendmachung von vertraglichen Schadenersatzansprüchen überhaupt gilt. Während § 762 3GB allgemein festlegt, daß durch Spiel oder durch Wette eine Verbindlichkeit nicht begründet wird, sich also schon nach dem Wortlaut an sämtliche Beteiligten richtet, trifft § 656 3GB eine derartige Regelung nur dahin, daß durch das Versprechen eines Lohnes eine Verbindlichkeit nicht begründet wird, und daß auf Grund des Versprechens Geleistetes, also ein Eheraäklerlohn, nicht zurUckgefordert werden kann. Diese Verschiedenheit mag ihre Ursache darin haben, daß bei einem Käklervertrag in der Regel keine Verpflichtung des Mäklers zur Dienstleistung begründet wird und deshalb kein Anlaß bestand, von der rechtlichen Unverbindlichkeit einer solchen Verpflichtung zu sprechen. Es wäre aber sinnwidrig, wenn man es z„B.> zuließe, einen Ehemäkler; etwa bei Vereinbarung eines Mäklerdienstvertrages, wegen einer Tätigkeit in Anspruch zu nehmen, auf deren Entlohnung er keinen Anspruch hat (Oertmenn BGB § 656 Anm 1). Weiter wird man aus dem Zweck des Gesetzes folgern müssen, daß für den im allgemeinen wohl nur theoretischen Fall, daß ein Auftraggeber einen Mäkler auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung der geschuldeten Nachweis- oder Vermittlertätigkeit in Anspruch nimmt, ebenfalls § 656 Abs 1 eingreift. Für den ähnlich liegenden Fall der Beauftragung zu einer Wette oder zu dem Spiel hat dies die Rechtsprechung bereits wiederholt ausgesprochen« Da ein derartiger Auftrag nach der einhelligen Auffassung der Rechtsprechung unter die Regelung des § 762 BGB fällt, so erstreckt sie sich auch auf eine Klage auf das Interesse wegen Nichterfüllung sines solchen Auftrags (RGZ 40, 256; 51, 156; OLG Hamburg, OLG 14, 30 und 31)« Bei dem Begehren der Klägerin handelt es sich jedoch nicht um das Verlangen von Schadenersatz wegen Nichterfüllung, sondern um Schadenersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung. Aus dem Grundgedanken des in § 656 BGB ausgesprochenen Verbots, daß keine Verbindlichkeiten zur Erfüllung, sei es auf Ehemöklei'lohn, sei es auf geschuldete Dienste eines Mäklers, begründet werden, folgt wohl das Eintreten derselben Rechtsfolge- bei einem Interessenanspruch wegen Nichterfüllung. Darüber hinaus kann aber die Verbotsnorm nicht ausgedehnt werden» Wenn der Ehemäkler tätig wird, hat er auf die Interessen seines Auftraggebers Rücksicht zu nehmen. Für schuldhaftes Benehmen bei seiner Tätigkeit ist er verantwortlich (Oert--' mann § 656 Anm 1). Ihn auch von Schadenersatzansprüchen _ 5 ■ wegen positiver Vertragsverletzung durch § 656 Abs i Ziff 1 praktisch zu befreien, würde, worauf das Beru fungsgericht zutreffend hingewiesen hat,, den Ebeanbehnungs. instituten den ’Weg für unlautere Geschäfte ebnen Der gesetzgeberische Zweck rechtfertigt eine solche ausdeh-nende Auslegung nicht, zu demal die sittlichen Anschauungen, die damals Anlaß zu dem Verbot der Klagbarkeit gegeben haben, sich in der Zwischenzeit geändert haben. Daher erstreckt sich die gesetzliche Regelung über Verbindlichkeiten aus einer Ehemäklervereinbarung nicht auf Schadenersatzansprüche, die gegen den Ehemäkler wegen positiver Vertragsverletzung erhoben werden. Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür ohne Rechtsfehler festgestellt»-Die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision sind unbegründet, Entgegen dem Vorbringen der Revision sind auch die Aussagen der Klägerin bei der Vernehmung vom 13' Juni 1955 gewürdigt (vgl Urt»Abschr, S 10) Das Berufungsgericht hat ferner, indem es Erwägungen über ein Liebesverhältnis anstellte, offensichtlich den Vortrag der Beklagten berücksichtigt, daß bereits einige Tage nach der ersten Unterredung in das Haus der Klägerin gezogen sei und daß sich die Klägerin schon drei Tage nach dem Bekanntwerden mit ihm duzte. Wenn es trotzdem zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Klägerin dem P^m^^ 2.400 DM nur deshalb darlehensweise überließ, weil sie ihn als ihren künftigen Ehemann ansah, und daß sie bei Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Vorlebens des ihn nicht als Ehemann in Aussicht genommen und ihm auch kein Darlehen gegeben hätte, so kann die Revision mit ihrer entgegengesetzten tatsächlichen Würdigung nicht gehört werden. Sie war daher als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Pr, Haidinger Pr.Fischer Pr„Kuhn Pr Haager Liesecke