G-esetzs BG1 §§ 170 ff Rechtssatzs Ein TorStandsmitglied einer Aktiengesellschaft darf sich nicht auf die Grundsätze über die AnscheinsVollmacht berufen, wenn es eine Verbesserung seines Anstellungsvertrages irr Anspruch nimmt, die ihm der Aufsichtsrat tatsächlich nicht gewähren wollte,, \ i Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Ve rhandlung vom 22» März 1956 unt er Mitwir kung der Bunde sriehter Dt. Selowsky„ Br, Haidinger, Pr. Rischer, Br» Kuhn und Br» Winkelmann für Recht erkannt % ■ Auf die Revision des Klägers wird das Urteil - des 16c Zivilsenats des Kammergerichte in Berlin-Charlottenburg vom 16*.Februar 1955 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es dem Kläger die über 4 % hinaus verlangten Zinsen aberkannt und die Klageanträge zu I a und I e schlechthin und den Klageantrag zu I b auch insoweit abgewiesen ha/fc, als in ihm der Antrag enthalten istf festzustellen, daß der Vertrag vom 25* Juli 1946 zustande gekommen war. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesena Die weitergehende Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten werden zurückge-wiesen* T^^esjarigi Per Kläger war seit dem Jahre 1927 Mitglied des Vorstandes der Beklagten* Mit Schreiben des Aufsichtsratsvor-sitzenden- vom 26* Juli 194? wurde er fristlos entlassen und seine Bestellung zu dem Vorstandsmitglied widerrufen« weil er sich in der Zeit vom 1„ Juli 1946 bis zu dem 30*■ Er begründete sein Verlangen einmal damit, daß das bisherige Gehalt kein angemessener Ausgleich seiner nun höheren Leistungen sei, und außerdem damit, daß ihm bei Abschluß des Vertrages vom 2* April 1938 eine Gehaltserhöhung für den Pall des Übertritts seines Vaters vom Vorstand in den Aufsichtsrat zugesagt worden sei* Biese Voraussetzung war inzwisehen erfüllt* . Per Kläger erhob deshalb im August 1944, davon ausgehend,, daß ihm ein höheres Gehalt zustehe, Teiiklage über 7«>800 KM, Per Hechts st reit würde nicht durchgeführt.., weil sei^ ne Kriegsdringliehkeit verneint wurde„ im Jahre 1945 ordneten die Besatzungsmächte das: Buhen des Geschäftsbetriebes der Beklagten aru Biese Anordnung blieb bis zu dem Inkrafttreten des Altbankengesetzes vom löc Bezember 1953 in Kraft, Am 5» August 1945 beantragte der .Kläger die Bestellung eines Kotaufsichtsrats, well der Aufenthalt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder unbekannt und ihre Mehrzahl im Hinblick auf die Bestimmungen des Militärregierungsgesetzes Kr 52 nicht mehr'- zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Aufsiehtsrat fähig sei. .Auch.gegenüber dem neuen Aufsichtsrat forderte der Kläger eine Erhöhung seines Gehalts. Juni 1946, "die Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und dem früheren AufsichtsratsVorsitzenden durch einen Beschluß des Ausschusses für "besondere Angelegenheiten,! 25s Juli 1946 sandte Oh^P einen Vertragsentwarf an die Mitglieder des Sonderausschusses mit der Aufforderung* darüber schriftlich abzustimmen, Im Eingang des Vertragsentwurfs- hieß es', daß der Vertrag zwischen dem Aufsichts-rat der Beklagten, vertreten‘durch den Ausschuß für beson- Bc®H® erklärte gleichfalls sein Einverständniss fügte jedoch hinzu, er habe''angeregt , die Beschlußfassung dem Gesamtaufsichtsrat vorzulegän-jj wie er aber vom Kläger gehört habe, habe dies:.der Ausschuß abgelehnt* Daraufhin Unterzeichneten Oh® und der Klager den neuen Anstellungs-Vertrag unter dem 25» Juli 1946« Der Kläger ließ, sich die darin vorgesehenen höheren Gehaltsbezüge -auszahlen. ierte Bankenkommissiön und prüfte den Betrieb der Beklagt en0 Sie verlangte das Ausscheiden des'Klägers aus dem Vorstand,, In dem Schreiben hieß es jedoch weiter, der Aufsichtsrat habe durch die vorgenommene Prüfung davon Kenntnis erhalten,, daß sich der Kläger die in der Urkun— BerKläger halt diese Maßnahmen für unberechtigt, weil, ihm die’ Beklagte am 25« Juli 1946 einen neuen An-*•' ste llüng svertrag mit e r höhten Be Zügen ge g eben und er mindestens auf die Wirksamkeit dieses Vertrages vertraut. Die Beklagte macht geltend, daß der Vertrag vom 25 Juli 1946 nicht wirksam zustande gekommen sei.. hauptet, der Aufsichtsrat habe .den Sonderausschuß nicht zu dem Abschluß eines neuen Anstellungsvertrsges ermächtigt. Nachdem er gegenüber dem alten Auf sicht s rat unit seinen Gehaltserhöhungsforderungen nicht durchgedrungen sei, habe er die 'Verhältnisse nach; der Kapitulation eigennützig .für seine'■ Interessen ausgenützt:*'' indem er ■ unter falschen Angaben die Abberufung der seinen Y/ünsehen ab 1 ehtiend gegenüb er st eh enden Mit gli e der des. einer Notlage 'befunden habe und gezwungen gewesen sei, zur Verminderung der Betriebsunkosten Angestellte zu entlassen« Der Kläger habe den-neuen Aufsichtsrat auch nicht richtig und vollständig über die Gründe unterrichtet, aus denen der alte Aufsichtsrat die Forderungen des Klägers auf Erhöhung seines Gehalts abgelehnt habe. Er habe sich den Abschluß des neuen Vertrages in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise erschlichen* Der Vertrag vom 25.0 Juli 1946 sei- deshalb nach § 138 BGB nichtige Bie Beklagte -hat den Vertrag deshalb auch wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefocht.en Juni 1948)o Ba der Vertrag vom 25* Juli 1946 nicht rechtswirksam sei « ha.be- sich der Kläger' das erhöhte Gehalt zu Unrecht-auszahlen lassen» Dessen sei er sich auch bewußt gewesen, da er dem Aufsichtsrat die Auszahlung der erhöhten Bezüge nicht mitgeteilt .habe. Mindestens nach der Aufsichtsrats-sitzung vom 27, November 1946, in dem das rechtswirksame Zustandetomlen des Vertrages vom 25. feit'worden sei., habe er sich, keine erhöhten Bezüge mehr auszahlen lassen dürfen* Sein Verhalten sei so treuwidrig, daß der Beklagten eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden könne* Wegen der Zerstörung der Vertrau-ensg'rundlage sei sie,., die Beklagte, zur sofortigen Abberufung und zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen, Bas Berufungsgericht hat die Feststellungsanträ-ge des Klägers abgewiesen und an Zinsen für den Zahlungsanspruch nur 4 fo zuerkannt o ' Es stellt fest, daß der Sonderausschuß nicht ermächtigt gewesen sei, dem Kläger einen neuen Anstellungsvertrag zu geben, und zieht hieraus den Schluß, daß der am 25= Juli 1946 Unterzeichnete Vertrag nicht zustande gekommen sei. Hieraus ergebe sich, daß der Kläger bis zu dem 31- Juli 194-7 die in. während des Rühens der Banken nicht angängig seien* Der Aufsichtsrat habe die 'endgültige Regelung auf die 'nächste ßitzung verschoben* Unter diesen Umständen habe für den Kläger nicht bloß eine Anstands- sondern die Rechtspflicht bestanden, seine gegenteilige Auffassung der Rechtslage darzulegen und den Aufsichtsrat darauf hinzuweisen,' daß er äus dieser Auffassung heraus bereits das im Vertrag Vom 25« Juli 1946 vorgesehene Gehalt in Empfang genommen habe und daß er .'es auch weiterhin entnehmen wollee Bann hätte der .Aufsichtsrat die.Möglichkeit gehabt, zu entscheiden, wie er sich hierzu stelle*. Indem der Kläger eine solche Erklärung unterlassen und das von der Kassenabteilung angewiesene höhere Gehalt'in Empfang .genommen habe, habe er den Aüfsiehtsrat hint ergangen , sieh eines groben Ver-irauensbruchs schuldig gemacht-'und die ihm dem Aufsichtsrat gegenüber obliegende Pflicht zu gewissenhafter und getreuer Rechenschaft (§ 81 AktG-) verletzt» Auf diese Weise habe der Kläger das YertrauensVerhältnis zu dem Aufsichtsrat schuldhaft zerstört. Hierbei könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger seine eigenen Interessen in krassem Egoismus, ohne Rücksicht auf die damaligen Zeitverhältnisse und die sieh daraus für die Beklagte ergebenden Beschränkungen durchzusetzen versucht habe* Wenn der Kläger in. einer Zeit; in der Angestellte hätten entlassen und die Gehälter der verbleibenden Angestellten hatten gekürzt werden müssen für sich eine Gehaltserhöhung durchgesetzt habe, so sei das ;in einem Maße eigensüchtig gewesen, daß ein weiteres gedeihliches Zusammenarbeiten mit ihm nicht mehr möglich gewesen .sei» Wate der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt gegeben, so wäre der Kläger unzweifelhaft zu Recht ans seinem Vorstand-samt abberufen worden* Beschließt ein Sonderausschuß des Aufsiehtsrats in der irrigen Annahme, hierzu ermächtigt zu sein, einen neuen Anstellungsvertrag mit einem VorStandsmitglied und macht der Aüfsiehtsrat gegenüber dem auf Ghund des Beschlusses des Sonderausschusses vom Aufsichtsratsvorsitzenden geschlossenen Vertrage geltend? daß dem Sonderausschuß die Entscheidungsbefugnis gefehlt habe, so handelt das Vorstandsmitglied objektiv und subjektiv rechtswidrig, wem es sich selbst nach der Eröffnung der wirklichen Rechtslage das ihm auf Grund des Beschlusses des Sonderausschusses bewilligte höhere Gehalt auszahlen läßt» Ein solches Verhalten berechtigt zweifelsfrei zu dem Entzug des Vertrauens und zur Abberufung aus dem Vorstandsamt. Den Kläger hat behauptet und'in das Zeugnis von Oh® gestellt« daß alle Mitglieder des Aufsichtsräts dem Abschluß eines neuen Anstellungsver-trages zugestimmt hätten und daß der Aufsichtsratv .dein Sonderausschuß die Formulierung des Vertrages -überlassen und ihn -ermächtigt habe, mit dem Kläger einen neuen Vertrag zu schließen* Träfe das zu, so wäre der Vertrag vom 25« Juli 1946 .wirksam zustande ge- . der AufsichtsratsSitzung vom 27^ November 1946 erhobenen Bedenken gegen einen bereits abgeschlossenen Vertrag gerichtet Und darin bestanden haben, daß die vereinbarte KUndigungsklausel untragbar sei und daß es-nicht verantwortet werden könne, einem Vorstandsmitglied eine Gehaltserhöhung zu einer Zeit zuzugestehen, während der der Geschäftsbetrieb ruhte und Angestellte aus Gründen der Kostenersparnis entlassen oder auf ein niedrigeres Gehalt gesetzt werden mußtehe Die Bedenken gegen'.die Jahre ver: seinem Ablauf gekündigt wird:, ist allerdings unwirksam, da sie die BntSchließungsfreiheit des Aufsichtsrats ungebührlich' einschränkt (BGHZ 3, 90.5 8, 36(5| .10, 114),° 'Aber eihll'Bleher Verstoß hat nicht "die JJnwirksamkeit des ganzen rages zur Folge (BGHZ 8, 361) c Richteten-sich die am \ 27^-November 1946 erhobenen Bedenken gegen einen be-reits wirksam abgeschlossenen Vertrag und sollte die Angelegenheit in der nächsten- Aufsichtsratsitzung'endgültig behandelt werden, so kann dem Kläger weder vorgeworfen ließ, noch* daß -er dem Aufsichtsrat .von diesem Umstand keine Kenntnis, gab,-' Denn lag- nichts' weiter vor* als daß dem Aufsichtsrat leid geworden war, dem Kläger eine Gehaltserhöhung und jene Verlängerungsklausel sagest anden su haben, so durfte der Kläger den ihm gegebenen Vertrag durchführen* ohne dem Aufsichtsrat sagen zu müssen, daß er dies tat,• wie die Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt hat (Schriftsatz vom 2-e 12 *54-, S 27 - Bd III S 111)9 dem Kläger im Anschluß an die Sitzung des Sonderausschusses vom.13o-Februar 1947 erklärt hat, daß der Sonderausschuß den Abschluß eines Vertrages, wie er sich aus dem S ehri ft stück vom; 2 5 c Juli 1946 ergab, endgültig abgelehnt habe» Eine solche Erklärung setzte zwar den Aufsicht srat t ins Unrecht, falls der Vertrag vom 25. wirksam'-halte-, die Tihm'darin' zuge st and enen Hechte nicht aufgeben wolIsd\un& förtfahren werde* sieh das erhöhte Gehalt auszahlen zu lassen* Haeh einer s pichen.Erklärung des Aufsicht srat s vor a it zenden durfte der Kläger die umstrittenen Beträge nicht stillschweigend weiter erheben* Das Verhältnis zwischen Vorstand und Aufsichtsrat beruht auf gegenseitigem Vertrauen (EG Jff 1930, 2701; B.GHZ 13 , 1-92) * Daraus folgt * daß sieh ein Vorst and smit gli e d Bezüge nicht hinter dem Kücken des Aufsichtsrats auszahlen lassen darf, die -ihm der Aufsichts-rat, und sei es auch vertragswidrig, nicht gewähren will,. Wie sich, aus § 81 Satz 2 AktG- ergibt, hat der Vorstand den Aufsichtsrat gewissenhaft und treu zu unterrichten. sicht srat muß sich darauf verlassen können, daß das betroffene Vorstandsmitg1ied.widerspricht, wenn es einer, und sei es auch unrechtmäßigen, Beanstandung nicht Rechnung t r ag en wi 11, und daß es Bezüge,, die ihm vor ent halten werden sollen, nicht einfach stillschweigend weiterbezieht Die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind dem Aufsichtsrat gegenüber zu unbedingter Offenheit verpflich- ij der .Aufsichtsrat' den -Abschluß .des Vertrages vom 25* tr.uii 1946 endgültig, abgelehnt habe:, so blieb dem , K lag er zwar unb e nommen, g e It end zu mac he n,. Standpunkt unrichtig sei, weil der Vertrag bereits wirksam abgeschlossen sei imd >:;sich die Beklagte nicht mehr"; ein- : November 1946 erfahren habe; auf die Protokolle des Aufsichtsrats und des SonderausschüssesY Es glaubt, daraus entnehmen zu können, daß- bei . .die., das Berufungsger icht aus dem Protokoll über-“die .Auf sieht srats sitzungy vom- -25-c Juni 1946 und aus 'dem späteren Verhalten.: Beschluß, die zwischen dem Kläger und Lr» von ErMl auf getretene Meinungsverschiedenheit zu regeln, zu einer Zeit gefaßt worden ist, nachdem Geheimrat' Er» Qu®P und Er« Si®|® die Aufsichtsratssitzung vom'25.Juni ..nieht ohne ,weiteres folgern-, daß dieser Beschluß entgegen dem Inhalt des Protokolls gar nicht auf Vorschlag von Er, Qu^®fe und ohne sein und Lr0 $t®®0 Vorwissen gefaßt worden sei und.daß in diesem Beschluß auch keine Ermächtigung des Ausschusses für besondere Aufgaben zu dem Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages liegen könne? und Lr = St®®pr verabschiedeten, Ler Kläger hat uhvvider.sprochen yorgeträgen'-' (“Schriftsatz" ~:vM”“i'8':xr5:5i^47’VBE'TI^bi-' xisx} V/daß^ dt-e"Regelung der AnstelluhgsVerhältnisse der Vorstandsmitglieder stets Sache, eines 'Sonderausschusses gewesen sei ■> Auch das durfte nicht völlig/außer acht gelassen werden, : ,i Auf sicht s rat, "vertreten durch den Aus schuß r.für besondere Angelegenheiten” und dem Kläger der neue Anstellungsvertrag geschlossen werden. Beweis gestellt (Schriftsätze vom 5*3c1954* S 19, Bd II Bl 20, vom 18ola 1955,’ S 7, 13, Bd lXI Bl 164, 170), daß BeM und Bl® den Vertragsentwurf überarbeitet und das Schreiben Oh®» vom 25, Juli 1946 ihrerseits entworfen hätten, Bas Berufungsgericht ist auch dem nicht nachgegangeru Es. Iconnte daher nicht ohne weiteres annehmen, Be®H®. lies folgert das Berufungsgericht auch daraus, daß Be®®®, der sich T[mit dem Abschluß des neuen Anstellungsvertrages nach dem Entwurf , wie er. zustimmte'v daß der • Sonderausschuß den Vertrag, wief dessen Eingang klipp uhd klär sagt , in Vertretung des Aufsichtsrats abschließen wollte, und dem nicht wider sprach,'daß die Bitte um schriftliche Abstimmung Uber den Vertragsentwurf unter Bezugnahme auf § 15 Abs 1 Satz 2 der Öatzung mit dein Hinweis eingeleitet war, der Aufsiebterat habe den Sonderausschuß beauftragt, das Anstellungsverhältnis des Klägers neu zu regeln. Bas Berufungsgericht setzt sich auch nicht damit auseinanderj warum der Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 25* Juni 194-6 den Beschluß faßte, die Meinungsverschieden- heit zwischen dem Kläger und Dr = von BrflHl durch einen Beschluß des Sonderausschusses zu regeln, wenn in diesem Beschluß nicht mehr als in dem.Beschluß über ,die .Einsetzung des Sonderausschusses gesagt war, der Sondbfäus-schuß also auch nach1 der Aufsichtsratssitzung.vanb25»Juni Das Be rufungsgericht setzt sich nicht damit äüseinander , daß das Protokoll über die Aufsichtsratssitsung~ vom 27 c November 19,46 , davon spricht, daß, über den mit dem. und Dr A..St4BBM keine Bedenken gegen den Vertrag erhoben haben würden, wenn sieAden äbgeschl0sseneh Vertrag, weil auf einer Brmächt igung des ^Aufsichtsrats.beruhend, als wirkiam angesehen hätten, fehlt leine .ausreichende '•tatsächliche-.- steilungsVerhältnis mit dem Kläger neu zu regeln„ pa beide dem nicht widersprachen^.bedarf die Annahme, daß sie das für unrichtig hielten und glaubten, ein Vertrag könne ohne Zustimmung des Gesamtauf sicht s rat ,s nicht zustande gebracht werden,, besonderer Begründung* War der Sonderausschuß zu dem Abschluß eines Vertrages mit dem Kläger nicht ermächtigt und mußte der Gesamtaufsichtsrat den Vertrag erst noch,billigen, so bedurfte es einer Auseinandersetzung mit der Krage,, warum dann der Sonderausschuß, wie das der Kopf der Vertragsurkunde, angibt , in; Vertretung des Auf s i chtsrat s auftr eteh sollt ey und ni cht der Ges amt auf-sichtsrat als. Falls sich fest st eilen :iäßt, daß der Auf sicht s-ratsvorsitsende dem Klager .im Anschluß an die .Sit- zung des Sonderausschusses vom 13» Februar 1947 erklärt hat der Sonderausschuß, des Auf sicht s rats, habe den Abschluß1 . -.Entgegen,.der AnsicJah, der Jeklagten kommt es dagegen nicht...auf die von ihr in das Zeugnis MüÄHfc gestellte .Behauptung, an (Schriftsätz vom 2.012. gers angeordnet,, Bine hoheitliche Entlassungsanordnung gibt allerdings grundsätzlich einen wichtigen Grund zur Entlassung -von Vorstandsmitgliedern ab (BGHZ' 8, 363)1 Bis Beklagte hat aber nicht behauptet, auf Grund hoheitlicher Entlassungsanordnung gekündigt zu haben* Eine solche' Behauptung stände auch mit dem Inhalt des Kündigungsschreibens vom 260 Juli 1947 in -Widerspruch, in dem dargelegt’wird, daß die von der Alliierten Bankenkommission erhobenen Vorwurf e unberechtigt seien und dem Aufsiehtsrat keinen Anlaß zur Abberufung öder Entlassung des Klägers gegeben hatten« .. Juli 1946 hoch bestehe (Klageantrag zu I b), weist das Berufungsgericht mit der Begründung ab, daß dieser Vertrag nicht rechtswirksäm zustande gekommen sei;, \25o6*4,6j, ’kei-eser Beschluß doch als' eine ; müssen, wie;, ihn' auch mehrere Beteiligtda der Beschluß dem Kläger, eröffnet/worden;;;fei ..und -dieser die Mitte^ilung .; /■ trages nach den Grundsätzen der AnscheinsVollmacht aber kann sich der Kläger nicht berufen - da das, AnstellnngsVerhältnis und die sich.daraus ergebende freuepflicht es verbiet en, daß d er Klager gegenüb er der Bekl ag.t en Voft ei 19 r' 5-a) -«-Se 1bst wenn..der: Vertrag vom • 251' Juli 1946- wirk-sam zustande gekommen ■ das iDienstrerhältnis nicht mehrV : ":'i .' ' ''"... zu dem Aufsichtsrat schuldhaft zerstört habe-,- so sei/das doch naeh iage der Dinge kein wichtiger Grund zur /■■fristlosen Kündigung.'; daß eine unwirksame fristlose Kündigung im Zweifel nicht als Kündigung für-.den--?näGhBti3uiäs.sigen KundigungsZeitpunkt gilt:, erst re ckt;,; sieh nach § 12 KSchG in Betrieben einer juristischen Eer son nicht auf die Kündigung von Mit~ gliederndes .Organs--, Aäs'gur gesetzlichen Verthetung der juristischen Person berufen ist ,- Das war auch zur. Dennder Kläger will mit Rechtskraft-Wirkung klären, ob ihm das in diesem Vertrage zugestandene Gehalt , bis zur fristgemäßen Beendigung dieses Vertrage (31, Dezember 195.0) und von da ab die in diesem Vertrage e inge räumt eh Benslonsr echte zustehen,, Hierfür kommt es darauf an, ob der Vertrag vom 25* Juli 1946 wirksam zustande; gekommen ist oder nicht.- Es meints Sie fristlose Kündigung vom 25»= Juli 1946 habe das AnstellungsVerhältnis auf Grund des Vertrages vom 2, Apr11 1938 = betroffen. Ilach diesem bis • zu dem 31 ^ Dezember 1942 lauf enden, Vert rage habe sieh das Bienst Verhältnis jeweils um zwei-Jahre verlängern sollen«, wenn es nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wurde. Der Kläger habe , vom 31-.- Juli 1947 ab kein Gehalt mehr gezahlt erhalten. Wenn ihm aus der Nichtzahlung des Gehalts:: ein Schaden erwachsen sei, so habe .er ihn mittels eines auf Zahlung gerichteten Antrages „geltend machen können * .. dann einen .Schadensersatzanspruch hat, v/enh die Beklagte ein rerschulden an der fristlosen/Kündigung und der Geltendmachung der für diese Kündigung-gegebenenj den Kläger herabsetzenden Gründe trifft« ;c«;; ■ - •' ihm1 zu dem Zahlung sah trage- das zuerkännt worden isfV was er beantragt hat f" und ein; •• ihm - bei der- Antragst ellung , unt erlaufener' Irrtum hicht zu einer Berichtigung.■ falls der Vertrag vom .25= Juli 1946 wirksam zustande gekommen ist, bis zu dem 31- Dezember 1950 als dem Ende dieses Vertrages zusteht, Vertrag' vom 25° Juli 1.946 wirksam zustande gekommen, so ..hat der -Kläger auf Grund des § 5 dieses Vertrages weit mehr•zu beanspruchen, da dort ein Ruhegeld von jährlich 16=200 DM vorgesehen ist und das Pensionsrecht nur daran geknüpft ist, daß die Beklagte den Vertrag .nicht auf Yvunsch des . '/ 'Aber auch wenn dieser Vertrag nicht wirksam geworden ist , 1st .das Berufuhgs^teil nicht !zu beanstanden, Hach § 9 des Vertrages vom 2 = April 1938 sollten der Kläger und seine Witwe keinen Pensionsansprucir haben.:,:■.falls er , der ' Beklagten vor Vollendung seines 60* Bebensjahräs/eilen wichtigen; Grund zur Kündigung gäbe., ■ Bach § 10 -;dleses Verträge s sollte auch da^l/kein :Buhegbld : wenn die Beklagte den. in dieser Zeit seine' ganze Kraft der Beklag-t eh gewidmet und frei von • Beanstandungen gearbeitet habe und die B ekiagte durch den unberechtigten Gehaltsbezug im Hinblick .auf die Währungsreform keinen nennenswerten Schaden erlitten habe., Überdies würde die Beklagte die Entnahme des höheren Gehalts offensichtlich nicht so schwerwiegend beurteilt haben?: d) Auch wenn der Aufsichtsratsvorsitzende MüW dem Kläger am 13« Februar 1947 mitgeteilt hat,'daß der Auf sicht, spät den - Alb Schluß .des Vertrages vom 25'-. e) Unwesentlich ist auch,, ob sich der Kläger das Gehalt./.wiederholt/ vor Fälligkeit aus zahlen ließ 0' .. .Stellung eines/Nptaufsichtsrats:, daß von den IQ- Mitgliedern des Aufsichtsrats ”9 Mitglieder ausgeschieden seien, weil 'ihnen ■ die':Erfulluhg,, ihra^Amtspflichten unmöglich geworden11 sei'.,'ist
Pur das Nachschlagewerk-!
Pur die Amtliche Sammlung !.
]... Gesetz AktG- §§. 75. 81
Beeilt s s at zf Jedes Vorstandsmitglied einer Aktiengeseilschaf ist dem Aufsichtsrat gegenüber zu unbedingter Offenheit verpflichtet=
2-0. G-esetzs BG1 §§ 170 ff
Rechtssatzs Ein TorStandsmitglied einer Aktiengesellschaft darf sich nicht auf die Grundsätze über die AnscheinsVollmacht berufen, wenn es eine Verbesserung seines Anstellungsvertrages irr Anspruch nimmt, die ihm der Aufsichtsrat tatsächlich nicht gewähren wollte,, \ i
3, Gesetz? - AktG- § 75 Abs 3 Pi
Eechtssatzs Die unberechtigte fristlose Kündigung des An-
steilungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds kann als ordentliche Kündigung angesehen werden
Aktenzeichens II ZR 57/55
Urteil des BGH vom 26 0 März 1956 - LC7 Berlln
Kammergerieht Berlin
"1
II. I?, 57/55.
Verkündet
laut Protokoll
am 26, Märs 1956
Braun, Just i z © b e r s e kr et är,
als Urkun&sbeamter der Geschäftsstelle
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-K- !■?-- 2 b?
.2 m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Piplomkaufmanns Carl >.,'G^^BPstr,
in H
Klägers» Be ruf ungsb eklagt en, Revisionsklägers und -Anschluß-beklagten,
-ProzeßbevolImächtigter %
Rechtsanwalt
gegen
die iJeMBHB Hy; vertreten durch ihren Vorstand Dt, RxWKKB, Schfli, Ma Ho:
Aktiengesellschaft, die -Direktoren BMMHGri
Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Anschluß-
-ProzeßbevolImächtigters Re©htsanwa1t Br»
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Ve rhandlung vom 22» März 1956 unt er Mitwir kung der Bunde sriehter Dt. Selowsky„ Br, Haidinger, Pr. Rischer, Br» Kuhn und Br» Winkelmann
für Recht erkannt % ■
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil - des 16c Zivilsenats des Kammergerichte in Berlin-Charlottenburg vom 16*.Februar 1955 im Kostenpunkt und
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insoweit aufgehoben, als es dem Kläger die über 4 % hinaus verlangten Zinsen aberkannt und die Klageanträge zu I a und I e schlechthin und den Klageantrag zu I b auch insoweit abgewiesen ha/fc, als in ihm der Antrag enthalten istf festzustellen, daß der Vertrag vom 25* Juli 1946 zustande gekommen war. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesena
Die weitergehende Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten werden zurückge-wiesen*
Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten 1/4 auferlegt. Im übrigen wird die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht Vorbehalten,.
Von Rechts wegen
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T^^esjarigi
Per Kläger war seit dem Jahre 1927 Mitglied des Vorstandes der Beklagten* Mit Schreiben des Aufsichtsratsvor-sitzenden- vom 26* Juli 194? wurde er fristlos entlassen und seine Bestellung zu dem Vorstandsmitglied widerrufen« weil er sich in der Zeit vom 1„ Juli 1946 bis zu dem 30*■
Juli 1947 erhöhte Gehaltsbezüge habe zahlen lässen, obwohl er gewußt habe, daß der Aufsichtsrat eine Gehaltsaufbesserung abgelehnt habe*
per Kläger hatte eine Erhöhung-seines zuletzt im Anstellungsvertrage vom 2*-April 1938 festgelegten Gehalts schon angestrebt j, nachdem er am. 1* Juli 1939 zu dem ersten Direktor der Beklagten berufen worden war«. Er begründete sein Verlangen einmal damit, daß das bisherige Gehalt kein angemessener Ausgleich seiner nun höheren Leistungen sei, und außerdem damit, daß ihm bei Abschluß des Vertrages vom 2* April 1938 eine Gehaltserhöhung für den Pall des Übertritts seines Vaters vom Vorstand in den Aufsichtsrat zugesagt worden sei* Biese Voraussetzung war inzwisehen erfüllt* . .. •’ -• ..
Per damalige Aufsichtsratsvorsitzende, Pr* von lehnte eine Gehaltserhöhung., jedoch ab.« Auch weitere Gegenvorstellungen des Klägers blieben erfolglos.
Per Kläger erhob deshalb im August 1944, davon ausgehend,, daß ihm ein höheres Gehalt zustehe, Teiiklage über 7«>800 KM, Per Hechts st reit würde nicht durchgeführt.., weil sei^ ne Kriegsdringliehkeit verneint wurde„
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im Jahre 1945 ordneten die Besatzungsmächte das: Buhen des Geschäftsbetriebes der Beklagten aru Biese Anordnung blieb bis zu dem Inkrafttreten des Altbankengesetzes vom löc Bezember 1953 in Kraft,
Am 5» August 1945 beantragte der .Kläger die Bestellung eines Kotaufsichtsrats, well der Aufenthalt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder unbekannt und ihre Mehrzahl im Hinblick auf die Bestimmungen des Militärregierungsgesetzes Kr 52 nicht mehr'- zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Aufsiehtsrat fähig sei. Bas Registergericht entsprach dem Anträge, Es bestellte durch die Beschlüsse vom 25* Februar und 5* April 1946 -den Wirtschaftsprüfer den Grundstücksund Hypothekenmakler Wilhelm MüÄ j die Bechtsanwälte Be:flMi und'Blfl®, den Ju s t izrat den Geheimrat Br, Br,- StfBHfe und Johannes
lifli zu Vertretern der verhinderten? früher gewählten
Aufsichtsratsmitglieder. Ba|ulkam Kurtvom
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gewählten Aufsichtsrat. Auf Antrag des so zusammengesetzten Aufsichtsrats berief das Registergericht 8 Mitglieder des alten Aufsichtsrats ab.
.Auch.gegenüber dem neuen Aufsichtsrat forderte der Kläger eine Erhöhung seines Gehalts. In der Sitzung vom 11.= April 1946 setzte der Aufsichtsrat einen Sonderausschuß für' besondere Angelegenheiten ein. der u.a* "die Verhandlungen in Personälangelegenheiten mit dem Vorsitzer des Vorstands vorbereitend aber "keine' entscheidenden Beschlüsse" fassen sollte:.! Ber Sonderausschuß bestand aus den Aufsichtsratsmitglie'dern Oh®, Mü®fcr, Justizrat
und den Recht sanwältenBe®BBÜ und Bltffe Ber Aufsicht srat beschloß in der Sitzung vom 25. Juni 1946, "die Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und dem früheren AufsichtsratsVorsitzenden durch einen Beschluß
des Ausschusses für "besondere Angelegenheiten,! zu regeln, her Ausschuß beriet in mehreren Sitzungen einen neuen Anstellungsvertrag mit erhöhtem Gehalt, Mit Schreiben vom. 25s Juli 1946 sandte Oh^P einen Vertragsentwarf an die Mitglieder des Sonderausschusses mit der Aufforderung* darüber schriftlich abzustimmen, Im Eingang des Vertragsentwurfs- hieß es', daß der Vertrag zwischen dem Aufsichts-rat der Beklagten, vertreten‘durch den Ausschuß für beson-
dere Angelegenheiten', und dem Kläger geschlossen werde, MuHBP.;. Bl® und Justizrät stimmten vorbehaltlos zu»
Bc®H® erklärte gleichfalls sein Einverständniss fügte
jedoch hinzu, er habe''angeregt , die Beschlußfassung dem
Gesamtaufsichtsrat vorzulegän-jj wie er aber vom Kläger gehört habe, habe dies:.der Ausschuß abgelehnt* Daraufhin Unterzeichneten Oh® und der Klager den neuen Anstellungs-Vertrag unter dem 25» Juli 1946« Der Kläger ließ, sich die darin vorgesehenen höheren Gehaltsbezüge -auszahlen. In der
Aufsichtsratssitzung vom 27= November 1946, in der Hü®® an Stelle,-.des .inzwischen aus geschiedenen Oh® den Vorsitz führt ef■. wurde der 11abgeschlossefre“ Vertrag verlesen, Be® ,: Dr. Qu®®, Bl® und Dr St®|® machten Hgegen den
Abschluß eines Ve&fäge6” ’gewMse Bedenken geltend*' B'ean-*
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auf Jgep. 31° Dezember l|'50'gestellt war, jeweils um ein
Jahr "weiterlauf en sollte', falls er nicht spätestens vier Jahre vor Ablauf gekündigt; wurde« Be^Hjj®® wies außerdem dar|uf hin, daß Gehaltserhöhungen während des Euhens der Berliner' Banken nicht angängig.-seien.» Mü®®i regte an,. allen Aufsichtsratsmitgliedern eine Abschrift ’Mes alten Vertrages und eine :2nirchsGhirift, .-eines • eventueil -in Aus-sicht genommenen neuen VertrageS,f zuzusenden, damit die Angelegenheit in der .nächsten Aufsichtsratssitzung endgül-' tig behandelt werden könne* Der Sonderausschuß für beson-
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I ders Angelegenheiten behandelte die Präge nochmals in
I seiner Sitzung vom 13*. Februar 1947 und beschloß« die
Angelegenheit wegen der "^unübersehbaren wirtschaftlichen Verhältnisse” zurückzu st e 11 en>..
Der’-lCläger richtete während des Rühens der Bank an die Kundschaft Schreiben zwecks Abstimmung der Konten, Br veranlaßte..,. daß die Beklagte ihr angebotene Hypothekensinsen entgegennahm und ließ Gehälter auszahlen. Br bemühte sich um die Errichtung einer Zweigniederlassung in Gegen diese Tätigkeiten wandte sieh die Alli-
ierte Bankenkommissiön und prüfte den Betrieb der Beklagt en0 Sie verlangte das Ausscheiden des'Klägers aus dem Vorstand,,
Rer Aufsichtsrat der Beklagten prüfte, die erhobenen Vorwürfe und erklärte (im Kündigungsschreiben vom 26. Juli .1947).? daß. die von der Bankenkommissiön vor gebrachten Beanstandungen keinen Anlaß gäben, den Kläger abzuberufen. In dem Schreiben hieß es jedoch weiter, der Aufsichtsrat habe durch die vorgenommene Prüfung davon Kenntnis erhalten,, daß sich der Kläger die in der Urkun—
■ de yom 25. Juli 1946 vorgesehenen erhöhten Gehaltsbezüge habe auszählen lassen, und nehme dies zu dem Anlaß zur sofortigen Abberufung und fristlosen Kündigung..
BerKläger halt diese Maßnahmen für unberechtigt, weil, ihm die’ Beklagte am 25« Juli 1946 einen neuen An-*•' ste llüng svertrag mit e r höhten Be Zügen ge g eben und er mindestens auf die Wirksamkeit dieses Vertrages vertraut. ha-.. b.e. Er .beantragt, ■ - II
II festzustel Ai^. daß ■
aj. seine A-b*fufung recht«i^Wi^fcßak'. sei,;''*), b)' der Anstellungsvertrag voiri 2$, Juli 1946 noch besteheP
c) die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen i • Schaden zu ersetzen, der ihm aus der rechtsunwirksamen Kündigung entstanden sei und noch entstehen werde,
II,:die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37.550 DM nehst 6 <fo Zinsen nach-näherer Staffelung der Hauptsumme zu zahlen?
IIit die Beklagte zu verurteilen, beginnend mit dein 15. Oktober 1954 am 15. eines jeden Monats 500 Bl an ihn und im Palle seines Todes an.seine Erben für den Sterbemonat und die darauf folgenden sechs Monate als Buhegeld zu zahlen.
Die Beklagte macht geltend, daß der Vertrag vom 25 Juli 1946 nicht wirksam zustande gekommen sei.. Sie be-
hauptet, der Aufsichtsrat habe .den Sonderausschuß nicht
zu dem Abschluß eines neuen Anstellungsvertrsges ermächtigt. Sie ist deshalb der Ansicht. daß Oh® zu dem Abschluß die-
ses Vertrages keine Vollmacht gehabt habe» Im übrigen sei der Kläger in der Gehaltsfrage unredlich und treuwidrig vor ge gangen-. Nachdem er gegenüber dem alten Auf sicht s rat unit seinen Gehaltserhöhungsforderungen nicht durchgedrungen sei, habe er die 'Verhältnisse nach; der Kapitulation eigennützig .für seine'■ Interessen ausgenützt:*'' indem er ■ unter falschen Angaben die Abberufung der seinen Y/ünsehen ab 1 ehtiend gegenüb er st eh enden Mit gli e der des. alt en ■ Auf-.sichtsrat s und die.. Bestellung eines Notauf sieht srat s her-beigeführt und in den heuen Auf sieht s hat ihm ergeh q|räl und willfährige Personen.:hineingeschoben habe». Es "■ sei unverantwortlich gewesen,,- während der Stillegung des Bankbetriebes- eine Gehaltserhöhung zu verlangen,, obwohl- sich die' -Beklagte" infolge des Bufcena de s Geiehäftsbetrieb.ea|in
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einer Notlage 'befunden habe und gezwungen gewesen sei, zur Verminderung der Betriebsunkosten Angestellte zu entlassen« Der Kläger habe den-neuen Aufsichtsrat auch nicht richtig und vollständig über die Gründe unterrichtet, aus denen der alte Aufsichtsrat die Forderungen des Klägers auf Erhöhung seines Gehalts abgelehnt habe. Er habe sich den Abschluß des neuen Vertrages in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise erschlichen* Der Vertrag vom 25.0 Juli 1946 sei- deshalb nach § 138 BGB nichtige Bie Beklagte -hat den Vertrag deshalb auch wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefocht.en (Schreiben vom 22. Juni 1948)o Ba der Vertrag vom 25* Juli 1946 nicht rechtswirksam sei « ha.be- sich der Kläger' das erhöhte Gehalt zu Unrecht-auszahlen lassen» Dessen sei er sich auch bewußt gewesen, da er dem Aufsichtsrat die Auszahlung der erhöhten Bezüge nicht mitgeteilt .habe. Mindestens nach der Aufsichtsrats-sitzung vom 27, November 1946, in dem das rechtswirksame Zustandetomlen des Vertrages vom 25. Juli 1946 angezwei- . feit'worden sei., habe er sich, keine erhöhten Bezüge mehr auszahlen lassen dürfen* Sein Verhalten sei so treuwidrig, daß der Beklagten eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden könne* Wegen der Zerstörung der Vertrau-ensg'rundlage sei sie,., die Beklagte, zur sofortigen Abberufung und zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen,
-k;' Das Landgericht hat. nach den Klageanträgen erkannt e ^
Bas Berufungsgericht hat die Feststellungsanträ-ge des Klägers abgewiesen und an Zinsen für den Zahlungsanspruch nur 4 fo zuerkannt o '
Mit der Revision strebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils .an, während die Beklagte mit der Anschlußrevision die völlige Klageabweisung
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■begehrt. Beide Parteien haben-beantragt, die gegnerische Revision zurüekzuweisem
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Bas Berufungsgericht hält die Abberufung des Klägers für wirksam. Es stellt fest, daß der Sonderausschuß nicht ermächtigt gewesen sei, dem Kläger einen neuen Anstellungsvertrag zu geben, und zieht hieraus den Schluß, daß der am 25= Juli 1946 Unterzeichnete Vertrag nicht zustande gekommen sei. Hieraus ergebe sich, daß der Kläger bis zu dem 31- Juli 194-7 die in. diesem Vertrag erhöhten Ge~ . haltsbezüge zu Unrecht ausgezahlt erhalten habe,.'Der Klä-,ger sei sich dessen auch .seit der Aufsichtsratssitzung vom 27,. November 1946? der er beigewohnt habe, bewußt gewesen,. In dieser Sitzung i^en die ^uf_sjL_ch t sr at smi t gl led e r Beife-
tiMP, Bl®, Ir, Qu®® und Ir,« StMi Bedenken gegen den Abschluß des Vertrages geltend gemacht* Br* SttflHB habe insbesondere darauf hingewiesen, daß Gehaltserhöhungen . während des Rühens der Banken nicht angängig seien* Der Aufsichtsrat habe die 'endgültige Regelung auf die 'nächste ßitzung verschoben* Unter diesen Umständen habe für den Kläger nicht bloß eine Anstands- sondern die Rechtspflicht bestanden, seine gegenteilige Auffassung der Rechtslage darzulegen und den Aufsichtsrat darauf hinzuweisen,' daß er äus dieser Auffassung heraus bereits das im Vertrag
Vom 25« Juli 1946 vorgesehene Gehalt in Empfang genommen habe und daß er .'es auch weiterhin entnehmen wollee Bann hätte der .Aufsichtsrat die.Möglichkeit gehabt, zu entscheiden, wie er sich hierzu stelle*. Indem der Kläger eine solche Erklärung unterlassen und das von der Kassenabteilung angewiesene höhere Gehalt'in Empfang .genommen habe, habe
er den Aüfsiehtsrat hint ergangen , sieh eines groben Ver-irauensbruchs schuldig gemacht-'und die ihm dem Aufsichtsrat gegenüber obliegende Pflicht zu gewissenhafter und getreuer Rechenschaft (§ 81 AktG-) verletzt» Auf diese Weise habe der Kläger das YertrauensVerhältnis zu dem Aufsichtsrat schuldhaft zerstört. Hierbei könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger seine eigenen Interessen in krassem Egoismus, ohne Rücksicht auf die damaligen Zeitverhältnisse und die sieh daraus für die Beklagte ergebenden Beschränkungen durchzusetzen versucht habe* Wenn der Kläger in. einer Zeit; in der Angestellte hätten entlassen und die Gehälter der verbleibenden Angestellten hatten gekürzt werden müssen für sich eine Gehaltserhöhung durchgesetzt habe, so sei das ;in einem Maße eigensüchtig gewesen, daß ein weiteres gedeihliches Zusammenarbeiten mit ihm nicht mehr möglich gewesen .sei»
Wate der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt gegeben, so wäre der Kläger unzweifelhaft zu Recht ans seinem Vorstand-samt abberufen worden* Beschließt ein Sonderausschuß des Aufsiehtsrats in der irrigen Annahme, hierzu ermächtigt zu sein, einen neuen Anstellungsvertrag mit einem VorStandsmitglied und macht der Aüfsiehtsrat gegenüber dem auf Ghund des Beschlusses des Sonderausschusses vom Aufsichtsratsvorsitzenden geschlossenen Vertrage geltend? daß dem Sonderausschuß die Entscheidungsbefugnis gefehlt habe, so handelt das Vorstandsmitglied objektiv und subjektiv rechtswidrig, wem es sich selbst nach der Eröffnung der wirklichen Rechtslage das ihm auf Grund des Beschlusses des Sonderausschusses bewilligte höhere Gehalt auszahlen läßt» Ein solches Verhalten berechtigt zweifelsfrei zu dem Entzug des Vertrauens und zur Abberufung aus dem Vorstandsamt.
-1
Gegen die tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts Bestehen jedoch durchgreifende Bedenken*
Den Kläger hat behauptet und'in das Zeugnis von Oh® gestellt« daß alle Mitglieder des Aufsichtsräts dem Abschluß eines neuen Anstellungsver-trages zugestimmt hätten und daß der Aufsichtsratv .dein Sonderausschuß die Formulierung des Vertrages -überlassen und ihn -ermächtigt habe, mit dem Kläger einen neuen Vertrag zu schließen* Träfe das zu, so wäre der Vertrag vom 25« Juli 1946 .wirksam zustande ge- . kommen-=c Alsdann würden sich die in. der AufsichtsratsSitzung vom 27^ November 1946 erhobenen Bedenken gegen einen bereits abgeschlossenen Vertrag gerichtet Und darin bestanden haben, daß die vereinbarte KUndigungsklausel untragbar sei und daß es-nicht verantwortet werden könne, einem Vorstandsmitglied eine Gehaltserhöhung zu einer Zeit zuzugestehen, während der der Geschäftsbetrieb ruhte und Angestellte aus Gründen der Kostenersparnis entlassen oder auf ein niedrigeres Gehalt gesetzt werden mußtehe Die Bedenken gegen'.die .-.KUndigungsklausel berührten nicht die Gültigkeit eineh. Vertrages, der vom Aufsichtsratsvorsitzenden auf Grund"Beschlüssen' eines mit Entscheidungsbefugnis.ausgestatteten Sonderausschusses abgeschlossen worden-war, ■ Bine automatische Verlängerungsklausel, nach der sich ein fünfjähriger Anstellungsvertrag jeweils um'ein Jahr' verlängern soll,, wenn er nicht spätestens vier . Jahre ver: seinem Ablauf gekündigt wird:, ist allerdings unwirksam, da sie die BntSchließungsfreiheit des Aufsichtsrats ungebührlich' einschränkt (BGHZ 3, 90.5 8, 36(5| .10, 114),° 'Aber eihll'Bleher Verstoß hat nicht "die JJnwirksamkeit des ganzen rages zur Folge (BGHZ 8, 361) c Richteten-sich die am \ 27^-November 1946 erhobenen Bedenken gegen einen be-reits wirksam abgeschlossenen Vertrag und sollte die Angelegenheit in der nächsten- Aufsichtsratsitzung'endgültig behandelt werden, so kann dem Kläger weder vorgeworfen
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werden* daß er sich das vereinbarte höhere Gehalt anszahlen. ließ, noch* daß -er dem Aufsichtsrat .von diesem Umstand keine Kenntnis, gab,-' Denn lag- nichts' weiter vor* als daß dem Aufsichtsrat leid geworden war, dem Kläger eine Gehaltserhöhung und jene Verlängerungsklausel sagest anden su haben, so durfte der Kläger den ihm gegebenen Vertrag durchführen* ohne dem Aufsichtsrat sagen zu müssen, daß er dies tat,•
Das änderte sich aber, wenn der."-Aufsichtsratsvorsitzende. wie die Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt hat (Schriftsatz vom 2-e 12 *54-, S 27 - Bd III S 111)9 dem Kläger im Anschluß an die Sitzung des Sonderausschusses vom.13o-Februar 1947 erklärt hat, daß der Sonderausschuß den Abschluß eines Vertrages, wie er sich aus dem S ehri ft stück vom; 2 5 c Juli 1946 ergab, endgültig abgelehnt habe» Eine solche Erklärung setzte zwar den Aufsicht srat t ins Unrecht, falls der Vertrag vom 25. Juli 1946' wirksam zustande gekommen war* und wandte sich gegen einen Vertrag.* dessen Hechtmäßigkeit bis dahin nicht bestritten und von dem daher anzunehmen war,, daß er seit seinem Zustandekommen auch ausgeführt wurde« Aber sie schuf unbeschadet des Umstandes* daß sie dem:'Kläger einmal gewonnene Vertragsrechie nicht einseitig,nehmen konnte* eineigaehlage, d;ie den Kläger verpflichtet zu erlclä-r en-:, daß' e r’■ den Ve r t rag-; f ür. wirksam'-halte-, die Tihm'darin' zuge st and enen Hechte nicht aufgeben wolIsd\un& förtfahren werde* sieh das erhöhte Gehalt auszahlen zu lassen* Haeh einer s pichen.Erklärung des Aufsicht srat s vor a it zenden durfte der Kläger die umstrittenen Beträge nicht stillschweigend weiter erheben* Das Verhältnis zwischen Vorstand und Aufsichtsrat beruht auf gegenseitigem Vertrauen (EG Jff 1930, 2701; B.GHZ 13 , 1-92) * Daraus folgt * daß sieh ein Vorst and smit gli e d Bezüge nicht hinter dem Kücken des
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Aufsichtsrats auszahlen lassen darf, die -ihm der Aufsichts-rat, und sei es auch vertragswidrig, nicht gewähren will,. Wie sich, aus § 81 Satz 2 AktG- ergibt, hat der Vorstand den Aufsichtsrat gewissenhaft und treu zu unterrichten. Diese -^flieht trifft den Vorstand nicht bloß als Gesamtheit, sondern jedes einzelne. Mitglied0 Es ist ganz unmöglich, daß sich ein Vorstandsmitglied ein ihm zunächst zugestandenes , dann aber beanstandetes Gehalt auszahlen läßt., ohne den Aufsichtsrat hiervon zu unterrichten. Der Auf-
sicht srat muß sich darauf verlassen können, daß das betroffene Vorstandsmitg1ied.widerspricht, wenn es einer, und sei es auch unrechtmäßigen, Beanstandung nicht Rechnung t r ag en wi 11, und daß es Bezüge,, die ihm vor ent halten werden sollen, nicht einfach stillschweigend weiterbezieht
Die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind dem Aufsichtsrat gegenüber zu unbedingter Offenheit verpflich- ij
t et 3 Ein, Zuwiderhandeln gegen diese' Bf licht ist ein Grund, der zur Entziehung .des ...Vertrauens und zur Abberufung aus p
dem.Vorstandsamt berechtigt„.Hat. der Aufsichtsratsvorsitzende Müller , wie die Beklagte;, behauptet ,: dem Kläger ■ j|
eröffnet , daß. der .Aufsichtsrat' den -Abschluß .des Vertrages vom 25* tr.uii 1946 endgültig, abgelehnt habe:, so blieb dem , K lag er zwar unb e nommen, g e It end zu mac he n,. daß di esei*
Standpunkt unrichtig sei, weil der Vertrag bereits wirksam abgeschlossen sei imd >:;sich die Beklagte nicht mehr"; ein- :
seitig davon loscagen :.könne.| er durfte aber nicht: die erhöhten Bezüge weiter-entnehmen, ohne auch nur mit einem . .
Worte darauf hinzuweisenV daß' er in dieser Weise' verfahren und sich s e in ;B echt ;ei nf ach h ehmen wo Ile»• Als dann war e
die Abberufung des Klägera recht mäßig, ohne daß' es noch darauf ankäme,. ob der Sonderausschuß Entscheidungsbefugnis hatte und der Vertrag vom 25* .lull 1946 wirksam zustande gekommen ist ^
Das Berufungsgericht stütst seine Feststellung, daß der Sonderausschuß. entscheidende Befugnisse nicht gehabt undder Kläger- dies während der Auf si cht sr at ssit rung vom 27r. November 1946 erfahren habe; auf die Protokolle des Aufsichtsrats und des SonderausschüssesY Es glaubt, daraus entnehmen zu können, daß- bei . den Mitgliedern des Aufsiehtsrats keine Klarheit.über Inhalt, und Bedeutung des Beschlusses vom 25o Juni 194.6 bestanden habe! und hält demgegenüber die Vernehmung.der überlebenden Aufsicht s rat smi t gl i e der für entbehrlich? weil ihren etwaigen gegenteiligen Bekundungen wegen der' inzwischen verflossenen Zeit-und der unklaren Passung des; Beschlusses vom 25-. Juni 1946 kein besonderer Beweiswert, bei gemessen werden konnte o ~ 1
Die hiergegen erhobenen Bedenken der Bevisioh sind begründet* ' t Y;. •
Die Yernehmung der noch lebenden Mitglieder des' damaligen Aufsichtsrat s durfte nichtdeshalb unterbleiben 9 .'weil-die..-Mehrzahl der Aufsichtsratsmitglieder inzwischen verstorben ist und seit, d enjauf zuklär enden Vorgängen viele ; Jahre- verstrichen sind,iBenn das ist eine unerlaubt e Yorwegwürdigung nicht, erhobener Beweise *
.. T' . - Auch._di'ei'"pölg6r-ungehr:}'. .die., das Berufungsger icht aus dem Protokoll über-“die .Auf sieht srats sitzungy vom- -25-c Juni 1946 und aus 'dem späteren Verhalten.: des.'Aufsicht srats und , des Sonderausschusses - ziehty ; sind rechtli ch nicht:: einwand-frei, . - •• • • • - • _ . ’ ; ' ■
Der Kläger.vhatf im-Schriftsatz vom l2 b8vi944? S 10 (Bd II S 154) ;in das Zeugnis von . Qhflp ge stelIts daß die Präge eines neuen ^Ahstelluhgsverträges .viele Mpnate lang von sämtlichen Aufs i cht s r at smi tgi-ibd ern be sprocheh. worden
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sei. Las Berufungsgericht hat-diesen Beweis nicht erhoben. Es durfte daher aus der Tatsache, daß der. Beschluß, die zwischen dem Kläger und Lr» von ErMl auf getretene Meinungsverschiedenheit zu regeln, zu einer Zeit gefaßt worden ist, nachdem Geheimrat' Er» Qu®P und Er« Si®|® die Aufsichtsratssitzung vom'25.Juni 1946 bereits verlassen hatten?- ..nieht ohne ,weiteres folgern-, daß dieser Beschluß entgegen dem Inhalt des Protokolls gar nicht auf Vorschlag von Er, Qu^®fe und ohne sein und Lr0 $t®®0 Vorwissen gefaßt worden sei und.daß in diesem Beschluß auch keine Ermächtigung des Ausschusses für besondere Aufgaben zu dem Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages liegen könne? weil nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift "die wich-tigsten Punkte besprochen waren", bevor sich Geheimrat Lr? QuflBB. und Lr = St®®pr verabschiedeten,
Ler Kläger hat uhvvider.sprochen yorgeträgen'-' (“Schriftsatz" ~:vM”“i'8':xr5:5i^47’VBE'TI^bi-' xisx} V/daß^ dt-e"Regelung der AnstelluhgsVerhältnisse der Vorstandsmitglieder stets Sache, eines 'Sonderausschusses gewesen sei ■> Auch das durfte nicht völlig/außer acht gelassen werden, : ,i
In dem Schreiben, das Oh® unter dem 25, Juli 1946 ~ an die Mitglieder des. Sohderausschu s ses gerichtet und in dem er; um schriftliehe.Abstirnmung über den beigefügten Vertragsentwurf gebeten hat, heißi es eingangs. der Auf's iehtsr at habe in seiner Sitzung : ypm. 2.5o Juni ,1946'den Soncferausschuß gemäß § 15 Abs 1 Satz 2 der. Satzüng ’’belauft ragt das AnsteilungsVerhältnisn mit dem Kläger "neu zu r ege ln MLie se Sat zungsb e s t immung hat' zu dem -Inhalt; -daß .den Aus Schüssen,ides f&ufsichtsrats /e ni/svife i --den d e Befugnisse übertragen werden können o' Nach dem ’ dem Sehr eiben be i ge fügten Vertrags entwurf sollte deshalb zw i sehen dem. Auf sicht s rat, "vertreten durch den Aus schuß r.für besondere Angelegenheiten” und dem Kläger der neue
Anstellungsvertrag geschlossen werden. Mit diesem urkundlichen Beweismaterial, s-etzt sich das .Berufungsurteil nicht auseinander, . =/ ■ • ..
Der Kläger hat. behauptet und unter. Beweis gestellt (Schriftsätze vom 5*3c1954* S 19, Bd II Bl 20, vom 18ola 1955,’ S 7, 13, Bd lXI Bl 164, 170), daß BeM und Bl® den Vertragsentwurf überarbeitet und das Schreiben Oh®» vom 25, Juli 1946 ihrerseits entworfen hätten, Bas Berufungsgericht ist auch dem nicht nachgegangeru Es. Iconnte daher nicht ohne weiteres annehmen, Be®H®. habe anders als Oh®, Justizrat I®®, Bechtsahwalt Bl® und Mü® den Aufsichtsratsbeschluß vom 25,= Juni 1946 nicht als eine AbSchlußermächtigung aufgefaßt?
lies folgert das Berufungsgericht auch daraus, daß Be®®®, der sich T[mit dem Abschluß des neuen Anstellungsvertrages nach dem Entwurf , wie er. Ihrem ( Qh®r) Bundschreiben (vom 25* Juli.1947) beigefügt istf% einverstanden ,erklärt hat, zugleich angeregt hatte, die Beschlußfassung über dieses Abkommen dem Gesamtaufsichtsrat
vorzulegen*. Bas Berufungsgericht meint , hierzu und zur• Erwägung dieser Anregung in der.. Zu Stimmung s erb:! ärung Bernhards habe k e i n • A n 1 a ß. b-e s t and e n « wenn
Be®®® der Auffassung gewesen wäre, daß; der Sonderausschuß zu dem Abschluß. eines neuen- Ansteilungsvertrages ermächtigt sei.: Hierbei übersieht das Berufungsgericht, daß £e®®HI für diäs'e Anregung, und ihre: briefliche .Fest*-*. 1 egung genügenden- Aniaß gehabt ^ Hätt e, wenn er eine dem 8onderauss chuß.-;.überträgenem?er Wartung : auf : d en Ge samt -
auf s i cht si at ■ verlagert: wün seht e .'und- diesfür .die. Zukunft. festhalten wollte? Keinesfalls' durfte .außer Betracht
bleiben, daß Be®®® dem. zustimmte'v daß der • Sonderausschuß den Vertrag, wief dessen Eingang klipp uhd klär sagt , in Vertretung des Aufsichtsrats abschließen wollte, und
dem nicht wider sprach,'daß die Bitte um schriftliche Abstimmung Uber den Vertragsentwurf unter Bezugnahme auf § 15 Abs 1 Satz 2 der Öatzung mit dein Hinweis eingeleitet war, der Aufsiebterat habe den Sonderausschuß beauftragt, das Anstellungsverhältnis des Klägers neu zu regeln.
Bas Berufungsgericht setzt sich auch nicht damit auseinanderj warum der Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 25* Juni 194-6 den Beschluß faßte, die Meinungsverschieden-
heit zwischen dem Kläger und Dr = von BrflHl durch einen Beschluß des Sonderausschusses zu regeln, wenn in diesem Beschluß nicht mehr als in dem.Beschluß über ,die .Einsetzung des Sonderausschusses gesagt war, der Sondbfäus-schuß also auch nach1 der Aufsichtsratssitzung.vanb25»Juni 1946 keine Entscheidungsbefugnis -haben sollte-7;7 V.:; . A
Das Be rufungsgericht setzt sich nicht damit äüseinander , daß das Protokoll über die Aufsichtsratssitsung~ vom 27 c November 19,46 , davon spricht, daß, über den mit dem. ■■, Kläger.';1,abgesehlosseneri'5 Verträg,behichtet wurde und daß ■ Mgev/isse Bedehken . gegen den. Abschluß' eines Vertrages, ins-besondere. Im, Hinblick auf die Kündigungsmöglichkeiten geltend gemachtu würden» Pur die Annahme des Berufungsgericht daß 'die Ke cht sanwälte BeMHBi und BIM, Gehe imrat, Dr.c'Qu^H
und Dr A..St4BBM keine Bedenken gegen den Vertrag erhoben haben würden, wenn sieAden äbgeschl0sseneh Vertrag, weil
auf einer Brmächt igung des ^Aufsichtsrats.beruhend, als wirkiam angesehen hätten, fehlt leine .ausreichende '•tatsächliche-.- Grundlage» Ais Be'4)|ttp ündlBlipdem■■ihnen von Ö14M ybigälegten;Vertrags'entyürf’l vm'ßSjehf• sMaß' ■
jedenfalls OhM davon aus ging, 1 daß ■. der Vertrag, vom Sonder aus schuß, in, Vert r e t ung :de s Aufsicht srat s abge s öhlo ss en ',7 w erd en kö nn e, w eil.' .'der. .AÜfsic lit s rät' gemäß • §; 15 Abs 1 Satz
2 der Satzung den Sonderausschuß
, das An-
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steilungsVerhältnis mit dem Kläger neu zu regeln„ pa beide dem nicht widersprachen^.bedarf die Annahme, daß sie das für unrichtig hielten und glaubten, ein Vertrag könne ohne Zustimmung des Gesamtauf sicht s rat ,s nicht zustande gebracht werden,, besonderer Begründung* War der Sonderausschuß zu dem Abschluß eines Vertrages mit dem Kläger nicht ermächtigt und mußte der Gesamtaufsichtsrat den Vertrag erst noch,billigen, so bedurfte es einer Auseinandersetzung mit der Krage,, warum dann der Sonderausschuß, wie das der Kopf der Vertragsurkunde, angibt , in; Vertretung des Auf s i chtsrat s auftr eteh sollt ey und ni cht der Ges amt auf-sichtsrat als. der Handelnde aufgeführt wurdet:
..Aus diesen Gründen kanhldie Abweisung des Klageantrages zu .1 a nicht aufrechterhaltenibleiberu Pie Sache mußte insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden0
Falls sich fest st eilen :iäßt, daß der Auf sicht s-ratsvorsitsende dem Klager .im Anschluß an die .Sit-
zung des Sonderausschusses vom 13» Februar 1947 erklärt hat der Sonderausschuß, des Auf sicht s rats, habe den Abschluß1
eines. Vertrages, .wie. 'er sich' aus dem Schriftstück vom 25o Juli 19'46 ergibt'endgültig-abgelehnt, so genügt, das zur .erneuteikAbweisung:dieses.?^Klageantnages.„. Denn,;in diesem
Falls ;war, äiM&ÜWGrtilf^hg erechtigt i'we
. ■ Via .^y. y,.
der .Klager au eh • w e 11 e rh i n da st erhöht e: Geha.lt-in -.'Empfang ge-
noniehy-hät y "ohne - <■ deih:%u-f sichf srat Siervon .auclr -nur ein Wert zu sagen,„und weil er hierdurch das.notwendige Vertrauen des. Aufsichtsrats zerstört...hat. :v - ■
. -.Entgegen,.der AnsicJah, der Jeklagten kommt es dagegen nicht...auf die von ihr in das Zeugnis MüÄHfc gestellte .Behauptung, an (Schriftsätz vom 2.012. 54, S29) ? die Alliierte Bankenkommission habe die. sofortige Entlassung des Kla--
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gers angeordnet,, Bine hoheitliche Entlassungsanordnung gibt allerdings grundsätzlich einen wichtigen Grund zur Entlassung -von Vorstandsmitgliedern ab (BGHZ' 8, 363)1 Bis Beklagte hat aber nicht behauptet, auf Grund hoheitlicher Entlassungsanordnung gekündigt zu haben* Eine solche' Behauptung stände auch mit dem Inhalt des Kündigungsschreibens vom 260 Juli 1947 in -Widerspruch, in dem dargelegt’wird, daß die von der Alliierten Bankenkommission erhobenen Vorwurf e unberechtigt seien und dem Aufsiehtsrat keinen Anlaß zur Abberufung öder Entlassung des Klägers gegeben hatten« .. ... .. ;
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■Be n An't rag., fest, zu st eilen, daß der An s t e llun gs ve r-trag vom 25? Juli 1946 hoch bestehe (Klageantrag zu I b), weist das Berufungsgericht mit der Begründung ab, daß dieser Vertrag nicht rechtswirksäm zustande gekommen sei;,
1c)' . Biese 'Ähhshme beruht auf der v erfährens re cht-lieh ni cht', e inwan&f rei än; Ee's tst ellung, daß der- Sond e r aus -schuß - keine Entscheidungsbefugnis:;gehabt habe', und ist darum ni cht haltbar:«
^ ,-r -. ■.:■'.Ivl-";:;'; ■ 1, hy l"; " .'
■ 2 o) ;wenh';der■ Auf sIcht;sr at' dein Sonderausschuß keine
!ent scheidendenBefugnisse. ,übert ragen hat,-, .ist der. Vert rag vom 23 - J.uli 19.4.6. entgegen .der Ansicht der Eeydsion nicht .. w irfes am ■ gewordörii ..-Bi e -Revision, fuhrt ■ ins owe it au si We nn. in der :jZuwe 1 surig -.de'gabee ■ Meinungsyerächi e.denieit
;.z wi ö,c h e n,' dem' ;;Ir ühöi,e Kläger zu. ‘
?atsyoräit'zeMeh uhd:' dem ..
vom! \25o6*4,6j, ’kei-eser Beschluß doch als' eine ; müssen, wie;, ihn' auch mehrere Beteiligtda der Beschluß dem Kläger, eröffnet/worden;;;fei ..und -dieser die Mitte^ilung .; /■
ne'\.VöilmWch.t’iIiegl jM <S| B e vo llmächt.i gungi ye rr
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gleichfalls als eine Beauftragung des Sonderausschusses v e r sf and en hab e und habever st ehen müssen, greife § 171 BGB ein?- jed enf alls seien d ie; t^rün d s ätze * üb e r ,d'i e Anscheins-Vollmacht ansuwehden. Ms'.ist nicht richtige §-171 BGB entfällt 5 weil,.: wenn der Aufsiehtsrat dem Sonderausschuß durch di e tfb ert ragung d e r Auf gab e, 3 ene Me.inungs ver s chi e -denheit zu;r regeln, heine Vertretungsmacht ert eilt hat, in der Verwendungderselben. Worte gegenüber dem Kläger auch nicht die Mitteilung einer V 0 1 1 m a c h ;t liegen
kann ? Auf da s Zu stand ekömmen eines neuen An st ellung sver-
trages nach den Grundsätzen der AnscheinsVollmacht aber kann sich der Kläger nicht berufen - da das, AnstellnngsVerhältnis und die sich.daraus ergebende freuepflicht es verbiet en, daß d er Klager gegenüb er der Bekl ag.t en Voft ei 19
fü r sich in Ah sp rueh nimmt, d ie i hm der Aufsicht srat tat -sächlich nicht gewähren wollte,. . •-
r' 5-a) -«-Se 1bst wenn..der: Vertrag vom • 251' Juli 1946- wirk-sam zustande gekommen ■ das iDienstrerhältnis
nicht mehrV : ":'i .' ' ''"... ' ' •
Bas Eerufuhgsgeflcht. me int-s Wehn auch der Kläger das./VertrauensvVr^ltii'is; zu dem Aufsichtsrat schuldhaft zerstört habe-,- so sei/das doch naeh iage der Dinge kein wichtiger Grund zur /■■fristlosen Kündigung.'; des AhätellungaVerhältnis ses0' ausgesprochene' Kündigung; enthalte- aber für
•den Ball , - daß sie als solche nicht. wirksam .sei 5 die or-dent 1 iehe Kündigung! de:s . Bienstverhältni sse st. ■
:• a) Grundsätzlich' isfV^iä^rshhüldhäfte Zerstörung des Vertrauensverhäithisses,' z%ariaih^wS&hti ger Grühd•• zur sofor-tigen lösuhg des ’Ahstäffi .-.Entgegen .'der Ansicht
der Beklagten gilt .das aber nicht ausnahmslos e Die frist-
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lose .Kündigung eines laihg jähri&gh. Dienstverhälntisses von V©rstandsmitgiiedern:0^ strengen Anforderun-
gen (EG- JW- 1937? '^82fj'^/Mife^j>s!7'di'jä-ser Gesichtspunkt gr e i ft hi er e in, ■ da"' der Kläger Bzur Ze it de n Kundi gung mehr als 20 Jahre in Diensten der Beklagten'stand und in der ganzen Zeit als Vorstandsmitglied tätig war. ohne daß er zu nennenswerten Beanstandungen Anlaß gegeben hätte = Es kommt■äber, wie das Berufungsgericht zutreffend au s ge führt hat, noch hinzu, daß der B eklagt en ke in S oha-d e n ent s tan den wäre, wenn sie das Bienst verbs. 11 n i s 1 o r t -gesetzt und die überhebenen Beträge einbehalten haben wür-de,. . > .. - ■■■•
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? die unberechtigte •in eine or-
hl Es :ist rechtlieh zulässig fristlose Kündigung eines. Voi deutliche Kündigung umzüdeutenu
. Die Ve rnmtung . de s* § 11 Ab s 2 ICSchG v©in 10^8,51 ? daß eine unwirksame fristlose Kündigung im Zweifel nicht als Kündigung für-.den--?näGhBti3uiäs.sigen KundigungsZeitpunkt gilt:, erst re ckt;,; sieh nach § 12 KSchG in Betrieben einer juristischen Eer son nicht auf die Kündigung von Mit~ gliederndes .Organs--, Aäs'gur gesetzlichen Verthetung der juristischen Person berufen ist ,- Das war auch zur. Zeit der hier ausges.prochehen;..Kündigung nicht anders.? '
, . Zu ,1inrecht, beruftusich der Kläger auch darauf, daß . eine^-auß.erordahtii-che' ..Kiindiguhgida'hn nicht in eine' ordent-11 oSf^Kündigung-umged erntet .werden könne, . wenn der vom Kündigende^ Tatbestand des wichtigen Grundes
in Wirklichkei%nicht -.gegeben:,1 st, sondern nur dann? wenn 'ein- Kündigungs^tbeständ.>orli;.egfepÄlr. zur fristlosen Kühdijgung'inicht au.sreicht:.' (;so ;MoliJoF, Die Kündigung 2 > Auf 1 /f'S-. 257) / Denn;. diB -%ehär.ilichkeit des Verlangens
. DV^i: w-&t-
des Klägers auf Gehaltserhöhung und der Umstand, daß er dieses Verlangen während des Rühens des Betriebes der Beklagten und ohne Rucksieht auf hierdurch notwendig gewordene Entlassungen und Gehaltskürzungen geltend machte,, wären Grund genug-, -das Dienstverhältnis aus laufen zu lassen und nicht mehr fort au setzen :c -
4 p ) Mitdem Klageahtrag zu I b strebt der Kläger in erster Linie die Feststellung.an, daß das Dienstverhältnis noch besteht, insoweit ist die Klage abweisungs-reif, ohne daß e s darauf ankommt, ob der Vertrag vom 25; Juli 194S wirksam geworden ist Oder n!cht, Denn gleich-viel ob der, Vertrags vom 2« April 1938 oder' ein Vertrag vom 250 Juli 1946 aufgel0st wurde, ist das Dienstverhältnis durch die Kündigung vom 26«, Juli 1947 beendet worden,
ln die'seiüi'ihtrag ist aber zugleich das Begehren enthalten;, festz u s t e ll eh .,. daß der Vertrag vom 25 - Juli -1946 bestanden hat. Dennder Kläger will mit Rechtskraft-Wirkung klären, ob ihm das in diesem Vertrage zugestandene Gehalt , bis zur fristgemäßen Beendigung dieses Vertrage (31, Dezember 195.0) und von da ab die in diesem Vertrage e inge räumt eh Benslonsr echte zustehen,, Hierfür kommt es darauf an, ob der Vertrag vom 25* Juli 1946 wirksam zustande; gekommen ist oder nicht.- ,■ ■ ,
. 1 ;.Da'$;■ 'Berufüngsürtei 1 erweist sich daher zu dem Klage-
antrag zu I h insoweit-als richtig, als es die. Festste!-lung eines noch lebenden Anstelto abge-
lelirit hat«, .Insoweit war die Revision als;' unbegründet - zurückzuweisen*, _ ' '..U;,-.:".;
: vDas.Berufühgsurteil konnte dagegen insoweit nicht best eilen bleiben,, als „es diesen Klageantrag auch ; insoweit abgewiesen hat ,, als in' ihm das Begehren enthalten ist ,
festzustellen, daß der Vertrag vom 25. Juli 1946 zustande gekommen waf? .
' 111. •
Sen Klageantrag zu I o hat das Berufungsgericht' mangeIs Reehtssehu tzbedarfnisses abgewiesen„
Es meints Sie fristlose Kündigung vom 25»= Juli 1946 habe das AnstellungsVerhältnis auf Grund des Vertrages vom 2, Apr11 1938 = betroffen. Ilach diesem bis • zu dem 31 ^ Dezember 1942 lauf enden, Vert rage habe sieh das Bienst Verhältnis jeweils um zwei-Jahre verlängern sollen«, wenn es nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wurde. Weil die ausgesprochene Kündigung nicht als außerordentliche,. wohl aber als fristgerechte Kündigung gewirkt habe* sei .das; .Dienstverhältnis zu dem 31- Dezember 1948 beendet. Der Kläger habe , vom 31-.- Juli 1947 ab kein Gehalt mehr gezahlt erhalten. Wenn ihm aus der Nichtzahlung des Gehalts:: ein Schaden erwachsen sei, so habe .er ihn mittels eines auf Zahlung gerichteten Antrages „geltend machen können * .. .... . •.
Das B e ruf ungsger; icht übersieht hierb.e.i einma 1daß dieser Klageantrag nicht bloß den Schaden betrifft.,, der dem Kläger aus der zeitweiligen Nichtzahlung seines Gehalt s ent standen, ist , . sondern allen Schaden umf aßt r der ihm/aus; der fristlosen- .Kündigung erwachsen ist <> Hierzu ge-hüre^ diä.-iusfäliei: die 'er nach seiner Be^
hauptung. dadurch er litte n hat, 'J daß' er inf olge: der' Art der .ito/gema^ Saniere; Stellung .gefunden hat', ■
. ' .-Däs verkennt außerdem,: daß die Zu-
■ 1assigkeit ■ ;einer■Beststellungsklage trotz der ;Möglichkeit zur Erhebung einer entsprechenden Zahlungsklage dann zu be-
a
jähen ist, wenn die Durchführung des PestStellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt einer gesunden Prozeßokonomie zu einer sachgemäßen',^ jwpil • einfacheren Erledigung der. umstrittenen Streitpunkte-führt (BGHZ 2, 250), wie das hier der Ball ist:
• it ", 7\... !'-:U '' ' • 'h . , '■ . ..
■ Auöh. zu diesem Punkte i.sf .daher die Aufhehung ..des Berufungsurteils geboten.. Bei der insoweit er ford e r 1 i oh gewordenen anderweiten Verhan dlung und Entscheidung der Sache, wird jedoch zu beachten sein, daß'der Kläger nur . dann einen .Schadensersatzanspruch hat, v/enh die Beklagte ein rerschulden an der fristlosen/Kündigung und der Geltendmachung der für diese Kündigung-gegebenenj den Kläger herabsetzenden Gründe trifft« ;c«;; ■ - •'
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■ ' Dip ..Vorinstahzep jaaben ,_diß „Zeit vom
Ir. August ,1947 bis zu dem 30» Dezember 1954 insgesamt 37 c 550 DM zu erkannte Dieser Betrag-; setzt sieh aus; Gehalt und Kuhegeld zusammen.. Der Kläger hat für die,Zeit -vom;
1, August. 1947 Ms Zum -3Ö* Juni-1948 vön. deni Geha.it einen Teiibetra,g von ntonätlipTr 50Ö- ^;':^-..;S>5Ö0' Ä;,/.'uj&gps teilt im Verhältnis von lötipl ,(:550 DM.), gefordert Und' ^pr die Zeit vom -li .Juli 1948 bis zufli,;|Ö.:' Sepibiiäeh 1954 ,0£ Monate) monatlich /je 500: DM- alpvGehäitp-b.sw. Buhegeld..ängesetzt {37*500 Dl)t sich jedoch bei;,der Zusammenr.eehnung um - 50Q DM zu. seinem pachte 11/verrechnet 5
Seiher-:-7i|i-derVite'visionsverhandlung gepfeilten Bitter dies zu berichtigen,. könnte nicht entsprochen werden, da.: ihm1 zu dem Zahlung sah trage- das zuerkännt worden isfV was er beantragt hat f" und ein; •• ihm - bei der- Antragst ellung , unt erlaufener' Irrtum hicht zu einer Berichtigung.■ des Berufungs-
’ ■ /■ && ' : - K "■ ' ,;:K- '.v-;7'-'
.urteilgibchtlgt•*> - • T - ■ .;7 'ip-;--;;-'
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Die Anschlußr evl si on ist unbegründet,
i,} Aiis dem Ausgeführten ergibt sich, daß dem Kläger' Gehalt entweder, bis zu dem 21* Dezember 1948 oder... falls der Vertrag vom .25= Juli 1946 wirksam zustande gekommen ist, bis zu dem 31- Dezember 1950 als dem Ende dieses Vertrages zusteht,
2,9 MitrRecht billigt das Berufungsgericht dem Klä-g er e in en Be t r ag. vo n 500 DM monat 1 i eh a Is Huh eg eld zu.
Ist der. Vertrag' vom 25° Juli 1.946 wirksam zustande gekommen, so ..hat der -Kläger auf Grund des § 5 dieses Vertrages weit mehr•zu beanspruchen, da dort ein Ruhegeld von jährlich 16=200 DM vorgesehen ist und das Pensionsrecht nur daran geknüpft ist, daß die Beklagte den Vertrag .nicht auf Yvunsch des . Klägers zu den gleichen Bedingungen erneu-
' ertilV- - •/./.: 1 .4 . - - . ; /j^?/; .-/l/ ■■ . •/
'/ 'Aber auch wenn dieser Vertrag nicht wirksam geworden ist , 1st .das Berufuhgs^teil nicht !zu beanstanden, Hach § 9 des Vertrages vom 2 = April 1938 sollten der Kläger und seine Witwe keinen Pensionsansprucir haben.:,:■.falls er , der ' Beklagten vor Vollendung seines 60* Bebensjahräs/eilen wichtigen; Grund zur Kündigung gäbe., ■ Bach § 10 -;dleses Verträge s sollte auch da^l/kein :Buhegbld : wenn
die Beklagte den. Vertrag aus einem vom Klager versehul-l-de ten Grunde im Sinne |les ■ § 72 H.GB nicht:zu den gl ei chen ■ Bed ingunge n ■ erneuert e ß’DsLS ■ Berufung sgeri cht" .meint s - Es ■ könne dahingestellt k bleibehjiweiphe ..dieser . be Iden.;., Be st. im-mungen gegeben- sei - Weil.. .der. Klager einen wicht igen Grund für die Hichtyerlangelung oder feundigung seines Ans t e1-, lungsve^ältniss.es geietzt habet stehe ihm der vertragliche 'Pelsionsahspruch nicht ■ züt Hach dem' Grundsatz .von
"Treu und -.Glauben- sei ihm aber ein Ruhegeld von 500 DM monatlich zuzubilligen*- da er über zv/ei Jahrzehnte in Diensten der Beklagten.an verantwortlicher Stelle tätig gewesen sei. in dieser Zeit seine' ganze Kraft der Beklag-t eh gewidmet und frei von • Beanstandungen gearbeitet habe und die B ekiagte durch den unberechtigten Gehaltsbezug im Hinblick .auf die Währungsreform keinen nennenswerten Schaden erlitten habe., Überdies würde die Beklagte die Entnahme des höheren Gehalts offensichtlich nicht so schwerwiegend beurteilt haben?: wenn nicht auch andere = nicht in der Person des Klägers: liegende Umstände ihr die Trennung vom Kläger hätten angezeigt erscheinen lassen»
Bas ..entspricht der Rechtsprechung des Senats,
hie ver fahrensrecht liehen■, Angriffe der Anschluß-revision sind unbegründet,.
a) Der Beweis dafür? daß der Kläger beiseiner Einstellung im Jahre 1927 nicht die erforderlichie; Baehkennt-ni s und Erfahrurig .gehabt habe braüeht e ni cht erhoben zu werdend da die|e\-Behauptung: ängesiehts der Länge der Be-s Qhäfti®hg$.äWe^ £ür ■~PL^ Zu e rk ehnung de s Betrage ’s au s Billigkeitsgründen unerheblich ist,.
b^vBie :Erklärung 'des: früheren AufsichtsrätSvör-sitzenden Brr voh Br MH? die. Stellung des' Klägers: im Yorst and Sei , e r s ehü 11 e rtes läg e "in s e in er,
Hand;,: ob der Auf siehterat die. Kbnse<pienseh daraus ziehen werde Ä ergibt ? daB/ de:r .. Auf sichtsrat mit : def Bei-
stuhg des Klägers unzufrieden und nicht blofe Uber seine schon Während; des Krieges hartnäckig verfolgten Gehalts-e r höhung s Wün s e he ungehalten war * - /
el her im Jahre 194 b amt ierende Aufs ieht srät ist
ersieht lieh, nicht davon au sgdgangen, zu einer Gehaltserhöhung durch eine verbindliche- Zusage des früheren Aufsicht srats öder des Dr0: von ErflHP verpflichtet zu sein, sondern hat vielmehr selbständig geprüft,.- ob Stellung und Aufgaben des Klägers eine Änderung des Vertrages vom -2« April 1938 -rechtfertigen. Es ist daher unerheblich, ob die Angabe des Klägers? daß ihm eine Gehaltserhöhung auf 48«000 RM von Dr* von verbindlich zugesagt worden
sei, den Tatsachen entsprach oder nicht«
d) Auch wenn der Aufsichtsratsvorsitzende MüW dem Kläger am 13« Februar 1947 mitgeteilt hat,'daß der Auf sicht, spät den - Alb Schluß .des Vertrages vom 25'-. Juli 194 b '-abgelehnt habe, und. sich der Kläger nicht die in diesem Vertrage, vorgesehenen Bezüge auszahlen lassen durftet ‘war die Zuerkennung von 500 DM monatlich aus Billigkeitsgründen nicht ausgeschlossen« =. •
e) Unwesentlich ist auch,, ob sich der Kläger das Gehalt./.wiederholt/ vor Fälligkeit aus zahlen ließ 0' ..
f) Die Erklärung/ des Klagers in dem Antrag auf 3e~
.Stellung eines/Nptaufsichtsrats:, daß von den IQ- Mitgliedern des Aufsichtsrats ”9 Mitglieder ausgeschieden seien, weil 'ihnen ■ die':Erfulluhg,, ihra^Amtspflichten unmöglich
geworden11 sei'.,'ist iÄaefeidS^^ ssen ge
messen ws'&er .ühtehr-Enobh Unrichtigi.«-Auch''.sie - ist daher' niöht geeignet, hieV:vÄufetu&r^^
B i 11 igke i t's ge s 1 cht s punktezu ■ entkräften/«.' .
f : . ;#er -Kläger" hat. behauptet , ;daß er mähr als 4 fo
■ Zins en hat ■/. auf wenden muss en, um. zu Geld . zu gelangen«.
Wenn das B.erutüngsgerieht dies nicht ohne weiteres anneh-
-28-’"'
men wollte, so mußte es den Kläger gemäß § ,139. ZPO zu dem Antritt von-Beweisen auffordern und: durfte ihm nicht .einfach die über den gesetzlichen Zinssatz hinaus verlangten Zinsen ah erkennen. •, . •
her Wert der Ansehlußr e vis i on (109*500,-— DM) steht im Yerhältnis zu dem Gesamtwert der Sache (464*270,— IM) etwa im Verhältnis von 1 % 4- Es erschien daher angemessen, über 1/4 ;der Kosten:des Rechtsstreits schon jetzt' zu entscheiden Dieser Kostenteil war der Beklagten aufzuerlegen,.' da sie insoweit endgültig unterlegen ist (§§ 91, 97 3P0) , ■ ... ./'V./i //m: ' ■ •'
Die. Entscheidung; über die. übrigen'Kosten hat dagegen das Berufungsgericht zu treffen.
Dm Selcwsky Dr. Haidinger _ . Dr, Fischer
■■■ fty t-, vl; t--'/^ ü.'-'hm: 1-"'- • :
i)r. Kuhn . •: ; ' ' Dr ». Winke imahn
II ZE. 57/55
B e l s e h 1 a ß
,Ih dem. Rechtsstreit
des Pip 1 ^g^fmann|^ Carl H
la Hai
ICiaget'sj- Berufungsbeklagten« Bevisionsklagers und .Anschluß-
Pro 2 eßbevollmächt igt'ers Rechtsanwalt
die P.eVBMfe HyAktiengeseilsohaft vertreten durch ihren Vorstand^ die Direktoren Pr, , SchflM? , Ma-tfBjBV, Btfft-C-ri
Hfl!
j.
Kevisionsbeklagte und Anschluß-
-Prozeß bevollmacht i g t er § Rechtsanwalt Pr.
wird das am: 26« März 19:5b verkündete - ßenafsurteil dahin berichtigt., daß es auf Seite R4Aih AbsdMItt" iVs 2«■ ßeila stant J-3.0C. Pezemher 1954" . /' . ' • vif WiV-. 7 '
i. 300 Septembsr-195'4.' V'>. r> V
heißen muß™' •' ■P/V-n.j AA ■■ v Äh,..'.-
■ ..Karlsruhe'„i.&fen 7« Juni 1956' Bundesgerichtshof - II> Zivilsenat
Br.* Ganter. , ‘ ' ... -Pr.« Kuhn' . Ai