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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte stand von Ende des Jahres 1949 an mit der Klägerin und anderen brasilianischen Firmen in Verbindung* um den Export ihrer 3- und 4-Rad-Lieferwagen nach Brasilien vorzubereiten und die dafür gegebenen Möglichkeiten zu erkunden* Zwischen den Parteien entwickelte sich ein Schrift-wechselv Die Klägerin zeigte Interesse für die Tempo-Wagen der Beklagten, wies aber in ihren Briefen wiederholt darauf hin, daß man, um eine Import-Lizenz bei der Banco do Brasil zu erwirken, durch eine Bescheinigung des Lieferwerks nach-weisen müsse, daß man dessen Alleinvertreter sei; man könne sich in der Weise einigen, daß diese schriftliche Bestätigung über den Alleinvertrieb anfänglich nur gelten solle* um die Lizenz zu erhalten und daß eine endgültige Vereinbarung einem späteren Zeitpunkt überlassen bleibe, bis beide Parteien über die Größe des Geschäfts Erfahrungen gesammelt hätten* Am 2* Mai 1950 bescheinigte die Beklagte der Klägerin wunschgemäß folgendes: "Wir bestätigen Ihnen, daß wir Ihnen bis auf weiteres unsere Alleinvertretung für Brasilien übertragen haben." In einem Begleitschreiben vom selben Tage betonte sie, daß dieses Schreiben "vorläufig gänzlich unverbindlich" für sie und lediglich für den bei den brasilianischen Behörden zu stellenden Antrag der Klägerin gültig sei; eine endgültige Verpflichtung werde damit noch nicht ausgesprochen; sie werde einen endgültigen, beide Teile bindenden Vertretungsvertrag erst dann abschließen, wenn es der Beklagten gelungen sei, eine Import-Lizenz für mehrere 100 Fahrzeuge zu erhalten* Mit Antwortschreiben vom 15* Mai 1950 bestätigte die Klägerin, daß die Bescheinigung vom 2« Mai 1950.nur pro forma ausgestellt und vorläufig nur für die Lizenzerteilung bestimmt sei* Bescheinigungen dieser Art stellte die Beklagte noch anderen Firmen aus, mit denen sie Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe nur im Vertraue auf die mündlichen und schriftlichen Zusagen der Beklagten, nach denen das Zustandekommen eines Alleinvertretungsvertrages zwischen den Parteien lediglich von der Lizenzertei-J*; lung abhängig gewesen sei, umfangreiche geschäftliche Vorbereitungen getroffen. Da die brasilianischen Behörden Einfuhrlizenzen grundsätzlich nur für einen einzigen, als Alleinvertreter ausgewiesenen Importeur ausstellten, seien durch das Doppelspiel der Beklagten Schwierigkeiten aufgetreten« Zunächst habe die Importstelle die Klägerin überhaupt nicht berücksichtigen wollen und sich dann erst nach mehrfachen Vorstellungen dazu entschlossen, ausnahmsweise sowohl ihr als auch der Firma Die Klägerin fordert mit ihrer Klage aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung 6.500 DM nebst 5 $> Zinsen seit Klageerhebung als Teilbetrag des ihr Jl entgangenen Gewinns, Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe sich, wenn auch ein endgültiger Vertretungsvertrag nicht zustande gekommen sei, durch ihre schriftlichen und rnünd- dingter Vertretungsvertrag'sei schon nach dem insoweit uberff einstimmenden Parteivortrag nicht zustande gekommen« Das ergebe sich im übrigen auch eindeutig aus der von den Parteien vorgelegten Korrespondenz, in der, abgesehen von der nach ausdrücklicher Erklärung gänzlich unverbindlichen pro forma-Bestätigung der Beklagten vom 2« Mai 1950, an keiner Stelle zu dem Ausdruck gekommen sei, daß die Beklagte der Klägerin ihre Vertretung Übertrage« Es sei aber auch kein wirk samer Vorvertrag abgeschlossen worden, weil ein solcher die Einigung der Parteien über alle wesentlichen Punkte voraussetze und der Inhalt des geplanten Bauptvertrages mindesten!^ Unter den besonderen, vom Berufungsgericht nicht genügend gewürdigten Umständen des Palles, vor allem im Hinblick darauf, daß die Klägerin mit ihren von der Beklagten veranlaßten Bemühungen um die Import-Lizenz in Vorleistung getreten sei und daß ein brasilianischer Importeur, wenn er die einmal erteilte Lizenz verfallen lasse, schwere Rachteile von seiner Heimatbehörde zu befurchten habe, verstoße die Berufung der Beklagten darauf, daß sie sich in ihren Schreiben völlig freie Hand Vorbehalten habe, gegen Treu und Glauben. 3c) Ba somit eine Haftung der Beklagten aus Vertrag od Vorvertrag zu verneinen ist* erübrigt es sich, in diesem Zu sammenhang auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts ein* zugehen, daß die Bedingung, an welche die Beklagte ihre mög liehe Bereitschaft zu dem Abschluß eines VertretungsVertrages geknüpft habe, nämlich die Beschaffung einer Importlizenz für mehrere 100 Pahrzeuge, nicht eingetreten und das Verhal * ten der Beklagten auf diesen Umstand ohne Einfluß gewesen fcih. 4o) Bas Berufungsgericht hat sich ferner mit der Frage auseinandergesetzt, oh die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens hei den Vertragsverhandlungen, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, daß sie außer mit der Klägerin noch mit anderen Firmen auf gleicher Basis verhandelt und ihnen ebenfalls pro forma-Bestätigungen über eine Alleinvertretung ausgestellt hat. Denn es sei keineswegs gesagt, daß die Klägerin, wenn die Beklagte nicht mit anderen Unternehmen auf gleicher Grundlage verhandelt und ihnen Alleinvertretungszusagen ausgehändigt hätte, die Alleinvertretung der Beklagten bekommen und dadurch die von ihr errechneten Gewinne erzielt hätte« Selbst dann hätte es nämlich der Beklagten freigestanden, die Verhandlungen mit der Klägerin abzubrechen« In diesem Zusammenhang verweist das Berufungsgericht nochmals auf die schon bei den Erörterungen über den Vorvertrag aufgeworfene Frage, ob die Klägerin die Bedingungen der Beklagten überhaupt hätte erfüllen können, ob sie also ohne das Bazwischentreten weite- * stoßende Erteilung mehrerer gleichlautender Bescheinigungen £ über eine Alleinvertretung an insgesamt 6 Firmen und die gen dieser Häufung von Importanträgen rechtsirrig beurteilt ^ Auch habe es den Vortrag der Klägerin nicht genügend berück , sichtigt, daß sie nur infolge der gleichzeitigen Bemühungen . anderer Firmen von der Importstelle eine geringere Zuteilun iv erhalten habe und daß sonst die für insgesamt 200«000 US-Dollar bewilligten Einfuhrlizenzen auf sie allein entfallen wären« Darauf kommt es Jedoch im Ergebnis nicht an« Ent sehe dend ist vielmehr folgendes: Der Umstand, daß sich noch andere Firmen unter Vorlage von Vertretungsbescheinigungen der Beklagten um Importlizenzen beworben haben, könnte allenfalls nur dann für den mit der Klage geltend gemachten Schaden ursächlich gewesen sein, wenn die Beibringung einer genügend hohen Lizenz die einzige Voraussetzung für den Entschluß der Beklagten gewesen wäre, der Klägerin ihre Alleinvertretung für Brasilien oder einen bestimmten Bezirk des Landes zu übertragen« Die Klägerin hätte also, um ihren Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses nach §§ 249? 252 BGB schlüssig zu begrün- * den, darlegen und unter Beweis stellen müssen, daß die Beklagte die feste Absicht gehabt habe, bei Eintritt dieser Bedingung mit ihr einen Vertretungsvertrag abzuschließen, und daß man darüber hinaus auch über alle sonstigen Funkte dieses Vertrages einig geworden wäre« Dazu hat die Klägerin aber nichts vorgetragen« Gegen eine solche Annahme spricht im Gegenteil wiederum die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache, daß die Beklagte mit ihrer unmißverständlichen Erklärung, sich vorläufig nicht binden zu wollen, ohne Rücksicht auf den Ausgang des Lizenzverfahrens ihre Entschlußfreiheit sorgfältig gewahrt hat« Für ein Unternehmen wie die Beklagte, die erstmalig nach dem Kriege mit ihren Lastwagen auf dem brasilianischen Markt auftrat, bedeutet der Abschluß eines Vertretungsverträges mit einer überseeischen Importfirma eine schwerwiegende Entscheidung und nicht zuletzt eine Frage des Vertrauens« Von der richtigen Auswahl des Ver- j Es ist daher durchaus denkbar, daß die Beklagte auch dann, wenn die Klägerin bereit und im Stande gewesen wäre, «mehrere hundert« Fahrzeuge der Beklagten zu importieren, mit ihr dennoch nicht ins Geschäft gekommen wäre, sei es- ^ daß man sich über einzelne Vertragsbedingungen nicht geeinijt^ hätte, sei es, daß die eingezogenen Erkundigungen oder sonstige Gründe die Beklagte dazu bewogen hätten, eine andere Importfirma der Klägerin vorzuziehen« Da der Vortrag der Kla gerin alle diese mannigfachen Gründe, welche die Beklagte trotz Erfüllung ihrer Wünsche über den Umfang der Lizenz von einem Vertragsabschluß mit der Klägerin hätte abhalten können, nicht auszuschließen vermag, läßt sich der allein den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Anspruch der Kläg rin auf Ersatz des ihr entgangenen Gewinns auch nicht damit begründen, daß die Beklagte die ihr gegenüber obliegenden Pflichten bei den Vertragsverhandlungen schuldhaft verletzt habe« Deshalb bedarf es auch keiner Prüfung, ob und inwiewei das Verhalten der Beklagten tatsächlich als eine solche schuldhafte Pflichtverletzung zu werten ist. Die weitere Fra ge, ob und inwieweit die Beklagte etwa durch Ausstellung unrichtiger Bescheinigungen ihr als Exporteurfirma gegenüber den Behörden des Importlandes obliegende Pflichten verletzt hat, ist für den von der Klägerin erhobenen Anspruch.auf Ersatz des Erfüllungsinteresses vollends ohne Belang«ä 5*) Damit entfällt zugleich eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB» Denn auch wenn in dem von der Klägerin gerügten Verhalten der Beklagten, nämlich darin, daß sie noch mit anderen Importeuren in gleicher oder ähnlich weitgehender Weise wie mit der Klägerin Fühlung aufgenommen, ihnen ebenfalls schriftliche Alleinvertretungszusagen ausgehändigt und diese Umstände der Klägerin nach deren Behauptung verschwiegen hat, eine unerlaubte Handlung im Sinne dieser Vorschrift gesehen werden sollte, so könnte die Klägerin daraus nach § 249 BGB doch keinen Anspruch auf Ersatz ihres Erfüllungsinteresses herleiten« Einen anderen Anspruch hat sie aber nicht geltend gemacht.

Zitierte Normen: § 326 BGB § 242 HGB § 826 BGB § 286 ZPO
BGBFirmaBerufungsgerichtParteiLizenzKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

H-Zf.H/a.
2536 0*9
Verkündet
 am 23o Mai 1955
Jodas, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma	HoVP Dt da. ,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Carl -Hjalmar	in	R®	d#	J€H^b	(BflHHfc)«.
Av„ um BrflpB - m.
Klägerin und Revisionsklägerin»
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma
S-Werk GmbH., __	tsführer,
-Prozeßbevollmächtigt eri
 Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr,
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16.Mai 1955 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Kuhn und Dr. Winkelmann für Recht erkannt s
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. Dezember 1953 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 It
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Tatbestand:
Die Beklagte stand von Ende des Jahres 1949 an mit der Klägerin und anderen brasilianischen Firmen in Verbindung* um den Export ihrer 3- und 4-Rad-Lieferwagen nach Brasilien vorzubereiten und die dafür gegebenen Möglichkeiten zu erkunden* Zwischen den Parteien entwickelte sich ein Schrift-wechselv Die Klägerin zeigte Interesse für die Tempo-Wagen der Beklagten, wies aber in ihren Briefen wiederholt darauf hin, daß man, um eine Import-Lizenz bei der Banco do Brasil zu erwirken, durch eine Bescheinigung des Lieferwerks nach-weisen müsse, daß man dessen Alleinvertreter sei; man könne sich in der Weise einigen, daß diese schriftliche Bestätigung über den Alleinvertrieb anfänglich nur gelten solle* um die Lizenz zu erhalten und daß eine endgültige Vereinbarung einem späteren Zeitpunkt überlassen bleibe, bis beide Parteien über die Größe des Geschäfts Erfahrungen gesammelt hätten* Am 2* Mai 1950 bescheinigte die Beklagte der Klägerin wunschgemäß folgendes: "Wir bestätigen Ihnen, daß wir Ihnen bis auf weiteres unsere Alleinvertretung für Brasilien übertragen haben." In einem Begleitschreiben vom selben Tage betonte sie, daß dieses Schreiben "vorläufig gänzlich unverbindlich" für sie und lediglich für den bei den brasilianischen Behörden zu stellenden Antrag der Klägerin gültig sei; eine endgültige Verpflichtung werde damit noch nicht ausgesprochen; sie werde einen endgültigen, beide Teile bindenden Vertretungsvertrag erst dann abschließen, wenn es der Beklagten gelungen sei, eine Import-Lizenz für mehrere 100 Fahrzeuge zu erhalten* Mit Antwortschreiben vom 15* Mai 1950 bestätigte die Klägerin, daß die Bescheinigung vom 2« Mai 1950.nur pro forma ausgestellt und vorläufig nur für die Lizenzerteilung bestimmt sei* Bescheinigungen dieser Art stellte die Beklagte noch anderen Firmen aus, mit denen sie
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ebenfalls wegen einer Vertretung für Brasilien in Verband« lungen stand. Ende 1950 teilte die Beklagte der Klägerin m daß ihr eine Einfuhrlizenz Uber insgesamt 100.000 US-Dollar zugesprochen worden sei. Um die gleiche Zeit erhielt auch die Firma	Cia, eine Import-Lizenz über
 zunächst 100.000 US-Dollar für Fahrzeuge der Beklagten. Dar aufhin übertrug die Beklagte dieser Firma den Alleinvertrieb ihrer T^Bl-Wagen.
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Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe nur im Vertraue auf die mündlichen und schriftlichen Zusagen der Beklagten, nach denen das Zustandekommen eines Alleinvertretungsvertrages zwischen den Parteien lediglich von der Lizenzertei-J*; lung abhängig gewesen sei, umfangreiche geschäftliche Vorbereitungen getroffen. Davon, daß die Beklagte noch fünf anderen Unternehmen Alleinvertriebszusagen gegeben habe, habe sie erst anläßlich der Lizenzerteilung erfahren. Da die brasilianischen Behörden Einfuhrlizenzen grundsätzlich nur für einen einzigen, als Alleinvertreter ausgewiesenen Importeur ausstellten, seien durch das Doppelspiel der Beklagten Schwierigkeiten aufgetreten« Zunächst habe die Importstelle die Klägerin überhaupt nicht berücksichtigen wollen und sich dann erst nach mehrfachen Vorstellungen dazu entschlossen, ausnahmsweise sowohl ihr als auch der Firma
& Cia.auf je 100.000 US-Dollar beschränk te Lizenzen zu erteilen, wobei man nur infolge eines Versehens von der Hegel abgewichen sei und anstatt einer zwei Firmen bedacht habe. Ohne diese Häufung von Bewerbungen hät te die Klägerin mit einer wesentlich höheren Zuteilung rech nen können»
Die Klägerin fordert mit ihrer Klage aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung 6.500 DM nebst 5 $> Zinsen seit Klageerhebung als Teilbetrag des ihr
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entgangenen Gewinns, Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe sich, wenn auch ein endgültiger Vertretungsvertrag nicht zustande gekommen sei, durch ihre schriftlichen und rnünd-
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liehen Erklärungen gebunden und sei daher verpflichtet gewesen, die Klägerin zu demindest im Rahmen der erteilten Import-Lizenzen unter Ausschluß anderer Importeure zu beliefern, nachdem die von ihr gesetzte Bedingung, nämlich die Beschaffung der Einfuhrerlaubnis, eingetreten sei. Sie hafte der Klägerin daher nach §§ 326 Abs 1 und 2, 249, 252 BGB auf Ersatz des Erfüllungsinteresses. Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch weiter auf die Gesichtspunkte des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen (§§ 242, 276 BGB, 346 HGB) und der unerlaubten Handlung (§ 826 BGB) und führt dazu aus, die Beklagte habe ihre Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin gröblich verletzt, indem sie treu-widrig und gegen alle kaufmännischen Gepflogenheiten hinter dem Rücken der Klägerin noch fünf anderen Importeuren die Alleinvertretung versprochen und ihnen dahin lautende Bescheinigungen ausgestellt habe«
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bas Oberlandesgericht hat .die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge weiter.
Ent s che idungsgründe:
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1«) Bas Berufungsgericht hat für die Beziehungen der Parteien deutsches Recht als maßgebend angesehen. Es hat sich dabei auf den mutmaßlichen, aus dem Schriftwechsel und der Interessenlage zu entnehmenden Parteiwillen bezogen und, soweit der Klageanspruch auf unerlaubte Handlung gestützt ist, auf Art 12 EGBGB verwiesen« Biese Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei; sie werden mit der Revision auch nicht angegriffen«

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2o) Das Berufungsgericht geht weiter davon aus, daß eine irgendwie geartete vertragliche Bindung, sei es auch nur in Form eines Vorvertrages, zwischen den Parteien nicht
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eingetreten sei« Es führt dazu aus, ein bedingter oder unbe« ^

dingter Vertretungsvertrag'sei schon nach dem insoweit uberff einstimmenden Parteivortrag nicht zustande gekommen« Das ergebe sich im übrigen auch eindeutig aus der von den Parteien vorgelegten Korrespondenz, in der, abgesehen von der nach ausdrücklicher Erklärung gänzlich unverbindlichen pro forma-Bestätigung der Beklagten vom 2« Mai 1950, an keiner Stelle zu dem Ausdruck gekommen sei, daß die Beklagte der Klägerin ihre Vertretung Übertrage« Es sei aber auch kein wirk samer Vorvertrag abgeschlossen worden, weil ein solcher die Einigung der Parteien über alle wesentlichen Punkte voraussetze und der Inhalt des geplanten Bauptvertrages mindesten!^ soweit bestimmbar sein müsse, daß er durch Richterspruch festgestellt werden könne« Weder die schriftlichen Äußerungen der Beklagten noch die angebliche, nur im Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Schriftwechsel verständliche und dessen Inhalt lediglich wiederholende Erklärung des Prokuristen der Beklagten, des Zeugen HohflBH^; «Bringen Sie ur& Lizenzen, dann haben Sie die Vertretung” enthielten irgendwelche Angaben über den Inhalt des geplanten Vertretungsver träges, der sich auch nach Handelsbrauch nicht genügend bestimmen lasse« Überdies sei zweifelhaft, ob die Beklagte überhaupt den Willen gehabt habe, sich vertraglich zu binde Dagegen spreche ihre unbestimmte Ausdrucksweise, die lediglich ihre Bereitschaft erkennen lasse, unter gewissen Vorauf Setzungen mit der Klägerin in Ver t rags Verhandlungen einzutreten« Daß auch die Klägerin die brieflichen Äußerungen da Beklagten nicht anders verstanden habe, ergebe sich aus ihr* Antworten« namentlich könne man die mit der Alleinvertretung* Bestätigung der Beklagten vom 2« Mai 1950 zusammenhängenden
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Erklärungen beider Parteien vom Standpunkt eines verständigen Kaufmanns aus nur so auffassen, daß die Beklagte vorläufig noch keine Bindung irgendwelcher Art habe eingehen wollen und daß die Klägerin diesen Vorbehalt richtig verstanden habe«
Biese vom Berufungsgericht unter Würdigung des Beweisergebnisses, insbesondere des Schriftwechsels der Parteien, in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt getroffenen Feststellungen binden das Revisionsgericht. Sie tragen den Wesensmerkmalen des Vorvertrages in zutreffender ^eise Rechnung und lassen auch sonst weder einen Rechtsfehler noch einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder anerkannte Auslegungsregeln erkennen. Auch die Revision vermag im Grunde nichts gegen sie einzuwenden* Sie. meint nur, die im Einverständnis beider Parteien betriebene Erlangung der Einfuhrlizenz habe zwischen ihnen rtim Ergebnis11 einen Vorvertrag begründet mit der beiderseitigen Verpflichtung, die Lizenz, wenn und soweit sie erteilt wurde, auch auszunutzen. Unter den besonderen, vom Berufungsgericht nicht genügend gewürdigten Umständen des Palles, vor allem im Hinblick darauf, daß die Klägerin mit ihren von der Beklagten veranlaßten Bemühungen um die Import-Lizenz in Vorleistung getreten sei und daß ein brasilianischer Importeur, wenn er die einmal erteilte Lizenz verfallen lasse, schwere Rachteile von seiner Heimatbehörde zu befurchten habe, verstoße die Berufung der Beklagten darauf, daß sie sich in ihren Schreiben völlig freie Hand Vorbehalten habe, gegen Treu und Glauben. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die Klägerin im Rahmen,der erteilten Lizenzen zu ’beliefern und ihr den Absatz der eingeführten Pahrzeuge für angemessene Zeit und in einem angemessenen Bezirk unter Ausschluß anderer Importeure allein zu ermöglichen, Biese Auffassung ist irrig.
a) Die Parteien waren nicht gehindert, ungeachtet der in Aussicht genommenen Bemühungen um die Erlangung der Einfuhr-
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lizenz sich ausdrücklich freie Hand vorzubehalten und jede rechtliche Bindung abzulehnen* Da sie dies nach den aus Hechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts getan haben, erwuchsen aus diesen Anstrei gangen und ihrem endlichen Erfolg für die Beklagte keine Ve pfiichtungen, insbesondere auch nicht die Pflicht, der Klä-] gerin die Ausnutzung der erlangten Lizenzen zu ermöglichen. Bas Berufungsgericht hat keineswegs verkannt, daß die Klage rin ein erhebliches Risiko einging, wenn sie allein auf die unverbindlichen Vorbesprechungen mit der Beklagten hin und in der bloßen Hoffnung auf einen späteren Vertragsabschluß erhebliche Aufwendungen machte und Lizenz-Anträge stellte*
Es hat aber zutreffend hervorgehoben, daß es ganz im Belie- |p. ben der Klägerin stand, ob sie sich bei diesem unsicheren Stand der Verhandlungen und auf die Gefahr hin, daß trotz erteilter Lizenz kein Vertretungsvertrag zustande kam und sie dann die Lizenz nicht ausnutzen konnte, auf das Ansinnöff. der Klägerin einlassen und ohne jede Sicherheit schon vorwei L Geld und Zeit opfern und ihre geschäftliche Organisation eii setzen wollte. Hach den Feststellungen des Berufungsgericht! hat die Beklagte die Klägerin über ihre Einstellung niemals im Unklaren gelassen, sondern ihr vielmehr mit aller Deutli keit zu verstehen gegeben, daß sie sich in keiner Weise bin den wolle«* Wenn die Klägerin sich trotzdem um die Lizenzen to mühte, so handelte sie auf eigene Gefahr und nahm bewußt die ihr daraus drohenden Nachteile in Kauf, Bie Klägerin mag noch so fest mit dem Zustandekommen eines VertretungsVertrages gerechnet haben, sie mußte sich doch nach den eindeuti-gen Erklärungen der Beklagten stets vergegenwärtigen, daß sie bei dem fehlenden Verpflichtungswillen der Beklagten keifcs nen Anspruch auf einen Vertragsabschluß hatte und daß diese! im freien Ermessen der Beklagten stand* Ebenso, wie es der Klägerin jederzeit frei stand, die unverbindlichen Vertragsverhandlungen abzubrechen und auf das Geschäft zu verzichten,
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war es andererseits der Beklagten unbenommen, selbst noch nach Erteilung der Lizenz nach ihrem Gutdünken von einem Vertrag mit der Klägerin abzusehen, ohne daß sie der Klägerin über ihre Gründe überhaupt Rechenschaft abzulegen brauchte, Ein Verstoß gegen Treu und Glauben und die Erfordernisse eines redlichen Geschäftsverkehrs ist in einem solchen Verhalten bei der auch für die Klägerin klar erkennbaren und von beiden Seiten wiederholt betonten Unverbindlichkeit der Besprechungen nicht zu erblicken« Es geht nicht an, auf dem Umweg über § 242 BGB eine Vertragsbindung herbeizuführen, die von der Beklagten bei'den VertragsVerhandlungen ausdrücklich und mit Billigung der Klägerin abgelehnt worden ist ©
b) Zu Unrecht beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, daß bei Verträgen, deren Wirksamkeit von einer behördlichen Genehmigung abhängt, während des dadurch bedingten Schwebezustandes die Parteien zur gegenseitigen Treue verpflichtet sind und deshalb alles in ihren Kräften stehende tun müssen,um die Genehmigung herbeizuführen, und alles zu' unterlassen haben, was diese Genehmigung verhindern könnte« Bort geht es nämlich um den Fall, daß die Parteien sich über alle wesentlichen Vertragsbedingungen bereits geeinigt haben und zur Wirksamkeit des Vertrages allein noch die vorgeschriebene Genehmigung fehlt} ein solcher Sachverhalt lag auch der von der Revision angezogenen Reichsgerichtsentscheidung (RGZ 129/357 /J76/3777) zugrunde, bei der es sich um einen, von der noch fehlenden Genehmigung abgesehen, gültigen und deshalb bis zu dem Abschluß des Genehmigungsverfahrens beiderseits bindenden Vorvertrag handelte« Hier liegt es aber gerade umgekehrt: Bie behördliche Erlaubnis zur Einfuhr von Kraftfahrzeugen der Beklagten nach Brasilien ist, wenn auch in beschränktem Umfang, zwar erteilt worden, indessen fehlt
 es an einer vertraglichen oder auch nur vorvertraglichen Einigung* weil die Beklagte eben jede rechtliche Bindung abgelehnt und sich selbst für den Pall freie Hand Vorbehalten hat* daß die Klägerin mit ihren Bemühungen um eine Lizenz Erfolg haben würde* Bas Reichsgericht macht in seiner von der Revision erwähnten Entscheidung von dem Grundsatz, daß beide Vertragspartner während des Schwebezustandes den Ver- -trag zu fördern verpflichtet sind, gerade für den Pall eine Ausnahme, daß die Vertragserfüllung vom Belieben der einen Partei abhängig gemacht worden ist« Umsomehr muß dies gelt© wenn, wie hier, schon der Vertragsabschluß dem Gegner anheii gestellt worden ist. In derselben Entscheidung führt das Reichsgericht überdies aus, daß vertragliche Schadensersatz!
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ansprüche gegen diejenige Partei, die das Zustandekommen de* Vertrages vereitelt hat, in keinem Palle begründet sind«.
3c) Ba somit eine Haftung der Beklagten aus Vertrag od Vorvertrag zu verneinen ist* erübrigt es sich, in diesem Zu sammenhang auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts ein* zugehen, daß die Bedingung, an welche die Beklagte ihre mög liehe Bereitschaft zu dem Abschluß eines VertretungsVertrages geknüpft habe, nämlich die Beschaffung einer Importlizenz für mehrere 100 Pahrzeuge, nicht eingetreten und das Verhal * ten der Beklagten auf diesen Umstand ohne Einfluß gewesen fcih. Wenn sich die Beklagte weder unbedingt noch bedingt ver- I pflichtet hatte, ihre Vertretung der Klägerin zu übertragen so ist es ohne Belang, ob die Klägerin die Voraussetzung, lederen Eintritt die Beklagte ihr einen Vertragsabschluß un-verbindlich in Aussicht gestellt hatte, erfüllt hat oder warum ihr das nicht gelungen ist» Selbst wenn die von der Klägerin beigebrachte Einfuhrlizenz jenen Anforderungen gß' nügt hätte, hätte die Beklagte nicht mit ihr abzuschließen brauchen«.
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4o) Bas Berufungsgericht hat sich ferner mit der Frage auseinandergesetzt, oh die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens hei den Vertragsverhandlungen, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, daß sie außer mit der Klägerin noch mit anderen Firmen auf gleicher Basis verhandelt und ihnen ebenfalls pro forma-Bestätigungen über eine Alleinvertretung ausgestellt hat. der Klägerin zu dem Ersatz des Er-füllungsinteresses verpflichtet ist« Es hat eine solche Haftung der Beklagten hauptsächlich aus zwei Gründen abgelehnts Einmal habe die Klägerin offensichtlich davon gewußt, daß die Beklagte noch mit anderen brasilianischen Firmen in Verbindung stand; sie habe nämlich in ihrem Schreiben vom 9» Mai 1950 selbst angedeutet, daß die Beklagte mit verschiedenen Leuten "Kontakt" habe. Auch könne die Klägerin, die im Einvernehmen mit der Beklagten durch die Vorlage einer inhaltlich unwahren Bescheinigung der Banco do Brasil gegenüber zu dem Mittel der Täuschung gegriffen habe, aus einer solchen sittenwidrigen Vereinbarung nicht den Anspruch herleiten, daß die Beklagte nur ihr und nicht auch anderen Firmen zu einer solchen Täuschung habe verhelfen dürfen« Zum anderen sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geschilderten Verhalten der Beklagten und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht ersichtlich. Denn es sei keineswegs gesagt, daß die Klägerin, wenn die Beklagte nicht mit anderen Unternehmen auf gleicher Grundlage verhandelt und ihnen Alleinvertretungszusagen ausgehändigt hätte, die Alleinvertretung der Beklagten bekommen und dadurch die von ihr errechneten Gewinne erzielt hätte« Selbst dann hätte es nämlich der Beklagten freigestanden, die Verhandlungen mit der Klägerin abzubrechen« In diesem Zusammenhang verweist das Berufungsgericht nochmals auf die schon bei den Erörterungen über den Vorvertrag aufgeworfene Frage, ob die Klägerin die Bedingungen der Beklagten überhaupt hätte erfüllen können, ob sie also ohne das Bazwischentreten weite-
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rer Firmen die behördliche Erlaubnis zur Einfuhr von mehreren 100 Fahrzeugen der Beklagten erhalten haben würde«
Es verneint diese Frage mit der Begründung, die Klägerin selbst habe vorgetragen, daß die Erteilung einer weiteren Lizenz an die Firma FdHP,	&	Cia«	nur	auf ein
 Versehen der Bank zurückzuführen sei« Deshalb sei anzunehmen, daß die Banco do Brasil der Klägerin auch ohne die Ein Schaltung der anderen Firmen keine höhere, den Ansprüchen der Klägerin genügende Lizenz erteilt haben würde«
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Hiergegen wendet sich die Revision mit der Rüge, das B rufungsgericht habe die gröblich gegen Treu und Glauben ver ^
* stoßende Erteilung mehrerer gleichlautender Bescheinigungen £ über eine Alleinvertretung an insgesamt 6 Firmen und die gen dieser Häufung von Importanträgen rechtsirrig beurteilt ^ Auch habe es den Vortrag der Klägerin nicht genügend berück , sichtigt, daß sie nur infolge der gleichzeitigen Bemühungen . anderer Firmen von der Importstelle eine geringere Zuteilun iv erhalten habe und daß sonst die für insgesamt 200«000 US-Dollar bewilligten Einfuhrlizenzen auf sie allein entfallen wären« Darauf kommt es Jedoch im Ergebnis nicht an« Ent sehe dend ist vielmehr folgendes:
Wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre allgemein an * kannt ist, geht der Anspruch aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen grundsätzlich nur auf Ersatz des Vertrauensschadens und nicht auf das Erfüllungsinteresse, d«h» der Geschädigte kann gemäß. § 249 BGB in der Regel nur verl« gen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie wenn das Geschäft gar nicht angebahnt worden wäre (BGH HI § 463 BGB Hi RGZ 120, 249 ß%I) ° Einen solchen Schaden hat die Klägerin aber, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, tre "" mehrfacher Hinweise in der mündlichen Verhandlung nicht gel ? tend gemacht, so daß über ihn auch nicht zu entscheiden ist Die Klägerin verlangt vielmehr ausschließlich eine Entschädigung für den Gewinn, den sie nach ihrer Berechnung erziel haben würde, wenn der Vertretungsvertrag mit der Beklagte»
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zustande gekommen wäre« Allerdings kann der durch ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten des Gegners geschädigte Verhandlungspartner ausnahmsweise dann das Erfüllungsinteresse fordern, wenn er nachweist, daß ohne dieses Verhalten der Vertrag zu den ihm genehmen Bedingungen abgeschlossen worden wäre (RGZ 103, 47 /5jL7)<> Äir einen solchen Sachverhalt bietet der Vortrag der Klägerin aber keine genügenden Anhaltspunkte«
Der Umstand, daß sich noch andere Firmen unter Vorlage von Vertretungsbescheinigungen der Beklagten um Importlizenzen beworben haben, könnte allenfalls nur dann für den mit der Klage geltend gemachten Schaden ursächlich gewesen sein, wenn die Beibringung einer genügend hohen Lizenz die einzige Voraussetzung für den Entschluß der Beklagten gewesen wäre, der Klägerin ihre Alleinvertretung für Brasilien oder einen bestimmten Bezirk des Landes zu übertragen« Die Klägerin hätte also, um ihren Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses nach §§ 249? 252 BGB schlüssig zu begrün- * den, darlegen und unter Beweis stellen müssen, daß die Beklagte die feste Absicht gehabt habe, bei Eintritt dieser Bedingung mit ihr einen Vertretungsvertrag abzuschließen, und daß man darüber hinaus auch über alle sonstigen Funkte dieses Vertrages einig geworden wäre« Dazu hat die Klägerin aber nichts vorgetragen« Gegen eine solche Annahme spricht im Gegenteil wiederum die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache, daß die Beklagte mit ihrer unmißverständlichen Erklärung, sich vorläufig nicht binden zu wollen, ohne Rücksicht auf den Ausgang des Lizenzverfahrens ihre Entschlußfreiheit sorgfältig gewahrt hat« Für ein Unternehmen wie die Beklagte, die erstmalig nach dem Kriege mit ihren Lastwagen auf dem brasilianischen Markt auftrat, bedeutet der Abschluß eines Vertretungsverträges mit einer überseeischen Importfirma eine schwerwiegende Entscheidung und nicht zuletzt eine Frage des Vertrauens« Von der richtigen Auswahl des Ver- j
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treters hängt es ah, oh die Erzeugnisse der Firma in dem neuen Absatzgebiet sofort gut eingeführt werden, ihr werben, der Ruf schnell verbreitet wird und das Auslandsgeschäft sxfjj,' weiterhin günstig entwickelt« Ein vorsichtiger Kaufmann wird sich aus diesem Grunde erst nach sorgfältiger Prüfung und reiflicher Überlegung für einen bestimmten Partner entscheiden und es dabei nicht allein darauf abstellen, ob dieser hohe hieferungsaufträge in Aussicht stellt, sondern daneben noch zahlreiche andere Gesichtspunkte in Betracht ziehen« ^
Es ist daher durchaus denkbar, daß die Beklagte auch dann, wenn die Klägerin bereit und im Stande gewesen wäre, «mehrere hundert« Fahrzeuge der Beklagten zu importieren, mit ihr dennoch nicht ins Geschäft gekommen wäre, sei es- ^ daß man sich über einzelne Vertragsbedingungen nicht geeinijt^ hätte, sei es, daß die eingezogenen Erkundigungen oder sonstige Gründe die Beklagte dazu bewogen hätten, eine andere Importfirma der Klägerin vorzuziehen« Da der Vortrag der Kla gerin alle diese mannigfachen Gründe, welche die Beklagte trotz Erfüllung ihrer Wünsche über den Umfang der Lizenz von einem Vertragsabschluß mit der Klägerin hätte abhalten können, nicht auszuschließen vermag, läßt sich der allein den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Anspruch der Kläg rin auf Ersatz des ihr entgangenen Gewinns auch nicht damit begründen, daß die Beklagte die ihr gegenüber obliegenden Pflichten bei den Vertragsverhandlungen schuldhaft verletzt habe« Deshalb bedarf es auch keiner Prüfung, ob und inwiewei das Verhalten der Beklagten tatsächlich als eine solche schuldhafte Pflichtverletzung zu werten ist. Die weitere Fra ge, ob und inwieweit die Beklagte etwa durch Ausstellung unrichtiger Bescheinigungen ihr als Exporteurfirma gegenüber den Behörden des Importlandes obliegende Pflichten verletzt hat, ist für den von der Klägerin erhobenen Anspruch.auf Ersatz des Erfüllungsinteresses vollends ohne Belang«ä
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5*) Damit entfällt zugleich eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB» Denn auch wenn in dem von der Klägerin gerügten Verhalten der Beklagten, nämlich darin, daß sie noch mit anderen Importeuren in gleicher oder ähnlich weitgehender Weise wie mit der Klägerin Fühlung aufgenommen, ihnen ebenfalls schriftliche Alleinvertretungszusagen ausgehändigt und diese Umstände der Klägerin nach deren Behauptung verschwiegen hat, eine unerlaubte Handlung im Sinne dieser Vorschrift gesehen werden sollte, so könnte die Klägerin daraus nach § 249 BGB doch keinen Anspruch auf Ersatz ihres Erfüllungsinteresses herleiten« Einen anderen Anspruch hat sie aber nicht geltend gemacht.
6.) Dem Umstand, daß die Beklagte sich auf Vergleichsverhandlungen eingelassen hat, kann nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts weder ein rechtlich bindendes Schuldanerkenntnis noch das Eingeständnis eines arglistigen Verhaltens entnommen werden. Eine Verletzung des § 286 ZPO ist .daher nicht ersichtlich.
Die Revision war hiernach mit der auf § 97 ZPO beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Dr. Ganter	Dr.	Delbrück	Dr.	Haidinger
 Dr. Kuhn
 Dr. Winkelmann