BGH · II ZR 57/07 vom 02.07.2007
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
1 Der Streitwert ist in Höhe des von dem Kläger mit der Klage geltend ge- Eine Herabsetzung des Wertes im Hinblick darauf, dass sich die Entscheidungen der Vorinstanzen bislang in ihren tragenden Entscheidungsgründen auf die Frage beschränkt haben, ob die beklagte Gesellschaft in dem Rechtsstreit gegen ihren klagenden früheren Geschäftsführer durch die jetzigen Geschäftsführer oder durch einen Aufsichtsrat vertreten werde, kommt nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Streitwert hier auch nicht im Hinblick auf von ihr in den Vorinstanzen hilfsweise erklärte Aufrechnungen mit Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Kläger zu erhöhen. Eine derartige Auseinandersetzung mit den Hilfsaufrechnungen der Beklagten hat in beiden Vorinstanzen nicht stattgefunden und kann auch nicht den Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bilden (vgl. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Berufungsgericht neben seinen tragenden Erwägungen zur Zulässigkeit der Klage vorsorglich auch noch weitere Hinweise zur Beurteilung der Begründetheit des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs erteilt hat. Im Übrigen befassen sich die vom Berufungsgericht erteilten Hinweise nicht mit den von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnungen, sondern geben dem Landgericht, an welches das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist, Anhaltspunkte dafür, wie hinsichtlich der Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs verfahren werden sollte.