a) Wird eine Klage bei dem ohne Prorogation zuständigen deutschen Gericht erhoben und die vereinbarte ausschließliche Zuständigkeit eines ausländischen Gerichtes eingewandt, ist zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung nach deutschem Recht wirksam ist. b) Ob die mit der Derogation der deutschen Gerichtsbarkeit verbundene Prorogation der ausschließlichen Zuständigkeit schweizerischer Gerichte nach deutschem Prozeßrecht zulässig ist, richtet sich nach §§ 38, 40 ZPO, die gleichermaßen für die Vereinbarung der Zuständigkeit an sich nicht zuständiger inländischer und ausländischer Gerichte gelten. c) Eine Gerichtsstandsvereinbarung, die zugleich mit dem Vertrage abgeschlossen worden ist, dessen künftige Streitigkeiten sie regelt, fällt nicht unter § 38 Abs.3 Nr. 1 ZPO. Diese verlangt er vom Beklagten zurück mit der Behauptung, die ITZ TiMB ZMB AG, deren Hauptaktionär der Beklagte war, habe sich in einer als "MK-Vertrag Nr. 3111 bezeichneten Vereinbarung vom 25. Hans Christian ist ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, mit Zustimmung des Verwaltungsrat der ITZ, den Anleger für den durch seine Anlage bei der entstandenen Schaden teilweise entschädigen zu lassen. 1. Die ITZ verpflichtet sich, dem Anleger nach Maßgat der folgenden Bestimmungen einen Betrag von Nach Erfüllung dieser Vereinbarung sind H.C.BflHB, die ITZ und der Anleger per Saldo aller gegenseitiger Ansprüche auseinandergesetzt. Der Kläger hat in einem Vorprozeß einen Teilbetrag von 100.000 DM gegen den Beklagten gell gemacht und durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichl München I zugesprochen erhalten. Der Beklagte habe ihn auf gef ordert, auch die bei der Bank RflBHIK entstandenen Verluste in den Vertrag mit der ITZ zu übernehmen. Nachdem er zuerst geltend gemacht hatte, er habe den Vertrag blanko unterschrieber während der Kläger den Betrag abredewidrig eingetragen habe, hat er später behauptet, die Seite 2 der vom Kläger vorgelegten Fotokopie des MK-Vertrages über die Höhe der Zahlungsverpflichtung der ITZ stimme nicht mit der entsprechenden Seite des OriginalVertrages überein; sie sei ausgetauscht worden. Im übrigen sei die Forderur des Klägers gegen die ITZ nicht fällig, was sich auch auf seine Zahlungsverpflichtung auswirke. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei dem vom Beklagten unterschriebenen Zusatz zu dem MK-Vertrag über seine persönliche Haftung für die von der ITZ eingegangene Verpflichtung um einen Vertrag mit dem Kläger handelt, für den die Ziffer 9 des MK-Vertrages mit der ITZ, in der als aus- Diese internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte würde durch die Vereinbarung eines ausschließlicl Gerichtsstandes in der Schweiz ausgeschlossen (BGHZ 49, 124). Wird - wie hier - eine Klage bei dem ohne Prorogation zuständigen deutschen Gericht erhoben und die vereinbarte ausschließliche Zuständigkeit eines ausländischen Gerichtes eingewandt, ist zunächst zu prüfen, Ob im vorliegenden Falle nach deutschem Prozeßrecht die mit der Derogation der deutschen Gerichtsbarkeit verbundene Prorogation der ausschließlichen Zuständigkeit schweizerischer Gerichte zulässig ist, richtet sich nach §§ 38, 40 ZPO, die gleichermaßen für die Vereinbarung der Zuständigkeit an sich nicht zuständiger inländischer und ausländischer Gerichte gelten (vgl. Nach § 38 Abs. 2 ZPO ist eine Gerichtsstandsvereinbarung auch zwischen Nichtkaufleuten - der Kläger ist nicht Vollkaufmann - zulässig, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Daß der Beklagte auch in der Schweiz einen Wohnsitz und möglicherweise einen allgemeinen Gerichtsstand hat, spielt angesichts des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlauts keine Rolle. Darunter fällt eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht, die - wie hier - zugleich mit dem Vertrage abgeschlossen worden ist, dessen künftige Streitigkeiten sie regelt (Stein-Jonas/Leipold, aaO § 38 Rdz. 31). Die Ansicht der Vorinstanzen, bei der Zusatzvereinbarung der Parteien zu dem MK-Vertrag handle es sich um einen Schuldbeitritt des Beklagten zu der Verbindlichkeit der ITZ, auf den deutsches Recht anzuwenden sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer fehlerfreien, Jedenfalls möglichen tatrichterlichen Auslegung des Zusatzvertrages und ist deshalb von der Revision, die insoweit auch keine Rügen erhebt, hinzunehmen. Mit Grund rügt die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts als fehlerhaft, der Kläger habe bewiesen, daß sich die ITZ und damit auch der Beklagte zur Zahlung von 247.404 Dem Sinne nach bestreitet der Beklagte damit den vom Kläger behaupteten Inhalt des Vertrages hinsichtlich der Höhe der Zahlungsverpflichtung der ITZ. Das Berufungsgericht hat sich darüber mit der Begründung hinweggesetzt, der Beklagte habe für seine Behauptung keinen Beweis angetreten. Der Kläger hat somit nicht schon durch die Vorlegung der Fotokopie des MK-Vertrages Nr. 31 den Beweis erbracht, daß die in ihr enthaltene Erklärung Uber die Höhe der übernommenen Zahlungsverpflichtung von der ITZ abgegeben worden ist. In diesem Zusammenhang könnte es auch auf die vom Kläger mit dem Zeugnis seiner Ehefrau unter Beweis gestellte Behauptung ankommen, der Beklagte habe im August 1977 in der Wohnung des Klägers den Vertragsinhalt, wie er sich aus der Fotokopie ergebe, einschließlich der Höhe der Zahlungsverpflichtung, bestätigt. 3. Gegen das Berufungsurteil bestehen noch in einem anderen Punkt rechtliche Bedenken» Der Beklagte hat sich in den Vorinstanzen darauf berufen, seine Zahlungsverpflichtung sei nicht Mfällig”. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Schuldbeitrittsvereinbarung und der MK-Vertrag Nr. 31 enthielten keine Bestimmungen über eine spätere Fälligkeit der Forderung des Klägers. Der Beklagte wollte offensichtlich geltend machen, die ITZ habe sich in Ziffer 1 des MK-Vertrages Nr. 31 nicht unbedingt, sondern nur "nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen” zur Zahlung verpflichtet und die darin genannten Voraussetzungen seien nicht eingetreten. Nach dem Wortlaut des Vertrages ist es möglich, daß sich die ITZ nicht uneingeschränkt zur Zahlung verpflichtet hatte, sondern nur nach Maßgabe der vorhandenen und des Eingangs neuer Mittel. Da der Beklagte nach dem Inhalt der Zusatzvereinbarung die "von der ITZ ••• eingegangenen Verpflichtungen" anerkannt und übernommen hat, besteht seine Zahlungsverpflichtung unter Umständen auch nur in diesem Umfange, es sei denn, die Auslegung der Zusatzvereinbarung würde ergeben, daß die Haftung des Klägers von den Voraussetzungen der Zahlungsverpflichtung der ITZ unabhängig sein soll. 4. Begründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei über den Einwand des Beklagten hinweggegangen, daß in Ziffer 1 des MK-Vertrages Nr. 31 die Zahlungsverpflichtung der ITZ in Ziffern mit 247.404 Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß der Beklagte dem Grunde nach zur Zahlui verpflichtet ist, wird es sich auch damit auselnandersetzen müssen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 38, 40 a) Wird eine Klage bei dem ohne Prorogation zuständigen deutschen Gericht erhoben und die vereinbarte ausschließliche Zuständigkeit eines ausländischen Gerichtes eingewandt, ist zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung nach deutschem Recht wirksam ist. b) Ob die mit der Derogation der deutschen Gerichtsbarkeit verbundene Prorogation der ausschließlichen Zuständigkeit schweizerischer Gerichte nach deutschem Prozeßrecht zulässig ist, richtet sich nach §§ 38, 40 ZPO, die gleichermaßen für die Vereinbarung der Zuständigkeit an sich nicht zuständiger inländischer und ausländischer Gerichte gelten. c) Eine Gerichtsstandsvereinbarung, die zugleich mit dem Vertrage abgeschlossen worden ist, dessen künftige Streitigkeiten sie regelt, fällt nicht unter § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. BGH, Urt. v. 20. Januar 1986 - II ZR 56/85 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 56/85 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 20» Januar 1986 Schnurr Justizhauptsekretäri als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle Hans Christian Bl Str. Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Professor Dr. Alfred SiHB, M smmm t> |str. Kläger und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. !■■■ - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Bundschuh, Dr. Seidl, Brandes und Dr. Rinne für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Januar 1985 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem angeblichen Schuldbeitrittsvertrag auf Zahlung von 208.288,02 US-Dollar in Anspruch. Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige und haben einen Wohnsitz im Inland, der Beklagte außerdem noch einen in der Schweiz. Der Kläger schloß durch Vermittlung des Beklagten 1974 mit der Investitions TflB Bfli A6 einen Depot verwaltungsvertrag Uber ein bei der Bank BflHB AG, BflBB, unterhaltenes Depotkonto. 1975 schloß der Kläger mit der CHI Commodity Trading AG, VflM (CCT) einen Verwaltungsvertrag über Warenterminkonten. Er verlor anläßlich der Liquidation der Bank und bei Warentermingeschäften erheb- liche Beträge. Diese verlangt er vom Beklagten zurück mit der Behauptung, die ITZ TiMB ZMB AG, deren Hauptaktionär der Beklagte war, habe sich in einer als "MK-Vertrag Nr. 3111 bezeichneten Vereinbarung vom 25. April 1977 verpflichtet, an ihn 247.404 US-Dollar zu bezahlen. Dieser Schuld sei der Beklagte in einer ZusatzVereinbarung beigetreten. Nach der vom Kläger vorgelegten Fotokopie hat der MK-Vertrag Nr. 31 im wesentlichen folgenden Wortlaut: »Vereinbarung zwischen ____________ itz imm tab zmmm ag, und Herrn Prof. A. (Kläger) (nachfolgend kurz Anleger genannt) Hans Christan BflMM (Beklagter) ist Präsident des Verwaltungsrates der CMM Commodity Trading AG, V(m und Hauptaktionär der ITZ. Der Anleger hat bei der CCT insgesamt US $ 130.880 (in Worten: einhundertdreißigtausendachthundert US $) in Warenterminkonten angelegt. Die gesamten bei der CCT vom Anleger investierten Mitte sind an den Warenterminbörsen verloren gegangen. Hans Christian ist ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, mit Zustimmung des Verwaltungsrat der ITZ, den Anleger für den durch seine Anlage bei der entstandenen Schaden teilweise entschädigen zu lassen. Unter diesen Voraussetzungen einigen sich die Parteien wie folgt: 1. Die ITZ verpflichtet sich, dem Anleger nach Maßgat der folgenden Bestimmungen einen Betrag von US $ 247.40A (in Worten: zweihundertsiebentausend! vierhundertundvier US S) zu bezahlen. 2. a) Der Anleger nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, daß über die ITZ außer ihm weitere Geschädigte (Anlegt zu befriedigen sind und daß der nominale Totalschaden rund US $ 4,6 Millionen beträgt. Er ist damit einverstanden, daß die verfügbaren Mittel der ITZ im Verhältnis aller Forderungen zur Verteilung gelangen, über die im Zeitpunkt der jewei-liegen Abschlagszahlung sog. MK-Vereinbarungen bestehen. b) ... 3. a) H.C. verpflichtet sich, sämtliche Vere. barungen, auf die er maßgeblich Einfluß nehmen ka: und die insbesondere - Rückvergütungen aus Broker-Kommissionen, - Vergütungen und Kommissionen aus der Vermittlun von Bankund Versicherungsgeschäften und - Erträge aus Verkäufen von Immobilien einschließlich von Makler-Provisionen aus der Vermittlung solcher Verkäufe betreffen, zugunsten der ITZ abzuschließen bzw. abschließen zu lassen. b) ... 4. Die Parteien halten der guten Ordnung halber fest, daß H.C. BflHM folgende Lebensversicherung ... abgeschlossen hat: - zugunsten der ITZ Uber Sfr. 5 Millionen mit einer Vertragsdauer von fünf Jahren, beginnend am 1. Dezember 1976. Die genannte Lebensversicherungspolice ist an die ITZ verpfändet. Bei Auszahlung der Versicherungssumme wird diese im Verhältnis aller dannzu demal noch offener Forderungen anteilsmäßig an die Anleger verteilt. Die Jährlich fälligen Versicherungsprämien werden von der ITZ übernommen. 5. Der Anleger nimmt davon Kenntnis, daß der Treuhänder den dem Anleger entsprechend seinen Forderungen zustehenden Anteil der laufenden Mittelzuflüsse der ITZ auf das vom Anleger genannte folgende Konto überweisen wird: ... 6. Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung erklärt der Anleger, daß er keinerlei Forderungen gegenüber der CCT mehr hat. 7. Nach Erfüllung dieser Vereinbarung sind H.C.BflHB, die ITZ und der Anleger per Saldo aller gegenseitiger Ansprüche auseinandergesetzt. 8. • • • 9* Diese Vereinbarung untersteht schweizerischem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die hinsichtlich ihres Abschlusses oder ihrer Erfüllung entstehen können, ist der Sitz der ITZ, also Zürich. ZHMen^ Ag^LJ977 (H.C.BflBBMM (Hans DflM) Anleger (A.SWB) Die von der ITZ gegenüber dem Anleger eingegangenen Verpflichtungen anerkenne ich vollumfänglich als meine eigenen, für die ich persönlich und unbeschränkt hafte. Bestimmungen, die in obiger Vereinbarung enthalten sind und mit dieser Verpflichtung in Widerspruch stehen, sind ungültig. Unterschrift (H.C.Bl » Die ITZ hat keine Zahlungen geleistet. Sie ging am 21. Dezember 1977 in Liquidation und wurde im Jahre 1S8' endgültig gelöscht. Der Kläger hat in einem Vorprozeß einen Teilbetrag von 100.000 DM gegen den Beklagten gell gemacht und durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichl München I zugesprochen erhalten. Mit der vorliegenden K] verlangt er den Restbetrag. Er behauptet, die Gesamtsumme von 247*404 US-Dollar setze sich aus den Verluster bei der Bank RflHBund den Warentermingeschäften sowj den entstandenen Unkosten zusammen. Der Beklagte habe ihn auf gef ordert, auch die bei der Bank RflBHIK entstandenen Verluste in den Vertrag mit der ITZ zu übernehmen. Der Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte* Hilfsweise bestreitet er die Höhe der Klagforderung. Nachdem er zuerst geltend gemacht hatte, er habe den Vertrag blanko unterschrieber während der Kläger den Betrag abredewidrig eingetragen habe, hat er später behauptet, die Seite 2 der vom Kläger vorgelegten Fotokopie des MK-Vertrages über die Höhe der Zahlungsverpflichtung der ITZ stimme nicht mit der entsprechenden Seite des OriginalVertrages überein; sie sei ausgetauscht worden. Im übrigen sei die Forderur des Klägers gegen die ITZ nicht fällig, was sich auch auf seine Zahlungsverpflichtung auswirke. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgrtlnde: Die Revision ist begründet. I. Mit der Rüge, die deutschen Gerichte seien für die Entscheidung des Rechtsstreit nicht zuständig, dringt die Revision allerdings nicht durch. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei dem vom Beklagten unterschriebenen Zusatz zu dem MK-Vertrag über seine persönliche Haftung für die von der ITZ eingegangene Verpflichtung um einen Vertrag mit dem Kläger handelt, für den die Ziffer 9 des MK-Vertrages mit der ITZ, in der als aus- schließlicher Gerichtsstand vereinbart worden ist, nicht ohne weiteres gilt. Ob ihrer Auffassung gefolgt werden könnte, die Parteien hätten in dem Zusatzvertrag auch nicht stillschweigend auf diese Gerichtsstandsklausel Bezug genommen, braucht nicht entschieden zu werden, weil eine solche Gerichtsstandsvereinbarung nach deutschem Prozeßrecht nicht zulässig wäre. Mit der Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit Schweizer Gerichte wäre gleichzeitig die Derogation der deutschen Gerichtsbarkeit verbunden gewesen. Da der Beklagte außer in ZMHl auch in M(HHB einen Wohnsitz hat, hat er (Jedenfalls auch) dort gemäß §§ 12, 13 ZPO seinen allgemeinen Gerichtsstand. Soweit nach diesen Vorschriften ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, ist es nach deutschem Recht auch international, d.h. im Verhältnis zu ausländischen Gerichten zuständig (BGHZ 44, 46, 47). Diese internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte würde durch die Vereinbarung eines ausschließlicl Gerichtsstandes in der Schweiz ausgeschlossen (BGHZ 49, 124). Das ist gemäß § 38 Abs. 2 und 3 ZPO im vorliegenden Falle nicht zulässig. Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes ist ein Vertre über prozeßrechtliche Beziehungen. Zulässigkeit und Wirkur einer vor dem Prozeß getroffenen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung beurteilen sich, wenn ein deutsches Gericht angerufen wird, nach deutschem Prozeßrecht, währer das Zustandekommen dieser Vereinbarung sich nach deutschen oder ausländischem bürgerlichen Recht richtet (BGHZ 59, 26, 27). Dies gilt auch für eine die deutsche internationale Zuständigkeit derogierende Gerichtsstandsvereinbarung. Wird - wie hier - eine Klage bei dem ohne Prorogation zuständigen deutschen Gericht erhoben und die vereinbarte ausschließliche Zuständigkeit eines ausländischen Gerichtes eingewandt, ist zunächst zu prüfen, 6 ob die Vereinbarung nach deutschem Recht wirksam ist (Stein-Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl. § 38 Rdz. 67). Ob im vorliegenden Falle nach deutschem Prozeßrecht die mit der Derogation der deutschen Gerichtsbarkeit verbundene Prorogation der ausschließlichen Zuständigkeit schweizerischer Gerichte zulässig ist, richtet sich nach §§ 38, 40 ZPO, die gleichermaßen für die Vereinbarung der Zuständigkeit an sich nicht zuständiger inländischer und ausländischer Gerichte gelten (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.1985 - I ZR 101/83, WM 1985, 1507, 1509 unter II 1 b) Dagegen greift Art. 17 EuGVÜ hier nicht ein, weil die Schweiz, in der der ausschließliche Gerichtsstand begründet werden sollte, nicht zu den Vertragsstaaten dieses Abkommens zählt. Nach § 38 Abs. 2 ZPO ist eine Gerichtsstandsvereinbarung auch zwischen Nichtkaufleuten - der Kläger ist nicht Vollkaufmann - zulässig, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. An dieser Voraussetzung fehlt es hier, weil beide Parteien im Inland einen allgemeinen Gerichtsstand haben. Daß der Beklagte auch in der Schweiz einen Wohnsitz und möglicherweise einen allgemeinen Gerichtsstand hat, spielt angesichts des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlauts keine Rolle. Die unterstellte Gerichtsstandsvereinbarung erfüllt, entgegen der Ansicht der Revision, auch nicht die Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Danach ist eine Vereinbarung über den Gerichts stand zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich 10 - nach dem Entstehen der Streitigkeit geschlossen wird. Darunter fällt eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht, die - wie hier - zugleich mit dem Vertrage abgeschlossen worden ist, dessen künftige Streitigkeiten sie regelt (Stein-Jonas/Leipold, aaO § 38 Rdz. 31). Aus diesen Gründen wäre die Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit schweizerischer Gerichte nicht wirksam gewesen und hätte die deutsche internationale Zuständigkeit unberührt gelassen. II. In der Sache hat die Revision Erfolg. 1. Die Ansicht der Vorinstanzen, bei der Zusatzvereinbarung der Parteien zu dem MK-Vertrag handle es sich um einen Schuldbeitritt des Beklagten zu der Verbindlichkeit der ITZ, auf den deutsches Recht anzuwenden sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer fehlerfreien, Jedenfalls möglichen tatrichterlichen Auslegung des Zusatzvertrages und ist deshalb von der Revision, die insoweit auch keine Rügen erhebt, hinzunehmen. 2. Mit Grund rügt die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts als fehlerhaft, der Kläger habe bewiesen, daß sich die ITZ und damit auch der Beklagte zur Zahlung von 247.404 US-Dollar verpflichtet habe. - 11 Der Beklagte hatte bestritten, daß im Originalvertrag der ITZ eine Zahlungsverpflichtung von 247.404 US-Dollar gestanden habe. Die Seite 2 des Originalvertrages sei später ausgewechselt worden. Dem Sinne nach bestreitet der Beklagte damit den vom Kläger behaupteten Inhalt des Vertrages hinsichtlich der Höhe der Zahlungsverpflichtung der ITZ. Das Berufungsgericht hat sich darüber mit der Begründung hinweggesetzt, der Beklagte habe für seine Behauptung keinen Beweis angetreten. Dabei hat es die Beweislast verkannt. Der Kläger ist für den Inhalt des Vertrages beweispflichtig. Er hat sich dafür in erster Linie auf die vorgelegte Fotokopie des MK-Vertrages Nr. 31 berufen. Damit läßt sich jedoch der Nachweis des Vertragsinhalts nicht erbringen. Privaturkunden begründen zwar, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben sind, vollen Beweis dafür, daß die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind (§416 ZPO). Dies setzt aber im Zivilprozeß nach § 420 ZPO voraus, daß der Urkundenbeweis durch die Vorlegung der Privaturkunde in Urschrift angetreten wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann die Vorlage einer Privaturkunde in beglaubigter Abschrift der Vorlage der Urschrift nicht gleichgesetzt werden (BGH, Urt. v. 16.11.1979 - V ZR 93/77, LM ZPO § 435 Nr. 1). Für eine Fotokopie kann nichts anderes gelten, denn sie bietet eine noch geringere Sicherheit gegen Fälschlingen als die beglaubigte Abschrift. Der Kläger hat somit nicht schon durch die Vorlegung der Fotokopie des MK-Vertrages Nr. 31 den Beweis erbracht, daß die in ihr enthaltene Erklärung Uber die Höhe der übernommenen Zahlungsverpflichtung von der ITZ abgegeben worden ist. Das angefochtene Urteil kann deshalb nicht aufrechterhalten werden. Der Rechtsstreit ist aber nicht im Sinne der Abweisung der Klage entscheidungsreif. Obwohl der Kläger den Originalvertrag nicht vorlegen kann, ist ihm der Nachweis seines Inhalts mit anderen Beweismitteln nicht abgeschnitten. Wie die beglaubigte Abschrift ist auch die Fotokopie einer Privaturkunde nicht ungeeignet zur Beweisführung im Zivilprozeß. Anstelle der formellen Beweiskraft tritt Jedoch die freie tatrichterliche Beweis-Würdigung (BGH, Urt. v. 16.11.1979 aaO). In diesem Zusammenhang könnte es auch auf die vom Kläger mit dem Zeugnis seiner Ehefrau unter Beweis gestellte Behauptung ankommen, der Beklagte habe im August 1977 in der Wohnung des Klägers den Vertragsinhalt, wie er sich aus der Fotokopie ergebe, einschließlich der Höhe der Zahlungsverpflichtung, bestätigt. Die Sache muß daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die nach den vorstehenden Ausführungen noch notwendigen tatsächlichen Feststellungen treffen kann. f 3. Gegen das Berufungsurteil bestehen noch in einem anderen Punkt rechtliche Bedenken» Der Beklagte hat sich in den Vorinstanzen darauf berufen, seine Zahlungsverpflichtung sei nicht Mfällig”. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Schuldbeitrittsvereinbarung und der MK-Vertrag Nr. 31 enthielten keine Bestimmungen über eine spätere Fälligkeit der Forderung des Klägers. Deshalb sei der - ohnehin unsubstantiierte - Einwand des Beklagten unbegründet. Damit hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. Der Beklagte wollte offensichtlich geltend machen, die ITZ habe sich in Ziffer 1 des MK-Vertrages Nr. 31 nicht unbedingt, sondern nur "nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen” zur Zahlung verpflichtet und die darin genannten Voraussetzungen seien nicht eingetreten. Dieser Einwand hätte eine Auseinandersetzung mit dem Vertragsinhalt erforderlich gemacht. Nach dem Wortlaut des Vertrages ist es möglich, daß sich die ITZ nicht uneingeschränkt zur Zahlung verpflichtet hatte, sondern nur nach Maßgabe der vorhandenen und des Eingangs neuer Mittel. Dabei kann es sich um Zahlungsmodalitäten gehandelt haben. Es kommt aber auch nach Sachlage in Betracht, daß die Verpflichtung der ITZ bedingt war durch den Zufluß ausreichender finanzieller Mittel. Dies hätte durch Auslegung des MK-Vertrages Nr. 31 ermittelt werden müssen. Da der Beklagte nach dem Inhalt der Zusatzvereinbarung die "von der ITZ ••• eingegangenen Verpflichtungen" anerkannt und übernommen hat, besteht seine Zahlungsverpflichtung unter Umständen auch nur in diesem Umfange, es sei denn, die Auslegung der Zusatzvereinbarung würde ergeben, daß die Haftung des Klägers von den Voraussetzungen der Zahlungsverpflichtung der ITZ unabhängig sein soll. Eine erneute Verurteilung des Beklagten wird ohne die Klärung dieser Fragen nicht möglich sein. 4. Begründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei über den Einwand des Beklagten hinweggegangen, daß in Ziffer 1 des MK-Vertrages Nr. 31 die Zahlungsverpflichtung der ITZ in Ziffern mit 247.404 US-Dollar angegeben ist, während die Angabe in Buchstaben auf "zweihundertsiebentausendvierhundertvier w lautet. Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß der Beklagte dem Grunde nach zur Zahlui verpflichtet ist, wird es sich auch damit auselnandersetzen müssen. Dr. Kellermann Bundschuh Dr. Seidl Brandes Dr. Rinne