Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
ii zr 56/32 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
2.
3.
- Prozeßbevollmächtigte zu 1 und 3:
- Prozeßbevollmächtigter zu 2:
gegen
- Prozeßbevollmächtigter:
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Fleck, Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes am 29. Dezember 1983
beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 5. Dezember 1983 wird nach § 319 ZPO wegen eines Schreibfehlers dahin berichtigt, daß der Kläger dem Beklagten zu 1 nicht 6/61, sondern 60/61 der außergerichtlichen Kosten zu ersetzen hat.
Fleck
Bundschuh
Dr. Schulze
Brandes
Dr. Kellermann