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BGH · II ZR 56/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 56/79

Dezember 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Textes der Ruhegeldregelung im Anstellungsvertrag des Klägers wird auf das zwischen den Parteien gleichen Rubrums ergangene Urteil vom heutigen Tage (II ZR 10/79) Bezug genommen. In einem ersten Rechtsstreit der Parteien unterlag die Beklagte in allen Instanzen mit ihrer Auffassung, dem Kläger stünden Pensionsansprüche nur zu, wenn und soweit seine anderweitigen Einkünfte das an ihn gezahlte Ruhegeld in Höhe von DM 7.733»33 brutto nicht erreichten. Im folgenden (II ZR 10/79) und im vorliegenden Prozeß verlangt der Kläger Erhöhung seiner Bezüge unter Berufung auf § 6 b des Anstellungsvertrages, dessen Wortlaut in dem Tatbestand des Urteils des Parallelverfahrens mitgeteilt ist. Januar 1978 im Hinblick auf das erneute Ansteigen des Lebenshaitungskosten-Indexes um mehr als 5 %• Er macht den Rückstand für die Monate Januar und Februar 1978 mit insgesamt DM 1.404,70 sowie ab 31. Der Senat hat in dem zwischen den Parteien gleichen Rubrums ergangenen Urteil vom heutigen Tage (II ZR 10/79), das rechtlich denselben Fall betrifft (es handelt sich um die Erhöhungsbeträge für einen früheren Zeitraum), hierzu näher ausgeführt, daß die Würdigung des Vertragsinhalts durch das Oberlandesgericht den Revisionsangriffen standhalte. Der Revision ist aber auch in diesem Verfahren stattzugeben, weil das Berufungsgericht - ebenso wie in II ZR 10/79 - den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, bei Abschluß des AnstellungsVertrages seien sich die Parteien darüber einig gewesen, "daß eine Zahlung gemäß § 6 Abs. 5 Übergangsgeldcharakter haben und von der Dynamisierung ausgeschlossen sein sollte" (Bl. 9, 38 GA), materiell-rechtlich unzutreffend gewürdigt hat. Das Berufungsgericht wird sich, wenn es den Anspruch des Klägers wiederum für begründet halten sollte, erneut mit dem Aufrechnungseinwand zu befassen haben, da ein Bereicherungsanspruch durch § 814 BGB nur ausgeschlossen wird, wenn der Leistende gewußt hat, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war, die Kenntnis der Beklagten von der mangelnden Verpflichtung, Arbeitgeberbeiträge für den Kläger zu zahlen, aber nicht ausreichend festgestellt ist. Abgesehen davon, daß ein Bereicherungsanspruch bislang nicht hinreichend dargelegt erscheint, wird aber auch die vom Kläger aufgestellte Behauptung, nach seinem Ausscheiden habe er mit dem Vorstandsmitglied Paulig der Beklagten ausdrücklich vereinbart, daß die streitigen Arbeitgeberanteile weitergezahlt würden, zu berücksichtigen sein.

Zitierte Normen: § 814 BGB § 148 ZPO
BezugBerufungsgerichtParteiKlägerZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 56/79	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkttndet am
10. Dezember 1979 Kaufmann
 Justizobersekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der	und	AG,	Hi
 vertreten durch die Vorstandsmitglieder B itraße,
 und LI
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Rechtsanwalt Dr. Peter H
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. Dezember 1978 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger war mehrere Jahre Geschäftsführer der
(GEG), aus der im Jahre 1973 die Beklagte
 durch Umwandlung entstanden ist. Infolge der Umorganisation übernahm der Kläger das Amt eines Vorstandsmitglieds der Beklagten. Das Mandat des Klägers wurde zu dem 31. Mai 1974 einverständlich beendet. Über die finanziellen Ansprüche einigten sich die Parteien im Verlaufe einer Besprechung vom 20. Juni 1974 dahingehend, ,fdaß ab 1.6.1974 der Zuschußfall gemäß § 6 Abs. 4 und 5 des Anstellungsvertrages eingetreten" sei. Wegen des
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Gesellschaft
K
Textes der Ruhegeldregelung im Anstellungsvertrag des Klägers wird auf das zwischen den Parteien gleichen Rubrums ergangene Urteil vom heutigen Tage (II ZR 10/79) Bezug genommen.
In einem ersten Rechtsstreit der Parteien unterlag die Beklagte in allen Instanzen mit ihrer Auffassung, dem Kläger stünden Pensionsansprüche nur zu, wenn und soweit seine anderweitigen Einkünfte das an ihn gezahlte Ruhegeld in Höhe von DM 7.733»33 brutto nicht erreichten. Im folgenden (II ZR 10/79) und im vorliegenden Prozeß verlangt der Kläger Erhöhung seiner Bezüge unter Berufung auf § 6 b des Anstellungsvertrages, dessen Wortlaut in dem Tatbestand des Urteils des Parallelverfahrens mitgeteilt ist.
Das erste Verfahren richtete sich auf eine Rentensteigerung ab 1. Januar 1976 um DM 471,73 brutto.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger - rechnerisch unstreitig - eine weitere Erhöhung seiner Bezüge ab 1. Januar 1978 im Hinblick auf das erneute Ansteigen des Lebenshaitungskosten-Indexes um mehr als 5 %• Er macht den Rückstand für die Monate Januar und Februar 1978 mit insgesamt DM 1.404,70 sowie ab 31. März 1978 zusätzliche monatliche Zahlung eines Betrages von DM 702,35 brutto geltend.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Regelung des § 6 des Anstellungsvertrages müsse so verstanden werden, daß von dem Rentenzuschuß wenigstens die Beträge abgezogen werden müßten, die der Kläger erhielte, wenn er Jetzt
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rentenberechtigt wäre. Außerdem gelte die Anpassungsklausel des § 6 b nicht für das dem Kläger gezahlte "Ubergangsgeld". Hilfsweise rechnet die Beklagte mit einer Gegenforderung in Höhe von DM 37.206,45 auf, weil sie Arbeitgeberbeiträge für den Kläger zur Sozialversicherung und zur Pensionskasse überzahlt habe.
Der Kläger erwidert hierauf, die Weiterzahlung der Arbeitgeberanteile sei nach seinem Ausscheiden im Laufe des Monats August 1974 mit dem vom Aufsichtsratsvorsitzenden beauftragten Vorstandsmitglied Paulig der Beklagten ausdrücklich vereinbart worden.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klage-abweisungsanstrag weiter.
Entscheidung^ gründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.	Allerdings sind die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung unbegründet.
Der Senat hat in dem zwischen den Parteien gleichen Rubrums ergangenen Urteil vom heutigen Tage (II ZR 10/79), das rechtlich denselben Fall betrifft (es handelt sich um die Erhöhungsbeträge für einen früheren Zeitraum), hierzu näher ausgeführt, daß die Würdigung des Vertragsinhalts durch das Oberlandesgericht den Revisionsangriffen standhalte. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
II.	Der Revision ist aber auch in diesem Verfahren stattzugeben, weil das Berufungsgericht - ebenso wie
 in II ZR 10/79 - den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, bei Abschluß des AnstellungsVertrages seien sich die Parteien darüber einig gewesen, "daß eine Zahlung gemäß § 6 Abs. 5 Übergangsgeldcharakter haben und von der Dynamisierung ausgeschlossen sein sollte" (Bl. 9, 38 GA), materiell-rechtlich unzutreffend gewürdigt hat.
Zur Begründung wird auf Ziff. II der Entscheidungs-gründe des Urteils im Parallelprozeß Bezug genommen.
III.	Das Berufungsgericht wird sich, wenn es den Anspruch des Klägers wiederum für begründet halten sollte, erneut mit dem Aufrechnungseinwand zu befassen haben, da ein Bereicherungsanspruch durch § 814 BGB nur ausgeschlossen wird, wenn der Leistende gewußt hat, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war, die Kenntnis der Beklagten von der mangelnden Verpflichtung, Arbeitgeberbeiträge für den Kläger zu zahlen, aber nicht ausreichend festgestellt ist.
Abgesehen davon, daß ein Bereicherungsanspruch bislang nicht hinreichend dargelegt erscheint, wird aber auch die vom Kläger aufgestellte Behauptung, nach seinem Ausscheiden habe er mit dem Vorstandsmitglied Paulig der Beklagten ausdrücklich vereinbart, daß die streitigen Arbeitgeberanteile weitergezahlt würden, zu berücksichtigen sein.
 
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IV.	Zu einer Aussetzung des Rechtsstreits gemäß §148 ZPO - wie sie die Beklagte anregt - besteht schon deswegen keine Veranlassung, weil der Senat nicht abschließend entscheidet.
Stimpel Richter am Bundes- Dr. Bauer gerichtshof Fleck kann Urlaubshalber nicht unterschreiben.
Stimpel
 Bundschuh	Dr.	Skibbe