Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischen urteil der Kammer für Handels-Sachen des Landgerichts Kleve vom 21. Sie gab ihre Lief erlangen im eigenen Namen auf und zahlte die Frachten an die Bahn* Der Beklagten oblag es, unter anderem mit der Deutschen Bundesbahn Mengenrabatte für die von ihren Mitgliedern im Bahnverkehr durchgeführten Transporte auszuhandeln. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auszahlung der Refaktie für das zweite Halbjahr 1971 in Höhe von 38.3^6,17 DM in Anspruch. Die Klägerin hat vor dem Landgericht Kleve Klage erhoben und dessen Zuständigkeit daraus hergeleitet, daß die Beklagte eine gewerbliche Niederlassung (§ 21 Abs. 1 ZPO) in Kleve unterhalte. § 549 Abs. 2 ZPO steht ihr nicht entgegen, da es um die deutsche internationale Zuständigkeit für den Rechtsstreit gegen die Beklagte geht, die ihren Sitz in den Niederlanden hat (BGHZ 49, 124, 125). Das Berufungsgericht ist unter demselben Gesichtspunkt auch zutreffend davon ausgegangen, daß sich § 512 a ZPO nicht auf die internationale Zuständigkeit bezieht (BGHZ 44 , 46). Gemäß Art. 54 Abs. 1 des Übereinkommens ist es auch nur auf solche Klagen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten erhoben worden sind; die erweiterte Zulassung zur Zwangsvollstreckung nach Art. 54 Abs. 2 braucht hier nicht näher erörtert zu werden. 2. Das angefochtene Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht zu Unrecht den Gerichtsstand der gewerblichen Niederlassung nach § 21 Abs. 1 ZPO verneint hat. a) Die Vor ins tanz meint, die "Ausnahme vor schrift" des § 21 ZPO sei nicht für solche Klagen geschaffen, die sich auf die inneren Verhältnisse der Verwaltung, der Organisation oder der Mitglieder im Verhältnis zur Genossenschaft beziehen. Davon abgesehen trifft es nicht zu, daß die §§ 17 oder 22 ZPO für Klagen von Mitgliedern gegen einen Verband den Gerichtsstand der Niederlassung verdrängen, es sei denn, andere gesetzliche Vorschriften bestimmen die ausschließliche Zuständig keit des Gerichts, in dessen Bezirk der Verband seinen Sitz hat (so § 51 Abs.3 Satz 2 GenG für Anfechtungsklagen von Genossen gegen einen Beschluß der Generalversammlung). b) Das Berufungsgericht geht aufgrund des zuletzt insoweit unstreitigen Sachverhalts davon aus (BU 11, 12), die Beklagte habe eine Niederlassung in die sich allerdings nur auf den "Linienverkehr” beziehe und nicht Daher fehle es insoweit an dem Bezug auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung im Sinn von § 21 ZPO. Hierbei verkennt das Berufungsgericht, daß der Bezug der Klage auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung nicht nur durch solche Geschäfte hergestellt werden kann, die ihrerseits die für die Annahme einer Niederlassung erforderliche Selbständigkeit erkennen lassen, ebensowenig wie die Klage aus dem Geschäftsbetrieb selbst immittelbar hervorgegangen sein muß (vgl. Entscheidend ist für das in § 21 ZPO zusätzlich aufge stellte Erfordernis, daß die Klage, für die der Gerichtsstand in Anspruch genommen wird, eine Beziehung zu dem Geschäftsbetrieb der Niederlassung hat. Dieser Umstand ist jedoch für die Zuständigkeitsfrage ohne Belang, denn der nach § 21 ZPO vorausgesetzte Zusammenhang der Klage mit dem Geschäftsbetrieb der Niederlassung erfordert nicht, daß das Rechtsgeschäft am Ort der Niederlassung selbst oder von ihm aus abgeschlossen worden ist (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ii zr 56/74 URTEIL Verkündet am 10. Juli 1975 Kaufmann, Justizangestellt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit derSü^^HBBB^GmbH, Internationale Spedition, straße 9, vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Kaufleute Johann Wil und Heinrich MiflHm» ebenda. Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Genossenschaftliche Vereinigung Co transport U. A., ABI^B^ Ho®^^^^ÄTlee vertreten durch ihren Vorsitzenden Kaufmann Heinz Gcfß, und ihren Geschäftsführer Kaufmann Kurt HoBi^B-Allee ■ sowie den Kaufmann Hans Ludwig Sc Beklagte und Re visionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1975 durch die Richter Fleck, Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 197^ aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischen urteil der Kammer für Handels-Sachen des Landgerichts Kleve vom 21. Februar 1973 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen. Sie war in dem hier interessierenden Zeit raum bis Ende 1972 Mitglied der Beklagten, einer Genossenschaft niederländischen Rechts mit Sitz in AflBi/NiHHB, und führte wie deren andere Genossen internationale Blumentransporte aus. Zu diesem Zweck bediente sie sich auch der Deutschen Bundesbahn. Sie gab ihre Lief erlangen im eigenen Namen auf und zahlte die Frachten an die Bahn* Der Beklagten oblag es, unter anderem mit der Deutschen Bundesbahn Mengenrabatte für die von ihren Mitgliedern im Bahnverkehr durchgeführten Transporte auszuhandeln. Die gewährten Rabatte (Refaktie) wurden der Beklagten ausgezahlt, die sie anteilmäßig an die Mitglieder weiterleitete. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auszahlung der Refaktie für das zweite Halbjahr 1971 in Höhe von 38.3^6,17 DM in Anspruch. Die Beklagte behält diesen Betrag mit der Begründung zurück, es seien bei ihr entstandene Geschäftsverluste auszugleichen. Die Klägerin hat vor dem Landgericht Kleve Klage erhoben und dessen Zuständigkeit daraus hergeleitet, daß die Beklagte eine gewerbliche Niederlassung (§ 21 Abs. 1 ZPO) in Kleve unterhalte. Schon ihre Verwaltung und Geschäftsführung sei von Ktttt aus erfolgt, wo (in Ktttt selbst bzw. dem benachbarten Gott) unstreitig auch ihr Vorsitzender und ihr Geschäftsführer wohnen. Mit Ausnahme jener Schreiben, die den förmlichen Ab-rechnungsverkehr über die Refaktien betrafen, sei der Schriftwechsel zwischen den Parteien auf Briefbögen mit den Hinweisen "Zweigniederlassung Kttttl" und "Gerichtsstand Ktttt" geführt worden. Die Klage beziehe sich auch auf den Geschäftsbetrieb in KflB. Dort seien die Refaktien abgerechnet und die entsprechenden Überweisungen an die Mitglieder der Beklagten veranlaßt worden. Das Landgericht hat die von der Beklagten erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit durch Zwischen -urteil verworfen. Das Oberlandesgericht hat der Berufung gegen das Zwischenurteil stattgegeben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des land gerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Die Revision ist zulässig. § 549 Abs. 2 ZPO steht ihr nicht entgegen, da es um die deutsche internationale Zuständigkeit für den Rechtsstreit gegen die Beklagte geht, die ihren Sitz in den Niederlanden hat (BGHZ 49, 124, 125). Das Berufungsgericht ist unter demselben Gesichtspunkt auch zutreffend davon ausgegangen, daß sich § 512 a ZPO nicht auf die internationale Zuständigkeit bezieht (BGHZ 44 , 46). II. Das Berufungsgericht hält die deutsche Gerichtsbarkeit nicht für zuständig, weil sich die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nicht ermitteln lasse. Es prüft die Zuständigkeit im Hinblick auf verschiedene inländische Gerichtsstände, die es jedoch ebenso wie eine die inländische Zuständigkeit begründende Gerichtsstandsvereinbarung alle verneint. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind im Ergebnis begründet. 1. Es ist allerdings kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (Ratifizierungsgesetz v. 24. 7. 1972 in BGBl II S. 773) nicht berücksichtigt hat. Das Übereinkommen ist am 1. Februar 1973, also nach der Zustellung der Klagschrift am 2. Januar 1973, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten (vgl. Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 33. Aufl. Schlußanhang V B 8 Übersicht). Gemäß Art. 54 Abs. 1 des Übereinkommens ist es auch nur auf solche Klagen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten erhoben worden sind; die erweiterte Zulassung zur Zwangsvollstreckung nach Art. 54 Abs. 2 braucht hier nicht näher erörtert zu werden. 2. Das angefochtene Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht zu Unrecht den Gerichtsstand der gewerblichen Niederlassung nach § 21 Abs. 1 ZPO verneint hat. a) Die Vor ins tanz meint, die "Ausnahme vor schrift" des § 21 ZPO sei nicht für solche Klagen geschaffen, die sich auf die inneren Verhältnisse der Verwaltung, der Organisation oder der Mitglieder im Verhältnis zur Genossenschaft beziehen. Derartige OrganStreitigkeiten, welche die inneren Rechtsverhältnisse einer Gesellschaft oder Genossenschaft betreffen, seien am Ort des Sitzes nach § 17 ZPO auszutragen. Im vorliegenden Fall erhelle die Unzweckmäßigkeit eines anderen Verfahrens auch daraus, daß am Ort des Sitzes diejenige Rechtsordnung, nämlich niederländisches Recht gelte, welche die Rechtsbe-ziehungen der Parteien allein beherrsche, während die Anwendung des Gerichtsstands der Niederlassung zur Anwendung niederländischen Rechts durch ein deutsches Gericht führen würde. Hieran ist schon zweifelhaft, ob für die materiell-recht liehen Beziehungen zwischen den Parteien - jedenfalls soweit sie, wie hier, Vermögensrechtlicher Art sind - niederländisches Recht gilt. Davon abgesehen trifft es nicht zu, daß die §§ 17 oder 22 ZPO für Klagen von Mitgliedern gegen einen Verband den Gerichtsstand der Niederlassung verdrängen, es sei denn, andere gesetzliche Vorschriften bestimmen die ausschließliche Zuständig keit des Gerichts, in dessen Bezirk der Verband seinen Sitz hat (so § 51 Abs. 3 Satz 2 GenG für Anfechtungsklagen von Genossen gegen einen Beschluß der Generalversammlung). Diese Gerichtsstandskonkurrenz kann nicht anders beurteilt werden, wenn eine an den Sitz anknüpfende inländische Zuständigkeit von vornherein ausscheidet. § 21 ZPO beschränkt sich allerdings auf Vermögensrecht-liehe Ansprüche (vgl. Wieczorek, ZPO § 21 A II), wie sie jedoch mit einer Zahlungsklage imzweifelhaft geltend gemacht werden. b) Das Berufungsgericht geht aufgrund des zuletzt insoweit unstreitigen Sachverhalts davon aus (BU 11, 12), die Beklagte habe eine Niederlassung in die sich allerdings nur auf den "Linienverkehr” beziehe und nicht auf den Teil ihrer Tätigkeit, der mit der Abrechnung der Refaktie Zusammenhänge, nachdem die Klägerin das Tran sport ge schäft selber mit der Deutschen Bundesbahn abgewickelt und die Fracht an diese gezahlt hatte. Daher fehle es insoweit an dem Bezug auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung im Sinn von § 21 ZPO. Denn hinsichtlich der Refaktien sei auf seiten der Beklagten eine reine Abrechnung vorzunehmen, aber keine Tätigkeit im Rahmen eines Handelsgeschäfts zu entfalten gewesen, das von KflB aus im Sinn von § 21 ZPO selbständig abzuschließen gewesen wäre. Hierbei verkennt das Berufungsgericht, daß der Bezug der Klage auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung nicht nur durch solche Geschäfte hergestellt werden kann, die ihrerseits die für die Annahme einer Niederlassung erforderliche Selbständigkeit erkennen lassen, ebensowenig wie die Klage aus dem Geschäftsbetrieb selbst immittelbar hervorgegangen sein muß (vgl. Stein/Jonas, ZPO 19- Aufl. § 21 II. 3). Es leuchtet ohne weiteres ein, daß im Rahmen einer Niederlassung zahlreiche Geschäfte anfallen können, die ihr nicht zur selbständigen Erledigung übertragen worden sind. Entscheidend ist für das in § 21 ZPO zusätzlich aufge stellte Erfordernis, daß die Klage, für die der Gerichtsstand in Anspruch genommen wird, eine Beziehung zu dem Geschäftsbetrieb der Niederlassung hat. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob nur eine unmittelbare Beziehung (so RGZ A4, 355, 357; 103, 431, 432) oder jede unmittelbare und mittelbare Beziehung (so WarnRspr 1917 Nr. 152) aus- ^ reicht. Denn schon nach dem Vortrag der Beklagten (Schriftsatz v. 10. 12. 73, S. 3 -5) hat die Abrechnung der Refaktie und damit die Klage auf Auszahlung des 8 anteiligen Betrags unmittelbaren Bezug auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung. Dort wir den nämlich die Durchschriften der an die Kunden ausgestellten Rechnungen gesammelt und verbucht, die Refaktien jedenfalls gegenüber den Mitgliedern abgerechnet sowie zur Abwicklung des mit den Refaktien verbundenen Geld Verkehrs von der Niederlassung Konten unterhalten. Die Geschäftsführung der Beklagten, mag ihre Tätigkeit nun der Niederlassung Kleve zuzuordnen sein oder nicht, führte nur die Verhandlungen mit der Bundesbahn. Dieser Umstand ist jedoch für die Zuständigkeitsfrage ohne Belang, denn der nach § 21 ZPO vorausgesetzte Zusammenhang der Klage mit dem Geschäftsbetrieb der Niederlassung erfordert nicht, daß das Rechtsgeschäft am Ort der Niederlassung selbst oder von ihm aus abgeschlossen worden ist (vgl. Stein/Jonas aaO). Für die Klage ist somit die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben. Da die Sache ent Scheidung s reif ist, war unter Aufhebung des Berufungsurteils das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Fleck Die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schulze und Bundschuh sind in Urlaub und können daher nicht unterschreiben. Fleck Dr. Bauer Dr. Skibbe