b) Dementsprechend ist auf die Rechtsverhältnisse einer Personalhandelsgesellschaft, die während des zweiten Weltkrieges ihren Sitz in dem von deutschen Truppen besetzten Elsaß hatte, für diesen Zeitraum das damals im Elsaß faktisch geltende deutsche Gesellschaftsrecht anzuwenden; auf die völkerrechtliche Legitimität der Einführung des deutschen Zivilrechts im Elsaß kommt es insoweit nicht an. d) Mußte der französische Gesellschafter einer solchen Gesellschaft nach französischem Spol'iationsrecht eine französische Privatperson dafür entschädigen, daß die Gesellschaft das Vermögen dieser Privatperson nach Enteignung durch die deutsche Besätzungsmacht erworben und •genutzt hat, so kann sich im Wege der ergänzenden Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergeben, daß der deutsche Gesellschaftspartner den hierdurch entstandenen Vermögens Verlust seines französischen Mitgesellschafters anteilmäßig ausgleichen muß. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß durch die französische Spoliations-gesetzgebung eine unmittelbare Mithaftung des deutschen Gesellschafters mit seinem außerhalb Frankreichs belesenen Privatvermögen gegenüber dem enteignungsgeschädigten französischen Staatsbürger nicht begründet werden konnte. 1. Die iäntscheidung des Falles hängt zunächst von der Beantwortung der Frage ab, ob Zivilrechtliehe Ausgleichsansprüche zwischen den Parteien ausgeschlossen sind, weil sie in einem engen Zusammenhang mit den i3rsatzansprüchen der F^p AG stehen und diese auf einem Kriegsschaden beruhen, der unter den Reparationskomplex fiel« Aus den Gründen, mit denen der Senat im ersten in dieser Sache ergangenen iievi-sionsurteil die Anwendung des Londoner Schuldenabkommens abgelehnt hat, ergibt sich dafür nichts Abschließendes; denn diese .'Ablehnung beruhte im wesentlichen darauf, daß das Abkommen keine Ansprüche erfaßt, die erst zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem den Klägern ein Ausgleichsanspruch erwachsen sein kann. Unabhängig davon ist daher nunmehr die Ansicht der Revision zu prüfen, daß die Anerkennung eines Ausgleichsanspruchs aus dem (weitergreifenden) Gedanken der Ui3xklusivität der völkerrechtlichen Behandlung" eines unter den Reparationskomplex fallenden LebensSachverhalts rechtlich nicht möglich sei. Das hätte möglicherweise zur Konsequenz, daß eine Schadensersatzpflicht des dem Verletzerstaat angehörenden Schädigers auch mittelbar nicht eintreten könnte, selbst wenn er die Unrechtshandlung gemeinsam mit einem Mitbürger des Geschädigten begangen hat, dieser nach seinem Heimatrecht zu dem Schadensersatz herangezogen wird und einen Teil seiner Ersatzleistung auf den Mittäter des Verletzerstaates abv/älzen möchte. Selbst wenn man aber hiervon ausgehen könnte, so läge es dennoch auf der Hand, daß die Kläger als Privatpersonen über einen solchen Teilanspruch zu Lasten des französischen Staates nicht wirksam verfügen könnten. Die Auffassung der Revision läßt sich auch nicht mit der mehr praktischen iSrwägung halten, die Ausgleichshaftung zweier Gesellschafter müsse, wenn es sich um "Mitschädiger" handele, ebenso wie die Ausgleichung zwischen Deliktschuldncrn ausgeschlossen sein, weil beides im Verhältnis der deutschen und französischen Volkswirtschaften zueinander im Ergebnis auf einen teilweisen Reparationsausgleich hinauslaufe. Die wesentlichen praktischen Gründe für die These, die völkerrechtliche Regelung müsse ausschließliche Geltung beanspruchen, besteht zwar darin, daß nur auf diese Weise ein nicht zu bewältigendes Chaos vermieden werden könne, vor das sich die Reparationsregelung, die Rechtspflege und die betroffene Volkswirtschaft gestellt sehen würden, wenn es nebenher jedem einzelnen Geschädigten überlassen bliebe, die privaten Schädiger (und den völkerrechtlich verantwortlichen Staat) zivilrechtlich zu belangen (vgl. P&aux de la Croix HJV7 I960, 2268/69)- Dieser Gesichtspunkt spielt aber eben nur eine praktisch bedeutsame Rolle, soweit es sich um die regelmäßig allein in Präge kommende Inanspruchnahme von Privatpersonen des Verletzerstaates auf deliktischer Grundlage -durch den Geschädigten oder den einen Ausgleich verlangenden "Mittäter" - handeln könnte. Der von der Revision herangezogene Gedanke von der 11 Exklusivität der völkerrechtlichen Behandlung" könnte somit nicht entgegenstehen, wenn sich die Beklagten oder ihre Erblasser - jetzt oder früher - ausdrücklich verpflichtet hätten, einen Teil der Spoliationssehuld der Kläger mit zu tragen. Dann kann die Rechtslage nicht anders sein, wenn ein Ausgleichsanspruch zwar auf keine aus drückliche Vereinbarung, wohl aber - was noch darzulegen sein wird,- auf einer Auslegung des Gesellschaftsvertrages beruht, deren Ergebnis dem rechtsgeschäftlichen Willen der Gesellschafter zuzurochnen ist. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich auch ohne weiteres, daß die Kläger durch Art, 1 Abs, 1 des 6, Teiles des Überleitungsvertrages nicht gehindert sind, ihre Ansprüche geltend zu machen. Die Revision meint dagegen, es müsse französisches Recht angewandt werden: Das Recht einer Handelsgesellschaft bestimme sich nach dem Sitz der Gesellschaft. Dieses Recht hatte zwar auch während der Zeit der deutschen Besetzung des ülsaß formal alB Recht des völkerrechtlich legitimen Gesetzgebers Bestand; insofern war die spätere französische Gesetzgebung, die rückwirkend das deutsche Recht beseitigte, nur eine Wiederherstellung dessen, was vom Standpunkt des Völkerrechts rechtens war. Mit der Wiederherstellung der französischen Gebietshoheit und der Aufhebung des deutschen Rechts war sie, weil das Gesellschafts vermögen wegfiel und die Gesellschafter den Erwerbs-zweck auf gaben, im wesentlichen beendet. Das auf das Elsaß erstreckte deutsche Zivilrecht war daher für die Gesellschafter das faktisch geltende Recht, mag auch seine Einführung völkerrechtlich anfechtbar gewesen sein, weil damit die einer Okkupationsmacht gesetzten Grenzen überschritten waren und Cie eingeleitete Annektion des Bisaß völkerrechtlich nicht wirksam geworden ist. Die Entscheidung, nach welchem Recht die Rechtsbeziehungen der Parteien zu beurteilen sind, wird daher von der Präge beherrscht, ob das am Gesellschuftssitz lediglich faktisch geltende oder das von dem als legitim zu betrachtenden Gesetzgeber erlassene Recht anzuwenden ist. Zur Beantwortung der begrenzten Frage, welches Rocht auf ein im wesentlichen abgeschlossenes Gesellschaftsver-hältnis anzuwenden ist, kann vielmehr auf den Grundgedanken zurückgegriffen werden, auf dem der allgemeine Rechtssatz beruht, daß bei einem Konflikt mehrerer legitimer Rechtsordnungen für Handelsgesellschaften das Recht des Gesellschaftssitzes bestimmend sei. Auch hier ist eine sachgerechte Beurteilung in der Regel nur nach dem Recht möglich, nach dem sich die Gesellschafter einrichten mußten und tatsächlich auch eingerichtet haben. Bas war während ihres Bestandes für die Gesellschaft der Erblasser der Parteien ohne Rücksicht auf völkerrechtliche Legitimität das am Gesellschaftssitz faktisch geltende - im vorliegenden Palle also das deutsche - Recht. Bia gegenteilige Ansicht der Revision, die auf eine starre Anwendung des Rechts des legitimen Gesetzgebers hinausläuft, würde bedeuten, ein sich aus zahllosen, längst geregelten Einzelgeschäften des täglichen Lebens zusammensetzendes und im wesentlichen abgeschlossenes Lebensverhältnis nachträglich an ürdnungeprinzi-pien zu messen, denen es nicht angepaßt v/ar und die ihm daher nicht gerecht werden können. daß dies zu sachwidrigen Beurteilungen und untragbaren Ergebnissen führen würde, die eine vernünftige Rechtsan-wendung nicht hinnehmen kann, hie Auffassung, daß das im Elsaß faktisch geltende deutsche Recht für die Vergangenheit nicht unberücksichtigt bleiben kann, liegt im übrigen im Grundsatz auch der innerfranzösiachen Ifachkriegsregelung zugrunde. Wenn nach hlledem die Anv/endung deutschen Rechts auf Rechtsverhältnisse der bestehenden Gesellschaft geboten ist, so kann das für die im Streit befindlichen Ausgleichsansprüche nicht anders sein. Diese beruhen zwar zu dem entscheidenden Teile auf Vorgängen, die sich erst ereignet haben, als im Elsaß das französische Recht auch faktisch wiederhergestellt war. nur die Gesellschafter selbst angeht und mit dem Auftreten der Gesellschaft im Rechtsverkehr nichts zu tun hat, fehlt für die Anwendung jene3 Rechtssatzes der innere Grund. Diese Frage ist ähnlich zu beurteilen wie die nach dem Schuldstatut eines sonstigen Schuldverhältnisse, das die Vertragspartner einem bestimmten Recht zugeordnet haben, bei dem sich aber vor Abwicklung der Rechtsbeziehungen am Erfüllungsort ein Souveränitätswechsel mit Privatrechtsänderung vollzogen hat. Fs gibt aber keinen Anhaltspunkt, daß die Gesellschafter, hätten sie die Rechtsänderung im Elsaß in Rechnung gestellt, für ihre AusgleichsansprUche ein anderes Recht als dasjenige hätten anwenden wollen, nach dem sie den Gesellschaftsvertrag geschlossen und ihre Rechtsverhältnisse während des Bestands der Gesellschaft bestimmt haben. Das grundsätzlieh zu unterstellende Bedürfnis, ein einheitliches Lebensverhältnis in allen Punkten nach einef einheitlichen Rechtsordnung zu beurteilen, verweist daher auch für die Beurteilung der Ausgleichsansprüche auf deutsches Recht. Insoweit handelt es sich aber nur um eine einzelne Betätigung der Gesellschaft, die die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages als solchen nicht berühren kann. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Spoliationsgesetzgebung habe zugunsten der AG eine Gesellschaftschaftsschuld begründet, ist zwar nicht nachprüfbar, soweit das Berufungsgericht damit den Zweck und die innerfranzösische Auswirkung dieser Gesetzgebung feststellt. Denn das ist eine Frage der Auslegung französischen Rechts, nachprüfbar ist dagegen die Ansicht des Berufungsgerichts, soweit sich aus ihr ergibt, der deutsche Gesellschafter sei von der französischen Gesetzgebung in seinen Privatrechtsverhältnissen außerhalb Frankreichs betroffen. Wegen dieses Zusammenhanges mit dem gemeinsamen gesellschaftlichen Handeln der Gesellschafter stellt sich die Frage, ob eine Beteiligung der Beklagten an der Zahlungslast der Kläger im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB nach Sinn und Zweck des Gesellschaftsvertrages geboten ist. ist nicht schon aus dem von der Revision geltend gemachten Grunde au verneinen, daß man die in ihrer Geltung auf den französischen Machtbereich beschränkte französische Spolia-tionsgesetzgebung in unzulässiger Weise anwende und auf das deutsche Rechtsgebiet übertrage, wenn man eine solche Ausgleichspflicht der Beklagten anerkenne. Hieran ist nur richtig, daß die Beklagten, wenn sie den Klägern deren spoliationsrechtliche Verluste ausgleichen müssen, ähnlich belastet werden, wie wenn sie unmittelbar von der l*|^pAG auf Grund französischen Spoliationsrechts hätten herangezogen werden können. Dieses tatsächliche Ergebnis beruht aber auf keiner rechtlichen Anwendung französischen Spolia-tionsrechts* Sov/eit ein Ausgleichsanspruch auf die Auslegung des Gesellschaftsvertrages gestützt werden kann, deren Ergebnisse dem rechtsgeschäftlichen Willen der Gesellschafter zuzurechnen sind, werden die spoliationsrechtlichen Verluste der Kläger lediglich als vorgegebene Tatsache hingenommen. In diesem Zusammenhang spielen die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus der rechtlichen und sittlichen Bewertung des Verhaltens der Gesellschafter und aus der Tatsache, daß es sich bei dem Unternehmen der AG um Vermögen jüdischer französischer Staatsbürger gehandelt hat, keine Rolle. Ebensowenig kommt es auf die Ausführungen der Revision an, mit denen sie diese Bewertung und die Rückschlüsse des Berufungsgerichts bekämpfen und unter ab-v/eichender Charakterisierung der deutschen Enteignungsmaß-nahmen im Elsaß widerlegen möchte. Sie hält es für befremdlich, daß ein Deutscher, der im besetzten französischen Gebiet ausländisches Privatvermögen allein erworben und benutzt hat, nicht belangt werde, daß er aber dann, v/enn er einen französischen Partner mit nur 1 Beteiligung gehabt hätte, v/egen jeder Inanspruchnahme des französischen Partners zu 99 9» in Rückgriff genommen werden solle. Hat aus diesen Gründen den französischen Partner die Verpflichtung getroffen, die gesamten nachteiligen Folgen der gesellschaftlichen Betätigung zu tragen, so kann ein solcher Vermögens Verlust nach Sinn und Zweck des Gesellschaftsvertrages nicht nur seinem persönlichen Risikobereich zugeordnet werden. Die Gesellschafter haben das Vermögen der F^p AG für ihre gemeinsamen Zwecke erworben, genutzt und den Gesellschaftsvertrag abgeschlossen, als im Elsaß die von der deutschen Besatzungsmacht neu geschaffenen Privatrechtsverhältnisse noch keineswegs als gefestigt angesehen werden konnten. Bie Beklagten hatten aber demgegenüber behauptet und unter Beweis gestellt, die Kläger seien nur wegen des quotenmäßig auf sie entfallenden Schadensanteils in Anspruch genommen worden; den Anteil der Beklagten habe der französische Staat - gegen Übergang des Schadensersatzanspruchs auf ihn - der F^p AG erstattet. Y/äre das der Fall gewesen, dann hätten die Maßnahmen des französischen Staates im praktischen Ergebnis dazu geführt, den einheitlichen Haftungstatbestand, der auf das gemeinschaftliche Handeln der beiden Gesellschafter zurückging, in zwei Individualhaftungstatbestände aufzuspalten, von denen der eine - dem französischen Gesellschafter gegenüber - spolia-tionsrechtlich und der andere, der die Beteiligung des deutschen Gesellschafters berücksichtigt, reparationsrechtlich zu regeln war. Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Beklagten, die Kläger seien nur in Höhe ihres Anteils in Anspruch genommen worden, durch den Wortlaut des spoliationsgerichtlichen Vergleichs als widerlegt angesehen. Für die Ansicht des Berufungsgerichts könnte allenfalls sprechen, daß in dem Vergleich die “endgültige Abfindung” der F^P AG vereinbart worden ist und neben der F^P AG und den Klägern die Kommanditgesellschaft und die Beklagten als Vergleichspartner angegeben sind. Seine Beteiligung ergab sich daraus, daß das Spoliationsverfahren auch die Regelung der Ansprüche der F^^ AG auf Herausgabe des Betriebsvermögens zu dem Gegenstand hatte. Ob aber die Fp^AG wegen ihres Gesamtschadens oder nur wegen eines auf die Kläger entfallenden Schadensanteils von diesen "endgültig abgefunden“ sein sollte, läßt sich daraus nicht sicher entnehmen. Eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist daher, wie die Revision zu Recht geltend macht, erst möglich, v/enn die von den Beklagten angetretenen Beweise erhoben worden sind. 3* Auf diese Beweiserhebung käme es ebenso an, wenn man dem Berufungsgericht darin folgen könnte, die Parteien hätten der P^^ AG auch aus unerlaubter Handlung haften müssen, der Schadensausgleich sei daher auch nach Delikts-recht zu vollziehen. Bei isolierter Anwendung des (deutschen oder französischen) Rechts der unerlaubten Handlungen würden die Beklagten zwar möglicherweise auch für ausgleichs pflichtig zu halten sein, wenn die Kläger nur den auf sie entfallenden Schadensanteil der P^^ AG bezahlt haben sollten. Denn sowohl für die volle als auch für die bloß anteilmäßige Inanspruchnahme der Kläger ist dem Gesellschaftsvertrag zu entnehmen, was die Gesellschafter jeweils im Innenverhältnis zu tragen haben, wenn der französische Partner wegen der gemeinschaftlichen gesellschaftlichen Betätigung im Elsaß in Anspruch genommen wird. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Erwerb der F^^AG durch die Gesellschafter als unerlaubte Handlung angesehen werden kann und ob es nicht aus reparationsrechtlichen Gründen überhaupt ausgeschlossen ist, zivilrechtliche Deliktsgrundsäfcze anzuwenden. Das Berufungsgericht muß sich nach alledem noch mit der Frage befassen, in welchem Umfang die Kläger in Anspruch genommen worden sind, und die erforderlichen Beweise erheben.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2035 068 IS HGB §§ 105 ff; EGBGB Art. 7 ff (Deutsches Internationales Privatrecht); BGB §§ 138:: 157 a) Für die Rechtsverhältnisse einer Personalhandelsgesell-schaft ist grundsätzlich das Recht maßgebend, das am Ort ihres Ritzes gilt. b) Dementsprechend ist auf die Rechtsverhältnisse einer Personalhandelsgesellschaft, die während des zweiten Weltkrieges ihren Sitz in dem von deutschen Truppen besetzten Elsaß hatte, für diesen Zeitraum das damals im Elsaß faktisch geltende deutsche Gesellschaftsrecht anzuwenden; auf die völkerrechtliche Legitimität der Einführung des deutschen Zivilrechts im Elsaß kommt es insoweit nicht an. c) Innergesellschaftliche Ansprüche der Gesellschafter, die nach Beendigung einer solchen Gesellschaft und Wiedereinführung französischen Rechts im Elsaß entstanden sind, sind nach dem Recht zu beurteilen, auf das der hypothetische Parteiwille verweist. d) Mußte der französische Gesellschafter einer solchen Gesellschaft nach französischem Spol'iationsrecht eine französische Privatperson dafür entschädigen, daß die Gesellschaft das Vermögen dieser Privatperson nach Enteignung durch die deutsche Besätzungsmacht erworben und •genutzt hat, so kann sich im Wege der ergänzenden Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergeben, daß der deutsche Gesellschaftspartner den hierdurch entstandenen Vermögens Verlust seines französischen Mitgesellschafters anteilmäßig ausgleichen muß. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß durch die französische Spoliations-gesetzgebung eine unmittelbare Mithaftung des deutschen Gesellschafters mit seinem außerhalb Frankreichs belesenen Privatvermögen gegenüber dem enteignungsgeschädigten französischen Staatsbürger nicht begründet werden konnte. e) Reparationsrechtliche Gesichtspunkte schließen einen solchen rechtsgeschäftlichen Ausgleichsanspruch nicht aus. f) Eine Gesellschaft ist nicht schon deshalb nichtig, weil der Erwerb des Gesellschaftsvermögens, mit dem sie ihre -rechtlich nicht zu beanstandenden - Geschäfte betreibt, wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. BGH, Urt. v. 26. September 1966 - II ZR 56/65 - OLG Hamm LG Münster BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/65 URTEIL in dom Rechtsstreit Verkündet am 26. September 1966 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. Frau Dr. jur. Hänny___M 2. Rudolf Bernhard M 3. Jochen- Arnold 4. Günther M 5. Gisela . M sämtlich in W|HP^V/estf., die Hinderjährigen zu 4 und 5 vertreten durch ihre Hutter, Frau Br. Hänny ftflflflHflfl, die Beklagte zu 1, - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Reviaionskläger, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen 1. 2. die Witwe Elisabeth W fl :eb. den minderjährigen Hugo Mathias W| vertreten durch seinen Vormund. Frau Alice 74 SMB, rue Sl Kläger und Revisionsbeklagten, - ProzeßbevollmUchtigter: Rechtsanv^alt Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September -1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Dr. Körr, Liesecke, Fleck und Stimpel für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückvervriesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Dr. ~ französischer Staatsangehöriger und Erblasser der Kläger - , Dr. ^0 - deutscher Staats- angehöriger und Erblasser der Beklagten - sowie ein Dritter waren die Gesellschafter einer durch Vertrag vom 7./20. April 1943..errichteten Kommanditgesellschaft. Dr. Y/00HP war zu 55 Dr. MflHHpzu 40 $ und der Dritte, dessen Einlage die beiden anderen Gesellschafter erbracht hatten, zu 5 # an der Gesellschaft beteiligt. Im gleichen Verhältnis nahmen die Gesellschafter am Gewinn und Verlust teil. Die Gesellschaft war gegründet worden eine Hefe- und Alkoholfabrik zu betreiben, der französischen Fabrique A^HHIV de L , um in S! Die Fabrik hatte et Al "rflK", 3.A* (im folgenden AG genannt) gehört. Deren Kapital und Leitung hatten sich im wesentlich in jüdischer Hand befunden. Den zu Beginn des zweiten Weltkrieges zu dem größten Teil nach verlagerten Betrieb hatte nach der Besetzung Frankreichs der Chef der deutschen Zivilverwaltung in Frankreich beschlagnahmen, nach zurückführen und dort wieder in Gang setzen lassen. Durch Kaufvertrag vom 22. Oktober 1943 erwarb ihn die Kommanditgesellschaft vom Deutschen Reich und führte ihn bis zu dem Wiedereinmarsch der französischen Truppen im Herbst 1944 auf eigene Rechnung fort. Nach Beendigung der deutschen Besetzung nahm die F^^ AG die Anlage wieder in Besitz und machte Ansprüche auf Grund der französischen Spoliationsverordnung vom 21. April 1945 geltend. In einem Verfahren vor einem Straßburger Gericht wurde am 11. Juli 1945 die Nichtigkeit des Kaufvertrages zwischen der Kommanditgesellschaft und dem Deutschen Reich festgestellt, die Rückerstattung des Betriebsvermögens an die angeordnet und die Löschung der Kommanditgesellschaft im Handelsregister verfügt. Y/egen der weitergehenden Entschädigungsansprüche der verurteilte das Gericht Br. am 2. Septem- ber 1948 zunächst zu einer Abschlagszahlung von 5.000.000 ffr. Der Streit über diese Ansprüche wurde am 8. Juni 1964 durch einen Vergleich beendet. Danach waren der ]<BPAG über die Abschlagszahlung hinaus 400.000 FF zu zahlen. Auf Grund der Entscheidung vom 2. September 1948 und des Vergleichs haben Dr. W^^und die Kläger als seine Erben mit Einschluß der Prozeßkosten 487.267,22 FF gezahlt; offengeblieben sind noch zwei Honorarforderungen von Sachverständigen mit insgesamt 12.000 FF. <u Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten müßten ihnen die aufgewandten und noch auf a uw end enden Beträge im Verhältnis der gesellschaftlichen Verlustbeteiligung - nebat Zinsen vom Zahlungszeitpunkt ab - ausgleichen. Der Klage auf Feststellung der ISr s tat tungspf licht hat das Landgericht zu dem wesentlichen Teile stattgegeben. Das Oberlandesgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen, weil der beantragten Feststellung Art. 5 Abs. 2 des Londoner Schuldenabkommens entgegenstehe. Nachdem sich auf die Revision der Kläger der erkennende Senat auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt und die Sache zurückverwiesen hatte, hat es der Klage in vollem Umfange stattgegeben* Mit der Revision, die die Kläger zurückzuv/eisen beantragen, verfolgen die Beklagten ihren Klagabv/eisungs-antrag weiter. Entscheidungs gründe: Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß das Berufungsgericht das nach § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der beantragten Feststellung bejaht hat. Dieses Interesse fehlt zwar in der Regel, wenn die Voraussetzungen für eine Lei3tungsklage gegeben sind. Im vorliegenden Falle hätten i aber die Kläger, weil sie erst im Jahre 1964 den Vergleich abgeschlossen und die darin festgesetzte Entschädigungssumme an die F^^AG gezahlt haben, frühestens im Laufe des BerufungsVerfahrens die Möglichkeit gehabt, hinsichtlich des wesentlichen Teils ihres Anspruchs auf die Leistungsklage überzugehen. In einem solchen Falle wird die zunächst zulässige Feststellungsklage nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, von der abzugehen kein Anlaß besteht, nicht nachträglich unzulässig (BGH LM Nr. 5 zu § 256 ZPO; V/ieczorek, ZPO § 256 C I c 1 m.v/.N.). 1 In der Sache selbst hat das Berufungsgericht den Anspruch der Kläger auf anteilmäßige Ausgleichung der an die F^^pAGr gezahlten Beträge und der hiermit zusammenhängenden Aufwendungen in erster Linie aus den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Parteien hergeleitet. Dem ist - von einer noch zu erörternden iSinzelfrage abgesehen - im JSrgebnis zu folgen. 1. Die iäntscheidung des Falles hängt zunächst von der Beantwortung der Frage ab, ob Zivilrechtliehe Ausgleichsansprüche zwischen den Parteien ausgeschlossen sind, weil sie in einem engen Zusammenhang mit den i3rsatzansprüchen der F^p AG stehen und diese auf einem Kriegsschaden beruhen, der unter den Reparationskomplex fiel« Aus den Gründen, mit denen der Senat im ersten in dieser Sache ergangenen iievi-sionsurteil die Anwendung des Londoner Schuldenabkommens abgelehnt hat, ergibt sich dafür nichts Abschließendes; denn diese .'Ablehnung beruhte im wesentlichen darauf, daß das Abkommen keine Ansprüche erfaßt, die erst zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem den Klägern ein Ausgleichsanspruch erwachsen sein kann. Unabhängig davon ist daher nunmehr die Ansicht der Revision zu prüfen, daß die Anerkennung eines Ausgleichsanspruchs aus dem (weitergreifenden) Gedanken der Ui3xklusivität der völkerrechtlichen Behandlung" eines unter den Reparationskomplex fallenden LebensSachverhalts rechtlich nicht möglich sei. Dieser Gedanke geht von dem Grundsatz aus, daß völkerrechtswidrige Handlungen von Personen, die ein Staat im Rahmen seiner Maßnahmen einsetzt, diesem Staat zuzurechnen sind. Sie lÖ3en völkerrechtliche Schadensersatzansprüche des Staats der geschädigten Privatperson gegen den Ver-letzerstaat aus, die, soweit es sich um Kriegsschäden handelt, bei den Verhandlungen Uber die Reparationsfrage von - 6 Staat zu Staat zu regeln sind. Hieran knüpft die klassische Völkerrechtslehre die Auffassung an, diese "völkerrechtliche Deliktshaftung" schließe eine daneben bestehende, auf zivilem innerstaatlichen Hecht beruhende Deliktshaftung aus; die in völkerrechtswidriger Weise geschädigte Privatperson könne also gegen den oder die Schädiger des Yerletzer-staates selbst zivilrechtlich nicht Vorgehen (vgl, Granow, AöH 77, 67 ff m.w.K.). Das hätte möglicherweise zur Konsequenz, daß eine Schadensersatzpflicht des dem Verletzerstaat angehörenden Schädigers auch mittelbar nicht eintreten könnte, selbst wenn er die Unrechtshandlung gemeinsam mit einem Mitbürger des Geschädigten begangen hat, dieser nach seinem Heimatrecht zu dem Schadensersatz herangezogen wird und einen Teil seiner Ersatzleistung auf den Mittäter des Verletzerstaates abv/älzen möchte. Denn auch hierdurch könnte unter Umständen der Vorrang der Reparationsregelung verletzt werden. Außerdem würde es insoweit an der zivilrechtlichen delikti-schen Gesamtschuld der "Mittäter" fehlen, die die gesetzliche Ausgleichspflicht auslösen könnte. Zu dieser Problematik braucht hier nicht Stellung genommen zu werden. Sie wäre allerdings entscheidend, wenn die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht zu überprüfen wäre, beide Parteien müßten für die Ersatzansprüche der AG auch nach dem Hecht der unerlaubten Handlungen einstehen; der Klaganspruch könne deshalb auch auf die gesetzliche Ausgleichspflicht der gesamtschuldnerisch haftenden DeliktSchuldner gestützt werden. Hier ist im Gegensatz dazu zu erörtern, ob der Erblasser der Beklagten auf Grund des Gesellschaftsvertrages rechtsgeschäftlich verpflichtet ist, sich an dem Vermögensverlust der Kläger zu beteiligen. Auf einen rechtsgeschäftlichen Anspruch läßt sich aber die Lehre von der Ausschließlichkeit der völkerrechtlichen 7 Regelung grundsätzlich nicht ausdehnen, weil die rechtsgeschäftliche Verpflichtung eines Staatsbürgers nicht Gegenstand der Reparationshaftung seines Staates ist. Die gegenteilige Ansicht der Revision läßt sich wohl etwa dahin zusammenfasoen, daß es auf die zivilrechtliche Grundlage - Delikt oder Rechtsgeschäft - nicht ankommen dürfe,. soweit überhaupt eine Reparationsschuld - sei es unmittelbar durch Zahlung an den Geschädigten selbst, sei es mittelbar durch Beteiligung an der Ersatzleistung des fremdländischen Mitschädigers - erfüllt werde. Denn in jedem Ralle werde damit im Kriegschadensrecht der Grundsatz durchbrochen, daß die allumfassende Ersatzpflicht des Ver-letzerstaates, innerhalb deren der zu beurteilende Einzel-ochadenstatbestand so etwas wie eine Art von Rechnungsposten sei, ausschließlich der im Friedensvertrag von Staat zu Staat zu regelnden Reparationsfrage überlassen bleiben müsse. Der französische Staat werde auch in seinen Reparationsansprüchen verkürzt, wenn ein Schadensausgleich -gleich auf welcher Grundlage - zwischen dem französischen und dem deutschen Schädiger zugelassen werde. Diese Gesichtspunkte greifen jedoch nicht durch. Die Revision geht hierbei offenbar von der Vorstellung aus, durch eine Ausgleichozahlung werde eine Reparationsforderungj wenn auch nur mittelbar, “erfüllt”. Von einer ’‘Erfüllung” und einer dadurch bewirkten “Verkürzung” von Ansprüchen des französischen Staates und einer Q?eil-Vorwegnahme der Reparationsfrage könnte aber nur gesprochen werden, wenn dem aus dem Schaden der F^^AG abgeleiteten französischen Reparationsanspruch die Ausgleichszahlung der Kläger entgegengehalten werden könnte. Dafür gibt es aber keinen recht-Grund. Es kann schon fraglich sein, ob sich ein dem französischen Staat aus dem zweiten Weltkrieg erwachsener Reparationsansprueh überhaupt in dieser Weise in die ihm zugrundeliegenden Binzelschadenstatbestände auflösen läßt. Selbst wenn man aber hiervon ausgehen könnte, so läge es dennoch auf der Hand, daß die Kläger als Privatpersonen über einen solchen Teilanspruch zu Lasten des französischen Staates nicht wirksam verfügen könnten. Die Auffassung der Revision läßt sich auch nicht mit der mehr praktischen iSrwägung halten, die Ausgleichshaftung zweier Gesellschafter müsse, wenn es sich um "Mitschädiger" handele, ebenso wie die Ausgleichung zwischen Deliktschuldncrn ausgeschlossen sein, weil beides im Verhältnis der deutschen und französischen Volkswirtschaften zueinander im Ergebnis auf einen teilweisen Reparationsausgleich hinauslaufe. Die wesentlichen praktischen Gründe für die These, die völkerrechtliche Regelung müsse ausschließliche Geltung beanspruchen, besteht zwar darin, daß nur auf diese Weise ein nicht zu bewältigendes Chaos vermieden werden könne, vor das sich die Reparationsregelung, die Rechtspflege und die betroffene Volkswirtschaft gestellt sehen würden, wenn es nebenher jedem einzelnen Geschädigten überlassen bliebe, die privaten Schädiger (und den völkerrechtlich verantwortlichen Staat) zivilrechtlich zu belangen (vgl. P&aux de la Croix HJV7 I960, 2268/69)- Dieser Gesichtspunkt spielt aber eben nur eine praktisch bedeutsame Rolle, soweit es sich um die regelmäßig allein in Präge kommende Inanspruchnahme von Privatpersonen des Verletzerstaates auf deliktischer Grundlage -durch den Geschädigten oder den einen Ausgleich verlangenden "Mittäter" - handeln könnte. Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zwischen Privatleuten, deren Erfüllung mit Reparationsansprüchen unmittelbar oder mittelbar Zusammenhängen, kommen dagegen nur in so verschwindend geringer Zahl in Betracht, daß deren Durchsetzung.weder die Grundlagen der zwischens taatlichen Reparationsregelung verwirren noch sonstige rechtlichen oder volkswirtschaftlichen Schwierigkeiten mit sich bringen können. Es mag daher für die Anerkennung einer Rechtsnorm, die bei reparationsbezogenen Tatbeständen zivilrechtliche Deliktsansprüche ausschließt, ein gewichtiges praktisches Bedürfnis bestehen. Es gibt aber keim durchschlagenden Gründe, die es rechtfertigen würden, eine solche Worm auf die wenigen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen auszudehnen und einer Regelung die Wirksamkeit zu versagen, mit der zwei Privatpersonen unter sich die sie treffenden vermögensreehtliehen Auswirkungen eines Reparationstatbestands in einer ihnen angemessen erscheinenden Weise rechtsgeschäftlich ordnen. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit behält daher auch insoweit seinen Vorrang. Der von der Revision herangezogene Gedanke von der 11 Exklusivität der völkerrechtlichen Behandlung" könnte somit nicht entgegenstehen, wenn sich die Beklagten oder ihre Erblasser - jetzt oder früher - ausdrücklich verpflichtet hätten, einen Teil der Spoliationssehuld der Kläger mit zu tragen. Dann kann die Rechtslage nicht anders sein, wenn ein Ausgleichsanspruch zwar auf keine aus drückliche Vereinbarung, wohl aber - was noch darzulegen sein wird,- auf einer Auslegung des Gesellschaftsvertrages beruht, deren Ergebnis dem rechtsgeschäftlichen Willen der Gesellschafter zuzurochnen ist. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich auch ohne weiteres, daß die Kläger durch Art, 1 Abs, 1 des 6, Teiles des Überleitungsvertrages nicht gehindert sind, ihre Ansprüche geltend zu machen. - 10 2. Die rechtsgeschäftliche Ausgleichspflicht hat das Berufungsgericht nach deutschem Gesellschaftsrecht beurteilt. Die Revision meint dagegen, es müsse französisches Recht angewandt werden: Das Recht einer Handelsgesellschaft bestimme sich nach dem Sitz der Gesellschaft. Das durch das deutsche Reich während der Besatzungszeit im JSlsalS eingeführte deutsche Zivilrecht habe der französische Staat rückwirkend für nichtig erklärt. Dies entspreche dem Völkerrecht. Mach der Haager Landkriegsurdnung stehe einer Besatzungsmacht nicht die Befugnis zu, das Zivilrecht eines besetzten Gebietes zu ändern. Sei es aber völkerrechtlich anfechtbar gewesen, deutsches Recht im ülsaß einzuführen, so zwinge das, für den vorliegenden Pall die rückwii’kende Aufhebung des eingeführten deutschen Rechts auch vor den deutschen Gerichten als verbindlich anzuerkennen und französisches Recht anzuwenden. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Zwar sind nach der im deutschen internationalen Privatrecht allgemein herrschenden Auffassung die Rechtsverhältnisse einer Handelsgesellschaft nach dem Recht zu beurteilen, das am Ort ihres Sitzes gilt (BGH IM Mr. 7 zu § 105 HGB; WM 1959, 1110; weitere Nachweise vgl. Perid, Pestschrift für Hueck S. 345 ff, 345). Dieser Rechtssatz und ;}ene völkerrechtlichen Überlegungen der Revision führen aber nicht ohne weiteres zur Anwendung französischen Rechts. Dieses Recht hatte zwar auch während der Zeit der deutschen Besetzung des ülsaß formal alB Recht des völkerrechtlich legitimen Gesetzgebers Bestand; insofern war die spätere französische Gesetzgebung, die rückwirkend das deutsche Recht beseitigte, nur eine Wiederherstellung dessen, was vom Standpunkt des Völkerrechts rechtens war. Für die Beurteilung der Rechtsverhältnisse der Parteien kann aber nicht darüber hinweggegangen werden, daß dieses - 11 französische Recht während des Zeitraums, in dem die Gesellschaft bestand, keine faktische Geltung besaß. Die Gesellschaft wurde (nach deutschem Recht) gegründet, als das deutsche Recht im Elsaß eingeführt war. Unter der Herrschaft dieses Rechts war sie werbend tätig. Mit der Wiederherstellung der französischen Gebietshoheit und der Aufhebung des deutschen Rechts war sie, weil das Gesellschafts vermögen wegfiel und die Gesellschafter den Erwerbs-zweck auf gaben, im wesentlichen beendet. Das auf das Elsaß erstreckte deutsche Zivilrecht war daher für die Gesellschafter das faktisch geltende Recht, mag auch seine Einführung völkerrechtlich anfechtbar gewesen sein, weil damit die einer Okkupationsmacht gesetzten Grenzen überschritten waren und Cie eingeleitete Annektion des Bisaß völkerrechtlich nicht wirksam geworden ist. Die Entscheidung, nach welchem Recht die Rechtsbeziehungen der Parteien zu beurteilen sind, wird daher von der Präge beherrscht, ob das am Gesellschuftssitz lediglich faktisch geltende oder das von dem als legitim zu betrachtenden Gesetzgeber erlassene Recht anzuwenden ist. Zu diesem - ähnlich auch sonst im innerstaatlichen und internationalprivatrechtlichen Rechtsverkehr auf tretenden -Problem (vgl. Wengler, Festschrift für Hans Lewald, S. 615 ff m.w.If.) braucht hier nicht umfassend Stellung genommen zu werden. Zur Beantwortung der begrenzten Frage, welches Rocht auf ein im wesentlichen abgeschlossenes Gesellschaftsver-hältnis anzuwenden ist, kann vielmehr auf den Grundgedanken zurückgegriffen werden, auf dem der allgemeine Rechtssatz beruht, daß bei einem Konflikt mehrerer legitimer Rechtsordnungen für Handelsgesellschaften das Recht des Gesellschaftssitzes bestimmend sei. Dieser besteht im wesentlichen - 12 darin, daß sich der Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit einer Gesellschaft an ihrem Sitz befindet und daß dort regelmäßig zwingende Vorschriften für Rechtsund Parteifähigkeit, Organisation, Haftung, Gläubigerschutz und weitere gesellschaftliche Innen- und Außenwirkungen vorhanden sind, denen sich die Gesellschafter notwendigerweise unterwerfen und anpassen müssen, wenn sie als Personenvereinigung in den Rechtsverkehr eintreten und eine gewerbliche Tätigkeit entfalten wollen. Hieser zwangsläufigen Unterwerfung wegen kann allein die Anwendung desjenigen Rechts zu einer sachgerechten Beurteilung handelsgesellschaftlicher Rechtsverhältnisse führen, das den Sitz der Gesellschaft beherrscht. Biese Gründe müssen in ähnlicher Weise gelten, wenn es sich um einen Konflikt zwischen einem am Gesellochafts-3itz in Betracht kommenden völkerrechtlich legitimen, aber faktisch unwirksamen und einem zwar völkerrechtlich anfechtbaren, faktisch aber herrschenden Recht handelt. Auch hier ist eine sachgerechte Beurteilung in der Regel nur nach dem Recht möglich, nach dem sich die Gesellschafter einrichten mußten und tatsächlich auch eingerichtet haben. Bas war während ihres Bestandes für die Gesellschaft der Erblasser der Parteien ohne Rücksicht auf völkerrechtliche Legitimität das am Gesellschaftssitz faktisch geltende - im vorliegenden Palle also das deutsche - Recht. Bia gegenteilige Ansicht der Revision, die auf eine starre Anwendung des Rechts des legitimen Gesetzgebers hinausläuft, würde bedeuten, ein sich aus zahllosen, längst geregelten Einzelgeschäften des täglichen Lebens zusammensetzendes und im wesentlichen abgeschlossenes Lebensverhältnis nachträglich an ürdnungeprinzi-pien zu messen, denen es nicht angepaßt v/ar und die ihm daher nicht gerecht werden können. Es liegt auf der Hand, 13 - daß dies zu sachwidrigen Beurteilungen und untragbaren Ergebnissen führen würde, die eine vernünftige Rechtsan-wendung nicht hinnehmen kann, hie Auffassung, daß das im Elsaß faktisch geltende deutsche Recht für die Vergangenheit nicht unberücksichtigt bleiben kann, liegt im übrigen im Grundsatz auch der innerfranzösiachen Ifachkriegsregelung zugrunde. Denn nach Art. 7 der französischen Verordnung Uber die Wiederherstellung der republikanischen Legalität in den Departements Riederrhein, Oberrhein und Mosel vom 15. September 1944 hat der französische Gesetzgeber Rechtsgeschäfte, die unter der Herrschaft der deutschen de facto-Gesetzgebung wirksam abgeschlossen wörden sind, für den Regelfall für gültig erklärt, obwohl er prinzipiell die Außerkraftsetzung des französischen Zivilrechts in diesen Gebieten durch die deutsche Besatzungamacht nicht anerkannt hat. Wenn nach hlledem die Anv/endung deutschen Rechts auf Rechtsverhältnisse der bestehenden Gesellschaft geboten ist, so kann das für die im Streit befindlichen Ausgleichsansprüche nicht anders sein. Diese beruhen zwar zu dem entscheidenden Teile auf Vorgängen, die sich erst ereignet haben, als im Elsaß das französische Recht auch faktisch wiederhergestellt war. Der Grundsatz von der Anwendung des Rechts des Gesellschaftssitzes würde daher an sich von da ab auf französisches Recht hinv/eisen. Er kann sich aber dennoch auf die Ansprüche der Kläger nicht auswirken. Die Unterwerfung der Gesellschafter unter die am Gesellschaftssitz geltenden Gestaltungsnormen ist nur dann notwendig und ein die Anwendung dieses Rechts rechtfertigender Gesichtspunkt, solange die Gesellschaft besteht und am Rechtsverkehr teilnimmt. Für die bloß schuldrechtliche Nachwirkung eines im übrigen abgeschlossenen Gesellschaftsverhältnisses, die - H - nur die Gesellschafter selbst angeht und mit dem Auftreten der Gesellschaft im Rechtsverkehr nichts zu tun hat, fehlt für die Anwendung jene3 Rechtssatzes der innere Grund. Für solche Ansprüche gilt deshalb unabhängig davon in aller Regel das Recht, das für die bestehende Gesellschaft anzuwenden ist. Die Änderung des am Gesellschaftssitz geltenden Rechts könnte höchstens die Frage auf werfen, ob andere rechtliche Gesichtspunkte zur Anwendung französischen Rechts führen müssen. Diese Frage ist ähnlich zu beurteilen wie die nach dem Schuldstatut eines sonstigen Schuldverhältnisse, das die Vertragspartner einem bestimmten Recht zugeordnet haben, bei dem sich aber vor Abwicklung der Rechtsbeziehungen am Erfüllungsort ein Souveränitätswechsel mit Privatrechtsänderung vollzogen hat. In diesen Fällen ist regelmäßig, wenn ein ausdrücklicher oder stillschweigender Parteiwille nicht erkennbar ist, der hypothetische Parteiwille - das Recht, das die Parteien vereinbart hätten, wenn sie den Souveränitätswechsel vorausgesehen hätten - maßgebend (Soergel-Kegel, Vorbem. vor Art. 7 BG BGB kn. 215). Fs gibt aber keinen Anhaltspunkt, daß die Gesellschafter, hätten sie die Rechtsänderung im Elsaß in Rechnung gestellt, für ihre AusgleichsansprUche ein anderes Recht als dasjenige » hätten anwenden wollen, nach dem sie den Gesellschaftsvertrag geschlossen und ihre Rechtsverhältnisse während des Bestands der Gesellschaft bestimmt haben. Das grundsätzlieh zu unterstellende Bedürfnis, ein einheitliches Lebensverhältnis in allen Punkten nach einef einheitlichen Rechtsordnung zu beurteilen, verweist daher auch für die Beurteilung der Ausgleichsansprüche auf deutsches Recht. Da die Einführung des deutschen Zivilrechts im Elsaß nicht nur eine teilweise besatzungsbedingte Abänderung des dort geltenden (französischen) Fremdrechts war, sondern auf einer allgemeinen Erstreckung deutscher Hoheitsgewalt beruhte, ist das hier anzuwendende Recht innerdeutsches und damit revisibles Recht. 3. Auf welcher bestimmten gesellschaftsvertraglichen Grundlage das Berufungsgericht dem Klageanspruch statt-gegeben hat, ist nicht eindeutig ersichtlich. Seine Annahme, durch die französische Spoliationsgesetzgebung sei rückwirkend eine Gesellschaftsschuld entstanden, und seine Hinweise auf eine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter legen den Gedanken nahe, die Kläger könnten für die bezahlten Beträge gemäß § 426 BGB Ausgleichung verlangen, weil die persönlich haftenden Gesellschafter für jene GesoD..l3chaftsscnuld als Gesamtschuldner hätten einstehen müssen. Dieser Weg, den der Senat im ersten Revisionsurteil aus rovisionstechnischen Gründen nicht nachzuprüfen hatte, ist nicht gangbar. Er scheidet zwar nicht aus dem ebenfalls vom Berufungsgericht erwogenen Grunde aus, daß die Gesellschaft etwa gemäß § 138 BGB keinen wirksamen Bestand gehabt habe. Sittenwidrig könnte allein - was hier dahingestellt bleiben kann - der Erwerb des Vermögens der Fala AG gewesen sein, weil sich die Gesellschafter damit die Beschlagnahme und die Enteignungsmaßnahmen des Chefs der deutschen Zivilverwaltung zunutze gemacht haben. Insoweit handelt es sich aber nur um eine einzelne Betätigung der Gesellschaft, die die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages als solchen nicht berühren kann. Der von den Gesellschaftern verfolgte Gesellschaftszweck, auf den es entscheidend ankommt (vgl. BGH WH 1966, 736 zu der ähnlichen Frage der Anwendung des § 134 BGB), bestand hier in der Herstellung und dem . Vertrieb der Erzeugnisse einer Alkohol- und Hefefabrik. Dieser kann unter dem Gesichtspunkt des § 1*38 BGB nicht beanstandet werden. Wicht haltbar ist es dagegen, von einer sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter für eine Gesellschaftsschuld auszugehen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Spoliationsgesetzgebung habe zugunsten der AG eine Gesellschaftschaftsschuld begründet, ist zwar nicht nachprüfbar, soweit das Berufungsgericht damit den Zweck und die innerfranzösische Auswirkung dieser Gesetzgebung feststellt. Denn das ist eine Frage der Auslegung französischen Rechts, nachprüfbar ist dagegen die Ansicht des Berufungsgerichts, soweit sich aus ihr ergibt, der deutsche Gesellschafter sei von der französischen Gesetzgebung in seinen Privatrechtsverhältnissen außerhalb Frankreichs betroffen. Bei dem französichen Spoliationsrecht handelt es sich um eine Sondergesetzgebung, mit der durch Hoheitsakt zugunsten eines bestimmten Personenkreises in Privatrechtsverhältnisse eingegriffen wird. Diese kann nach allgemeinen Grundsätzen de3 Völkerrechts über ihren Geltungsbereich hinaus keine Y/irkung entfalten (für die ähnliche Rechtslage hinsichtlich der deutschen Rückerstattungsgesetze vgl. Harmening REG 2. Aufl. Einl. 5 zu dem Gesetz Wr. 59 brit. Z.; Wengler RzY/ 1949/50 S. 196 ff ra.w.W.). Sie konnte daher durch Hoheitsakt eine Art Gesellschaftsschuld begründen, soweit beide Gesellschafter mit dem in Frankreich belegenen Sondervermögen und der in Frankreich wohnende Gesellschaftspartner mit seinem Privatvermögen zu haften hatten. Die vom Berufungsgericht angenommene Begründung einer persönlichen Haftung des deutschen Gesellschafters mit seinem außerhalb Frankreichs befindlichen Privatvermögen ginge dagegen über den hoheitlichen Machtbereich des französischen Staates hinaus und wäre unwirksam. Es kann daher weder von einer Gesellschaftsschuld im eigentlichen Sinne - als einer einheitlichen gemeinschaftlichen Verpflichtung der Gesellschafter, für die ihr gemeinschaftliches Sondervermögen und ihre Privatvermögen haften würden -noch von einer Gesamtschuld der Gesellschafter gesprochen werden. Ein Ausgleichsanspruch der Kläger, der sich aus einer auf Gesellschaftsrecht beruhenden gesamtschuldnerischen Haftung ableiten ließe, kommt daher nicht in Betracht. Die Belastung der Kläger mit den SpoliationsansprUchen der AG steht jedoch im engen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, die die Gesellschafter Br. und Br. in den Jahren 1942 und 1944 auf Grund des Gesellschaftsverträges vom April 1943 gemeinschaftlich ausgeübt haben. Behn die Kläger wurden in Anspruch genommen, weil die Erblasser der Parteien gemeinsam den Betrieb der F^^ AG erworben fcnd weitergeführt haben. Sie wurden zur Herausgabe derjenigen Hutzungen verpflichtet, die die Gesellschafter gemeinschaftlich aus diesem Betrieb gezogen haben. Und sie wurden wegen desjenigen Schadens belangt, der in der Zeit der gemeinschaftlichen Nutzung durch beide Gesellschafter am Betriebsvermögen entstanden ist. Wegen dieses Zusammenhanges mit dem gemeinsamen gesellschaftlichen Handeln der Gesellschafter stellt sich die Frage, ob eine Beteiligung der Beklagten an der Zahlungslast der Kläger im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB nach Sinn und Zweck des Gesellschaftsvertrages geboten ist. Biese Frage, für deren Beurteilung die Feststellungen dos Berufungsgerichts eine gesicherte Grundlage bieten, 18 - ist nicht schon aus dem von der Revision geltend gemachten Grunde au verneinen, daß man die in ihrer Geltung auf den französischen Machtbereich beschränkte französische Spolia-tionsgesetzgebung in unzulässiger Weise anwende und auf das deutsche Rechtsgebiet übertrage, wenn man eine solche Ausgleichspflicht der Beklagten anerkenne. Hieran ist nur richtig, daß die Beklagten, wenn sie den Klägern deren spoliationsrechtliche Verluste ausgleichen müssen, ähnlich belastet werden, wie wenn sie unmittelbar von der l*|^pAG auf Grund französischen Spoliationsrechts hätten herangezogen werden können. Dieses tatsächliche Ergebnis beruht aber auf keiner rechtlichen Anwendung französischen Spolia-tionsrechts* Sov/eit ein Ausgleichsanspruch auf die Auslegung des Gesellschaftsvertrages gestützt werden kann, deren Ergebnisse dem rechtsgeschäftlichen Willen der Gesellschafter zuzurechnen sind, werden die spoliationsrechtlichen Verluste der Kläger lediglich als vorgegebene Tatsache hingenommen. Die Rechtsfrage, ob die Beklagten den Vermögensverlust auszugleichen verpflichtet sind, wird dagegen ausschließlich nach dem für die Parteien verbindlichen (deutschen) Gesellschaftsvertragsrecht beurteilt. Die Tatsache, daß die Spoliationsschuld der Kläger aus der gemeinschaftlichen gewerblichen Auswertung des Vermögens der AG entstanden und insoweit "gesellschaftsbezogen" ist, ist ein Gesichtspunkt, der dafür spricht, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Ausgleichspflicht der Beklagten anzunehmen* Er reicht aber allein nicht aus. Das im Gesellschaftsvertrag enthaltene Versprechen der Gesellschafter, im Verhältnis ihrer Anteile an Gesellschaftsverlusten teilzunehmen, hat das gemeinsame Geschäftsrisiko zu dem Gegenstand. Übctrakommerzielle Rachteile eines einzelnen Gesellschafters umfaßt es grundsätzlich nicht, mögen diese 19 - auch auf Geschehnissen beruhen, die die Gesellschafter partnerschaftlich verbanden. Es kommt daher darauf an, ob der spoliationsrechtliche Verlust des Klägers wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Palles über das normale Geschäftsrisiko hinaus in das gemeinschaftliche Risiko der Gesellschafter als einbezogen gelten oder, wie die Revision meint, als rein persönlicher Schicksals^ schlag aufgefaßt werden muß, den die Kläger allein tragen müssen. In diesem Zusammenhang spielen die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus der rechtlichen und sittlichen Bewertung des Verhaltens der Gesellschafter und aus der Tatsache, daß es sich bei dem Unternehmen der AG um Vermögen jüdischer französischer Staatsbürger gehandelt hat, keine Rolle. Ebensowenig kommt es auf die Ausführungen der Revision an, mit denen sie diese Bewertung und die Rückschlüsse des Berufungsgerichts bekämpfen und unter ab-v/eichender Charakterisierung der deutschen Enteignungsmaß-nahmen im Elsaß widerlegen möchte. Biese Gesichtspunkte geben für die Vertragsauslegung nichts her. Keine brauchbaren l&aßstäbe geben auch die reparationsbezogenen Tatbestände, mit denen die Revision den vorliegenden Pall vergleichen und analog entscheiden möchte. Sie hält es für befremdlich, daß ein Deutscher, der im besetzten französischen Gebiet ausländisches Privatvermögen allein erworben und benutzt hat, nicht belangt werde, daß er aber dann, v/enn er einen französischen Partner mit nur 1 Beteiligung gehabt hätte, v/egen jeder Inanspruchnahme des französischen Partners zu 99 9» in Rückgriff genommen werden solle. Ebenso meint sie, nach den Grundsätzen der im wesentlichen im Beeatzungarecht geregelten "äußeren Restitution" - 20 I könne ein Deutscher, der ausländisches Vermögen nach Deutschland verbracht und dort genutzt habe, nur zur Herausgabe dieses Vermögens, nicht aber zur Zahlung einer J3ntSchädigung verpflichtet werden; hiermit sei nicht zu vereinbaren, einen Deutschen für entschädigungspflichtig zu halten, der solches Vermögen zwar genutzt, aber im Besatzungsgebiet belassen habe und dessen Verhalten deshalb weniger zu beanstanden sei. Mit diesen Beispielen vergleicht die Bevision die völker-und beoatzungsrechtlichen Konsequenzen der Deliktshaftung für Kriegsschäden mit Ergebnissen, zu denen die Auslegung eines zwischen zwei Personen bestehenden Xndividualvertrages führt. Das sind unvergleichbare Tatbestände, die keine Folgerungen Zulussen. Näher an die Kernfrage führen Fälle heran, bei denen es die Bevision auch im rechtsgeschäftlichen Bereich für ausgeschlossen hält, Vermögensverluste eines Gesellschafters zu dem Geoellschaftsrisiko zu rechnen: die Bestrafungen der Nachkriegszeit wegen Zusammenarbeit mit dem Feinde, Maßnahmen wegen mißbilligter Bekleidung Öffentlicher oder privater Stellungen, .während der Besatzungszeit oder - bezogen auf den deutschen Partner - vermögensrechtliche Nachteile auf Grund der deutschen JBntnazifizierungsgesetzgebung. Das Kennzeichen dieser und ähnlicher Fälle besteht darin, daß hier der Betroffene (wegen staatsbürgerlicher Illoyalität oder eines von seinem Staat politisch mißbilligten Verhaltens) in der Sphäre seiner spezifischen BUrger-Staat-Beziehung zur Verantwortung gezogen wird. Diese Beziehungen gehen den anderen (ausländischen) Partner^ der jenem Staate keine Loyalität und kein bestimmtes politisches Verhalten schuldet, nichts an. Vermögensverluste aus diesem Bereich fallen daher in der Regel ins Individualrisiko des Betroffenen, mag es auch gerade die im Partnerschaftsverhältnis - 21 vollzogene Betätigung gewesen sein, die sein Staat - bei ihm - mißbilligt. Entgegen der Ansicht der Revision kann die spoliations-rechtliche Inanspruchnahme der Kläger diesen Fällen nicht gleichgestellt werden. ])ie Spoliationsgesetzgebung hat, wie das Berufungsgericht auf Grund seiner Beurteilung französischen Rechts auegeführt hat, ähnlich wie die in Deutschland bestehende Restitutionsgesetzgebung Wiedergutmachungscharakter. Sie bezweckt, die zivilrechtlichen Vermögensverhältnisse wiederherzu3tollen, die während der deutschen Besetzung gewaltsam geändert worden sind. Damit fehlt ihr jene typische Bezogenheit auf die Verletzung staatsbürgerlicher Treupflichten. Als Maßnahme zur Wiederherstellung der von der Besatzungsmacht gestörten Privatrechtsverhältnisse steht sie in einem sehr viel engeren Zusammenhang zu der gesellschaftlichen,-. Betätigung; diese bestand gerade darin, daß sich die Gesellschafter den Eingriff der deutschen Besatzungsmacht in die zuvor bestehenden Privatrechtsverhältnisse zunutze gemacht haben. Hat aus diesen Gründen den französischen Partner die Verpflichtung getroffen, die gesamten nachteiligen Folgen der gesellschaftlichen Betätigung zu tragen, so kann ein solcher Vermögens Verlust nach Sinn und Zweck des Gesellschaftsvertrages nicht nur seinem persönlichen Risikobereich zugeordnet werden. Die Gesellschafter haben das Vermögen der F^p AG für ihre gemeinsamen Zwecke erworben, genutzt und den Gesellschaftsvertrag abgeschlossen, als im Elsaß die von der deutschen Besatzungsmacht neu geschaffenen Privatrechtsverhältnisse noch keineswegs als gefestigt angesehen werden konnten. Der Krieg war in vollem Gange, sein Ausgang ungewiß. Ob die eingeleitete Eingliederung des Elsaß in das deutsche Reichsgebiet endgültig sein - 22 *3 würde, hing vom Ausgang des Krieges und einem etwaigen Friedensvertrag ah. Wie jeder Vermögenserwerb während der Bauer eines Krieges in einem militärisch besetzten und machtpolitisch umstrittenen Gebiet, so hatte auch der £rwerb des Vermögens der F^0 AG und die sich hierauf aufbauende Erwerbstätigkeit der Gesellschafter von vornherein eine unsichere Grundlage. Wie im Falle einer deutschen Niederlage und einer 'Wiederinbesitznahme des Elsaß durch Frankreich die französische Reaktion im einzelnen sein würde, war sicherlich nicht vorherzusehen. Naheliegend war es jedoch, daß Frankreich in diesem Falle die gewaltsame Enteignung und Fremdnutzung französischen Privatvermögens nicht hinnehmen werde. Damit haftete dem Gesellschaftsverhältnis wegen der besonderen kriegs- und besatzungsbedingten Zusammenhänge von vornherein das Risiko an, daß das gemeinschaftliche Unternehmen im ungünstigen Falle scheitern und erhebliche, nach Art und Umfang nicht voraussehbare uextrakommerzielle,f Vermögensverluste nach sich ziehen könnte. Dann kann aber die Pflicht der Kläger, die F^^ AG zu entschädigen, nicht als bloß individuell zu verantwortender Schicksalsschlag auf gef aßt werden, der nur rein äußerlich im Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Betätigung des Erblassers der Kläger gestanden hätte. Die Verluste sind die unmittelbare Folge des Risikos, das die Gesellschafter vermutlich falsch eingeschätzt haben, das sie aber in Kenntnis der das Risiko begründenden Umstände gemeinschaftlich eingegangen sind. Wegen dieses unmittelbaren ftesellschaftsbezogenen Risikos muß es von ihnen und jetzt von ihren Rechtsnachfolgern auch gemeinsam getragen werden. Eine am Vertragszweck dieser unter ganz besonderen Verhältnissen gegründeten Gesellschaft und an dem gesellschaftlichen 'freuverhältnis ausgerichtete - 22 Vertragsauslegung führt daher grundsätzlich zu einer Einbeziehung der Verluste der Kläger in das gemeinsame Gcscll-schaftsrisiko und zu einer Ausgleichspflicht der Beklagten. Zu den anteilmäßig auszugleichenden Verlusten gehören die an die F^I^AG gezahlten Beträge ebenso wie die Prozeßaufwendungen, die die Kläger getragen haben, um die überhöhten Ansprüche der ¥0^ AG abzuwehren. * 4. Biese Erwägungen können freilich nur gelten, wenn die Kläger den gesamten Schaden der AG ersetzt und damit das gemeinschaftliche Gesellschaftsrisiko allein getragen haben. Bie Beklagten hatten aber demgegenüber behauptet und unter Beweis gestellt, die Kläger seien nur wegen des quotenmäßig auf sie entfallenden Schadensanteils in Anspruch genommen worden; den Anteil der Beklagten habe der französische Staat - gegen Übergang des Schadensersatzanspruchs auf ihn - der F^p AG erstattet. Y/äre das der Fall gewesen, dann hätten die Maßnahmen des französischen Staates im praktischen Ergebnis dazu geführt, den einheitlichen Haftungstatbestand, der auf das gemeinschaftliche Handeln der beiden Gesellschafter zurückging, in zwei Individualhaftungstatbestände aufzuspalten, von denen der eine - dem französischen Gesellschafter gegenüber - spolia-tionsrechtlich und der andere, der die Beteiligung des deutschen Gesellschafters berücksichtigt, reparationsrechtlich zu regeln war. Die spoliationsrechtlich in Anspruch genommenen Kläger hätten dann nicht das Gesellschaftsrisiko, sondern nur ihren eigenen Anteil an diesem Risiko getragen; sie hätten nur das zu zahlen gehabt, was auch im Innenverhältnis der Gesellschafter als ihr Individualrisiko zu gelten hätte. Bie Auslegung des Gesellschaftsvertrages müßte daher unter diesen Voraussetzungen dazu führen, daß die Kläger diesen Vermögen3verluä§t trotz seiner Gesellschafttsbezogenheit allein übernehmen müssen und keinen Ausgleich verlangen kön'-en. - 24 Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Beklagten, die Kläger seien nur in Höhe ihres Anteils in Anspruch genommen worden, durch den Wortlaut des spoliationsgerichtlichen Vergleichs als widerlegt angesehen. Aus welcher Formulierung des Vergleichs es gefolgert hat, die Kläger hätten “alle Verbindlichkeiten aus dem Handeln der Gesellschafter“ getragen, lassen die Entscheidungsgründe nicht erkennen. Für die Ansicht des Berufungsgerichts könnte allenfalls sprechen, daß in dem Vergleich die “endgültige Abfindung” der F^P AG vereinbart worden ist und neben der F^P AG und den Klägern die Kommanditgesellschaft und die Beklagten als Vergleichspartner angegeben sind. Die Beklagten waren aber selbst weder an dem Verfahren noch an dem Vergleich beteiligt, sondern nach französischem Hecht durch den französischen Sequester vertreten. Dessen Vertretungsmacht war auf ihre Rechte an dem in Frankreich belegenen Gesellschaftsvermögen beschränkt. Seine Beteiligung ergab sich daraus, daß das Spoliationsverfahren auch die Regelung der Ansprüche der F^^ AG auf Herausgabe des Betriebsvermögens zu dem Gegenstand hatte. Mit der Festsetzung der Entschädigungssumme und dem mit den Worten "endgültige Abfindung“ ausgesprochenen Verzicht der Fpp AG auf etwaige weitergehende Ansprüche waren daher zwar die Rechtsverhältnisse der Fpp AG zu den Klägern und - hinsichtlich des GesellschaftsVermögens - zu dem Sequester abschließend, geklärt. Ob aber die Fp^AG wegen ihres Gesamtschadens oder nur wegen eines auf die Kläger entfallenden Schadensanteils von diesen "endgültig abgefunden“ sein sollte, läßt sich daraus nicht sicher entnehmen. Angesichts des Sachvor-trags der Beklagten, mit dem sie substantiiert Entschädigungszahlungen des französischen Staats an die Fp^ AG behauptet haben (vgl. insbesondere den Schriftsatz der Beklagten vom 2. Oktober 1964 S. 14 ff), bietet daher der Vergleichswortlaut keine ausreichende tatsächliche Grundlage, um die Annahme des Berufungsgerichts au rechtfertigen, die Kläger hätten die E^P AG in vollem Umfange entschädigt. Eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist daher, wie die Revision zu Recht geltend macht, erst möglich, v/enn die von den Beklagten angetretenen Beweise erhoben worden sind. Ob diese Beweisangebote im einzelnen praktikabel sind oder den Beklagten zunächst gemäß § 139 ZPO Gelegenheit gegeben werden muß, sie zu ergänzen oder abzuwandeln, kann der Beurteilung des Tatrichters überlassen bleiben. 3* Auf diese Beweiserhebung käme es ebenso an, wenn man dem Berufungsgericht darin folgen könnte, die Parteien hätten der P^^ AG auch aus unerlaubter Handlung haften müssen, der Schadensausgleich sei daher auch nach Delikts-recht zu vollziehen. Bei isolierter Anwendung des (deutschen oder französischen) Rechts der unerlaubten Handlungen würden die Beklagten zwar möglicherweise auch für ausgleichs pflichtig zu halten sein, wenn die Kläger nur den auf sie entfallenden Schadensanteil der P^^ AG bezahlt haben sollten. Dennoch wäre das Ergebnis kein anderes. Deliktschuldner können grundsätzlich nach dem auch insoweit anzuwendenden deutschen Privatrecht unter sich die Ausgleichung rechts-geochäftlich in anderer Weise regeln, als sie sich aus dem Gesetz ergeben würde. Das ist im vorliegenden Palle geschehen. Denn sowohl für die volle als auch für die bloß anteilmäßige Inanspruchnahme der Kläger ist dem Gesellschaftsvertrag zu entnehmen, was die Gesellschafter jeweils im Innenverhältnis zu tragen haben, wenn der französische Partner wegen der gemeinschaftlichen gesellschaftlichen Betätigung im Elsaß in Anspruch genommen wird. Danach hat, wie oben ausgeführt, der französische Gesellschafter in hi jedem Palle seinen Vermögensverlust allein zu tragen, wenn er nach der französischen Sonderregelung nur wegen nseines” Schadensanteils herangezogen wird. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Erwerb der F^^AG durch die Gesellschafter als unerlaubte Handlung angesehen werden kann und ob es nicht aus reparationsrechtlichen Gründen überhaupt ausgeschlossen ist, zivilrechtliche Deliktsgrundsäfcze anzuwenden. 6. Das Berufungsgericht muß sich nach alledem noch mit der Frage befassen, in welchem Umfang die Kläger in Anspruch genommen worden sind, und die erforderlichen Beweise erheben. Hierzu ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur änderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Überlandesgericht zurückzuverweisen. Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz Vorbehalten, weil diese von der abschließenden Beurteilung der Klageansprüche abhängt. Dr. Fischer Dr. Nörr Liesecke Fleck Stimpel