Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13- Oktober 1966 unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundes riehter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Fleck für Recht erkannt: Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat. Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Vorwerker Hiflp IflBHHP GmbH, die am 9« Juni 1935 mit einem Stammkapital von 100 000 DM gegründet und am 5. August 1956 wurde das Stammkapital der Gesellschaft auf 500 000 DM erhöht und die Aktienge- Der Kläger ist der Ansicht, die Firma BfmHHM habe die Einlage nicht erbracht. Er hat daher das Kaduzierungsverfahren durchgeführt und verlangt vom Beklagten auf Grund des § 24 GrabHG Zahlung von 40 000 DM. Er geht hierbei davon aus, daß der Ausfall an der Einlage auf das erhöhte Stammkaital 400 000 DM beträgt - auch die Firma BflHHHBpAst in Konkurs geraten - und der Beklagte im Verhältnis seines Geschäftsanteils (10 000 Dil) zu dem ursprünglichen Stammkapital (100 000 DM) für den Ausfall haftet. Hierauf folgt unter I, daß das Stammkapital von 100 000 DM um 400 000 DM auf 500 000 DM erhöht werde, unter II, daß "die zu LflÜB bestehende Aktiengesellschaft in Firma BUHHIB & Cie S.A." zur Übernahme der neuen Stammeinlage von 400 000 DM zugelassen werde, und unter III, daß § 4 des Gesellschafts-Vertrages dahin geändert werde, daß das Stammkapital 500 000 DM betrage. Die Parteien streiten darüber, ob dieses Protokoll für eine Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen genügt und die Sacheinlage bloß versprochen oder schon erbracht ist. Hilfsweise behauptet der Kläger, die GmbH habe der Firma SHUSH) unter Verletzung des § 30 GmbHG Gesellschaftsvermögen ausgezahlt. Zu einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlage gehört u.a. ein Gesellschafterbeschluß, daß das Stammkapital durch Sacheinlage erhöht werden soll, und ein Vertrag mit dem Übernehmer der auf das erhöhte Stammkapital zu leistenden Sacheinlage. Das trifft auf eine Bestimmung Über das haftende Kapital zu, da sie auch für die jeweiligen Gläubiger der Gesellschaft und die künftigen Gesellschafter und damit für einen unbegrenzten Personenkreis maßgebend ist. bl) Der ErhöhungsbeschluB kann nur eine Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage und nicht durch Bareinlagen zu dem Inhalt gehabt haben. August 1956 nicht von einer Sacheinlage gesprochen werden und es auch nicht heißen können, die Einlage auf das erhöhte Stammkapital werde durch eine Darlehensforderung erbracht und sei bereite gedeckt. Zwingend ist die Annahme des Berufungsgerichts, trotz der Eingangsworte dieser Ziffer ('‘Der Erschienene zu 1 erklärte;") gehöre das, was unter dieser Ziffer zur Kapitalerhöhung gesagt sei, mit zu der beschlossenen Satzungsänderung. Als Kapital erhöhung mittels Sacheinlage ist die Kapitalerhöhung auch zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet worden (Bl. 95 des Sonderbandes der Registerakten). die Einbringung einer Sacheinlage auf das erhöhte Stammkapital ist ein Vertrag, der körperschaftsrechtlichen Charakter hat (vgl. Hiervon macht die Gesellschaft ervorsammlung in der Hegel bei der Zulassung zur Übernahme neuer Stammeinlagen Gebrauch, da sie von Gesetzes wegen (§53 GmbH) über eine Kapitellerhöhung zu entscheiden hat und es zweckvoll ist, damit gleich die Zulassungsenteoheidung zu verbinden. Die Firma ist ausdrücklich zur Übernahme der neuen Stammeinlage von 400 000 DM zugelassen worden (vgl. Damit kann, soll die Ziffer IV dieser Urkunde nicht sinnlos sein, nur gemeint gewesen sein, die Firma werde als neuer Gesellschafter mit der unter dieser Ziffer beschriebenen Sacheinlage zugelassen. Nach § 56 Abs. 1 GmbHG müssen bei einer Kapitaler-höhung durch Sacheinlagen die Person .-i desjenigen, der die Einlage zu leisten hat, der Gegenstand der Einlage und der Geldwert, für den die Einlage angenommen wird, in dem Erhöhungsbeschluß festgesetzt und in der Über-nahmeerklärung angegeben werden. Dieser Zweck wird, wenn über den Erhöhungs-beochluß und die Übernahmeerklärung nur ein notarielles Protokoll aufgenommen wird, durch die einmalige Mitteilung der bei der Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen erforderlichen Angaben erreicht. Denn damit ist klar, daß sich der Erhöhungsbeschluß und die Übernahmeerklärung auf den angegebenen Übernehmer, die mitgeteilte Sacheinlage und deren angegebenen Anrechnungswert bezieht. Damit ist eine Mitteilungsübereinstimmung erzielt, die bei getrennten Urkunden nur durch die doppelte Mitteilung der erforderlichen Angaben oder durch Bezugnahme der einen Urkunde auf die andere erreicht werden kann. August 1956 heißt, wurde das Einlageversprechen in voller Höhe als durch die Einbringung der Sacheinlage gedeckt angesehen. Am 13- August 1956 haben die beiden damaligen Geschäftsführer der GmbH die Kapital erhöhung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet und hierbei versichert, .daß sich der Gegenstand der Sacheinlage in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinde. Barum kommt es auf die Be-v/eisantritte des Klägers dafür nicht an, daß TUm der wirkliche und uneingeschränkte Gläubiger der Barlehens forderung gewesen sei. Bie Revision wendet sich hiergegen; sie meint, durch die RUckabtretung der Bank habe nicht eine Verfügung der Firma BflHHB» sondern allenfalls eine eigene Verfügung TflH^s wirksam werden können. tung auch angenommen habe, kann sie nicht gehört xverden, da der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet hat, habe das Angebot der Bank auf Rückabtre- Weil die Kapitalerhöhung mittels Sacheinlage vorgenommen werden sollte und die Firma die vereinbarte Sacheinlage erbracht hat, ist für eine Anwendung des § 24 GmbHG kein Raum. Leistungen erfüllt werden, die die GmbH über einen Strohmann an einen ihrer Gesellschafter bewirke (Scholz, GmbHG § 30 An. 6), Auszugehen sei auch davon, daß unter das Verbot des § 30 GmbHG Leistungen aller Art fielen, wenn ihnen keine gleichartigen Gegenleistungen gegenüberständen, und hierbei sei das wirtschaftliche Gesamtergebnis maßgebend (BGHZ 31, 258, 276; BGH LM § 30 GmbHG Nr. 1). Aber der Vortrag des Klägers, die KG habe Frachtvorauszahlungen an die BHMHI & Oie S.A. geleistet, die durch die zugrunde liegenden Handelsgeschäfte nicht gerechtfertigt seien und in keinem vernünftigen Verhältnis zu der für die Zukunft geplanten Tätigkeit gestanden hätten, sei unerheblich. Zum anderen sei "niemals" aus dem Vermögen der GmbH etwas an die KG und über diese an die Cie S.A. ausgezahlt worden. Denn dann haben die der KG gutgeschriebenen 400 000 DM mindestens zeitweilig dazu gedient, den Bankkredit auf der gewährten Höhe zu erhalten und ihn nicht zu reduzieren. Das wäre ein Vorteil, den die KG durch die Übertragung eines Betrages von 400 000 DM auf ihr Konto aus dem Vermögen der GmbH erlangt hat. Sind im Zusammenhang mit dem Bankkredit unberechtigte Frachtvorauszahlungen gewährt oder nicht zurückgefordert worden, so würde durch die Überweisung an die KG der & Cie S.A. wirtschaftlich etwas aus dem Vermögen der GmbH zugeflossen und damit § 30 GmbHG erfüllt sein.
BUNDESGERICHTSHOF
?
2035 063
II 2R 56/64
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
13- Oktober 1966 Schorra, Justxzangeotellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Wirtschaftsprüfers Dr. Hans E^^in LflH^als Konkursverwalt er übet1 das Vermögen der Vorwerker H IflBlHHHHM GmbH in LI
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigtors Rechtsanv/alt
gegen
den Kaufmann Georg Sj
Beklagten und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwä^e Prof.Dr.
und Br.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13- Oktober 1966 unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundes riehter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Fleck
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 21. Januar 1964 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Vorwerker Hiflp IflBHHP GmbH, die am 9« Juni 1935 mit einem Stammkapital von 100 000 DM gegründet und am 5. August 1955 ins Handelsregister eingetragen worden ist. Das Konkursverfahren ist am 14. September 1957 eröffnet worden. Der Beklagte ist Gesellschafter der GmbH mit einem Geschäftsanteil von 10 000 DM.
I.
Am 10. August 1956 wurde das Stammkapital der Gesellschaft auf 500 000 DM erhöht und die Aktienge-
Seilschaft & Oie S.A. in zur Über-
nahme der neuen Stammeinlage von 400 000 DM zugelassen. Der Kläger ist der Ansicht, die Firma BfmHHM habe die Einlage nicht erbracht. Er hat daher das Kaduzierungsverfahren durchgeführt und verlangt vom Beklagten auf Grund des § 24 GrabHG Zahlung von 40 000 DM. Er geht hierbei davon aus, daß der Ausfall an der Einlage auf das erhöhte Stammkaital 400 000 DM beträgt - auch die Firma BflHHHBpAst in Konkurs geraten - und der Beklagte im Verhältnis seines Geschäftsanteils (10 000 Dil) zu dem ursprünglichen Stammkapital (100 000 DM) für den Ausfall haftet.
Der Beklagte macht geltend, die vorgenommene Kapitalerhöhung sei eine Kapitalerhöhung durch Sacheinlage • gewesen und die Firma die übernommene
Sacheinlage geleistet.
Das notarielle Protokoll über die Kapitalerhöhung führt als erschienen an: 1. Georges Tzenkoff, handelnd
a) für Henry den einzigen Mitgesellschafter des
Beklagten, b) für die Firma BflHHHHF» 2. den Beklagten. Es heißt dann, die Erschienenen träten formlos zu einer Gesellschafterversammlung zusammen. Dann finden sich die Y/orte: “es wird beschlossen: ". Hierauf folgt unter I, daß das Stammkapital von 100 000 DM um 400 000 DM auf 500 000 DM erhöht werde, unter II, daß "die zu LflÜB bestehende Aktiengesellschaft in Firma BUHHIB & Cie S.A." zur Übernahme der neuen Stammeinlage von 400 000 DM zugelassen werde, und unter III, daß § 4 des Gesellschafts-Vertrages dahin geändert werde, daß das Stammkapital 500 000 DM betrage. Es heißt dann weiter:
Der Erschienene zu 1 erklärtes Namens der durch mich vertretenen Aktiengesellschaft in Firma & Oie S.A.
übernehme ich hiermit die Stammeinlage von 400 000 DM,
Die Stammeinlage wird dadurch erbracht, daß die übernehmende Gesellschaft eine ihr gegen die Gesellschaft zustehende Darlehensforderung von 900 000 DM zur Höhe von 400 000 DM einbringt, Der Gegenstand dieser Sacheinlage wird der neuen Gesellschafterin mit 400 000 DM auf die übernommene Stammeinlage angerechnet, so daß durch die Einbringung der Sacheinlage die Stamm-einlage in voller Höhe gedeckt ist.
V.
Abschließend erklärten die Erschienenen:
Die Einzahlung des Darlehens von 900 000 DM ist zu Lasten eines bei der Kredit-
bank in HSHli geführten liberalisierten Kapitalkontoe erfolgt.
Im übrigen erfolgt die Beschlußfassung vorbehaltlos aller etwa zu ihrer Durchführung erforderlichen Genehmigungen.*'
Die Parteien streiten darüber, ob dieses Protokoll für eine Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen genügt und die Sacheinlage bloß versprochen oder schon erbracht ist.
II.
Hilfsweise behauptet der Kläger, die GmbH habe der Firma SHUSH) unter Verletzung des § 30 GmbHG Gesellschaftsvermögen ausgezahlt. Er meint, hierfür hafte der Beklagte nach § 31 Abs. 3 GmbHG und, da er Geschäftsführer der GmbH war, auch nach § 43 GmbHG.
Den liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die GmbH ist die einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin der GmbH & Co, die am
7* Juli 1955 gegründet und am 25- August 1955 ins Handelsregister eingetragen worden ist. Nach dem Gründungsvertrag sollte ihre Einlage 100 000 DM betragen, während sich die vier Kommanditisten, Pierre Georges
TflHBP, Armand SoflHUund Georg S^Upmit Einlagen von 260 000 DM, 60 000 DM, 40 000 DM und 40 000 DM beteiligten- Durch Vertrag vom 27- Juli 1956 trat die Firma B^HHHtder KG als Kommanditistin bei und verpflichtete sich zu einer Einlage von 1 600 000 DM. Am gleichen Tage verpflichtete sich die GmbH, 400 000 DM in die KG einzubringenDer Kläger behauptet, die GmbH habe diese Verpflichtung erfüllt. Die KG kaufte Holz in Finnland und verkaufte es, weißgeschält, an die Firma wei-
ter. Die Ware wurde von der Reodereiabteilung dieser Firma verfrachtet. Die KG leistete der Firma B||BHHVbohe FrachtvorausZahlungen. Der Kläger behauptet, bei Eintragung der Kapitalerhöhung der GmbH hätten diese Vorauszahlungen 1 874 653>77 DM und wenige Tage danach 2 370 309*72 DM betragen. Daraus, so meint er, folge, daß die von der Firma geleistete Sacheinlage über die von der
GmbH bei der KG eingelegten 400 000 DM und die Frachtvorauszahlungen wieder an die Firma BBHHHHI gelangt sei, ohne daß dafür die GmbH einen Gegenwert erhalten habe. Auch die KG ist in Konkurs geraten.
Das Landgericht hat der Klage auf Grund des § 24 GmbHG stattgegeben.
Die Berufung des Beklagten führte zur Abweisung der Klage.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.
Ent scheidungsgründe:
I.
Ein Anspruch aus § 24 GmbHG ist nicht gegeben.
1. Die vorgenommene Kapitalerhöhung ist eine Kapitalerhöhung durch Sacheinlage und wirksam.
Zu einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlage gehört u.a. ein Gesellschafterbeschluß, daß das Stammkapital durch Sacheinlage erhöht werden soll, und ein Vertrag mit dem Übernehmer der auf das erhöhte Stammkapital zu leistenden Sacheinlage. Das Berufungsgericht hält diese beiden Erfordernisse für gegeben, während die Revision sie verneint.
a) Der Beklagte meint, in beiden Punkten sei das Revisionsgericht an die tatsächlichen Beurteilungen des Berufungsgerichts gebunden. Das ist unrichtig. Gestritten wird Uber den Inhalt einer Satzungsänderung. Sie unterliegt der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unter denselben Voraussetzungen, wie die unveränderte Satzung. Denn sie bestimmt nach der Eintragung ins Handelsregister den Inhalt der Satzung. Durch das Reviaions-gericht frei nachprüfbar sind körperschaftsrechtliche Regelungen des Gesellschaftsvertrages (RGZ 164, 140;
BGHZ 14, 36/37; 36, 314/15; BGH WM 1955, 65; 1966, 446, 447).
Das trifft auf eine Bestimmung Über das haftende Kapital zu, da sie auch für die jeweiligen Gläubiger der Gesellschaft und die künftigen Gesellschafter und damit für einen unbegrenzten Personenkreis maßgebend ist.
b) Die Annahmen des Berufungsgerichts zu den beiden zur Erörterung stehenden Punkten sind aber richtig.
bl) Der ErhöhungsbeschluB kann nur eine Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage und nicht durch Bareinlagen zu dem Inhalt gehabt haben. Denn sonst hätte unter der Ziffer IV der Urkunde vom 10. August 1956 nicht von einer Sacheinlage gesprochen werden und es auch nicht heißen können, die Einlage auf das erhöhte Stammkapital werde durch eine Darlehensforderung erbracht und sei bereite gedeckt. Zwingend ist die Annahme des Berufungsgerichts, trotz der Eingangsworte dieser Ziffer ('‘Der Erschienene zu 1 erklärte;") gehöre das, was unter dieser Ziffer zur Kapitalerhöhung gesagt sei, mit zu der beschlossenen Satzungsänderung. So ist diese Maßnahme auch von der vom Begistergericht gehörten Industrie- und Handelskammer zu Lübeck verstanden worden (Bl. 10 der Registerakten) •
Als Kapital erhöhung mittels Sacheinlage ist die Kapitalerhöhung auch zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet worden (Bl. 95 des Sonderbandes der Registerakten).
b 2) Zur Erhöhung des Stammkapitals bedarf es der Übernahme neuer Stammeinlagen. Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 GmbHG können hierzu die bisherigen Gesellschafter und Dritte zugelassen werden. Ein Dritter erklärt mit der Übernahme einer Stammeinlage seinen Beitritt zur Gesellschaft (§55 Abs. 2 Satz 1 GinbHG). Die Abrede über
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die Einbringung einer Sacheinlage auf das erhöhte Stammkapital ist ein Vertrag, der körperschaftsrechtlichen Charakter hat (vgl. BGHZ 45, 338), weil sein Inhalt in dem Gesellschafterbeschluß auf Erhöhung des Stammkapitals festgesetzt (§56 Abs. 1 GmbHG) und wegen der Erhöhung des Stammkapitals ein neuer Geschäftsanteil gebildet werden muß. Es ist bestritten, ob die Gesellschaft beim Abschluß dieses Vertrages vom Geschäftsführer oder der Gesellschafterversammlung vertreten wird oder jedes der beiden Organe hierzu zuständig ist. Der vorliegende Pall erfordert nicht, diese Präge in ihrer ganzen Breite zu entscheiden.
Das GmbH-Gesetz schreibt nicht vor. welches Organ fUr die Zulassung zur Übernahme einer Stammeinlage zuständig ist; § 55 Abs. 2 GmbK&\täßt dies offen. Die Gesellschafterversammlung kann eine Angelegenheit, die den Geschäftsführern auch durch die Satzung nicht zwingend zugewiesen ist, an sich ziehen. Hiervon macht die Gesellschaft ervorsammlung in der Hegel bei der Zulassung zur Übernahme neuer Stammeinlagen Gebrauch, da sie von Gesetzes wegen (§53 GmbH) über eine Kapitellerhöhung zu entscheiden hat und es zweckvoll ist, damit gleich die Zulassungsenteoheidung zu verbinden. Wenn der Zulas-sungsbeschluß in Gegenwart des Übernehmers gefaßt und die Übernahmeerklärung auf derselben Gesellschafterversammlung abgegeben wird, kommt hierdurch der Übernahmevertrag zustande.
im vorliegenden Pall war eine Sacheinlage Gegenstand des Zulasoungsbeschlusses und der Übernahmeerklärung. Die gegenteilige Ansicht der Revision ist un-
begründet. Die Firma ist ausdrücklich zur
Übernahme der neuen Stammeinlage von 400 000 DM zugelassen worden (vgl. Ziffer II der Urkunde vom 10. August 1956). Damit kann, soll die Ziffer IV dieser Urkunde nicht sinnlos sein, nur gemeint gewesen sein, die Firma werde als neuer Gesellschafter mit der unter dieser Ziffer beschriebenen Sacheinlage zugelassen. Zulassungsbeschluß und Übernahmeerklärung haben denselben Inhalt, und beide Rechtsakte sind auf derselben GesellschaftterverSammlung vorgenommen worden.
Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es daher weder an einem Kapitalerhöhungsbeschluß durch Sacheinlage noch an einem Sacheinlagevertrag.
c) De,r Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß sowohl der Kapitalerhöhungsbeschluß als auch der Übernahmevertrag der vorgeschriebenen Form entbehre.
Nach § 56 Abs. 1 GmbHG müssen bei einer Kapitaler-höhung durch Sacheinlagen die Person .-i desjenigen, der die Einlage zu leisten hat, der Gegenstand der Einlage und der Geldwert, für den die Einlage angenommen wird, in dem Erhöhungsbeschluß festgesetzt und in der Über-nahmeerklärung angegeben werden. Das notarielle Protokoll vom 10. August 1956 bringt diese Angaben nur einmal, nämlich in dor Ziffer IV. Das genügt, da Kapitalerhöhung und Übernahmeerklärung nicht auf zwei Urkunden aufgeteilt, sondern in einer Urkunde zusammengefaßt sind. Es wäre ein unnötiger Formalismus, wollte man in einem solchen Falle die doppelte Aufnahme derjenigen Angaben verlangen, die der Erhöhungsbeschluß und die Übernahmeerklärung übereinstimmend ent-
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halten müssen. Diese Angaben dienen der Aufklärung der Öffentlichkeit über die Kapitalgrundlage der Gesellschaft und dem Schutz der Gläubiger und künftiger Gesellschafter. Dieser Zweck wird, wenn über den Erhöhungs-beochluß und die Übernahmeerklärung nur ein notarielles Protokoll aufgenommen wird, durch die einmalige Mitteilung der bei der Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen erforderlichen Angaben erreicht. Denn damit ist klar, daß sich der Erhöhungsbeschluß und die Übernahmeerklärung auf den angegebenen Übernehmer, die mitgeteilte Sacheinlage und deren angegebenen Anrechnungswert bezieht. Damit ist eine Mitteilungsübereinstimmung erzielt, die bei getrennten Urkunden nur durch die doppelte Mitteilung der erforderlichen Angaben oder durch Bezugnahme der einen Urkunde auf die andere erreicht werden kann.
Die Revision hat auch nicht recht, wenn sie meint, die Annahme der Übernahmeerklärung bedürfe ihrerseits der Beurkundung, und hieran fehle es-3 Nur die Übernahmeerklärung und nicht der Übernahmevertrag bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (vgl. § 55 Abs. 1 GmbHG im Unterschied zu § 2 Abs. 1 GmbHG). Außerdem setzt sich hier der Übernahmevertrag aus Zulassungsbeschluß und Übernahmeerklärung zusammen, die beide protokolliert sind (vgl. Ziff. II und IV der Urkunde vom 10. August 1956).
2. Das Sacheinlageversprechen ist sofort erfüllt worden.
a) Da keine Bareinlage, sondern eine Sacheinlage vereinbart ist, kommt eine Aufrechnung nicht in Betracht.
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b) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Übernahmevertrag zugleich die Abtretung der einzubringenden Darlehensforderung enthält. Das ist nach Lage der Dinge richtig. Wie es in der Ziffer IV der Urkunde von 10. August 1956 heißt, wurde das Einlageversprechen in voller Höhe als durch die Einbringung der Sacheinlage gedeckt angesehen. Bei der GmbH ist die Sacheinlage
vor der Registeranraeldung zu erbringen. Es liegt insoweit bei der Kapitalerhöhung nicht anders als bei der Sachgründung, für die der Senat das bereits in seinem Urteil vom 2. Mai 1966 - II 219/63 - (BGHZ 45, 338) ausgesprochen hat. Denn § 57 Abs. 2 GmbHG verweist auf $ 7 Aba. 2 GmbHG. Am 13- August 1956 haben die beiden damaligen Geschäftsführer der GmbH die Kapital erhöhung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet und hierbei versichert, .daß sich der Gegenstand der Sacheinlage in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinde. Es ist nichts dafür hervorgetreten, daß diese Erklärung falsch gewesen wäre.
c) Es ist unstreitig, daß die Darlehensforderung mindestens in einzubringender Höhe bestand. Hiergegen sind auch rechtlich keine Bedenken zu erheben.
Unstreitig ist weiter, daß TflflflHfcd&s Barlehen in eigenem Namen begründet hat. Die Parteien streiten dagegen darüber, ob er hierbei für sich oder als Treuhänder der Pirma BflHHHHF&ehandelt hat. Das Berufungsgericht hat dies offengelassen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. In beiden Fällen war TflHl Gläubiger der Darlehensforderung. Als er diese Forderung
m
namens der Firma
in die GmbH einbrachte, trat
er eine Forderung ab, die der Firma
entweder
überhaupt nicht oder v/enigstens achuldrechtlich als Treugeberin zustand. In beiden Fällen war die Abtretung v/irk-
etwas anderes zu wollen, als er als Treuhänder oder Ver-
ein insgeheimer Vorbehalt ohne Bedeutung wäre. Sein Einverständnis mit der Abtretung machte daher diesen Rechtsakt in jedem Falle wirksam. Barum kommt es auf die Be-v/eisantritte des Klägers dafür nicht an, daß TUm der wirkliche und uneingeschränkte Gläubiger der Barlehens forderung gewesen sei.
d) Wie unstreitig ist, hat Tzenkoff die Barlehenoforderung sicherungshalber an die Kreditbank
abgetreten, bevor sie Gegenstand der Einlage wurde. Ber Beklagte behauptet, die Bank habe diese Forderung noch vor dem 10. August 1956 an zurückabgetreten.
Bas Berufungsgericht läßt dies offen; weil die Bank die Rückabtretung jedenfalls mit Schreiben vom 26. November 1956 erklärt habe und hierin eine Genehmigung der Verfügung über die Forderung liege. Bie Revision wendet sich hiergegen; sie meint, durch die RUckabtretung der Bank habe nicht eine Verfügung der Firma BflHHB» sondern allenfalls eine eigene Verfügung TflH^s wirksam werden können. Bas ist nicht richtig. Ist es erst nach dem 10. August 1956 zur Rückabtretung gekommen, so verfügte Tg|HP bei der Abtretung der Forderung an die GmbH als Nichtberechtigter, gleichviel ob er vor der Sicherungsabtretung Vollrechtsinhaber oder treuhänderischer Inhaber der Forderung war .Biese Verfügung
sam, da. T
nicht erklärt hat, für sich persönlich
treter der Firma
nach außen erklärte, und
wurde wirksam, als er durch die Rückabtretung diejenige Rechtsstellung v/iedererlangte, die er vor der Sicherungsabtretung innehatte.
Soweit die Revision aber geltend macht, es sei nicht festgestellt, ob die ihm angebotene Rückabtre-
tung auch angenommen habe, kann sie nicht gehört xverden, da der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet hat, habe das Angebot der Bank auf Rückabtre-
tung nicht angenommen.
Weil die Kapitalerhöhung mittels Sacheinlage vorgenommen werden sollte und die Firma die
vereinbarte Sacheinlage erbracht hat, ist für eine Anwendung des § 24 GmbHG kein Raum.
Darum braucht auf die Streitfrage nicht eingegangen zu werden, ob und inwieweit die ursprünglichen Gesellschafter auch für Fehlbeträge einer Kapitalerhöhung haften (vgl. hierzu RGZ 91» 251; Schilling in Hachenburg, GmbHG § 24 Anm. 16 ff m.w.Nachw.).
II..
Zu dem auf § 51 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 GmbHG gestützten Anspruch führt das Berufungsgericht aus:
Es seien keine Zahlungen aus dem Gesellschaftsvcr-mögen der GmbH an die & Cie S.A. geleistet
worden. § 30 GmbHG könne allerdings nicht bloß durch unmittelbare Zahlungen einer GmbH an einen Gesellschafter verwirklicht werden; diese Vorschrift könne auch durch
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Leistungen erfüllt werden, die die GmbH über einen Strohmann an einen ihrer Gesellschafter bewirke (Scholz, GmbHG § 30 Anm. 6), Auszugehen sei auch davon, daß unter das Verbot des § 30 GmbHG Leistungen aller Art fielen, wenn ihnen keine gleichartigen Gegenleistungen gegenüberständen, und hierbei sei das wirtschaftliche Gesamtergebnis maßgebend (BGHZ 31, 258, 276; BGH LM § 30 GmbHG Nr. 1). Insbesondere in der Leistung übermäßiger Vorschüsse auf noch nicht fällige Forderungen könne eine Auszahlung des Gesellschaftsvermögens liegen (RG HRR 1941 Nr. 132; Baumbach/Hueck, GmbHG § 30 Anm. 20).
Aber der Vortrag des Klägers, die KG habe Frachtvorauszahlungen an die BHMHI & Oie S.A. geleistet, die durch die zugrunde liegenden Handelsgeschäfte nicht gerechtfertigt seien und in keinem vernünftigen Verhältnis zu der für die Zukunft geplanten Tätigkeit gestanden hätten, sei unerheblich. Einmal handle es sich bei der GmbH und der KG um zwei selbständige Rechtspersönlichkeiten mit eigenen Vermögensmassen, wenn auch die GmbH die einzige Komplementärin gewesen sei und beide Gesellschaften unter dem beherrschenden Einfluß der BflHHHBi & Cie S.A. gestanden hätten. Zum anderen sei "niemals" aus dem Vermögen der GmbH etwas an die KG und über diese an die Cie S.A. ausgezahlt worden. Die
GmbH habe sich allerdings (am 27. Juli 1956) verpflichtet, in die KG 400 000 DM einzubringen, und die (Schabe diesen Betrag vom Konto der GmbH ab- und dem Konto der KG zugeachrieben. Die Bank habe den umgebuchten Betrag aber sofort gesperrt und die Umbuchung später wieder rückgängig gemacht. Darum hätten der KG die ihr gutgeschriebenen 400 000 DM "niemalb" zur Verfügung gestanden; die KG habe daher über diesen Betrag auch nicht
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zu dem Nachteil der GmbH oder zu dem Nachteil des Stammkapitals dieser Gesellschaft verfügen können. Aus diesem Grunde komme es nicht darauf an, oh die Bank die Rückbuchung von sich aus habe vornehmen können.
Beide Gründe tragen die Entscheidung nicht.
1. Auf die rechtliche Verschiedenheit von GmbH und KG kommt es nicht an, da die GmbH die einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin der KG war und die B■■■■■■
& Cie S.A. in beiden Gesellschaften beherrschenden Einfluß hatte.
2. Nach Behauptung des Klägers hat die Bank die umgeschriebenen 400 000 DM in ihrem eigenen Interesse gesperrt, weil sie der KG hohe Kredit gewährt hatte.
1st dies der Fäll, so ist Vermögen der GmbH nicht bloß rein rechtlich, sondern auch wirtschaftlich auf di« KG übergegangen. Denn dann haben die der KG gutgeschriebenen 400 000 DM mindestens zeitweilig dazu gedient, den Bankkredit auf der gewährten Höhe zu erhalten und ihn nicht zu reduzieren. Das wäre ein Vorteil, den die KG durch die Übertragung eines Betrages von 400 000 DM auf ihr Konto aus dem Vermögen der GmbH erlangt hat. Sind im Zusammenhang mit dem Bankkredit unberechtigte Frachtvorauszahlungen gewährt oder nicht zurückgefordert worden, so würde durch die Überweisung an die KG der & Cie S.A. wirtschaftlich etwas aus dem Vermögen der GmbH zugeflossen und damit § 30 GmbHG erfüllt sein.
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Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung hängt vom endgültigen Ausgang der Sache ab und war daher dem Berufungsgericht zu Überlassen.
Senatspräsident Dr. Fischer ist erkankt und deshalb nicht in der Lage zu unterschreiben.
Dr. Kuhn Dr. NÖrr
Dr. Kuhn
Liesecke
Fleck