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BGH · II ZR 56/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 56/58

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Schadensersatzanspruch der Kläger sei unbegründet, weil der Beklagte sich nicht verpflichtet habe, seinen gesamten Betrieb von Schlachters in die Schweiz zu verlegen» Daß er eine derartige Verpflichtung nicht eingegangen sei, ergebe sich aus den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien, den einge--reichten Unterlagen, vor allem.dem Schriftwechsel, und den Zeugenaussagen» Die Revision greift diese Ausführungen an» 1» Die Revision rügt zunächst die Auslegung der Vereinbarung vom 19o März 1953> in der die Parteien, sich damit einverstanden erklärt haben, daß die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung vom 13© Januar 1953 ihre Gültigkeit behalten sollte, soweit sie für die neugegründete AG (in Ausführung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten selbst vorgetragen, es sollten keineswegs alle bisherigen Vereinba- für die Vereinbarungen der Fall sein sollte, die in den Ziffern 7 und 8 des Vertrages vom 13* Januar 1953 enthalten seien« Die Revision beanstandet diese Ausführungen mit Recht« Es heißt, was das Berufungsgericht offenbar übersehen hat, in Ziffer 2 des Vertrages vom 19o März 1953 ausdrücklich, daß insbesondere die Ziffern 7 und 8 des Vertrages vom 13o Januar 1953 in Kraft blieben« Bas Berufungsurteil beruht jedoch nicht auf diesem Fehler« Denn das Berufungsgericht ist, wie die späteren Ausführungen zeigen, der Auffassung, aus den Ziffern 7 und 8 der Vereinbarung vom 13o Januar 1953 ergebe sich keine Verpflichtung des Beklagten zur Verlegung seines gesamten Betriebes in die Schweiz« 2« Die Revision greift sodann die Ausführungen des Berufungsgerichts an, die die Auslegung der Ziffern 7 und 8 der Vereinbarung vom 13o Januar 1953 zu dem Gegenstand haben« Sie wendet sich einmal gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die in Ziffer 7 der Vereinbarung enthaltene Bestimmung lege keine Verpflichtung des Beklagten nieder, seinen Betrieb in die Schweiz zu verlegen, sie verpflichte vielmehr lediglich den Kläger zu l), zu einer solchen Verlegung "Schritte zu unternehmen”« Die Revision ist der Auffassung, Ziffer 7 enthalte auch eine Verpflichtung für den Beklagten« Dies brächten die Worte "und verständigen sich beide gegenseitig" so klar und unzweideutig zu dem Ausdruck, daß insoweit für eine Auslegung kein Raum sei« Auch dieser Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben« Denn das Berufungsgericht untersucht die Rechtslage auch für den Fall, daß Ziffer 7 eine Verpflichtung für den Beklagten begründe« Es nimmt aber für diesen Fall an, die Verpflichtung des Beklagten sei nicht auf die Verlegung des gesamten Betriebes von Schlachters in die Schweiz gerichtet, sondern nur auf eine Teilverlegung, die die Aufnahme einer Fabrikation Diese Rüge der Revision ist nicht berechtigt» Der Sprachgebrauch schließt nicht aus, daß unter einer Verlegung eine Teilverlegung verstanden wird» Im übrigen kommt es auch entscheidend darauf an, was die Parteien unter der Verlegung, von der in Ziffer 7 des Vertrages vom 13» Januar 1953 die Rede ist, verstanden haben» Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten damit nur eine teilweise Verlegung gemeint, ist möglich und daher für das R'evisionsge-richt bindend» Die Auffassung des Berufungsgerichts, aus Ziffer 8 des Vertrages vom 13o Januar 1953 folge keine Verpflichtung des Beklagten zur Verlegung seines gesamten Betriebes in die Schweiz, ist daher möglich und damit in der Revisionsinstanz nicht angreifbar® denn das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte sei auf Grund dieses Vertrages nicht verpflichtet, seinen Betrieb von Schlachters in die Schweiz zu verlegen,, Es ist daher unerheblich, ob der Vertrag vom 23«. 4-o Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Vereinbarung vom 23o April 1953 unzutreffende Erwägungen angestellt« In dieser Vereinbarung hatte sich der Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1) ver- pflichtet, für ihn als Ersatz für seine Verluste bei der W^HHtAG St« Gallen 300 Apparate zu deponieren und ihm diese Geräte für den Ball, daß die Verluste nicht durch Geschäfte der neuen W^M^-AG gedeckt würden, zur freien Verfügung und Verwertung zu überlassen• Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei den Schlußfolgerungen, die es aus diesen Vereinbarungen gezogen habe, nicht beachtet, daß es sich hier um eine Sicherstellung von Geräten des derzeitigen Fabrikationstyps gehandelt habe» Fertigwaren hätten aber nicht zu dem Material gehört, das nach Ziff« 8 des Vertrages vom 13« Januar 1953 in die Schweiz habe mitgenommen werden sollen« Auch diese Rüge der Revision ist nicht berechtigt« Bas Berufungsgericht hat nicht die Ansicht vertreten, die Geräte die für den Kläger zu 1) zu deponieren seien, hätten zu dem Material gehört, das nach Ziff« 8 des Vertrages vom 13» Januar 1953 in die Schweiz hätte gebracht werden sollen« Es hat vielmehr lediglich ausgeführt, die Vereinbarung vom 23o April 1953 besage nichts für die Verpflichtung des Beklagten zur Verlegung seines gesamten Vertriebes in die Schweiz« Sie spreche vielmehr gegen sie«, Denn wenn der Beklagte sofort den ganzen Betrieb in die Schweiz hätte verlegen müssen, dann hätte er das vorgesehene Depot von 500 Geräten nicht errichten und, wie es in der Vereinbarung vorgesehen sei, jeweils wieder ergänzen können, wenn die A^HHP mit Geräten aus diesem Lager belie-« fert worden wäre« Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen« 5« Die Revision greift die Ausführungen an, die das Berufungsgericht zu einem weiteren Vertrage der Parteien vom 23o April 1953 gemacht hat« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, in diesem Vertrage seien die Parteien davon ausgegangen, die W^BP^AG AfJHBB werde auf geraume Zeit noch nicht fabrikationsbereit sein« Deshalb sei der Beklagte verpflichtet worden, für diese Zeit selbst Apparate zu liefern« Von einer Verlegung des Betriebes des Beklagten in die Schweiz sei keine Rede gewesen; die Verlegung hätte im Gegenteil die Erfüllung der Li eferungspflicht des Beklagten unmöglich gemacht« Sollte eine Betriebsverlegungspflicht des Beklagten vereinbart gewesen sein, so müßte sie spätestens mit diesem Vertrag einvernehmlich als aufgehoben angesehen werden« Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe verkannt, daß dieser Vertrag eine ausgesprochene Zwischenlösung dargestellt habe« Aus ihm könne daher nicht geschlossen werden, die Parteien hätten die Verpflichtungen des Beklagten aufgehoben, die dieser in dem Vertrage vom 13® Januar 1953 eingegangen sei« Der Angriff der Revision ist gegenstandslos, da das Berufungs-gericht der Ansicht ist, der Beklagte habe sich in dem Ver- • ob die schriftlichen Verträge der Parteien die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hätten, und hat weiter bei der Auslegung der einzelnen Vertragsbestimmungen berücksichtigt, daß die Vereinbarungen nicht in vollem Umfange schriftlich niedergelegt worden sind® Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen® Bas Berufungsgericht hat den schriftlichen Verträgen keinen Inhalt gegeben, der mit ihrem Wortlaut und Sinn unvereinbar isto Das Berufungsgericht hat vielmehr rechtsirrtumsfrei ausgeführt, daß den Parteien nur an einer teilweisen Herstellung und Montage der Geräte in der Schweiz gelegen seio Die Parteien hätten, wie das Berufungsgericht vor allem auf Grund des Briefes von Dr«, R^BP vom 29o April 1954 und den Zeugenaussagen festgestellt hat, erreichen wollen, daß die WflH^-Apparate als Schweizer Fabrikat bezeichnet werden konnten; hierzu war aber nach der Mitteilung von Dr«,RBBP nur erforderlich, daß die Geräte zu 60 # ihres Herstellungswertes aus Schweizer Arbeit' oder Schweizer Material bestün-den0 Im übrigen sollte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Herstellung und Montage der Geräte in der Schweiz auch nur für den Vertrieb im Schweizer Geschäft und für den Export ins Ausland dienen, nicht aber für den Vertrieb in Deutschland0 7o Das Berufungsgericht hat auch bei der Verwertung des Schriftwechsels der Parteien nicht gegen § 286 ZPO ver-stoßen0 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Brief des Beklagten vom 25» Juni 1953 an die WBHH^-AG lasse nur erkennen, daß "eine” WBMHÄ-Fabrikation in der Schweiz vorgesehen sei, und diese den Zweck gehabt habe, die Apparate als Schweizer Fabrikat ausgeben zu können«. 8p Schließlich hat die Revision gerügt, das Berufungsgericht habe die Frage der Beweislast verkannte Gegenüber den schriftlichen Verträgen hätte der Beklagte beweisen müssen, daß eine Betriebsverlegung in die Schweiz nicht vereinbart worden sei* Die Feststellung des Berufungsgerichts, hierfür spreche die größte Wahrscheinlichkeit, genüge nicht * Auch diese Rüge der Revision ist nicht begründet«, Bas Berufungsgericht hat die Feststellung, es spreche die größte Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Beklagte sich nicht zur Verlegung seines Betriebes in die Schweiz verpflichtet habe, lediglich auf Grund der schriftlichen Verträge getroffen; sie stellt eine vorläufige Feststellung dar«, Nachdem das Berufungsgericht auch die übrigen Unterlagen, vor allem den Schriftwechsel und die Zeugenaussagen verwertet hat, kommt es zu der abschließenden Feststellung, der Beklagte habe bewiesen, daß er eine derartige Verpflichtung nicht eingegangen sei«, Da das Berufungsgericht es somit nicht auf die Frage der Beweislast abgestellt hat, ist der Angriff der Revision, der die Verkennung der Beweislast rügt, gegenstandslose Selbst wenn man aber annähme, der Beklagte habe sich den Klägern gegenüber zur Verlegung seines gesamten Betriebes in die Schweiz verpflichtet und diese Verpflichtung wäre auch später nicht durch eine Vereinbarung der Parteien aufgehoben worden, so wäre .die Klage auch in diesem Falle unbegründeto Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Kläger hätten ihren Schadensersatzanspruch ausdrücklich darauf gestützt, daß der Beklagte seine Verpflichtung zur Verlegung Auch in diesem Pall sei der Beklagte nicht scha-densersatzpflichtigo Der Beklagte habe seine Verpflichtung frühestens Anfang 1954 und auch nur dann erbringen sollen, wenn die Gesellschaft in aBHIB mit den vom Beklagten bezogenen Geräten ins Geschäft gekommen sei und Erfahrungen gesammelt habe«, Diese Voraussetzungen seien nicht geschaffen wordene Die Gesellschaft habe vom Beklagten nur drei Geräte bezogen« Im übrigen hätten auch die Schwierigkeiten der Gesellschaft mit den Reisevertretern, erkennen lassen, daß die Voraussetzungen für die Errichtung eines Schweizer Teilherstellungs- und Montagebetriebes nicht Vorgelegen hätten,, Überdies sei dem Beklagten auch nach Treu und Glauben nicht zuzu demuten gewesen, durch die Errichtung eines solchen Werkes ein weiteres finanzielles und persönliches Risiko einzugehen, nachdem die Kläger sich ihrerseits vertragswidrig verhalten hätten« Die Kläger hätten das Aktienkapital für die Gründung der W^BH^-AG aBBHP nur fiktiv zur Verfügung gestellt« Sie hätten die 50 000 sfrs, die sie am 20« April 1955 bei der Kantonsbank deponiert hätten, am 3« Juni 1953 wieder abgehoben; das Geld sei vom Kläger zu 1) mittels Prolongation von Wechseln der NflHiB AG beschafft und dieser Gesellschaft nach Gründung und Publikation der WBHB-AG aBIHIB wieder zurückgegeben worden« Die Kläger hätten weiter zu einer Zeit, als sie den Beklagten wegen des Nichtbezuges von Geräten vertröstet hätten (Brief vom 15o Juli 1953), bereits mit der Pirma HBB zwecks Lieferung von Geräten Verbindung auf genommen. Beklagten einem Dritten die Beteiligung an der Wfl^HHP-AG angeboten und dem Beklagten mit der Tagesordnung für die außerordentliche Generalversammlung vom 21« Septem» her 1953 den offenen Kampf angesagt, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsirrtum erkennen lassen und auch von der Revision nicht angegriffen worden sind«, gelten in gleicher Weise für den Pall, daß der Beklagte sich nicht nur zu einer Teilverlegung, sondern zu einer Verlegung seines gesamten Betriebes in die Schweiz verpflichtet haben sollte«

Zitierte Normen: § 286 ZPO
BerufungsgerichtParteiVereinbarungGerätSchweizKläger®Revision

Volltext der Entscheidung

II ZR 56/58
Verkündet am 25» Mai 1959
Plauz.- Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2491 O'O
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Joseph- sen* ,
Joseph juno9 >? Kanton
 Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigtefs Rechtsanwalt Bre
 gegen
P	Anton,	Inhaber	der	Firma
 Vertrieb in Schlachters bei LflHP(B),
Beklagter und Revisionsbeklagter Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof0 Br,
 hat der II„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«> Nastelski und der Bundesrichter Br«, Haidinger, Br„ Nörr, Liesecke und Br«, Reinicke
 für Recht erkannt %
Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 4o Zivilsenates des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 17» Bezember 1957 wird auf Kosten der Kläger z urü c kgewi e s en 0
Von Rechts wegen
 
' A *
Tatbestand;
B.er Beklagte ist Inhaber des WflBPB-Betrieb es in Schlachters bei Ieiner Firma, die elektro-medizini-sche Geräte herstellt und vertreibt0 Er hat im Jahre 1952 zu dem Zwecke des Vertriebes dieser Geräte in der Schweiz die "WflHUH^AG sto G4HV gegründeto Als die Gesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, fand der Beklagte im Kläger zu 1), der mit seinem Sohn, dem Kläger zu 2), in A(HP einen Handel mit Getreide und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreibt, einen Geldgeber„ Eie Parteien trafen zu dem Zwecke der Reorganisation und wirtschaftlichen Gesundung der W^HB^AG St.	Abmachun-
gen, über die die schriftliche "vertragliche Vereinbarung" vom 13o Januar 1953 und eine "zusätzliche Erklärung" vom 22o Januar 1953 vorliegen0 In der Vereinbarung heißt es u o a o *
"4o Herr Joseph IPl^P sen0 /Kläger zu 1/ verpflichtet sich, alles zu unternehmen, um die WpBBP ÄGo, StoG innert möglichst kurzer Zeit zu reorganisieren und in jeder, namentlich finanzieller Hinsicht auf gesunde Grundlagen zu stellen,.
9
5.o_ Herr Anton fBHB /Beklagter/ gibt den Herren Joseph TPHP sen. und Joseph x^^p juno /Kläger zu 2/ die Ermächtigung, die nötigen Maßnahmen zur Erreichung einer finanziell und wirtschaftlich gesicherten WBHHP AG. zu ergreifen und die derselben und ihnen anvertrauten vorhandenen Mittel hiezu heranzuziehen und im Interesse der	AG.	darüber zu verfügen.
6. Andererseits verpflichten sich die Herren Joseph TBBPsen. und Joseph IBHP jun. ihrerseits, nach ungefähr einem, spätestens aber nach zwei Monaten nach der Übernahme der’Führung der WBHIB AG.-Geschäfte, Herrn Anton BIP die wirkliche Bilanz über die Lage der WflHHB AG. vorzulegen ,ug^lsdann, gemeinsam mit ihm, das Aktienkapital der W^H^^AG. zu liberieren.
3
r it
7. Im weiteren beauftragt Herr F0HB Herrn Joseph
 sen, - und verständigen sich die beiden gegenseitig dahin - sofort nach Übernahme der reorganisierten Geschäftstätigkeit bei der	St.GflH^?
Schritte zu unternehmen, damit dieWjHB|®-Fabrikation uswo unentgeltlich in die Schweiz verlegt werden kann und zu Gunsten der	AG«., Sto	aufgenom-
men wird«
80 Sämtliches Material (Maschinen, event0 lagernde Rohprodukte, Werkzeug), welches vom bisherigen Fabrikationsort sich in die Schweiz nehmen läßt, um damit in der Schweiz die neue Fabrikation aufzubauen, wird durch die W^BAG., St. G^^K> Herrn	zu	einem,
 von den beiden Unterzeichneten Parteien zu vereinbarenden Preise gutgeschrieben. Per sich hieraus ergebende Betrag darf von Herrn FfllBP, je nach gegenseitiger Verständigung, ganz oder teilweise zur Aktienliberie-rung verwendet werden."
Über das Vermögen der WfHHP AG St. G^|^ wurde aber
 gleichwohl am 16«, April 1953 das Konkursverfahren eröffnet.
Die Parteien gründeten darauf im April/Mai 1953 eine neue Gesellschaft, die WflH^-AG in Afpp, Von den 50 Aktien der Gesellschaft im Nennwert von je 1000 sfrs übernahmen die Kläger 48 und der Beklagte und sein Schwiegersohn je eine Aktie. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft setzte sich aus den Parteien zusammen; seine Beschlüsse waren mit einfacher Mehrheit der Stimmen zu fassen, wobei die Stimme des Präsidenten, des Klägers zu 1), bei Stimmengleichheit doppelt zu zählen war. Im Zusammenhang mit der Gründung dieser Aktiengesellschaft trafen die Parteien eine Reihe weiterer Abmachungen, die in der Vereinbarung vom 19. März 1953 und in mehreren Verträgen vom 23. April 1953 ihren Niederschlag fanden. Die Vereinbarung vom 19. März 1953 hat folgenden Wortlauts
 ■
\
”lo Die beiden Vertragspartner erklären sich damit einverstanden, daß die zwischen ihnen getroffene vertragliche Vereinbarung vom 13o Januar 1953 sowie die zusätzliche Erklärung voi^22oJanuar 1953? soweit sie für die neugegründete WBHB^AG» Anwendung finden, ihre Gültigkeit behalten«,
2» Insbesondere bleiben voll in Kraft die Ziffern 7 und 8 der vertraglichen Vereinbarung vom 13o Januar 1953°"
In dem Vertrag vom 23» März 1953 heißt es u,a«:
!,Io Die beiden Herren Joseph IflBP erklären sich bereij^_ 25 (fünfundzwanzig) Aktien der neugegründeten AG,	zu dem	Nominalwert	von	Pr^loooc— an Herrn
 AntonIBV und/oder Herrn Franz SMB? käuflich’ abzutreten»
2e Die Herren FflHi und/oder BBHHfc verpflichten sich, von diesem Kaufrecht sofort, spätestens aber bis Ende des Jahres 1953 Gebrauch zu machen und den Kaufpreis' von Fr« 25fooo«,— (Pranken fUnfundzwanzigtausend) in bar oder durch Übergabe von Maschinen, Werkzeugen und Einrichtungen für die Einrichtung für diePabrikation von WflBBB-Apparaten und event«, auch WBH^P-Appa-raten und Bestandteile zu einem Preis, der von den beiden Parteien festzusetzen ist, zu entrichten«,
Zwischen den Parteien kam es nach Abschluß dieser Abreden zu Streitigkeiten, die zu einem völligen Bruch führten. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil er seinen Betrieb nicht von Schlachters in die Schweiz verlegt habe«, Sie verlangen den Gegenwert von 150 ooo sfrs in Deutscher Mark auf Sperrkonto«
Die Vereinbarungen zwischen den Parteien sind devisenrechtlich nicht genehmigt worden; der Beklagte hat eine derartige Genehmigung auch nicht beantragt» Die Landeszentralbank von Bayern hat jedoch dem Anwalt der Kläger am 1» Juni 1955 mitgeteilt, es könne zuerst der Rechtsstreit erledigt und alsdann die Genehmigung beantragt werden»
 
• Das Landgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Das Berufungsgericht hat die Klage angewiesen» Mit der Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteilse Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Schadensersatzanspruch der Kläger sei unbegründet, weil der Beklagte sich nicht verpflichtet habe, seinen gesamten Betrieb von Schlachters in die Schweiz zu verlegen» Daß er eine derartige Verpflichtung nicht eingegangen sei, ergebe sich aus den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien, den einge--reichten Unterlagen, vor allem.dem Schriftwechsel, und den Zeugenaussagen» Die Revision greift diese Ausführungen an»
Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe den § 286 ZPO in mehrfacher Hinsicht verletzt»
1» Die Revision rügt zunächst die Auslegung der Vereinbarung vom 19o März 1953> in der die Parteien, sich damit einverstanden erklärt haben, daß die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung vom 13© Januar 1953 ihre Gültigkeit behalten sollte, soweit sie für die neugegründete	AG	(in
 Ausführung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten selbst vorgetragen, es sollten keineswegs alle bisherigen Vereinba-
hätten aber nicht dargetan, aus welchem Grunde dies gerade
 Entscheidungsgründe s
I»
) Anwendung finde» Die Revision beanstandet die
 rungen für die neue Gesellschaft in A
gelten; sie
 
für die Vereinbarungen der Fall sein sollte, die in den Ziffern 7 und 8 des Vertrages vom 13* Januar 1953 enthalten seien« Die Revision beanstandet diese Ausführungen mit Recht« Es heißt, was das Berufungsgericht offenbar übersehen hat, in Ziffer 2 des Vertrages vom 19o März 1953 ausdrücklich, daß insbesondere die Ziffern 7 und 8 des Vertrages vom 13o Januar 1953 in Kraft blieben« Bas Berufungsurteil beruht jedoch nicht auf diesem Fehler« Denn das Berufungsgericht ist, wie die späteren Ausführungen zeigen, der Auffassung, aus den Ziffern 7 und 8 der Vereinbarung vom 13o Januar 1953 ergebe sich keine Verpflichtung des Beklagten zur Verlegung seines gesamten Betriebes in die Schweiz«
2« Die Revision greift sodann die Ausführungen des Berufungsgerichts an, die die Auslegung der Ziffern 7 und 8 der Vereinbarung vom 13o Januar 1953 zu dem Gegenstand haben« Sie wendet sich einmal gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die in Ziffer 7 der Vereinbarung enthaltene Bestimmung lege keine Verpflichtung des Beklagten nieder, seinen Betrieb in die Schweiz zu verlegen, sie verpflichte vielmehr lediglich den Kläger zu l), zu einer solchen Verlegung "Schritte zu unternehmen”« Die Revision ist der Auffassung, Ziffer 7 enthalte auch eine Verpflichtung für den Beklagten« Dies brächten die Worte "und verständigen sich beide gegenseitig" so klar und unzweideutig zu dem Ausdruck, daß insoweit für eine Auslegung kein Raum sei« Auch dieser Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben« Denn das Berufungsgericht untersucht die Rechtslage auch für den Fall, daß Ziffer 7 eine Verpflichtung für den Beklagten begründe« Es nimmt aber für diesen Fall an, die Verpflichtung des Beklagten sei nicht auf die Verlegung des gesamten Betriebes von Schlachters in die Schweiz gerichtet, sondern nur auf eine Teilverlegung, die die Aufnahme einer Fabrikation
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und einer Montage in der Schweiz für den Vertrieb der Apparate in die Schweiz und ins Ausland ermögliche» Dementsprechend hat das Berufungsgericht festgestellt, aus den schriftlichen Verträgen und den Zeugenaussagen ergehe sich eine Absprache der Parteien, daß	Apparate	inso-
weit in der Schweiz hergestellt und im übrigen montiert werden sollten, daß man sie als "Schweizer Fabrikat" : hätte bezeichnen und daher im Schweizer Inlandgeschäft und für den Export (außer nach Deutschland) besser hätte verwenden können» Das Berufungsgericht verneint also im Ergebnis nicht eine Verpflichtung des Beklagten überhaupt, sondern nur eine Verpflichtung, seinen gesamten Betrieb in die Schweiz zu verlegene
 Die Revision hält auch diese Auslegung des Berufungsgerichts für unrichtig» Sie meint, unter einer Verlegung einer Fabrikation könne nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur verstanden werden, daß die Fabrikation an einem Ort aufgehoben und an einem anderen Ort aufgenommen werde»
Diese Rüge der Revision ist nicht berechtigt» Der Sprachgebrauch schließt nicht aus, daß unter einer Verlegung eine Teilverlegung verstanden wird» Im übrigen kommt es auch entscheidend darauf an, was die Parteien unter der Verlegung, von der in Ziffer 7 des Vertrages vom 13» Januar 1953 die Rede ist, verstanden haben» Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten damit nur eine teilweise Verlegung gemeint, ist möglich und daher für das R'evisionsge-richt bindend»
Die Revision ist weiter der Auffassung, das Berufungsgericht habe auch die Ziffer 8 des Vertrages vom 13« Januar 1953 falsch ausgelegt •» Dadurch, daß in dieser Bestimmung *
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von einem bisherigen Fabrikationsort und dem Aufbau der neuen Fabrikation in -der Schweiz gesprochen werdeP sei zu dem Ausdruck gebracht, daß die Fabrikation an dem bisherigen Fabrikationsort aufgehoben werden solle; es liege insoweit eine eindeutige, keiner Auslegung fähige Vereinbarung vor, die die Annahme ausschließe, daß an einen Aufbau einer Fabrikation in der Schweiz neben dem schon bestehenden Betrieb in Schlachters gedacht sei® Der Auffassung der Revision kann nicht zugestimmt werden® Es ist möglich, daß die Parteien ausschließlich deshalb von dem bisherigen Fabrikationsort gesprochen haben, weil dies der Ort war, an dem schon bisher die Geräte hergestellt worden waren; der Ausdruck "bisheriger FabrikationsortM zwingt nicht zu der Folgerung, die Parteien hätten gemeint, künftig dürfe an diesem bisherigen (bereits bestehenden) Fabrikationsort nicht mehr fabriziert werden® Auch aus den Worten "um damit in der Schweiz die neue Fabrikation aufzubauen" ergibt sich nicht zwingend, die Parteien hätten vereinbart, es dürfe ausschließlich in der Schweiz produziert werden®
Die Auffassung des Berufungsgerichts, aus Ziffer 8 des Vertrages vom 13o Januar 1953 folge keine Verpflichtung des Beklagten zur Verlegung seines gesamten Betriebes in die Schweiz, ist daher möglich und damit in der Revisionsinstanz nicht angreifbar®
3o Die Revision greift weiter die Auslegung an, die das Berufungsgericht dem Vertrag vom 23o April 1953 gegeben hat® Die Revision meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß dieser Vertrag nichts an den Verpflichtungen ändere, die der Beklagte im Vertrage vom 13« Januar 1953 eingegangen sei® Dieser Angriff der Revision ist gegenstandslos?
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denn das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte sei auf Grund dieses Vertrages nicht verpflichtet, seinen Betrieb von Schlachters in die Schweiz zu verlegen,, Es ist daher unerheblich, ob der Vertrag vom 23«. April 1953, wie das Berufungsgericht meint, eher als einverständliche Aufhebung einer solchen Verpflichtung angesehen werden müßte, falls sie früher getroffen worden wäre«,
4-o Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Vereinbarung vom 23o April 1953 unzutreffende Erwägungen angestellt« In dieser Vereinbarung hatte sich der Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1) ver-
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pflichtet, für ihn als Ersatz für seine Verluste bei der W^HHtAG St« Gallen 300	Apparate zu deponieren
 und ihm diese Geräte für den Ball, daß die Verluste nicht durch Geschäfte der neuen W^M^-AG	gedeckt
 würden, zur freien Verfügung und Verwertung zu überlassen• Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei den Schlußfolgerungen, die es aus diesen Vereinbarungen gezogen habe, nicht beachtet, daß es sich hier um eine Sicherstellung von Geräten des derzeitigen Fabrikationstyps gehandelt habe» Fertigwaren hätten aber nicht zu dem Material gehört, das nach Ziff« 8 des Vertrages vom 13« Januar 1953 in die Schweiz habe mitgenommen werden sollen«
Auch diese Rüge der Revision ist nicht berechtigt« Bas Berufungsgericht hat nicht die Ansicht vertreten, die Geräte die für den Kläger zu 1) zu deponieren seien, hätten zu dem Material gehört, das nach Ziff« 8 des Vertrages vom 13» Januar 1953 in die Schweiz hätte gebracht werden sollen« Es hat vielmehr lediglich ausgeführt, die Vereinbarung vom
 
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23o April 1953 besage nichts für die Verpflichtung des Beklagten zur Verlegung seines gesamten Vertriebes in die Schweiz« Sie spreche vielmehr gegen sie«, Denn wenn der Beklagte sofort den ganzen Betrieb in die Schweiz hätte verlegen müssen, dann hätte er das vorgesehene Depot von 500 Geräten nicht errichten und, wie es in der Vereinbarung vorgesehen sei, jeweils wieder ergänzen können, wenn die A^HHP mit Geräten aus diesem Lager belie-« fert worden wäre« Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen«
5« Die Revision greift die Ausführungen an, die das Berufungsgericht zu einem weiteren Vertrage der Parteien vom 23o April 1953 gemacht hat« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, in diesem Vertrage seien die Parteien davon ausgegangen, die W^BP^AG AfJHBB werde auf geraume Zeit noch nicht fabrikationsbereit sein« Deshalb sei der Beklagte verpflichtet worden, für diese Zeit selbst Apparate zu liefern« Von einer Verlegung des Betriebes des Beklagten in die Schweiz sei keine Rede gewesen; die Verlegung hätte im Gegenteil die Erfüllung der Li eferungspflicht des Beklagten unmöglich gemacht« Sollte eine Betriebsverlegungspflicht des Beklagten vereinbart gewesen sein, so müßte sie spätestens mit diesem Vertrag einvernehmlich als aufgehoben angesehen werden« Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe verkannt, daß dieser Vertrag eine ausgesprochene Zwischenlösung dargestellt habe« Aus ihm könne daher nicht geschlossen werden, die Parteien hätten die Verpflichtungen des Beklagten aufgehoben, die dieser in dem Vertrage vom 13® Januar 1953 eingegangen sei« Der Angriff der Revision ist gegenstandslos, da das Berufungs-gericht der Ansicht ist, der Beklagte habe sich in dem Ver- •
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trage vom 13o Januar 1953 nicht zur Verlegung seines gesamten Betriebes in die Schweiz verpflichtet 0 Die Erwägung des Berufungsgerichts stellt nur eine Hilfserwägung dar? auf der das Berufungsurteil nicht beruht® Bas gleiche gilt für die Erwägungen? die das Berufungsgericht zu dem Zusatzvertrag vom 23o April 1953 angestellt hat®
6o‘ Bie Revision rügt sodann die Art und Weise? wie das Berufungsgericht die gesamten schriftlichen Vereinba- ■ rungen der Parteien ausgelegt hat® Bas Berufungsgericht habe ausgeführt? die einzelnen schriftlichen Verträge und Erklärungen gäben das ganze Vertragswerk nicht vollständig wieder; die Parteien hätten vielmehr weitgehend mündliche Abreden getroffen® Bas Berufungsgericht habe aber nicht festgestellt? welchen Inhalt die mündlichen Abmachungen gehabt hätten® Solange dies nicht festgestellt worden sei? sei es unmöglich und widerspreche es den Benkgesetzen und anerkannten Auslegungsregeln, den schriftlichen Vereinbarungen einen Sinn zu geben? der mit ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nicht in Einklang zu bringen sei®
Die Rüge der Revision ist nicht berechtigt® Bas Berufungsgericht hat die Tatsache? daß mündliche Vereinbarungen getroffen worden sind? bei der Präge verwertet? ob die schriftlichen Verträge der Parteien die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hätten, und hat weiter bei der Auslegung der einzelnen Vertragsbestimmungen berücksichtigt, daß die Vereinbarungen nicht in vollem Umfange schriftlich niedergelegt worden sind® Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen® Bas Berufungsgericht hat den schriftlichen Verträgen keinen
 Inhalt gegeben, der mit ihrem Wortlaut und Sinn unvereinbar isto Das Berufungsgericht hat vielmehr rechtsirrtumsfrei ausgeführt, daß den Parteien nur an einer teilweisen Herstellung und Montage der Geräte in der Schweiz gelegen seio Die Parteien hätten, wie das Berufungsgericht vor allem auf Grund des Briefes von Dr«, R^BP vom 29o April 1954 und den Zeugenaussagen festgestellt hat, erreichen wollen, daß die WflH^-Apparate als Schweizer Fabrikat bezeichnet werden konnten; hierzu war aber nach der Mitteilung von Dr«,RBBP nur erforderlich, daß die Geräte zu 60 # ihres Herstellungswertes aus Schweizer Arbeit' oder Schweizer Material bestün-den0 Im übrigen sollte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Herstellung und Montage der Geräte in der Schweiz auch nur für den Vertrieb im Schweizer Geschäft und für den Export ins Ausland dienen, nicht aber für den Vertrieb in Deutschland0
7o Das Berufungsgericht hat auch bei der Verwertung des Schriftwechsels der Parteien nicht gegen § 286 ZPO ver-stoßen0 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Brief des Beklagten vom 25» Juni 1953 an die WBHH^-AG lasse nur erkennen, daß "eine” WBMHÄ-Fabrikation in der Schweiz vorgesehen sei, und diese den Zweck gehabt habe, die Apparate als Schweizer Fabrikat ausgeben zu können«.
Diese Ausführungen enthalten entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsirrtum«, Das Berufungsgericht hat dadurch, daß es den Artikel "eine” in Anführungszeichen gesetzt hat, lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß er sich wörtlich in dem Brief befindet» Es fehlt an Anhaltspunkten für die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe hierbei übersehen, daß in Ziff«, 8 des Vertrages vom 19® Januar 1953 die Rede davon ist, daß in der SchweizMdie neue Fabrikation” aufgebaut werden solleo
 
8p Schließlich hat die Revision gerügt, das Berufungsgericht habe die Frage der Beweislast verkannte Gegenüber den schriftlichen Verträgen hätte der Beklagte beweisen müssen, daß eine Betriebsverlegung in die Schweiz nicht vereinbart worden sei* Die Feststellung des Berufungsgerichts, hierfür spreche die größte Wahrscheinlichkeit, genüge nicht * Auch diese Rüge der Revision ist nicht begründet«, Bas Berufungsgericht hat die Feststellung, es spreche die größte Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Beklagte sich nicht zur Verlegung seines Betriebes in die Schweiz verpflichtet habe, lediglich auf Grund der schriftlichen Verträge getroffen; sie stellt eine vorläufige Feststellung dar«, Nachdem das Berufungsgericht auch die übrigen Unterlagen, vor allem den Schriftwechsel und die Zeugenaussagen verwertet hat, kommt es zu der abschließenden Feststellung, der Beklagte habe bewiesen, daß er eine derartige Verpflichtung nicht eingegangen sei«, Da das Berufungsgericht es somit nicht auf die Frage der Beweislast abgestellt hat, ist der Angriff der Revision, der die Verkennung der Beweislast rügt, gegenstandslose
II.
Selbst wenn man aber annähme, der Beklagte habe sich den Klägern gegenüber zur Verlegung seines gesamten Betriebes in die Schweiz verpflichtet und diese Verpflichtung wäre auch später nicht durch eine Vereinbarung der Parteien aufgehoben worden, so wäre .die Klage auch in diesem Falle unbegründeto Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Kläger hätten ihren Schadensersatzanspruch ausdrücklich darauf gestützt, daß der Beklagte seine Verpflichtung zur Verlegung
 
seines gesamten Betriebes in die Schweiz verletzt habe«.
Es sei jedoch möglich, daß die Klage auch darauf gestützt sein sollte, der Beklagte sei nicht seiner Verpflichtung nachgekommen, seinen Betrieb teilweise in die Schweiz zu verlegen«. Auch in diesem Pall sei der Beklagte nicht scha-densersatzpflichtigo Der Beklagte habe seine Verpflichtung frühestens Anfang 1954 und auch nur dann erbringen sollen, wenn die Gesellschaft in aBHIB mit den vom Beklagten bezogenen Geräten ins Geschäft gekommen sei und Erfahrungen gesammelt habe«, Diese Voraussetzungen seien nicht geschaffen wordene Die Gesellschaft habe vom Beklagten nur drei Geräte bezogen« Im übrigen hätten auch die Schwierigkeiten der Gesellschaft mit den Reisevertretern, erkennen lassen, daß die Voraussetzungen für die Errichtung eines Schweizer Teilherstellungs- und Montagebetriebes nicht Vorgelegen hätten,, Überdies sei dem Beklagten auch nach Treu und Glauben nicht zuzu demuten gewesen, durch die Errichtung eines solchen Werkes ein weiteres finanzielles und persönliches Risiko einzugehen, nachdem die Kläger sich ihrerseits vertragswidrig verhalten hätten« Die Kläger hätten das Aktienkapital für die Gründung der W^BH^-AG aBBHP nur fiktiv zur Verfügung gestellt« Sie hätten die 50 000 sfrs, die sie am 20« April 1955 bei der	Kantonsbank
 deponiert hätten, am 3« Juni 1953 wieder abgehoben; das Geld sei vom Kläger zu 1) mittels Prolongation von Wechseln der NflHiB AG beschafft und dieser Gesellschaft nach Gründung und Publikation der WBHB-AG aBIHIB wieder zurückgegeben worden« Die Kläger hätten weiter zu einer Zeit, als sie den Beklagten wegen des Nichtbezuges von Geräten vertröstet hätten (Brief vom 15o Juli 1953), bereits mit der Pirma HBB zwecks Lieferung von Geräten Verbindung auf genommen. Die Kläger hätten schließlich auch ohne Wissen des
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Beklagten einem Dritten die Beteiligung an der Wfl^HHP-AG angeboten und dem Beklagten mit der Tagesordnung für die außerordentliche Generalversammlung vom 21« Septem» her 1953 den offenen Kampf angesagt, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsirrtum erkennen lassen und auch von der Revision nicht angegriffen worden sind«, gelten in gleicher Weise für den Pall, daß der Beklagte sich nicht nur zu einer Teilverlegung, sondern zu einer Verlegung seines gesamten Betriebes in die Schweiz verpflichtet haben sollte«
Da somit die Rügen der Revision nicht berechtigt sind und das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, der die Kläger beschweren könnte, war die Revision, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, zurückzuweisen«
DroNastelski Dr«Haidinger Dr«Nörr Liesecke Dr«Reinicke