Gesetzs VVG § 22; BGB § 123 Rechtssatzs Auch bei der Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung hat der Versicherer die volle Beweislast dafür, daß der Versicherungsnehmer ihn in unlauterer Weise durch seine unrichtigen Angaben zur Annahme des Versicherungsvertrages bestimmen wollteo Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, daß ein Versicherungsnehmer, der Antragsfragen bewußt unrichtig beantwortet, regelmäßig auch mit- Arglist im Bezug‘-auf die V/illensbildung des Versicherers gehandelt hato Aktenzeichen? die Kläger zu 2) und 3) sind die Kinder des Bauunternehmers Werner Dieser hatte bei der Beklagten änstelle der gesetzlichen Handwerkerversicherung zugunsten der Klager, seiner Erben, eine Lebensversicherung über 20c000 DM abgeschlossen, die mit dem 1, Mai 1954 begann und sich bei Tod durch Unfall auf die doppelte Summe erhöhte» Der Vertrag kam ohne vertrauensärztliche Untersuchung zustande, nachdem 81111 ^5- März 1954 das Antragsformular mit der Erklärung der richtigen und vollständigen Beantwortung aller Eragen unterzeichnet und die Beklagte einen ärztlichen Bericht des Hausarztes Dr* in U^Ü^vom Die Kläger haben erwidert, der Verstorbene habe nach seiner Überzeugung die Antragsfragen richtig beantwortete Tatsächlich sei er gesund gewesen, wie ihm die Ärzte auch bestätigt hätten, Die von der Beklagten als Krankheit bezeiebneten Erscheinungen seien lediglich die Folgen .von häuslichem Ärger, Aufregungen und Überarbeitung gewesen und hätten die Lebenserwartung des Versicherungsnehmers nicht beeinträchtigt« Jedenfalls fehle es an einem ursächlichen'Zusammenhang zwischen der angeblichen Täuschung der Beklagten uhd der Annahme des Versicherungsantrages« Die Fachärzte habe nicht von sich aus zugezogen, er sei vielmehr durch seinen Hausarzt Dr« Sch an sie überwiesen worden«. Zum Rücktritt vom Vertrag sei die Beklagte deshalb nicht berechtigt gewesen, weil der Tod des Versicherungsnehmers ausschließlich eine Folge des Unfalls und nicht etwa auf irgendwelche körperlichen leiden zurückzuführen sei« Io N&ch § 8 AVB kann der Versicherer, dem der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß einen gefahrerheblichen Umstand verschwiegen oder falsch angegeben hat, grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Kenntnis dieses Umstandes vom Yevtjfök- zurücktretenj der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen^ wenn der Versicherte gestorben ist und der verschwiegene oder falsch angegebene Umstand keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt hat (§8 Ziff 2 c AVB). Hierzu hat das Berufungsgericht bindend festgestellt, daß der fod des Versicherten und auch sein Verkehrsunfall nicht auf irgendwelche im Versicheru»<jpjMI^^' trag verschwiegenen Krankheiten ursächlich zurückzuführen sind« Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind offensichtlich unbegründet. einzelnen näher bezeichneten Krankheiten oder Beschwerden leide oder gelitten habe«, Denn jedenfalls hätte er die vegetative Bystonie, die Gastritis und den Bandscheibenvorfall und die dadurch hervorgerufenen Beschwerden angeben müssenc Die beiden zuerst genannten Krankheiten habe er jedoch nicht wissentlich verschwiegen» Da ihm nämlich auf Grund des negativen Ergebnisses der wiederholten Untersuchungen mehrfach' gesagt worden sei; daß er nicht an einer organischen Krankheit leide und die geäußerten Beschwerden ihren Grund in Überarbeitung und familiären Sorgen hätten, erscheine es glaubhaft, daß er auch seinen früheren Gesundheitszustand für gut gehalten habe. Im übrigen fehle es insoweit auch an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen Täuschung und Vertragsabschluß, weil die Beklagte schon vor der Annahme des Versicherungsantrages von der vegetativen Dystonie erfahren habe» Zweifelhaft sei hingegen, ob der Versicherungsnehmer nicht bei der Frage nach früheren Leiden die von Dr, fest ge st eil- te Erkrankung der unteren Lendenwirbelsäule wissentlich verschwiegen habe« Es sei aber jedenfalls nicht erwiesen, daß er auch mit der Möglichkeit gerechnet habe, die Beklagte könne durch diese unrichtige Antwort in ihrer Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Versicherungs antrages beeinflußt werden» Dagegen spreche wiederum die Aussage des Dr» Sch^[^7 der dem Bandscheibenvorfall als . einer ausgesprochenen Modekrankheit kein Gewicht beigemessen und es deswegen auch nisht für notwendig gehalten habe, ihn in seinem Bericht vom 7» Mai 1954- überhaupt zu erwähnen» Hinzu komme, daß der Antragsteller in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen sei und die ihm verordneten Heilmittel nicht angewandt habe, und daß ihm Dr» Sch^|^ wiederholt versichert habe, er leide an keiner organischen Krankheit., Eine unrichtige Beantwortung des Antragsfragebogens liege schließlich darin, daß der Versicherungsnehmer die Frage, ob er in den letzten zwei Jahren oder schon früher Ärzte zu Hate gezogen habe? verneint und neben seinem Hausarzt Dr, 3ch^|^ nicht auch die Fachärzte Dr0 Dr«, und Dr> H^^^ benannt habe, Jedoch könne auch hier nicht festgestellt werdendaß der Antragsteller sich der Ursächlichkeit seines Verhaltens für die Entschließung der Beklagten bewußt gewesen sei, Denn er sei offensichtlich davon ausgegangen, daß die von Dr, och^|^ züge-zogenen Fachärzte nichts anderes festgestellt hätten und angeben könnten, als wa.s ihm sein Hausarzt' bereits mitgeteilt habe, daß er nämlich organisch gesund sei und sich nur vor Überarbeitung und Aufregungen hüten müsset Auch habe er damit rechnen können, daß Dr, Sch^flP auf Befragen der Beklagten die Hamen der anderen Ärzte von sich aus nennen werde. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Hevision wiederum mit einer Reihe von Rügen, die jedoch ebenfalls nicht durchgreifenc lo) Die Ausführungen der Hevision, mit denen sie unter Hinweis auf § 16 Abs 1 Satz 3 VVß- die-objektive Erheblichkeit der vom Versicherungsnehmer verschwiegenen Tatsachen für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages dartun will, sind gegenstandslos, weil das Berufungsgericht zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs gar nicht abschließend Stellung genommen hat, Angesichts seiner Feststellung, daß jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen der arglistigen Täuschung nicht erwiesen seien, durfte'es diese Frage auch dahingestellt sein lassen, in subjektiver Hinsicht überspannte Sie beruft sich dabei insbesondere auf die Ausführungen von Prölss (WG 10: Aufl § 22 Anm 2) und Süss (VersR 1952, 185 /T867)0 Während PrÖlss den vom Versicherer zu führenden Beweis der arglistigen Täuschung schon mit der Pest Stellung«, daß der Versicherungsnehmer Antragsfragen wissentlich falsch beantwortet hat, auf Grund der Lebenserfahrung als erbracht ansehen und dem Antragsteller den Gegenbeweis dafür auferlegen will, daß er ohne Arglist, d,h- ohne das Bewußtsein der Erheblichkeit seines Verhaltens oder jedenfalls nicht in unlauterer Gesinnung gehandelt habe (ebenso im Ergebnis KG. JRPV 1933, 337; 1934, 45, 46; OLG Düsseldorf JRPV 1933, 304; OLG Naumburg JRPV 1937, 281; OLG Stuttgart VersR 1952, 548; Franke VersR 1953, 75; w,Nachw»bei Prölss aaO)> geht Süss noch einen Schritt weiters Er will im \7ege des An- • scheinsbeweises schon aus einer objektiv falschen Antwort des Versicherungsnehmers auf dessen betrügerische Absichten schließen« Beide Auffassungen sind abzulehneno Pestzuhalten ist vielmehr an der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, dem sich das Berufungsgericht mit Recht angeschlossen hat- Danach setzt der Begriff der arglistigen Willensbestimmung in § 125 BGB subjektiv mehr voraus als bloßen Täuschungsvorsatz, d,he» als das Bewußtsein und den Willen, durch das Vorspiegeln oder Verschweigen von Tatsachen im Erklärungsgegner einen Irrtum zu erregen« verträgen gilt nichts anderes, da § 22 VVG keinen besonderen versicherungsrechtlichen Begriff der arglistigen Täuschung aufstellt, sondern den allgemeinen Tatbestand des § 123 BGB voraussetzt» Der Versicherer kann demnach nur dann anfechten, wenn der Versicherungsnehmer ihn in un- lauterer Weise gerade durch die Täuschung zu seiner Erklärung bestimmen wollte, wenn er sich also gesagt hat, der Versicherer werde hei Kenntnis des wahren Sachverhalts den Antrag möglicherweise nicht oder nur zu erschwerten Bedin- ' gungen annehmen„ Hierfür wie für alle Voraussetzungen des § 123 BGB hat der Anfechtende die volle Beweislast (RGZ 81, 13, RG SeuffArch 97? Die Grundsätze vom Bev/eis des ersten Anscheins scheiden schon deswegen aus, weil sie nur für typische Geschehensabläufe geltenr Lie Präge, aus welcher inneren Einstellung ein Mensch gehandelt hat-, laßt sich aber bei der Vielfalt, Verschiedenartigkeit und Unberechenbarkeit der menschlichen Anlagen, Charaktereigenschaften und Überlegungen* der sittlichen Auffassungen und der inneren und äußeren Antriebe in aller Regel nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilen (BGH LindMöhr ZPO § -286 ßj Hr 115 VersR 1956, Bas schließt natürlich nicht aus/ daß der Tatrich-ter im einzelnen Pall auf Grund seiner Lebenserfahrung aiis bestimmten Indizien, z,B, aus Art, Umfang und Bedeutung der falschen Angaben, aus dem Persönl'ichkeitsbild des Versicherungsnehmers oder aus seinen Äußerungen gegenüber dritten Personen, die volle Überzeugung gewinnt, daß der Versicherungsnehmer tatsächlich die Vorstellung gehabt hat,-in unlauterer Weise auf den Erklärungswillen des Versicherers einzuwirken* Auf einer solchen freien ta,trich-terlichen Beweiswürdigung und nicht etwa auf einer Umkehr der Beweislas-t beruhen zahlreiche Gerichtsentscheidungen, die Proiss aaO zu Unrecht als Beleg für seine Auffassung anführtDamit erledigt sich zugleich der Einwand von Frölss, das Reichsgericht bürde dem Versicherer einen Beweis auf, den er gar nicht führen könne* Die Beweisführung ist für den Versicherer nicht schwieriger als für jeden anderen arglistig Getäuschten auch- llüßte umgelcehrt der Versicherungsnehmer oder nach seinem Tod der nunmehr Anspruchsberechtigte das Pehlen der Arglist beweisen, so stünde er vor jedenfalls nicht geringeren Beweisschwierigkeiten, Bcve lir/fe-.in den zahlreichen Pallen, in denen dieser Entlastungsbeweis nicL.w geführt werden kann, darauf hinaus, daß die Anfechtung allein auf Grund der Kennt-nis des Versicherungsnehmers von der Unrichtigkeit seiner Angaben durchschlüge* ’Damit wäre der gesetzliche Begriff der arglistigen Täuschung praktisch ausgehöhlt (KG VersH 1955? vom Vertrag zurück-zutreteno Jedoch kann er sich nach § 21 VVG durch den Rücktritt seiner Leistungspflicht für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall dann nicht entziehen? das Berufungsgericht habe bei der Frage nach dem guten Glauben des Versicherungsnehmers wiederum wesentliche Umstände übersehen? rücksichtigt, daß der YerSicherungsnehmer seit 1951 wegen mannigfacher Beschwerden,, u„a<> auch wegen Herzklopfens hei Arger und Aufregungen, wiederholt seinen Hausarzt zu Rate gezogen hat und von ihm und den Fachärzten daraufhin unter- • sucht worden istc Es hat aber aus den übereinstimmenden Angaben dieser Ärzte, denen es mit vollem Recht den Vorzug gegeben hat vor der Meinungsäußerung eines nicht sachkundigen Polizeibeamten, rechtsirrtumsfrei entnommen, daß jene Beschwerden nur die Folge vegetativer Nervenstörungen und nicht einer organischen Herzkrankheit gewesen seien und der Versicherungsnehmer mit Rücksicht auf die dementsprechenden Auskünfte der Ärzte jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung habe annehmen können, es handle sich dabei ebenso wie' bei dem Bandscheibenschaden nicht um wirkliche, für den Vertragswillen der Beklagten bedeutsame Krankheitserscheinungen» Hierin liegt auch die von der Revision vermißte Erklärung dafür, welchen anderen Grund als den, die Vertragsbereitschaft der Beklagten zu fördern, der Versicherungsnehmer für das Verschweigen dieser Vorfälle gehabt haben könnte» Die A.nnahme des Berufungsgerichts, daß er siechen für unwichtig gehalten habe, ist mit der Lebenserfahrung durchaus vereinbar» Sie steht auch nicht im Widerspruch zur Feststellung des Berufungsgerichts, der Antragsteller habe zu demindest bei einigen seiner Antworten im Fragebogen möglicherweise gewußt, daß sie unrichtig waren,. Richtig ist allerdings die Auffassung der Revision, daß eine absichtliche, d»h» zweckbestimmte Einwirkung auf den Willen des anderen für § 123 BGB nicht unbedingt erforderlich ist. Es genügt vielmehr, wenn der Täuschende, wenigstens mit der Möglichkeit einer Willensbeeinflußsung gerechnet und sie in Kauf genommen hat» Aus dem ganzen Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich aber, daß das Berufungsgericht auch einen solchen bedingten Vorsatz des Versicherungsnehmers nicht als erwiesen angesehen hato Im übrigen erschöpfen sich die Ausführungen der Revision in unbeachtlichen Angriffen gegen die alle wesentlichen Umstände einbeziehende und in keiner Richtung gegen die Denkgesetze oder Erfahrungsregeln verstoßende Beweiswürdigung des Tatrichters»
2395 00V ^ Für das Nachschlagewerk ! * Nicht für die Amtliche Sammlung ! Gesetzs VVG § 22; BGB § 123 Rechtssatzs Auch bei der Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung hat der Versicherer die volle Beweislast dafür, daß der Versicherungsnehmer ihn in unlauterer Weise durch seine unrichtigen Angaben zur Annahme des Versicherungsvertrages bestimmen wollteo Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, daß ein Versicherungsnehmer, der Antragsfragen bewußt unrichtig beantwortet, regelmäßig auch mit- Arglist im Bezug‘-auf die V/illensbildung des Versicherers gehandelt hato Aktenzeichen? II ZR 56/56 j,(j Elensburg Urteil des BGH vom 13o Mal 1957 - OBG Schleswig II ZE 56/56 Verkündet am 13o Mai 1957 Pfauz? Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der und Rentenver- sicherungs-AG Str, 09 gesetzlich vertreten durch ihren Vorstands “Prozeßbevollmächtigters Beklagten9 Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Profo gegen 1.) 2o) 3o) die V/itwe Gertrud den minderjährigen Nico _ den minderjährigen Werner S sämtlich wohnhaft in Sl zu 2) und 3) vertreten I/Krso S(__ .urch die Klägerin zu Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten., ■Proseßbevollmächtigterg Rechtsanwalt hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9- Hai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Br. Haidinger* Br«, Rischer.; Br, NÖrr und Br, Haager für Recht erkannts Bie Revision gegen das Urteil des 4c Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30„ November 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen0 Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin zu 1) ist die Witwe? die Kläger zu 2) und 3) sind die Kinder des Bauunternehmers Werner Dieser hatte bei der Beklagten änstelle der gesetzlichen Handwerkerversicherung zugunsten der Klager, seiner Erben, eine Lebensversicherung über 20c000 DM abgeschlossen, die mit dem 1, Mai 1954 begann und sich bei Tod durch Unfall auf die doppelte Summe erhöhte» Der Vertrag kam ohne vertrauensärztliche Untersuchung zustande, nachdem 81111 ^5- März 1954 das Antragsformular mit der Erklärung der richtigen und vollständigen Beantwortung aller Eragen unterzeichnet und die Beklagte einen ärztlichen Bericht des Hausarztes Dr* in U^Ü^vom 7» Mai 1954 eingeholt hatte, worin angegeben war, der Patient sei wegen vegetativer Dystonie (RegulationsStörung im autonomen Nervensystem) und Hypotonie (Blutunterdrück) behandelt worden, er sei aber jetzt gesund. Am 19» Oktober 1954 verunglückte mit seinem Kraftwagen tödlich Durch Schreiben vom 29» Dezember 1954 lehnte die Beklagte die Auszahlung der \fersicherungssumme von 40c000 DM abj sie focht den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an und trat hilfsweise auch gemäß § 8 der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) wegen Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrage zurück» Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage haben die Kläger zuletzt den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 13e333954 DM und an die Kläger zu 2) und 3) je 13 o 333.? 33 DM, jeweils nebst 4 $ Zinsen seit dem 19» Oktober 1954, zu zahlen» Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten-. Sie hat geltend gemacht, der Verstorbene habe 12 von den im Versicherungsantrag enthaltenen Eragen in Kenntnis ihrer Bedeutung wissentlich falsch beantwortet und sie dadurch -3- arglistig zu dem Vertragsabschluß bestimmt® Er sei nicht gesund gewesen, sondern habe außer an der von Dr,. och^^ mitgeteilten vegetativen Dystonie und Hypotonie auch an einer Erkrankung der Lendenwirbelsäule, an stenokardischen Beschwerden, Gastritis und Rheuma gelitten und sei deswegen außer von Dr« -Sch^H auch von den Fachärzten Prof« Dra öfHP; Dr« und Dr» behandelt oder untersucht wordene Alle diese für ihren Vertragswillen erheblichen Patsachen habe er in Täuschungsabsicht verschwiegen und sich fälschlich als gesund ausgegeben« Die Kläger haben erwidert, der Verstorbene habe nach seiner Überzeugung die Antragsfragen richtig beantwortete Tatsächlich sei er gesund gewesen, wie ihm die Ärzte auch bestätigt hätten, Die von der Beklagten als Krankheit bezeiebneten Erscheinungen seien lediglich die Folgen .von häuslichem Ärger, Aufregungen und Überarbeitung gewesen und hätten die Lebenserwartung des Versicherungsnehmers nicht beeinträchtigt« Jedenfalls fehle es an einem ursächlichen'Zusammenhang zwischen der angeblichen Täuschung der Beklagten uhd der Annahme des Versicherungsantrages« Die Fachärzte habe nicht von sich aus zugezogen, er sei vielmehr durch seinen Hausarzt Dr« Sch an sie überwiesen worden«. Dessen Uamen habe* er in dem An- . trag angegeben und damit seiner Auskunftspflicht genügt« Keinesfalls habe er das Bewußtsein gehabt«, die Beklagte zu täuschen und dadurch auf ihre Entschließungen einzuwirken. Zum Rücktritt vom Vertrag sei die Beklagte deshalb nicht berechtigt gewesen, weil der Tod des Versicherungsnehmers ausschließlich eine Folge des Unfalls und nicht etwa auf irgendwelche körperlichen leiden zurückzuführen sei« Beide Vorinstanzen haben der Klage im wesentlichen statt gegeben Mit der Revision, um deren Zurückweisung die -4- // Kläger bitten, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage - Entsch ei dung sgründ es Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte die Auszahlung der Versicherungssumme von 40•000 DM nicht verweigern darf? weil weder ihre Anfechtungs- noch ihre Rücktrittserklä-rung durchgreift« Io N&ch § 8 AVB kann der Versicherer, dem der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß einen gefahrerheblichen Umstand verschwiegen oder falsch angegeben hat, grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Kenntnis dieses Umstandes vom Yevtjfök- zurücktretenj der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen^ wenn der Versicherte gestorben ist und der verschwiegene oder falsch angegebene Umstand keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt hat (§8 Ziff 2 c AVB). Hierzu hat das Berufungsgericht bindend festgestellt, daß der fod des Versicherten und auch sein Verkehrsunfall nicht auf irgendwelche im Versicheru»<jpjMI^^' trag verschwiegenen Krankheiten ursächlich zurückzuführen sind« Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind offensichtlich unbegründet. Insbesondere trifft es nicht zu, daß das Berufungsgericht sich eine ihm nicht zukommende Sachkenntnis angemaßt habe* Das Berufungsgericht hat sich vielmehr auf den 'Sektionsbefund des Pathologen Drc gestützt, wonach bei der Leichenöffnung keine Anzeichen bestehender Leiden oder abgelaufener Erkrankung;*,vv gen, namentlich auch keine krankhaften Veränderungen am Herzen* vorgefunden wurden, die einen Anhaltspunkt dafür ^ bieten* kannten, daß der Verunglückte bei Eintritt des Unfalls in. efeinetfr.-geistigen oder körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre« Angesichts dieses klaren V. DP “5- und auf eingehenden Untersuchungen beruhenden facharztli-chen Befundes lag für das Berufungsgericht kein Grund vor, noch ein zweites Sachverständigengutachten einzuholen (vgl BGH MDR 1955, 605? VersR 1956, 63)0 Ebensowenig bestand Anlaß? die durch einen Anwalt vertretene und selbst in Versicherungsstreitigkeiten keineswegs unerfahrene Beklagte nach § 139 ZPO zu dem Gegenbeweis aufzufordern, nachdem sie durch zwei Instanzen gegen die Feststellung des Sachverständigen und den darauf gestützten Klagevortrag? daß eine organische Krankheit für den Tod des Verunglückten nicht ursächlich gewesen sei? keine konkreten Einwendungen erhoben hattec Schließlich kann die Revision auch nicht damit gehört werden? daß das Berufungsgericht die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten? der Versicherungsnehmer habe an Herzbeschwerden gelitten? übersehen habe«. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag gewürdigt? es hat ihn aber aus rechtlich fehlerfreien Erwägungen als unerheblich angesehen? weil durch ihn das Obduktionsergebnis? wonach jedenfalls im Zeitpunkt des Unfalls keine für diesen ursächliche Herzschädigung Vorgelegen hat? nicht ausgeräumt werden lcamn IIe Zur Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung? die dem Versicherer nach §§ 8 Ziff 3 AVB? 22 VVG auch bei Unwirksamkeit des Rücktritts offenbleibt? hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt? daß der Versicherer für die Voraussetzungen des § 123 BGB beweispflichtig sei; zü diesen Voraussetzungen gehöre auf der Beite des Täuschenden das Bewußtsein? daß seine Erklärung falsch sei und daß sie weiter auch geeignet sei? den anderen infolge der Täuschung zu einer bestimmten Willenserklärung zu veranlassene Diesen Nachweis sieht es hier nicht als geführt an und stellt dazu in tatsächlicher Hinsicht fest3 -0 TT Aus der Tatsache., daß im Versicherungs- antrag seinen gegenwärtigen Gesundheitszustand als gut angegeben habe, lasse sich eine bewußte Verletzung der Wahrheitspflicht nicht entnehmen« Allerdings habe der Verstorbene in der Zeit von 1951 bis Ende 1953 wiederholt an mannigfachen Beschwerden gelitten und sich deswegen in die Behandlung seines Hausarztes Br, Sch^|^ begeben» Auf dessen Veranlassung sei er auch zu verschiedenen Zeiten von den Fachärzten Dr„ Br, E^f^ und Prof» Br» om untersucht worden, die eine Band sch eiben erlcrank-kung und ferner - jedoch ohne objektiven Befund - eine auf Überarbeitung und Aufregung zurückgeführte Fehlregulatiora im vegetativen Nervensystem sowie eine damit im Zusammenhang stehende gastritische Veränderung des Magens angenommen hätten» Andererseits habe jedoch der Hausarzt Dr»Sch( als Zeuge bekundet, daß er die vegetative Störung nur als eine nervliche Fehlregulierung angesehen und dem Bandscheibenvorfall überhaupt kein Gewicht beigemessen habe; er sei damals und jetzt der Meinung gev/esen, daß der Verstorbene nicht an organischen Krankheiten gelitten habe und als gesund habe bezeichnet werden können5 das habe er ihm auch selbst gesagt, Auf die Richtigkeit dieser Auskunft habe der Verstorbene vertrauen und seine früheren Beschwerden nicht als echte Krankheitserscheinungen, sondern als bloße Folgen von Überarbeitung .und seelischer Aufregung ans eilen können» Er habe daher auch keinen Anlaß gehabt, sich als krank zu bezeichnen» Dafür, daß er noch bei Stellung des Versicherungsantrages an ernstlichen Beschwerden gelitten habe, bestehe kein Anhaitspunkt» Dagegen habe der Verstorbene insofern objektiv unrichtige Angaben gemacht, als er auch seinen früheren Gesundheitszustand als gut bezeichnet und sämtliche Fragen ' verneint habe* die darauf gerichtet waren, ob er an den im -7- einzelnen näher bezeichneten Krankheiten oder Beschwerden leide oder gelitten habe«, Denn jedenfalls hätte er die vegetative Bystonie, die Gastritis und den Bandscheibenvorfall und die dadurch hervorgerufenen Beschwerden angeben müssenc Die beiden zuerst genannten Krankheiten habe er jedoch nicht wissentlich verschwiegen» Da ihm nämlich auf Grund des negativen Ergebnisses der wiederholten Untersuchungen mehrfach' gesagt worden sei; daß er nicht an einer organischen Krankheit leide und die geäußerten Beschwerden ihren Grund in Überarbeitung und familiären Sorgen hätten, erscheine es glaubhaft, daß er auch seinen früheren Gesundheitszustand für gut gehalten habe. Im übrigen fehle es insoweit auch an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen Täuschung und Vertragsabschluß, weil die Beklagte schon vor der Annahme des Versicherungsantrages von der vegetativen Dystonie erfahren habe» Zweifelhaft sei hingegen, ob der Versicherungsnehmer nicht bei der Frage nach früheren Leiden die von Dr, fest ge st eil- te Erkrankung der unteren Lendenwirbelsäule wissentlich verschwiegen habe« Es sei aber jedenfalls nicht erwiesen, daß er auch mit der Möglichkeit gerechnet habe, die Beklagte könne durch diese unrichtige Antwort in ihrer Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Versicherungs antrages beeinflußt werden» Dagegen spreche wiederum die Aussage des Dr» Sch^[^7 der dem Bandscheibenvorfall als . einer ausgesprochenen Modekrankheit kein Gewicht beigemessen und es deswegen auch nisht für notwendig gehalten habe, ihn in seinem Bericht vom 7» Mai 1954- überhaupt zu erwähnen» Hinzu komme, daß der Antragsteller in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen sei und die ihm verordneten Heilmittel nicht angewandt habe, und daß ihm Dr» Sch^|^ wiederholt versichert habe, er leide an keiner organischen Krankheit., Eine unrichtige Beantwortung des Antragsfragebogens liege schließlich darin, daß der Versicherungsnehmer die Frage, ob er in den letzten zwei Jahren oder schon früher Ärzte zu Hate gezogen habe? verneint und neben seinem Hausarzt Dr, 3ch^|^ nicht auch die Fachärzte Dr0 Dr«, und Dr> H^^^ benannt habe, Jedoch könne auch hier nicht festgestellt werdendaß der Antragsteller sich der Ursächlichkeit seines Verhaltens für die Entschließung der Beklagten bewußt gewesen sei, Denn er sei offensichtlich davon ausgegangen, daß die von Dr, och^|^ züge-zogenen Fachärzte nichts anderes festgestellt hätten und angeben könnten, als wa.s ihm sein Hausarzt' bereits mitgeteilt habe, daß er nämlich organisch gesund sei und sich nur vor Überarbeitung und Aufregungen hüten müsset Auch habe er damit rechnen können, daß Dr, Sch^flP auf Befragen der Beklagten die Hamen der anderen Ärzte von sich aus nennen werde. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Hevision wiederum mit einer Reihe von Rügen, die jedoch ebenfalls nicht durchgreifenc lo) Die Ausführungen der Hevision, mit denen sie unter Hinweis auf § 16 Abs 1 Satz 3 VVß- die-objektive Erheblichkeit der vom Versicherungsnehmer verschwiegenen Tatsachen für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages dartun will, sind gegenstandslos, weil das Berufungsgericht zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs gar nicht abschließend Stellung genommen hat, Angesichts seiner Feststellung, daß jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen der arglistigen Täuschung nicht erwiesen seien, durfte'es diese Frage auch dahingestellt sein lassen, 2o) Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Beweisführung der Beklagten -9- in subjektiver Hinsicht überspannte Sie beruft sich dabei insbesondere auf die Ausführungen von Prölss (WG 10: Aufl § 22 Anm 2) und Süss (VersR 1952, 185 /T867)0 Während PrÖlss den vom Versicherer zu führenden Beweis der arglistigen Täuschung schon mit der Pest Stellung«, daß der Versicherungsnehmer Antragsfragen wissentlich falsch beantwortet hat, auf Grund der Lebenserfahrung als erbracht ansehen und dem Antragsteller den Gegenbeweis dafür auferlegen will, daß er ohne Arglist, d,h- ohne das Bewußtsein der Erheblichkeit seines Verhaltens oder jedenfalls nicht in unlauterer Gesinnung gehandelt habe (ebenso im Ergebnis KG. JRPV 1933, 337; 1934, 45, 46; OLG Düsseldorf JRPV 1933, 304; OLG Naumburg JRPV 1937, 281; OLG Stuttgart VersR 1952, 548; Franke VersR 1953, 75; w,Nachw»bei Prölss aaO)> geht Süss noch einen Schritt weiters Er will im \7ege des An- • scheinsbeweises schon aus einer objektiv falschen Antwort des Versicherungsnehmers auf dessen betrügerische Absichten schließen« Beide Auffassungen sind abzulehneno Pestzuhalten ist vielmehr an der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, dem sich das Berufungsgericht mit Recht angeschlossen hat- Danach setzt der Begriff der arglistigen Willensbestimmung in § 125 BGB subjektiv mehr voraus als bloßen Täuschungsvorsatz, d,he» als das Bewußtsein und den Willen, durch das Vorspiegeln oder Verschweigen von Tatsachen im Erklärungsgegner einen Irrtum zu erregen« Der Täuschende muß darüber hinaus das Bewußtsein haben, daß dieser Irrtum für die Entschließungen des Getäuschten ursächlich sein werde oder zu demindest sein könne (RGZ 134, 43 7$ 96, 345).: Für die Anfechtung von Versicherungs- verträgen gilt nichts anderes, da § 22 VVG keinen besonderen versicherungsrechtlichen Begriff der arglistigen Täuschung aufstellt, sondern den allgemeinen Tatbestand des § 123 BGB voraussetzt» Der Versicherer kann demnach nur dann anfechten, wenn der Versicherungsnehmer ihn in un- -10- / ‘ /' lauterer Weise gerade durch die Täuschung zu seiner Erklärung bestimmen wollte, wenn er sich also gesagt hat, der Versicherer werde hei Kenntnis des wahren Sachverhalts den Antrag möglicherweise nicht oder nur zu erschwerten Bedin- ' gungen annehmen„ Hierfür wie für alle Voraussetzungen des § 123 BGB hat der Anfechtende die volle Beweislast (RGZ 81, 13, RG SeuffArch 97? 186.? JRPV 1932, 116s 1931? 383? 1929? 9? 419? VA 1929 Hr 2054? LZ 1918, 49? KG BersR 1953? 42lmoAnmcv.Lörstling und JRPV 1933.? 2085 OLG Hamburg VersR 1954? 250 m• Animv.Haasen VersR 1954? 482$ OLG Nürnberg Ztschr.f.VersWesen 1955? 119? OLG Hamm VA 1953? 192; OLG München HRR 1941? 692$ ■ Brücke-Möller VVG 8, Aufl § 22 Anm 14? 17? Kisch?- Hdb.d.PrivVersR II, 420)«. Pur diesen Nachweis lassen sich allgemeine Beweisregeln nicht auf st eilen. Die Grundsätze vom Bev/eis des ersten Anscheins scheiden schon deswegen aus, weil sie nur für typische Geschehensabläufe geltenr Lie Präge, aus welcher inneren Einstellung ein Mensch gehandelt hat-, laßt sich aber bei der Vielfalt, Verschiedenartigkeit und Unberechenbarkeit der menschlichen Anlagen, Charaktereigenschaften und Überlegungen* der sittlichen Auffassungen und der inneren und äußeren Antriebe in aller Regel nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilen (BGH LindMöhr ZPO § -286 ßj Hr 115 VersR 1956, 147? Bruck-Möller aaO$ KG VersR 1953? 421y OLG München aaO)o Lies verkennt Proles (aäO), wenn er zwar die Möglichkeit eines■Anscheinsbeweises für die Arglist des Versicherungsnehmers zutreffend verneint, andererseits aber meint? die Gerichtspraxis habe ”für einen typischen Pall im Einklang mit den Erfahrungssätzen des Lebens eine tatsächliche Vermutung im Rahmen des § 286 ZPO eingeführt*’«, Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein Versicherungsnehmer, der Antragsfragen vorsätzlich -11- falsch beantwortet5 regelmäßig auch mit Arglist in Bezug auf die Willensbildung des Versicherers handelt (so mit Hecht auch Ehrenzweig VersH 1954? 555) •> Bas schließt natürlich nicht aus/ daß der Tatrich-ter im einzelnen Pall auf Grund seiner Lebenserfahrung aiis bestimmten Indizien, z,B, aus Art, Umfang und Bedeutung der falschen Angaben, aus dem Persönl'ichkeitsbild des Versicherungsnehmers oder aus seinen Äußerungen gegenüber dritten Personen, die volle Überzeugung gewinnt, daß der Versicherungsnehmer tatsächlich die Vorstellung gehabt hat,-in unlauterer Weise auf den Erklärungswillen des Versicherers einzuwirken* Auf einer solchen freien ta,trich-terlichen Beweiswürdigung und nicht etwa auf einer Umkehr der Beweislas-t beruhen zahlreiche Gerichtsentscheidungen, die Proiss aaO zu Unrecht als Beleg für seine Auffassung anführtDamit erledigt sich zugleich der Einwand von Frölss, das Reichsgericht bürde dem Versicherer einen Beweis auf, den er gar nicht führen könne* Die Beweisführung ist für den Versicherer nicht schwieriger als für jeden anderen arglistig Getäuschten auch- llüßte umgelcehrt der Versicherungsnehmer oder nach seinem Tod der nunmehr Anspruchsberechtigte das Pehlen der Arglist beweisen, so stünde er vor jedenfalls nicht geringeren Beweisschwierigkeiten, Bcve lir/fe-.in den zahlreichen Pallen, in denen dieser Entlastungsbeweis nicL.w geführt werden kann, darauf hinaus, daß die Anfechtung allein auf Grund der Kennt-nis des Versicherungsnehmers von der Unrichtigkeit seiner Angaben durchschlüge* ’Damit wäre der gesetzliche Begriff der arglistigen Täuschung praktisch ausgehöhlt (KG VersH 1955? 4211 OLG Hamburg, Hamm, München aaO, <. Zu einer solchen Lockerung der allgemein geltenden Anforderungen für den Nachweis einer arglistigen Täuschung ■0 bestellt gerade auch im Bereich des Versicherungsrechts um so weniger Anlaß? als sie hier zu untragbaren? dem klaren Willen des Gesetzgebers offenkundig widersprechenden Ergebnissen führen würdeo Hat nämlich der Versicherungsnehmer bei Abschluß des Versicherungsvertrages über gefahrerhebliche Umstände eine unrichtige oder unvollständige Anzeige gemacht? so hat der Versicherer nach §§ 16? 17 VVG in erster Linie die Möglichkeit? vom Vertrag zurück-zutreteno Jedoch kann er sich nach § 21 VVG durch den Rücktritt seiner Leistungspflicht für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall dann nicht entziehen? wenn? wie im vorliegenden Fall? der anzuzeigende Umstand für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Versicherungsleistung nicht ursächlich gewesen ist 5 das gilt selbst dann? wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hatte, Liese zu dem »Schutz des Versicherungsnehmers geschaffene zwingende Gesetzesvorschrift wäre aber gegenstandslos, wenn der Versicherer sie dadurch umgehen könnte? daß er auf Grund desselben Sachverhalts? der wegen fehlender Kausalität seine Leistungsfreiheit nach §§ 16 ff VVG nicht begründen kann? den Vertrag anficht? ohne noch ein zusätzliches Erfordernis? nämlich das der arglistigen 'Willensbeeinflussung? beweisen zu müssen«, Las kann nicht rechtens sein (KG VersR 1953? 421? OLG Hamm aaO) o 3») In tatsächlicher Beziehung macht die Revision weiterhin geltend? das Berufungsgericht habe bei der Frage nach dem guten Glauben des Versicherungsnehmers wiederum wesentliche Umstände übersehen? insbesondere eine. Bemerkung im Schlußbericht der Polizeibehörde vom 23=10ol954? wonach auf Grund eines akuten Herzfehlers wiederholt leichtere Anfälle durchgemacht habe? sowie einige weitere Unterlagen über Herzneurosen aus dem Jahre 1952c Auch das ist nicht richtig«, Las Berufungsgericht hat durchaus be- rücksichtigt, daß der YerSicherungsnehmer seit 1951 wegen mannigfacher Beschwerden,, u„a<> auch wegen Herzklopfens hei Arger und Aufregungen, wiederholt seinen Hausarzt zu Rate gezogen hat und von ihm und den Fachärzten daraufhin unter- • sucht worden istc Es hat aber aus den übereinstimmenden Angaben dieser Ärzte, denen es mit vollem Recht den Vorzug gegeben hat vor der Meinungsäußerung eines nicht sachkundigen Polizeibeamten, rechtsirrtumsfrei entnommen, daß jene Beschwerden nur die Folge vegetativer Nervenstörungen und nicht einer organischen Herzkrankheit gewesen seien und der Versicherungsnehmer mit Rücksicht auf die dementsprechenden Auskünfte der Ärzte jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung habe annehmen können, es handle sich dabei ebenso wie' bei dem Bandscheibenschaden nicht um wirkliche, für den Vertragswillen der Beklagten bedeutsame Krankheitserscheinungen» Hierin liegt auch die von der Revision vermißte Erklärung dafür, welchen anderen Grund als den, die Vertragsbereitschaft der Beklagten zu fördern, der Versicherungsnehmer für das Verschweigen dieser Vorfälle gehabt haben könnte» Die A.nnahme des Berufungsgerichts, daß er siechen für unwichtig gehalten habe, ist mit der Lebenserfahrung durchaus vereinbar» Sie steht auch nicht im Widerspruch zur Feststellung des Berufungsgerichts, der Antragsteller habe zu demindest bei einigen seiner Antworten im Fragebogen möglicherweise gewußt, daß sie unrichtig waren,. Denn die ICenntnis der Unrichtigkeit begründet allein noch nielrc den Tatbestand der arglistigen Täuschung» Richtig ist allerdings die Auffassung der Revision, daß eine absichtliche, d»h» zweckbestimmte Einwirkung auf den Willen des anderen für § 123 BGB nicht unbedingt erforderlich ist. Es genügt vielmehr, wenn der Täuschende, wenigstens mit der Möglichkeit einer Willensbeeinflußsung gerechnet und sie in Kauf genommen hat» Aus dem ganzen Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich aber, daß das Berufungsgericht auch einen solchen bedingten Vorsatz des Versicherungsnehmers nicht als erwiesen angesehen hato Im übrigen erschöpfen sich die Ausführungen der Revision in unbeachtlichen Angriffen gegen die alle wesentlichen Umstände einbeziehende und in keiner Richtung gegen die Denkgesetze oder Erfahrungsregeln verstoßende Beweiswürdigung des Tatrichters» Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPCh Dr» Canter Dr0 Haidinger Dra Rischer Drc Nörr Dr«, Haager