Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und erklärte auf die Berufung der Klägerin auch die Klage auf Zahlung eines Verzugs Schadens von 30 000 DM dem Gründe nach für gerechtfertigt. 1. ) Der jetzt allein noch zur Entscheidung stehende Anspruch auf Erstattung von Verzugsschaden ist hinsichtlich des zunächst geltend gemachten Betrages von 30 000 DM den Grunde nach bereits rechtskräftig für gerechtfertigt erklärt worden mit der Begründung, daß sich die Beklagte mit ihrer Zahlungsverweigerung , vom 19. 2. ) Das Berufungsgericht sieht auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen an, daß der Klägerin durch diesen Zahlungsverzug der Beklagten ein Schaden Die Beweisaufnahme habe ergeben'^ daß die Klägerin bei rechtzeitiger Auszahlung der Versicherungssumme die Möglichkeit gehabt hätte, im Frühjahr T948 als Ersatz für die verbrannten lagerbe'stände Holzmengen zu dem damaligen Festpreise von 56 420 BM im regulären Geschäftsgang gegen Bezugscheine, zu beziehen und. Die Revision wendet hiergegen ein,-* daß die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte die Holzmengen, wenn sie sie .damals gekauft hätte, über die Währungsreform hinweg retten können, der Lebenserfahrung sowie der von der Klägerin selbst vorgetragenen Tatsache widerspreche, daß .sie das Holz benötigt habe, um ihre Produktion wieder in Gang zu setzen. Die Revision übersieht, daß das anzukaufende Holz nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als .Ersatz für den* verbrannten größeren Teil der Holzvorräte dienen und ebenso wie diese wieder einen festen Lagerbestand bilden sollte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, pflegen - entsprechend den Zweck eines solchen Lagerbestandes - die aus ihm für die laufende Produktion gemachten Entnahmen laufend auch wieder ergänzt zu werden, so daß der Umfang des Lagers im wesentlichen erhalten bleibt. Gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über die Höhe des der Klägerin durch den Zahlungsverzug der Beklagten erwachsenen Schadens hat die Revision 3.) Der Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin nicht zu dem Vorwurf gemacht werden könne, sie habe es unterlassen, die Beklagte auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Das Berufungsgericht meint, eines solchen erneuten Hinweises habe es nach der Ablehnung der Zahlung durch die Beklagte nicht mehr bedurft, weil die Klägerin sie schon vorher wiederholt darauf aufmerksam gemacht habe, daß sie die Versicherungssumme dringend benötigey um noch, vor der Währungsreform Holz kaufen zu können. Für die Beklagte hingegen sei eine solche Gefahr nicht ersichtlich gewesen, weil sie von den lieferungsverträgen und ihrem Widerruf nichts gewußt habe.« Die Revision wiederholt hierzu die Behauptung der Beklagten, daß diese dann, wenn ihr die Notwendigkeit eines Widerrufs der Kaufverträge mitgeteilt worden wäre, der Klägerin das* für den Käuf benötigte Geld kreditweise zur Verfügung, gestellt hätte..Die Revision meint, das Verschulden ,der Klägerin.sei umso.größer, als diese noch kurz vor der Währungsreform die Möglichkeit zu dem Kauf von Holz gehabt habe. Wenn dies der Fall war, bestehen aber Bedenken gegen die Annahme, daß die Klägerin die Gefahr der Entstehung eines ungewöhnlich hohen Schadens erkennen konnte, die darin lag, daß sie damals das Holz nicht kaufte; denn diese Gefahr konnte sich ja nur verwirklichen, wenn durch die Währungsreform ihre Forderung so zusammehschmolz, daß sie dann zun Ankauf einer Auch wenn nämlich unterstellt wird,.daß die Klägerin damais schon die in dem Nichtankauf des Holzes liegende Gefahr erkennen konnte, so wäre ihr hieraus eine Verpflichtung zur Aufklärung der Beklagten über die ihr gebotene Gelegenheit zur Holzbeschaffung doch nur dann erwachsen, wenn es sich hierbei um einen ungewöhnlichen Umstand gehandelt hätte, mit dem die Beklagte nicht hätte zu rechnen brauchen. Nach der von ihm beigezogenen Auskunft des.Niedersächsischen Wirtschäftsministeriums vom 18.10.195-1 war es keineswegs ungewöhnlich, sondern lag durchaus im Zuge der üblichen Bezugscheinzuteilungen, daß die Klägerin zu dem Zwecke der Beschaffung von Ersatz für ihre verbrannten Holzvorräte ein Sonderkontingent erhielt und erfahrungsgemäß wurden solche Bezugsberechtigungen auch beliefert, zu demal wenn es sich, wie bei der Klägerin, um eine alte Firma mit langjäh- Januar 1948'gestützten -- tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts schon aus den vorhergegangenen Verhandlungen genau wußte, was für die Klägerin auf dem Spiele stand, wenn sie die Versicherungssumme nicht rechtzeitig erhielt; denn die Klägerin hatte bei diesen Verhandlungen ja ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ihr deswegen sehr viel an einer baldigen Auszahlung liege, weil sie für das Geld noch vor der Währungsreform Holz kaufen wolle. Die Beklagte mußte hierbei nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts auch voraussetzen, daß die Klägerin die zu dem Ai&auf des Holzes erforderlichen Bezugscheine habe. Sie konnte also schon aus diesen Umständen die mit der AusZahlungsverweigerung verbundene Gefahr der Entstehung eines ungewöhnlich hohen Schadens in gleicher Weise, wie die Klägerin selbst, erkennen, so daß es nicht erst noch eines besonderen Hinweises auf die bereits abgeschlossenen Kaufverträge und die Notwendigkeit ihres Widerrufs bei Nichtzahlung der Versicherungssumme bedurfte* Wenn die Beklagte etwa den An- .
II ZR 56/52 Verkündet am 15. November 1952 Jodas, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der VBMBMBl^gesellschaft lflHMjflfl||||^^, Allg. in B^(p und H^^Jp^vertreten durch den Vorstand, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Firma Heinrich D JHJMKKommanditges eil schaft, Tischfabrik, HflHHl» W®HMMBBfr‘Straße 0/^, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br - Streitgehilfe: Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Brost, Br. Haidinger, Br. Fischer, Br.Kuhn und Br. Meyer für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 14.Februar 1952 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Klägerin hatte für ihre Tischfabrik bei der Beklagten Feuerversicherungen abgeschlossene Am 19» November 1947 wurde durch Feuer u.a. der größere Teil der versicherten Holzvorräte und Waren der Klägerin vernichtet« Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 19« Februar 1948 jede Er-satzpflicht mit der Begründung ab, daß der Brand durch einen Eisenofen im Gefolgschaftsraum, der Fabrik verursacht % *•* \ *» , worden sei. Die Klägerin habe durch die nachträgliche Auf-Stellung des Ofens eine Gefahrerhöhung vorgenommen, ohne sie der Beklagten anzuzeigen. Am 6.. April 1948 erhob die Klä- . gerin Klage auf Zahlung von 64 068 EM« Diesen Anspruch erklärte das Landgericht durch rechtskräftiges Urteil dem Grunde nach für gerechtfertigt. Im Nachverfähireh verlangte die Klägerin neben der auf 6 236,90 DM umgestellten Entschädigungssumme auch den Ersatz eines Verzugsschadens in Höhe von 30 000 DM. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 6 236,90 DM und wies die Klage auf Ersatz des Verzugsschadens ab. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und erklärte auf die Berufung der Klägerin auch die Klage auf Zahlung eines Verzugs Schadens von 30 000 DM dem Gründe nach für gerechtfertigt. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone wies die von der Beklagten eingelegte Revision zurück und stellte hierbei klar, daß das Grundurteil über den Verzugsschaden noch keine Entscheidung über den von der Beklagten erhobenen Einv/and des mitwirkenden Verschuldens enthalte. In dem weiteren Nachverfahren begehrt die Klägerin nunmehr die Zahlung eines Verzügsschadens in Höhe von 36 000 DM. Sie macht geltend, daß' sie infolge des Zahlungsverzuges der Beklagten im März 1948 gezwungen gewesen sei, die von ihr zu dem Zwecke der Wiederauffüllung ihres vernichteten Holzlagers abge- schlossenen Holzlieferungsverträge rückgängig zu machen und daß sie nunmehr für die Beschaffung dieser Holzmengen sogar noch erheblich höhere DM-Beträge aufwenden müsse. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Verzugs-schadenklage. Bntscheidungsgründes 1. ) Der jetzt allein noch zur Entscheidung stehende Anspruch auf Erstattung von Verzugsschaden ist hinsichtlich des zunächst geltend gemachten Betrages von 30 000 DM den Grunde nach bereits rechtskräftig für gerechtfertigt erklärt worden mit der Begründung, daß sich die Beklagte mit ihrer Zahlungsverweigerung , vom 19. Pebruar 1948 in Verzug setzte, indem sie ohne genügende vorherige Aufklärung des Sachverhalts oder in fahrlässiger falscher Würdigung des Sachverhalts die von ihr geschuldete Auszahlung-der Versicherungssumme schlechthin verweigerte. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts tragen.diese Gründe in gleicher Weise die Entscheidung über den Grund des Verzugsschadenanspruchs auch insoweit, als der Anspruch nunmehr die zunächst verlangten 30 000 DM übersteigt. Die Beklagte hat im jetzigen Nachverfahren nichts mehr vorgetragen, was zu einer abweichenden Beurteilung Anlaß geben könnte. Es ist also uneingeschränkt davon auszugehen, daß die Beklagte seit dem 19. Pebruar 1948 in Zahlungsverzug war. 2. ) Das Berufungsgericht sieht auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen an, daß der Klägerin durch diesen Zahlungsverzug der Beklagten ein Schaden entstanden sei, der auch bei Berücksichtigung des lasten-ausgleicbs und der bereits, geleisteten Zahlungen den eingeklagten Betrag von 56 OOO DM im Hinblick auf die inzwischen eingetretenen Preissteigerungen -in jedem Pall erreiche. Die Beweisaufnahme habe ergeben'^ daß die Klägerin bei rechtzeitiger Auszahlung der Versicherungssumme die Möglichkeit gehabt hätte, im Frühjahr T948 als Ersatz für die verbrannten lagerbe'stände Holzmengen zu dem damaligen Festpreise von 56 420 BM im regulären Geschäftsgang gegen Bezugscheine, zu beziehen und. sich diese Bestände auch über die Währungsreform hinaus zu erhalten. Die Revision wendet hiergegen ein,-* daß die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte die Holzmengen, wenn sie sie .damals gekauft hätte, über die Währungsreform hinweg retten können, der Lebenserfahrung sowie der von der Klägerin selbst vorgetragenen Tatsache widerspreche, daß .sie das Holz benötigt habe, um ihre Produktion wieder in Gang zu setzen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Revision übersieht, daß das anzukaufende Holz nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als .Ersatz für den* verbrannten größeren Teil der Holzvorräte dienen und ebenso wie diese wieder einen festen Lagerbestand bilden sollte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, pflegen - entsprechend den Zweck eines solchen Lagerbestandes - die aus ihm für die laufende Produktion gemachten Entnahmen laufend auch wieder ergänzt zu werden, so daß der Umfang des Lagers im wesentlichen erhalten bleibt. Nach der Auskunft des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums vom 18. Oktober 1951 würde mit der Zuteilung der Bezugscheine ja gerade auch bezweckt, daß die Lager immer auf den Stand bei Einführung der Holzbewirtschaf- tung aufgefüllt werden konnten. Erfahrungsgemäß nahmen die Hersteller hierauf vor der Währungsreform auch besonders Bedacht, mit dem Erfolg, daß sie ausnahmslos mit ihrem festen Lagerbestand in die Währungsreform gingen. Auf diese Weise wurde es ja auch erst möglich, daß die Planwirtschaft nach der Währungsreform'.so schnell auf die freie Marktwirtschaft umgestellt werden konnte. Die von der Revision angeführte Lebenserfahrung spricht alsö nicht nu nicht dafür, daß sich die Klägerin von ihren Ersatzbeschaffungen im Frühjahr 1948 bis zur Währungsreform wieder entblößt hätte, sondern weist ganz im Gegenteil ..darauf hin, daß sie sich diese Holzvorräte auch über die Währungsreform hinaus erhalten hätte. Hinzu kommt, daß das Holz nach den Feststellungen des Berufungsgerichts .ohnehin erst nach längerem Ablagern zur Produktion hätte verwendet werden können. Gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über die Höhe des der Klägerin durch den Zahlungsverzug der Beklagten erwachsenen Schadens hat die Revision * innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine Verfahrensrügen erhoben, sondern nachträglich nur Einwendungen geltend gemacht, die sich auf dem fatsachengebiet bewegen und deshalb in der Revisionsinstanz unbeachtlich sind. 3.) Der Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin nicht zu dem Vorwurf gemacht werden könne, sie habe es unterlassen, die Beklagte auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Das Berufungsgericht meint, eines solchen erneuten Hinweises habe es nach der Ablehnung der Zahlung durch die Beklagte nicht mehr bedurft, weil die Klägerin sie schon vorher wiederholt darauf aufmerksam gemacht habe, daß sie die Versicherungssumme dringend benötigey um noch, vor der Währungsreform Holz kaufen zu können. Außerdem habe'.sich bei dem Widerruf der Holzkaufverträge auch noch kein ungewöhnlich hoher Schaden abgezeichnet. Dies er.-sei vielmehr erst durch die Währungsreform hervorgerufe.n worden. Das .Ausmaß dieses Schadens habe die Klägerin im Frühjahr 1948.noch nicht erkennen können. Die. Revision meint demgegenüber; es sei für die Anwendung des.;§>, _2.54 Abs 2 BGB . nicht notwendig; daß die Klägerin das Ausmaß'1 des. Schadens erkannt habe.' Es genüge, daß ihr die in dem Widerruf der Holzkaufverträge liegende konkrete Gefahr eines • ungewöhnlich hohen Schadens bewußt gewesen sei. Diese Gefahr habe sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen. Für die Beklagte hingegen sei eine solche Gefahr nicht ersichtlich gewesen, weil sie von den lieferungsverträgen und ihrem Widerruf nichts gewußt habe.« Die Revision wiederholt hierzu die Behauptung der Beklagten, daß diese dann, wenn ihr die Notwendigkeit eines Widerrufs der Kaufverträge mitgeteilt worden wäre, der Klägerin das* für den Käuf benötigte Geld kreditweise zur Verfügung, gestellt hätte..Die Revision meint, das Verschulden ,der Klägerin.sei umso.größer, als diese noch kurz vor der Währungsreform die Möglichkeit zu dem Kauf von Holz gehabt habe. Diese Hinwendungen können nicht zu einer vom Berufungsgericht abweichenden Beurteilung führen. Der' in § 254 Abs 2 Satz 1 BGB.zunächst behandelte Fall setzt'voraus, daß der eingetretene besonders hohe Schaden durch außergewöhnliche Umstände herbeigeführt worden ist, deren Eintritt der Schädiger nicht voraussehen konnte, während sie für den Geschädigten erkennbar waren, so daß Treu und Glauben eine Auf- klärung des Schädigers hierüber erforderten (RGRK 9» Au fl § 254 Anm 2; Soergel 8» Aufl §. 254 Anm IV, 2; RG in SeufÄ 62, Nr 132). Im vorliegenden Pall sieht die Revision die Ursache für die Entstehung des eingetretenen Schadens lediglich darin,.daß die Klägerin im Frühjahr 1948 die abgeschlossenen Holzvorträge infolge der Nichtauszahlung der Versicherungssumme wieder rückgängig machte. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, wurde aber durch diesen Umstand allein der eingetretene hohe Schaden noch nicht hervorgerufen. Er entstand vielmehr erst dadurch, daß infolge der Gestaltung der Währungsreform, der Versicherungsansprucli der Klägerin im Verhältnis 10 : 1 umgestellt wurde, so daß ' s * t die Klägerin selbst bei gleichbleibenden Holzpreisen nunmehr mit det* Y©rsPätet ..äusgezahlten Versicherungssumme nur hoch l/lO der ersatzweisen Holzbeschaffung hätte vornehmen können. Hätte die Währungsreform nicht iii den Schadenverlauf eingegriffen, so wäre auch der Schaden in der entstandenen Höhe nicht eingetreten. Die Anwendbarkeit des § 254 Abs 2 BGB würde hiernach voraussetzen, daß auch der Eintritt dieser Umstände für die Klägerin voraussehbar gewesen sei. Dies muß schon nach dem Vorbringen der Beklagten als zweifelhaft erscheinen.; denn die Beklagte trägt selbst vor, daß im Frühjahr 1948 noch niemand wußte, wie sich die Währungsreform auswirken würde und daß die Klägerin mit der vollen Umstellung ihrer Versicherungsforderung rechnete. Wenn dies der Fall war, bestehen aber Bedenken gegen die Annahme, daß die Klägerin die Gefahr der Entstehung eines ungewöhnlich hohen Schadens erkennen konnte, die darin lag, daß sie damals das Holz nicht kaufte; denn diese Gefahr konnte sich ja nur verwirklichen, wenn durch die Währungsreform ihre Forderung so zusammehschmolz, daß sie dann zun Ankauf einer auch nur annähernd gleichen Menge nicht mehr ausreichte. Indessen bedarf diese Frage keiner abschließenden Ent-Scheidung. Auch wenn nämlich unterstellt wird,.daß die Klägerin damais schon die in dem Nichtankauf des Holzes liegende Gefahr erkennen konnte, so wäre ihr hieraus eine Verpflichtung zur Aufklärung der Beklagten über die ihr gebotene Gelegenheit zur Holzbeschaffung doch nur dann erwachsen, wenn es sich hierbei um einen ungewöhnlichen Umstand gehandelt hätte, mit dem die Beklagte nicht hätte zu rechnen brauchen. Davon kann aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Rede sein. Nach der von ihm beigezogenen Auskunft des.Niedersächsischen Wirtschäftsministeriums vom 18.10.195-1 war es keineswegs ungewöhnlich, sondern lag durchaus im Zuge der üblichen Bezugscheinzuteilungen, daß die Klägerin zu dem Zwecke der Beschaffung von Ersatz für ihre verbrannten Holzvorräte ein Sonderkontingent erhielt und erfahrungsgemäß wurden solche Bezugsberechtigungen auch beliefert, zu demal wenn es sich, wie bei der Klägerin, um eine alte Firma mit langjäh- * * H ' * rigen Geschäftsbeziehungen handelte. Entscheidend fällt hierbei aber ins Gewicht, daß die Beklagte.nach den - insbesondere auf?, das Schreiben vom 28. Januar 1948'gestützten -- tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts schon aus den vorhergegangenen Verhandlungen genau wußte, was für die Klägerin auf dem Spiele stand, wenn sie die Versicherungssumme nicht rechtzeitig erhielt; denn die Klägerin hatte bei diesen Verhandlungen ja ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ihr deswegen sehr viel an einer baldigen Auszahlung liege, weil sie für das Geld noch vor der Währungsreform Holz kaufen wolle. Die Beklagte mußte hierbei nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts auch voraussetzen, daß die Klägerin die zu dem Ai&auf des Holzes erforderlichen Bezugscheine habe. Sie konnte also schon aus diesen Umständen die mit der AusZahlungsverweigerung verbundene Gefahr der Entstehung eines ungewöhnlich hohen Schadens in gleicher Weise, wie die Klägerin selbst, erkennen, so daß es nicht erst noch eines besonderen Hinweises auf die bereits abgeschlossenen Kaufverträge und die Notwendigkeit ihres Widerrufs bei Nichtzahlung der Versicherungssumme bedurfte* Wenn die Beklagte etwa den An- . gaben der Klägerin über deren Absicht, mit der Versicherungssumme Ersatzbeschaffüngen in Holz vorzunehmen, mißtraut haben sollte, so wäre es ihre Sache gewesen, hierüber nähere Aufklärung zu verlangen. Wenn sie das nicht tat und durch ihre ungerechtfertigte Zahlungsverweigerung die ihr bekannte Absicht der Klägerin, mit der Versicherungssumme noch vor der Währungsreform Holz als Ersatz für die zerstörten Vorräte zu beschaffen, vereitelte, so kann sie das damit bewußt übernommene Risiko nicht auf Grund von § 254 Abs 2 BGB auf die Klägerin abwälzen. Ihre Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen « Br. Brost Br.-Haidinger Br.Fischer Br.Kuhn Br-E-E«*®6/*11