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BGH

Gericht: BGH

Als Grund der Ausschliessung wurden 9 angebliche Verfehlungen des Klägers angeführt, die zusammen-faseend dahin gekennzeichnet sind, daß sie schwere Cha-raktermängel erkennen Hessen, die den Klüger unwürdig machten, Mitglied der NSDAP zu sein. Da August 1944 ernob die Beklagte auf Drängen deB derzeitigen Kreisleiters DnS^ der NSDAP gegen die Kläger beim Amtsgericht in Ludwigsburg Klage auf Aufhebung des Miet- und Pachtverhältnisses, gestützt auf $ 2 des HSohG ln Verbindung mit $ 9 der 3« AVO von 5* September 1939* In die* sem Vorprozeß schlossen die Parteien am 31. Im Juli 1949 stellten die Kläger im Rahmen des ursprünglichen Ulet- und Pachtaufhebungsrechtsstreits vor den Amtsgericht in Ludwigsburg Antrag auf Anberaumung eines neuen Termins und beantragten, die Klage unter Feststellung der Richtigkeit des am 31* August 1944 abgeschlossenen Prozeßvergleiohs abzuweisen. September 1949 fest, daß der am 31« August 1944 zwischen den Parteien abgeschlossene Frozeßvergleich unwirksam sei, und wies durch Bndurteil vom 3- November 1949 die Klage der Stadtgemeinde ab. Auf die dagegen eingelegte lerafung der Stadt hob das Landgericht Stuttgart durch Urteil vom 24» Februar 1930 das Urteil des Amtsgerichts in Ludwigsburg vom 3» November 1949 und das vorangegan-genc Zv. is che nurteil vom '22. llunmehr erhoben die Kläger beim Landgericht Stuttgart ln vorliegenden Rechtsstreit Klage mit dem Antrag, die Dichtigkeit des vor dem Amtsgericht ln Ludwigsburg am 31. Die Richtigkeit des Prozeßvergleichs wird von den Klägern-sowohl auf'§ 138 Abs 1 und 2 BGB als auch auf wirksame Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung (5§ 123, 144 BGB) gestutzt. Jedenfalls habe die Beklagte den Prozeßvergleich unter Ausnutzung der für die Kläger bestehenden Zwangslage und in Auswirkung der vorgenannten Drohung abgeschlossen. Der Vergleich sei daher sittenwidrig und auch wegen Drohung zu Recht angefQchten. genötigt gewesen zu sein, die Aufhebung des Pachtverhältnisses von den Klägern zu verlangen, weil das Lokal durch die Polizciverwaltung wegen politischer und per- , söulicher Unzuverlässigkeit des Klägers geschlossen worden sei und sie ihren "Ratskeller" unmöglich ohne Bewirtschaftung habe lassen können. Auch sei eine Anfechtung wegen Drohung»:nicht gerechtfertigt, weil die bereits bestehende Zwangslage die Kläger zur Aufgabe des Pachtverhältnisses veranlasst habe. Das Berufungsgericht hat unter Aufhebung des landgerichtliohen Urteils die Dichtigkeit des im Vorprozeß am 31* August 1944 abgeschlosseiien Vergleichs festgestellt und die Bache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung Uber den Antrag der Kläger, ihnen Schadenersatz zu leisten, an das Landgericht Stuttgart zuräckverwiesen. Vielmehr ergeben die Art 57 und 60 des HEG, daß in allen Fällen, in denen ein Anspruch geltend gemacht wird-, der dem EEG unterliegt, die Entscheidung über diese Ansprüche in aller Regel durch die im EEG vorgesehenen-, Wiedergutma-chungsorgane zu erfolgen hat. Riese Frage kann indessen hier dahingestellt bleiben, denn zu den Voraussetzungen des Art 2 müsste für den vorliegenden Tall nach Art 1 hinzukommen, daß die Entziehung eine Verfolgungsmaßnahme aus Gründen der politischen Gegnerschaft des Högers gegen den Nationalsozialismus dargestellt hätte. Unbegründet 1st auch die Rüge, womit die Revision Unzulässigkeit des Verfahrens mit der Begründung geltend macht, daß über die Richtigkeit eines Prozeßvergleicho nur auf Grund Wiederaufnahme und Reuladung in dem gleichen Verfahren entschieden werden könne, das durch den Vergleich beendet wurde. Die Revision übersieht hier, daß das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. 2. 1950, durch das die Fortsetzung des Rechtsstreits in dem Paohtaufhebungsprozeß für unzulässig erklärt wurde, rechtskräftig 1st, da es vom Landgericht in der Berufungsinstanz, erlassen wurde. Für den vorliegenden Rechtsstreit war daher das Berufungsgericht an die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 24- 2. durch ein rechtskräftiges Urteil das in*der Folge angegangene Gericht insoweit gebunden ist, als in der Entscheidung des vorprozeßlichen Urteils ausgesprochen ist, daß ein bestimmter Tatbestand die in diesem Urteil angenommenen materiellen oder prozessualen Rechtsfolgen hebe oder nicht habe (vgl Stein-Jonas Anm V, 1 zu $ 522 ZPO). Es mußte daher, wenn dem Kläger der Rechtsschutz nicht versagt werden sollte,.über die Fr..ge der Richtigkeit-des Vergleichs lu vorliegenden Verfahren entschieden werden. Es bedarf also auch nicht der Entscheidung über die von der Revision erneut aufgeworfene Präge, ob die Rechtsprechung des Reichsgerichts zutreffend ist, über die Eirksaakeit eines gerichtlichen Vergleichs sei in : aller Tiegel in einen neuen Rechtsstreit zu entscheiden, wenn ein materiell-rechtlicher EichtigkoitBgrund geltend gemacht werde. Ras Berufungsgericht stellt fest, daß Kreisleiter Drautz mit allen Mitteln daraufhingearbeitet habe, die XTiger aus dem Pachtverhältnis über den Ratskeller zu vertreiben. Ebenso folgt dies aus dem Im Be-■rufungsurtoil festgestellten TJtastand, daß der Xreis-leiter auch bei seiner Besprechung mit Oberbürgermeister Frank mit dem Boykott des Ratskellers durch die \ Partei und 7/ehraacht gedroht hat, falls nicht die Erhebung der iliet- und Pachtaufhebungsklage erfolge. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß hierin eine Drohung i.S.des 5 123 BOB nicht nur gegenüber dem Oberbürgermeister, sondern auch gegenüber den Klägern gelegen hat. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht 'die Richtigkeit des Vergleichs wegen widerrechtlicher Drohung *

Zitierte Normen: § 138 BGB § 97 ZPO
geltenBerufungsgerichtVergleichAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

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II. ZK 5§/5l Verkündet
 am 31. Januar 1952 Eirth, Justizangestellter als Urkund s b e ant er der Geschäftsstelle.
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Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der Stcdtgemeinde Budwigsburg, gesetzlich vertreten durch ihren Oberbürgermeister,
-Prozeßbevollmächt igter i
Beklagten und Revisions klüger in,* Rechtsanwalt
 gegen
1.) den Gastwirt Earl E| i trass e^p,
2.) dessen Ehefrau Maria Hl
 daselbst,
-ProzeBbevollv&cht igt er s
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 50. Januar 1952 unter Mitwirkung des SenatspräBldenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Brosty Br. Haidingerf Br. Kuhn und Artl
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand i
Der Kläger, der seit 1953 Hitglied der NSDAP war, wurde durch einstweilige Verfügung des zuständigen Kreisleiters Difli^am 2. Januar 1944 aus der Partei ausgeschlossen. Die einstweilige Verfügung wurde durch Beschluß des Kreisgerichts der NSDAP vom 15. Hai 1944 bestätigt. Als Grund der Ausschliessung wurden 9 angebliche Verfehlungen des Klägers angeführt, die zusammen-faseend dahin gekennzeichnet sind, daß sie schwere Cha-raktermängel erkennen Hessen, die den Klüger unwürdig machten, Mitglied der NSDAP zu sein. Der Beschluß des Kreisgerichts fügte dleefen Gründen noch hinzu, daß grobe Interessenlosigkeit des Klägers in Bezug auf die Bestrebungen der Partei festgestellt sei, da er von Hai 1958 bis ^ai 1943 jeglichen Versammlungsbesuch unterlassen habe.
Die Klüger hatten damals auf Grund eines Hiet- und Pachtvertrages vom Jahre 1936 die der Beklagten gehörige Gastwirtschaft "zu dem Ratskeller" ln Ludwigsburg sowie eine dazugehörige 6-Zimmer-\7ohnung inne. Da August 1944 ernob die Beklagte auf Drängen deB derzeitigen Kreisleiters DnS^ der NSDAP gegen die Kläger beim Amtsgericht in Ludwigsburg Klage auf Aufhebung des Miet- und Pachtverhältnisses, gestützt auf $ 2 des HSohG ln Verbindung mit $ 9 der 3« AVO von 5* September 1939* In die* sem Vorprozeß schlossen die Parteien am 31. August 1944 einen gerichtlichen Vergleich, durch den das **let- und Pachtverhältnis mit sofortiger Jirkung aufgehoben wurde und die Klüger sich verpflichteten, die Räume bis spätestens 15* September 1944 an die beklagte Stadtgemeinde

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herauszugeben. Dieser Vergleich 1st unstreitig vollzogen und der Ratskeller alsbald anderweit verpachtet worden.
.Die Kläger haben unterm 30. August 1945 den Vergleich von 31- August 1944 gegenttber der Beklagten wegen widerrechtlicher Drohung angefochten.
Im Juli 1949 stellten die Kläger im Rahmen des ursprünglichen Ulet- und Pachtaufhebungsrechtsstreits vor den Amtsgericht in Ludwigsburg Antrag auf Anberaumung eines neuen Termins und beantragten, die Klage unter Feststellung der Richtigkeit des am 31* August 1944 abgeschlossenen Prozeßvergleiohs abzuweisen. Die jetzige Beklagte änderte Ihren ursprünglichen Klageantrag dahin, daß sie die Feststellung verlangte, das Facht verhält nie zwischen den Parteien bestehe seit dem 31 • August 1944 nicht mehr.
Das Amtsgericht erachtete die Fortsetzung des Reohts Streits für zulässig, stellte durch Zwischenurteil vom 22. September 1949 fest, daß der am 31« August 1944 zwischen den Parteien abgeschlossene Frozeßvergleich unwirksam sei, und wies durch Bndurteil vom 3- November 1949 die Klage der Stadtgemeinde ab. Auf die dagegen eingelegte lerafung der Stadt hob das Landgericht Stuttgart durch Urteil vom 24» Februar 1930 das Urteil des Amtsgerichts in Ludwigsburg vom 3» November 1949 und das vorangegan-genc Zv. is che nurteil vom '22. September 1949 auf, erklärte die Fortsetzung des Rechtsstreits im dortigen Verfahren für unzulässig und legte die durch die Fortsetzung des Verfahrens entstandenen Kosten der Beklagten auf.
 
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llunmehr erhoben die Kläger beim Landgericht Stuttgart ln vorliegenden Rechtsstreit Klage mit dem Antrag, die Dichtigkeit des vor dem Amtsgericht ln Ludwigsburg am 31. August 1944 abgeschlossenen Prozeßvergleichs' fesl-zusteilen und die Beklagte zur Zahlung eines Schadens-teilbetrages von 6.100 Dil nebst 5 Zinsen zu verurteilen.
Die Richtigkeit des Prozeßvergleichs wird von den Klägern-sowohl auf'§ 138 Abs 1 und 2 BGB als auch auf wirksame Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung (5§ 123, 144 BGB) gestutzt. Die Kläger machen geltend, die Beklagte habe im Jahre 1944 grundlos die Aufhebungsklage gegen die Kläger erhoben. Die Klage sei lediglioh auf
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den Druck des Kreisleiters Dr®® erhoben worden, der, wie die Beklagte gewußt habe, auch die Schliessung des Lokals und die Entziehung der Schankerlaubnis gegenüber den Klägern lediglich aus politischen Gründen veranlaßt habe. Der Oberbürgermeister der Beklagten habe nur als willfähriges Werkzeug des Kreisleiters gehandelt, indem er die Klage erhoben habe. Er sei sogar so weit-gegangen, dem Kläger mit Konzentrationslager zu drohen, falls er sich nicht auf den Vergleich einlasse. Jedenfalls habe die Beklagte den Prozeßvergleich unter Ausnutzung der für die Kläger bestehenden Zwangslage und in Auswirkung der vorgenannten Drohung abgeschlossen.
Der Vergleich sei daher sittenwidrig und auch wegen Drohung zu Recht angefQchten.
Zugleich sei die Beklagte aus unerlaubter Handlung
 dem Kläger schadensersatzpflichtig.
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Die Beklagte hat* jede* unzulässige Beeinflussung der
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Kläger in Abrede gestellt. Sie macht geltend, geradezu
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genötigt gewesen zu sein, die Aufhebung des Pachtverhältnisses von den Klägern zu verlangen, weil das Lokal durch die Polizciverwaltung wegen politischer und per- , söulicher Unzuverlässigkeit des Klägers geschlossen worden sei und sie ihren "Ratskeller" unmöglich ohne Bewirtschaftung habe lassen können.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Es erachtet nicht ftlr erwiesen, daß die Beklagte dadurch, daß sie die Klüger zu dem Abschluß des Vergleichs veranlasst habe, ihre Vertragspflichten verletzt hätte. Auch sei eine Anfechtung wegen Drohung»:nicht gerechtfertigt, weil die bereits bestehende Zwangslage die Kläger zur Aufgabe des Pachtverhältnisses veranlasst habe. Eine Bedrohung mit Konzentrationslager sei nicht erwiesen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt und die Klageanträge wiederholt. Das Berufungsgericht hat unter Aufhebung des landgerichtliohen Urteils die Dichtigkeit des im Vorprozeß am 31* August 1944 abgeschlosseiien Vergleichs festgestellt und die Bache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung Uber den Antrag der Kläger, ihnen Schadenersatz zu leisten, an das Landgericht Stuttgart zuräckverwiesen. Dagegen richtet sich die Bevision der Beklagten, um deren Zurückweisung die KT'.ger bitten.
Entscheidunpsjcyllnde:
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I. Die Bevisionsklägerin macht in erster Reihe geltend, daß dem Rechtsstreit ein Anspruch zu Grunde liege, der dem Rückerstattungsgesetz Hr 39 für die Amerikanische Zone, im folgenden HEG genannt, unterfalle. Die Helnung
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des Eerufungsurtcils S 25, es hendle sich bei der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung der ITiehtig-keit des Prozeßvergleichs u>i eine allgemeine zivilrechtliche Entscheidung, die auf ein etwaiges Eüokerstattuogs-verfahren ohne Einfluß sei, und deshalb sei es zulässig, Liber die nichtigkeit des Vergleiches im ordentlichen Rechtsstreit zu entscheiden, ist zv/ar rechtsirrig. Vielmehr ergeben die Art 57 und 60 des HEG, daß in allen Fällen, in denen ein Anspruch geltend gemacht wird-, der dem EEG unterliegt, die Entscheidung über diese Ansprüche in aller Regel durch die im EEG vorgesehenen-, Wiedergutma-chungsorgane zu erfolgen hat. Art 71 HEG ordnet an, daß, wenn Ansprüche der in den Art 1-48 des Gesetzes bezeioh-neten Art in einem gerichtlichen.Verfahren klage- oder einredeweise geltend gemacht werden, das Gericht verpflichtet ist, die tfiedergutmachungsbehörde zu benachrichtigen, die dann entv/eder die ‘Weiterbehandlung des Anspruchs nach Liaßgabe des EEG mit der \7irkung.des Ausschlusses des Eechtsv/eges anordnen oder mit Bindung für das Gericht den Berechtigten die Geltendmachung des Anspruchs im ordentlichen Eechtsweg überlassen kann. Die Voraussetzung der. Art 57, 60 und 71- HEG, daß der von den
 Klägern geltend gemachte' Anspruch zu den ln Art 1-48
• } - * behandelten Ansprüchen gehört”, ist .aber nicht erfüllt.
Hach Art 2 EEG sind' Vermögensgegehstände im Sinne des Gesetzes entzogen, wenn sie der Ihhaber Infolge eines gegen die guten.Sitten'verstossenden.Eechtsge-.; schüfts oder einer Drohung oder einer, sonstigen .vuner-laubten Handlung elngebüsst hat. Zu den V.ermögensgegen-ständen i.S. des Gesetzes-werden auch Forderungen Jeder tot gerechnet. Allerdings .besteht dm Schrifttum .und -in
 
der Rechtsprechung keine Übereinstimmung darüber, ob erloschene Rechte insbos. Forderungen durch'Uiederauf-leben zurückerstattet werden können. Riese Frage kann indessen hier dahingestellt bleiben, denn zu den Voraussetzungen des Art 2 müsste für den vorliegenden Tall nach Art 1 hinzukommen, daß die Entziehung eine Verfolgungsmaßnahme aus Gründen der politischen Gegnerschaft des Högers gegen den Nationalsozialismus dargestellt hätte. Es muß also auf Seiten des Verfolgten politische Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus tatsächlich • bestanden haben und zwar eindeutige Gegnerschaft, und gerade sie muß die VerfolgungBiaaßnahme ausgelöst haben (vgl Beschluß des OLG Hänchen vom 17.11.1949 Rechtspr. z. ffiedergutmachungsrecht der NJW 1990 S 73 f). Im vorliegenden Falle liegen aber keine Tatsachen vor, aus denen auf - eine eindeutige politische Gegnerschaft des Hägers geschlossen werden könnte. Jeder in der einstweiligen Verfügung des Ereisleiters, dio den Häger aus der NS-Parfcci uucocbloß, noch in der sie bestätigenden Entscheidung des Ereisparteigerichts wird der H?ger als "Gegner des Nationalsozialismus11 hingestellt, und auch die Verfügungen der Polizei und des Landrats, wodurch die Eatskellerwirtschaft geschlossen und dem Häger die Schankerlaubnis entzogen wurde, sprechen nur von politischer Unzuverlässigkeit, aus der auf persönliche 7n-
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Zuverlässigkeit des Hägers geschlossen werden müsse.
Die in dem vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche unterfallen daher nicht dem REG, so daß Bie im ordentlichen.Rechtsweg durchgeführt werden können.
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II. Unbegründet 1st auch die Rüge, womit die Revision Unzulässigkeit des Verfahrens mit der Begründung geltend macht, daß über die Richtigkeit eines Prozeßvergleicho nur auf Grund Wiederaufnahme und Reuladung in dem gleichen Verfahren entschieden werden könne, das durch den Vergleich beendet wurde. Die Revision übersieht hier, daß das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. 2. 1950, durch das die Fortsetzung des Rechtsstreits in dem Paohtaufhebungsprozeß für unzulässig erklärt wurde, rechtskräftig 1st, da es vom Landgericht in der Berufungsinstanz, erlassen wurde. Für den vorliegenden Rechtsstreit war daher das Berufungsgericht an die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 24- 2. 1990 gebunden, wonach1*, die Entscheidung über die Rechtsgültigkeit des im Paohtaufhebungsprozeß geschlossenen Vergleiches im gleichen Verfahren für unzulässig erklärt worden ist. Za 1st anerkannten Rechts, da.j durch ein rechtskräftiges Urteil das in*der Folge angegangene Gericht insoweit gebunden ist, als in der Entscheidung des vorprozeßlichen Urteils ausgesprochen ist, daß ein bestimmter Tatbestand die in diesem Urteil angenommenen materiellen oder prozessualen Rechtsfolgen hebe oder nicht habe (vgl Stein-Jonas Anm V, 1 zu $ 522 ZPO). Daher steht die Rechtskraft des Urteils vom 24. 2. 1950 einer erneuten Verhandlung und Wiederaufnahme des früheren Verfahrens zu dem Ziveoke der Entscheidung über die Richtigkeit des Vergleichs bindend entgegen. Es mußte daher, wenn dem Kläger der Rechtsschutz nicht versagt werden sollte,.über die Fr..ge der Richtigkeit-des Vergleichs lu vorliegenden Verfahren entschieden werden.
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Es bedarf also auch nicht der Entscheidung über die von der Revision erneut aufgeworfene Präge, ob die Rechtsprechung des Reichsgerichts zutreffend ist, über die Eirksaakeit eines gerichtlichen Vergleichs sei in : aller Tiegel in einen neuen Rechtsstreit zu entscheiden, wenn ein materiell-rechtlicher EichtigkoitBgrund geltend gemacht werde.
III. Die sachlich-rechtlichen Rügen der Revision sind unbcgrilndet.
Ras Berufungsgericht stellt fest, daß Kreisleiter Drautz mit allen Mitteln daraufhingearbeitet habe, die XTiger aus dem Pachtverhältnis über den Ratskeller zu vertreiben. Dies schließt es aus der von Drautz vorge.iouuenen Aus s tos sung des Klägers bub der Partei sowie aus der Besprechung auf der Kreisleitung von 27*7*1944, bei der auch der Klüger zugegen war, ferner daraus, daß der Krelsleiter die vorläufige Schliessung des Ratskellers und die Zurücknahme der Schankerlaubnis veranlasst hatte. Schon diese Umstände rechtfertigen die Annahme, daß der Kreisleiter die Kläger bedroht hat. Ebenso folgt dies aus dem Im Be-■rufungsurtoil festgestellten TJtastand, daß der Xreis-leiter auch bei seiner Besprechung mit Oberbürgermeister Frank mit dem Boykott des Ratskellers durch die \ Partei und 7/ehraacht gedroht hat, falls nicht die Erhebung der iliet- und Pachtaufhebungsklage erfolge. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß hierin eine Drohung i.S.des 5 123 BOB nicht nur gegenüber dem Oberbürgermeister, sondern auch gegenüber den Klägern gelegen hat. Das Berufungsgericht stellt in diesem
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Zusaauenhange. ausdrücklich fest, daß es dem Kreisleiter bei diesem Verhalten qpf einen vollen Erfolg seiner Bemühungen und insbesondere darauf ankam, auch das zivilrechtliche Pachtverhältnis möglichst rasch zur Auflösung zu bringen. Bas Berufungsgericht 'stellt weiter fest, daß der ICreisleiter damit beabsichtigte.; die Kläger zu einen alsbaldigen' gerichtlichen Vergleich zu bestimmen. *	•
Es liegt also kein Eechtsfehler des Berufungsurteils vor, wenn es annlmmtdaß der Kreis'lelter durch
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sein Verhalten die Kläger unter Bruck* gesetzt und' durch
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Aufgabe des Pachtverhältnisses mitverursacht hat. DaB
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|	aber ist ausreichend, um eine .widerrechtliche Drohung'
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j	ihrer nicht eizuial bewußt zu sein (RGZ 108 S 104).
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 unerheblich (RG ZAK DR 41, 34). Hier war die Drohung selbst widerrechtlich, weil bereits der erstrebte Er-' folg widerrechtlich war. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß ein Kreisleiter der ESBAP äuoh im -Jahre 1944
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nicht befugt war, in ein privates Pachtverhälthis zu dem	:
Zwecke seiner Auflösung einzugreif eh.	1
Danach hat das Berufungsgericht zu Recht 'die Richtigkeit des Vergleichs wegen widerrechtlicher	Drohung	*
angenommen, so daß ob nicht darauf ahkosrat, ob der Vergleich von 31* 8. 1944 auch wegen sittenwidriger Aus-	^
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nutzung der Zwangslage der Kläger nichtig ist.
 
Die Hevision war daher nit der Xostenfolge aus '
§ 97 ZPO zuriickzuwe is en.
Dr. Canter	Dr. Drost	Bundesrichter Dr.Haidinger
 ist durch Urlaub an der Dr. Kuhn	Artl	Unterschrift verhindert.
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