pflichteten sich, dem Beklagten die nördliche Hälfte ihres in Schladern gelegenen Grundstücks zu übereignen und der Pirma der Parteien 20.000 HM zu zahlen; die Pi:rma verpflichtete sich, den Geschwistern auf der südlichen Hälfte des Grundstücks ein Y/ohnhaus zu errichten. Es wurde ferner vorgesehen, daß die Pir-ma der Parteien dem Beklagten im gleichen Zuge ein 7/ohnhaus errichtest:* und daß beide Häuser als Doppelhaus verbunden würden. und gäbe ihm darum nochmals seine Einstellung bekamt s Er baue den Geschwistern SHBHldas Haus, wofür er Arbeitslohn und Uaterialkosten normal berechne und diese Beträge von den noch von SflHBPs zu zahlenden 10.000 HU in Abzug bringe; von dem Übrigen Geld ahle er soweit wie möglich die benötigten Baustoffe die andere Hälfte des Hauses; etwaige Hehrkosten mit als e der Beklagte selber aufbringen, für das Haus des Beklagten berechne er hei Annahme seines Vorschlags bez füll Juli 1948 kam es zu 2 notariellen Verträgen: in dem einen (ITr 910/4 5 der Urkundenrolle des Notars kauften der Beklagte und seine Ehefrau die nördliche Hälfte dec sehen Grundstücks, während sich, der Kläger verpflichtete, den Geschwistern auf der südlichen Hälfte ihres Grundstäoks ein Wohnhaus gemäß den Bedingungen des Bauvertrages vom 29. September 1947 jsu errichten; der Preis für den Grundstückskauf des Beklagten und seiner Ehefrau wurde mit der Eausumme de3*art verrechnet, daß die Geschwister den Kläger noch 4*000 DU zahlen sollten; in dem zweiten'1 rertrag (Br 913/48 der Urkundenrolle des Notars NflBn) vereinbarten die Parteien unter Bezugnahme auf den Bauvertrag vom 25. September 1947 und unter Erwähnung des vorstehend wledergegebeuen Vertrages ITr 910/48, daß der Kläger gemäß dem Vertrag vom 25* September 1947 auch das V/ohnhaus für den Beklagten fertigsliellen werde; soweit durch die Zahlung dec1 4*000 DU durch die Geschwister >"■■■■ die Bau-surnae ihr das Doppelhaus nicht voll abgegolten sei, sollte der Beklagte zur Zahlung an den Kläger verpflichtet sein; mit der Zahlung des als restliche Eausuuiue angesproebenen Betrages sollten alle Ansprüche der Parteien gegeneinander, gleichviel aus welchem Hechtsgründe, abgegolten sein. Der Kläger stellte das Haus für die Geschwister SflflBK her und erhielt von ihnen 4.000 DU. Der Kläger berechnete dem Beklagten als über die Leistungen der Geschwister Sflflfl flHfl hinausgehende Baukosten mit Rechnung vom 30. Br fordert die Zahlung dieser Beträge vor zusammen 9*830,48 DU vom Beklagten und schätzt die von ihm für die Tertigstollung des Hauses des Beklagten aufzuwendenden Kosten auf weitere 10.000 DU. Das Schreiben des Klägers vom 29* Hai 1948 sei die Grundlage des notariellen Parteivertrages vom 27* Juli 1948 gewesen und bestimme :nit den-Inhalt dieses Abkommens. Juli 1948 noch zur Zahlung von 4*CÖ0 DIi vcipflichtet hätten, so könne dies im Zusammenhang mit der ursprünglichen Absicht der Parteien, dem Beklagten ein Haus kostenlos zu verschaffen und dem Schreiben vom 29* Hai 1948 nur so verstanden werden, daß die Kosten des Doppelhauses als nahezu voll gedeckt angesehen werden sollten, zu demal ein Teil bereits gebaut und das Baumaterial für den V/eiter-bau grösstenteils vorhanden gewesen sei. i Abschluß des Abkommens vom 27* Juli hätten, der Beklagte würde allenfalls noch eine nur gbringe Zuzahlung zu leisten brauchen, ergäbe sich auch aus dem Wortlaut der Urkunde Hr 911/48, da eine Zahlung des Beklagten nur für den Fall vorgesehen sei, da3 die Bausumme "nicht voll abgegolten" sei. aufwenden müssen, die er dem Beklagten Inhalt des Parteivertrages vom 27* Juli in Rechnung stellen dürfen. die Parteien be 1948 vorgesehen sten noch hatte nach dem wahren 1948 nicht habe Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg* Bas Berufungsgericht legt den Parteivertrag vom 27* Juli 1948 dahin aus, daß eine etwaige Forderung des Klägers Dem Landgericht sei darin bei-zutreten, daß der Parteivertrag vom 27- Juli 1948 den Zwsck gehabt habe, alle Differenzen der Parteien zu beseitigen und insbesondere die Beteiligung des Beklagte:! Der vom* Beklagten zu zahlende Betrag könne erst nach endgültige]' Abrechnung aller Arbeiten festgestcllt werden und dazu sei die Ausführung aller von Klüger übernommenen Arbeiten notwendig. Die Revision führt auss Aus der Bezugnahme des vom 27. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung kadn nicht mit tatsächlichen Erwägungen, sondern nur aus’ Be cht s gründen angegriffen werden« Bin Rechts fehler ist dem Berufungsgericht jedoch nicht unterlaufen« Bie Bezugnahme des Part ei Vertrages vom 27- Juli 1948 auf den Vertrag vom. der Hinge gefordert werden, könne er*nicht bringen; und den Standpunkt vertrete, das Haus müs-ihm hergest’ellt werden, ohne daß er dafür, noch et.-aufzuwenden brauche. Bie <^zahlungsab-rede mit - den Geschwistern SflHBB will der Kläger auch gar nicht in sein Hechtsverhältnis zu dem Beklagten übernommen sehen; die' vom Kläger befürwortete Zahlungsmodali-tät aber sieht der Vertrag von 25. Bhs trifft für die vom Kläger verlangten Beträge nicht zu; bei ihnen bleiben nicht nur der Anspruch auf Vollendung des Hauses; sondern alle an- deren Ansprüche des Beklagten, 'die mit der Durchführung der getroffenen Abmachung erlöschen sollten, offen, Rach den Tarteivertrag ist der Klüger vorleistungspflichtig; dieses Abkommen sieht für den Beklagten nicht Teilzahlungen, sondern nur eine alles bereinigen sollende Ab-schlui3Zahlung vor. ilärz 1950 S 5 führt der Beklagte aus, es könne nicht richtig sein, dal er neben den vom Kläger für den.Rohbau bereits geforderten 9.850,48 Dil noch, wie der Kläger schätze, weitere 10^000 Dil aufzubringen haben soll; zudem habe der Kläger gewußt und wisse, dal er, der Beklagte, derartig hohe Beträge nicht aufbringen könne. an, in dem der Kläger schreibt, daß der Beklagte- nur einen geringen Betrag zu zahlen haben werde,und sich selbst insoweit noch darum kümmert, wie ihn der Beklagte aufbringen könne. daß der Klüger eine grössere- Zuzahlung des Beklagten seinerseits gar nicht für möglich gehalten hat. zahlen haben, well der Klüger die Aufbringung eines derart hohen 3etrages für unmöglich gehalten habe und Eine derartige Prozeßerklärung kann unter den gegebenen Umstünden, selbst wenn mit ihr gesagt ist, der Klüger werde auch bei Richtigkeit seiner Berechnungen Geld nicht erhalten können, vorzeitige Fülligkeit nicht be- • gründen, hat doch der ICläger die Fertigstellung des Baues zugesagt, obwohl er wußte, daß der Beklagte schon bei der Aufbringung eines geringen Betrages Schwierigkeiten haben würde. Davon, daß der Beklagte mit der Berufung auf die Vorleistungspflicht des Klägers gegen . September 1947 seinerseits immerhin mit 31-965 HU berechnet hat, und ohne Rücksicht auf das Schreiben vom 29. Kai 1948 für die Fertigstellung des Laues rund 20.000 DU in Rechnung stellen zu können, so mag ihn der gegenteilige Standpunkt des Beklagten zur Feststellunga-klcge berechtigt haben, nicht aber dazu, in Abweichung vom Vereinbarten vorzeitige Zahlung zu verlangen. Das Berufungsurteil betont in den Ent s che idlings gründen, daß der Slüger, selbst wenn er einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten haben sollte, ihn zur Zeit noch nicht geltend machen dürfe, und daß die Berechtigung des erhobenen Anspruchs im
2364 046 2* IL ZR £6/50 Verlcilnldet 27.»JMrtg?,gK,1951 II i r t h Jus t i scngco eilt er als Urlzuiidsl >eamt er der Geschähest eile Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Lauunternehme rs Eduard *Ü1 Klägers, Berufungs-und Revisionsklägers, -Prozeltbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, v • gegen den* StrassenbaumefSter Uilhelm (Niedexfrhfein), SflHH|BBstr. ^P,' Beklagten, Berufungsund Revisionsbeklagten, -ProzeJ^bevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat dex mündli Wirkung; riehtei Br. Kuh: II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die dhe Verhandlung vom 24. Oktober 1951 unter Uit-des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundes Br. 3elov/sky, Br. bischer, Br. Benkard und n fär Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil dels 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln voba 22. Juni 1950 wird auf seine Kosten zuriiclc-gewiesen. . Von Rechts wegen £e Tatbestands •*» mm •»• •• wrif Die Parteien, Brüder, betrieben Zusagen ein Bau-schüft. Unter ihrer gemeinsamen Pirmu schlossen sie am 25• September 1947 mit den Geschwistern S0B ei len notariellen Vertrag. In ihm wurde der Bau eines Doppelhauses vorgesehen. Die Geschwister Bl ver- pflichteten sich, dem Beklagten die nördliche Hälfte ihres in Schladern gelegenen Grundstücks zu übereignen und der Pirma der Parteien 20.000 HM zu zahlen; die Pi:rma verpflichtete sich, den Geschwistern auf der südlichen Hälfte des Grundstücks ein Y/ohnhaus zu errichten. Es wurde ferner vorgesehen, daß die Pir-ma der Parteien dem Beklagten im gleichen Zuge ein 7/ohnhaus errichtest:* und daß beide Häuser als Doppelhaus verbunden würden. Der Beklagte schied aus der gerne j.nsamen Pirma aus: wegen der Auseinandersetzung des Gebellschaftsvermügens kam es zwischen den Parteien ziztii Streit. Unter dem 29. üai l948 schrieb der Kläger den Beklagten, or beginne nun mit den Arbeiten an dem 7/olnhaus er. beabsichtige nicht, der. Beklagten um den ihm sage dachten Besitz zu bringe!. und gäbe ihm darum nochmals seine Einstellung bekamt s Er baue den Geschwistern SHBHldas Haus, wofür er Arbeitslohn und Uaterialkosten normal berechne und diese Beträge von den noch von SflHBPs zu zahlenden 10.000 HU in Abzug bringe; von dem Übrigen Geld ahle er soweit wie möglich die benötigten Baustoffe die andere Hälfte des Hauses; etwaige Hehrkosten mit als e der Beklagte selber aufbringen, für das Haus des Beklagten berechne er hei Annahme seines Vorschlags bez füll ** t **■ Vkeineh Arbeitslohn; sollte der Beklagte, so hieß es in dem Brief v/e sen Höhe er, de Kapital mehr be ten zu helfen, derenfalls brau seinem Schreibe klagte geschieh iter, für den etwaigen Restbetrag, des- r Klüger, nicht abschätzen könne, kein sitzen, so sei er bereit, dem Beklag- soweit es sein Geschäft vertrage; an- she der Beklagte nur einige cbm von rholz zu verkaufen; wenn es.der Be- % t anfasce, könne er, 11 mit anderen Wor- ten gesagt, fast in den kostenlosen Besitz eines Hauses kommen". Der Kläger behauptet, der Beklagte habe zu diesem Vorschläge nicht Stellung genommen. Am 27. Juli 1948 kam es zu 2 notariellen Verträgen: in dem einen (ITr 910/4 5 der Urkundenrolle des Notars kauften der Beklagte und seine Ehefrau die nördliche Hälfte dec sehen Grundstücks, während sich, der Kläger verpflichtete, den Geschwistern auf der südlichen Hälfte ihres Grundstäoks ein Wohnhaus gemäß den Bedingungen des Bauvertrages vom 29. September 1947 jsu errichten; der Preis für den Grundstückskauf des Beklagten und seiner Ehefrau wurde mit der Eausumme de3*art verrechnet, daß die Geschwister den Kläger noch 4*000 DU zahlen sollten; in dem zweiten'1 rertrag (Br 913/48 der Urkundenrolle des Notars NflBn) vereinbarten die Parteien unter Bezugnahme auf den Bauvertrag vom 25. September 1947 und unter Erwähnung des vorstehend wledergegebeuen Vertrages ITr 910/48, daß der Kläger gemäß dem Vertrag vom 25* September 1947 auch das V/ohnhaus für den Beklagten fertigsliellen werde; soweit durch die Zahlung dec1 4*000 DU durch die Geschwister >"■■■■ die Bau-surnae ihr das Doppelhaus nicht voll abgegolten sei, sollte der Beklagte zur Zahlung an den Kläger verpflichtet sein; mit der Zahlung des als restliche Eausuuiue angesproebenen Betrages sollten alle Ansprüche der Parteien gegeneinander, gleichviel aus welchem Hechtsgründe, abgegolten sein. Der Kläger stellte das Haus für die Geschwister SflflBK her und erhielt von ihnen 4.000 DU. Das Haus des Beklagten zog er nur zuu Teil hoch. Der Kläger berechnete dem Beklagten als über die Leistungen der Geschwister Sflflfl flHfl hinausgehende Baukosten mit Rechnung vom 30. Oktober 1940 5*685,87 DU, unter deia 27* Uai 1949 wei- tere 516,68 Kl und unter dem 17* 8. 1949 weitere 3*627,93 DU. Br fordert die Zahlung dieser Beträge vor zusammen 9*830,48 DU vom Beklagten und schätzt die von ihm für die Tertigstollung des Hauses des Beklagten aufzuwendenden Kosten auf weitere 10.000 DU. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Vertrag Hr 911/48 habe den Zweck gehabt, alle Diffe- * renzen zwischen den Parteien zu beseitigen. Der Kläger habe dem) Beklagten zu dem Ausgleich aller seiner Ansprüche ein Haus bauen sollen. Das Schreiben des Klägers vom 29* Hai 1948 sei die Grundlage des notariellen Parteivertrages vom 27* Juli 1948 gewesen und bestimme :nit den-Inhalt dieses Abkommens. Schon nach dem Bauverträge vom 25. September 1947 habe der Beklagte ohne einsn.Kostenbeiträg zu einem eigenen Haus kommen sollen. Die Geschwister 51 hätten bereits vor der ./ühruugs- u Umstellung die Hälfte ihres Grundstücks und 10*000 IUI hergegeben, ,/enn sie sich dann am 27. Juli 1948 noch zur Zahlung von 4*CÖ0 DIi vcipflichtet hätten, so könne dies im Zusammenhang mit der ursprünglichen Absicht der Parteien, dem Beklagten ein Haus kostenlos zu verschaffen und dem Schreiben vom 29* Hai 1948 nur so verstanden werden, daß die Kosten des Doppelhauses als nahezu voll gedeckt angesehen werden sollten, zu demal ein Teil bereits gebaut und das Baumaterial für den V/eiter-bau grösstenteils vorhanden gewesen sei. Ausserdem hätten dem Ecklagt en das vorhandene Baumaterial und die Arbeitslöhne für sein Ilaus berechnet werden sollen. Baß i Abschluß des Abkommens vom 27* Juli hätten, der Beklagte würde allenfalls noch eine nur gbringe Zuzahlung zu leisten brauchen, ergäbe sich auch aus dem Wortlaut der Urkunde Hr 911/48, da eine Zahlung des Beklagten nur für den Fall vorgesehen sei, da3 die Bausumme "nicht voll abgegolten" sei. Der Kläger habe nun aber das bereits vorhanden gewesene ilateri al berechnet und d ie gesamten Löhne für das Doppelhaus angesetzt. Streiche man diese Beträge von der Fordernig des Klägers ab, so stehe ihm weniger zu, als er für flie Vollendung des- Hauses an solchen Ko- aufwenden müssen, die er dem Beklagten Inhalt des Parteivertrages vom 27* Juli in Rechnung stellen dürfen. die Parteien be 1948 vorgesehen sten noch hatte nach dem wahren 1948 nicht habe Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg* Bas Berufungsgericht legt den Parteivertrag vom 27* Juli 1948 dahin aus, daß eine etwaige Forderung des Klägers noch nicht fällig sei. Dem Landgericht sei darin bei-zutreten, daß der Parteivertrag vom 27- Juli 1948 den Zwsck gehabt habe, alle Differenzen der Parteien zu beseitigen und insbesondere die Beteiligung des Beklagte:! an dem aufgelösten gemeinsamen Geschäft endgültig zu regeln. Der Kläger habe sich veipflichtet, dem Be-' lcligten ein Haus fertigzustellen; die Arbeiten, die de:? Kläger auszuführen übernommen habe, seien dadurch genau bestimmt, daß der Parteivertrag vom 27. Juli 1948 ausdrücklich auf den Bauvertrag vom 25. September 19- 7 Bezug nehme. Der -Kläger könne nicht Teilbeträge je nach Portschreiten des Laues verlangen. Die Zahlungs-verpflichtungv* des Beklagten hänge von einer genauen Berechnung der für beide Teile des Doppelhauses aufgewendeten Kosten ab. Lin etwaiger Überschuß am Kaust eil sei dem Beklagten gutzubringen. Der vom* Beklagten zu zahlende Betrag könne erst nach endgültige]' Abrechnung aller Arbeiten festgestcllt werden und dazu sei die Ausführung aller von Klüger übernommenen Arbeiten notwendig. Unstreitig sei aber, daß das Heus dez Beklagten noch nicht fertlggostellt sei. Soweit dei* Klüger die Pälliglceit der eingeklagten Betrüge damit begründe, daß der Beklagte die ordnungsmässige Weiterarbeit verhindere, weil er die Installation nicht ausführe, stehe ihm entgegen, daß der Beklagte unbest if it tenermas sen die Installation deshalb noch gar nicht audfUhren könne, weil der Kläger einige Tragdecken noch night eingezogen habe. Daß der Beklagte von den Geschwi- die Auflassung der Grundstückshälfte vor- ;*f;st^n. L «*I5 ' io zeitig mit der Kläger bezahlen unterläge verwe Beklagte nach s be, nicht aber, bereits fällig ilit der He entrag weiter, des Rechtsmit Begründung erbeten habe, er müsse den und wolle das Grundstück als Kredit-nden, lasse nur den Schluß zu, daß der einer Ansicht noch etwas zu zahlen ha-daß er den Anspruch des Klägers als ansehe.. iviüion verfolgt der ICläger den KllSfge-r/ährend der Beklagte um Zurückweisung s bittet. Part e iv ert rages vom 25. Septemb das Kostenangel) ergebe sich, da chon Baubedingu dahin, daß Zahl dern bereits im daß die Saiilunr widerspreche de teL Die Revision führt auss Aus der Bezugnahme des vom 27. Juli 1948 auf den Bauvertrag er 1947, der seinerseits wieder auf 3t von 3. September 1947 Bezug nehme, 3 auch zwischen den Parteien die Übli-agen vereinbart seien, und diese gingen ingen nicht erst bei Fertigstellung, son-Verhältnis zuu Portschreiten dec 3aues zu leisten seien. Die Annahme des Berufungsgerichts, äverpflichtung des Beklagten v on einer genauen Abrechnung des fertigen Doppelhauses abhänge, 1 Verträgst e::t. Burch die Bezugnahme ,'aiif den Bauvertrag vom 25. September 1947 sei als von . denv*Parteien vereinbart anzusehen, daß nicht der ganze Baulohn erst nach Fertigstellung, sondern bereits nach gewissen Bauabschnitten Teilbeträge zu zahlen seien. Der Pärteivertrag vom 27. Juli 1948 dürfe gar nicht ausgelegt werden, da dieser Vertrag keine lücke oder Unklarheit enthalte. Das Berufungsgericht lasse dahingestellt, ob der Beklagte noch wesentliche Beträge zu zahlen habe. Treffe dies, v/io für die Hovisionsinstanz zu unterstellen Sei: wie aui se. was hal bre ^eswegs,. daß dessen Zahlungsbedingungen auch für den f Beklagten gelten sollten. Benn in den Vertrag, vom -25. .’September 1947 mit detf Göschv/istcrn ist zu .Lasten des Beklagten, keine irgendwie geartete persön- .■ 7 r : . * liehe Verpflichtung vorgesehen und dafür, daß sich seine au 27Juli ’ 1948 ilbernomnene eigene Zahlungsver-: pflichtung nach den Zahlungsmodalitüten der Schuld dei Geschwister SflHB habe richten sollen, fehlt jed|er .Anhalt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung kadn nicht mit tatsächlichen Erwägungen, sondern nur aus’ Be cht s gründen angegriffen werden« Bin Rechts fehler ist dem Berufungsgericht jedoch nicht unterlaufen« Bie Bezugnahme des Part ei Vertrages vom 27- Juli 1948 auf den Vertrag vom. 29« September 1947, der wiederum auf seil, zu, so sei entscheidend, daß'der Beklagte im riftsatz von 10. LSrz 1950 erklärt habe, Beträge, sie mit. der Hinge gefordert werden, könne er*nicht bringen; und den Standpunkt vertrete, das Haus müs-ihm hergest’ellt werden, ohne daß er dafür, noch et.-aufzuwenden brauche. Biese Haltung des Beklagten t|e eine etwaige 'Vorleistungspflicht in Fortfall- ge-cht, so daß der illäger. die eingeklagten Beträge als baüjd beanspruchen könne. jjnt s che idungs^rünfl es Bie Revision ist..unbegründet. 1.) Ber Parteivertrag von 27- Juli 1948 itt nicht eindeutig und darum aus 1 egungs fähig. ’Seine Bezugnahme aui den Bauvertrag vom 25.’ September 1947 ergibt kei- • . ■ ■ ■ u das Kosteiiangebot vom 3« September 1947 verweist, hindert das vom Berufungsrichter gewonnene Auslegungser-gebnis nicht. Hach dem Vertrag vom 25. September 1947 - sollten die Geschwister SflU die vereinbarten • ^20> 000 HU in 4 gleichen Baten bezahlen, von denen die * ^ i' tr t - 'sine im voraus gezahlt wurde, zwei weitere an die Aus- ^ * * « führung bestimmt fest gelegt er Bauabschnitte und die letzte an die restlose Erfüllung- des Vertrages geknüpft war. Biese Pälligkeitsregelung paßt auf das Parteiverhältnis nicht, weil der Beklagte keinen von vornherein bestimmten betrag zu zahlen hatte, der in 4 gleiche Teile hätte geteilt werden können. Bie <^zahlungsab-rede mit - den Geschwistern SflHBB will der Kläger auch gar nicht in sein Hechtsverhältnis zu dem Beklagten übernommen sehen; die' vom Kläger befürwortete Zahlungsmodali-tät aber sieht der Vertrag von 25. September i947 überhaupt nicht vor. Ausserdem erwähnt der Parteivertrag vom 27. Juli 1948. auch den am gleichen Tage mit den Geschwistern smB Geschlossenen Vertrug, nach den die darin vereinbarten 4-000 HU ab 1. November 1948 in monatlichen ..Baten von 3CO BK zu zahlen waren. Auch dort ist die Fälligkeit anders geregelt," als sie der'Kläger gegenüber p 1 ■ . '■ , ‘ . 1 * m ' . dem Beklagten angenommen wissen will; Schließlich sieht der Purteivertrag nicht mehrere Zahlungen, sondern nur eine einzige- Zahlung des Beklagten vor. Ult ihr sollen alle irgendwie gearteten Ansprüche der Parteien;' also auch "der aus'dem Parteivertrag’ vom 27. Juli 1948 selbst, abgegolten werden. Bhs trifft für die vom Kläger verlangten Beträge nicht zu; bei ihnen bleiben nicht nur der Anspruch auf Vollendung des Hauses; sondern alle an- -lo- deren Ansprüche des Beklagten, 'die mit der Durchführung der getroffenen Abmachung erlöschen sollten, offen, Rach den Tarteivertrag ist der Klüger vorleistungspflichtig; dieses Abkommen sieht für den Beklagten nicht Teilzahlungen, sondern nur eine alles bereinigen sollende Ab-schlui3Zahlung vor. 2..), Der Revision-ist zuzugeben, daß die Berufung auf die Vorleistungspflicht des Gegners unter. Umständen gegen Treu uni Glauben verstossen kann (HG Gruch 65, 219) und daß dies insbesondere dann zutrifft, wenn der durch .die Vorleistungspflicht Begünstigte ernstlich und endgültig erklärt, daß er seiner Zahlungspflicht nicht nachkojiiuen r/erd-e (RG SeuffA 81, 4-5) • So liegt der Rail hier jedoch nicht. Im Schriftsatz vom 10. ilärz 1950 S 5 führt der Beklagte aus, es könne nicht richtig sein, dal er neben den vom Kläger für den.Rohbau bereits geforderten 9.850,48 Dil noch, wie der Kläger schätze, weitere 10^000 Dil aufzubringen haben soll; zudem habe der Kläger gewußt und wisse, dal er, der Beklagte, derartig hohe Beträge nicht aufbringen könne. Der Beklagte spielt ' .damit e rsichtllch auf den Brief vom 29ilai 1948. an, in dem der Kläger schreibt, daß der Beklagte- nur einen geringen Betrag zu zahlen haben werde,und sich selbst insoweit noch darum kümmert, wie ihn der Beklagte aufbringen könne. Angesichts dieses Schreibens ist davon auszugehen,. daß der Klüger eine grössere- Zuzahlung des Beklagten seinerseits gar nicht für möglich gehalten hat. Schrift sät zl ich üussert der Beklagte den Äeh diesem . w w Schreiben berechtigten Zweifel, zur Pertigstellung des Baues könne er schon deshalb nicht rund 20.000 DH zu zahlen haben, well der Klüger die Aufbringung eines derart hohen 3etrages für unmöglich gehalten habe und ) darum selbst nicht als. Inhalt'‘des Parteivertrages vom 27. Juli 1948 in Aussicht*genommen haben könne. Eine derartige Prozeßerklärung kann unter den gegebenen Umstünden, selbst wenn mit ihr gesagt ist, der Klüger werde auch bei Richtigkeit seiner Berechnungen Geld nicht erhalten können, vorzeitige Fülligkeit nicht be- • gründen, hat doch der ICläger die Fertigstellung des Baues zugesagt, obwohl er wußte, daß der Beklagte schon bei der Aufbringung eines geringen Betrages Schwierigkeiten haben würde. Davon, daß der Beklagte mit der Berufung auf die Vorleistungspflicht des Klägers gegen . 2reu und Glauben verstossen habe, kann keine Hede sein. V/enn der Klüger glaubte, dein Beklagten trotz dessen Auseinanderset zungsanspruchs, den der Klüger für den 17. September 1947 seinerseits immerhin mit 31-965 HU berechnet hat, und ohne Rücksicht auf das Schreiben vom 29. Kai 1948 für die Fertigstellung des Laues rund 20.000 DU in Rechnung stellen zu können, so mag ihn der gegenteilige Standpunkt des Beklagten zur Feststellunga-klcge berechtigt haben, nicht aber dazu, in Abweichung vom Vereinbarten vorzeitige Zahlung zu verlangen. 3«) Obwohl über die Berechtigung des Klageanspruchs als solchen nicht erkannt, sondern die Klage lediglich mangels Fälligkeit des erhobenen Anspruchs abgewiesen worden ist, war in die Urteilsformel nicht aufzunehmen, daß die Klage als zur Zeit unbegründet erachtet wurde«. Daß die Klageabweisung diese Bedeutung hat, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, die den Inhalt .der Urteilsformel bestimmen und den Umfang der Rechtskraftwirkung -12- des Urteils klarstellen. Das Berufungsurteil betont in den Ent s che idlings gründen, daß der Slüger, selbst wenn er einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten haben sollte, ihn zur Zeit noch nicht geltend machen dürfe, und daß die Berechtigung des erhobenen Anspruchs im (Ihrigen unentschieden gelassen werde. Damit ist klar, daß die Imlage,anders als vom Landgericht, nicht als schlechthin unbegründet, sondern nur als zur Zeit un- • » > begründet abgewiesen wurde. Die HostenentScheidung beruht auf § 97 3P0. Dr. Canter Dr. Selowsky Dr.. bischer Dr. Benkard Dr. Kuhn \