a) Wird ein Schiff durch unsachgemäßes Verhalten der Leute des Greiferbetriebs beim Beladen beschädigt, wäre aber der Schaden auch bei sachgemäßer Beladung eingetreten, so steht dies einem auf §§ 831» 823 Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzanspruch des Eigentümers entgegen. b) Die Darlegungsund Beweislast dafür, daß der Schaden auch bei sachgemäßer Beladung eingetreten wäre, trägt der in Anspruch genommene Geschäftsherr. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. 1. Das Berufungsgericht hat zu Gunsten der Klägerin unterstellt, daß der Greiferkorb zu früh geöffnet worden ist und die Beklagten ihre Verrichtungsgehilfen nur unzureichend beaufsichtigt haben. Es sei daher nicht sicher, daß durch ein öffnen des Greifers wenige Meter über dem Schiffsboden, also auch bei rechtmäßigem Verhalten des Greiferführers, der Schaden vermieden worden wäre. Wenn das Ladegut, wie mit dem Berufungsgericht zu unterstellen ist, aus zu großer Höhe in die Sektion 1 abgeworfen worden und dabei der Leichter zusammengebrochen ist, ist das Eigentum der Klägerin durch ein ursächliches Verhalten der Leute der Beklagten rechtswidrig verletzt und damit an sich der Haftungstatbestand des § 823 Abs.1, § 831 BGB verwirklicht worden. Stünde nämlich ein solcher Sachverhalt fest, so wäre die Schadensersatzpflicht der Beklagten aus ähnlichen Gründen, wie sie in Rechtsprechung und im Schrifttum unter Gesichtspunkten des "rechtmäßigen Altematiwerhaltens" erörtert werden (vgl. Der Sachverhalt ist insoweit demjenigen vergleichbar, in dem der Eigentümer ein Schiff zur Beladung vorlegt, dessen Bodenfestigkeit durch vorangegangene Beschädigung oder Verschleiß derart gemindert ist, daß es auch bei fachlich einwandfreier Arbeitsweise des die Beladung ausführenden Greiferführers durchbrechen muß. In Fällen dieser Art liegt es nicht nur auf der Hand, daß der Eigentümer den Schaden selbst zu tragen hat, wenn dem von ihm nicht vorgewamten Personal des Beladungsunternehmens kein Verstoß gegen die Regeln fachgerechter Beladvingstechnik zur Last fällt. abgenommen würde und er den Schaden auf den Belader abwälzen könnte, nur weil dieser zufällig einen Fehler gemacht hat, der sich gar nicht besonders ausgewirkt hat, sondern ein Schaden entstanden ist, der auch durch fehlerfreie Arbeitsweise nicht hätte vermieden werden können. Insoweit geht es nicht um einen Anwendungsfall des § 254 BGB, so daß es nicht auf eine Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit für den entstandenen Schaden ankommt. Kommt aber in diesem Sinne der Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Schädigers keine Bedeutung für die Entstehung des Schadens zu, entspricht es auch nicht den gerade an die Widerrechtlichkeit anknüpfenden Grundsätzen eines gerechten Schadensausgleichs, dem Geschädigten einen Ersatzanspruch zu gewähren. Die Haftung für das pflichtwidrige Verhalten des Greiferführers, von der für die Revisionsinstanz auszugehen ist, entfällt allerdings nur dann, wenn feststeht, daß der Schaden auch bei einer noch als sachgemäß anzusehenden Beladung eingetreten wäre (also nicht etwa nur bei der denkbar vorsichtigsten, ’’gleichsam löffelweise”, wie es BU S. Die Klägerin hat insoweit mit dem von ihr behaupteten und unter Beweis gestellten Geschehensablauf das Erforderliche vorgetragen. Hiermit ist Jedoch die schon oben angeführte abschließende Erwägung auf Seite 9 Abs.3/Seite 10 des Berufungsurteils unvereinbar, das unterstellte Abwerfen der Hieven aus großer Höhe habe den Schadenseintritt nicht verursacht, "weil nicht sicher (sei), daß durch ein öffnen des Greiferkorbes wenige Meter über dem Schiffsboden, also ein rechtmäßiges Verhalten, der Schaden vermieden worden wäre". Der Rechtsstreit ist auch nicht hinsichtlich Teilbeträgen des Klaganspruchs entscheidungsreif.Zwar haben die Beklagten geltend gemacht, daß ihre Haftung entsprechend den
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein BGB § 831 E a) Wird ein Schiff durch unsachgemäßes Verhalten der Leute des Greiferbetriebs beim Beladen beschädigt, wäre aber der Schaden auch bei sachgemäßer Beladung eingetreten, so steht dies einem auf §§ 831» 823 Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzanspruch des Eigentümers entgegen. b) Die Darlegungsund Beweislast dafür, daß der Schaden auch bei sachgemäßer Beladung eingetreten wäre, trägt der in Anspruch genommene Geschäftsherr. BGH, Urt. v. 4. Februar 1980 - II ZR 55/79 - Schiffahrtsobergericht Hamburg Schiffahrtsgericht Hamburg BUNDESGERICHTSHOF sx IM NAMEN DES VOLKES II ZR 55/79 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 4. Februar 1980 Spengler Justizangestellte als Urknndsbeamter der GeschftftssteUe der Firma A. und H. HMHl» Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Deutsche Seeverkehrs-Aktiengesell- schaft, vertreten durch den Vorstand Bruno Johannes EflHD» Mi^HBstraße, N< 2. die Hugo S— Aktiengesellschaft, vertreten durch die Deutsche Seeverkehrs-Aktiengesellschaft, diese vertreten durch ihren Vorstand Bruno Kl Johannes M^Hüstraße, N( Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 25. Januar 1979 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Streit der Parteien geht um den Ersatz des Schadens, den die Klägerin dadurch erlitten hat, daß der ihr gehörende Euro I Schubleichter - Länge: 70 m, Breite: 9,60 m, Tragfähigkeit: 1.694 t - anfangs 1975 im Seehafen II in Hamburg-Harburg während der Beladung mit Kupfererzkonzentrat mittschiffs einknickte und zu dem Teil sank. Der Leichter wurde aus einem Seeschiff heraus mit einer Lade- und Löschanlage beladen, deren Eigentümerin die Beklagte zu 2 ist; hierzu wurde eine Brückenanlage mit Löschkatze und Greifer benutzt. Die Beklagte zu 1 ist eine Betriebsführungsgesellschaft, die in gewissem Umfang die Geschäfte der Beklagten zu 2 wahmimmt. Sie hatte die Arbeitsverträge mit den auf der Anlage Beschäftigten namens der Beklagten zu 2 geschlossen. Die Klägerin hatte den Leichter im Auftrag der Transport-Gesellschaft, die auch die Beklagten beauftragt hatte, zur Beladung vorgelegt. Uber die Art und Weise der Beladung des Leichters gehen die Darstellungen der Parteien auseinander. Jedenfalls waren die Sektionen 2 bis 7 bereits beladen worden, als die erste Hieve in die Sektion 1 geschüttet wurde; hierbei knickte der Leichter ein. Die Klägerin macht geltend, zu dem Schaden sei es gekommen, weil der Kranführer den Greifer mit der tonnenschweren Last in zu großer Höhe über dem Boden des Laderaums geöffnet habe; der hiermit verbundenen Stoßwirkung habe die Konstruktion des Leichters nicht standgehalten. Sie hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 380.214,92 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Schiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Schiffahrtsobergericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. Ents che idungs gründe: Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat zu Gunsten der Klägerin unterstellt, daß der Greiferkorb zu früh geöffnet worden ist und die Beklagten ihre Verrichtungsgehilfen nur unzureichend beaufsichtigt haben. Es läßt den Schadensersatzanspruch schon daran scheitern, daß es am Nachweis der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden fehle. Durch das Fallenlassen des Kupfererzkonzentrats und der damit verbundenen Stoßwirkung sei zwar das Stabilitätsversagen der Leichterkonstruktion ausgelöst worden. Die Konstruktion sei aber durch die vom Ewerführer veranlaßte fehlerhafte Beladungsweise - die Sektion 1 habe man zunächst leer gelassen, während man die Sektionen 2 bis 7 aufgefüllt habe - so hoch belastet gewesen, daß sie schon dicht vor dem Zusammenbruch gestanden habe. Es sei daher nicht sicher, daß durch ein öffnen des Greifers wenige Meter über dem Schiffsboden, also auch bei rechtmäßigem Verhalten des Greiferführers, der Schaden vermieden worden wäre. Diesen Ausführungen kann zu dem Teil gefolgt werden. Wenn das Ladegut, wie mit dem Berufungsgericht zu unterstellen ist, aus zu großer Höhe in die Sektion 1 abgeworfen worden und dabei der Leichter zusammengebrochen ist, ist das Eigentum der Klägerin durch ein ursächliches Verhalten der Leute der Beklagten rechtswidrig verletzt und damit an sich der Haftungstatbestand des § 823 Abs. 1, § 831 BGB verwirklicht worden. Dem Berufungsgericht ist Jedoch zuzustimmen, daß es auch darauf ankommt, ob der Schaden in derselben Weise eingetreten wäre, wenn der Greiferführer den Korb nach den Regeln sachgemäßer Beladung in entsprechend geringerer Höhe über dem Schiffsboden geöffnet hätte. Stünde nämlich ein solcher Sachverhalt fest, so wäre die Schadensersatzpflicht der Beklagten aus ähnlichen Gründen, wie sie in Rechtsprechung und im Schrifttum unter Gesichtspunkten des "rechtmäßigen Altematiwerhaltens" erörtert werden (vgl. etwa die Nachweise in Münchkomm-Grunsky vor § 249 RdNr. 87 - 90), ausgeschlossen. Auf Grundlagen und Grenzen dieser Lehre braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, daß die Bestimmung des Umfangs und der Reihenfolge der Beladung der einzelnen Sektionen Sache der Klägerin war und damit auch die Instabilität der Konstruktion als Folge der falschen Verteilung des Ladegutes in ihren alleinigen Verantwortungsbereich fiel. Der Sachverhalt ist insoweit demjenigen vergleichbar, in dem der Eigentümer ein Schiff zur Beladung vorlegt, dessen Bodenfestigkeit durch vorangegangene Beschädigung oder Verschleiß derart gemindert ist, daß es auch bei fachlich einwandfreier Arbeitsweise des die Beladung ausführenden Greiferführers durchbrechen muß. In Fällen dieser Art liegt es nicht nur auf der Hand, daß der Eigentümer den Schaden selbst zu tragen hat, wenn dem von ihm nicht vorgewamten Personal des Beladungsunternehmens kein Verstoß gegen die Regeln fachgerechter Beladvingstechnik zur Last fällt. Es widerspräche auch Treu und Glauben und einer angemessenen Risikoverteilung, wenn hier dem Eigentümer die Verantworlichkeit für die mangelnde Eignung des Schiffes, in verkehrsüblicher Weise Ladegut aufzunehmen, abgenommen würde und er den Schaden auf den Belader abwälzen könnte, nur weil dieser zufällig einen Fehler gemacht hat, der sich gar nicht besonders ausgewirkt hat, sondern ein Schaden entstanden ist, der auch durch fehlerfreie Arbeitsweise nicht hätte vermieden werden können. Insoweit geht es nicht um einen Anwendungsfall des § 254 BGB, so daß es nicht auf eine Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit für den entstandenen Schaden ankommt. Es handelt sich vielmehr darum, daß der Schadenseintritt in der Sphäre des später Geschädigten bereits derart "vorprogrammiert" war, daß es überhaupt nicht mehr darauf ankam, ob das Greiferunternehmen den Schadensfall durch fehlerfreie oder durch widerrechtliche Ausführung des Auftrags auslöste. Kommt aber in diesem Sinne der Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Schädigers keine Bedeutung für die Entstehung des Schadens zu, entspricht es auch nicht den gerade an die Widerrechtlichkeit anknüpfenden Grundsätzen eines gerechten Schadensausgleichs, dem Geschädigten einen Ersatzanspruch zu gewähren. 2. Die Haftung für das pflichtwidrige Verhalten des Greiferführers, von der für die Revisionsinstanz auszugehen ist, entfällt allerdings nur dann, wenn feststeht, daß der Schaden auch bei einer noch als sachgemäß anzusehenden Beladung eingetreten wäre (also nicht etwa nur bei der denkbar vorsichtigsten, ’’gleichsam löffelweise”, wie es BU S. 9 heißt, wo andererseits eine Öffnung des Greiferkorbs in Höhe der Lukenkumming als verkehrsüblich und sachgemäß bezeichnet wird). Hierfür tragen die Beklagten, die diese Einwendung erheben, die Darlegungsund Beweislast. Die Klägerin hat insoweit mit dem von ihr behaupteten und unter Beweis gestellten Geschehensablauf das Erforderliche vorgetragen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht in einer für die revisionsgerichtliche Nachprüfung ausreichenden Weise erkennen, daß es diese Grundsätze beachtet hat. Es begnügt sich im wesentlichen mit Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen, ohne zweifelsfrei festzustellenj daß der Schaden bei sachgemäßer Beladung ebenso eingetreten i wäre. Zwar könnte man Seite 9 Abs. 1 des Berufungsurteils die Überzeugung entnehmen, daß jede Art der Beladung, bei der der Greiferkorb anders als wenige Zentimenter üb^r dem Schiffsboden langsam geöffnet wurde, den Unfall herbeigeführt hätte. Hiermit ist Jedoch die schon oben angeführte abschließende Erwägung auf Seite 9 Abs. 3/Seite 10 des Berufungsurteils unvereinbar, das unterstellte Abwerfen der Hieven aus großer Höhe habe den Schadenseintritt nicht verursacht, "weil nicht sicher (sei), daß durch ein öffnen des Greiferkorbes wenige Meter über dem Schiffsboden, also ein rechtmäßiges Verhalten, der Schaden vermieden worden wäre". Die bloße Möglichkeit aber, daß der Schaden auch sonst eingetreten wäre, schließt - wie schon ausgeführt - i den Anspruch auf Schadensersatz nicht aus. i 3. Damit die erforderlichen Feststellungen nachgeholt i werden können, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Rechtsstreit ist auch nicht hinsichtlich Teilbeträgen des Klaganspruchs entscheidungsreif. Zwar haben die Beklagten geltend gemacht, daß ihre Haftung entsprechend den l "Allgemeinen Uberladebedingungen der im Verein Hamburger Seehafenbetriebe e. V. zusammengeschlossenen Greiferbetriebe" auch im Verhältnis zur Klägerin auf 15.000 DM beschränkt sein würde (s. insbes. Schriftsatz v. 7. 12. 78). Die Vorinstanzen hatten von ihrem Standpunkt aus keine Veranlassung, hierzu Feststellungen zu treffen. Das muß gegebenenfalls noch geschehen; die Parteien werden Gelegen heit haben, ihren Vortrag auch insoweit zu ergänzen. Stimpel Die Richter am Bundes- Dr. Bauer Dr. Skibbe gerichtshof Dr. Schulze und Blindschuh können urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel