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BGH · II ZR 55/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 55/74

Das Berufungsgericht weist - anders als das Landgericht» das den Anspruchsgrund verneint hatte - die Klage ohne Erörterung der Anspruchsgrundlagen ab» weil sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht ergebe» daß sie den mit der vorliegenden Teilklage geltend gemachten Schaden erlitten habe. Die Klägerin verlange teilweisen Ersatz für den aus der Rechnung vom 1 • Oktober 1963 Uber 1.441.501»95 DM angeblich noch offenen Betrag von 860.000»— DM. Nach ihrem Vortrag habe die Klägerin zur Begleichung dieser Rechnung von G^| folgende Zahlungsmittel erhalten: Von diesen Papieren, so trage die Klägerin vor, seien die Wechsel Uber 520.000,— DM, die sie sämtlich zu dem Diskont gegeben habe, und die an die Pirna Yam weit er geleite ten Akzepte über 360.000,— DM zu Protest gegangen. Daraus könne, so meint das Berufungsgericht , der Klägerin ein Schaden aber nur ent standen sein, wenn sie aus den Wechseln in Anspruch genommen worden wäre uod Zahlung geleistet hätte. Über den verbleibenden Wechselbetrag von 470.000,— DM habe die Klägerin Fotokopien von Wechsel urkunden vor gelegt und behauptet, diese Wechsel seien sämtlich zur Diskontierung gegeben worden und zu Protest gegangen. Sechs dieser Wechsel im Betrage von zusammen 195.000,— DM seien nicht einmal diskontiert worden, wie sich aus dem Fehlen des Ausstellungsdatums, der Wechsel st euer marken und des Annahme Stempels einer Bank ergebe. Bei den restlichen Wechseln über insgesamt 273.000,— DM, die zwar möglicherweise von der Bank für Gerne inwirt schaft diskontiert worden seien, bestünden erhebliche Zweifel, ob sie zur Begleichung der Rechnung vom 1. Das Berufungsgericht geht von der unrichtigen Auffassung aus, ein Schaden habe für die Klägerin nur dann eintreten können, wenn diese aus den Wechseln, die sie zu dem Ausgleich ihrer Kaufpreis-forderung aus der Rechnung vom 1. Dies hat das Berufungsgericht offenbar verkannt, denn es stellt nicht fest, daß zwischen der Klägerin und GflB etwas anderes vereinbart worden sei , sondern geht davon aus9 daß die Klägerin durch die Wechselhingabe "zunächst .. Aber auch ohne Einlösung ist die Grundforderung als erloschen anzusehen, wenn der Wechselnehmer durch Weitergabe des Wechsels einen Gegenwert erhalten hat, den er behalten darf (Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und ScheckG Deshalb kommt eine Erfüllung der Kaufpreisforderung allenfalls dadurch in Betracht, daß die Klägerin durch die Weitergabe der Wechsel an ihre Vorlieferant in VflH einen Gegenwert erlangt hat, den sie behalten darf.Auch dies ist nicht der Fall. Für eine solche Annahme bietet der Sachverhalt keinen Anhaltspunkts Die Wechsel sind unstreitig protestiert worden und das Berufungsgericht stellt fest, daß die Schuld der Klägerin, für die sie der Firma VflB die Wechsel gegeben hat, offensichtlich auch jetzt noch fortbesteht (BU 29), Aus diesem Grund ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Kaufpreis-forderung der Klägerin aus der Rechnung vom 1. Oktober 1965 in Höhe der Wechselsumme der VflM -Wechsel nicht befriedigt worden und ihr in dieser Höhe ein Schaden entstanden ist. Jedoch besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, daß der Ansicht des Berufungsgerichts, die Eingehung dieser Wechselverbindlichkeit sei deshalb schon kein Schaden, weil die Klägerin und ihre Komplementärin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vermögenslos seien und ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hätten, nicht gefolgt werden könnte. 2. Nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß aus .der Gruppe der Wechsel mit einer Gesamt summe von 520.000,— DM zwei Wechsel zu je Vortrag der Klägerin und wird von der Revision nicht angegriffen« Begründeten Anlaß hat die Revision hingegen, mit einer Verfahrens rüge (§ 266 ZPO) die Feststellung des Berufungsgerichts anzugreifen, die Klägerin habe anstelle jener Wechsel im Betrage von 193*000,— DM, die entgegen der Behauptung der Klägerin weder diskontiert noch protestiert worden seien, durch andere Zahlungsmittel Befriedigung für ihre Kaufpreisforderung aus der Rechnung vom 1« Oktober 1963 erlangt« Das Berufungsgericht glaubte dies aus dem Umstand schließen zu müssen, daß die Klägerin die nicht diskontierten und protestierten Wechsel mit der Behauptung vor gelegt hat, die Akzepte seien sämtlich diskontiert worden und zu Protest gegangen. Es meint, wenn sämtliche Wechsel über den Gesamtbetrag von 320.000,— DM zu dem Diskont gegeben und protestiert worden seien, dann müsse es sich um andere als die erwähnten Akzepte gehandelt haben. Dieser Schluß ist nicht zwingend, es besteht ebenso die Möglichkeit, daß nur die Behauptung der Klägerin, sämtliche Wechsel aus der hier behandelten Gruppe seien diskontiert worden und zu Protest gegangen, irrtümlich ist, während der weitere Vortrag, sie seien zur Begleichung der Rechnung vom 1 • Oktober 1963 gegeben worden, richtig sein kann. Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob die Rügen gegen die weitere Feststellung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Wechsel über den Betrag von 275.000,— DM ebenfalls begründet sind. Auch mit der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts läSt sich das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten, denn auch sie bertftt auf einem Verfahrensfehler (§ 139 ZPO), den die Revision rügt. Das Berufungsgericht geht entgegen dem ausdrücklichen Vortrag der Klägerin davon aus, daß diese noch andere als die von ihr angegebenen Wechsel und j Schecks zur Begleichung der Rechnung vom 1. Aus ihrem eigenen Vortrag ergebe sich, daß I die Klägerin bis zu diesem Tage von GMi Wechsel und Schecks in einer die Rechnung vom 1 • Oktober 1965 übersteigenden Da die Rechnung - wiederum nach dem Vortrag der Klägerin - alle bis zu dem Ausstellungsdatum erbrachten Lieferungen enthalte, seien auch alle bi8 dahin geleisteten Zahlungen auf sie anzurechnen. April 1973 (GA V 1086 und VI 1212) die einzelnen Schecks und Wechsel angegeben hat, die nach ihrer Ansicht auf die umstrittene Rechnung gegeben worden sind, konnte sie sich darauf verlassen, davon in Kenntnis gesetzt zu werden, wenn das Gericht beabsichtigte, noch andere Wertpapiere auf diese Forderung anzurechnen. Für die Klägerin bestand nach Erledigung der Auflagen bis zu dem Ende des BerufungsVerfahrens keine Veranlassung darzulegen, warum die anderen Papiere nicht auf die Rechnung vom 1. Wäre sie auf dieses Problem angesprochen worden, dann hätte sie, wie die Revision ausführt, dargelegt, daß die Wechsel ixid Schecks, soweit sie nicht mit den von ihr genannten identisch seien, spätere Lieferungen als die von der Rechnung vom 1. Da die Klägerin Ihren Schadens ersatz anspruch jedenfalls gemäß § 826 BGB dem Grunde nach schlüssig dargelegt hat, muß das Berufungsgericht ln anderweiter Verhandlung und Entscheidung den Klage anspruch ln vollem Umfang erneut prüfen« Dabei wird es auch seine Auffassung zu überprüfen haben, ob die Aufschlüsselung der Tellforderung ln der von Ihm geforderten Welse notwendig und rechtlich überhaupt möglich 1st, was u.a« auch bei einem Kontokorrent-Verhältnis zweifelhaft sein könnte. Außerdem könnte die Anwendung von § 566 Abs. 2 BGB auch dann ausgeschlossen sein, wenn die elpäölnen Wechsel und Schecks für bestimmte Lieferungen gegeben worden sind« Das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit geben müssen, zu dieser Frage vorzutragen •

Zitierte Normen: § 364 BGB § 266 ZPO § 826 BGB § 363 ZPO
RechnungAkzepteBerufungsgerichtZahlungKlägerinwechselnSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 55/74	URTEIL	Verkündet	am
20, Oktober 1975 Kaufmann,
 Justizangeste11te
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Rheinischen Veinagentur KHK KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die R. W. A. Import - Export GmbH, diese vertreten durch ihgyGegggts führer in Frau Isolde KflB» Wi
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. und Prof. Dr. M -
gegen
 die Volks bank BA KrflBfHP, vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch Direktor Zeikat, itraße ft.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 20. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Dr. Skibbe
fUr Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. September 1973 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zuzück verwie sen •
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die im WeingroBhandel tätig gewesene Klägerin macht die beklagte Volks bank für den Schaden verantwortlich, den sie angeblich durch den Konkurs ihres Schuldners, des Weingroßhändlers Walter GIB, erlitten hat.
Die Beklagte stand mit Gfli in Geschäftsverbindung«
Sie gewährte ihm seit 1962 erhebliche Kredite. Als Sicherheiten dienten ihr Grundschulden auf dem der Shefrau GflB gehörenden Grundbesitz, Bürgschaften, umfangreiche Siche rung süb er ei gnungen und Forderungsabtretungen. Über das Vermögen von Gfll wurde am 19« Januar 1966 das Konkursverfahren eröffnet. Mit einer nennenswerten Konkurs-quote ist nicht zu rechnen.
Die Klägerin hat GflB vom 6. August bis 6. Dezember 1965 in großem Umfange mit ausländischem Wein und Trauben-saft beliefert. Sie stellte darüber folgende Rechnungen aus:
Vom 1. 10. 1965 für Lieferungen vom
6. 8. bis 22. 9. 1965 über	1.441.501,95 DM,
vom	15.	11.	1965	Uber
 vom	25.	11.	1965	Über
 vom	8.	12.	1965	über
 vom	12.	12.	1965	Über
 Zur Konkurstabelle meldete die Klägerin eine Forderung von 1.976 .143,70 DM an. Davon wurde ein Teilbetrag von
1.200.000,— DM anerkannt; der Restbetrag von 776.143,70 DM wurde durch Urteil des Landgerichts Mainz vom 23. Mai 1967 als Konkursforderung festgestellt.
Die Klägerin macht unter anderem geltend, durch den Konkurs sei ihr ein Schaden entstanden, für den die Beklagte I eintreten müsse. Die Beklagte habe der Klägerin und deren Banken im Verlaufe des Jahres 1965 gute Auskünfte über
1.107.716,13 DM, 403.273,84 DM, 174.720,— DM, 147.771,13 DM.
die wirtschaftlichen Verhältnisse von Gfli erteilt, obwohl ihr bereits seit Herbst 1964 bekannt gewesen sei, daß G^B konkursreif sei« In Juli 1963 habe der Filialleiter SchflBI der Beklagten den Bevollmächtigten der Klägerin erklärt, nit GBB könne nan unbesorgt Hi Ilionengeschäfte abschlieBen; er prolongiere nicht einnal die laufenden Akzepte. Einen anderen Unternehmen habe die Beklagte zu gleicher Zeit won weiteren Geschäften nit GflB abgeraten« Sie selbst habe Gfll Mitte 1963 die Scheckbücher abgenonnen• Der Beklagten sei es bei ihren Auskünften lediglich darauf angekonnen, die Klägerin zu weiterer Kreditgewährung an GBB zu veranlassen, um sich selbst durch die Lieferungen der Klägerin neue Sicherheiten zu verschaffen, die sie zur Rückführung ihrer Forderungen gegenüber G^B in Anspruch genommen habe. Wenn die Beklagte, so meint die Klägerin, wahrheitsgemäße Auskünfte gegeben und das konkursreife Unternehmen	nicht noch - sogar
 mittels Scheinkonten - gestützt hätte, wäre keine Geschäftsverbindung zwischen ihr und GBB zustande gekommen ind folglich auch kein Schaden entstanden«
Von dem behaupteten Gesamt schaden von 2 «300 «000,— DM macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit eine Teil-forderung von 300«000,— DM geltend« Eine weitere Klage über den Restbetrag von 2.000,000,— DM ist beim Landgericht Würzburg rechtshängig« Da die Klägerin die Klagforderung während des Rechtsstreits abgetreten hat, beantragt sie, die Beklagte zur Zahlung von 300.000,— DM nebst Zinsen an die Buk für Gerne in Wirtschaft zu verurteilen«
 
Die Beklagte bestreitet» imrichtige Auskünfte gegeben zu haben, überdies nacht sie geltend» die Klägerin habe keinen Schaden erlitten.
Das Landgericht hat die Klage und eine von der Beklagten erhobene negative Feststellungswiderklage abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien blieben erfolglos. Mit der Revision» deren Zurückweisung die Beklagte beantragt» verfolgt die Klägerin ihren Klagsnspruch weiter.
Ents cheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht weist - anders als das Landgericht» das den Anspruchsgrund verneint hatte - die Klage ohne Erörterung der Anspruchsgrundlagen ab» weil sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht ergebe» daß sie den mit der vorliegenden Teilklage geltend gemachten Schaden erlitten habe. Die Klägerin verlange teilweisen Ersatz für den aus der Rechnung vom 1 • Oktober 1963 Uber 1.441.501»95 DM angeblich noch offenen Betrag von 860.000»— DM. Nach ihrem Vortrag habe die Klägerin zur Begleichung dieser Rechnung von G^| folgende Zahlungsmittel erhalten:
412.000,	— DM
130.000,	— DM
520.000,	— DM
360.000,— DM
30.000,— DM
Schecks (vom 8. 9. bis 30. 9* 65) Uber Wechsel Uber weitere Wechsel über
 ferner Akzepte, die die Klägerin an ihre Vorlieferantin VflHI zur Begleichung eigener Schulden gegeben habe über und einen Scheck (ThVHP) Uber
 
Von diesen Papieren, so trage die Klägerin vor, seien die Wechsel Uber 520.000,— DM, die sie sämtlich zu dem Diskont gegeben habe, und die an die Pirna Yam weit er geleite ten Akzepte über 360.000,— DM zu Protest gegangen. Daraus könne, so meint das Berufungsgericht , der Klägerin ein Schaden aber nur ent standen sein, wenn sie aus den Wechseln in Anspruch genommen worden wäre uod Zahlung geleistet hätte. In diesem Palle müsse sie die Wachselurkünden vorlegen können •
Dies sei bei den VflBft-Wechseln nicht der Pall, denn sonst würde die Schuld der Klägerin gegen die Firma nicht mehr bestehen. Da die Klägerin die Wechsel nicht eingelöst habe, komme als Schaden nur die Belastung mit einer zusätzlich eingegangenen (Wechsel-) Verbindlichkeit in Betracht. Die Klägerin sei dadurch aber nicht geschädigt, weil sie vermögenslos wd nicht ln der Lage sei, diese Schuld zu begleichen. Von den Wechseln über insgesamt 520.000,— DM seien zwei Akzepte Im Betrage von je 25.000,— DM nachträglich eingelöst worden. Über den verbleibenden Wechselbetrag von 470.000,— DM habe die Klägerin Fotokopien von Wechsel urkunden vor gelegt und behauptet, diese Wechsel seien sämtlich zur Diskontierung gegeben worden und zu Protest gegangen. Dieser Vortrag, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei aber unrichtig. Die Klägerin habe nur zu einem einzigen Wechsel eine Protesturkunde vorgelegt. Aus den anderen Urkunden ergäben sich keine Anhaltspunkte für einen Wechselprotest. Sechs dieser Wechsel im Betrage von zusammen 195.000,— DM seien nicht einmal diskontiert worden, wie sich aus dem Fehlen des Ausstellungsdatums, der Wechsel st euer marken und des Annahme Stempels einer Bank ergebe. Da aber die Klägerin vortrage, über den
 
Gesamtbetrag der Rechnung von 1. Oktober 1965 Schecks und Wechsel erhalten und letztere sämtlich diskontiert zu haben, könne sie diese Wechsel nicht zur Begleichung der erwähnten Rechnung erhalten haben. Sie müsse dafür vielmehr andere Papiere bekommen haben. Da sie diese nicht bezeichnet und vorgelegt habe, sei davon auszugehen, daß sie daraus Befriedigung erlangt habe und später nicht in Anspruch genommen worden sei, also keinen Schaden erlitten habe. Bei den restlichen Wechseln über insgesamt 273.000,— DM, die zwar möglicherweise von der Bank für Gerne inwirt schaft diskontiert worden seien, bestünden erhebliche Zweifel, ob sie zur Begleichung der Rechnung vom 1. Oktober 1965 bestimmt gewesen seien. Es sei mithin nicht ersichtlich, daß die Zahlungsmittel, die die Klägerin zu dem Ausgleich der fraglichen Rechnung erhalten habe, nicht eingelöst worden seien.
II• Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht geht von der unrichtigen Auffassung aus, ein Schaden habe für die Klägerin nur dann eintreten können, wenn diese aus den Wechseln, die sie zu dem Ausgleich ihrer Kaufpreis-forderung aus der Rechnung vom 1. Oktober 1965 von GMI erhalten hat, selbst in Anspruch genommen worden wäre und Zahlung geleistet hätte.
Die Hingabe eines Wechsels zur Zahlung einer Kaufpreisschuld bedeutet im kaufmännischen Verkehr im Zweifel eine Leistung erfüllungshalber, nicht an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 2 BGB). Dies hat das Berufungsgericht offenbar verkannt, denn es stellt nicht fest, daß zwischen der
 Klägerin und GflB etwas anderes vereinbart worden sei , sondern geht davon aus9 daß die Klägerin durch die Wechselhingabe "zunächst .. • Befriedigung ihrer Ansprüche" erlangt habe. Erfüllt ist die ursprüngliche Schuld durch die zahlungshalber erbrachte Leistung aber erst, wenn der Gläubiger aus dieser Leistung Befriedigung erlangt. Endgültige Befriedigung aus einem Wechsel tritt ein, wenn ihn der Annehmer als Haupt Schuldner eingelöst hat. Aber auch ohne Einlösung ist die Grundforderung als erloschen anzusehen, wenn der Wechselnehmer durch Weitergabe des Wechsels einen Gegenwert erhalten hat, den er behalten darf (Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und ScheckG
11.	Aufl. WG Einleitung Anm. 37).
1. Beides ist nach dem Sachverhalt, von dem das Berufungsgericht hinsichtlich der VMA-Wechsel ausgeht, nicht der Fall. Diese Wechsel sind unstreitig zu Protest gegangen, also vom Akzeptanten GB nicht bezahlt worden. Deshalb kommt eine Erfüllung der Kaufpreisforderung allenfalls dadurch in Betracht, daß die Klägerin durch die Weitergabe der Wechsel an ihre Vorlieferant in VflH einen Gegenwert erlangt hat, den sie behalten darf. Auch dies ist nicht der Fall. Die Klägerin hat diese Wechsel ihrerseits - erfüllungshalber - zur Begleichung ihrer Kaufpreis schuld in Zahlung gegeben, ln diesem Falle ist die Kaufpreis for derung der Klägerin gegenüber G^K erst befriedigt, wenn die Klägerin von der Kaufpreis for derung der Firma	befreit	worden	ist,	das heißt, wenn sie
 infolge Präjudizierung der Wechsel weder wechselrechtlich noch bürgerlichrechtlich von der Firma	in	Anspruch
 genommen werden kann (Baumbach/Hefermehl aaO Anm. 39)«
 
Für eine solche Annahme bietet der Sachverhalt keinen Anhaltspunkts Die Wechsel sind unstreitig protestiert worden und das Berufungsgericht stellt fest, daß die Schuld der Klägerin, für die sie der Firma VflB die Wechsel gegeben hat, offensichtlich auch jetzt noch fortbesteht (BU 29), Aus diesem Grund ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Kaufpreis-forderung der Klägerin aus der Rechnung vom 1. Oktober 1965 in Höhe der Wechselsumme der VflM -Wechsel nicht befriedigt worden und ihr in dieser Höhe ein Schaden entstanden ist. Ob ihr noch weiterer Schaden dadurch zugefUgt worden ist, daß sie - wovon das Berufungsgericht ausgeht - anläßlich der Weitergabe der Wechsel zur Kauf preis schuld noch eine Wechsel Verbindlichkeit gegenüber der Firma VflB übernommen hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Jedoch besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, daß der Ansicht des Berufungsgerichts, die Eingehung dieser Wechselverbindlichkeit sei deshalb schon kein Schaden, weil die Klägerin und ihre Komplementärin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vermögenslos seien und ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hätten, nicht gefolgt werden könnte. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung BGHZ 59, 148 in Abkehr von der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt, jede zusätzliche Passivschuld, auch die eines vermögenslosen Schuldners, sei ein nach § 249 BGB zu ersetzender Schaden. Daran ist festzuhalten.
2.	Nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß aus .der Gruppe der Wechsel mit einer Gesamt summe von 520.000,— DM zwei Wechsel zu je
25.000,— DM eingelöst worden sind. Dies entspricht dem
10 -
Vortrag der Klägerin und wird von der Revision nicht angegriffen« Begründeten Anlaß hat die Revision hingegen, mit einer Verfahrens rüge (§ 266 ZPO) die Feststellung des Berufungsgerichts anzugreifen, die Klägerin habe anstelle jener Wechsel im Betrage von 193*000,— DM, die entgegen der Behauptung der Klägerin weder diskontiert noch protestiert worden seien, durch andere Zahlungsmittel Befriedigung für ihre Kaufpreisforderung aus der Rechnung vom 1« Oktober 1963 erlangt« Das Berufungsgericht glaubte dies aus dem Umstand schließen zu müssen, daß die Klägerin die nicht diskontierten und protestierten Wechsel mit der Behauptung vor gelegt hat, die Akzepte seien sämtlich diskontiert worden und zu Protest gegangen.
Es meint, wenn sämtliche Wechsel über den Gesamtbetrag von 320.000,— DM zu dem Diskont gegeben und protestiert worden seien, dann müsse es sich um andere als die erwähnten Akzepte gehandelt haben. Dieser Schluß ist nicht zwingend, es besteht ebenso die Möglichkeit, daß nur die Behauptung der Klägerin, sämtliche Wechsel aus der hier behandelten Gruppe seien diskontiert worden und zu Protest gegangen, irrtümlich ist, während der weitere Vortrag, sie seien zur Begleichung der Rechnung vom 1 • Oktober 1963 gegeben worden, richtig sein kann. Dies hat das Berufungs-gericht nicht in Erwägung gezogen. Seine Feststellung, es müsse sich um andere Akzepte gehandelt haben, beruht daher, und auch weil sie keine ausreichende Grundlage im Partei-Vorbringen findet, auf einer Verletzung von § 286 ZPO.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe in Höhe dieser 193*000,— DM Zahlung erlangt, kann daher nicht aufrechterhalten werden.
 
3.	Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß in der Revisionsinstanz höchstens folgende Beträge von der Rechnung von 1. Oktober 1965 zu Lasten des Klägers als Zahlungen auf den Kaufpreis abgesetzt werden dürfen:
Schecks	Uber	412.000,—	DM
Wechsel	über	130.000,—	DM
aus der 520.000	Gruppe der Wechsel über ,— DM zwei Wechsel mit	50.000,—	DM
und (zu weitere	Lasten der Klägerin unterstellt) Wechsel Uber	275.000.—	DM
Zahlungen insgesamt also	897.000,— DM.
Von der Rechnungs summe von 1.441.501,95 DM bleiben nach Abzug dieses Betrages noch 544.501,95 DM offen; mithin mehr als der eingeklagte Teilbetrag. Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob die Rügen gegen die weitere Feststellung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Wechsel über den Betrag von 275.000,— DM ebenfalls begründet sind.
III.	Auch mit der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts läSt sich das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten, denn auch sie bertftt auf einem Verfahrensfehler (§ 139 ZPO), den die Revision rügt. Das Berufungsgericht geht entgegen dem ausdrücklichen Vortrag der Klägerin davon aus, daß diese noch andere als die von ihr angegebenen Wechsel und j Schecks zur Begleichung der Rechnung vom 1. Oktober 1965 j erhalten habe. Aus ihrem eigenen Vortrag ergebe sich, daß I die Klägerin bis zu diesem Tage von GMi Wechsel und Schecks in einer die Rechnung vom 1 • Oktober 1965 übersteigenden
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Summe erhalten habe. Da die Rechnung - wiederum nach dem Vortrag der Klägerin - alle bis zu dem Ausstellungsdatum erbrachten Lieferungen enthalte, seien auch alle bi8 dahin geleisteten Zahlungen auf sie anzurechnen.
Denn Zahlungen ohne Bestimmung seien regelmäßig auf fällige oder bald fällige Schulden anzurechnen. Venn man dies berücksichtige , dann habe die Klägerin
1.648.000,— DM, also mehr als den Rechnungsbetrag erhalten. Diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht, wie die Revision ohne Widerspruch der Beklagten vor trägt, mit den Parteien nicht erörtert. Dies wäre aber notwendig gewesen. Nachdem die Klägerin den gerichtlichen Auflagen vom 3. März 1972 und 8. Februar 1973 (GA V 1078 und VI 1202) nach gekommen war und in den Schriftsätzen vom 5. Mai 1972 und 27. April 1973 (GA V 1086 und VI 1212) die einzelnen Schecks und Wechsel angegeben hat, die nach ihrer Ansicht auf die umstrittene Rechnung gegeben worden sind, konnte sie sich darauf verlassen, davon in Kenntnis gesetzt zu werden, wenn das Gericht beabsichtigte, noch andere Wertpapiere auf diese Forderung anzurechnen.
Für die Klägerin bestand nach Erledigung der Auflagen bis zu dem Ende des BerufungsVerfahrens keine Veranlassung darzulegen, warum die anderen Papiere nicht auf die Rechnung vom 1. Oktober 1963 anzurechnen seien. Wäre sie auf dieses Problem angesprochen worden, dann hätte sie, wie die Revision ausführt, dargelegt, daß die Wechsel ixid Schecks, soweit sie nicht mit den von ihr genannten identisch seien, spätere Lieferungen als die von der Rechnung vom 1. Oktober 1965 erfaßten betroffen hätten. Davon ist wegen der Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht zugunsten der Klägerin nunmehr auszugehen.
 
IV« Nach alledem 1st das Berufüngsurteil aufzuheben.
Da die Klägerin Ihren Schadens ersatz anspruch jedenfalls gemäß § 826 BGB dem Grunde nach schlüssig dargelegt hat, muß das Berufungsgericht ln anderweiter Verhandlung und Entscheidung den Klage anspruch ln vollem Umfang erneut prüfen« Dabei wird es auch seine Auffassung zu überprüfen haben, ob die Aufschlüsselung der Tellforderung ln der von Ihm geforderten Welse notwendig und rechtlich überhaupt möglich 1st, was u.a« auch bei einem Kontokorrent-Verhältnis zweifelhaft sein könnte. Außerdem könnte die Anwendung von § 566 Abs. 2 BGB auch dann ausgeschlossen sein, wenn die elpäölnen Wechsel und Schecks für bestimmte Lieferungen gegeben worden sind« Das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit geben müssen, zu dieser Frage vorzutragen •
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 363 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Stlmpel	Dr.	Schulze	Richter	am	Bunde	sgericht
 hof Fleck ist wegen Urtatf an der Unterschrift verhindert.
Stlmpel
 Bundschuh
Dr
 Skibbe