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BGH · II ZR 55/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 55/73

Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Tidow für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhr or t vom 26. Hai 1972 abgeändert: Die Beklagten zu 1 und 3 werden verurteilt darin einzuwilligen, daß von der bei dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort hinterlegten Summe von 9.633,72 DH ein Betrag von 1.998,73 DM nebst den darauf angefallenen Zinsen an die Klägerin ausgezahlt wird. Nach Pfändung und Überweisung der Ansprüche van Holts gegen die NMBHk Versicherungs-AG einigten sich die Beklagten mit dieser auf Zahlung eines Betrages von 18.833,40 DM, von dem jeder von ihnen die Hälfte erhielt. Die Klägerin hat vor getragen , als Schiffs gläubiger in mit demselben Rang wie die Beklagten zu 1 und 3 müsse sie ebenso wie diese anteilig an der gesamten vom Haftpflichtversicherer erbrachten Leistung von insgesamt 28.472,12 DM beteiligt werden. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt, weil die Klägerin mangels einer Ausgleichspflicht zwischen den Parteien nicht beanspruchen könne, an dem Betrag beteiligt zu werden, der aufgrund des vom Beklagten 2u 1 erwirkten Versäumnis Urteils gezahlt worden sei. Insoweit verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge mit der vom Schiffahrtsobergericht zugelassenen Revision weiter, deren Zurückweisung die Beklagten zu 1 und 3 beantragen. Das Berufungsgericht spricht der Klägerin einen der Höhe ihres Schadens entsprechenden Teil nur an dem vom Haftpflichtversicherer hinterlegten Betrag zu und meint, die vom Haftpflichtversicherer an die Beklagten unmittelbar aus gezahlten Beträge seien in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. Einen Anteil an diesen Beträgen könne die Klägerin von den Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht verlangen. 1. Der Haftpflicht Versicherer hat, nachdem er zunächst zu weitgehende Kürzungen für sich in Anspruch genommen hatte, eine Versicherungssumme von 28.472,12 DM , durch Hinterlegung in Höhe von 9-638,72 DM und durch Auszahlung in Höhe von zusammen 18.833,40 DM an die beiden Beklagten anerkannt. Die Klägerin hat einen Schadens ersatzanSpruch von 7- 575,16 DM, das ist ein Anteil von 7,02 % an der Gesamt Schadens summe der Parteien. Ihr steht daher ein Anteil an der Versieherungssumme, von 7,02 % = 1.998,73 DM zu (nicht 7,6 % » 2.169 DM, wie sie sich ausgerechnet hat). Der Haftpflicht-Versicherer hatte den Betrag von 9.638,72 DM für die Auch die spätere Zahlung von 18.833,40 DM an die Beklagten war eine Zahlung aus der Versicherungssumme nach §156 Abs.3 Satz 1 WG: Der Versicherer hatte sie gerade mit Rück-sicht darauf geleistet, daß der Beklagte zu 1 den Anspruch des Schiffseigners gegen den Versicherer auf Zahlung der Versicherungssumme gepfändet hatte* Die Klägerin kann deshalb unbedenklich geltend machen, daß ihr 7,02 % betragender Anteil, an der Versiehe rungssumme noch offensteht, daß die Beklagten dagegen teilweise aus der Versicherungssumme bereits befriedigt worden sind und daß ihnen dies bei der Verteilung des hinterlegten Restes der Versicherungssumme anzurechnen ist.

Zitierte Normen: § 812 BGB § 565 ZPO
betragenVersichererParteiVersicherungssummeKlägerinAnteilSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 55/73	URTEIL
Verkündet am
14. Oktober 1974
Jus ti zhaupt sekr et är
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Firma N. V. Gl MiJ., vertreten durch Direktor W
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	E. D. RÜBBB* R|
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2.	Firma C.	N^B>
3. die NBBB^^A|^BBB Versiehe rungs. AG, vertreten durch Generaldirektor Dr. Herbert R u. Direktor Hans-Georg BM, Ki^Bf, G^^Bstr.
9
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Pro zeßbe voll mächtig t er: Rechtsanwalt Dr
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen. -das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Köln vom 16. Februar 1973 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhr or t vom 26. Hai 1972 abgeändert: Die Beklagten zu 1 und 3 werden verurteilt darin einzuwilligen, daß von der bei dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort hinterlegten Summe von 9.633,72 DH ein Betrag von 1.998,73 DM nebst den darauf angefallenen Zinsen an die Klägerin ausgezahlt wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin und die Beklagten zu 1 und 3 je zu 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin die der Beklagten zu 2 in vollem Umfang, 1/3 der eigenen und je 1/3 der der Beklagten zu 1 und 3> die Beklagten zu 1 und 3 2/3 der eigenen und je 1/3 der der Klägerin.
Die Gerichtskosten der Berufung tragen die Klägerin zu 1/9, die Beklagten zu 1 und 3 je zu 4/9. Von den außergerichtlichen Kosten der Berufung tragen die Klägerin 1 /9 der eigenen und 1/9 der der Beklagten zu 1 und 3, die Beklagten zu 1 und 3 je 8/9 der eigenen und je 4/9 der der Klägerin.
Die Gerichtskosten der Revision tragen die Klägerin zu 1/8 und die Beklagten zu 1 und 3 je zu 7/16. Von den außergerichtlichen Kosten der Revision tragen die Klägerin 1/8 der eigenen und 1/8 der der Beklagten zu 1 und 3, die Beklagten zu 1 und, 3	7/8	der	eigenen	und
 je 7/16 der der Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 19. Januar 1967 verschuldete die Führung des der Reederei Anton vS HflP gehörenden Mot or Schleppbootes "Rfllfe eine Kollision auf dem Rhein, an der außer diesem und noch einem weiteren Schiff der der Klägerin gehörende Schleppkahn	in und der dem Beklagten
 zu 1 gehörende Schleppkahn	beteiligt	waren, dessen
 Ladungsversiche rer die Beklagte zu 3 ist. Die Schäden betrugen für	7.375,16	DM,	für	"TfHB"
35.799,90 DM und für dessen Ladung 64.502,80 DM, abgerundet insgesamt 107.878 DM. Der Haftpflicht Versicherer
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der	die	Versicherungs-AG
legte einen Betrag von 30.000 DM als Versicherungssumme zu Grunde, kürzte ihn um Prä mien rück stände in Hohe von insgesamt 20.361 ,28 DM und hinterlegte die restlichen 9.638,72 DM bei dem Amtsgericht Duisburg-Ruhr ort zugunsten der Geschädigten unter Verzicht auf Rücknahme.
Die Beklagten zu 1 und 3 - im folgenden die Beklagten waren mit der Anrechnung der Prämienrückstände nicht einverstanden. Auch gingen sie von 32.000 DM als Wert von Boot und Versicherungssumme aus. Sie kamen deshalb überein* der Beklagte zu 1 solle seine Forderung einklagen, der etwa erzielte Erlös solle zwischen ihnen geteilt werden.
In dem darauf gegen den Eigner von	anhängig
 gemachten Rechtsstreit erwirkte der Beklagte zu 1 am 14. Februar 1969 ein Versäumnis urteil über 22.361,28 DM nebst Zinsen. Nach Pfändung und Überweisung der Ansprüche van Holts gegen die NMBHk Versicherungs-AG einigten sich die Beklagten mit dieser auf Zahlung eines Betrages von 18.833,40 DM, von dem jeder von ihnen die Hälfte erhielt.
Die Klägerin hat vor getragen , als Schiffs gläubiger in mit demselben Rang wie die Beklagten zu 1 und 3 müsse sie ebenso wie diese anteilig an der gesamten vom Haftpflichtversicherer erbrachten Leistung von insgesamt 28.472,12 DM beteiligt werden. Ihr Anteil am gesamten Schaden der Parteien betrage 7,6■%. Von den Leistungen des Haftpflicht Versicherers gebührten ihr danach ebenfalls 7,6 % = 2.169 DM. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß ihr
V- y V
 
dieser Betrag nebst auf gelaufenen Zinsen von der hinterlegten Summe ausgezahlt wird.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt, weil die Klägerin mangels einer Ausgleichspflicht zwischen den Parteien nicht beanspruchen könne, an dem Betrag beteiligt zu werden, der aufgrund des vom Beklagten 2u 1 erwirkten Versäumnis Urteils gezahlt worden sei.
Die Vorinstanzen haben der Klage teilweise, jeweils nebst Zinsen, statt ge geben, das Schiffahrtsgericht in Höhe von 658,18 DM, das Schiffahrtsobergericht in Höhe von 819,29 DM. Im übrigen blieb die Klage erfolglos. Insoweit verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge mit der vom Schiffahrtsobergericht zugelassenen Revision weiter, deren Zurückweisung die Beklagten zu 1 und 3 beantragen.
Ent s che idung s gründ e:
Die Revision ist im wesentlichen begründet.
Das Berufungsgericht spricht der Klägerin einen der Höhe ihres Schadens entsprechenden Teil nur an dem vom Haftpflichtversicherer hinterlegten Betrag zu und meint, die vom Haftpflichtversicherer an die Beklagten unmittelbar aus gezahlten Beträge seien in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. Einen Anteil an diesen Beträgen könne die Klägerin von den Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht verlangen.
 
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Erörterungen gestellte Bereicherungsfrage stellt sich nicht. Die Beklagten haben nicht mehr vom Versicherer erhalten, als ihnen zustand. Aber sie müssen sich bei der Aufteilung der Hinterlegungssumme anrechnen lassen, was ihnen der Versicherer gezahlt hat. Das ergibt sich aus folgendem:
1.	Der Haftpflicht Versicherer hat, nachdem er zunächst zu weitgehende Kürzungen für sich in Anspruch genommen hatte, eine Versicherungssumme von 28.472,12 DM , durch Hinterlegung in Höhe von 9-638,72 DM und durch Auszahlung in Höhe von zusammen 18.833,40 DM an die beiden Beklagten anerkannt. Die Schadensersatzforderungen der Parteien beliefen sich Unstreitig auf insgesamt rund 107.878 DM, überstiegen mithin die Versicherungssumme. Andererseits waren die Parteien als Schiffsgläubiger gleichrangig berechtigt. Nach § 156 Abs. 3 Satz 1 WG hatte daher der Haftpflicht versieherer alle ihre Forderungen zu berücksichtigen und anteilmäßig nach dem Verhältnis ihrer Schadensbeträge zu berichtigen. Die Klägerin hat einen Schadens ersatzanSpruch von 7- 575,16 DM, das ist
 ein Anteil von 7,02 % an der Gesamt Schadens summe der Parteien. Ihr steht daher ein Anteil an der Versieherungssumme, von 7,02 % = 1.998,73 DM zu (nicht 7,6 % » 2.169 DM, wie sie sich ausgerechnet hat).
2.	Diesen Betrag hat die Klägerin in voller Höhe aus der Hint erlegungs summe zu beanspruchen. Der Haftpflicht-Versicherer hatte den Betrag von 9.638,72 DM für die
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Parteien hinterlegt, weil - wie es im Hinterlegungs-antrag unter anderem heißt - "der Schaden die Hohe der zur Verfügung stehenden Summe erheblich übersteigt ,Die Hinterlegung ist daher ersichtlich mit der Maßgabe gewollt gewesen, daß jedem Berechtigten derjenige Betrag zustehen solle, der ihm nach §156 Abs. 3 Satz 1 WG zu zahlen sein würde. Auch die spätere Zahlung von 18.833,40 DM an die Beklagten war eine Zahlung aus der Versicherungssumme nach §156 Abs. 3 Satz 1 WG: Der Versicherer hatte sie gerade mit Rück-sicht darauf geleistet, daß der Beklagte zu 1 den Anspruch des Schiffseigners gegen den Versicherer auf Zahlung der Versicherungssumme gepfändet hatte* Die Klägerin kann deshalb unbedenklich geltend machen, daß ihr 7,02 % betragender Anteil, an der Versiehe rungssumme noch offensteht, daß die Beklagten dagegen teilweise aus der Versicherungssumme bereits befriedigt worden sind und daß ihnen dies bei der Verteilung des hinterlegten Restes der Versicherungssumme anzurechnen ist. Dementsprechend sind die Beklagten gemäß § 812 BGB (vgl. BGH,
 Urt. v. 17.12.69 - VIII ZR 10/68, NJW 1970, 463) zu verurteilen, daß sie der Auszahlung des der Klägerin zustehenden Anteils an der hinterlegten Summe von 1.998,73 DM zustimmen und damit in diesem Umfang ihre Stellung als Mitgläubiger aufgeben, die sie ohne rechtlichen Grund innehaben.
 
Das hatte der Senat nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO selbst auszusprechen, da das Berufungsurteil nur wegen , einer Gesetzesverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt aufzuheben und die Sache zur Endentscheidung reif ist.
Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr., Kellermann Dr, Tidow