Oktober 1955 steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zu, wenn die Parteien nicht später von ihrem Entschluß abgerückt sind und etwas anderes vereinbart haben. Sie hat eine größere Anzahl von Hilfstat-Sachen vorgetragen und unter Beweis gestellt» die erkennen lassen sollen, daß die Gesellschaft fortgesetzt worden sei. Der größte Teil der Behauptungen der Beklagten läßt sich dahin zusammenfassen, der Kläger habe seine Verpflichtungen aus dem Vertrage vom 1. Oktober 1955 nicht erfüllt und sie, die Beklagte, habe das Unternehmen über diesen Zeitpunkt hinaus auf verschiedene Weise mit erheblichen finanziellen Mitteln und anderen Maßnahmen unterstützt. Oktober 1955 nicht geschlossen werde, ist ebenso möglich wie seine Ansicht, daß die Unterstützungsmaßnahmen der Beklagten auch als bloße Hilfeleistungen einer Mutter ihrem Sohne gegenüber verstanden werden könnten und deshalb auch dann zu erklären seien, v/enn die Beklagte nicht mehr an der Gesellschaft beteiligt geblieben sei. Der Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe hierbei unter Verstoß gegen § 286 ZPO den Erfahrungssatz außer acht gelassen, daß eine Mutter, die mehrere Kinder habe, einen ihrer Söhne nicht so einseitig unterstütze, wenn sie seinem Unternehmen nicht selbst angehöre, kann nicht zugestimmt werden. Denn das Berufungsgericht hat auf Seite 17 der ürfeilsausfertigung ausdrücklich ausgeführt, aus der Nichterfüllung des Aufhebungsvertrages könne es “auch im Zusammenhang” mit den von der Beklagten behaupteten Zuwendungen und Gefälligkeiten keinen sicheren Schluß auf die Beseitigung des Vertrages vom 1. Einen Verfahrensverstoß kann die Revision ferner daraus nicht herleiten, daß in dem angefochtenen Urteil nicht jede einzelne Maßnahme der Beklagten zur Förderung des Unternehmens, die sie vorgetragen hatte, besonders erörtert worden ist. Die Beklagte hatte durch den Antrag auf dessen Vernehmung unter Beweis gestellt, daß sie und der Kläger mit Direktor im Jahre 1956 häufig Besprechungen über die Beschaffung von Krediten geführt hätten und der Kläger hierbei niemals als Alleininhaber der Firma aufgetreten sei, sondern im Gegenteil herausgestellt habe, seine Mutter sei Mitgesellschafterin; Direktor We^^ habe den unbedingten Eindruck gehabt, beide seien Gesellschafter der Kommanditgesellschaft. Die Ansicht der Revision* hierbei habe e3 lediglich als wahr unterstellt, daß Direktor den behaupteten '’Sindruck" gehabt habe, den übrigen Teil des Sachvortrago habe es aber nicht berücksichtigt und deshalb den Bev/eisantrag unzulässig übergangen, wird der Urteilsbegründung nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat zunächst im Hinblick auf andere Behauptungen der Beklagten dargelegt, es könne einen sicheren Schluß auf das Innenverhältnis der Parteien nicht daraus ziehen, daß sie bei geschäftlichen Besprechungen nach außen hin ein einträchtiges Zusammenwirken zur Schau gestellt hätten. Aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ist deshalb ersichtlich, daß es nichts übergangen, sondern dem Gesamtvortrag der Beklagten über jene Kreditbesprechungen keinen durchschlagenden Gesichtspunkt für die Fortsetzung der Gesellschaft entnehmen zu können geglaubt hat. Soweit die Revision im übrigen zu dem Beweisergebnis und zu den Tatsachenbehauptungen der Beklagten ihre Auffassung vorgetragen hat, laufen ihre Ausführungen darauf hinaus, ihre eigene nicht zv/ingende Beurteilung des Sacit-verhalto an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen, ohne hierbei einen Rechtsfehler darzutun.
2031 095 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 55/67 URTEIL Verkündet am 21. Oktober 1968 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Thea Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Freiherr von gegen Werner Kaufmann, - Prozeßbevollmächtigters Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt Br. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1968 unter Mitwirkung der Bundcorichter Dr. Hörr, Liesecke, Dr. Schulze, Pieck und Stimpel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Dezember 1966 wird auf Kosten der Beklagriten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Versäumnisurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hürnbcrg-Fürth vom 8. April 1959 neu gefaßt wird: Die Beklagte wird verurteilt, bei der Anmeldung der Auflösung der Kommanditgesellschaft Pa. Autohaus Werner HflHHBund der Übernahme des Geschäfts durch den Kläger zu dem Handelsregister mitzuwirken. Von Rechts wegen Tatbestands Die Parteien - Mutter und Sohn - streiten, ob sie miteinander noch in einer Kommanditgesellschaft verbunden sind, die sie am 50. Dezember 1954 - der Kläger als persönlich haftender Gesellschafter, die Beklagte als Kommanditistin - gegründet haben. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dies sei nicht mehr der Pall. Er beruft sich auf einen schriftlichen Vertrag vom 1. Oktober 1955. Danach sollte das Geeoll3Chaftsverhältnis mit dem 31. Dezember 1955 enden und der Kläger das Geschäft - einen Kraftfahrzeughandel und Reparaturbetrieb - ab 1. Januar 1956 mit Aktiven und Passiven allein übernehmen. Die Beklagte behauptet dagegen, man sei sich später darüber einig geworden, diesen Vertrag nicht auszuführen und die Kommanditgesellschaft fortzusetzen. Der Kläger bestreitet das. Auf seihe Klage haben das Land- und das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, in ihre Löschung als Kommanditistin der Gesellschaft ira Handelsregister einzuwilligen. Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, erstrebt die Beklagte wie bisher die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Rach dem rechtswirksamen Abschluß des' Vertrages zur Beendigung der Gesellschaft vom 1. Oktober 1955 steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zu, wenn die Parteien nicht später von ihrem Entschluß abgerückt sind und etwas anderes vereinbart haben. Einen unmittelbaren Beweis dafür, daß das geschehen sei, hat die Beklagte nicht anzu-troten vermocht. Sie hat eine größere Anzahl von Hilfstat-Sachen vorgetragen und unter Beweis gestellt» die erkennen lassen sollen, daß die Gesellschaft fortgesetzt worden sei. Das Berufungsgericht ist ihr hierin nicht gefolgt. Hach seinen im einzelnen näher begründeten Ausführungen lassen jene Tatsachen, soweit sie unstreitig bewiesen oder als wahr zu unterstellen seien, den Schluß auf eine einver-ständliche Aufhebung des Vertrages vom 1. Oktober 1955 und eine Fortführung der Gesellschaft mit einer zu dem Beweise hinreichenden Sicherheit nicht zu. Diese tatrichterliche Y/ürdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie ist daher für das Revisionogcricht bindend. Die Angriffe der Revision vermögen daran nichts zu ändern. Der größte Teil der Behauptungen der Beklagten läßt sich dahin zusammenfassen, der Kläger habe seine Verpflichtungen aus dem Vertrage vom 1. Oktober 1955 nicht erfüllt und sie, die Beklagte, habe das Unternehmen über diesen Zeitpunkt hinaus auf verschiedene Weise mit erheblichen finanziellen Mitteln und anderen Maßnahmen unterstützt. Mit beiden Tatsachengruppen hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Seine Beurteilung, aus der Nichterfüllung jener Vertragspflichten könne auf die einverständliche Aufhebung des Vertrages vom 1. Oktober 1955 nicht geschlossen werde, ist ebenso möglich wie seine Ansicht, daß die Unterstützungsmaßnahmen der Beklagten auch als bloße Hilfeleistungen einer Mutter ihrem Sohne gegenüber verstanden werden könnten und deshalb auch dann zu erklären seien, v/enn die Beklagte nicht mehr an der Gesellschaft beteiligt geblieben sei. Der Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe hierbei unter Verstoß gegen § 286 ZPO den Erfahrungssatz außer acht gelassen, daß eine Mutter, die mehrere Kinder habe, einen ihrer Söhne nicht so einseitig unterstütze, wenn sie seinem Unternehmen nicht selbst angehöre, kann nicht zugestimmt werden. Pür die Beurteilung von Entschlüssen und Handlungen einer Person, die wie im vorliegenden Palle ganz von ihrer subjektiven Einstellung und den jeweiligen familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen abhängig sind, lassen sich allgemeine Erfahrungssätze, die einer Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden müßten, nicht aufsteilen. Davon abgesehen widerspricht die Ansicht der Revision, die Beklagte habe ihre Zuwendungen dem Kläger ohne Rückzahlungsverpflichtung eingeräumt, dem Sachverhalt, der sich aus dem Parteivoi'-trag ergibt. Die weitere Rüge, das angefochtene Urteil lasse eine Gesamtwürdigung aller Umstände vermissen, ist ebenfalls unbegründet. Denn das Berufungsgericht hat auf Seite 17 der ürfeilsausfertigung ausdrücklich ausgeführt, aus der Nichterfüllung des Aufhebungsvertrages könne es “auch im Zusammenhang” mit den von der Beklagten behaupteten Zuwendungen und Gefälligkeiten keinen sicheren Schluß auf die Beseitigung des Vertrages vom 1. Oktober 1955 ziehen. Einen Verfahrensverstoß kann die Revision ferner daraus nicht herleiten, daß in dem angefochtenen Urteil nicht jede einzelne Maßnahme der Beklagten zur Förderung des Unternehmens, die sie vorgetragen hatte, besonders erörtert worden ist. Das Berufungsgericht brauchte sich unter den gegebenen Umständen nicht mit jeder einzelnen $atSachenbehauptung dieser Art besonders auseinanderzusetzen. Die leitenden Erwägungen, die für seine Würdigung maßgeblich waren, sind aus den in den Ent sch ei dungs gründen enthaltenen Ausführungen zu ersehen und tragen diese Beurteilung in ausreichender Weise. Schließlich wirft die Revision dem Berufungsgericht zu Unrecht vor, es habe den Direktor We(|||^ des Bankhauses in ^|^- verfahrensfehlerhaft nicht vernommen. Die Beklagte hatte durch den Antrag auf dessen Vernehmung unter Beweis gestellt, daß sie und der Kläger mit Direktor im Jahre 1956 häufig Besprechungen über die Beschaffung von Krediten geführt hätten und der Kläger hierbei niemals als Alleininhaber der Firma aufgetreten sei, sondern im Gegenteil herausgestellt habe, seine Mutter sei Mitgesellschafterin; Direktor We^^ habe den unbedingten Eindruck gehabt, beide seien Gesellschafter der Kommanditgesellschaft. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Sachver- halt auseinandergesetzt. Die Ansicht der Revision* hierbei habe e3 lediglich als wahr unterstellt, daß Direktor den behaupteten '’Sindruck" gehabt habe, den übrigen Teil des Sachvortrago habe es aber nicht berücksichtigt und deshalb den Bev/eisantrag unzulässig übergangen, wird der Urteilsbegründung nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat zunächst im Hinblick auf andere Behauptungen der Beklagten dargelegt, es könne einen sicheren Schluß auf das Innenverhältnis der Parteien nicht daraus ziehen, daß sie bei geschäftlichen Besprechungen nach außen hin ein einträchtiges Zusammenwirken zur Schau gestellt hätten. Hieran hat es die Bemerkung geknüpft, dasselbe gelte für die behaupteten Besprechungen mit Direktor We^|^. Aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ist deshalb ersichtlich, daß es nichts übergangen, sondern dem Gesamtvortrag der Beklagten über jene Kreditbesprechungen keinen durchschlagenden Gesichtspunkt für die Fortsetzung der Gesellschaft entnehmen zu können geglaubt hat. Seine Folgerung, es komme infolgedessen auf die Vernehmung des Zeugen nicht an, kann daher ebenfalls aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht beanstandet werden. Soweit die Revision im übrigen zu dem Beweisergebnis und zu den Tatsachenbehauptungen der Beklagten ihre Auffassung vorgetragen hat, laufen ihre Ausführungen darauf hinaus, ihre eigene nicht zv/ingende Beurteilung des Sacit-verhalto an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen, ohne hierbei einen Rechtsfehler darzutun. Das kann in Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Mo ln der Urteilsformel neugefaßte Verurteilung der Beklagten verdeutlicht die Rechtslage, die sich aus den §§ 142, 143, 31 HGB ergibt, und wird damit dem sinngemäß auGzulegenden Klagantrag besser gerecht. Liesecke Br. Schulze Br. Rörr Pieck Stimpel