Gegen 2 Uhr nachts habe er mit seinem Kraftwagen die Heimfahrt angetreten0 Da über der Straße schmale Nebelstreifen gelegen hätten, sei er nicht schneller als 80 km/h gefahrene Diese Geschwindigkeit habe er weiter verringert, als er etwa 300 vor der Unfallstelle mehrere Straßenkreuzungen passiert habe und auf von rechts kommende Verkehrsteilnehmer habe achten müssen0 Infolge der dadurch beanspruchten Aufmerksamkeit und eines Nebelstreifens sei ihm entgangen, daß hinter der letzten Kreuzung ein Schild u30 km/h Erostauf« brüche11 gestanden habe» Über der Unfallstelle habe dann wieder ein Nebelstreifen gelegen, der jedoch wesentlich breiter als die zuvor durchfahrenen Streifen gewesen sei. mit der der Kläger in die Nebelbank vor der Unfallstelle gefahren sei, nicht mehr festzustellen0 Der dafür von der Beklagten angetretene Sachverständigenbeweis sei nicht tauglich, weil die Beklagte nicht behauptet habe, daß der Unfallwagen noch vorhanden sei und untersucht werden könne, Allein an Hand der drei eingereichten Fotografien des Unfallfahrzeugs sei es einem Kraftfahrzeugsachverständigen erfahrungsgemäß nicht möglich, zu konkreten Feststellungen über die im Zeitpunkt des Unfalls eingehaltene Fahrgeschwindigkeit zu kommen, Biese Beurteilung ist nach den vorliegenden Lichtbildern nicht zu beanstandeno Ein Mangel der erforderlichen Sachkunde, die dem Berufungsgericht nach Ansicht der Revision gefehlt habe, ist nicht ersichtlich. Der Revision ist auch darin nicht zu folgen, daß der Kläger zur Zeit des Unfalls 80 km/h gefahren sei, weil er nach seinem eigenen Vorbringen zwischen den einzelnen Nebelstreifen 80 km/h gefahren sei und erst zu Beginn des vor der Unfallstelle liegenden Nebelstreifens zu bremsen versucht habe, diesen Versuch aber wegen Schleuderns abgebrochen habe, Bie Revision läßt dabei außer acht, daß der Kläger nach seiner unwiderlegten Einlassung etwa 300 m vor der Unfallstelle seine Geschwindigkeit herabgesetzt und durch sein, wenn auch nur kurzes Bremsen weiter verringert hat, IIo Nach § 61 VVG wäre die Beklagte leistungsfrei, wenn der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hätte, Biese Voraussetzung habe die Beklagte, wie das Berufungsgericht ausführt, nicht bewiesen. sei nicht mit ausreichender Sicherheit festzustel len, daß Alkohol und Ermüdung die Fahrtüchtigkeit des K gers derart "beeinträchtigt hätten, daß er durch die unt nommene Heimfahrt die ihm als Kraftfahrer im Straßenvei obliegende Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt habe0 Das Fahrverhalten des Klägers sei zwar fahrlässig aber nicht grob fahrlässig gewesen* Das Berufungsgericht hat den Hechtsbegriff der gro Fahrlässigkeit nicht verkannt* Es ist davon ausgegangen daß nur derjenige grob fahrlässig handelt, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in .ungewöhnlich hohem Ma verletzt* Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht alle wesentlichen Umstände gewürdigt, ohne dabei gegen Verfahrensvorschriften oder Erfahrungsgrundsätze versto zu haben* Bas Berufungsgericht hat auch die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nicht verletztQ Ber Revision ist zuzixgeben, daß dem ersten Anschein nach ein Kraftfahrer, der auf übersichtlicher Straße gegen einen Baum fährt, den Unfall schuldhaft verursacht hat (BGHZ 8, 239/40)o Bieser Erfahrungssatz trifft aber in seinen tatsächlichen Voraussetzungen nicht mehr zu, wenn ein Pahrer, wie hier, zur Nachtzeit bei ungünstigen Straßen-und Witterungsbedingungen von der Pahrbahn abkommt» Hiervon abgesehen würde die Peststellung einer fahrlässigen Verursachung des Unfalls der Beklagten nicht weiter helfen, weil nach § 61 VVG nur die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls die Leistungspflicht des Versiehe- 2, Weiter wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe die Herbeiführung des Unfalls nicht als ei: heitlichen Vorgang, sondern die einzelnen Handlungen um Unterlassungen des Klägers für sich allein gewürdigt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 55/65 URTEIL Verkündet am 23o Oktober 1957 Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit In'fcerna'tionale Unfall- und Schadensversi-cherungs-Oesellschaft Aktiengesellschaft, Wfppi, ^■■■■r&traße $, vertreten durch Direktor Josef Rfl^Hpals Hau£tbevollmächtigten für die Bundesrepublik Deutschland, ? Hepp^straße Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ProfoDroMMHB und Dro ^PP - gegen die Architekten Hannelore B| bPPBj traße^p und Pritz w R] S| Kläger und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 ? I Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23o Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Fischer und der Bundesrichter Dr<> Nörr, Dr0 Bukow, Dr<> Schulze und Stimpel für Recht erkannt? 'Die Revision gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8o Dezember 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurlickgewiesen 0 Von Rechts wegen Tatbestand; Die Kläger eine Architektensozietät* hatten für ihren Porsche-Sportwagen bei der Beklagten eine Fahrzeug-Vollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300 DM abgeschlossene Am 5„ April 1963 nachts gegen 3 Uhr fuhr der Kläger Wif^B - im folgenden kurz der Kläger - gegen einen Baum0 Es trat Totalschaden ein«, Der Kläger stand im Unfallzeitpunkt unter Alkoholeinfluß (0,9 $o)* Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt- weil eine strafbare Handlung nicht naehzuweisen war» Die Kläger verlangen von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung von 10<>800 DM«, Die Beklagte lehnt jede Beistung ab, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe* - 3 Die Vorinstanzen haben der Klage bis auf eine gering fügige Zinskürzung stattgegeben0 Mit der Revision verfolg die Beklagte weiter die Abweisung der Klage 0 Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels«, Entscheidungsgründe ; I0 Der Kläger hat im Ermittlungsverfahren folgende Unf* darstellung gegeben; Am Abend des 4o April 1963 habe er im Verlauf einer Arbeitsbesprechung in Krefeld einige Gis Bier und einen Underberg getrunken. Gegen 2 Uhr nachts habe er mit seinem Kraftwagen die Heimfahrt angetreten0 Da über der Straße schmale Nebelstreifen gelegen hätten, sei er nicht schneller als 80 km/h gefahrene Diese Geschwindigkeit habe er weiter verringert, als er etwa 300 vor der Unfallstelle mehrere Straßenkreuzungen passiert habe und auf von rechts kommende Verkehrsteilnehmer habe achten müssen0 Infolge der dadurch beanspruchten Aufmerksamkeit und eines Nebelstreifens sei ihm entgangen, daß hinter der letzten Kreuzung ein Schild u30 km/h Erostauf« brüche11 gestanden habe» Über der Unfallstelle habe dann wieder ein Nebelstreifen gelegen, der jedoch wesentlich breiter als die zuvor durchfahrenen Streifen gewesen sei. Als er gebremst habe, sei er ins Schleudern gekommene BeJ dem Versuch, den Wagen ohne weiteres Bremsen auf der Straße zu halten, sei er wegen des dichten Nebels in der anschließenden Linkskurve auf den Grünstreifen geraten und mit dem rechten Vorderrad gegen einen Baum gefahren0 Von dieser Einlassung des Klägers sei, wie das Berufungsgericht darlegt, auszugehen, weil die Beklagte sie nicht widerlegen könneo Hiernach sei die 'Geschwindigkeit; mit der der Kläger in die Nebelbank vor der Unfallstelle gefahren sei, nicht mehr festzustellen0 Der dafür von der Beklagten angetretene Sachverständigenbeweis sei nicht tauglich, weil die Beklagte nicht behauptet habe, daß der Unfallwagen noch vorhanden sei und untersucht werden könne, Allein an Hand der drei eingereichten Fotografien des Unfallfahrzeugs sei es einem Kraftfahrzeugsachverständigen erfahrungsgemäß nicht möglich, zu konkreten Feststellungen über die im Zeitpunkt des Unfalls eingehaltene Fahrgeschwindigkeit zu kommen, Biese Beurteilung ist nach den vorliegenden Lichtbildern nicht zu beanstandeno Ein Mangel der erforderlichen Sachkunde, die dem Berufungsgericht nach Ansicht der Revision gefehlt habe, ist nicht ersichtlich. Der Revision ist auch darin nicht zu folgen, daß der Kläger zur Zeit des Unfalls 80 km/h gefahren sei, weil er nach seinem eigenen Vorbringen zwischen den einzelnen Nebelstreifen 80 km/h gefahren sei und erst zu Beginn des vor der Unfallstelle liegenden Nebelstreifens zu bremsen versucht habe, diesen Versuch aber wegen Schleuderns abgebrochen habe, Bie Revision läßt dabei außer acht, daß der Kläger nach seiner unwiderlegten Einlassung etwa 300 m vor der Unfallstelle seine Geschwindigkeit herabgesetzt und durch sein, wenn auch nur kurzes Bremsen weiter verringert hat, IIo Nach § 61 VVG wäre die Beklagte leistungsfrei, wenn der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hätte, Biese Voraussetzung habe die Beklagte, wie das Berufungsgericht ausführt, nicht bewiesen. Nach dem Kurzgutachten des Kreisarztes und dem Untersuchungsbericht des Polizeiarztes, der die Blutprobe entnommen 5 habe? sei nicht mit ausreichender Sicherheit festzustel len, daß Alkohol und Ermüdung die Fahrtüchtigkeit des K gers derart "beeinträchtigt hätten, daß er durch die unt nommene Heimfahrt die ihm als Kraftfahrer im Straßenvei obliegende Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt habe0 Das Fahrverhalten des Klägers sei zwar fahrlässig aber nicht grob fahrlässig gewesen* Das Berufungsgericht hat den Hechtsbegriff der gro Fahrlässigkeit nicht verkannt* Es ist davon ausgegangen daß nur derjenige grob fahrlässig handelt, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in .ungewöhnlich hohem Ma verletzt* Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht alle wesentlichen Umstände gewürdigt, ohne dabei gegen Verfahrensvorschriften oder Erfahrungsgrundsätze versto zu haben* 1* Demgegenüber ist die Revision der Ansicht, der Kläger sei infolge des genossenen Alkohols fahruntüchti, gewesen* Hierfür spreche sein leichtfertiges Fahrverhal Nach dem Beweis des ersten Anscheins habe der Kläger de: Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt * Die Rüge ist nicht begründet* Aus einer Blutalkoholkonzentration von 0,9 #o kann für sich allein noch nicht auf eine Fahruntüchtigkeit di Klägers geschlossen werden* Ob und inwieweit bei einem 31utalkoholgchalt, der nicht unwesentlich unter dem Groi wert für unbedingte Fahruntüchtigkeit bleibt, die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, hängt davon ab, wie der verunglückte Fahrer gefahren ist und wie es zu dem Unfa' gekommen ist (BGH VersR 1962, 461/62)* Hier war davon auszugehen, daß der Kläger wegen der Frostaufbrüche der Straße nicht, wie beabsichtigt, bremsen konnte* Ob sein« Geschwindigkeit so unverantwortlich hoch war, daß der Unfall sich auch bei nicht abgebrochenem Bremsvorgang - dabei waren die guten Bremsen des Kraftwagens zu berücksichtigen - ereignet hätte, war nicht festzustellen» Ist danach mit dem Berufungsgericht nicht auszuschließen, daß der Unfall bei nicht beeinträchtigter Bremsmoglich-keit vermieden worden wäre, so beschränkt sich das Versagen des Klägers im wesentlichen darauf, daß er von einem einwandfreien Straßenzustand ausging, aber nicht au^gehen durfte, weil ein vor der Unfallstelle stehendes Verkehrs-sehild auf den schlechten Zustand der Straße hinwies und die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenztet Hierbei war zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, daß er seine Aufmerksamkeit den kurz zuvor passierten Straßenkreuzungen gewidmet und das Verkehrsschild möglicherweise wegen Nebels nicht gesehen hatte0 Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen das Verhalten des Klägers vom Antritt der Heimfahrt bis zu dem Unfall zwar als fahrlässig, aber nicht als besonders leichtfertig und grob fahrlässig beurteilt hat, so ist dagegen rechtlich nichts einzuwen-den0 Bas Berufungsgericht hat auch die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nicht verletztQ Ber Revision ist zuzixgeben, daß dem ersten Anschein nach ein Kraftfahrer, der auf übersichtlicher Straße gegen einen Baum fährt, den Unfall schuldhaft verursacht hat (BGHZ 8, 239/40)o Bieser Erfahrungssatz trifft aber in seinen tatsächlichen Voraussetzungen nicht mehr zu, wenn ein Pahrer, wie hier, zur Nachtzeit bei ungünstigen Straßen-und Witterungsbedingungen von der Pahrbahn abkommt» Hiervon abgesehen würde die Peststellung einer fahrlässigen Verursachung des Unfalls der Beklagten nicht weiter helfen, weil nach § 61 VVG nur die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls die Leistungspflicht des Versiehe- rers ausschließt, Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit setzt aber einen schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus, Fs ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, wann ein unfallursächliche Fahrlässigkeit als grobe Fahrlässigkeit zu v/erten ist; sie läßt sich nur unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzolfalls beurteilen und entzieht sich weitgehend der Anwendung fester Regeln, 2, Weiter wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe die Herbeiführung des Unfalls nicht als ei: heitlichen Vorgang, sondern die einzelnen Handlungen um Unterlassungen des Klägers für sich allein gewürdigt. Bei diesem Vorwurf, der schon durch den Inhalt des Beru-fungsurteils (S, 9) widerlegt wird, verkennt die Revisi daß der Unfall des Klägers auf das Zusammenv/irken verschiedener, voneinander unabhängiger Ursachen zurückzuführen ist. Das Berufungsgericht mußte deshalb klären, ob und inwieweit den Kläger an den einzelnen, den Unfal bewirkenden Umständen ein Verschulden trifft. Hur so ließ sich der Einfluß des Alkoholgenusses auf den Verla des Geschehens zutreffend beurteilen. Das Berufungsgericht hat indes auch geprüft, ob die einzelnen Verstöße des Klägers auf einem als grob fahrlässig zu würdigende Gesamtverhalten beruhen, dafür aber keine ausreichenden Anhaltspunkte gesehen. Das ist rechtlich nicht angreifbar. III, Hach alledem erweist sich die Revision der Beklagt als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen. Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittc fallen nach § 97 Abs* 1 ZPO her Beklagten zur Laste Bundesrichter Br «Bischer Br<>NÖrr ist Dr»Bukov/ Br«Schulze ortsabwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben Br«Fischer /// Stinpel