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BGH

Gericht: BGH

November I960 war ein Fahrer des Klägers mit der Entladung des Lastwagens auf dessen Kohlenplatz beschäftigt. Die linken hinteren Wagenräder gerieten dabei auf einen Haufen gestapelter Kohlen, der die linke Seite des Wagens hochdrückte. Die Beklagte will nur die letzteren, die sie mit 1.200 DM berechnet, als ersatsfähige Kaskoschäden anerkennen und hat dem Kläger nach Abzug der Selbstbeteiligung 700 DM gezahlt. Der Kläger hat von der Beklagten Zahlung des gesamten, auf 10.300 DM berechneten Schadens verlangt und mit der Klage den Restbetrag von 9.100 DM geltend gemacht. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, daß bei der Rahmenverwindung kein Unfallschaden vorliege, weil es sich um die Y/irkungen des Eigengewichts des Wagens, kein unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt wirkendes Ereignis handele. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Beschädigung des Lastkraftwagens im vollen Umfange durch Unfall .(§ 12 II d AKB) angenommen. Unstreitig fuhr der Wagen bei hochgestellter Kippbrücke mit den linken hinteren Zwillingsrädern auf einen gestapelten Kohlenhaufen (vgl. Infolge des Hebelarmes des angreifenden Gewichtes wurde der Fahr gestellrahmen in sich in der Längsrichtung verdreht, als die linken Hinterräder vom Boden abgehoben wurden. Die Kippbrücke schlug dann mit ihrer rechten Seite auf den Boden auf.Auch die Schäden durch die Verwindung des Fahrgestells sind durch einen Unfall verursacht. Es ist kein normaler Betriebsvorgang, wenn ein Lastkraftwagen auf einen gestapelten Kohlenhaufen fährt, den der Fahrer unstreitig nicht genügend beachtet hat (vgl. Durch dieses Ereignis wurde der Y/agen angehoben und durch die Schwere der einseitig wirkenden Ladung das Fahrgestell in sich verdreht.

Zitierte Normen: § 12 AKB2008_alt § 97 ZPO
KippbrückeWagenGutachtenlinkKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

II 2K 55/62
U
Verkündet
 am 1. Juli 1963
Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbearater dor Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma D	L	9 Versicherungs-
AG, vortreten durch den Vorstand, den Dipl■-Ingenieur Ernst	den	Kaufmann Johannes BBBBM und den
 Dipl. rer. pol. Josef R<
KflBstr.
Beklagten und Revisionsklägerin. -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Transportunternehmer Erhard G in W^H^ESBB,
Klager und Revisionsbeklagten. -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Norr, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf) vom 26. Januar 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi e s en.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger hat einen ihm gehörigen, in seinem Kohlenhandel verwendeten Magirus-Lastkraftwagen mit Dreiseiten-Kippvorrichtung bei der Beklagten -unter Selbstbeteiligung in Höhe von 500 DM vollkaskoversichert. Am 7. November I960 war ein Fahrer des Klägers mit der Entladung des Lastwagens auf dessen Kohlenplatz beschäftigt. Er betätigte die Kippvorrichtung, so daß ein Teil der Kohlenladung herabfiel. Dann fuhr er bei vorn angehobener Ladebrücke den noch zu etwa 2/3 beladenen Wagen ein Stück vorwärts. Die linken hinteren Wagenräder gerieten dabei auf einen Haufen gestapelter Kohlen, der die linke Seite des Wagens hochdrückte. Die linken Hinterräden wurden vom Boden abgehoben. Infolge des Gewichts der Ladung neigte sich die hochgestellte Ladebrücke zur Seite. Hierdurch traten am Fahrgestell- und Kipprahmen Verdrehungen und Verwindungen ein.
Die Kippbrücke schlug dann mit ihrer rechten Seite auf dem Boden auf, wodurch weitere Schäden entstanden. Die Beklagte will nur die letzteren, die sie mit 1.200 DM berechnet, als ersatsfähige Kaskoschäden anerkennen und hat dem Kläger nach Abzug der Selbstbeteiligung 700 DM gezahlt. Der Kläger hat von der Beklagten Zahlung des gesamten, auf 10.300 DM berechneten Schadens verlangt und mit der Klage den Restbetrag von 9.100 DM geltend gemacht. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, daß bei der Rahmenverwindung kein Unfallschaden vorliege, weil es sich um die Y/irkungen des Eigengewichts des Wagens, kein unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt wirkendes Ereignis handele.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage entsprochen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt,, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Beschädigung des Lastkraftwagens im vollen Umfange durch Unfall .(§ 12 II d AKB) angenommen. Unstreitig fuhr der Wagen bei hochgestellter Kippbrücke mit den linken hinteren Zwillingsrädern auf einen gestapelten Kohlenhaufen (vgl. das von der Beklagten überreichte Gutachten des Dipl.-Ing. Meenen, Bl. 18 GA). Die Kippbrücke war noch zu 2/3 mit Kohlen beladen. Infolge des Hebelarmes des angreifenden Gewichtes wurde der Fahr gestellrahmen in sich in der Längsrichtung verdreht, als die linken Hinterräder vom Boden abgehoben wurden. Die Kippbrücke schlug dann mit ihrer rechten Seite auf den Boden auf. Auch die Schäden durch die Verwindung des Fahrgestells sind durch einen Unfall verursacht. Vergeblich versucht die Revision, diese Auffassung des Berufungsgerichts zu erschüttern. Es ist kein normaler Betriebsvorgang, wenn ein Lastkraftwagen auf einen gestapelten Kohlenhaufen fährt, den der Fahrer unstreitig nicht genügend beachtet hat (vgl. Urteil des Landgerichts S. 2).
Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die dem Gutachten Liermann beigefügten Lichtbilder, die den beschädigten Lastkraftwagen ohne den gestapelten Kohlenhaufen zeigen, den auch dieses Gutachten (S. 2) erwähnt. Die Schäden durch die üblichen Unebenheiten und den üblichen Schlamm eines Kohlenplatzes würden allerdings zu dem Betriebsrisiko eines zu dem Transport von Kohlen verwendeten Fahrzeuges zu rechnen sein. Hier aber liegt eine außergewöhnliche mechanische Einwirkung vor, denn ein gestapelter Kohlenhaufen ist ein Wegehindernis, kein befahrbarer Teil des Kohlen-platzes (vgl. für Fahrzeuge, die auf Baustellen eingesetzt werden, Stiefel/Wussow, Kraftfahrversicherung, 5. Aufl § 12 Anm. 30 S. 376). Mithin liegt nach dem unstreitigen Sachverhalt ein unmittelbar von außen her plötzlich mit
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mechanischer Gewalt auf den Wagen einwirkendes Ereignis außerhalb des normalen Betriebes vor. Bas Berufungsgericht konnte unbedenklich von der Einholung des Gutachtens eines weiteren Sachverständigen absehen. Durch dieses Ereignis wurde der Y/agen angehoben und durch die Schwere der einseitig wirkenden Ladung das Fahrgestell in sich verdreht. Das Unfallereignis und die Unfallfolgen stehen damit auch in dem erforderlichen engen adäquaten ursächlichen Zusammenhang.
Die Bevision war daher als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Fischer	Dr. Nörr	Liesecke
 Dr. Bukow	Dr.	Schulze