* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 55/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 55/61

'» St^P, HölBstr« ■, Kläger und Revisionobeklagten, Rechtsanwalt Prof« Br. hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« Oktober 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Bischer, Br« Kuhn, Br« NÖrr, Liesecke und Br« Bukow für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichta in Oldenburg (Oldb) von 14« Februar 1961 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Der Kläger und die beklagte Ehefrau kauften im Herbst 1956 von niederländischen Verkäufern das Motorschiff für 390.000 hfl. Beide verwendeten das Schiff, das ins Schiffsregister eingetragen wurde, zu dem Erwerb durch die Seefahrt für gemeinsame Rechnung bei einem Anteil von je 50 Am 10. § 6 Zum Ausgleich seines Bareinschusses erhält (der Kläger) von den (Beklagten) spätestens am 31*12.1962 1/3 des Vermögens der Reederei betreffend Schiff nach Maßgabe des Yermögensstandes vom 31•12.1962, Bei den Passiven bleibt die bare Einschußsumme, die im § 4 mit 93.127,— DM beziffert ist, unberücksichtigt, feriier auch der Auslüsungsbetrag, den die (Beklagten) gemäß § 2 dieses Vertrages zur Auslösung des Schiffes bereit stellen werden. Der Kläger hat die Beklagten ohne Erfolg aufgefordert, ihm einen Ausgleichsbetrag gemäß § 6 der Vereinbarung vom 10, November 1937 zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgev/icsen und auf die Anschlußberufung des Klägers die Beklagte zur Zahlung von weiteren 20 000 DM verurteilt. März 1958 beendigt worden ist (Schaps, Das deutsche Seerecht, 2» Aufl., § 506 Einleitung)* Das ändert jedoch nichts daran, daß beide Parteien entsprechend den von ihnen im Rechtsstreit eingenommenen Standpunkt verpflichtet sind, ihre schuldrechtlichen Beziehungen gemäß der Vereinbarung zu regeln* Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die mögliche und durchaus naheliegende Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht in der Richtung, daß in die Abrechnung nach § 6 der Vereinbarung die Versicherungssumme und nicht der fiktive Handelswert des Schiffs per 51» Dezember 1962 einzusetzen ist. Infolge des Untergangs des Schiffs schied das Schiff aus den Vermögen der Reederei aus; dagegen gehörte dann der Anspruch auf die Versicherungssumme zu dem Vermögen der Reederei und, nachdem diese gezahlt worden war, die Versicherungssumme selbst von rund 430 000 DM; dabei ist es gleichgültig, ob die Beklagten dem Kläger gegenüber verpflichtet waren, auch nach dem 10. pflicht für das Vorhandensein eines Reedereivermögens in Höhe von mindestens 150 000 DM nachgekommen sei» Die Beklagten hätten als Passivposten für die Abrechnung nur Hypothekenlasten von 212 000 DM und 50 000 DM sowie Forderungen der Schiffsbesatzung in Höhe von rund 10 000 DM geltend gemacht; sie hätten zwar behauptet, daß auch bei Berücksichtigung der Versicherungssumme von 430 000 DM in der Abrechnung die Passiven höher seien als die Aktivena Trotz des Hinweises des Landgerichts hätten sie aber hierüber keine weiteren Angaben gemacht. Der Revisionsangriff kann keinen Erfolg haben» Zwar kann mit der Revision davon auogegangen werden, daß die Parteien bei Abschluß der Vereinbarung mit einem längeren gewinnbringenden Einsatz des Schiffes gerechnet haben, während das Schiff nur ganz kurze Zeit in Dienst war« Eine Erschütterung der Geschäftsgrundlage wäre aber nur gegeben, wenn hierdurch die von den Beklagten nach der Vereinbarung übernommene Leistung für sie unzu demutbar geworden wäre» Hiervon kann keine Rede sein» Die Revision hat nämlich nicht berücksichtigt, daß die Leistung der Beklagten nach der Vereinbarung auf nur 1/5 des Reedereivermögens, höchstens auf 30 000 DM beschränkt wurde, während nach § 4 der Vereinbarung zur Belegung des Kaufpreises die Beklagte 93 127 D?% der Kläger 46 360 DM, also rund 1/3, in bar eingeschossen hat. Wollte man die 60 000 DM Ablösungssumme berücksichtigen, so müßte auch das Verhältnis der Einlagen (Kläger 1/3, Beklagte 2/3) berücksichtigt werden: es würde dann auf den Kläger l/3 des Reinvermögens von 98 000 DM, also mehr als 30 000 DM entfallen» Daraus folgt, daß eine Erschütterung der Vertragsgrundlage nicht in Frage kommt. Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht die mit der Beruf ungsbegründung vor gelegten Bilcnzen und Gewinn- und Verlustrechnungen als ungeeignet zur Belegung von Ausgaben angesehen hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergeben sich aus diesen Unterlagen die durch den Schiffsbetrieb entstandenen und durch Sinnahnen nicht gedeckten Ausgaben, wie sie nach der Behauptung der Beklagten zu berücksichtigen sind. Daß die Auslösungsgelder in Betrag von mehr als 60 000 DM zu Unrecht in den Aufstellungen der Beklagten berücksichtigt sind, ändert nichts daran, daß das neue Vorbringen der Beklagten in der Berufungobegründung mitgeteilt ist. Nach den in den Aufstellungen enthaltenen Behauptungen der Beklagten kann der von Kläger zu führende Beweis noch nicht als erbracht angesehen werden.

Zitierte Normen: § 503 HGB § 529 ZPO
schiffenSchiffBerufungsgerichtParteiBrVereinbarungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 55/61
2150 018
Verkündet
 am 11. Oktober 1962
Schwingen, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1. des Rechtsanv/alts und Notars Menne M
:eb. W
2, der Ehefrau Ruth _ beide wohnhaft in Wet
(ommm),
Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Kapitän Biedrich Seht
- Prozcßbevollraächtigteri
'» St^P, HölBstr« ■, Kläger und Revisionobeklagten, Rechtsanwalt Prof« Br.
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« Oktober 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Bischer, Br« Kuhn, Br« NÖrr, Liesecke und Br« Bukow
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichta in Oldenburg (Oldb) von 14« Februar 1961 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger und die beklagte Ehefrau kauften im Herbst 1956 von niederländischen Verkäufern das Motorschiff für 390.000 hfl. Der Kläger zahlte 46.360,- DM bar, die beklagte Ehefrau 93*127,- DM bar. Im übrigen Übernahmen die Käufer Hypotheken oder zahlten mit Hypothekengeldern. Beide verwendeten das Schiff, das ins Schiffsregister eingetragen wurde, zu dem Erwerb durch die Seefahrt für gemeinsame Rechnung bei einem Anteil von je 50 Am 10. November 1957 schlossen der Kläger und der beklagte Ehemann, der im eigenen Namen und im Namen seiner Ehefrau handelte, folgende schriftliche Vereinbarung:
" § 1 (Kläger) überträgt an (den beklagten Ehemann) den ihm gehörenden halben Anteil an dem Motorschiff	...	zu	Eigentum. (Beklag-
 ter) nimmt diese Übertragung an.
§ 2 (Die Beklagten) werden die Mittel bereitstollen, die benötigt werden, um die holländischen Gläubiger des Schiffes zu befriedigen. ...
§ 3	...
§ 4	...	Das Schiff ist z.Zt. belastet mit 200 000 DM
Darlehenshypothek der Schiffsbcleihungsbank in HflHBj einer Kontokorrent schuld von 50 000 DM derOfliB^^ Volks bank in LIB, Zinsen und den noch ausstehenden Schiffsgläubigerrechten.
(Kläger)scheidet mit sofortiger Wirkung aus dem bisherigen zwischen ihm und (der Beklagten) bestehenden Gesellschaftsverhältnio aus. Er wird hinsichtlich aller Verbindlichkeiten des bisherigen Gesellschaftsverhältnisses von (den Beklagten) freigehalten.
§ 5	...
§ 6 Zum Ausgleich seines Bareinschusses erhält (der
 Kläger) von den (Beklagten) spätestens am 31*12.1962
 
1/3 des Vermögens der Reederei betreffend Schiff nach Maßgabe des Yermögensstandes vom 31•12.1962, höchstens indessen 30.000,— DM. Bei der Abwägung von Aktiven und Passiven wird der Handclsvrert des Schiffes "CflHB" selbst per 31*12.1962 bei mangelnder Verständigung der Parteien insoweit von einem Experten fcotgesteilt, der von der Deutschen Schiffsbelcihungsbank in
 benannt wird. Bei den Passiven bleibt die bare Einschußsumme, die im § 4 mit 93.127,— DM beziffert ist, unberücksichtigt, feriier auch der Auslüsungsbetrag, den die (Beklagten) gemäß § 2 dieses Vertrages zur Auslösung des Schiffes bereit stellen werden.
§ 7 Wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Bilanzen betreffend die Reederei Verluste ergeben, können die (Beklagten) das Schiff	auch	schon	vor dem 31*12.1962
veräußern.
§ 8 Die Bestimmung des § 7 wird dahingehend erweitert, daß die (Beklagten) jederzeit zur Veräußerung des Schiffes	berechtigt sind,
 wenn diese Veräußerung nicht wirtschaftlicher Vernunft widerspricht.
§ 9 Die eingangs erwähnten Parteien und Personen
 erkennen hierdurch an, daß sie weitere über diesen Vertrag hinausgehende Ansprüche gegeneinander nicht haben.”
Bei Abschluß der Vereinbarung befand sich die Reederei in einer wirtschaftlich ungünstigen Lage. Die Parteien rechneten mit einer Besserung dieser Lage.
Die Beklagten haben die niederländischen Gläubiger bezahlt und das Motorschiff, das in RtiMHB ln der Kette gelegen hatte, wieder in Dienst gestellt. Das Motorschiff ist bei einen Zusammenstoß mit einem englischen Schiff am 2. llärz 1958 gesunken. Die Versicherungsgesellschaft hat den Beklagten im Sommer 1958 die Versicherungssumme von
 
lAJ
430.000,- DM ausbezahlt, aus welcher sie die Hypothekengläubiger befriedigt haben.
Der Kläger hat die Beklagten ohne Erfolg aufgefordert, ihm einen Ausgleichsbetrag gemäß § 6 der Vereinbarung vom 10, November 1937 zu zahlen.
Dem Klageantrag entsprechend hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung von 10 000 DM verurteilt. Im zweiten Hechtszug hat sich der Kläger der Berufung der Beklagten angeschlossen und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 20 000 DM beantragt. Hilfsweise hat er von ihnen Rechnungslegung, Leistung des Offenbarungseides und Herausgabe des sich für ihn aus der Rechnungslegung erge-bendcn Betrages bis zu dem weiteren Höchstbetrag von 20 000 DM verlangt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgev/icsen und auf die Anschlußberufung des Klägers die Beklagte zur Zahlung von weiteren 20 000 DM verurteilt.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage in vollem Umfange. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.	Die Parteien und beide Vorinstanzen sind stillschweigend von der Gültigkeit der Vereinbarung vom 10. November 1957 ausgegangen. Die Veräußerung der Schiffspart bedurfte der Eintragung ins Schiffsregister (§ 503 Abs. 1 S. 2 HGB). Die Parteien haben nichts darüber vorgetragen, ob diese Eintragung
 
erfolgt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so könnte zwar die Eintragung, zu deren Herbeiführung beide Parteien verpflichtet waren, nicht nachgeholt werden, da die Parten-reederci durch den Untergang des Schiffs am 2. März 1958 beendigt worden ist (Schaps, Das deutsche Seerecht, 2» Aufl., § 506 Einleitung)* Das ändert jedoch nichts daran, daß beide Parteien entsprechend den von ihnen im Rechtsstreit eingenommenen Standpunkt verpflichtet sind, ihre schuldrechtlichen Beziehungen gemäß der Vereinbarung zu regeln*
II.	Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die mögliche und durchaus naheliegende Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht in der Richtung, daß in die Abrechnung nach § 6 der Vereinbarung die Versicherungssumme und nicht der fiktive Handelswert des Schiffs per 51» Dezember 1962 einzusetzen ist. Denn der Kläger hat nach der Vereinbarung spätestens am 31. Dezember 1962 ein Fünftel des Vermögens der Reederei nach Maßgabe des Vermögens stand es vom 31. Dezember 1962, höchstens 30 000 DM, zu erhalten. Infolge des Untergangs des Schiffs schied das Schiff aus den Vermögen der Reederei aus; dagegen gehörte dann der Anspruch auf die Versicherungssumme zu dem Vermögen der Reederei und, nachdem diese gezahlt worden war, die Versicherungssumme selbst von rund 430 000 DM; dabei ist es gleichgültig, ob die Beklagten dem Kläger gegenüber verpflichtet waren, auch nach dem 10. November 1957 die Versicherung in dieser Höhe aufrecht zu erhalten und ob sie, wie sie behaupten, die Versicherungsprämien aus ihrem Privatvermögen gezahlt haben; ihrem Wesen nach gehören die Prämien zu den Passivposten des Reedereivermögens.
III.	Das Berufungsgericht ist, ebenso wie das Landgericht, zu der Überzeugung gekommen, daß der Kläger seiner Beweis-
pflicht für das Vorhandensein eines Reedereivermögens in Höhe von mindestens 150 000 DM nachgekommen sei» Die Beklagten hätten als Passivposten für die Abrechnung nur Hypothekenlasten von 212 000 DM und 50 000 DM sowie Forderungen der Schiffsbesatzung in Höhe von rund 10 000 DM geltend gemacht; sie hätten zwar behauptet, daß auch bei Berücksichtigung der Versicherungssumme von 430 000 DM in der Abrechnung die Passiven höher seien als die Aktivena Trotz des Hinweises des Landgerichts hätten sie aber hierüber keine weiteren Angaben gemacht. Auch in der Berufungsbegründung hätten sie entgegen der Vorschrift des § 529 Abs. 3 ZPO unterlassen, nähere Angaben über die durch Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben zu machen und unter Beweis zu stellen; die mit der Berufungsbegründung vorgelegten Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen seien hierfür ungeeignet; die Aufstellungen der Beklagten seien schon nach ihrem eigenen Vorbringen unrichtig, da sie dort allein schon mehr als 60 000 DM Auslösungsgolder (für das Schiff in Holland Fndo 1957) eingesetzt hätten, die sie nach der Vereinbarung von 10. November 1957 bei der Abrechnung nicht hätten einsetzen dürfen.
1. Die Revision beanstandet zunächst, daß das Berufungsgericht die Ablösungssumme von 60 000 DM nicht berücksichtigt habe. Sie meint, infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlago hätten die Vertragsbestimmungen den veränderten Verhältnissen angepaßt und daher der Betrag von 60 000 DM berücksichtigt v/erden müssen. Denn Voraussetzung für den Verzicht auf die Ablösungssumme sei gerade ein längerer gewinnbringender Einsatz des Schiffs gewesen. Durch den Verlust des Schiffes 3 1/2 Monate nach Vertragsschluß sei die Grundlage des Vertrages weggefallen.
 
Der Revisionsangriff kann keinen Erfolg haben» Zwar kann mit der Revision davon auogegangen werden, daß die Parteien bei Abschluß der Vereinbarung mit einem längeren gewinnbringenden Einsatz des Schiffes gerechnet haben, während das Schiff nur ganz kurze Zeit in Dienst war« Eine Erschütterung der Geschäftsgrundlage wäre aber nur gegeben, wenn hierdurch die von den Beklagten nach der Vereinbarung übernommene Leistung für sie unzu demutbar geworden wäre» Hiervon kann keine Rede sein» Die Revision hat nämlich nicht berücksichtigt, daß die Leistung der Beklagten nach der Vereinbarung auf nur 1/5 des Reedereivermögens, höchstens auf 30 000 DM beschränkt wurde, während nach § 4 der Vereinbarung zur Belegung des Kaufpreises die Beklagte 93 127 D?% der Kläger 46 360 DM, also rund 1/3, in bar eingeschossen hat. Daraus ergibt sich: Bei Nichtberücksichtigung der 60 000 DM entsprechend der Vereinbarung würde nach der Feststellung des Berufungsgerichts das Reinvermögen (430 000 DM - 212 000 DM - 50 000 DM - 10 000 DM =)
158 000 DU betragen haben, wovon der Kläger l/5, höchstens 30 000 D!.I zu beanspruchen hatte. Wollte man die 60 000 DM Ablösungssumme berücksichtigen, so müßte auch das Verhältnis der Einlagen (Kläger 1/3, Beklagte 2/3) berücksichtigt werden: es würde dann auf den Kläger l/3 des Reinvermögens von 98 000 DM, also mehr als 30 000 DM entfallen» Daraus folgt, daß eine Erschütterung der Vertragsgrundlage nicht in Frage kommt.
2. Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht die mit der Beruf ungsbegründung vor gelegten Bilcnzen und Gewinn- und Verlustrechnungen als ungeeignet zur Belegung von Ausgaben angesehen hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergeben sich aus diesen Unterlagen
 die durch den Schiffsbetrieb entstandenen und durch Sinnahnen nicht gedeckten Ausgaben, wie sie nach der Behauptung der Beklagten zu berücksichtigen sind. Auch ist in der Gewinn- und Verlustrechnung per 31. Dezember 1958 die Versicherungssumme berücksichtigt. Daß die Auslösungsgelder in Betrag von mehr als 60 000 DM zu Unrecht in den Aufstellungen der Beklagten berücksichtigt sind, ändert nichts daran, daß das neue Vorbringen der Beklagten in der Berufungobegründung mitgeteilt ist. Der Kläger ist für seine Behauptung, daß das Vermögen der Reederei mindestens 150 000 DM beträgt, bev/eispflichtig. Nach den in den Aufstellungen enthaltenen Behauptungen der Beklagten kann der von Kläger zu führende Beweis noch nicht als erbracht angesehen werden. Die Beklagten brauchten zunächst für ihre Behauptungen keinen Beweis anzubieten. Es wäre Sache des Klägers gewesen, zu den einzelnen Posten der Aufstellungen sich zu äußern. Soweit das Berufungsgericht einzelne Posten für aufklärungobedürftig hielt, hätte es von seiner Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO Gebrauch machen müssen. Die Nichtzulassung des neuen in der Berufungsbegründung enthaltenen Vorbringens konnte auf die Vorschrift des § 529 Abs. 3 ZPO nicht gestützt werden. Dieses Vorbringen muß daher geprüft werden.
IV.	Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweioen. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war die Entscheidung über die
 
Kosten der Revision dem Berufungsgericht zu übertragen.
Br.Piseher	Dr.Kuhn Dr.NÖrr	Liesecke	Dr.Bukow