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BGH

Gericht: BGH

"Jeder Gesellschafter kann jederzeit bei der Gesellschaft sein Ausscheiden aus der Gesellschaft und die Übertragung seines Wohnrechts auf eine andere Person fordern, wenn er die gesamten mit seinem Ausscheiden und dem Eintritt eines neuen Gesellschafters -verbundenen Kosten übernimmt und gegen die Aufnahme des -vorgeschlagenen neuen Gesellschafters keine wichtigen Gründe sprechen»’* bück auf dessen Tätigkeit als Geschäftsführer gi’undlos angegriffen und beleidigt habe» Er habe ferner eine andere Gesellschafterin zu einem Prozeß gegen diesen Geschäfts führer angestiftet» GljjBjglli wolle die Geschäftsführung an sich reißen, er verfolge nur spekulative Zwecke» Zu diesem Zweck wolle er einen langjährigen Mieter aus der Wohnung vertreiben und die Wohnung pensionsmäßig nützen, Deshalb seien sie nicht verpflichtet, seiner Aufnahme in die Gesellschaft zuzustimmen«- Nach § 8 des Gesellschaftsvertrages kann ein Gesellschafter ”jederzeit bei der Gesellschaft sein Ausscheiden aus der Gesellschaft fordern, wenn er die gesamten mit seinem Ausscheiden und dem Eintritt eines neuen Gesellschafters verbundenen Kosten übernimmt und gegen die Übernahme des vorgeschlagenen neuen Gesellschafters keine wichtigen Gründe sprechen”» Las Berufungsgericht hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß die übrigen Gesellschafter damit nicht von vornherein ihre Einwilligung in die Aufnahme eines neuen Gesellschafters erklärt hätten, die sie etwa nur bei Vorliegeh eines wichtigen Grundes widerrufen könnten» Ler Gesellschafter, der seinen Gesellschaftsanteil auf einen bisher Außenstehenden übertragen wolle, habe vielmehr nur das Recht, von allen Gesellschaf tern die Zustimmung zu dieser Übertragung zu verlangen, soweit nicht ein wichtiger Grund dagegen spreche« Da alle Gesellschafter zustimmen müßten, genüge es nicht, wenn in der Gesellschafterversammlung vom 6a Januar 1958 die Mehrheit der Gesellschafter die Übertragung des Gesellschaftsanteils gebilligt habe» Die Ausführungen lassen keinen t-sachlichrechtliehen Fehler erkennen* Entgegen § 719 Abs« 1 BGB kann der Gesell" schaftsvertrag die Übertragung eines Gesellschaftsanteil an einen Britten vorsehen« Die Zustimmung hierzu kann von vornherein im Gesellschaftsvertrag mit der Maßgabe erklärt werden, daß sie nur aus wichtigem Grund widerrufen werden kann (Staudinger/Kessler, BGB 11« Auf1« § 736 Amu« 14)»' Es kann auch dem übertragenden Gesellschafter ein (klagbarer) Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden, es sei denn,, die übrigen Gesellschafter können das Vorliegen eines wichtigen Versagungsgrundes nachweisen (RGZ 92, 163, 165; 128, 172, 176; BGHK 11« Auflo § 719 Anm« 2; Kueck, OKG 2« Auf 1 *. 3= Das Berufungsgericht hat in ausführlicher Würdigung des Vertrages diese rechtlichen Gesichtspunkte beachtet und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, es sei zur Übertragung der Gesellschaftsanteile die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich,. Er wäre nur begründet, wenn entweder sämtliche Gesellschafter schon von vornherein in den Eintritt eines neuen Gesellschafters eingewilligt und sie diese Einwilligung auch nicht wirksam widerrufen hätten, oder die Gesellschafterversammlung den Vertrag über die Übertragung des Gesellschaftsanteils wirksam genehmigt hätte. Wenn Rechtsprechung und Schrifttum angenommen haben, daß die Gesellschafter deshalb auch der Aufnahme eines neuen Gesellschafters nur unter besonderen Umständen zuzustimmen brauchen, so handelte es sich dabei jedoch durchweg um Fälle, in denen der Gesellschaftsvertrag selbst keine Bestimmungen über eine solche vertragliche Änderung enthielt» Im vorliegenden Falle ist aber die Möglichkeit eines Gesellschaftswechsels von vornherein im Gesellschafts-Vertrag vorgesehen und lediglich davon abhängig gemacht, daß der ausscheidende Gesellschafter die damit verbundenen Kosten übernimmt und gegen die Aufnahme des vorgeschlagenen neuen Gesellschafters keine wichtigen Gründe sprechen» Hier kann daher keine Rede davon(sein, daß die übrigen Gesell- ' schafter einem Gesellschafterwechsel nur "ausnahmsweise” zuzustimmen brauchten» Sie müssen ihm vielmehr immer dann zustimmen, wenn jene Voraussetzungen gegeben sind, insbesondere also kein gegen die Aufnahme sprechender wichtiger Grund vorliegt» Dagegen hat das Berufungsgericht recht, wenn es hinsichtlich der Frage, ob ein solcher Grund nicht gegeben ist, "strenge Maßstäbe" anlegt» Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund gegen die Aufnahme eines neuen Gesellschafters vorliegt, müssen zunächst alle Gesichtspunkte gelten, die nach den §§ 736, 737 3GB für die Ausschließung eines Gesellschafters zu berücksichtigen sind» Brauchten die Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis mit einem Bewerber nicht fortzusetsen, wenn er Gesellschafter wäre, so dürfen sie ihn von vornherein ablehnen» Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters1 kann jedoch auch dann abgelehnt werden, wenn der Ablehnungsgrund nicht so schwerwiegend ist, daß er den Ausschluß eines Gesellschafters aus der Gesell- Immer muß jedoch eine umfassende Würdigung aller Besonderheiten des Binzelfalles stattfinden, da nur so eine abschließende Beurteilung möglich Ist. 3* a) Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht es als einen objektiven, gegen die Aufnahme sprechenden Umstand gewertet hat. Es ist jedoch allgemein für die Lage Innerhalb einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft von Bedeutung, daß zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern ein Vertrauensverhältnis besteht, Spannungen von der Art, wie sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen dem als Gesellschafter aufzunehmenden Makler und dem Geschäftsführer Dr, lichkeit in Zukunft Geschäftsführer der Gesellschaft bleiben, da mehr als die 'Hälfte der Gesellschafter der Versammlung am 22o Mai 1953, auf der er hätte abberufen werden sollen, ferngeblieben sei« Soweit die Revision hiergegen angeht, wendet sie sich gegen Tatsachenfeststeilungen, die das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Zeit zwischen der Gesellschafterversammlung vom 6* Januar 1958 und der vom 22* Mai 1958 ohne ersichtlichen Rechtsverstoß getroffen hat» Das Berufungsgericht konhte mit Recht diesen Gesichtspunkt bei der Abwägung aller Umstände berücksichtigen» Die Revision meint, es hätte hierbei auch das Interesse der Klägerin beachtet werden müssen, die nach dem Gesellschaftsvertrag ihren Anteil verwerten dürfe» Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es jedoch an einer solchen Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht, denn das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten, die seit der Gründung mit der Gesellschaft verbunden seien, ständen mit ihrem Interesse an der Nichtaufnahme OllggBBBS^ den Belangen der Gesellschaft näher als die Klägerin mit ihrem Interesse, den Personalbestand der Gesellschaft zu verändern» Die Klägerin gehöre zwar auch zu den Partnern des ursprünglichen Gesell-schaftsvertrages, sie nehme aber in erheblichem Maße das Interesse wahr, der nicht Mitglied der Gesell- Damit hat das Berufungsgericht, was die Revision vermißt, auch berücksichtigt, daß die Klägerin, die ja selbst mit ihrem einen Anteil an der Gesellschaft verbleibt, neben den Interessen GlMftgWfe auch eigene Interessen wahrnimmt, wenn sie die Aufnahme Gl^H^^il^ betreibt» Die Revision meint ferner, ein berechtigtes Interesse an der Erhaltung des derzeitigen Zustandes innerhalb der Gesellschaft könne nicht gegeben sein, da dieser Zusrand unbefriedigend und ungerechtfertigt sei* Dem stehen die Feststellungen entgegen, daß im Hinblick auf die jetzigen Streitpunkte wieder Ruhe in der Gesellschaft eintreten könne, wenn eine Aufnahme nicht mehr zur Diskussion stehe* Gl^SHP##* widersprechen könne* Sie habe kein schützwürdiges Interesse an dessen Nichtaufnahme* < Im Interesse der Beklagten zu 2) könne sie aber nicht widersprechen» Die Revision verkennt dabei, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die 'Nichtaufnahme im Interesse der gesamten Gesellschaft lieg#, zu dessen Wahrnehmung alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet sind* an der Geschäftsführung geübt hat, berechtigt ist* Das Interesse der Beklagten an der Fortdauer des bisherigen Zustandes sei auch dann schutzwürdig, wenn bisher in der Geschäftsführung unsachgemäß verfahren worden sei* Die Entscheidung darüber, ob Dr* seine-bisherige Tätigkeit ungehindert fortsetzen könne, liege allein bei den Gesellschaftern* Sie hätten von der Möglichkeit, Ihn mit Stimmenmehrheit abzuberufen, keinen Gebrauch gemacht* verschuldet worden’sei, könne ebenfalls offenbleiben» Selbst wenn Sr« Gigppp den Streit durch selbstherrliches Verhalten veranlaßt und durch seine Angriffe gegen Gl^ü^^ geschürt habe, so könne dieses Verschulden eines Dritten nicht der Beklagten zu 2) zugerechnet werden» Es sei daher unerheblich, ob, wie die Klägerin behauptet habe, Dr. Gzmmm eigenmächtig gehandelt, ein falsches Protokoll über eine Gesellschafterversammlung hergestellt, der Gesellschaft Gelder für die Prozeßführung entzogen und eine Wohnung unbefugt als Büro vermietet habe. Diese Ausführungen lassen sich, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht halten» Das Berufungsgericht folgert aus dem Auftreten Glfggüpi^ auf der GesellschafterverSammlung und aus seinen sonstigen Angriffen gegen Dr» Gmmmam-, .1 GMHmh» in der Geseilschaf t erv er Sammlung vom 23* März 1958 keine Entlastung erteilt wurde (Protokoll vom 23» März 1958 - GA 42)» Bei der Beurteilung der Frage, ob in dem beanstandeten Verhalten des GH artMSBgftaein wichtiger Grund gegen seine Aufnahme erblickt werden kann, ist zu berücksichtigen, wie es zu diesem Verhalten gekommen ist» Waren die Vorwürfe, die GlfflBpIfe- erhoben hat, berechtigt, so erscheint sein Verhalten unter einem günstigeren licht. selbst wenn er bei der Verfolgung seines Verlangens über das Ziel hinausgeschossen ist» Schon aus diesem Grunde wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Geschäftsführung des Dr, GjgPKBBe in dem von der Klägerin behaupteten Umfang Anlaß zu Beanstandungen gegeben hat 4 herrliches Verhalten den Streit verschuldet und durch seine Angriffe gegen G198HPB weiter geschürt hat, Bas Verhalten GlMQHMt in seiner Eigenschaft als Vertreter der Klägerin richtete 3ich gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft, Eine umfassende Beurteilung, wie sie bei Prüfung eines'wichtigen Grundes geboten ist, muß auch berücksichtigen, ob der Angegriffene selbst dieses Vorgehen durch sein Verschulden herausgefordert hat. Ob das Verschulden des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) zugerechnet- werden kann, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, Bas Berufungsgericht wird daher, noch in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen haben, ob, wie die Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt hat, die Beanstandungen hinsichtlich der Geschäftsführung berechtigt waren und ob, wie sie ebenfalls vorgebracht hat, Br, OMW’selbst die Streitigkeiten mit den Beklagten verschuldet hat. Danach wird es erneut eine zusammen!assende Würdigung dahin vorzunehmen haben, ob ein wichtiger Grund gegen die Aufnahme des Maklers G1®P iiffeTHpna*' spricht, Dabei kann es auch erheblich sein,ob, wie die Beklagte zu 2) geltend macht, Gl^üüfe die Klägerin bei dem Erwerb des Gesellschaftsanteils Ubervorteilt hat, da sich aus einem derartigen Verhalten Rückschlüsse auf seine Vertrauenswürdigkeit ergeben könnten.

Zitierte Normen: § 1093 BGB
GesellschaftInteresseBerufungsgerichtGeschäftsführerAufnahmeGesellschafterKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

1I_zr_55/59 Verkündet am 14* November I960 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen jdes Volkes'
In dem Hechtsstreit
 der Martha Toni ^ M	geh,	L
QUffß	bei	Ha
 Klägerin und Hevisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 egen
1,
2. Dagmar Elisabeth G
HaOTMi, Sch3**Batraße
 geb. Hu
 Beklagte und Revisionsbeklagt - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
 hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. November .I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Nastelski und der Bundesrichter Dr, Haidinger? Dr• Kuhn. Dr. Haager und Dr, Keinicke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-desgerichts zu Hamburg vom 17» Dezember 1958 aufgehoben, soweit es die Beklagte zu 2) betrifft o
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen? das insoweit auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat,!
Tatbestand:
Die Parteien (die Klägerin, die Beklagte zu 2 und .die im laufe des Verfahrens verstorbene Beklagte zu 1) sind zusammen mit sechs weiteren Personen Mitglieder einer im Jahre 1937 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Hechts«, Gegenstand der Gesellschaft ist die gemeinschaftliche Benutzung und Verwaltung eines Hausgrundstücks- Die Gesellschafter sind im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen- Mit einem Gesellschaftsanteil^ ist je ein Wohnrecht in dem Hausgrundstück verknüpft- Die Klägerin
j
hat zwei Gesellschaftsanteile und ist dementsprechend als Inhaberin zweier Wohnrechte eingetragen- Die Wohnungen werden in der Hauptsache von Gesellschaftern bewohnt- Geschäftsführer der Gesellschaft war seit der Gründung Br -Garvens, der Ehemann der Beklagten zu 2), der selbst kein Gesellschafter istDer zweite Geschäftsführer wechselte wiederholt; zuletzt war Dr- Gerken bis Ende des Jahres 1959 bestellt -
Der Gesellschaftsvertrag sieht u-a. vor, daß die Beschlußfassung in einer Gesellschafterversammlung oder schriftlich erfolgen kann, daß ferner eine Versammlung nur beschlußfähig ist, wenn wenigstens die Hälfte der Gesellschafter anwesend und vertreten ist, und daß zur Veräußerung und Belastung eines Grundstücks eine Mehrheit von 3/4 aller Gesellschafter notwendig ist- Über die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils bestimmt § 8 Abs- 1 des Gesellschaftsvertrages:
"Jeder Gesellschafter kann jederzeit bei der Gesellschaft sein Ausscheiden aus der Gesellschaft und die Übertragung seines Wohnrechts auf eine andere Person fordern, wenn er die gesamten mit
 seinem Ausscheiden und dem Eintritt eines neuen Gesellschafters -verbundenen Kosten übernimmt und gegen die Aufnahme des -vorgeschlagenen neuen Gesellschafters keine wichtigen Gründe sprechen»’*
Eie Klägerin schloß am 25= August 1951 mit dem Makler GUg einen Vertrag, durch den einer ihrer beiden Gesellschaftsanteile und das dazu gehörende Wohnrecht an den Hausmakler Gl£BMP übertragen werden..sollte. Eie Klägerin erklärte "zu dem Zwecke der Erfüllung des ..«Vertrages c = o hinsichtlich des hier -verkauften Anteils »o» ihren Aus' tritt” und GlfHHlKIlP erklärte seinen Eintritt in die Gesell schaft zu dem 1« Oktober 1957= Als er die Gesellschaft um sei ne Eintragung als Mitglied und um die Eintragung•seines Wohnrechts bat, teilten ihm die beiden Geschäftsführer mit sein Eintritt in die Gesellschaft werde abgelehnt, da er nach seinem bisherigen Auftreten als Vertreter der Klägerin die für ein gedeihliches Zusammenwirken für die Gesellschaft erforderliche Einstellung habe vermissen lassen Sine GesellschaftterverSammlung vom 6= Januar 1958, in der die Beklagten nicht anwesend waren', faßte einstimmig den Beschluß, daß dem Ausscheiden der Klägerin hinsichtlich eines Gesellschaftsanteils zugestimmt werde* Eür die Erben einer verstorbenen Gesellschafterin, die in der Gesellschaftterversammlung ebenfalls nicht vertreten waren, erteilte der. ’Testamentsvollstrecker schriftlich die Zustimmung zur Übertragung des Anteils. Von den Geschäftsführern, die mit der Abgabe der zur Anteilsübertragung erforderlichen Erklärungen: durch die Versammlung beauftragt waren, weigerte sich der Ehemann der Beklagten zu 2) weiterhin Schritte zur Umschreibung des Anteils und des Wohnrechts vorzunehmen * In der Folgezeit kam es zu Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft zwischen den beiden Geschäftsführern der Gesellschaft, insbesondere auch zwi-
sehen der von GlgBOPH beratenen Klägerin und dem Geschäft führer Dr,	»	Bine	Gesellschaf terv er Sammlung ? die
 der Geschäftsführer Br. Geiggp auf den' 22. Mai 1958 zwecks Abberufung des Geschäftsführers Br* "fPffTITf einberufen hate. war beschlußunfähig, da weniger als die Hälfte der Gesellschafter erschienen war»
Bie Klägerin ist der Auffassung,	sei	bereits
 Mitglied der Gesellschaft geworden» § 8 Abs» 1 des Ge-sellschaftsvertrages sei dahin auszulegen, daß die Gesellschaft mit dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages von vornherein jedem Gesellschafter die Einwilligung erteilthabe, seinen eigenen Anteil an einen Britten 2U übertragen» Biese Bestimmung 'berechtige lediglich zu dem Widerspruch von dem die Gesellschaft keinen Gebrauch gemacht habe» Vielmehr- habe die Gesellschafterversammlung vom 6» Januar 1958 mit Mehrheit in bindender Weise ihr Einverständnis zu dem Eintritt GlÜÜPiii^ in die Gesellschaft erklärt»
Bür den Fall einer anderen Auslegung dieser Bestimmung macht sie geltend, die Gesellschafter seien verpflichtet, die Übertragung des Anteils auf GISBPR. zu genehmigen, da gegen dessen Aufnahme in die Gesellschaft kein wichtiger Grund v orläge *
Bementsprechend hat sie den Antrag gestellt,
 die Beklagten zu verurteilen, dem Amtsgericht Hamburg, Grundbuchamt, gegenüber zu bewilligen:
1
1 » die Berichtigung des Grundbuchs . Band ^9, Blatt 1§30 in Abteilung I dahin, daß der Anteil der Klägerin, verbunden mit dem Wohnrecht an der Wohnung im I» Stock, Nordseite des Grundstücks Sch3BSBfc,straße 6, auf Herrn Karl GliÜiÄi übergegangen ist,
2. die Eintragung eines Wohnrechts in Abteilung II des obigen Grundstücks gemäß § 1093 BGB zugunsten des Herrn Karl GliMBRi iür die Wohnung Im I. Stock des Hauses Sch^HR’straöe 6, Nordseite»
Hilfsweise hat sie beantragte
 die Beklagten zu verurteilen, darein zu willigen, daß der Hausmakler Karl G1BM9B. als Gesellschafter in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen "Wohnhaus Schümm straße #'{ eintritt, und zwar als Gesellschafter bezüglich des Anteils der Klägerin mit dem Wohnrecht an der Wohnung im I.
Stock Nordseite des Grundstücks Schllilil^straße 6»
hie Beklagten sind aus Rechtsgründen der Auffassung entgegengetreten, daß GlUilipP bereits in die Gesellschaft aufgenommen worden sei« Im Hinblick auf den Hilfsantrag haben sie sich auf das Vorliegen wichtiger Gründe berufen, die der Aufnahme	entgegenständen* Er biete kei-
ne Gewähr für ein gedeihliches Zusammenwirken, er sei persönlich und wirtschaftlich für die Gesellschaft untragbar» Bereits vor dem Abschluß des Übernahmevertrages habe er durch sein Auftreten in der Gesellschaft - als Vertreter der Klägerin - die bisher harmonische Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaftern gestört, indem er besonders den Ehemann der Beklagten zu 2) im Hin--.* bück auf dessen Tätigkeit als Geschäftsführer gi’undlos angegriffen und beleidigt habe» Er habe ferner eine andere Gesellschafterin zu einem Prozeß gegen diesen Geschäfts führer angestiftet» GljjBjglli wolle die Geschäftsführung an sich reißen, er verfolge nur spekulative Zwecke» Zu diesem Zweck wolle er einen langjährigen Mieter aus der
 Wohnung vertreiben und die Wohnung pensionsmäßig nützen, Deshalb seien sie nicht verpflichtet, seiner Aufnahme in die Gesellschaft zuzustimmen«-
Das Landgericht, hat den Hauptantrag der Klägerin abgewiesen. dem Hilfsantrag aber stattgegeben. Las Berufungsgericht hat die Anschlußberufung der Klägerin, mit der sie Verurteilung entsprechend ihrem Hauptantrag begehrt, zurückgewiesen« Auf die Berufung der Beklagten hat es im übrigen das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen» Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung entsprechend ihren erstinstanzlichen Anträgen» Lie Beklagte zu 2) beantragt die Zurückweisung der Revision» Lie Beklagte zu 1) ist während der Anhängig keit des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz verstorben Insoweit ist das Verfahren unterbrochen»
; Entscheidungsgründe:
Nach § 8 des Gesellschaftsvertrages kann ein Gesellschafter ”jederzeit bei der Gesellschaft sein Ausscheiden aus der Gesellschaft fordern, wenn er die gesamten mit seinem Ausscheiden und dem Eintritt eines neuen Gesellschafters verbundenen Kosten übernimmt und gegen die Übernahme des vorgeschlagenen neuen Gesellschafters keine wichtigen Gründe sprechen”» Las Berufungsgericht hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß die übrigen Gesellschafter damit nicht von vornherein ihre Einwilligung in die Aufnahme eines neuen Gesellschafters erklärt hätten, die sie etwa nur bei Vorliegeh eines wichtigen Grundes widerrufen könnten» Ler Gesellschafter, der seinen Gesellschaftsanteil auf einen bisher Außenstehenden übertragen wolle, habe vielmehr nur das Recht, von allen Gesellschaf
 tern die Zustimmung zu dieser Übertragung zu verlangen, soweit nicht ein wichtiger Grund dagegen spreche« Da alle Gesellschafter zustimmen müßten, genüge es nicht, wenn in der Gesellschafterversammlung vom 6a Januar 1958 die Mehrheit der Gesellschafter die Übertragung des Gesellschaftsanteils gebilligt habe»
Die Ausführungen lassen keinen t-sachlichrechtliehen Fehler erkennen* Entgegen § 719 Abs« 1 BGB kann der Gesell" schaftsvertrag die Übertragung eines Gesellschaftsanteil an einen Britten vorsehen« Die Zustimmung hierzu kann von vornherein im Gesellschaftsvertrag mit der Maßgabe erklärt werden, daß sie nur aus wichtigem Grund widerrufen werden kann (Staudinger/Kessler, BGB 11« Auf1« § 736 Amu« 14)»' Es kann auch dem übertragenden Gesellschafter ein (klagbarer) Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden, es sei denn,, die übrigen Gesellschafter können das Vorliegen eines wichtigen Versagungsgrundes nachweisen (RGZ 92, 163, 165; 128, 172, 176; BGHK 11« Auflo § 719 Anm« 2; Kueck, OKG 2« Auf 1 *. § 27 I 1 c, II, S„ 252 und 256), Bei der Übertragung des Gesell" schaftsanteils handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, das die Grundlagen der Gesellschaft zu dem Gegenstand hat und somit nicht zu der laufenden Geschäftsführung gehört Daher bedarf es? wie in allen anderen Fällen der Änderung des Gesellschaftsvertrages, grundsätzlich der Zustimmung aller übrigen Gesellschafter (BGHZ 13? 179; 24? 106, 114)* Allerdings ist es zulässig, auch Änderungen, die die Grundlagen der Gesellschaft berühren, von der Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter abhängig zu machen, VVollen die Gesellschafter eine solche Regelung vereinbaren, so muß dies aber in dem Gesellschaftsvertrag deutlich zu dem Ausdruck kommen (Staudinger aaO § 736
r
8
 Alim * 14), Ist im Gesellschaftsvertrag lediglich vereinbart, daß das Mehrheitsprinzip gelten soll, so bezieht sich dies' in der Regel nur auf die Geschäftsführung, nicht jedoch auf die Änderung des Gesellschaftsvertrages (Staudinger aaO Yorbera, §§ 705 - 715 Annu 7; § 705 Anm, 42; § 709 Anm* 9, 15 b)r	i
3= Das Berufungsgericht hat in ausführlicher Würdigung des Vertrages diese rechtlichen Gesichtspunkte beachtet und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, es sei zur Übertragung der Gesellschaftsanteile die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich,. Dem übertragenden Gesellschafter stehe ein klagbarer Anspruch gegen die anderen Gesellschafter auf Erteilung dieser Zustimmung zu.
Es handelt sich entgegen der Auffassung der Revision bei einem Gesellschaftsvertrag, anders als bei der Satzung einer Kapitalgesellschaft, um einen Individualvertrag
i	.
(vgl, BGHZ 21, 370, 3t4)? dessen Auslegung nur dahin nachprüfbar ist, ob sie gegen Denk- und Srfahrungsge-setze verstößt, ob sie allgemeinen Auslegungsregeln nicht ' widerspricht und ob sie alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt, Ein derartiger Fehler läßt sich dom Urteil nicht entnehmen, insbesondere hat das Berufungsgericht ocino.'Auslegung auch nicht, wie die Revision meint., lediglich auf den Wortlaut gestützt. Daher ist der Hauptantrag der Klägerin unbegründet. Er wäre nur begründet, wenn entweder sämtliche Gesellschafter schon von vornherein in den Eintritt eines neuen Gesellschafters eingewilligt und sie diese Einwilligung auch nicht wirksam widerrufen hätten, oder die Gesellschafterversammlung den Vertrag über die Übertragung des Gesellschaftsanteils wirksam genehmigt hätte. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.
Beklagten der Übertragung des Gesellschaftsanteils an Gladigau zustimmen, Es hat einen derartigen Anspruch verneint, weil wichtige Gründe gegen die Aufnahme dieses Erwerbers in die bürgerlicherechtliche Gesellschaft sprächen,
 Io Dazu hat es ausgefuhrt, es müsse, dadie Gesellschafter zu einer Abänderung des Gesellschaftsvertrages in der Kegel überhaupt nicht verpflichtet seien, ein strenger Maßstab bei der Beurteilung der Frage angelegt werden, ob die Beklagten nach § 8 Abs. 1 des Vertrages die Übertragung des Anteils an G-l£GMMi billigen müssen. Als objektiven Umstand, der einen wichtigen Grund hiergegen abgebe, hat es einmal-die zwischen dem aufzunehmenden Gesellschafter und dem langjährigen Geschäftsführer Dr, bestehende Spannung bezeichnet. Die daraus entstandenen Streitigkeiten würden bei einer Aufnahme G1HB§9& fort-dauern und die Vertrauensgrundlage der Gesellschaft, insbesondere die Stellung der Beklagten zu 2), der Ehefrau des Geschäftsführers Dr, Gfgl^^^ beeinträchtigen. Deren persönliches Interesse sei schutzwürdig, denn es treffe mit dem Interesse zusammen, das sie in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin daran habe, daß niemand als Mitglied aufgenommen werde, der von vornherein nicht zu allen Gesellschaftern in dem erforderlichen Vertrauensverhältnis stehe. Dieses Vertrauensverhältnis sei hier	beson-
ders eng, weil die Gesellschafter durch ihr Zusammenv/ohnen in dem Hausgrundstück über das sonst übliche Maß verbunden seien. Der Annahme, die 1 Beklagten handelten mit ihrer
/
Weigerung dem Interesse der Gesellschaft zuwider, stehe der Mehrheitsbeschluß vom 6„ Januar 1958 nicht entgegen. Es stehe nicht fest, ob dieser Mehrheitsbeschluß Uber die Aufnahme GimUSP noch die gegenwärtige Auffassung der Gesellschafter darstelle, denn am 22o Mai 1958 seien fünf , von neun Gesellschaftern der Versammlung ferngeblieben, in der Dr„ G^gSHp als Geschäftsführer hätte abberufen werden solleno Es sei daher zweifelhaft, ob die Mehrheit der Gesellschafter noch auf! seiten der Klägerin stehe*
Es sei unerheblich,1 ob bereits vor dem Auftreten Gl^gJii 5ÜP Unfriede in der Gesellschaft geherrscht habe, denn auf juden Fall habe Glgg^^. durch sein Auftreten den Streit verschärfte Es könne auch dahingestellt bleiben, ob clie Kritik, die GiJSllplif an der Geschäftsführung des Dr*	geübt	habe,	berechtigt	sei, denn das Interes-
se derBeklagten an der Fortdauer des bisherigen Zustandes in der Gesellschaft sei auch dann schutzwürdig, wenn in der Geschäftsführung unsachgemäß verfahren werde* Ob der Streit von Dr*	oder	von	Gl^lü^^ verschuldet
 sei, könne offenbleiben* Selbst wenn Dr.	durch
 sein selbstherrliches Verhalten und durch seine Angriffe
 gegen Gimm^^ den Streit geschürt habe, könne dieses
i
Verschulden des Geschäftsführers als eines Dritten den Beklagten nicht zugerechnet werden» Ein Verschulden der Beklagten an der Entstehung der Spannung liegt nicht vor*
Diese Ausführungen werden von der Revision im Ergebnis mit Recht angegriffen*
2* Das Berufungsgericht will die Frage, ob die Beklagten nach dem Gesellschaftsvertrage verpflichtet sind, der Aufnahme G1MSPH& zuzustimmen, nach "strengen Maß staben5’ beurteilt wissen und eine solche Verpflichtung nur "ausnahmsweise" als gegeben ansehea* Dem kann, zu demal hinsichtlich der Be-
gründung nicht uneingeschränkt zugestimmt werden» Zwar trifft es zu, daß es sich bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters um eine Änderung des Gesellschaftsvertrages handelt und daß ein Gesellschafter grundsätzlich nur unter besonderen Umständen verpflichtet ist, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen (BGH LM HGB § 105 Nr» 3; WM 1956, 352). Wenn Rechtsprechung und Schrifttum angenommen haben, daß die Gesellschafter deshalb auch der Aufnahme eines neuen Gesellschafters nur unter besonderen Umständen zuzustimmen brauchen, so handelte es sich dabei jedoch durchweg um Fälle, in denen der Gesellschaftsvertrag selbst keine Bestimmungen über eine solche vertragliche Änderung enthielt» Im vorliegenden Falle ist aber die Möglichkeit eines Gesellschaftswechsels von vornherein im Gesellschafts-Vertrag vorgesehen und lediglich davon abhängig gemacht, daß der ausscheidende Gesellschafter die damit verbundenen Kosten übernimmt und gegen die Aufnahme des vorgeschlagenen neuen Gesellschafters keine wichtigen Gründe sprechen» Hier kann daher keine Rede davon(sein, daß die übrigen Gesell- ' schafter einem Gesellschafterwechsel nur "ausnahmsweise” zuzustimmen brauchten» Sie müssen ihm vielmehr immer dann zustimmen, wenn jene Voraussetzungen gegeben sind, insbesondere also kein gegen die Aufnahme sprechender wichtiger Grund vorliegt» Dagegen hat das Berufungsgericht recht, wenn es hinsichtlich der Frage, ob ein solcher Grund nicht gegeben ist, "strenge Maßstäbe" anlegt» Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund gegen die Aufnahme eines neuen Gesellschafters vorliegt, müssen zunächst alle Gesichtspunkte gelten, die nach den §§ 736, 737 3GB für die Ausschließung eines Gesellschafters zu berücksichtigen sind» Brauchten die Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis mit einem Bewerber nicht fortzusetsen, wenn er Gesellschafter wäre, so dürfen sie ihn von vornherein ablehnen» Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters1 kann jedoch auch dann abgelehnt werden, wenn der Ablehnungsgrund nicht so schwerwiegend ist, daß er den Ausschluß eines Gesellschafters aus der Gesell-
 
schaft rechtfertigen würde* Denn die Schutzwürdigkeit des Interesses, in eine Gesellschaft aufgenommen zu werden, ist geringer als die des Interesses eines Gesellschafters, in der Gesellschaft zu verbleiben* Insbesondere Ist es nicht erforderlich, daß dem Aufzunehmenden ein Verschulden vorgeworfen werden kann, es genügen vielmehr objektive Gründe.
Im Streitfälle kommt noch hinzu, daß es sich um eine Gesellschaft handelt, deren Mitglieder deshalb in einem besonders engen Verhältnis zueinander stehen, weil : sie nach dem Zweck
i
der Gesellschaft - zu dem mindesten zu einem Teil - eine Hausgemeinschaft bilden und dadurch naturgemäß ständig auch persönlich in mehr oder weniger nahe Berührung kommen* Hier ist es daher in besonderem Maße angeseigt, bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters strenge Anforderungen zu stellen und weitgehend auf die Interessen der übrigen Gesellschafter Rücksicht zu nehmen. Immer muß jedoch eine umfassende Würdigung aller Besonderheiten des Binzelfalles stattfinden, da nur so eine abschließende Beurteilung möglich Ist.
3* a) Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht es als einen objektiven, gegen die Aufnahme sprechenden Umstand gewertet hat. daß zwischen diesem und dem Geschäftsführer Dr, GfHMi Spannungen beständen. Sie meint, es müsse alles unberücksichtigt bleiben, was außerhalb der Rechtssphäre der Gesellschafter liege. Auf die Person des Geschäftsführers, der nicht selbst Gesellschafter sei, dürfe nicht abgestellt werden. Es ist jedoch allgemein für die Lage Innerhalb einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft von Bedeutung, daß zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern ein Vertrauensverhältnis besteht, Spannungen von der Art, wie sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen dem als Gesellschafter aufzunehmenden Makler	und	dem	Geschäftsführer	Dr,
'MHB bestehen,- sind geeignet, den reibungslosen Ablauf der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu gefährden« Deshalb kann diese Tatsache bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund voriiegt, an sich mit herangezogen werden« Entgegen der Ansicht der Revision ist es also nicht erforderlich, daß die Beklagten in diese Spannungen verwickelt sind«
b) Das Berufungsgericht hat hierbei in tatsächlicher Hinsicht
 festgestellt, Dr
 werde mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit in Zukunft Geschäftsführer der Gesellschaft bleiben, da mehr als die 'Hälfte der Gesellschafter der Versammlung am 22o Mai 1953, auf der er hätte abberufen werden sollen, ferngeblieben sei« Soweit die Revision hiergegen angeht, wendet sie sich gegen Tatsachenfeststeilungen, die das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Zeit zwischen der Gesellschafterversammlung vom 6* Januar 1958 und der vom 22* Mai 1958 ohne ersichtlichen Rechtsverstoß getroffen hat»
c) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht, berücksicht, daß nach dem Vortrag der Klägerin die Spannungen nicht erst durch das Dazwischentreten des neuen Bewerbers aufgetreten seien, sondern schon vorher bestanden hätten, so daß Qiwmmm nicht der Urheber der Zwistigkeiten sein könne« Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht dieses Verbringen als richtig unterstellt, im übrigen aber zu dem Ergebnis kommt, daß zwar die früheren Differenzen mit den gegenwärtigen Spannungen in ursächlichem Zusammenhang ständen, daß sie- aber nicht die einzige Ursache der jetzt vorhandenen Unstimmigkeitei seien« Diese stünden vielmehr in unmittelbarem Zusammenhang .mit der Tätigkeit des Maklers Gl|lllllllill| dessen Aktivität einen neuen und spürbaren Faktor im Leben der Gesellschaft darstbelle* Es sei zu befürchten, daß mit dem Eintritt des. Maklers GlÜHH^ der gegenwärtig herrschende Streit fortdauern Verde, während die Möglichkeit
X
bestehe, daß is Hinblick auf die jetzt vorliegenden Streitpunkte wieder Ruhe in der Gesellschaft eintreten werde, wenn die Aufnahme GlfgMMI nicht sehr zur Diskussion st ehe»
Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, die Beklagte zu 2) wurde durch die zu erwartenden Zwistigkeiten zwischen C-lWi und ihrem Ehemann persönlich betroffen werden« Ihr persönliches Interesse sei insofern schutzwürdig, als es im Interesse jedes Gesellschafters liege, daß kein Mitglied aufgenommen werde? das von'vornherein nicht zu allen Mitgliedern in dem erforderlichen Vertrauensverhältnis stehe»
Das Berufungsgericht konhte mit Recht diesen Gesichtspunkt bei der Abwägung aller Umstände berücksichtigen» Die Revision meint, es hätte hierbei auch das Interesse der Klägerin beachtet werden müssen, die nach dem Gesellschaftsvertrag ihren Anteil verwerten dürfe» Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es jedoch an einer solchen Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht, denn das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten, die seit der Gründung mit der Gesellschaft verbunden seien, ständen mit ihrem Interesse an der Nichtaufnahme OllggBBBS^ den Belangen der Gesellschaft näher als die Klägerin mit ihrem Interesse, den Personalbestand der Gesellschaft zu verändern» Die Klägerin gehöre zwar auch zu den Partnern des ursprünglichen Gesell-schaftsvertrages, sie nehme aber in erheblichem Maße das Interesse	wahr,	der	nicht	Mitglied der Gesell-
schaft sei»
Damit hat das Berufungsgericht, was die Revision vermißt, auch berücksichtigt, daß die Klägerin, die ja selbst mit ihrem einen Anteil an der Gesellschaft verbleibt, neben den Interessen GlMftgWfe auch eigene Interessen wahrnimmt, wenn sie die Aufnahme Gl^H^^il^ betreibt»
Die Revision meint ferner, ein berechtigtes Interesse an der Erhaltung des derzeitigen Zustandes innerhalb der Gesellschaft könne nicht gegeben sein, da dieser Zusrand unbefriedigend und ungerechtfertigt sei* Dem stehen die Feststellungen entgegen, daß im Hinblick auf die jetzigen Streitpunkte wieder Ruhe in der Gesellschaft eintreten könne, wenn eine Aufnahme	nicht	mehr zur Diskussion stehe*
Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, daß auch die Beklagte zu l) der Aufnahme. Gl^SHP##* widersprechen könne* Sie habe kein schützwürdiges Interesse an dessen Nichtaufnahme* < Im Interesse der Beklagten zu 2) könne sie aber nicht widersprechen» Die Revision verkennt dabei, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die 'Nichtaufnahme im Interesse der gesamten Gesellschaft lieg#, zu dessen Wahrnehmung alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet sind*
5* Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beziehen sich die Streitigkeiten auf die Abrechnungsme.bhode, auf die Bilanz und ähnliche Fragen der Geschäftsführung* G 11(1111111? hatte sich in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter der Klägerin gegen die bisherige Handhabung ^^Geschäftsführung durch Dr» GgflHfc gewandt* Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Kritik, die Gl^ü^^t. an der Geschäftsführung geübt hat, berechtigt ist* Das Interesse der Beklagten an der Fortdauer des bisherigen Zustandes sei auch dann schutzwürdig, wenn bisher in der Geschäftsführung unsachgemäß verfahren worden sei* Die Entscheidung darüber, ob Dr* seine-bisherige Tätigkeit ungehindert fortsetzen könne, liege allein bei den Gesellschaftern* Sie hätten von der Möglichkeit, Ihn mit Stimmenmehrheit abzuberufen, keinen Gebrauch gemacht*
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Die Frage, ob der Streit von Dr*	oder	•von	GlgHi
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verschuldet worden’sei, könne ebenfalls offenbleiben» Selbst wenn Sr« Gigppp den Streit durch selbstherrliches Verhalten veranlaßt und durch seine Angriffe gegen Gl^ü^^ geschürt habe, so könne dieses Verschulden eines Dritten nicht der Beklagten zu 2) zugerechnet werden» Es sei daher unerheblich, ob, wie die Klägerin behauptet habe, Dr. Gzmmm eigenmächtig gehandelt, ein falsches Protokoll über eine Gesellschafterversammlung hergestellt, der Gesellschaft Gelder für die Prozeßführung entzogen und eine Wohnung unbefugt als Büro vermietet habe.
Diese Ausführungen lassen sich, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht halten» Das Berufungsgericht folgert aus dem Auftreten Glfggüpi^ auf der GesellschafterverSammlung und aus seinen sonstigen Angriffen gegen Dr» Gmmmam-,
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daß bei einer Aufnahme Gl&BHPPRR»die Entwicklung der Gesellschaft gestört werde» Dabei hat es nicht genügend beachtet, daß Gl^SffiP& in diesen Fällen als Vertreter der . Klägerin aufgetreten ist und sein Verhalten daher so zu werten ist, als sei ein Gesellschafter in dieser Weise tätig geworden» Einem Gesellschafter kann es ieüoch nicht verwehrt werden, gegen eine unsachgemäße Geschäftsführung und sonstige Mißstände anzugehen» In diesem Zusammenhang erscheint es als wesentlich, daß dem Geschäftsführer Dr. .1 GMHmh» in der Geseilschaf t erv er Sammlung vom 23* März 1958 keine Entlastung erteilt wurde (Protokoll vom 23» März 1958 - GA 42)» Bei der Beurteilung der Frage, ob in dem beanstandeten Verhalten des GH artMSBgftaein wichtiger Grund gegen seine Aufnahme erblickt werden kann, ist zu berücksichtigen, wie es zu diesem Verhalten gekommen ist» Waren die Vorwürfe, die GlfflBpIfe- erhoben hat, berechtigt, so erscheint sein Verhalten unter einem günstigeren licht.

selbst wenn er bei der Verfolgung seines Verlangens über das Ziel hinausgeschossen ist» Schon aus diesem Grunde wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Geschäftsführung des Dr, GjgPKBBe in dem von der Klägerin behaupteten Umfang Anlaß zu Beanstandungen gegeben hat 4
Aus dem gleichen Grunde durfte es das Berufungsgericht nicht dahingestellt lassen, oU Br,	durch selbst - -
herrliches Verhalten den Streit verschuldet und durch seine Angriffe gegen G198HPB weiter geschürt hat, Bas Verhalten GlMQHMt in seiner Eigenschaft als Vertreter der Klägerin richtete 3ich gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft, Eine umfassende Beurteilung, wie sie bei Prüfung eines'wichtigen Grundes geboten ist, muß auch berücksichtigen, ob der Angegriffene selbst dieses Vorgehen durch sein Verschulden herausgefordert hat. Ob das Verschulden des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) zugerechnet- werden kann, ist in diesem Zusammenhang unerheblich,
 Bas Berufungsgericht wird daher, noch in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen haben, ob, wie die Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt hat, die Beanstandungen hinsichtlich der Geschäftsführung berechtigt waren und ob, wie sie ebenfalls vorgebracht hat, Br, OMW’selbst die Streitigkeiten mit den Beklagten verschuldet hat. Danach wird es erneut eine zusammen!assende Würdigung dahin vorzunehmen haben, ob ein wichtiger Grund gegen die Aufnahme des Maklers G1®P iiffeTHpna*' spricht, Dabei kann es auch erheblich sein,ob, wie die Beklagte zu 2) geltend macht, Gl^üüfe die Klägerin bei dem Erwerb des Gesellschaftsanteils Ubervorteilt hat, da sich aus einem derartigen Verhalten Rückschlüsse auf seine Vertrauenswürdigkeit ergeben könnten.
Da somit das Urteil des Berufungsgerichts auf einer Verkennung des Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes beruht und da für die Beurteilung, ob ein solcher gegeben ist, noch tatsächliche Peststellungen zu treffen sind, war das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch, über die Kosten des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Br. Kuhn