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BGH

Gericht: BGH

HGB § 155; Verglö § 7 Abs« 4 Hechtssatzt lc Schließt eihe offene.Handelsgesellschaft in einem gerichtlichen Vergleichsverfahren mit ihren Gläubigern einen Liquidationsvergleich, durch den sie diesen ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen zu dem Zweck einer endgültigen Abfindung überläßt, so hat zwischen den Gesellschaftern mangels abweichender Vereinbarungen noch eine Ausgleichung stattzufinden, wenn der eine von ihnen ein' aktives und die anderen ein passives Kapitalkonto haben« 2.-- t&r beim Abschluß des IiicLuidationsvergleichs das in der Bilanz ausgewiesene Aktivvermögen der Gesellschaft geringer als die Höhe der ausgewiesenen Ge-sellschaftsverbindlichkeiten, so wird durch den I>i-quidationsvergleich ein buchmäßiger Gewinn erzielt, der bei dem internen Ausgleich unter den Gesellschaftern nach Maßgabe des Gewinnverteilungsschlüssel auf die Kapitalkonten der' Gesellschafter aufzuteilen ist p Die Klägerin macht mit' der Klage gegen die Beklagten Ausgleichsancprüciie geltend, indem sie vorträgt, daß ihr Kapitalkonto ein Guthaben von 56»238,55 DM aufweise, während das Kapitalkonto des Beklagten zu 1) mit 30»734,91 DM .und das der .Beklagten zu 2) mit 5»503,44 DM passiv seien» Da der Liquidationsvergleich lediglich die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftsgläubigern geregelt habe, müßten sich die Gesellschafter nunmehr unter Berücksichtigung ihrer Kapitalkonten noch untereinander auseinandersetzen» Indem die Klägerin gegen den Beklagten zu 1). Zudem sei die Verwertung des Gesellschaftsvermögens noch nicht abgeschlossen, so daß eine Liquidationsschlußbilanz noch nicht aufgcstellt werden könne- Außerdem habe der Beklagte zu 1) noch erhebliche Aufwendungen 'für die Gesellschaft vor und nach ihrer Auflösung gemacht, die ebenfalls berücksichtigt werden müßten« In der zv/eiten Instanz haben die Beklagten des weiteren.vorgetragen, daß bei den Verhandlungen über den Abschluß des Liguidationsvergleiclis ausdrücklich besprochen und vereinbart worden sei, daß mit dem Abschluß des Vergleichs auch etwaige Ausgleichsansprüche unter den ■ Gesellschaftern erledigt sein sollten« der erkennende Senat für den Fall, daß die Revision von einer Partei gegen mehrere Streitgenossen eingelegt worden ist, bereits ausgesprochen (BGHZ 25s 359) und gilt nach der ständigen- Rechtsprechung des Reichsgerichts erst recht,' wenn die Revision.von mehreren Streitgenossen eingelegt y/ird (EG 161, 351: 164, 91)« Danach lassen sich begründete Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision der Beklagten zu 2) nicht erheben, Dabei kommt das Berufungsgericht zu dem Brgebni3, daß ein solcher Liquidationsvergleich im Regelfall der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen unter den Gesellschaftern nicht entgegensteht. Für einen solchen Fall ist es unzweifelhaft, daß eine Ausgleichung zwischen den Gesellschaftern stattfindet, wenn der eine von ihnen ein aktives Kapitalkonto, die anderen ein passives Kapitalkonto haben (vgl. Wenn die "Revision- demgegenüber die Auffassung vertritt, daß eine interne Ausgleichung nach dem Stand der Kapitalkonten zwischen den Gesellschaftern nur in Betracht komme, wenn die Gesellschafter noch für irgendwelche Fehlbeträge aufzukomraen hätten, so ist das unrichtig. winnvert.eilungsschlüssels auf die Gesellschafter umzule-geh ig‘t« Dieser Beurteilung entspricht es, daß nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung der durch einen Zwangsvergleich (§§ 173 ff KO) erzielte Buchgewihn unter dis Gesellschafter zu dem Zweck der nunmehr durchzuführenden Ausgleichung aufauteilen ist (Düringer-Hachenburg HGB § 155 Audi. Die Auffassung der Revision würde einen für die liquidation wesentlichen Umstand, nämlich den Teilerlaß seitens der VergleicliBgläubiger, außer acht lassen und damit eine Sachlage zugrunde legen, die nach Abschluß des liqui-dationsvergleichs den*.gegebenen Verhältnissen nicht mehr entspricht, oder es würde die' Auffassung der Revision dazu führen, daß der Vorteil des Teilerlasses nicht allen Gesellschaftern gemeinsam, sondern nur einzelnen von ihnen, und diesen.dann noch in einem verschiedenen, völlig zufälligen Ausmaß zugute'kommti 3.) Die.Revision beruft sich.gegenüber den.Ausführungen des" Berufungsgerichts des weiteren darauf, daß nach der Behauptung der Beklagten die Liquidation des dem Vergleichsverwalter überlassenen Gesellschaftsvermögens bisher nicht durchgeführt worden sei. Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden« Die Revision beachtet hierbei nicht den grundlegenden Unterschied zwischen dem Abschluß eines Liquidationsvergleichs und der Liquidation des Gesellsehaftsvermö-gens nach Maßgabe der gesetzlichen oder der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen. Die Wirksamkeit eines gerichtlich bestätigten Liquidst ioh3vergl ei chs iot nicht davon abhängig, daß die Vergleichsgläubiger aus dem Vermögen, das ihnen zur Verwertung überlassen worden ist, mindestens eine 35 /Sige Befriedigung erhalten, -Wie man auch immer sonst die Frage beurteilt, ob die gerichtliche Bestätigung eines Vergleichs den verbotenen Inhalt eines Vergleichs, insbesondere ein Unterschreiten der gesetzlich vorgeschriebenen Mindest-quote zu heilen vermag (vgl» dazu 31ey Komm. VerglO § 78 Bern» 14 u* 15)* bei einem gerichtlich bestätigten Liquidationsvergleich muß man davon ausgehen, daß sich der Teilerlaß der Vergleichsgläubiger auf die gesetzliche (oder vereinbarte) Mindestquote auch dann beschränkt, wenn die Verwertung des überlassenen Vermögens weniger als diese Quote ergeben sollte, daß sich also der-Teilerlaß nicht auch auf den an 35 # fehlenden Betrag erstreckt (Bley aaO Bas bedeutet, daß der gerichtlich bestätigte Liquidationavergleich in seiner Wirksamkeit nicht dadurch berührt wird, daß die Vergleichsgläizbiger aus dem ihnen überlassenen.Vermögen weniger als 35 # ihrer Förderung erhalten, weil ihnen dann eben noch in Höhe des Bifferenzbe-trages eine Vergleichsforderung verbleibt» Der Umstand,- daß die Vergleichsgläubiger für den Fall, daß sie aus dem bisherigen Gesellschaftsvermögen keine mindestens 35 ^ige Befriedigung erlangen können, noch eine Vergleichsforderung in Höhe des Bifferenzbetrages haben, steht dem nicht' entgegen. Hach der hier in Betracht kommenden Behauptung der Beklagten läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Gesellschafter noch in Höhe eines Difforenzbetra-ges von den Vergleichs-(Geselischafts)gläubigern .in Anspruch genommen werden können* Allein diese Möglichkeit steht einer schon jetzt durchzuführenden Ausgleichung zwischen den Parteien nach .Maßgabe ihrer Kapitalkonten nicht entgegen* 2s entspricht’einer durchaus gefestigten Rechtsauffassung, daß nach der Liquidation des Gesell-eehaftsvermogens'die Ausgleichung zwischen den Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Käpitalkonten' nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil noch unbefriedigte Gesellschafts-gläutiger vorhanden sind und deshalb die Möglichkeit besteht, daß der auf Ausgleich belangte Gesellschafter nachträglich auf Zahlung von Gesellschaftsschulden in Anspruch genommen worden könnte (RG LZ 1908, 534; «eipert aaO § 155 Ana« 18; Schlegelberger-Geßler Komm. Daher ist es für die Beurteilung des Xlcgebogehrens auch ohne Belang, ob die Vergleichsgluubigor unter Umständen eine 35 ^ige Befriedigung aus den ihnen überlassenen Gesell schäfte vermögen nicht erlangen können und deshalb in Höhe des Differeiizbctragcs später noch einen der Beklagten in Anspruch nehmen* Soilte das später tatsächlich gesche-hen^ -so kann dann derjenige von den Beklagten, der einen Gesellschaftsgläubiger befriedigt hat, von den übrigen Gesellschaftern insoweit einen anteiligen Ausgleich verlangen* In seinen -weiteren Ausführungen befaßt sich das Berufungsgericht mit der Behauptung der Beklagten, daß bei den Verhandlungen Uber den Abschluß des liquidationsver-gleichs ausdrücklich vereinbart worden sei, daß mit dem Abschluß des Vergleichs auch,etwaige Ausgleichsansprüche unter den Gesellschaftern erledigt sein sollten. Denn das würde voraussetzen, daß auch die Gesellschafter, und namentlich die Klägerin, diesen Zweck der Gläubiger gebilligt und-zur Grundlage für den Abschluß des Vergleichs gemacht haben. Hinzu kommt, daß selbst dann, wenn die von der Revision angegebene Absicht der Gläubiger als Sinn und Zweck des Liquidationsvergleichs angesehen werden könnte, dieses allein noch nicht ausreichen könnte, um dem schriftlich festgelegten und gerichtlich bestätigten Liquidationsvergleich die Auslegung zuteil werden zu lassen, daß damit die Klägerin auch auf ihre Ausgleichsansprüche gegen die Beklagten verzichten wollte und verzichtet hat. Babel bernstandet sie, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung dieser Aussage ebenfalls nicht den von den Gesell-scliaftsgläubigem verfolgten Zweck des Liquidationsvergleichs berücksichtigt habe. Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden» Die Revision verkennt hierbei den Begriff einer Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits» Eine solche Verzögerung ist stets anzunehmen, wenn die Berücksichtigung eines verspäteten Bev/eisantritts eine neue mündliche Verhandlung (Portsetzung einer mündlichen Verhandlung) erfordert» Der Umstand, daß vielleicht - ob das im vorliegenden Pall bei der Geschäftslage des Berufungsgerichts überhaupt möglich war, entzieht sich der Beurteilung des ■erkennenden 3enats - in der Zeit zwischen dem Schluß der mündlichen Verhandlung und dem Ablauf einer bewilligten Schriftsatzfrist ein neuer Verhandlungs- und Bev/eisaufnah-metermin hätte anberaumt werden können, schließt die Annahme nicht aus, daß die Berücksichtigung des neuen Beweis-antragas die Erledigung des Rechtsstreits verzögert haben würde» Denn das Berufungsgericht geht zutreffend.davon aus, daß der Liqui-dationsverglcich alle Gesellschaftsgläubiger erfaßt und daß diese Gläubiger daher ihre Befriedigung nach Maßgabe des gerichtlich bestätigten Vergleichs aus dem Gesell-schaftsvsrmögen zu suchen haben. Das bedeutet, daß sein Vortrag nicht in dem gebotenen TJmfang die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung solcher etwaigen Zahlungen bei seiner Ausgleichspflicht gegenüber der Klägerin erkennen läßt, so daß das Berufungsgericht mit Recht diesem Einwand des Be’clagten zu 1) nicht weiter nachge- . Auch diese Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden* Denn nach Abschluß und Ausführung des Liquidationsvergleichs war, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, die Verwaltung und Verwertung des Gesellschafts-Vermögens eine Angelegenheit der Vergleichsgläubiger und ihres Treuhänders und nicht der bisherigen Gesellschafter* Daher kann der Beklagte zu 1) für die von ihm behauptete Mitwirkung bei der Verwaltung und Verwertung des Gesell-schaftsVermögens auch nicht eine Vergütung verlongen, die bei der Berechnung des zwischen den Gesellschaftern durchzuführenden Ausgleichs zu berücksichtigen wäre* Daran ändert auch der von der Revision hervorgehohene Umstand nichts, daß es mit Rücksicht auf die 35 $ige Mindestquofce (§ 7 Abs* 4 VerglO) auch im Interesse der Gesellschafter gelegen habe, daß das Gesellschaftsvermögen möglichst gut verwaltet und verwertet werde* Denn auch unter diesem Gesichtspunkt batte der Beklagte zu 1) nur von den Vergleichsgläubigern eine Vergütung verlangen können, was sodann bei einer entsprechenden Verkürzung des Erlöses unter die gesetzliche llindestquote lediglich die unter II. Daher ist es richtig, daß das Berufungsgericht bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs der Klägerin eine monatliche Vergütung für seine angebliche Tätigkeit bei der Verwaltung und Verwertung des dem Treuhänder übertragenen Gesellschafts-Vermögens nicht mit in Ansatz gebracht hat.

Zitierte Normen: § 173f KO § 286 ZPO
GesellschaftLiquidationsvergleichsHöheBerufungsgerichtAbschlußKlägerinGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

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Gesetz? HGB § 155; Verglö § 7 Abs« 4
Hechtssatzt
 lc Schließt eihe offene.Handelsgesellschaft in einem gerichtlichen Vergleichsverfahren mit ihren Gläubigern einen Liquidationsvergleich, durch den sie diesen ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen zu dem Zweck einer endgültigen Abfindung überläßt, so hat zwischen den Gesellschaftern mangels abweichender Vereinbarungen noch eine Ausgleichung stattzufinden, wenn der eine von ihnen ein' aktives und die anderen ein passives Kapitalkonto haben«
2.-- t&r beim Abschluß des IiicLuidationsvergleichs das in der Bilanz ausgewiesene Aktivvermögen der Gesellschaft geringer als die Höhe der ausgewiesenen Ge-sellschaftsverbindlichkeiten, so wird durch den I>i-quidationsvergleich ein buchmäßiger Gewinn erzielt, der bei dem internen Ausgleich unter den Gesellschaftern nach Maßgabe des Gewinnverteilungsschlüssel auf die Kapitalkonten der' Gesellschafter aufzuteilen ist p
3» her Durchführung des internen Ausgleichs unter den Gesellschaftern steht nicht entgegen, daß die Verwertung des den Gesellschaftsgläubigern überlassenen Gesellschaftsvermögens noch nicht beendet ist» Auch ist es in dieser Hinsicht ohne Belang, daß die Gesellschaftsgläubiger bei der Verwertung des Gesellschafttsvermögens unter Umständen nicht die gesetzliche llindestquote von 35 # erhalten»
Aktenzeichens II ZH 55/57
Urteil des BGH vom 28» November 1957 -	j^efSa0**
I I , 2R 55/57 Verkundet
 am 28. lovember 1957
3raun, Justizobersekretär?
als Urkundsbeamter der Geschäftssteile
 Im Hamen des Volkes
3r.? } lÄinna
 In dem Rechtsstreit
1.	) des Kaufmanns Johannes S
2.	) der Witw^Gajrtiard S
geh.	____
beide v/ohnhaft in	Str.
Beklagten und Revisionskläger, -Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
m:
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Frau^Jo H
itharina geb,
, Kal
r.
Klägerin und Revisionsbeklagte, -ProzcBbevollmäcbtigters Reehtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Fischer« Br. Herr, Br. Haager und Br. Reinicke für Recht erkannti
 Die Revisions der Beklagten' gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUssel-dorit vom 10, Januar 1957 wird auf Kosten der Beklagten surückgev/iesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestandi
Die Parteien waren seit dem 1» März 1953 die alle! nigen Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft. Die Klägerin war seit diesem Zeitpunkt mit 50 die Beklagten zu je 25 am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt»	.	-
Über das. Vermögen der Gesellschaft wurde im Jahre 1953 das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet» In diesem Verfahren schlossen die Gesellschafter am 4» Juli 1953 mit den Gläubigern einen Liquidationsvergleichs demzufolge sie am gleichen Tage das gesamte Vermögen der Gesellschaft auf den Vergleichsverwalter übertrugen, der es als Treuhänder für die Gläubiger verwerten und den Erlös als Abfindung an sie ausochütten sollte» Der Vergleich ist an -V;August 1953 gerichtlich bestätigt worden»
Die Klägerin macht mit' der Klage gegen die Beklagten Ausgleichsancprüciie geltend, indem sie vorträgt, daß ihr Kapitalkonto ein Guthaben von 56»238,55 DM aufweise, während das Kapitalkonto des Beklagten zu 1) mit 30»734,91 DM .und das der .Beklagten zu 2) mit 5»503,44 DM passiv seien» Da der Liquidationsvergleich lediglich die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftsgläubigern geregelt habe, müßten sich die Gesellschafter nunmehr unter Berücksichtigung ihrer Kapitalkonten noch untereinander auseinandersetzen» Indem die Klägerin gegen den Beklagten zu 1). nur einen Teilbetrag geltend macht, hat sie beantragt, den Beklagten zu 1) zur Zahlung von 7 »000 DI.I nebst 5 $ Zinsen und die Beklagt zu 2) zur Zahlung von 5»503,44 DM nebst 5 5* Zinsen zu ver urteilen»
Die Beklagten sind demgegenüber der Ansicht, daß
 durch den liquid at ions vergleich. die Kapitalanteile und die Kapitalkonten der Gesellschafter gegenstandslos geworden und damit auch die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander beendet seien. Zudem sei die Verwertung des Gesellschaftsvermögens noch nicht abgeschlossen, so daß eine Liquidationsschlußbilanz noch nicht aufgcstellt werden könne- Außerdem habe der Beklagte zu 1) noch erhebliche Aufwendungen 'für die Gesellschaft vor und nach ihrer Auflösung gemacht, die ebenfalls berücksichtigt werden müßten« In der zv/eiten Instanz haben die Beklagten des weiteren.vorgetragen, daß bei den Verhandlungen über den Abschluß des Liguidationsvergleiclis ausdrücklich besprochen und vereinbart worden sei, daß mit dem Abschluß des Vergleichs auch etwaige Ausgleichsansprüche unter den ■ Gesellschaftern erledigt sein sollten«
Die Vorinstanzen haben der Klage stuttgegeben, wobei das Oberlandesgericlit auf Grund eines Sachverständigengutachtens die gegenüber der Beklagten zu 2) zugesprochene Klagesumme auf 5»223,15 DU ermäßigt hat« Uit der •Revision verfolgen die Beklagten ihren Abv/eisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet,
 gut sehe! dungsgründ e t
I« Die Revi s ionsbeantwortung zieht zunächst die Zulässigkeit der Revision der Beklagten zu 2) in Zweifel« Allein zu Unrecht« Es ist zwar richtig, daß die Revision der Beklagten zu 2) unzulässig gewesen wäre, wenn sie allein Revision eingelegt haben würde» In diesen Pall wäre die Re-visionssunme für ihre Revision nicht erreicht« Da sie aber im vorliegenden Pall gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) Revision eingelegt hat, müssen hier für die Berechnung des 7/erts des Beschwerdegegenstandes gemäß § 546 Abs» 3, § 5
ZPO die mit der^ Klage geltend gemachten Ansprüche gegen
 die beiden Beklagten zusammengerechnet werden, Bas hat
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der erkennende Senat für den Fall, daß die Revision von einer Partei gegen mehrere Streitgenossen eingelegt worden ist, bereits ausgesprochen (BGHZ 25s 359) und gilt nach der ständigen- Rechtsprechung des Reichsgerichts erst recht,' wenn die Revision.von mehreren Streitgenossen eingelegt y/ird (EG 161, 351: 164, 91)« Danach lassen sich begründete Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision der Beklagten zu 2) nicht erheben,
II, Bas Berufungsgericht befaßt sich zunächst mit der-Frage, welche Wirkungen ein Liquidations-Vergleich der vorliegenden Art mangels besonderer, abweichender- Vereinbarungen auf die internen Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern, insbesondere auf etwaige Ausgleichsansprüche zwischen ihnen hat. Dabei kommt das Berufungsgericht zu dem Brgebni3, daß ein solcher Liquidationsvergleich im Regelfall der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen unter den Gesellschaftern nicht entgegensteht. Dieser Auffassung ist beizutreten.
1.) Inhalt des Liquidationsvergleichs war ira vorliegenden Fall die Überlassung des gesamten Gesellschafts-Vermögens an die Gläubiger zu dem Zweck ihrer endgültigen Abfindung. Die Durchführung des Liquidationsvergleichs hatte die Wirkung, daß damit die Gesellschafter einerseits das gesamte bis dahin vorhandene GesellochaftsvermÖgen aufgaben und daß sie andererseits dafür von den ßesell-schaftsverbindlichkeiten völlig befreit wurden. Das bedeutet, daß die Wirkung des Liquidationsvergleichs dem Fall gleichzusetzen ist, in dem die Versilberung des Gesellschafttsvermögcn3 in dem gesetzlich vorgesehenen Liquida^, tionsverfahren zur vollständigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger führt und in dem nach Befriedigung aller
 Gesellschaftsgläubiger von dem Geaellsehaftsvermögen nichts mehr zur Ausschüttung an die Gesellschafter übrigbleibt..
Für einen solchen Fall ist es unzweifelhaft, daß eine Ausgleichung zwischen den Gesellschaftern stattfindet, wenn der eine von ihnen ein aktives Kapitalkonto, die anderen ein passives Kapitalkonto haben (vgl. etwa Weipert DGRK HGB § 155 Armu 18). Dasselbe gilt auch für einen Fall der vorliegenden Art, weil anderenfalls die Gesellschafter mit einem negativen Kapitalkonto ohne irgendeinen Grund im Ergebnis einen rechtlichen Vorteil vor dem Gesellschafter mit einem aktiven Kapitalkonto erhalten würden, indem sie mit ihm gleichgestellt werden.
Wenn die "Revision- demgegenüber die Auffassung vertritt, daß eine interne Ausgleichung nach dem Stand der Kapitalkonten zwischen den Gesellschaftern nur in Betracht komme, wenn die Gesellschafter noch für irgendwelche Fehlbeträge aufzukomraen hätten, so ist das unrichtig. Damit wird der Zweck und der Inhalt der internen Ausgleichspflicht unter den Gesellschaftern verkannt, die lediglich dahin gehen, einen Ausgleich zwischen den Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Kapitalkonten herbeizu-i'ühren und sie im Verhältnis zueinander so zu stellen, wie das in dem positiven Kapitalkonto des einen Gesellschafters und den pasrsiyen Kapitalkonten der anderen Gesellschafter zu dem Ausdruck kommt.	■	*
2.) Bei Abschluß des Liquidationsvergleichs war das in der Bilanz der Gesellschaft ausgewiesene Aktivvermögen der Gesellschaft geringer als die Hohe der Gesellschafttsverbindlichkeiten* Daher wurde durch den Abschluß des Vergleichs ein bilanzmäßiger Gewinn erzielt, indem nunmehr die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf die ,’IÖhe des Aktivvermögens herabgesetzt wurden* ’Diesen buchmäßigen Gewinn hat das Berufungsgericht auf die Kapital-
konten .1er Parteien nach Maßgabe ihres Gewinnverteilungs-schlüssels auf get eilt« Auch hiergegen wendet sich die Revision, jedoch ebenfalls zu Unrecht*
3er Abschluß des Liquidationsvergleichs führt zu einem teilwelsen ISrlaß der Gesellschaftsverbindlichkeiten. 3ieser v/irkt sich buchmäßig in Höhe der 3iff erenz zwischen den Gesellschafteverbindlichkeiten und dem ausgewiesenen Aktivvermögen der Gesellschaft aus und stellt sich für das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern als ein Liqui-dationsgewinn dar, dSr deshalb auch nach Maßgabe des Ge-
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winnvert.eilungsschlüssels auf die Gesellschafter umzule-geh ig‘t« Dieser Beurteilung entspricht es, daß nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung der durch einen Zwangsvergleich (§§ 173 ff KO) erzielte Buchgewihn unter dis Gesellschafter zu dem Zweck der nunmehr durchzuführenden Ausgleichung aufauteilen ist (Düringer-Hachenburg HGB § 155 Audi. 15). Denn anders ist es gar nicht möglich, den notwendigen Ausgleich zwischen den,Gesellschaftern herbeizuführen. Die Auffassung der Revision würde einen für die liquidation wesentlichen Umstand, nämlich den Teilerlaß seitens der VergleicliBgläubiger, außer acht lassen und damit eine Sachlage zugrunde legen, die nach Abschluß des liqui-dationsvergleichs den*.gegebenen Verhältnissen nicht mehr entspricht, oder es würde die' Auffassung der Revision dazu führen, daß der Vorteil des Teilerlasses nicht allen Gesellschaftern gemeinsam, sondern nur einzelnen von ihnen, und diesen.dann noch in einem verschiedenen, völlig zufälligen Ausmaß zugute'kommti
3.) Die.Revision beruft sich.gegenüber den.Ausführungen des" Berufungsgerichts des weiteren darauf, daß nach der Behauptung der Beklagten die Liquidation des dem Vergleichsverwalter überlassenen Gesellschaftsvermögens bisher nicht durchgeführt worden sei. Sie meint, daß vor Be-
endif.;ung der liquidation dee Gesellschaftsvermögens keiner der Gesellschafter von dem übrigen Ausgleich nach Maßgabe der Kapitalkonten verlangen könne»
Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden« Die Revision beachtet hierbei nicht den grundlegenden Unterschied zwischen dem Abschluß eines Liquidationsvergleichs und der Liquidation des Gesellsehaftsvermö-gens nach Maßgabe der gesetzlichen oder der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen. Wird in dem gerichtlichen Vergleichsverfahren über das, Vermögen der offenen Handelsgesellschaft, wie hier, ein Liquidationsvergleich geschlossen, durch den das gesamte Gesellschaftsvermögeh den Ge- . seilschaftsgläubigem zur Verwertung überlassen wird, so stellt der Abschluß des Liquidationsvergleichs die Auflösung der Gesellschaft und die Durchführung des Vergleichs, nänlich die Überlassung des Gesellschaftsverrnögens an die Gesellschaftsgläubiger, die Beendigung der Gesellschaft dar« für eine Abwicklung der aufgelösten Gesellschaft ist dann kein Raum mehr« Alles y/as in dieser Hinsicht zu tun ist, ist mit der Ausfolgung des Gesellschaftsverrnögens an die Vergleichsgläubiger getan. Gesamthänderisch gebundenes Vermögen ist nicht mehr vorhanden. Die Versilberung oder die sonstige Liquidierung des bisherigen Gesellschaftsver-raogens ist allein eine Angelegenheit der Vergleichsgläu-, biger und für das Verhältnis der bisherigen Gesellschafter zueinander grundsätzlich ohne. Bedeutung. Die Sachund Rechtslage stellt sich bei einem solchen Liquidationsvergleich also grundsätzlich anders, dar wie bei einer Liquidation des Gesellschaftsverrnögens nach Maßgabe der gesetzlichen oder der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen. Line solche Liquidation muß bis zu Lude durchgeführt und es muß insbesondere nach Befriedigung der Gläubiger der bei der Liquidation erzielte Brlös auf die Gesellschafter
 verteilt werden, ehe eine ähsdhließende Feststellung über die Hölle einer etwaigen Ausgleichspflicht zwischen den Gesellschaftern getroffen werden kann. Denn in diesem Fall kommt das Ergebnis der Liquidation nach Befriedigung der Gcsellschaftsglätüiiger den Gesellschaftern zugute und ist ein notwendiger Teilabschnitt der zwischen ihnen durchzu-führenden Auseinandersetzung, der abgeschlossen sein muß, ehe etwaige AusgleichsansprUche unter den Gesellschaftern verfolgt werden können.
Der Umstand, .daß nach der Behauptung der Beklagten
•* *
die Vergleichsgläubiger das-ihnen überlassene.(bisherige) Gesellschaftsvermögen bisher noch nicht, vollständig liquidiert haben, .steht 'daher dem Klagebegehren nicht entgegen. '	.	.
4») Ferner macht die Revision geltend, da# nach einer weiteren Behauptung der Beklagten die Versilberung des Gesellschaftsvermögens noch nicht zu einer 35 J&Lgen Befriedigung der Vergleichsgläubiger geführt habe. Die Revision mißt dieser Behauptung im Hinblick auf § 7 Abs. 4 VerglO eine wesentliche Bedeutung bei. Denn solange die Bedingungen des § 7 Abs. 4 VerglO nicht erfüllt seien,-könne - so meint die Revision - mit Rücksicht auf die fortbestehende Haftung der Gesellschafter eine abschließende Beurteilung der etwaigen Ausgleichspflicht der Gesellschafter nicht getroffen werden. Auch in diesem Punkt kann der Revision im Ergebnis nicht gefolgt werden.
Die Wirksamkeit eines gerichtlich bestätigten Liquidst ioh3vergl ei chs iot nicht davon abhängig, daß die Vergleichsgläubiger aus dem Vermögen, das ihnen zur Verwertung überlassen worden ist, mindestens eine 35 /Sige Befriedigung erhalten, -Wie man auch immer sonst die Frage beurteilt, ob die gerichtliche Bestätigung eines Vergleichs
 den verbotenen Inhalt eines Vergleichs, insbesondere ein Unterschreiten der gesetzlich vorgeschriebenen Mindest-quote zu heilen vermag (vgl» dazu 31ey Komm. VerglO § 78 Bern» 14 u* 15)* bei einem gerichtlich bestätigten Liquidationsvergleich muß man davon ausgehen, daß sich der Teilerlaß der Vergleichsgläubiger auf die gesetzliche (oder vereinbarte) Mindestquote auch dann beschränkt, wenn die Verwertung des überlassenen Vermögens weniger als diese Quote ergeben sollte, daß sich also der-Teilerlaß nicht
 auch auf den an 35 # fehlenden Betrag erstreckt (Bley aaO
\
 ■§ 7 Bern« 11). Bas bedeutet, daß der gerichtlich bestätigte Liquidationavergleich in seiner Wirksamkeit nicht dadurch berührt wird, daß die Vergleichsgläizbiger aus dem ihnen überlassenen.Vermögen weniger als 35 # ihrer Förderung erhalten, weil ihnen dann eben noch in Höhe des Bifferenzbe-trages eine Vergleichsforderung verbleibt»
Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß die Wirksamkeit des abgeschlossenen Liquidationsvergleichs nicht dadurch in Frage gestellt ist, daß die Vergleichsgläubiger noch keine 35 $ige Befriedigung ihrer Forderung au» dem bisherigen Gesellschaftsvermögen erhalten haben sollen» Bas bedeutet weiter, daß auch die Maßnahmen zur Durchführung des Liquidationsvergleichs, nämlich die Übertragung des Gesellschaftsvermögens auf den Vergleichsver-
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waiter und die dadurch herbeigeführte Beendigung der offenen Handelsgesellschaft, rechtlichen Bestand haben»
Der Umstand,- daß die Vergleichsgläubiger für den Fall, daß sie aus dem bisherigen Gesellschaftsvermögen keine mindestens 35 ^ige Befriedigung erlangen können, noch eine Vergleichsforderung in Höhe des Bifferenzbetrages haben, steht dem nicht' entgegen. Die Gesellschaft ist und bleibt gleichwohl-beendet. Die in Höhe des Differenzbetrages bestehenden Vergleichsforderungen der Vergleichs-
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gläubiger richten sich in diesem Pall gegen die persönlich haftenden Gesellschafter der. aufgelösten und beendeten offenen Handelsgesellschaft (vgl« Bley aaO' § 7 -Bern* 13) =
Hach der hier in Betracht kommenden Behauptung der Beklagten läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Gesellschafter noch in Höhe eines Difforenzbetra-ges von den Vergleichs-(Geselischafts)gläubigern .in Anspruch genommen werden können* Allein diese Möglichkeit steht einer schon jetzt durchzuführenden Ausgleichung zwischen den Parteien nach .Maßgabe ihrer Kapitalkonten nicht entgegen* 2s entspricht’einer durchaus gefestigten Rechtsauffassung, daß nach der Liquidation des Gesell-eehaftsvermogens'die Ausgleichung zwischen den Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Käpitalkonten' nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil noch unbefriedigte Gesellschafts-gläutiger vorhanden sind und deshalb die Möglichkeit besteht, daß der auf Ausgleich belangte Gesellschafter nachträglich auf Zahlung von Gesellschaftsschulden in Anspruch genommen worden könnte (RG LZ 1908, 534; «eipert aaO § 155 Ana« 18; Schlegelberger-Geßler Komm. HGB § 155 Bern. 20; Hueck, Recht der offenen Handelsgesellschaft § 32 IX 1 b). Daher ist es für die Beurteilung des Xlcgebogehrens auch ohne Belang, ob die Vergleichsgluubigor unter Umständen eine 35 ^ige Befriedigung aus den ihnen überlassenen Gesell schäfte vermögen nicht erlangen können und deshalb in Höhe des Differeiizbctragcs später noch einen der Beklagten in Anspruch nehmen* Soilte das später tatsächlich gesche-hen^ -so kann dann derjenige von den Beklagten, der einen Gesellschaftsgläubiger befriedigt hat, von den übrigen Gesellschaftern insoweit einen anteiligen Ausgleich verlangen*
Hach gliedern ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß der Abschluß
 des Liquiclationsvergleichs dem Verlangen der Klägerin auf Ausgleichung nicht entgegensteht.
III. In seinen -weiteren Ausführungen befaßt sich das Berufungsgericht mit der Behauptung der Beklagten, daß bei den Verhandlungen Uber den Abschluß des liquidationsver-gleichs ausdrücklich vereinbart worden sei, daß mit dem Abschluß des Vergleichs auch,etwaige Ausgleichsansprüche unter den Gesellschaftern erledigt sein sollten. Dabei ist das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnähme in tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Abschluß einer solchen Vereinbarung nicht bewiesen sei.
Auch dieses greift die Revision, und zwar mit einer Reihe prozessualer Rügen (§ 286 ZPO) an.
1.) Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang zunächst darauf, daß die Gläubiger mit dem Vergleich den Zweck verfolgt hatten,-daß der Beklagte zu 1) aus dem Vergleich ohne Schulden hervorgehe und damit die Möglichkeit erhalte, ein neues Geschäftsunternehmen zu errichten, damit sie - die Gläubiger - mit dem Beklagten zu 1) geschäftlich weiter Zusammenarbeiten könnten. Diesen Sinn und Zweck des Liquidationcvergleichs habe das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung zu Unrecht nicht berücksichtigt.
Diese Rüge der Revision stützt sich auf eine tat-sächliche Drwagung, die keine ausreichende rechtliche Grund' läge besitzt. 3s mag sein, daß die Gläubiger mit dem Vergleich den von der Revision angegebenen Zweck verfolgt haben. Damit ist aber hoch keineswegs dargetan, daß dies damit auch Sinn und Zweck des Vergleichs selbst gev/orden sei. Denn das würde voraussetzen, daß auch die Gesellschafter, und namentlich die Klägerin, diesen Zweck der Gläubiger gebilligt und-zur Grundlage für den Abschluß des Vergleichs gemacht haben. Darüber ergibt jedoch weder
 der Vortrag der Beklagten noch der Inhalt der Beweisaufnahme irgendeinen greifbaren Anhaltspunkt. Hinzu kommt, daß selbst dann, wenn die von der Revision angegebene Absicht der Gläubiger als Sinn und Zweck des Liquidationsvergleichs angesehen werden könnte, dieses allein noch nicht ausreichen könnte, um dem schriftlich festgelegten und gerichtlich bestätigten Liquidationsvergleich die Auslegung zuteil werden zu lassen, daß damit die Klägerin auch auf ihre Ausgleichsansprüche gegen die Beklagten verzichten wollte und verzichtet hat.
2.) In ihren weiteren Ausführungen befaßt sich.die Revision mit der Aussage des Zeugen.Br. MpPPp}.. Babel bernstandet sie, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung dieser Aussage ebenfalls nicht den von den Gesell-scliaftsgläubigem verfolgten Zweck des Liquidationsvergleichs berücksichtigt habe. Füt diese Rüge gilt das gleiche wie für die vorstehend erörterte erste Verfahrensruge der Re- -vision. Bin Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Würdigung der Zeugenaussage läßt sich mit diesem Hinweis nicht begründen'. '
3«) Schließlich-.fügt die -Revision die Richtberück- . sichtigung des Beweisähtritts G^lpy den das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat. Bie Revision meint, daß die.Vernehmung des Zeugen	den
 Rechtsstreit nicht verzögert haben würde, da dieser Beweisentrag in der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 1956 gestellt und in dieser Verhandlung der Klägerin noch eine 3'chriftsatzfrist bi3 zu dem 20. Dezember 1956 bewilligt wörden sei, so daß der Termin zur Verkündung einer Entscheidung, in der das Berufungsurteil verkündet wurde, erst auf den 10. Januar 1957 anberäumt worden sei. Bei dieser Sachlc-’ge hätte der Zeuge G^P noch ohne weiteres
 in der Zeit zwischen dem 6» und dem 20» Dezember 1956 ohne eine Verzögerung des Rechtsstreits vernommen werden können.
Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden» Die Revision verkennt hierbei den Begriff einer Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits» Eine solche Verzögerung ist stets anzunehmen, wenn die Berücksichtigung eines verspäteten Bev/eisantritts eine neue mündliche Verhandlung (Portsetzung einer mündlichen Verhandlung) erfordert» Der Umstand, daß vielleicht - ob das im vorliegenden Pall bei der Geschäftslage des Berufungsgerichts überhaupt möglich war, entzieht sich der Beurteilung des ■erkennenden 3enats - in der Zeit zwischen dem Schluß der mündlichen Verhandlung und dem Ablauf einer bewilligten Schriftsatzfrist ein neuer Verhandlungs- und Bev/eisaufnah-metermin hätte anberaumt werden können, schließt die Annahme nicht aus, daß die Berücksichtigung des neuen Beweis-antragas die Erledigung des Rechtsstreits verzögert haben würde»
IV» Das Berufungsgericht hat bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs der Klägerin eine Reihe von Posten, die der Beklagte zu l).zu seinen Gunsten berüclcsichtigt wissen wollte, außer Ansatz gelassen. Auch das beanstandet die Revision»
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1.) Der Beklagte zu 1) hatte vorgetragen, daß er nach Abschluß.des Liquidationsvergleichs von einigen Ge-sellschaftsgläubigei’n auf Zahlung in Anspruch genommen worden sei und hatte ausgeführt, daß diese Posten zu s'binen Gunsten bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs berücksichtigt werden müßten. Das Berufungsgericht hat von einer solchen Berücksichtigung deshalb. Abstand genommen, weil der Beklagte.zu 1) trotz girier dahingehenden Auflage nicht näher dargsiegt hat, welche Zahlungen er nach dem Abschluß
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des Liquidationsvergleiche tatsächlich an Gesellschaftsgläubiger entrichtet habe, weshalb diese Gläubiger nicht aus der liquidationsmasse befriedigt worden seien, und weshalb er selbst keine Erstattung aus der Liquidations-nasse erlangen könne.
Die Revision geht bei ihren Angriffen auf diese Begründung des Berufungsgerichts überhaupt nicht ein, so daß auch nicht zu erkennen ist, inwiefern sie diese Ausführungen des Berufungsgerichts für unrichtig halt-, Sin solcher Rcchtsfehler ist auch nicht, ersichtlich. Denn das Berufungsgericht geht zutreffend.davon aus, daß der Liqui-dationsverglcich alle Gesellschaftsgläubiger erfaßt und daß diese Gläubiger daher ihre Befriedigung nach Maßgabe des gerichtlich bestätigten Vergleichs aus dem Gesell-schaftsvsrmögen zu suchen haben. Bei dieser Rechtslage bestand zu der Erage Veranlassung, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Granden der Beklagte zu 1) gleichwohl, und zwar lediglich in seiner Eigenschaft als früherer Gesellschafter, von einzelnen Gläubigern in Anspruch genommen sein sollte. Herrn der Beklagte zu 1) hierzu keine weiteren Ausführungen gemacht hat, obwohl ihm ausdrücklich eine dahingehende Auflage gemacht worden war, so geht das zu seinen Lasten. Das bedeutet, daß sein Vortrag nicht in dem gebotenen TJmfang die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung solcher etwaigen Zahlungen bei seiner Ausgleichspflicht gegenüber der Klägerin erkennen läßt, so daß das Berufungsgericht mit Recht diesem Einwand des Be’clagten zu 1) nicht weiter nachge- . • gangen ist.
2.) Das Berufungsgericht hat es ferner äbgelehnt, dem Beklagten zu 1) bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eine monatliche Vergütung dafür gutzubringen, daß
 er bei der Verwaltung und Verwertung des dem Treuhänder übertragenen Gesellschaftsvermögens mitgearbeitet habe*
Auch diese Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden* Denn nach Abschluß und Ausführung des Liquidationsvergleichs war, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, die Verwaltung und Verwertung des Gesellschafts-Vermögens eine Angelegenheit der Vergleichsgläubiger und ihres Treuhänders und nicht der bisherigen Gesellschafter* Daher kann der Beklagte zu 1) für die von ihm behauptete Mitwirkung bei der Verwaltung und Verwertung des Gesell-schaftsVermögens auch nicht eine Vergütung verlongen, die bei der Berechnung des zwischen den Gesellschaftern durchzuführenden Ausgleichs zu berücksichtigen wäre* Daran ändert auch der von der Revision hervorgehohene Umstand nichts, daß es mit Rücksicht auf die 35 $ige Mindestquofce (§ 7 Abs* 4 VerglO) auch im Interesse der Gesellschafter gelegen habe, daß das Gesellschaftsvermögen möglichst gut verwaltet und verwertet werde* Denn auch unter diesem Gesichtspunkt batte der Beklagte zu 1) nur von den Vergleichsgläubigern eine Vergütung verlangen können, was sodann bei einer entsprechenden Verkürzung des Erlöses unter die gesetzliche llindestquote lediglich die unter II. 4 dargelegten Folgerungen gehabt haben würde. In keinem Fall kann der Beklagte zu 1) ohne eine entsprechende Vereinbarung eine solche Vergütung für seine Mitwirkung im Verhältnis unter den bisherigen Gesellschaftern beanspruchen. Daher ist es richtig, daß das Berufungsgericht bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs der Klägerin eine monatliche Vergütung für seine angebliche Tätigkeit bei der Verwaltung und Verwertung des dem Treuhänder übertragenen Gesellschafts-Vermögens nicht mit in Ansatz gebracht hat.
•Jach alledem erweist sich die Hevision als unbe-
V
gründety so da3 sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eieen ist*
X)r0 Ganter	Dr.e	Fischer	Dr*	ftörr
 Pr. Haager
 Pr* Heinicke