1* Gesetz: WG § 192 Rechtssatz: Rer Umstand, daN eine in form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betriebene Pensionskasse mit ihren Versicherungen ersatzweise Aufgaben der Sozialversicherung erfüllt, hindert nicht die Annahme, daß die bei ihr begründeten Versicherungsverhältnisse dem bürgerlichen Recht unterworfen sind* ßigkeit hin noch darauf hin nachgeprüft werden, ob die ^Aufsichtsbehörde von dem ihr durch das Gesetz eingeräumten Rimessen den richtigen Gebrauch gemacht hat Sie können vom ordentlichen Gericht nur dann als rechtlich unverbindlich angesehen werden, wenn es sich bei ihnen um einen Akt reiner Willkür handelt. -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof»Br hat der II« Zivilsenat deB Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8« Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Canter und der Bundesrichter Dr« Delbrück, Dr« Haidinger, Dr« Rischer und Dr« Kuhn für Recht erkannt: deren Hinterbliebenen nach dieser Satzung zustehenden Kassenleistungen durch solche Satzungsänderungen nicht herabgesetzt werden (§59 Abs 2)* Durch Erlaß vom 4«Oktober 1935 änderte der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde, gestutzt auf die ihm durch Art 2 des Gesetzes über Befugnisse der Versicherungsaufsichtsbehörden vom 27. Oktober 1935 bestimmt ferner, daß weitergehende Ansprüche als nach der Neufassung nicht geltend gemacht werden können, auch nicht unter Berufung auf Bestimmungen früherer Satzungen wie insbesondere auf § 59 Abs 2 der Satzung von 1928» Am 15« Juli 1943 beschloß das Kuratorium der Beklagten, daß die Gleitklausel des § 21 Abs 2 ganz außer Kraft gesetzt werden sollte. sichtsbehörde der Beklagten durch Erlaß vom 4« Oktober 1935 verfügt hat* Die Ansprüche des Klägers hängen daher entscheidend davon ab, ob die Satzung der Beklagten in ihrer Neufassung von 1935 rechtsgültig erlassen worden ist oder nicht. Dabei ist davon auszugeben, daß der umstrittene Erlaß des Ministers einen Verwaltungsakt darstellt, dessen Hechtmäßigkeit, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, von den ordentlichen Gerichten nur beschränkt nachgeprüft werden kann. Grundsätzlich ist selbst ein rechtlich fehlerhafter und damit unrechtmäßiger Hoheitsakt solange als rechtswirksam zu behandeln, bis er von den Verwaltungsbehörden oder auf eine Anfechtungsklage hin vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist; das gilt auch für solche Hoheitsakte aus der Zeit vor dem 1. April 1948, für die weder vor noch nach dem Inkrafttreten der MilRegVO Nr 141 und 165 eine Anfechtungsmöglichkeit bestand» Nur dann, wenn der Verwaltungsakt nicht nur anfechtbar, sondern schlechthin nichtig ist, so daß niemand ihn zu beachten braucht, ist auch der ordentliche Richter nicht an ihn gebunden» Jedoch können nur schwerste Mängel formeller oder sachlicher Art, wie insbesondere das gänzliche Fehlen einer gesetzlichen Grundlage, es rechtfertigen, dem Verwaltungsakt ohne weiteres die Rechtswirksamkeit abzusprechen (BGHZ 1, 146 /T467i 4, 10 gg, 77 Jßg7, 302 gO&i 5, Bestimmung hatte der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister auch hei den seiner Aufsicht unterstehenden öffentlichrechtlichen Versicherungsanstalten, soweit sie dem bürgerlichen Recht unterworfene Versicherungsverträge abschließen, die Möglichkeitr Sanierungsmaßnahmen gemäß § 89 VAG durchzuführen und in diesem Zusammenhang auch die Satzung einer solchen Anstalt zu ändern. a) Bie Revision wendet zunächst ein, die Beklagte erfülle nicht nur Ersatzfunktionen der Sozialversicherung, sondern sei selbst als Sozialversicherungsträger anzusehen, und zwar, entweder als Ersatzkasse oder als Sonderanstalt im Sinne des Gesetzes vom 5. Infolgedessen habe die Beklagte auch nicht der Pach-aufsicht des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers unterstanden, sondern der für die Sozialversicherung zuständigen Aufsichtsbehörde. 197 dargelegt hat, sind als Sozialversicherungsträger nur die in dem Gesetz über den Neuaufbau der Sozialversicherung vom 5« Juli 1934 abschließend aufgeführten Versicherungsträger anzusehen. b) Pie Revision meint weiter, daß die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und den bei ihr versicherten Pensionären nicht dem Privatrecht zuzuordnen seien, weil es sich bei der Beklagten praktisch um eine Zwangsversicherung handele, deren Zweck darin bestehe, die Privateisenbahner den Bediensteten der staatlichen Eisenbahn gleichzustellen und weil der Beklagten gerade um dieser Gleichstellung willen nach der Inflation die Eigenschaft einer öffentlichrechtlichen Körperschaft verliehen worden sei. Auch der Umstand, daß die Beklagte die Porm einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat, steht keineswegs der Annahme entgegen, daß die von ihr abgeschlossenen Versicherungsverträge bürgerlichrechtlicher Natur sind, wie sich ja auch schon aus Art 2 des Gesetzes vom 27« November 1934 ergibt. Burch Art 2 des Gesetzes vom 27* November 1934 wurde dann den Versicherungsauf sicht s behörden die Möglichkeit eröffnet, auch auf solche Versicherungsanstalten § 89 VAG, der bis dahin nur für not-leidend gewordene private Versicherungsunternehmen galt, sinngemäß anzuwenden, also auch bei. Bie bürgerlichrechtliche Natur der bei der Beklagten begründeten Versicherungsverhältnisse kann schließlich auch nicht mit der Begründung angezweifelt werden, daß sie unter Zwang zustande gekommen seien« Bies hat der erkennende Senat in BGHZ 4, 208 ^Tll/ bereits eingehend dargelegt. akt vor den Verwaltungsgericht envangefbchten* und- .möglicher-weise auch ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflicht-Verletzung gemäß § 839 BOB erhoben werden« Dagegen kann mit ihr vor den ordentlichen Gerichten grundsätzlich nicht die rechtliche Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geltend gemacht werden; denn eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes steht den ordentlichen Gerichten aus den schon dargelegten Gründen grundsätzlich ebensowenig zu wie eine Prüfung der Frage, ob der Verwaltungsbehörde von dem ihr durch das Gesetz eingeräumten Ermessen den richten Gebrauch gemacht hat» Die von der Aufsichtsbehörde getroffenen Verwaltungsmaßnahmen könnten von den ordentlichen Gerichten nur dann als rechtlich unverbindlich behandelt werden, wenn es sich, wie es das Reichsgericht ausgeführt hat, um einen "dem Bereich hoheitlicher Betätigung unzweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür” handeln würde (RGZ 164, 162 /JlGJ) • Sind dagegen sachliche Erwägungen für den Verwaltungsakt mindestens mitbestimmend gewesen, so kann vor den ordentlichen Gerichten nicht seine Nichtigkeit angenommen werden (BGHZ 2, 566; 4, 10 £3], 302 ßQ&). Dafür, daß es sich bei dem Erlaß vom 4» Oktober 1935 um einen ”Akt reiner Willkür” gehandelt habe, liegt hier keinerlei Anhaltspunkt vor (so auch RG JW 1938, 385)» Insbesondere kann ein solcher Vorwurf nicht, wie die Revision meint, schon mit dem Hinweis auf § 38 Ziff 1 b der Satzung der Beklagten von 1928 begründet werden» Abgesehen davon, daß die nach dieser Satzungsbestimmung gegebene Möglichkeit einer Umlage des Bilanzfehlbetrages auf die der Beklagten angeschlossenen Eisenbahnverwaltungen die Annahme einer zu jener Zeit vorhandenen Kon-kursreife der Beklagten nur dann in Frage stellen könnte* Ein sachlicher Anknüpfungspunkt für das damalige Eingreifen der Aufsichtsbehörde war bereits dadurch gegeben, daß die versicherungstechnische Bilanz der Beklagten zu jener Zeit einen Fehlbetrag aufwies, der darauf beruhte, daß die Beklagte nach der Inflation in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, weil sie als Körperschaft des öffentlichen Hechts ihre Rentenzahlungen voll aufwerten mußte, andererseits aber ihr Deckungskapital zu dem: größten Teil verloren hatte, ohne daß ihre Währungsschäden, wie bei den Sozialversicherungsträgem durch Zuschüsse der öffentlichen Hand ausgeglichen wurden.Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, daß das Eingreifen der Aufsichtsbehörde ausschließlich auf sachfremden gesetzlich Überhaupt nicht zu rechtfertigenden Erwägungen beruht habe« Jedenfalls ist hierfür nichts dargetan« Eingriffe in die satzungsmäßigen Versorgungsansprüche und -anwartschäften der bei der Beklagten Versicherten keine unzulässige Enteignung darstellend Das Wesen der Enteignung besteht darin, daß einzelnen oder einer Gruppe von Personen unter Verletzung des Gleichheitssatzes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt werden (BGHZ 6, 270 ^S&O/O • Das war bei jener Verkürzung der Rentenbezüge aber nicht der Fall» Sie erfolgte nur, um fi den wirtschaftlichen Zusammenbruch der Beklagten zu verhindern und damit die Versicherten selbst vor Vermögensnachteilen anderer Art zu bewahren, die ihnen ohnehin zu erwachsen drohten« Sie dienten mithin nicht in erster Linie öffentlichen Belangen, sondern zogen nur die Folgerungen aus einer Lage, die ohnehin bereits entstanden war und sich ohne das Einschreiten der Aufsichtsbehörde vielleicht in noch stärkerem Mäße zu dem Schaden der Versicherten ausgewirkt hatte. halt sfähige Einkommen des Klägers von 360 DM monatlich, nach dem die Beklagte das Ruhegeld berechnet hat, zugleich sein höchstes versichertes Einkommen« Deshalb braucht nicht mehr untersucht zu werden, ob die völlige Streichung der Oleitklausel im Jahre 1944 ebenfalls rechtswirksam erfolgt ist«
2354 022 Si Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! 1* Gesetz: WG § 192 Rechtssatz: Rer Umstand, daN eine in form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betriebene Pensionskasse mit ihren Versicherungen ersatzweise Aufgaben der Sozialversicherung erfüllt, hindert nicht die Annahme, daß die bei ihr begründeten Versicherungsverhältnisse dem bürgerlichen Recht unterworfen sind* 2. Gesetz: VAG § 89 Rechtssatz: Die von der Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 89 VAG getroffenen Maßnahmen können vom ordentlichen Gericht weder auf ihre Rechtmä-. ßigkeit hin noch darauf hin nachgeprüft werden, ob die ^Aufsichtsbehörde von dem ihr durch das Gesetz eingeräumten Rimessen den richtigen Gebrauch gemacht hat Sie können vom ordentlichen Gericht nur dann als rechtlich unverbindlich angesehen werden, wenn es sich bei ihnen um einen Akt reiner Willkür handelt. Aktenzeichen: II ZR 55/55 Urteil des BGH vom 15« Dezember 1955 - OLG Köln LG Köln 2I.ZE._55/jjj> Verkündet am 15. Dezember 1955 Jodas, Justizangestellter, als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Oberlokomotivführers i.R« Wilhelm K in Cfllfc, Str« 0, Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die pflHRPBB Bflpl pflHBBHBIBu KÖrperscnaxtaes öfxenxiicnen Rechts, vertreten durch ihren Vorstand, Beklagte, Berufungsbeklagt und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof»Br hat der II« Zivilsenat deB Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8« Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Canter und der Bundesrichter Dr« Delbrück, Dr« Haidinger, Dr« Rischer und Dr« Kuhn für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Qberlandesgerichts in Köln vom 10» Januar 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger war mehr als 40 Jahre lang Bediensteter der Bisenhahnen AG und als solcher ordentliches Mitglied der beklagten Pensionskasse* Br wurde am 1. August 1950 in den Ruhestand versetzt* Sein ruhegehaltsfähiges Einkommen betrug zuletzt 360 EM monatlich* Als Ruhegeld zahlt ihm die Beklagte 75 $ von 360 DM = 270'DM abzüglich 10 # dieses Betrages, d.s» 243 DM monatlich« Die .Teuerungszulagen, die seit August 1950 in steigender Höhe an die aktiven Angestellten der deutschen Privat ei s enbahnen gezahlt werden, sind dabei nicht berücksichtigt. Diese Berechnung beruht auf folgendem: Hach der früheren Satzung der Beklagten vom «fahre 1928 konnten Satzungsänderungen nur mit einer Mehrheit von 2/3 der in der Generalversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen v/erden$ jedoch durften die den bisherigen Mitgliedern bzw. deren Hinterbliebenen nach dieser Satzung zustehenden Kassenleistungen durch solche Satzungsänderungen nicht herabgesetzt werden (§59 Abs 2)* Durch Erlaß vom 4«Oktober 1935 änderte der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde, gestutzt auf die ihm durch Art 2 des Gesetzes über Befugnisse der Versicherungsaufsichtsbehörden vom 27. November 1934 (RGBl I, 1189) erteilte Ermächtigung, die Satzung ab und faßte sie neu. Hach § 21 Abs 3 der so geänderten Satzung steigt das Ruhegehalt je nach Dauer der Beitragszahlung von 35 J6 bis zu 75 des ruhegeldfähigen Einkommens» Von den hiernach festzusetzenden Bezügen sollten jedoch nur 75 £ gezahlt werden (§21 Abs 5); das bedeutete eine 25 ?&-ige Kürzung des regelmäßigen Ruhegeldes. Hach der Gleitklausel des § 21 Abs 2 erhöhte oder ermäßigte sich das Ruhegeld in dem gleichen Verhältnis, in dem sich das zuletzt versichert gewesene Einkommen er- höht oder ermäßigt hätte, wenn der Ruhegeldempfänger unter sonst gleichen Umständen im Dienst verblieben wäre. Doch durfte es nicht Uber den Betrag hinaus steigen, auf den es unter Zugrundelegung des höchsten versichert gewesenen Einkommens festzusetzen gewesen wäre; diese Einschränkung war in der alten Satzung von 1928 nicht enthalten. § 63 Abs 14 der Satzung vom 4. Oktober 1935 bestimmt ferner, daß weitergehende Ansprüche als nach der Neufassung nicht geltend gemacht werden können, auch nicht unter Berufung auf Bestimmungen früherer Satzungen wie insbesondere auf § 59 Abs 2 der Satzung von 1928» Am 15« Juli 1943 beschloß das Kuratorium der Beklagten, daß die Gleitklausel des § 21 Abs 2 ganz außer Kraft gesetzt werden sollte. Dieser Beschluß wurde durch ministeriellen Erlaß vom 4o September 1944 genehmigt. Schließlich genehmigte die Aufsichtsbehörde am 25. November 1944, daß die 25 #ige RuhegeldkUrzung mit Wirkung vom 1. Oktober 1944 auf 10 gemindert wurde, so daß das Ruhegehalt nunmehr in der in § 21 Abs 3 der Satzung vorgesehenen Höhe, vermindert um 10 $> und ohne Teuerungszuschläge, zu zahlen ist. Der Kläger hält die 10 f&^-ige Kürzung seiner mit 75 i» des letzten Gehalts festzusetzenden Ruhegeldbezüge sowie die Vorenthaltung der Teuerungszulage für unrechtmäßig und hat dazu ausgeführt: Der Erlaß des Ministers vom 4. Oktober 1935 werde durch die gesetzliche Ermächtigung nicht gedeckt, weil die Beklagte als Einrichtung der Sozialversicherung durch das Gesetz vom 27. November 1934 überhaupt nicht betroffen worden sei. Der Minister habe die Ruhegeldbezüge nicht einseitig und willkürlich herabsetzen dürfen, ohne gemäß der Satzung von 1928 die Generalversammlung der Beklagten einzuberufen. Zudem sei diese Maßnahme auch nicht, wie das Gesetz es vorschreibe, zur Vermeidung eines Konkurses erforderlich gewesen; der bei der -4- Beklagten festgestellte Fehlbetrag habe sich auf andere Weise decken lassen. Die Rentenkürzung stelle eine unzulässige Enteignung dar, weil die Mitglieder der Beklagten dadurch in ihren wohlerworbenen Rechten geschmälert und gegenüber den Reichsbahnbediensteten und den Übrigen So-zialversicherten benachteiligt worden seien. Der Kläger verlangt für die Zeit vom 1» August 1950 bis zu dem 30. April 1954 eine Hachzahlung von 3.682,50 DM nebst Zinsen» Br hat weiterhin beantragt, festzustellen, daß die Beklagte 1*) nicht berechtigt sei, die von dem Grundgehalt des Klägers mit 75 £ zu berechnenden Ruhegelder um 10 # zu kürzen, 2.) verpflichtet sei, die den aktiven Bediensteten der deutschen Privat ei senbahnen. gewährten Teuerungszulagen bei der Bemessung des dem Kläger zu zahlenden Ruhegehalts einzubeziehen * Die Beklagte hat um Klagabweisuhg gebeten und die Ansicht vertreten, die durch den Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister verfügten oder genehmigten Satzungsänderungen seien rechtswirksam. • Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine-Klageanträge weiter* Ent 8 che idungsgründ e: Die vom Kläger beanstandete Verkürzung seiner satzungsmäßigen Versorgungsansprüche beruht im wesentlichen auf den Satzungsänderungen, die der Reichs- und Preußische Wirtschafteminister in seiner Eigenschaft als Auf— • -5- sichtsbehörde der Beklagten durch Erlaß vom 4« Oktober 1935 verfügt hat* Die Ansprüche des Klägers hängen daher entscheidend davon ab, ob die Satzung der Beklagten in ihrer Neufassung von 1935 rechtsgültig erlassen worden ist oder nicht. Dabei ist davon auszugeben, daß der umstrittene Erlaß des Ministers einen Verwaltungsakt darstellt, dessen Hechtmäßigkeit, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, von den ordentlichen Gerichten nur beschränkt nachgeprüft werden kann. Grundsätzlich ist selbst ein rechtlich fehlerhafter und damit unrechtmäßiger Hoheitsakt solange als rechtswirksam zu behandeln, bis er von den Verwaltungsbehörden oder auf eine Anfechtungsklage hin vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist; das gilt auch für solche Hoheitsakte aus der Zeit vor dem 1. April 1948, für die weder vor noch nach dem Inkrafttreten der MilRegVO Nr 141 und 165 eine Anfechtungsmöglichkeit bestand» Nur dann, wenn der Verwaltungsakt nicht nur anfechtbar, sondern schlechthin nichtig ist, so daß niemand ihn zu beachten braucht, ist auch der ordentliche Richter nicht an ihn gebunden» Jedoch können nur schwerste Mängel formeller oder sachlicher Art, wie insbesondere das gänzliche Fehlen einer gesetzlichen Grundlage, es rechtfertigen, dem Verwaltungsakt ohne weiteres die Rechtswirksamkeit abzusprechen (BGHZ 1, 146 /T467i 4, 10 gg, 77 Jßg7, 302 gO&i 5, 76 9, 129 ^/T3j7). Daß diese Voraussetzungen bei dem Ministerialerlaß vom 4. Oktober 1935 Vorgelegen hätten, hat das Berufungsgericht aus zutreffenden Gründen verneint» Die hiergegen erhobenen Revisionsrügen sind unbegründet» 1.) Der Erlaß des Reichs- und Preußischen Wirtschaft smini sters vom 4*10.1935 beruhte auf Art 2 des Gesetzes über die Befugnisse der Versicherungsaufsichtsbehörden vom 27- November 1934 (RGBl I, 1189). Nach dieser 4 -6- I ' Bestimmung hatte der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister auch hei den seiner Aufsicht unterstehenden öffentlichrechtlichen Versicherungsanstalten, soweit sie dem bürgerlichen Recht unterworfene Versicherungsverträge abschließen, die Möglichkeitr Sanierungsmaßnahmen gemäß § 89 VAG durchzuführen und in diesem Zusammenhang auch die Satzung einer solchen Anstalt zu ändern. Bas Berufungsgericht sieht hier die Voraussetzungen jener Bestimmung im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG JW 1938, 385) und des erkennenden Senats (3GHZ 4, 197 und BGH VersR 1952, 44) mit Recht als gegeben an. Bie von der Revision hiergegen erhobenen Bedenken sind nicht gerechtfertigt» a) Bie Revision wendet zunächst ein, die Beklagte erfülle nicht nur Ersatzfunktionen der Sozialversicherung, sondern sei selbst als Sozialversicherungsträger anzusehen, und zwar, entweder als Ersatzkasse oder als Sonderanstalt im Sinne des Gesetzes vom 5. Juli 1934 (RGBl I, 577). Infolgedessen habe die Beklagte auch nicht der Pach-aufsicht des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers unterstanden, sondern der für die Sozialversicherung zuständigen Aufsichtsbehörde. Biese Auffassung ist irrig. Wie der erkennende Senat bereits in BGHZ 4? 197 dargelegt hat, sind als Sozialversicherungsträger nur die in dem Gesetz über den Neuaufbau der Sozialversicherung vom 5« Juli 1934 abschließend aufgeführten Versicherungsträger anzusehen. Bie Beklagte ist in diesen organisatorischen. Aufbau der Sozialversicherung nicht eingegliedert.. Sie gehört auch entgegen der Auffassung der Revision weder zu den durch Art 4 des Gesetzes vom 5. Juli 1934 aufgehobenen Ersatzkassen der Angestelltenversicherung noch ganz offensichtlich zu den Ersatzkassen der Krankenversicherung, noch auch fällt sie in den Kreis der in -7- § 1360 RVO einzeln auf ge führten Sonderanstalten der Invalidenversicherung, die als solche besonders zugelassen werden mußten. Es ist zwar richtig, daß sie nach der Arb ihrer Versorgungsleistungen ähnliche YfesenszUge wie die Eeichsbahnversorgungsan8talt aufweist, nur ist sie eben nicht, wie diese, als Sonderanstalt der Sozialversicherung gesetzlich anerkannt. b) Pie Revision meint weiter, daß die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und den bei ihr versicherten Pensionären nicht dem Privatrecht zuzuordnen seien, weil es sich bei der Beklagten praktisch um eine Zwangsversicherung handele, deren Zweck darin bestehe, die Privateisenbahner den Bediensteten der staatlichen Eisenbahn gleichzustellen und weil der Beklagten gerade um dieser Gleichstellung willen nach der Inflation die Eigenschaft einer öffentlichrechtlichen Körperschaft verliehen worden sei. Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Es ist allerdings richtig, daß die Beklagte ersatzweise Aufgaben der Sozialversicherung erfüllt (BGHZ 4, 197 /®)37)$ daraus ist aber nicht zu folgern, daß die bei ihr begründeten Versicherungsverhältnisse damit auch öffentlichrechtlicher Natur seien» Die Sozialversicherung läßt vielmehr durch-, aus die Möglichkeit zu, daß ihre Aufgaben auch durch Ver-sicherungsunternehmungen durchgeführt werden, die auf privatrechtlicher Grundlage arbeiten (BGHZ 4, 202). Auch der Umstand, daß die Beklagte die Porm einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat, steht keineswegs der Annahme entgegen, daß die von ihr abgeschlossenen Versicherungsverträge bürgerlichrechtlicher Natur sind, wie sich ja auch schon aus Art 2 des Gesetzes vom 27« November 1934 ergibt. Biese Bestimmung sollte gerade diejenigen Versicherungsanstalten erfassen, die nach dem damaligen Rechtszustand 4 -8- /i als öffentlichrechtliche Körperschaften vom Versicherungsaufsichtsgesetz nicht unmittelbar betroffen wurden, obwohl sie bürgerlichrechtliehe Versicherungsverträge abschlossen, andererseits aber organisationsmäßig auch nicht den Sozi-alverSicherungsgesetzen unterlagen» Während der Staat in die Finanzgebarung der eigentlichen Träger der Sozialversicherung weitgehend unmittelbar eingreifen kann, die Beiträge und Leistungen zu dem Teil gesetzlich geregelt hat und bei der Invaliden- und Angestelltenversicherung sogar die Mittel zur Aufrechterhaltung der Leistungen gewährleistet (§§ 1384 RVO, 168 Abs 3 AVG), so daß. etwaige Fehlbeträge stets ausgeglichen werden können, fehlte bei denjenigen Versicherungsanstalten des öffentlichen Rechts, die, wie die Beklagte, auf privatrechtlichem Boden als Versicherer . tätig sind, zunächst eine gesetzliche Grundlage für Einwirkungen der Aufsichtsbehörden. Burch Art 2 des Gesetzes vom 27* November 1934 wurde dann den Versicherungsauf sicht s behörden die Möglichkeit eröffnet, auch auf solche Versicherungsanstalten § 89 VAG, der bis dahin nur für not-leidend gewordene private Versicherungsunternehmen galt, sinngemäß anzuwenden, also auch bei. ihnen die notwendigen Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. Bie bürgerlichrechtliche Natur der bei der Beklagten begründeten Versicherungsverhältnisse kann schließlich auch nicht mit der Begründung angezweifelt werden, daß sie unter Zwang zustande gekommen seien« Bies hat der erkennende Senat in BGHZ 4, 208 ^Tll/ bereits eingehend dargelegt. Bern ist nichts hinzuzufügen. 2») Bie Revision bemängelt ferner das vom Wirtschaft sminist er eingeschlagene Verfahren und meint, der Minister habe vor einer Entscheidung die Generalversammlung der Beklagten hören müssen» Ob und aus welchen Gründen diese Anhörung unterblieben ist, kann jedoch dahinge- -9- stellt bleiben. Nach dem in Art 2 des Gesetzes vom 27. November 1934 bezogenen $ 89 VAG kann die Aufsichtsbehörde neben anderen, zur Vermeidung des Konkurses erforderlichen Maßnahmen "auch*1 die Vertreter eines Versicherungsunternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeiZufuhren- Die Erteilung solcher Auflagen ist also nicht zwingend vorgeschrieben, sondern nur eine der in Frage kommenden Anordnungen, deren Wahl in das pflicht gemäße Ermessen der Aufsichtsbehörde gestellt ist. Im übrigen sind Hoheitsakte nicht schon deshalb nichtig, weil das rechtliche Gehör versagt v/orden istj sie können nur mit den vorgesehenen Hechtsbehelfen angefochten werden, 5o) Der Haupteinwand des Klägers geht dahin, daß der Erlaß des Eeichs- und Preußischen Wirtschaftsministers vom 4. Oktober 1935 deshalb rechtswidrig gewesen sei, weil die Beklagte damals gar nicht konkursreif gewesen sei und weil deshalb die Notwendigkeit zu einem Einschreiten der Aufsichtsbehörde nach § 89 VAG gar nicht bestanden habe. Wenn die versicherungstechnische Bilanz der Beklagten zu jener Zeit auch einen Fehlbetrag ergeben habe, so habe dieser nach § 38 Ziff 1 b der damals noch geltenden Sat-zung der Beklagten von 1928 auf die der Beklagten angeschlossenen Eisenbahnverwaltungen umgelegt werden können, Bas Berufungsgericht ist auf diesen Einwand mit Hecht nicht eingegangen, wejj.1 er einer Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte nicht zugänglich ist« Er zielt darauf ab, daß der Heichs- und Preußische Wirtschaftsminister bei seinem Erlaß vom 4. Oktober 1935 die schlichen. Voraussetzungen für seinen Eingriff in die Rechte der Versicherten rechtlich unrichtig beurteilt habe und daß deshalb dieser Hoheitsakt unrechtmäßig gewesen sei. Mit einer solchen Begründung könnte allerdings ein Verwaltungs 10- akt vor den Verwaltungsgericht envangefbchten* und- .möglicher-weise auch ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflicht-Verletzung gemäß § 839 BOB erhoben werden« Dagegen kann mit ihr vor den ordentlichen Gerichten grundsätzlich nicht die rechtliche Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geltend gemacht werden; denn eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes steht den ordentlichen Gerichten aus den schon dargelegten Gründen grundsätzlich ebensowenig zu wie eine Prüfung der Frage, ob der Verwaltungsbehörde von dem ihr durch das Gesetz eingeräumten Ermessen den richten Gebrauch gemacht hat» Die von der Aufsichtsbehörde getroffenen Verwaltungsmaßnahmen könnten von den ordentlichen Gerichten nur dann als rechtlich unverbindlich behandelt werden, wenn es sich, wie es das Reichsgericht ausgeführt hat, um einen "dem Bereich hoheitlicher Betätigung unzweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür” handeln würde (RGZ 164, 162 /JlGJ) • Sind dagegen sachliche Erwägungen für den Verwaltungsakt mindestens mitbestimmend gewesen, so kann vor den ordentlichen Gerichten nicht seine Nichtigkeit angenommen werden (BGHZ 2, 566; 4, 10 £3], 302 ßQ&). Dafür, daß es sich bei dem Erlaß vom 4» Oktober 1935 um einen ”Akt reiner Willkür” gehandelt habe, liegt hier keinerlei Anhaltspunkt vor (so auch RG JW 1938, 385)» Insbesondere kann ein solcher Vorwurf nicht, wie die Revision meint, schon mit dem Hinweis auf § 38 Ziff 1 b der Satzung der Beklagten von 1928 begründet werden» Abgesehen davon, daß die nach dieser Satzungsbestimmung gegebene Möglichkeit einer Umlage des Bilanzfehlbetrages auf die der Beklagten angeschlossenen Eisenbahnverwaltungen die Annahme einer zu jener Zeit vorhandenen Kon-kursreife der Beklagten nur dann in Frage stellen könnte* -11- wenn diese Privateisenbahnen damals auch in der Lage gewesen wären, eine solche Umlage auf zubringen, würde auch dann* wenn die Aufsichtsbehörde jene Satzungsbestimmung bei der PrUfung der Präge der Kohkursreife der Beklagten gar nicht beachtet oder rechtlich fehlsam gewertet haben sollte, der Erlaß vom 4« Oktober 1935 damit nur den Charakter eines rechtlich fehlerhaften Verwaltungsaktes, nicht hingegen den eines reinen Willküraktes erhalten« Ein sachlicher Anknüpfungspunkt für das damalige Eingreifen der Aufsichtsbehörde war bereits dadurch gegeben, daß die versicherungstechnische Bilanz der Beklagten zu jener Zeit einen Fehlbetrag aufwies, der darauf beruhte, daß die Beklagte nach der Inflation in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, weil sie als Körperschaft des öffentlichen Hechts ihre Rentenzahlungen voll aufwerten mußte, andererseits aber ihr Deckungskapital zu dem: größten Teil verloren hatte, ohne daß ihre Währungsschäden, wie bei den Sozialversicherungsträgem durch Zuschüsse der öffentlichen Hand ausgeglichen wurden.Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, daß das Eingreifen der Aufsichtsbehörde ausschließlich auf sachfremden gesetzlich Überhaupt nicht zu rechtfertigenden Erwägungen beruht habe« Jedenfalls ist hierfür nichts dargetan« 4«) Das Berufungsgericht hat schließlich auch darin Hecht, daß die auf die genannte gesetzliche Grundlage gestützten. Eingriffe in die satzungsmäßigen Versorgungsansprüche und -anwartschäften der bei der Beklagten Versicherten keine unzulässige Enteignung darstellend Das Wesen der Enteignung besteht darin, daß einzelnen oder einer Gruppe von Personen unter Verletzung des Gleichheitssatzes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt werden (BGHZ 6, 270 ^S&O/O • Das war bei jener Verkürzung der Rentenbezüge aber nicht der Fall» Sie erfolgte nur, um 4 -12- fi den wirtschaftlichen Zusammenbruch der Beklagten zu verhindern und damit die Versicherten selbst vor Vermögensnachteilen anderer Art zu bewahren, die ihnen ohnehin zu erwachsen drohten« Sie dienten mithin nicht in erster Linie öffentlichen Belangen, sondern zogen nur die Folgerungen aus einer Lage, die ohnehin bereits entstanden war und sich ohne das Einschreiten der Aufsichtsbehörde vielleicht in noch stärkerem Mäße zu dem Schaden der Versicherten ausgewirkt hatte. Im Ergebnis hat dieses Eingreifen allerdings dahin geführt, daß die bei Gründung der Beklagten im Jahre 1888 verfolgte Absicht, die Bediensteten der Privateisenbahnen denen der staatsbahnen versorgungsmäßig gleichzustellen* heute nicht mehr im vollen Umfang verwirklicht ist« Doch beruht dies nicht etwa auf einer willkürlichen Schlechterstellung der betroffenen Versicherungsnehmer bei sonst gleicher Sachlage, sondern vielmehr darauf, daß die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagtenn anders verlaufen ist als die der eigentlichen Sozialver- -sicherungsträger. Wenn darin eine gewisse Unbilligkeit liegt, so kann dem nur durch eine erneute Satzungsänderung abgeholfen werden. 5.) Da somit die Satzung der Beklagten in der Fassung vom .Jahre 1935 rechtsgültig erlassen worden ist und die hier in Frage kommenden Bestimmungen auch in der heute geltenden Satzung von 1953/1954 beibehalten v/orden sind, muß der Kläger dieKürzung seiner Versorgungsbezftöfc auf 90 # hinnehmen. Dasselbe gilt für den Wegfall der jy ^ Teuerungszulage. Denn nach § 21 Abs 2 letzter Satz der' Satzung vom 4. Oktober 1935 darf das Ruhegeld in keinem Fall über den Betrag hinaus steigen, auf den es unter Zugrundelegung des höchsten versichert gewesenen Einkommens festzusetzen wäre. Wie schon das Landgericht dargelegt und der Kläger nicht bestritten hat, war das letzte ruhege- -13- halt sfähige Einkommen des Klägers von 360 DM monatlich, nach dem die Beklagte das Ruhegeld berechnet hat, zugleich sein höchstes versichertes Einkommen« Deshalb braucht nicht mehr untersucht zu werden, ob die völlige Streichung der Oleitklausel im Jahre 1944 ebenfalls rechtswirksam erfolgt ist« Die Revision war daher zurückzuweisen«. Die Ko- * stenentScheidung beruht auf § 97 ZPO« Dr. Canter Dr. Delbrück Dr. Haidinger Dr. Rischer Dr« Kuhn \ * * A«