Der Beklagte bestreitet, daß er zur Zahlung verpflich tet sei* Br wendet ein, als buchhändlerischer Kommissionär sei er lediglich im Namen der Klägerin tätig geworden* Das gelte auch bei den Geschäften im sogenannten Barpaketverkehr, bei denen über die Auslieferungen üblicherweise mit anderen Kommissionären im sogenannten Clearing-Verkehr abgerechnet worden sei* In den Monaten vor dem Zusammenbruch hätten die Sortimenter die Barpakete im allgemeinen nicht y bezahlt«, Die Kommisionäre hätten daher ihren Kunden gegen-., der Zahlung zu prüfen* Soweit seine Firma Geld vereinnahmt und mit ihrem Vermögen vermischt habe, könne die Klägerin Zahlung deshalb nicht verlangen, weil es Treu und Glauben widerspreche, den Beklagten die Folgen der sich auflösenden Wirtschaft tragen zu lassen* Jedenfalls könne er als Sowjetzonenflüchtling für Verbindlichkeiten, die vor seiner Flucht begründet worden seien, nicht in Anspruch genommen werden* Der Beklagte hatte geltend gemacht, daß es sich bei der Klageforderung im wesentlichen, nämlich in Höhe von 67,649,16 RM 6,764,92 DM, um Geschäfte im sogenannten Barpaketverkehr gehandelt habe und daß in den monatlichen Auszügen die Rechnungsbeträge für solche Barpakete gutgeschrieben worden seien, ohne Rücksicht darauf, ob die Sortimentsbuchhandlungen bezahlt hatten, daß aber der Beklagte keine Verpflichtung gehabt habe, solche Beträge an die Klägerin vor Eingang der Zahlung bei ihm zu überweisen. Es sei aber Sache des Beklagten zu beweisen, daß die in den Kontoauszug übernommenen Beträge zu dem Teil nicht •*: : begründet und inwieweit einzelne Posten in Unkenntnis einer j. ren seien, weil diese Beträge tatsächlich noch nicht eingegangen seien, und führt aus, daß in dieser Richtung von dem Beklagten nicht einmal eine Beweisführung versucht worden sei, es fehlten selbst schätzungsweise Angaben dahin, in welchem Umfang durch den Beklagten erfolgte Bücherauslieferungen aus den Beständen der Klägerin sich als unbezahlbar herausgestellt hätten. Dieses Ergebnis wird von dem Berufungsgericht noch besonders darauf gestützt, daß der Beklagte nicht etwa einer allgemeinen Übung entsprechend die Barauslieferungen der Klägerin gutgeschrieben habe, ehe er selbst in den Besitz des Gegenwertes gekommen war. entgegen dieser Vereinbarung solcbe Barpakete auch auf Ziel herausgegeben habe, so sei das auf Risiko des Beklagten gegangen und berühre nicht dessen Verpflichtung gegenüber der Klägerin« Dieser gegenüber sei der Beklagte verpflichtet gewesen, soweit er aus dem Auslieferungslager der Klägerin Bücher als Barpaket abgab, das nur gegen sofortige Kasse zu tun, was gegen Barzahlung, Nachnahme oder aber auch durch Verrechnung im Clearing hätte erfolgen können o Wenn daher der Beklagte Bücher aus dem Auslieferungslager herausgegeben habe, so sei er der Klägerin gegenüber auch verpflichtet gewesen, den Gegenwert sofort gutzuschreiben, wie es der Beklagte tatsächlich auch gehandhabt habe* Unter diesem Gesichtspunkt würde dem Beklagten auch nicht einmal das Recht zustehen, die Klägerin nachträglich noch für Ausfälle zu belasten, die bei Einhaltung der- Vertragsbedingungen nicht hätten eintreten können, da eben nur Zug um Zug gegen Zahlung auszuliefern gewesen sei« genwerte der Barpakete auf Grund einer speziellen vertraglichen Vereinbarung gutgeschrieben habe, diese Feststellung sei aber "ununterlegt", so geht dieser Angriff daran vorbei* daß nach den Ausführungen des Berufungsurteils die spezielle vertragliche Vereinbarung darin bestanden hat, ßarausliefe-rungen nur gegen sofortige Kasse vorzunehmen« Diese Feststei lung steht, wie das Berufungsgericht ohne erkennbaren Rechts verstoß annimmt, im Einklang mit der eigenen Erklärung des «. Es "bedarf daher auch keiner weiteren Aufklärung über die übliche Handhabung des sogenannten Barpaketverkehrs und das Abrechnungsverhältnis des Beklagten mit anderen Xbmmissio nären, insbesondere auch nicht Uber die Frage, ob der Beklagt auch in diesem Abrechnungsverkehr als Vertreter der Klägerin1 oder im eigenen Namen handelte» Damit erübrigt sich ein wei- ‘ teres Eingehen auf die Ausführungen der Revision, soweit sie sich dagegen richten, daß der Beklagte Schuldner der im Kon^ toauszug für März von seiner Firma anerkannten Beträge und des Saldos geworden ist, von dem die Klägerin einen Teil geltend macht« IIo Es war weiter zu prüfen, ob der Beklagte sich auf die Schutzbestimmungen des § 88 Abs 1 BVFG (inzwischen neu ge-faßt durch das Änderungs- und Brgänzungsgesetz vom 3o August 1954 BGBl 231) berufen kann« Nach dieser Vorschrift können Sowjetzonenflüchtlinge wegen der Verbindlichkeiten, die vor der Flucht oder in den Fällen des § 4 vor der Besetzung begründet worden sind, nicht in Anspruch genommen werden, wenn sie den überwiegenden Teil ihres Vermögens in der sowjetisch besetzten Zone (oder im sowjetisch besetzten Sektor von Ber-; lin) hatten und diesen Teil ihres Vermögens durch Enteignungsmaßnahmen oder diesen wirtschaftlich gleichstehende Maßnahmen verloren haben, soweit sich aus Abs 2 nichts Abweichendes ergibt« Der in Abs 1 aufgestellte Grundsatz wird durch die Ausnahmeregelung des § 83 durchbrochen« Danach kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers zur Vermeidung unbilliger Härten im Wege der richterlichen Vertragshilfe die unter die Regelung des § 88 fallenden Verbindlichkeiten abweichend regeln« Nach § 83 Abs 4, dessen entsprechende Anwendung im § 88 Abs 2 vorgeschrieben ist, kann das Prozeß-: gericht Vertragshilfe auch gewähren, wenn nur der Gläubiger es beantragt« Diesen Antrag hat die Klägerin innerhalb der durch § 84 Abs 1 bestimmten Frist beim Berufungsgericht gestellt« September 1949, der von dem Beauftragten für das Flüchte lingswesen in Wiesbaden ausgestellt worden ist, den Nachweis seiner Fluchtlingseigensehaft im Sinne des § 15 BVFG erbracht habeo j3s führt aus, daß die Voraussetzungen der §§3,4 BVFG bei dem Beklagten offenbar nicht vorlägen,und meint, daß es dem Gericht in einem solchen Falle auch gegenüber einem Län- ! Einer abschließenden Stellungnahme hierzu bedürfe es aber nicht, da der Beklagte jedenfalls auch nicht die Voraussetzungen des § 88 BVFG dargelegt habe, daß er den überwiegenden j Teil seines Vermögens durch JSnteignungsmaßnahmen verloren habe« Bie Revision des Beklagten'bezieht sich auf den in einer Photokopie mit der Hevisionsbegründung eingereichten Ausweis C, der dem Beklagten am 12« Mai 1954 gemäß § 15 Abs 2 Ziff 3 BVFG erteilt worden sei, und meint, daß dieser noch in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden müsse« Es bedarf jedoch keiner Entscheidung dieser Frage, da der Beklagte sich in zulässiger Weise auf den in Wi^^BP ausgestellten Flüchtlingsausweis vom 1«9ol949 berufen hat« Bie-ser Ausweis genügte nach § 105 BVFG als Nachweis der Flüoht-lingseigenschaft im Sinne des BVFG« Ba der Kläger im Juni 1945 geflüchtet ist, nämlich im Zuge der Räumung Xie^m^ ...i durch die westlichen Besatzungstruppen, und im Zeitpunkt der Besetzung seiner Wohnsitzgemeinde durch die sowjetische. [ triebenen- oder Flüchtlingseigenschaft im Sinne dieses Ge- t setzes gelten, bis sie durch Ausweise gemäß § 15 ersetzt oder durch die Bundesregierung außer Kraft gesetzt werden, so hat diese Übergangsvorschrift bewirkt, daß alle Rechte und Vergünstigungen aus dem BVFG für die Übergangszeit auch ^ solchen Personen zugute kommen, die Länderausweise besitzen,■c die nach § 105 BVFG weiter gelten, bis sie gemäß § 15 ersetzt-, oder durch die Bundesregierung außer Kraft gesetzt worden sind* Im Zeitpunkt der Schlußverhandlung des Berufungsgerichts war diese Voraussetzung noch nicht eingetreten, so daß für die Revisionsinstanz davon ausgegangen werden kann, daß der Beklagte seine Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling im Sinne des BVFG durch den Länderausweis dargetan hatte® Bas Berufungsürteil führt aus, um feststellen zu können, ob der überwiegende Teil des Vermögens in der Ostzone verblieben sei, hätte der Beklagte sein gesamtes Vermögen offenlegen müssen unter detaillierter Barlegung, welche Vermögensteile er sich in der Westzone gesichert habe® Er habe nach eigener Angabe in die Westzone aus Leipzig an Barmitteln 70®000 RM mitgenommen und in der Westzone noch einen Teil von Außenständen seiner Le^HP Firma eingezogen, den er auf 80®000 RM beziffert habe0 Ber Beklagte hätte, hierzu substantiierte Angaben durch namentliche Angaben aller Außenstände, die er in der Westzone noch habe ein-ziehen können, machen müssen, zu demal die Parteien über den Umfang dieser Außenstände stritten® Ber von dem Beklagten überreichte Beschluß des Landgerichts Leipzig vom 22® Juni 1951 ergebe weiter, daß der Beklagte selbst zweierlei Vermögen von sich unterscheide, nämlich das Vermögen, das er Das könne > aber nicht die Voraussetzungen des § 88 BVFGr erfüllen, der * einen billigen Ausgleich nur für den Fall schaffen wolle, 1 daß der Schuldner den wesentlichen Teil seiner Aktiven in \4 Das wäre aber weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn des Gesetzes vereinbare Unter dem Vermögen einer Person kann an sich sowohl die Gesamtheit der ihr zustehenden Vermögensrech te, das Aktivvermögen, verstanden werden, wie auch der Vermögenswert, der nach Abzug der Schulden übrig bleibt (reines Vermögen), so RGZ 69, 284 /2*857«, Der Tatbestand des § 88 BVFG knüpft an den Verlust des überwiegenden Vermögens im Sinne dieser Vorschrift die Folgen für die Verbindlichkeiten des ”enteigneten” Vermögensträgers und hat damit dem Vermögen die Verbindlichkeiten gegenübergestellt * Der gesetzgeberische Sinn des § 88 geht dahin, dem Flüchtling deshalb beizustehen, weil er die in der sowjetisch besetzten Zone befindlichen Vermögenswerte wegen der Enteignungs- oder gleichgeachteter Maßnahmen nicht zur Tilgung seiner Schulden verwenden kann« Hieraus folgt, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift grundsätzlich dann gegeben sind, wenn der Sowjetzonenflüchtling im maßgebenden Zeitpunkt den überwiegenden Teil seines Aktivvermögens in der sowjetisch besetzten Zone hatte und diesen Teil durch die erwähnten Maßnahmen verloren hat» Bei Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, können daher die Aktiven der beiden Firmen in I> nicht schon deshalb außer Betracht gelassen werden, weil sie geringer gewesen seien, als die ihnen gegenüberstehenden Geschäftsverbindlichkeiten des Beklagten«, Jedenfalls kann dem Beklagten in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem die Aktiva der ”enteigneten” Betriebe einen beträchtlichen Umfang hatten und für die Tilgung der Geschäftsverbindlich- . rieht dies verkannt und seine Entscheidung im wesentlichen auf seine unrichtige Rechtsauffassung gestutzt hat und die Entscheidung des Berufungsgerichts sich auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig darstellt, war das Berufungsurteil auf2uheben0 Es bedarf einer näheren Feststellung durch die Tatsacheninstanz, welchen Wert die Aktiven hatten, die dem Kläger in der Ostzone durch die Sequestrations- und Enteig-nungsmaßnahmen entzogen wurden und welche Vermögenswerte hiervon nicht betroffen worden sind®
II ZR 55/54 2536 071 i * Verkündet am 30o Juni 1955 Jodas, JustoAngest« als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Buchhändlers Dr0 Wilhelm MflBpstr. in V/i Beklagten und Revisionsklägers,! Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Br, & * i' 11 i i j • i gegen - den Verlag Po straße 9, GmbH in Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof.Dr •I, i:!i' • t |f* fj hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 27« Juni 1955 unter Mitwirkung des ') •ii Senatspräsidenten Dr0 Canter und der Bundesrichter Br« Selows- ,f ky, Br« Kuhn, Artl und Br0 Winkelmann für Recht erkannts -1 Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 14« Januar 1954 aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an den 5«» Zivilsenat des Berufungsgerichts verwieseno 'I Von Rechts wegen / y>' v - 2 •• Tatbestands Die Klägerin betreibt einen Buchverlag in N und stand bis zu dem Zusammenbruch 1945 mit dem Beklagten als Inhaber der in Bed^ betriebenen Einzelfirma Carl Fr Kommissions- und Buchgroßhandlung, in laufender Geschäftsverbindung«. Sie unterhielt bei dieser Firma ein Aus • • lieferungslager.von Büchern0 Der Beklagte hatte als sogenannter buchhändlerischer Kommissionär im Aufträge der Klägerin für diese Auslieferungen von Büchern vorzunehmen und Zahlungen entgegen zu nehmen« Über die beiderseitigen Ansprüche rechnete der Beklagte durch Übersendung von Kontoauszügen monatlich ab, die im wesentlichen zugunsten der Klägerin Gutschriften für sogenannte "Barpakete" und Zahlungen lt« Aufstellung11 und zugunsten des Beklagten Beträge für Bager-miete, Kommissionshonorar, Porto- und Frachtauslagen sowie Provisionen für Kontenführung, Auslagen und Verpackung ent- • hielten« Der von der Firma des Beklagten an die Klägerin übersandte Kontoauszug für März 1945 enthält einen Saldo zugunsten der Klägerin von 72«Ol4,65 &M« Hierauf stützt die Klägerin ihren in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 7o 119,84 DM nebst 5# Zinsen seit dem 11« Februar 1949® '"l Der Beklagte hat sich im Juni 1945 in die Westzone begeben und betrieb sodann in seine Buch- großhandlung weiter, und zwar zunächst unter der am 20« September 1946 ins Handelsregister eingetragenen Firma "Carl Friedrich Inh« W« KflB^ — früher in Bef^ Sein Vermögen in Leipzig wurde nach dem Befehl der SMAD Nr 124 vom 30« Oktober 1945 beschlagnahmt und unter Sequester gestellt« Die Firma Carl Fr« F0i^ und die Firma Otto als deren alleiniger Inhaber der Beklagte im Handelsregister ebenfalls eingetragen war. AK $ fr—» w wurden nach Art 1 des Sächsischen Gesetzes vom 30* Juni "946 enteignet* Im Laufe des Jahres 1948 wurden diese Betriebe dem Beklagten zur Rücknahme angeboten0 Am 8« Juni 1950 ord-nete das Amtsgericht in Leipzig die Eröffnung des Konkursverfahr eps über das Vermögen des Beklagten an* Auf seine Beschwerde änderte das Landgericht Leipzig durch Beschluß vom 22* Juni 1951 den Konkurseröffnungsbeschluß des Amtsgerichts dahin ab, daß das Konkursverfahren nicht Uber das Vermögen des Beschwerdeführers, sondern nur über das Vermögen "der Birma Carl Fr* FfHHHl und Otto K0fc, Kommissionsbuchhandlung in Lefm^ 0 1, FrflHBl L^P-Platz eröffnet wird* In dem Beschluß wird ausgeführt, daß der bisherige Rechtsträger für diese Betriebe, das Land Sachsen,, auf seine Rechte verzichtet habe«. Hierdurch sei jedoch eine Rückübertragung auf Dr* (den Beklagten), für die ein Ge - setzgebungsakt oder ein Vertrag erforderlich sei, nicht bewirkt worden* Die beiden Firmen seien daher als selbständige Vermögensmassen zu betrachten, die unter Treuhandverwaltung stünden* Der Konkurs sei über die selbständigen Vermögensmassen der Firmen und zu eröffnen* i Der Beklagte bestreitet, daß er zur Zahlung verpflich tet sei* Br wendet ein, als buchhändlerischer Kommissionär sei er lediglich im Namen der Klägerin tätig geworden* Das gelte auch bei den Geschäften im sogenannten Barpaketverkehr, bei denen über die Auslieferungen üblicherweise mit anderen Kommissionären im sogenannten Clearing-Verkehr abgerechnet worden sei* In den Monaten vor dem Zusammenbruch hätten die Sortimenter die Barpakete im allgemeinen nicht y bezahlt«, Die Kommisionäre hätten daher ihren Kunden gegen-., über weitgehend kreditieren müssen* -Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn ein Verlegerkommittent, der auch im Barpaketverkehr Kontrahent des Sortimenters gewesen sei, seine. Verluste beim Sortimenter dem Kommissionär zur Last .legen wollte* Er, der Beklagte, sei nicht in der Lage* die Frage , 4 • 4 — der Zahlung zu prüfen* Soweit seine Firma Geld vereinnahmt und mit ihrem Vermögen vermischt habe, könne die Klägerin Zahlung deshalb nicht verlangen, weil es Treu und Glauben widerspreche, den Beklagten die Folgen der sich auflösenden Wirtschaft tragen zu lassen* Jedenfalls könne er als Sowjetzonenflüchtling für Verbindlichkeiten, die vor seiner Flucht begründet worden seien, nicht in Anspruch genommen werden* Bas Landgericht hat dem Klageantrag durch Urteil vom 60 Juni 1950 entsprochen* Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 31* Januar 1952 zurückgewiesen* Ber Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten dieses Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen* Bie Klägerin ist den Einwänden des Beklagten aus §88 BVFGr entgegengetreten und hat mit Schriftsatz vom 15* Bezem-ber 1955 vorsorglich beantragt, Vertragshilfe nach Maßgabe des § 83 BVFG zu gewähren* Bas Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 14«. Januar 1954 abermals zurückgewieseh* Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er um Abweisung der Klage und im Falle der Zurückverweisung um Verweisung an einen anderen Senat bittet, während die Klägerin beantragt, die Revision zu-’ zückzuweisen* •• 5 Entscheidungsgründes ; ; ; Io Die Revision rügt in erster Reihe, das Berufungsge- k rieht habe es unterlassen, den sogenannten Barpaketverkehr und die Art seines Abrechnungsverhältnisses klarzustellen, obgleich es auf Grund des § 565 Abs 2 ZPO hierzu verpflichtet gewesen sei« Diese Rüge kann keinen Erfolg haben« Der Beklagte hatte geltend gemacht, daß es sich bei der Klageforderung im wesentlichen, nämlich in Höhe von 67,649,16 RM 6,764,92 DM, um Geschäfte im sogenannten Barpaketverkehr gehandelt habe und daß in den monatlichen Auszügen die Rechnungsbeträge für solche Barpakete gutgeschrieben worden seien, ohne Rücksicht darauf, ob die Sortimentsbuchhandlungen bezahlt hatten, daß aber der Beklagte keine Verpflichtung gehabt habe, solche Beträge an die Klägerin vor Eingang der Zahlung bei ihm zu überweisen. Das Berufungsgericht hat in seinem ersten Urteil da- * hingestellt gelassen, ob der Beklagte als echter Kommissio- u när im Sinne des HGB oder bloßer Geschäftsbesorger nach * § 675 BGB für die Klägerin tätig geworden ist, und ausge- * führt, es habe zwar die tlbung bestanden, Gutschriften der hier in Rede stehenden Art schon vorzunehmen, sobald die sogenannten Barpakete an Sortimenter abgeschickt worden seien. Es sei aber Sache des Beklagten zu beweisen, daß die in den Kontoauszug übernommenen Beträge zu dem Teil nicht •*: : begründet und inwieweit einzelne Posten in Unkenntnis einer j. nicht bestehenden Verpflichtung in den Kontoauszug für März ' f 1945 eingesetzt worden seien (§ 814 BGB) oder inwieweit die Klägerin erneut zu belasten sei, weil sich einzelne Außen-• * stände als uneinbringlich herausgestellt hätten, ^ '■* Der erkennende Senat hat in seinem ersten Revisions- «i * urteil ausgeführt, der Beklagte habe mit seinen Einwendungen.^ [ 6 £3 in Abrede gestellt, daß das jeweils zu dem Schluß der monatlichen Rechnungsperiode errechnete Saldoguthaben mit der Wirkung anerkannt worden sei, daß nunmehr das anerkannte Saldoguthaben an die Stelle der bisherigen Einzelforderungen getreten sei, und hat beanstandet, daß das Berufungsgericht das Gegenteil feststelle, ohne das beiderseitige Abrechnungsverhältnis einer näheren Erörterung zu unterziehen« Hierfür genüge nicht die Feststellung im Berufungsurteil, es habe bei den buchhändlerischen Kommissionären die Übung bestanden, Gutschriften schon vorzunehmen, sobald die sogenannten "Barpakete” abgesandt waren« Es sei insbesondere nicht als geklärt anzusehen, ob die Sortimentsbuchhandlung, die von der Firma des Beklagten über einen anderen Kommissionär ein "Barpaket" erhielt, dann noch den Rechnungsbetrag an die Firma des Beklagten zu zahlen hatte oder ob dieser Rechnungsbetrag durch den anderen Kommissionär mit der wöchentlichen Abrechnung im sog* Clearing ausgeglichen wurde* Es wäre auch denkbar, daß in dem Abrechnungsverkehr zwischen den Kommissionären eine Rückbelastung bei Nichteingangdes Rechnungsbetrages zulässig bliebe und daß dies nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen auch der Klägerin entgegengehalten werden könnte* Die tatsächlichen Feststellungen * des Berufungsgerichts reichten dem Senat nicht aus, die in Betracht zu ziehenden Abrechnungsverhältnisse und damit die Bedeutung der monatlichen Kontoauszüge, der Gutschriften für sog« f,Barpaketen sowie des Saldovortrags rechtlich abschließend zu beurteilen* - • / * Nach Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht \ * hat die Klägerin ausführliche Darlegungen zur Bedeutung der monatlichen Kontoauszüge und Aufklärung des sogenannten Bar- ^ paketverkehrs gemacht« Das Berufungsgericht hat darüber Beweis erhoben, in welcher Weise insbesondere die von dem Beklagten für die Klägerin erfolgten Auslieferungen von Büchern an Sortimenter mit.der Klägerin regelmäßig abgerechnet worden sind und in welcher Weise der Beklagte selbst mit den von ihm belieferten Sortimentern pp bis März 1945 abgerechnet hat, und hat hierzu Zeugen sowie auch den Beklagten vernommen. Die Feststellung des BerufungsUrteils, daß zwischen den Parteien damals ein echtes Kontokorrentverhältnis bestanden habe, da die Parteien darüber einig gewesen seien, daß alle etwaigen Zahlungen und Forderungen nicht einzeln geltend gemacht werden sollten, sondern daß periodisch abgerechnet und nur der Überschuß geltend gemacht werden sollte, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.. Die Firma des Beklagten hat den Kontoauszug für den Rechnungsabschnitt März 1945, auf den die Klägerin ihre Forderung stützt, damals der Klägerin übersandt. Daraus folgert das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei, daß der Beklagte den von ihm anerkannten Schuldbetrag auch schulde. Das Berufungsgericht nimmt an, daß es gegenüber dem in dem von dem Beklagten selbst ausgestellten Kontoauszug liegenden Anerkenntnis allein Sache des Beklagten sei, den Beweis zu führen, ob und inwieweit einzelne der in diesen Auszug aufgenommenen Gutschriftposten zu stornie • ren seien, weil diese Beträge tatsächlich noch nicht eingegangen seien, und führt aus, daß in dieser Richtung von dem Beklagten nicht einmal eine Beweisführung versucht worden sei, es fehlten selbst schätzungsweise Angaben dahin, in welchem Umfang durch den Beklagten erfolgte Bücherauslieferungen aus den Beständen der Klägerin sich als unbezahlbar herausgestellt hätten. Dieses Ergebnis wird von dem Berufungsgericht noch besonders darauf gestützt, daß der Beklagte nicht etwa einer allgemeinen Übung entsprechend die Barauslieferungen der Klägerin gutgeschrieben habe, ehe er selbst in den Besitz des Gegenwertes gekommen war. Nach den speziellen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien sei der Beklagte verpflichtet gewesen, Barauslieferungen nur gegen sofortige Kasse vorzunehmen.. Das bestätige auch der Beklagte selbst„ WSnn der Beklagte iWWiiD im • im.ni - ...... I tri n .................. ... 8 - entgegen dieser Vereinbarung solcbe Barpakete auch auf Ziel herausgegeben habe, so sei das auf Risiko des Beklagten gegangen und berühre nicht dessen Verpflichtung gegenüber der Klägerin« Dieser gegenüber sei der Beklagte verpflichtet gewesen, soweit er aus dem Auslieferungslager der Klägerin Bücher als Barpaket abgab, das nur gegen sofortige Kasse zu tun, was gegen Barzahlung, Nachnahme oder aber auch durch Verrechnung im Clearing hätte erfolgen können o Wenn daher der Beklagte Bücher aus dem Auslieferungslager herausgegeben habe, so sei er der Klägerin gegenüber auch verpflichtet gewesen, den Gegenwert sofort gutzuschreiben, wie es der Beklagte tatsächlich auch gehandhabt habe* Unter diesem Gesichtspunkt würde dem Beklagten auch nicht einmal das Recht zustehen, die Klägerin nachträglich noch für Ausfälle zu belasten, die bei Einhaltung der- Vertragsbedingungen nicht hätten eintreten können, da eben nur Zug um Zug gegen Zahlung auszuliefern gewesen sei« Wenn die Revision demgegenüber rügt, das Berufungsgericht habe festgestellt, daß die Firma die Ge- genwerte der Barpakete auf Grund einer speziellen vertraglichen Vereinbarung gutgeschrieben habe, diese Feststellung sei aber "ununterlegt", so geht dieser Angriff daran vorbei* daß nach den Ausführungen des Berufungsurteils die spezielle vertragliche Vereinbarung darin bestanden hat, ßarausliefe-rungen nur gegen sofortige Kasse vorzunehmen« Diese Feststei lung steht, wie das Berufungsgericht ohne erkennbaren Rechts verstoß annimmt, im Einklang mit der eigenen Erklärung des «. Beklagten und findet hierin eine ausreichende Stütze« Wenn : das Berufungsgericht folgert, daß der Beklagte wegen dieser.. Vereinbarung überhaupt nicht berechtigt sei, die Klägerin nachträglich noch für Ausfälle zu belasten, die bei Einhai... tung der Vertragsbedingungen nicht eintreten konnten, da nur Zug um Zug gegen Zahlung auszuliefern gewesen sei, so ist auch das rechtlich bedenkenfrei« l 9 . Es "bedarf daher auch keiner weiteren Aufklärung über die übliche Handhabung des sogenannten Barpaketverkehrs und das Abrechnungsverhältnis des Beklagten mit anderen Xbmmissio nären, insbesondere auch nicht Uber die Frage, ob der Beklagt auch in diesem Abrechnungsverkehr als Vertreter der Klägerin1 oder im eigenen Namen handelte» Damit erübrigt sich ein wei- ‘ teres Eingehen auf die Ausführungen der Revision, soweit sie sich dagegen richten, daß der Beklagte Schuldner der im Kon^ toauszug für März von seiner Firma anerkannten Beträge und des Saldos geworden ist, von dem die Klägerin einen Teil geltend macht« IIo Es war weiter zu prüfen, ob der Beklagte sich auf die Schutzbestimmungen des § 88 Abs 1 BVFG (inzwischen neu ge-faßt durch das Änderungs- und Brgänzungsgesetz vom 3o August 1954 BGBl 231) berufen kann« Nach dieser Vorschrift können Sowjetzonenflüchtlinge wegen der Verbindlichkeiten, die vor der Flucht oder in den Fällen des § 4 vor der Besetzung begründet worden sind, nicht in Anspruch genommen werden, wenn sie den überwiegenden Teil ihres Vermögens in der sowjetisch besetzten Zone (oder im sowjetisch besetzten Sektor von Ber-; lin) hatten und diesen Teil ihres Vermögens durch Enteignungsmaßnahmen oder diesen wirtschaftlich gleichstehende Maßnahmen verloren haben, soweit sich aus Abs 2 nichts Abweichendes ergibt« Der in Abs 1 aufgestellte Grundsatz wird durch die Ausnahmeregelung des § 83 durchbrochen« Danach kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers zur Vermeidung unbilliger Härten im Wege der richterlichen Vertragshilfe die unter die Regelung des § 88 fallenden Verbindlichkeiten abweichend regeln« Nach § 83 Abs 4, dessen entsprechende Anwendung im § 88 Abs 2 vorgeschrieben ist, kann das Prozeß-: gericht Vertragshilfe auch gewähren, wenn nur der Gläubiger es beantragt« Diesen Antrag hat die Klägerin innerhalb der durch § 84 Abs 1 bestimmten Frist beim Berufungsgericht gestellt« 10 - " v Bas Berufungsurteil äußert Bedenken dagegen, daß der Beklagte durch die Vorlage seines Flüchtlingsausweises vom 1. September 1949, der von dem Beauftragten für das Flüchte lingswesen in Wiesbaden ausgestellt worden ist, den Nachweis seiner Fluchtlingseigensehaft im Sinne des § 15 BVFG erbracht habeo j3s führt aus, daß die Voraussetzungen der §§3,4 BVFG bei dem Beklagten offenbar nicht vorlägen,und meint, daß es dem Gericht in einem solchen Falle auch gegenüber einem Län- ! derausweis im Sinne des § 105 BVFG, der unter ganz anderen Gesichtspunkten ausgestellt worden sei, als sie das BVFG zur Nachprüfung stelle, freistehen müsse, selbständig das Vorliegen der Voraussetzungen der §§3,4 BVFG zu prüfen« Einer abschließenden Stellungnahme hierzu bedürfe es aber nicht, da der Beklagte jedenfalls auch nicht die Voraussetzungen des § 88 BVFG dargelegt habe, daß er den überwiegenden j Teil seines Vermögens durch JSnteignungsmaßnahmen verloren habe« Bie Revision des Beklagten'bezieht sich auf den in einer Photokopie mit der Hevisionsbegründung eingereichten Ausweis C, der dem Beklagten am 12« Mai 1954 gemäß § 15 Abs 2 Ziff 3 BVFG erteilt worden sei, und meint, daß dieser noch in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden müsse« Es bedarf jedoch keiner Entscheidung dieser Frage, da der Beklagte sich in zulässiger Weise auf den in Wi^^BP ausgestellten Flüchtlingsausweis vom 1«9ol949 berufen hat« Bie-ser Ausweis genügte nach § 105 BVFG als Nachweis der Flüoht-lingseigenschaft im Sinne des BVFG« Ba der Kläger im Juni 1945 geflüchtet ist, nämlich im Zuge der Räumung Xie^m^ ...i durch die westlichen Besatzungstruppen, und im Zeitpunkt der Besetzung seiner Wohnsitzgemeinde durch die sowjetische. Besatzungsmacht von dort bereits geflüchtet war, könnte er ^ zwar nur unter den engeren Voraussetzungen des § 4 BVFG den;^ Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellt werden (vgl Werber-Bode-Ehrenforth, Bundesvertriebenengesets 1954 § 3 Anm 4 ^ und § 4.Anm 9), nämlich wenn er in die SBZ nicht zurückkeh- * 11 - ren konnte, ohne sich offensichtlich einer von ihm nicht \ zu vertretenden und unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben l oder die persönliche Freiheit auszusetzen® jedoch § 105 ? BVFG bestimmt, daß die Länderausweise als Nachweis der Ver- . [ triebenen- oder Flüchtlingseigenschaft im Sinne dieses Ge- t setzes gelten, bis sie durch Ausweise gemäß § 15 ersetzt oder durch die Bundesregierung außer Kraft gesetzt werden, so hat diese Übergangsvorschrift bewirkt, daß alle Rechte und Vergünstigungen aus dem BVFG für die Übergangszeit auch ^ solchen Personen zugute kommen, die Länderausweise besitzen,■c die nach § 105 BVFG weiter gelten, bis sie gemäß § 15 ersetzt-, oder durch die Bundesregierung außer Kraft gesetzt worden sind* Im Zeitpunkt der Schlußverhandlung des Berufungsgerichts war diese Voraussetzung noch nicht eingetreten, so daß für die Revisionsinstanz davon ausgegangen werden kann, daß der Beklagte seine Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling im Sinne des BVFG durch den Länderausweis dargetan hatte® Bas Berufungsürteil führt aus, um feststellen zu können, ob der überwiegende Teil des Vermögens in der Ostzone verblieben sei, hätte der Beklagte sein gesamtes Vermögen offenlegen müssen unter detaillierter Barlegung, welche Vermögensteile er sich in der Westzone gesichert habe® Er habe nach eigener Angabe in die Westzone aus Leipzig an Barmitteln 70®000 RM mitgenommen und in der Westzone noch einen Teil von Außenständen seiner Le^HP Firma eingezogen, den er auf 80®000 RM beziffert habe0 Ber Beklagte hätte, hierzu substantiierte Angaben durch namentliche Angaben aller Außenstände, die er in der Westzone noch habe ein-ziehen können, machen müssen, zu demal die Parteien über den Umfang dieser Außenstände stritten® Ber von dem Beklagten überreichte Beschluß des Landgerichts Leipzig vom 22® Juni 1951 ergebe weiter, daß der Beklagte selbst zweierlei Vermögen von sich unterscheide, nämlich das Vermögen, das er * unter der Firma Carl Fr» und Otto KQ|^ verwalte- te, und sein sonstiges Vermögen, das mit diesem Beschluß aus dem Konkurs herausgenommen worden sei» Angaben über dieses sonstige Vermögen fehlten aber überhaupt wie auch über den Wert seiner Beteiligung an der Verlagsbuchhand- lung, die sein Flüchtlingspaß vom 1» September 1949 ebenfalls erwähne* Aber selbst nach den unvollständigen Angaben des Beklagten würde er 150*000 RM in die Westzone herübergerettet haben» Für die Anwendung des § 88 BVFGr hätte der Beklagte dann aber weiter darlegen müssen, daß ein diesen Betrag von 150-000 RM übersteigender Teil des Vermögens in der Ostzone verblieben und dort durch Enteignung verloren gegangen sei» Daran fehle es aber ganz» Der Beklagte habe hierzu lediglich die Eröffnungsbilanz per 1« August 1949 für die Firma CoF» RHHBP, vorgelegto lege man die Eröff- nungsbilanz zugrunde, wie es der Beklagte wolle, so stelle der in Lefl^P zurückgelassene Betrieb überhaupt kein Ver~ ; mögen mehr dar, weil dieser völlig überschuldet gewesen sei» So erkläre es sich auch, daß dieser überschuldete Betrieb nach seiner Beschlagnahme zunächst dem Beklagten wieder an-geboten, von diesem aber nicht übernommen worden und dann schließlich in Konkurs gegangen sei» Danach habe der Beklagte in der Ostzone keinerlei "Vermögen” zurückgelassen, son- . dern nur einen gewaltig überschuldeten Betrieb. Das könne > aber nicht die Voraussetzungen des § 88 BVFGr erfüllen, der * einen billigen Ausgleich nur für den Fall schaffen wolle, 1 daß der Schuldner den wesentlichen Teil seiner Aktiven in \4 - 9? der Ostzone verloren und nur den kleineren Teil nach der . Westzone gerettet habe. Das, was der Beklagte nach der West zone herübergerettet habe, habe das-eigentliche Vermögen w des Beklagten dargestellt, dem in der Ostzone nur ein überschuldeter Betrieb gegenübergestanden habe. Diesen Erwägungen kann aus Rechtsgründen nicht beigetreten werden. Sie laufen darauf hinaus, daß die Schutz- - '15 Bestimmung des § 88 BVFG für den Inhaber eines in der Sowjetzone enteigneten Betriebes regelmäßig dann nicht eingrei-fen würde, wenn der enteignete Betrieb überschuldet war. Das wäre aber weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn des Gesetzes vereinbare Unter dem Vermögen einer Person kann an sich sowohl die Gesamtheit der ihr zustehenden Vermögensrech te, das Aktivvermögen, verstanden werden, wie auch der Vermögenswert, der nach Abzug der Schulden übrig bleibt (reines Vermögen), so RGZ 69, 284 /2*857«, Der Tatbestand des § 88 BVFG knüpft an den Verlust des überwiegenden Vermögens im Sinne dieser Vorschrift die Folgen für die Verbindlichkeiten des ”enteigneten” Vermögensträgers und hat damit dem Vermögen die Verbindlichkeiten gegenübergestellt * Der gesetzgeberische Sinn des § 88 geht dahin, dem Flüchtling deshalb beizustehen, weil er die in der sowjetisch besetzten Zone befindlichen Vermögenswerte wegen der Enteignungs- oder gleichgeachteter Maßnahmen nicht zur Tilgung seiner Schulden verwenden kann« Hieraus folgt, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift grundsätzlich dann gegeben sind, wenn der Sowjetzonenflüchtling im maßgebenden Zeitpunkt den überwiegenden Teil seines Aktivvermögens in der sowjetisch besetzten Zone hatte und diesen Teil durch die erwähnten Maßnahmen verloren hat» Bei Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, können daher die Aktiven der beiden Firmen in I> nicht schon deshalb außer Betracht gelassen werden, weil sie geringer gewesen seien, als die ihnen gegenüberstehenden Geschäftsverbindlichkeiten des Beklagten«, Jedenfalls kann dem Beklagten in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem die Aktiva der ”enteigneten” Betriebe einen beträchtlichen Umfang hatten und für die Tilgung der Geschäftsverbindlich- . keiten des Beklagten von wirtschaftlich erheblicher Bedeutung waren, die Berufung auf die Schutzbestimmung des § 88 BVFG nicht aus dem Grunde versagt werden, daß die Geschäfts Verbindlichkeiten die Geschüftsaktiven um einen verhältnismäßig hohen Betrag überstiegen hätten«. Da das Berufungsge- i l 'f ■4 i 1 rieht dies verkannt und seine Entscheidung im wesentlichen auf seine unrichtige Rechtsauffassung gestutzt hat und die Entscheidung des Berufungsgerichts sich auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig darstellt, war das Berufungsurteil auf2uheben0 Es bedarf einer näheren Feststellung durch die Tatsacheninstanz, welchen Wert die Aktiven hatten, die dem Kläger in der Ostzone durch die Sequestrations- und Enteig-nungsmaßnahmen entzogen wurden und welche Vermögenswerte hiervon nicht betroffen worden sind® Bie Sache war daher zu diesem Zwecke an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, wobei es angebracht erschien, sie an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu verweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu übertragen war» Br« Canter Br. Selowsky Br„ Kuhn Artl Br. Winkelmann