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BGH

Gericht: BGH

stück an ihn verkauft hat* Der Beklagte verkaufte das Grundstück am 29* Oktober 1941 an die Klägerin weiter, die als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen wurde* Frau ist Jüdin, dies war den jetzigen Parteien bei Abschluß des zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrages ' bekannt* das Eigentum an dem Grundstück frei von Rechten Dritter verschaffen, nicht erfüllt habe; sie habe diesen Betrag aufwenden müssen, um*den Rückerstattungsanspruch der Frau abzuwenden« Der Beklagte könne hiergegen keine Einwe] düngen erheben, er sei diesem Vergleich auf eingenen Wunsc beigetreten« Der BeS|§j|gte hat um Klagabweisung gebeten, er hat gelti gemacht, daß der mit Frau Hflpgeschlossene Vergleich sein Rechtsbeziehungen zu der Klägerin nicht berührt habe« Er I habe in dem Rückerstattungsverfahren vor Abschluß des Ver-J gleiches der Klägerin gegenüber zu dem Ausdruck gebracht, daß] er keine Verpflichtungen übernehmen wolle« Wenn das Rücker* stattungsverfahren durchgeführt worden wäre, hätte die Kläl gerin sich wirtschaftlich besser gestanden, als sie nunmehi bei Abschluß des Vergleichs stehe, denn Frau hätte ii diesem Falle den vollen Wert des Grundstücks an die Kläger: zahlen müssen« Die Klägerin hätte bei Durchführung des Rücl erstattungsverfahrens die Rückerstattungsanordnung in der Beschwerdeinstanz zur Aufhebung bringen können, sie habe d durch den Vergleich, den sie aus wirtschaftlichen Gründen schlossen habe, unmöglich gemacht. Es hat hierzu ausgeführt, der Beklagte habe seine Verpflichtung aus dem mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag nicht erfüllt, er habe ihr kein Eigentum an dem Grundstück verschafft (§ 433 Abs 1 BGB), Ber Klägerin ständen daher die Rechte aus § 440 Abs 1 in Verbindung mit §§ 320 - 327 BGB zu.Es liege ein Pall des ursprüng liehen Unvermögens vor, der Beklagte sei selbst niemals Eigentümer des Grundstücks geworden. Abschluß des Kaufvertrages die Haftung für seine Leistungsfähigkeit übernommen, für die er ohne Rücksicht auf Verschulden und ohne daß er sich auf das Unvermögen zur Leistung berufen könne, einzustehen/ Ba dieses Unvermögen des Beklagten ein dauerndes gewesen sei, könne die Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Art 39 REG verlangen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden* Es ist davon auszugehen, daß das Grundstück, welches der Beklagte der Klägerin verkauft hat, im Sinne des Art 2 in Verbind mit Art 3 Abs 1 b und Art 1 REG als der Frau entzog Vermögen anzusehen ist* Es steht fest, daß Frau Ifl|MRUc: stattungsansprüche gegen die Klägerin als Rückerstattungs-Pflichtige gestellt hat* Die 1* Wiedergutmachungskammer de Landgerichts in Hamburg hat durch Beschluß vom 1. It festgestellt, daß der Beklagte das Grundstück an die Klägerin durch Vertrag vom 29* Oktober 1941 verkauft habe'und letztere Grundbuch als Eigentümerin eingetragen worden sei>0 Hieraus ergibt sich, daß der Beklagte der unmittelbare Rechtsvorgänger der Klägerin gewesen ist* Es kommt daher Art 39 REG zur Anwendung, nach welchem Rückgriffsansprüche des Rückerstattungspflichtigen gegen seinen unmittelbaren Rechtvorgän- * ger sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestimmen. damals bestand sein subjektives Unvermögen, das Eigentum der Klägerin an dem verkauften Grundstück frei von dem Rückerstattungsanspruch der Frau dessen Entstehung durch die gesetzliche Fiktion auf den Zeitpunkt ihres durch die damaligen Verhältnisse erzwungenen Verkaufs an den Beklagten zurückdatiert wird, zu verschaffen« Bestand somit dieses Unvermögen zur Leistung bereits zur Zeit des Vertragsabschlusses, so kommen, wie der Revision zugegeben ist, die §§ 325 oder 326 BGB nicht in Anwendung,* da es sich weder um ein nachträgliches Unvermögen (§ 325 noch um einen Leistungsverzug des Beklagten handelt und es im übrigen auch an einer Fristsetzung fehlt, sondern der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung ergibt sich, dies Übersieht die Revision, unmittelbar aus dem Vertrage. Dieser Tatbestand ist im Geset nicht geregelt, sondern die Haftung des Beklagten ergibt eich* unmittelbar aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag, in welchem sich der Beklagte der Klägerin zur unbeschränkten. hält das Rückgriffsverlangen der Klägerin aus dem Grunde für arglistig, weil sie als Teil der Gebietskörperschaft des ehemaligen Deutschen Reiches mit für die Judenverfolgung verantwortlich gemacht werden müsse5 es gehe daher nach Ansicht der Revision nicht an, die hierfür verantwortliche öffentliche Hand von den Folgen ihres TTuns zu befreien* Sie hat unwidersprochen vorgetragen, daß der Ankauf des Grundstücks für die von ihr damals beabsichtigte Bauplanung der Ost-Weststraße in Hamburg von Interesse war* Die Klägerin hat weder als Organ noch als Bevollmächtigte .;des Reiches gehandelt, noch hatte sie, ebenso wie jede andere Körperschaft Öffentlichen Rechts einen Einfluß auf die Reichsführung und somit auch nicht auf die von der Reichsführung getroffenen Maßnahmen gegen die Juden gerin ein Rückgriffsrecht gegen den Beklagten nach Art 39 REG zusteht und sie aus diesem Grunde ein Schadensersätzen-? Spruch gegen den Beklagten geltend machen kann, so ist sie berechtigt, von dem Beklagten Ersatz ihres Interesses an der Erfüllung des Vertrages zu fordern* Die Höhe des Schadensersatzanspruches ergibt sich aus dem Vergleich der Vermögens- Daraus hat das Berufungsgericht ge schlossen, daß der Beklagte: den Inhalt des Vergleichs den Grunde als auch der Höhe nach gegen sich gelten lassen müss es daher für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich] sei, ob bei Durchführung des Wiedergutmachungsverfahrens es der Klägerin unter Umständen gelungen wäre, den Rückerstat-j tungsanspruch der Frau unter einem geringen geldliche Opfer zu beseitigen* Nur eine Einigung des Beklagten, der dem Vergleich beigetreten ist, mit der Klägerin, daß sie das ihr zustehende Rückgriffsrecht nicht gegen ihn geltend machen werde, hätte den Beklagten von dem Rückgriffsrecht freigestellto Eine derartige Einigung wäre möglich gewesen, da der Grundsatz der Vertragsfreiheit auch wegen eines Mangels im Recht gilt (§ 443 BGB), also auch das gesetzliche Rückgriffsrecht durch Abreden ausgeschlossen oder beschränkt werden kann (Godin, Rückerstattungsgesetz zu Art 47 REG für die Amerikanische Zone Anm 6; Burkhardt in NJW 1951 S 138). Die Ausführungen der Revision, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung des Vergleichs die §§ 157, 133 BGB nicht berücksichtigt habe, gehen fehl, da die Mitwirkung des Beklagten an dem Vergleiche bei der gegebenen prozessualen Sachlage mit Rücksicht auf die gesetzliche Vorschrifl des Art 39 REG und in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung zwischen den jetzigen Prozeßparteien die Auslegung v * des Vergleichs durch das Berufungsgericht rechtfertigt.

Zitierte Normen: § 433 BGB § 72 ZPO § 443 BGB § 97 ZPO
GrundstückUnvermögenBerufungsgerichtvergleichenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 5-5/53
*374 037
Verkündet am 20« Mai 1953 Jodas, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Q
Im Namen des Volkes 4In dem Rechtsstreit
 des Hausmaklers Karl
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde, Hamburg 36, Gänsemark t 36,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
•- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt-1
hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16« Mai 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Brost, Br. Selowsky, Br. Fischer, Br. Kulm und Artl
 für Rech, erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 15« Januar 1953 wird zurtickgewiesen.
Bie Kosten der Revision trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Beklagte schloß am 29. April 1939 mit Brau HflH einen Grundstückskaufvertrag, inhalts dessen letztere das ihr gehörige in	DflHHBHHIHl	belegene	Grund-
stück an ihn verkauft hat* Der Beklagte verkaufte das Grundstück am 29* Oktober 1941 an die Klägerin weiter, die als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen wurde* Frau	ist	Jüdin,	dies	war den jetzigen Parteien bei
 Abschluß des zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrages ' bekannt*
Frau	betrieb	auf	Grund	des	Rückerstattungsgesetzes
 für die Englische Besatzungszone (Gesetz Nr 59, im Nachfolgenden REG abgekürzt) gegen die Klägerin die» Rüclcefstätt'ung«^des> Grundstücks« In diesem vor der 1* Wiedergutmachungskammer des Landgerichts in Hamburg schwebenden Rückerstattungsverfahren trat der Beklagte der Klägerin als Streitgehilfe bei» Durch Beschluß vom 1. Oktober 1951 ordnete die Kammer die Rückerstattung des Grundstücks an»
Am 7* November 1951 schlossen Frau	einerseits,	die
 Klägerin .und der Beklagte andererseits vor der Wiedergutmachungskammer einen Vergleich, nach welchem die Parteien auf Rechtsmittel gegen den Beschluß der Wiedergutmachungskammer verzichteten, die*~ Klägerin an Frau Hm)einen Betrag von DM 3 000 zahlte, letztere auf die Herausgabe des Grundstücks und jegliche weiteren geldlichen Ansprüche sowie auf die Berichtigung des Grundbuchs verzichtete*
Die Klägerin verlangt im vorliegenden Rechtsstreit die Erstattung der von ihr an Frau	gezahlten DM 3 000 mit
 der Begründung, der Beklagte sei ihr zu dem Schadensersatz verpflichtet, da er seinen vertraglichen Verpflichtungen, ihr
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das Eigentum an dem Grundstück frei von Rechten Dritter verschaffen, nicht erfüllt habe; sie habe diesen Betrag aufwenden müssen, um*den Rückerstattungsanspruch der Frau abzuwenden« Der Beklagte könne hiergegen keine Einwe] düngen erheben, er sei diesem Vergleich auf eingenen Wunsc beigetreten«
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Der BeS|§j|gte hat um Klagabweisung gebeten, er hat gelti gemacht, daß der mit Frau Hflpgeschlossene Vergleich sein Rechtsbeziehungen zu der Klägerin nicht berührt habe« Er I habe in dem Rückerstattungsverfahren vor Abschluß des Ver-J gleiches der Klägerin gegenüber zu dem Ausdruck gebracht, daß] er keine Verpflichtungen übernehmen wolle« Wenn das Rücker* stattungsverfahren durchgeführt worden wäre, hätte die Kläl gerin sich wirtschaftlich besser gestanden, als sie nunmehi bei Abschluß des Vergleichs stehe, denn Frau	hätte	ii
 diesem Falle den vollen Wert des Grundstücks an die Kläger: zahlen müssen« Die Klägerin hätte bei Durchführung des Rücl erstattungsverfahrens die Rückerstattungsanordnung in der Beschwerdeinstanz zur Aufhebung bringen können, sie habe d durch den Vergleich, den sie aus wirtschaftlichen Gründen schlossen habe, unmöglich gemacht. Er habe den Vergleich n* gebilligt, weil es ihm habe gleichgültig sein können, welc Beträge die Klägerin aus eigenem wirtschaftlichen Interess habe auf wenden wollen. Die Klägerin handle auch arglistig, sie habe als Organ und Vertreterin des ehemaligen Deutsch Reiches den Kaufvertrag abgeschlossen, sie habe selbst die gegen die jüdische Bevölkerung eingeleiteten Maßnahmen aus löst und müsse daher auch selbst die Folgen tragen«
Nachdem das Landgericht durch Zwischenurteil, das in Rechtskraft erwchsen ist, die erhobene Einrede der sachlicl Unzuständigkeit verworfen hat, hat es die Klage abgewieseni
 Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nach dem Klagantrag erkannt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, wähfee^d^die^Klä--gerin um Zurückweisung "der Revision gebeten hat.
Bas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen»
Entscheidungsgründe:
Bas Berufungsgericht hat den Rückgriffsanspruch der Klägerin für begründet erachtet. Es hat hierzu ausgeführt, der Beklagte habe seine Verpflichtung aus dem mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag nicht erfüllt, er habe ihr kein Eigentum an dem Grundstück verschafft (§ 433 Abs 1 BGB), Ber Klägerin ständen daher die Rechte aus § 440 Abs 1 in Verbindung mit §§ 320 - 327 BGB zu.Es liege ein Pall des ursprüng liehen Unvermögens vor, der Beklagte sei selbst niemals Eigentümer des Grundstücks geworden. Sein Unvermögen habe wegen der Fiktion des § 12 REG schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden, dies habe er zu vertreten, er habe mit dem 9 *
Abschluß des Kaufvertrages die Haftung für seine Leistungsfähigkeit übernommen, für die er ohne Rücksicht auf Verschulden und ohne daß er sich auf das Unvermögen zur Leistung berufen könne, einzustehen/ Ba dieses Unvermögen des Beklagten ein dauerndes gewesen sei, könne die Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Art 39 REG verlangen.
Hiergegen wendet sich die Revision. Bas Berufungsgericht habe der Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zugesprochen, ohne ein Verschulden des Beklagten festzustellen. Beide Parteien seien bei Abschluß des Vertrages davon ausgegangen, daß der Beklagte Eigentümer des
 Grundstücks gewesen sei; sie hätten gewußt, daß der Beklt das Grundstück von einer Jüdin erworben habe* Beiten Partei! habe das Rückerstattungsrecht Unrecht gegeben, nämlich dt daß sie glaubten, der Erwerb des Beklagten von Frau habe rechtlichen Bestand* Dieser beiderseitige Irrtum die objektive Grundlage des Vertrages führe dazu, daß der Klägerin, die den Beklagten an dem Vertrage festhalten woli«^ ; die Einrede der Arglist entgegenstehe*
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden* Es ist davon auszugehen, daß das Grundstück, welches der Beklagte der Klägerin verkauft hat, im Sinne des Art 2 in Verbind mit Art 3 Abs 1 b und Art 1 REG als der Frau	entzog
 Vermögen anzusehen ist* Es steht fest, daß Frau Ifl|MRUc: stattungsansprüche gegen die Klägerin als Rückerstattungs-Pflichtige gestellt hat* Die 1* Wiedergutmachungskammer de Landgerichts in Hamburg hat durch Beschluß vom 1. Oktober 1951 die Rückerstattung des Grundstücks an Frau E^^ange ordnet. Durch Vergleich vom 7. November 1951 haben Frau und die Klägeriir vor der gleichen Kammer einen Vergleich geschlossen, dessen Inhalt neben anderen Vereinba: gen dahin ging, daß die Parteien auf Rechtsmittel gegen de: am 10. Oktober 1951 zugestellten Beschluß verzichteten* Die] den Rückerstattungsanspruch stattgebende Entscheidung der Wiedergutmachungskammer ist daher rechtskräftig geworden* Rückerstattungspflichtiger ist gemäß Art 11 REG in erster Liniej .wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes oder beim Erl einer Rückerstattungsanordnung das entzogene Vermögen besitz^ oder darüber verfügen kann. Es ist unter den Parteien unstrei tig, daß sowohl im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rücker-j stattungsgesetzes, dem 12. Mai 1949> als auch bei Ergehen Rückerstattungsanordnung der Wiedergutmachungskammer die gerin das Grundstück besessen hat* Das Berufungsgericht hat
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 festgestellt, daß der Beklagte das Grundstück an die Klägerin durch Vertrag vom 29* Oktober 1941 verkauft habe'und letztere Grundbuch als Eigentümerin eingetragen worden sei>0 Hieraus ergibt sich, daß der Beklagte der unmittelbare Rechtsvorgänger der Klägerin gewesen ist* Es kommt daher Art 39 REG zur Anwendung, nach welchem Rückgriffsansprüche des Rückerstattungspflichtigen gegen seinen unmittelbaren Rechtvorgän- * ger sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestimmen. Bie Rückerstattungspflicht ist als ein Mangel im Recht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen;
§439 Abs 1 BGB findet keine Anwendung«
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Ber Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 434 BGB; der Beklagte war verpflichtet, der Klägerin das Grundstück frei von Rechten Britter zu verschaffen. Biese Verpflichtung hat der Beklagte nicht erfüllt. Zwar hat er der Klägerin das das Eigentum an dem Grundstück im Jahre 1941 übertragen, was damals frei von Rechten Britter zu sein schien; nach der gesetzlichen Fiktion des Art 12 REG und der weiteren Fiktion, daß dieser Mangel im Recht schon dem Grundstück von dem Zeitpunkte an anhafte, als es aus "nichtarischem" Eigentum in andere Hände überging, ergibt sich, daß der Beklagte schon bei Verkauf des Grundstücks an die Klägerin seine Verpflichtung, die er vertraglich Übernommen hatte, nämlich ihr ein Grundstück frei von Rechten Britter zu verkaufen, nicht erfüllen konnte; scho.n damals bestand sein subjektives Unvermögen, das Eigentum der Klägerin an dem verkauften Grundstück frei von dem Rückerstattungsanspruch der Frau	dessen
 Entstehung durch die gesetzliche Fiktion auf den Zeitpunkt ihres durch die damaligen Verhältnisse erzwungenen Verkaufs an den Beklagten zurückdatiert wird, zu verschaffen«
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Bestand somit dieses Unvermögen zur Leistung bereits zur
 Zeit des Vertragsabschlusses, so kommen, wie der Revision zugegeben ist, die §§ 325 oder 326 BGB nicht in Anwendung,* da es sich weder um ein nachträgliches Unvermögen (§ 325 noch um einen Leistungsverzug des Beklagten handelt und es im übrigen auch an einer Fristsetzung fehlt, sondern der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung ergibt sich, dies Übersieht die Revision, unmittelbar aus dem Vertrage.
Benn mit der Verpflichtung zur Leistung einer mit Rechten Dritter nicht belasteten Sache übernimmt der Schuldner für seine Leistungsfähigkeit die Haftung und kann sich auf se subjektives Unvermögen nicht berufen (OLG Frankfurt RzW 195!
S 198; LG Kassel RzW 1952 S 39 mit Anm von Wendelstein in RzW 1952 S 135 zu Nr 15; Harmening Rückerstattungsgesetz zu,
 Art 39 Anm 5; Burkhardt:: in NJW 1951 S 138 /I3$>7). Biesen Ausführungen steht auch nicht, wie die Revision ausgeführt hat, die Entscheidung des Reichsgerichts vom 17. März 1916 (RGZ 88, 165 /ISIJ) entgegen« Dieser Entscheidung iiegt ein Fall des nachträglichen unverschuldeten Unvermögens zugrunfli während im vorliegenden Rechtsstreit es sich um das ursprü; liehe bereits bei Vertragsabschluß bestehende Unvermögen de Beklagten zur EigentumsverSchaffung an dem Grundstück frei von Rechten Dritter handelt. Dieser Tatbestand ist im Geset nicht geregelt, sondern die Haftung des Beklagten ergibt eich* unmittelbar aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag, in welchem sich der Beklagte der Klägerin zur unbeschränkten. Eigentums Verschaffung an dem Grundstück verpflichtet hat«,(RGZ 69, ^556/3577).
Diese Schadensersatzpflicht entfällt auch nicht aus dem Grunde, weil die Klägerin diesen Mangel im Recht bei Abschluß f. des Kaufvertrages gekannt hat, da die Anwendung des § 439 AU V 1 BGB durch Art 39 REG: ausgeschlossen ist. Es ist daher unerfc heblich, daß die Klägerin bei Abschluß des Kaufvertrages
 
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 bereits gewußt hat, daß der Beklagte das Grundstück von der
 des Entziehungstatbestandes des nunmehr geltenden Rücker-
Eb.enso ist entgegen der Ansicht der Revision der Einrede der Arglist, die der Beklagte erhoben hatte, mit Recht vom Berufungsgericht der Erfolg versagt worden* Die Revision
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hält das Rückgriffsverlangen der Klägerin aus dem Grunde für arglistig, weil sie als Teil der Gebietskörperschaft des ehemaligen Deutschen Reiches mit für die Judenverfolgung verantwortlich gemacht werden müsse5 es gehe daher nach Ansicht der Revision nicht an, die hierfür verantwortliche öffentliche Hand von den Folgen ihres TTuns zu befreien*
Diese Ausführungen gehen schon deswegen fehl,'-weil die Klägerin beim Ankauf des Grundstücks lediglich im kommunalen Interesse der Stadt Hamburg gehandelt hat,. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, daß der Ankauf des Grundstücks für die von ihr damals beabsichtigte Bauplanung der Ost-Weststraße in Hamburg von Interesse war* Die Klägerin hat weder als Organ noch als Bevollmächtigte .;des Reiches gehandelt, noch hatte
 sie, ebenso wie jede andere Körperschaft Öffentlichen Rechts einen Einfluß auf die Reichsführung und somit auch nicht auf die von der Reichsführung getroffenen Maßnahmen gegen die Juden
 gerin ein Rückgriffsrecht gegen den Beklagten nach Art 39 REG zusteht und sie aus diesem Grunde ein Schadensersätzen-? Spruch gegen den Beklagten geltend machen kann, so ist sie berechtigt, von dem Beklagten Ersatz ihres Interesses an der Erfüllung des Vertrages zu fordern* Die Höhe des Schadensersatzanspruches ergibt sich aus dem Vergleich der Vermögens-
Frau Emm unter Umständen erworben hatte, die die Merkmale
 stattungsgesetzes erfüllt haben
, Ist somit dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß der Klä-
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läge der Klägerin, in der sie sich hei ordnungsmäßiger Vew tragserfüllung seitens des Beklagten befunden haben würde, zu ihrer Vermögenslage nach Abschluß des Vergleiches mit Frau H^p. Die Klägerin hat im Vergleichswege an Frau DM 3 000 gezahlt, um den bestehenden Rückers tat tungsanspruc der Frau EMHfc abzuwenden und so das ihr von dem Beklagten verkaufte Grundstück ffei von diesem Rechtsmangel zu Eigentum zu besitzen* Das Berufungsgericht hat festgestellt, de
 die Klägerin dem Beklagten im RUckerstattungsverfahren in
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Gemäßheit des Art 53 Abs 5 REG den Streit verkündet hatte, dieser dem Verfahren beigetreten und dem Abschluß des Vergleichs zugestimmt habe. Daraus hat das Berufungsgericht ge schlossen, daß der Beklagte: den Inhalt des Vergleichs den Grunde als auch der Höhe nach gegen sich gelten lassen müss es daher für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich] sei, ob bei Durchführung des Wiedergutmachungsverfahrens es der Klägerin unter Umständen gelungen wäre, den Rückerstat-j tungsanspruch der Frau	unter einem geringen geldliche
 Opfer zu beseitigen*

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Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis zuzustimmen. Nach Art 53 Abs 5 REG in Verbindung mit §§ 72, 74 ZPO hätte die 1 3»: Streitverkündung an den Beklagten bei Durchführung des Rück erstattungsverfahrens die Folgen des § 68 ZPO ausgelöst. Di sen Folgen hätte der Beklagte nur entgehen können, wenn er sich mit der Klägerin dahin geeinigt hätte, daß die nach §6$*; ZPO eintretenden Folgen der Streithilfe nicht in Anwendung kommen sollte. Entsprechendes muß aber auch sinngemäß in deflfcl* Falle gelten, wenn der Streitgehilfe ausdrücklich einem Ve gleiche zwischen Rückerstattungsberechtigten und Rückerstat tungsverpflichteten beitritt. Der Umstand allein, daß der Beklagte vor Abschluß des Vergleiches gegenüber der Kläger geäußert hat, daß er sich nicht verpflichtet halte, irgend-
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welche Leistungen an die Klägerin zu erbringen, reicht nicht aus, um ihn von seinen Verpflichtungen aus Art 39 HEG gegenüber der»Klägerin’zu befreien, um so weniger, da er trotz des von ihm eingenommenen Standpunktes von der Klägerin ausdrücklich vor dem Vergleichsabschluß darauf hingewiesen worden ist, daß sie auf das ihr gesetzlich zustehende Rückgriffsrecht nicht verzichten und ihn regresspflichtig machen werde. Nur eine Einigung des Beklagten, der dem Vergleich beigetreten ist, mit der Klägerin, daß sie das ihr zustehende Rückgriffsrecht nicht gegen ihn geltend machen werde, hätte den Beklagten von dem Rückgriffsrecht freigestellto Eine derartige Einigung wäre möglich gewesen, da der Grundsatz der Vertragsfreiheit auch wegen eines Mangels im Recht gilt (§ 443 BGB), also auch das gesetzliche Rückgriffsrecht durch Abreden ausgeschlossen oder beschränkt werden kann (Godin, Rückerstattungsgesetz zu Art 47 REG für die Amerikanische Zone Anm 6; Burkhardt in NJW 1951 S 138). Eine solche Einigung hat der Beklagte aber nicht dargetan. Der Beklagte kann daher weder gegen den Abschluß des Vergleiches noch wegen der Höhe des von der Klägerin an Frau H^||^gezahlten Entgelts begründete Einwendungen erheben. Die Ausführungen der Revision, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung des Vergleichs die §§ 157, 133 BGB nicht berücksichtigt habe, gehen fehl, da die Mitwirkung des Beklagten an dem Vergleiche bei der gegebenen prozessualen Sachlage mit Rücksicht auf die gesetzliche Vorschrifl des Art 39 REG und in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung zwischen den jetzigen Prozeßparteien die Auslegung v * des Vergleichs durch das Berufungsgericht rechtfertigt.
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- 11 ~
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97.ZPO.
Dr.Drost	Dr.Selowsky
 Dr.Kuhn	Artl
 Dr.Fischer

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