Rechtssatz: Gewährt ein Werbeunternehmer für mehrmalige Veröffentlichungen gestaffelte Rabatte und legt er in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen fest, daN jeder Auftraggeber, der den erteilten Auftrag nicht voll abnimmt, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der Abnahme entsprechenden Rabatt nachzuvergüten habe, so entsteht keine unzulässige kartellmäßige Bindung dadurch, daß ei* sich die Anwendung seiner eigenen Geschäftsbedingungen und damit der Nachvergütungsklausel zur nahezu ausnahmslosen Pflicht macht und daß alle andern Werbeunternehmer tatsächlich übereinstimmend nach den gleichen Grundsätzen handeln, weil zu einem lauteren Leistungswettbewerb im Werbewesen eine wahre, offene und klare Preisgestaltung gehört« Die Klägerin sagte ihr wegen der Zahl und der größe der vor zunehmenden Werbungen Preisnachlässe bis zu 20 $6 zu, behielt sich aber für den Pall, daß die Beklagte von den Aufträgen teilweise zurückträte, vor, die bei den einzelnen Werbeunternehmen für die' verkleinerten Aufträge in Betracht kommenden geringeren Rabatt-Sätze zu berechnen und den danach zuviel gewährten Preisnachlaß nachzufordern. Die drei Aufträge seien als* ein einheitliches ganzes zu beurteilen und rechtfertigten darum einen Rabatt von 20 $>• Die Werbeunternehmer hätten sich dahin gebunden, bei teilweiser Uichterfüllung von Aufträgen eine RUckbelastung von Rabatten vorzunehmen; das sei eine unzulässige KSarteliabrede; auf grund der Bindung der Werbeunternehmer seien die Parteien gezwungen gewesen, die Rabattberichtigungsklausel in ihren Vertrag aufzunehmen; bei freier. Werbewirtschaft hätte sich ein Unternehmen von der größe der Beklagten für Aufträge vom Umfang der erteilten niemals auf eine Rabattberichtigung eingelassen; der Verstoß gegen das Kartellverbot erfasse auch den Parteivertrag; darum sei die Klägerin nicht nachforderungsberechtigt. Pie Klägerin hat alle umstrittenen Aufträge dahin bestätigt, daß die Beklagte ein jederzeitiges Rücktrittsrecht bei entsprechender Rabat t bericht igung habe. Pie Beklagte hat das nicht nur unwidersprochen gelassen, sondern das ihr vorbehaltene Rücktrittsrecht weitgehend* ausgeübt und unter dem 8. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß' ' die sämtlichen Aufträge der Beklagten nicht zusammenzurechnen seien und daß die Beklagte darum nicht die Höchstrabatt Sätze für sich in Anspruch nehmen könne; Pie Aufträge wurden, wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei feststellt, einzeln erteilt, und außerdem galt eine Abnähmefrist von einem Jahre $ das bedeutete, daß der gewährte Rabattsatz hur galt, wenn die geplante Werbung in dem sich an die Auftragserteilung anschliessenden, also unterschiedlich laufenden Insertionsjahr von den Beklagten auch abgenommen wurde. Geschäftsbedingungen sämtlicher Zeituhgsverleger und aller anderen Werbeunternehmüngen finde sich die Rabattberichtigungsklausel Einzeihe Werbeunternehmer hätten erklärt, sie' seien verpflichtet, gewährte Rabatte entsprechend der abgenommenen Auftragsmenge zu berichtigen. Soweit die Revision damit* die tatsächlichen Grundlagen des Berufungsurteils angreift, das von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen ausgeht, kann sie nicht gehört werden. Wenn jemand seine Preise zwar festlegt, von ihnen aber im einzelnen Fall willkürlich abweicht oder es bei nur «zu dem Teil ausgeführten Aufträgen bei Rabatten*beläßt, die nach der eigenen Preisliste zwar für den erteilten Auftrag, nicht aber für den bloß ausgeführten Teil davon berechtigt sind, tl Werden die gleichen Nachlässe auch dann gegeben, wenn der Werbungtreibende nur einen feil des Auftrags abnimmt, so haben beide Vertragsteile die Möglichkeit, den Preis ohne Rücksicht auf die für die Kalkulation maßgeblichen Gesichtspunkte zu manipulieren; damit rückt die Gefahr eines Verstoßes gegen die Vorschriften über Zugaben, über Rabatt-gewänrung und über den unlauteren Wettbewerb nahe. legt' ein Unternehmer in seinen Geschäftsbedingungen fest, Rabatte nur in dem Umfange gewähren zu wollen, wie sie tatsächlich berechtigt sind, und macht er sich das zur Pflicht, so entsteht auch bei vielfach übereinstimmender Handhabung keine kartellmäßige Bindung. Entgegen den Ausführungen der Revision bedeutet die Tarif- und Preislistentreue nicht, daß sich die Werbeunternehmer untereinander zur Nachforderung zuviel gewährter Rabatte verpflichtet haben, sondern vielmehr, daß jeder einzelne Unternehmer die eigens für seinen Betrieb und für seine Leistungen aufgestellten Preise (Tarife) ohne jede Bindung an seine Konkurrenten oder Verbände auch dann einhalten will, wenn der erteilte Werbeauftrag nicht voll abgenommen wird Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen .annimmt, blieben die Werbeunternehmer, auch wenn sie der Empfehlung des Fachausschusses folgten, darin frei, von der Nachforderung zuviel gewährter Rabatte abzusehen.
t 9 Pür das Nachschlagewerk 2 Nicht für die Amtliche Sammlung! 2368 024 Gesetz: BritMilRegVO Nr 78 Rechtssatz: Gewährt ein Werbeunternehmer für mehrmalige Veröffentlichungen gestaffelte Rabatte und legt er in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen fest, daN jeder Auftraggeber, der den erteilten Auftrag nicht voll abnimmt, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der Abnahme entsprechenden Rabatt nachzuvergüten habe, so entsteht keine unzulässige kartellmäßige Bindung dadurch, daß ei* sich die Anwendung seiner eigenen Geschäftsbedingungen und damit der Nachvergütungsklausel zur nahezu ausnahmslosen Pflicht macht und daß alle andern Werbeunternehmer tatsächlich übereinstimmend nach den gleichen Grundsätzen handeln, weil zu einem lauteren Leistungswettbewerb im Werbewesen eine wahre, offene und klare Preisgestaltung gehört« Aktenzeichen: II ZR 55/52 Urteil des BGH vom 17. Dezember 1952 OLG Düsseldorf 1 i't XI ZB 55/52 Verkündet am 17* Dezember 1952 jodas, Justizange-stellter als Urkundsbeamter der Geschäfts-stelle der Vi] Im Hamen’ des Volkes In dem Rechtsstreit »eter C Wii n lim 11 I n I und Seifenwerke, I, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen die Pirma van W Seilschaft » Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Br. Selowsky, Br, Hai dinger, Br. Kuhn und Dr. Meyer für Recht erkannt: m Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. Pebruar 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand8 Die Beklagte erteilte der Klägerin, die selbständige Werbemittlerin ist, unter dem 30. Mai, 8. Juni und 17. Juni 1949 Aufträge über Anzeigen- und Plakatwerbungen. Die Klägerin sagte ihr wegen der Zahl und der größe der vor zunehmenden Werbungen Preisnachlässe bis zu 20 $6 zu, behielt sich aber für den Pall, daß die Beklagte von den Aufträgen teilweise zurückträte, vor, die bei den einzelnen Werbeunternehmen für die' verkleinerten Aufträge in Betracht kommenden geringeren Rabatt-Sätze zu berechnen und den danach zuviel gewährten Preisnachlaß nachzufordern. Die .Beklagte nahm nur einen Teil der erteilten Aufträge ab. Die Klägerin belastete sie daher mit 6.426,91 DM zuviel gewährtem Rabatt und verlangt diesen Betrag mit der Klage. Die Beklagte macht geltend: Die Rabattberichtigungsklausel sei nicht Inhalt des Vertrages geworden. Die drei Aufträge seien als* ein einheitliches ganzes zu beurteilen und rechtfertigten darum einen Rabatt von 20 $>• Die Werbeunternehmer hätten sich dahin gebunden, bei teilweiser Uichterfüllung von Aufträgen eine RUckbelastung von Rabatten vorzunehmen; das sei eine unzulässige KSarteliabrede; auf grund der Bindung der Werbeunternehmer seien die Parteien gezwungen gewesen, die Rabattberichtigungsklausel in ihren Vertrag aufzunehmen; bei freier. Werbewirtschaft hätte sich ein Unternehmen von der größe der Beklagten für Aufträge vom Umfang der erteilten niemals auf eine Rabattberichtigung eingelassen; der Verstoß gegen das Kartellverbot erfasse auch den Parteivertrag; darum sei die Klägerin nicht nachforderungsberechtigt. Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt sie den Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zuzückweisung der Revision bittet. 'I * Entscheidungs^ründe > I. pas Berufungsgericht hat darin Hecht, daß die Rabattberichtigungsklausel Inhalt der Parteiverträge' geworden ist» Pie Klägerin hat alle umstrittenen Aufträge dahin bestätigt, daß die Beklagte ein jederzeitiges Rücktrittsrecht bei entsprechender Rabat t bericht igung habe. Pie Beklagte hat das nicht nur unwidersprochen gelassen, sondern das ihr vorbehaltene Rücktrittsrecht weitgehend* ausgeübt und unter dem 8. April 1948 zu einem früheren Aufträge brieflich geäußert, daß sie im Palle ihres* Rücktritts "selbstverständlich mit einer Nachbelastung zuviel gezahlter Nachlässe" einverstanden sei. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß' ' die sämtlichen Aufträge der Beklagten nicht zusammenzurechnen seien und daß die Beklagte darum nicht die Höchstrabatt Sätze für sich in Anspruch nehmen könne; Pie Aufträge wurden, wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei feststellt, einzeln erteilt, und außerdem galt eine Abnähmefrist von einem Jahre $ das bedeutete, daß der gewährte Rabattsatz hur galt, wenn die geplante Werbung in dem sich an die Auftragserteilung anschliessenden, also unterschiedlich laufenden Insertionsjahr von den Beklagten auch abgenommen wurde. Pas schloß eine Zusemmenzier , hung der drei in Streit stehenden Aufträge aus. Pie Nachvergütungsabrede der Parteien ist nicht wegen Kartellzwanges unwirksam. Paß eine Preisbindung bestehe, behauptet die Beklagte nicht. Pie eingereichten Preislisten ergeben auch eindeutig, daß die einzelnen Werbeunternehmen ihre Preise und Zahlungsbedingungen unterschiedlich geregelt tz haben® Von den Parteien umstritten ist lediglich, ob die Werbeunternehmen auf Grund kartellmäßiger Bindung verpflichtet sind, unberechtigt gewordene Rabatte nachzufordern® Bas vom Landgericht eingeholte Gutachten kommt dazu, daß keine dahingehende Absprache der Werbeunternehmer vorliege, sondern daß der nach' 1945 gebildete Fachausschuß für das Anzeigenwesen den Werbeunternehmen und den Werbungtreibenden empfohlen habe, ihre Beziehungen durch einheitliche,klare und übersichtliche Geschäftsbedingungen^ ordnen und zu vereinbaren, daß der Auftraggeber, falls die Ausführung eines Auftrags aus nicht vom Werbeuhtemehmer zu vertretenden Umständen unterbleibe, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Rabatt zurückzuvergüten habe; diese Klausel sei zwar schon Bestandteil der vom Werberat der Deutschen Wirtschaft allgemein für das Zeitungswesen ausgearbeiteten und in Kraft gesetzten Geschäftsbedingungen und darum bis zu dem April 1945 für alle Werbeunternehmer verbindlich gewesen: sowohl die Werbeunternehmer wie die Werbungtreibenden 8eien jedoch zu der Oberzeugung gelangt, daß man eine Arbeitsgemeinschaft gründen solle, die auf der Grundlage der sachlich richtigen Arbeit des Werberats der Deutschen Wirtschaft Weiterarbeiten solle; die Folge dieser Erkenntnis sei die Gründung des Zentralausschusses für die Deutsche Werbewirtschaft gewesen, dem alle an der Werbung interessierten Verbände einschließlich der werbungtreibenden Wirtschaft angeschlossen seien; die angestellten Beratungen hätten ergeben, daß im Anzeigengeschäft seit Jahrzehnten bewährte Gebräuche und Gewohnheiten beständen, deren Beachtung eine wesentliche Voraussetzung für eine saubere und klare Gestaltung des Anzeigengeschäfts sei; der für das Anzeigenwesen gebildete Fachausschuß sei zu der Überzeugung gelangt, daß die bereits in den Bekanntmachungen des Werberats zusämmengefaßten Gebräuche und Gewohnheiten lediglich den veränderten Verhält- nissen angepaßt werden sollten; so sei es zu der oben bereits dergegebenen Empfehlung gekommen, eigene allgemeine Geschäftsr-bedingungen zu schaffen und darin u.a. die Nachvergütungsklau-sei aufzunehmen, Die Revision meint demgegenüber, die 'Empfehlung habe den Sinn einer‘Bindung, So werde die'Empfehlung von den Werbeunternehmen verstanden und gehandhabt. in'den allgemeinen. Geschäftsbedingungen sämtlicher Zeituhgsverleger und aller anderen Werbeunternehmüngen finde sich die Rabattberichtigungsklausel Einzeihe Werbeunternehmer hätten erklärt, sie' seien verpflichtet, gewährte Rabatte entsprechend der abgenommenen Auftragsmenge zu berichtigen. Andere hätten ihre Geschäftsbedingungen und die darin enthaltene Nachvergütungsklausel als eigenes Gesetz angesprochen. Wieder andere hätten die Aufnahme dieser Klausel in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen als die Übernahme einer Vorschrift des Werberats Gezeichnet. Die Klägerin habe sich auf die Tariftreue beru- » • * % * i .ucu und erklärt, sie halte es nicht für angebracht, eine Abweichung davon dem Vorsitzenden des Anzeigenausschusses des Nordwestdeutschen Zeitungsverlegervereins vorzuschlagen < • , , »* * . Soweit die Revision damit* die tatsächlichen Grundlagen des Berufungsurteils angreift, das von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen ausgeht, kann sie nicht gehört werden. Xm übrigen verkennt sie die reöhtli^|iejj^^^ deutung der gegebenen tatsächlichen Verhältnisse. Wenn jemand seine Preise zwar festlegt, von ihnen aber im einzelnen Fall willkürlich abweicht oder es bei nur «zu dem Teil ausgeführten Aufträgen bei Rabatten*beläßt, die nach der eigenen Preisliste zwar für den erteilten Auftrag, nicht aber für den bloß ausgeführten Teil davon berechtigt sind, tl so wird seine Preisgestaltung unklar und unwahr. Wie der Fachausschuß für das Anseigenwesen herausgestellt hat, wird von den Werbeunternehmern und der werbungtreibenden Wirtschaft übereinstimmend befürwortet und für richtig gehalten, daß tarifmäßige Vergünstigungen allen-Werbungtreibenden . gleichmäßig eingeräumt, offenkundig gemacht und nicht versteckt gewährt werden sollten.« Es liegt auf der Hand, daß zu einem lauteren Leistungswettbewerb im Werbewesen eine wahre und klare Preisgestaltung gehört (Büssmann in: Per Markenartikel 1951, 147:). Aufträge auf mehrmalige Veröf-. fentlichung verbilligen die Ausführung; ' es* ist darum gerechtfertigt, darauf gestaffelte Rabatte zu gewähren. Werden die gleichen Nachlässe auch dann gegeben, wenn der Werbungtreibende nur einen feil des Auftrags abnimmt, so haben beide Vertragsteile die Möglichkeit, den Preis ohne Rücksicht auf die für die Kalkulation maßgeblichen Gesichtspunkte zu manipulieren; damit rückt die Gefahr eines Verstoßes gegen die Vorschriften über Zugaben, über Rabatt-gewänrung und über den unlauteren Wettbewerb nahe. Für jeden anständigen Unternehmer, gilt die lauterkeit'als Gesetz seines geschäftlichen. Handelns. legt' ein Unternehmer in seinen Geschäftsbedingungen fest, Rabatte nur in dem Umfange gewähren zu wollen, wie sie tatsächlich berechtigt sind, und macht er sich das zur Pflicht, so entsteht auch bei vielfach übereinstimmender Handhabung keine kartellmäßige Bindung. Entgegen den Ausführungen der Revision bedeutet die Tarif- und Preislistentreue nicht, daß sich die Werbeunternehmer untereinander zur Nachforderung zuviel gewährter Rabatte verpflichtet haben, sondern vielmehr, daß jeder einzelne Unternehmer die eigens für seinen Betrieb und für seine Leistungen aufgestellten Preise (Tarife) ohne jede Bindung an seine Konkurrenten oder Verbände auch dann einhalten will, wenn der erteilte Werbeauftrag nicht voll abgenommen wird und der bloß ausgeführte Teil die Anwendung des eingeräumten Rabattsatzes nicht rechtfertigt. Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen .annimmt, blieben die Werbeunternehmer, auch wenn sie der Empfehlung des Fachausschusses folgten, darin frei, von der Nachforderung zuviel gewährter Rabatte abzusehen. Ihnen steht auch frei, unter welchen Voraussetzungen sie das tun wollen. Dieser Freiheit wird nur durch die Forderung, sich-im geschäftlichen Verkehr lauter zu verhalten, eine Schranke gesetzt. Das hat mit verbotswidriger kartellmäßiger Bindung nichts zu tun« Das Bekenntnis zu preislich wahrem, offenem und'lauterem geschäftlichen Verhalten führt zwangsläufig zu einer tatsächlichen Übereinstimmung der beteiligten Kreise und kann nicht bloß dieserhalb den Tatbestand unzulässiger Eartellabre-de darstellen und durch die BritMilRegVO Nr 78 verboten sein. Das Berufungsurteil ist daher richtig. Die Revision mußte darum mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden» Dr. Ganter Dr. Selowsky Dr. Haidinger Dr. Kuhn Dr.K.E. Meyer j