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BGH · II ZR 55/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 55/50

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-richts in Hamburg vom 9» August 1950 aufgehoben. Die Klägerin behauptet, daß schon nach kurzem fragen sich kahle Stellen an dem Hantel gebildet hätten und daß sie davon ihrem Schwager? Sie hat ihn dem ihr von der Handwerks kammer HMW benannten - Sachverständigen Plate zur Untersuchung vorgelegt« der darüber ein Gutachten vom 2, April 1949 erstattet hat (281 2 d, A,) c Die Klägerin behauptet, 24HMHP habe sich mit der Beklagten grundsätzlich, darüber geeinigt, daß die Beklagte einen Ersatsmantel aus braunem oder naturgrauen Persianer liefern solle. kahle üteilen aufgewiesen , Bei einem derart teueren Objekt brauche sie sich nicht auf eine Nachbesserung des gelieferten Stückes einzulasren, Die Beklagte habe es abgelehnt? verurteilen,1 an die Klägerin Bag am Sag gegen Rückgabe des von der Klage- j rin am 28* Bes ember 1948 gekauften braunen Persianerpelsmantels 10*000 Kl nebst 4g Sinsen seit idem 28« Dezember 1948 sü zahleng Die Beklagte hat .Klageubweisung beantragtbxe De st reitet ; mit T/andlung einverstanden gewesen zu sein® die habe viel mehr dem Zeugen Sttl nur erklärt, alles tun su: wollen, um die Klägerin zufrieden zu stellen, aber hinzugefügt. sie müsse sieh die Begutachtung durch einen Sachverständigen Vorbehalt ob ihre die Mängel zur Last fielen® Das von der Klägerin erwirkte:.: Gutachten des Sachverständigen PlÜÄbr will die Beklagte nick anerkennen, da siefhur Besichtigung nicht geladen .gewesen sei» Sie behauptet, nur .einwandfreies Material verarbeitet zu ha-ben® Die an dem Mantel aufgetretenen schadhaften Stellen müsse die Klägerin selbst durch fragen oder Scheuern eines hartes Gegenstandes gegen den Mantel•verursacht haben® Die Klägerin mache offenbar den 'versuch, mit Rücksicht auf die inzwischen erheblich gefallenen Preise der Pelzmantel sich von dein ihr ungünstigen Vertrage zu lösen® Das Landgericht hat nach BeiZiehung ‘eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen GMi vom 12® Oktober 1949 (Bl 20). auf Grund*dessen sich die Beklagte ausdrücklich zur Nachbesserung des Mantels durch Austausch der beiden vom' Sachverständigen beanstandeten Pelle bereiterklärt hat (Bl 2; durch urteil vom 22® November 1949 (Bl 51 a ff) nach dem Klageantrag erkannt, jedoch Zinsen der Klägerin erst ab 10® Mai 1949? h fjp Auf die: gegen dieses Urteil voh der Beklagten,eingelegte Berufung hat das Berufungsgerieilt das landgerichtliche Urteil abgeändert und die hlage kostenpflichtig angewiesen* Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet0 wie die Revision in .erster Reihe geltend macht, hat das Berufungsgericht mit Rocht verneinte Seine Feststellung, daß die Beklagte sich zwar im Prinzip zur Lieferung* eines Urzatznantels bereit erklärt, sich aber die rBegutachtung durch einen Sachverständigen Vorbehalten habe, rechtfertigt seine Annahme, daß kein uneingeschränktes : Uandlungsabkommen zwischen den Parteien vereinbart worden ist* Die dagegen von der Revision erhobenen Rügen greifen•nicht durch sondern richten sich lediglich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, lassen jedoch einen edits irr tum nicht erkennen * 2c) Dagegen konnte der Auffassung des Berufungsgerichts nicht beigetreüen werden« die Beklagte sei lediglich zur Nachbesserung des Kantels verpflichtet, und deshalb sei der von :sj wenn;die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf •TandIund I durch ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigtf ist (§ 634 Abs 2 BGB)* daß die sofortige Geltendmachung des Ans oruchs auf mn;dlung •• durch, ein besonderes Int er-esse der KlRo vin gerechtfer11gt ist * A1 s liri d.er,artiges be- 1343 auf den deutschen Harkt zur Verfügung stehenden braunen Persianerfelle sogar als nr-oisgüiistig ansuscUen war, ist daher unerheblich und ändert nichts an der fatcache, daß im vorliegenden Palle ein sehr’ ’hochwertiges Stück zu liefern war * ner nach den Feststellungen ’dec Berufungsgerichts ergeben' hat, daß an verschiedenen Stollen des Pelzes entgegen jeder Danach war das angefochtene Urteil aufsaheben unct die Entscheidung des Landgerichts wieder her z ns teilen* Die ICo-stehfolge ergibt sich aus § 91 in Verbindung mit § 97 ZPCh Br* Selowsky Dm Drost Dra Benkard

Zitierte Normen: § 651 BGB
braunSachverständige®BrKlägerinbesonderRevision

Volltext der Entscheidung

Flr das Nachschlagewerk!
Gesetz: §§ 651? 654“1 BGB .
Rechtssatz:	"Bird	das	Merk	mangelhaft	geliefert?	so.	kann
 ein besonderes Interesse des Bestellers an sofortiger Band lung ohne Setzung ei'er ITachbesserungsfrist auch dann vor-liegen? wenn zwischen den Vertragsteilen ein Vertrauenswer haltnis besteht, das der Unternehmer erschüttert hat»
Aktenzeichen:	II	2R	55/50
-Urteil vomr'l7* Oktober. 1951 OLG Hamburg
 fv:
:
. . •
gl II ZR 55/50 Verkündet
 am 17« Oktober '1951
girth f^uotizauge stell ter •
als Urkundsbeamter Uder Geschürttsstelle
 Im H a. m e h des bol x e 3 In dem. Rechtsstreit	;,
in Am, ' LMMntr,
 der Iran Sybille FHB-vMI in ASHWI? ' 1 Prose ß b e voll m ae h t i -g ter: Rechts a nwa 11
Klag er in «• B erufungs b ekl agt en und R e v isi0nsklägerin?
gegen
 die Firma Edelpelze Otto B lT€BPwall
 in Hi
I Beklagte9 Berufungsklägerin. 1 und Revisionsbeklagte5
- ProzeSbevolliaäohtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» Oktober 1951 unter Kit-Wirkung des 8 enats präs i dent en Br« Ganter und der £ unclesricht er DTo Brost; Br» Selov/sky, Br» Benkard und Br» Kuhn
 für n$cht erkannt; \ \H
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-richts in Hamburg vom 9» August 1950 aufgehoben. Die Berufung gegen das Urteil der 2, Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 22» Hovember 1949 wird surliek&e-wiesen» Die Beklajgte Hat die Kosten der Berufungsund RevisionsInstanz zu tragen»
• ’ • *.
Von Reents • wegen	.	-	h

Tatbestand:
Die Klägerin- bestellte am 70 Dezember 1940 bei der Beklagten einen braunen Persianermantel zu dem Preise yen 10,,000. Ft und zahlte zunächst 2,500 1! an* nach 2 Anproben nahm sie am 28* Dezember 1948 den Pelzmantel atu wobei sie den restlichen.. Kaufpreis bezahlte. Die Klägerin behauptet, daß schon nach kurzem fragen sich kahle Stellen an dem Hantel gebildet hätten und daß sie davon ihrem Schwager? dem Zeugen oJHHfer am So Januar 1949 Mitteilung gemacht habe« die dieser auch, an öle Beklagte weitergegeben habe. Unstreitig hat sie am 2, Februar 1 949 durcu ihren Bevo 11 mächtigten, S	? den Hant e 1
der Beklagten zur'lekbringen, sich ihn aber am 25« Februar 1949 wiedergeben lassen. Sie hat ihn dem ihr von der Handwerks kammer HMW benannten - Sachverständigen Plate zur Untersuchung vorgelegt« der darüber ein Gutachten vom 2, April 1949 erstattet hat (281 2 d, A,) c
Die Klägerin behauptet, 24HMHP habe sich mit der Beklagten grundsätzlich, darüber geeinigt, daß die Beklagte einen Ersatsmantel aus braunem oder naturgrauen Persianer liefern solle. Die Beklagte habe sich nur Vorbehalten, vorher einen Sachverständigen zu befragen« der sich über den Grund der eingetretenen Beschädigung äußern sollte. Das habe der Sachverständige Plate getan« der fostgestellt hätte? daß mindestens 2 minderwertige Felle verwendet worden seien. Sie macht geltend? der Hantel habe bereits nach 14-tägigem Tragen? ohne daß sie ihn irgendwie strapaziert habe? kahle üteilen aufgewiesen , Bei einem derart teueren Objekt brauche sie sich nicht auf eine Nachbesserung des gelieferten Stückes einzulasren,
 Die Beklagte habe es abgelehnt? einen -rsatzuantel zu liefern
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und wolle lediglich iluenbesberung vornehmen* Mi der Klage, hat daher die Klägerin beantragt9 die Beklagte zu. verurteilen,1 an die Klägerin Bag am Sag gegen Rückgabe des von der Klage- j rin am 28* Bes ember 1948 gekauften braunen Persianerpelsmantels 10*000 Kl nebst 4g Sinsen seit idem 28« Dezember 1948 sü zahleng
 Die Beklagte hat .Klageubweisung beantragtbxe De st reitet ; mit T/andlung einverstanden gewesen zu sein® die habe viel mehr dem Zeugen Sttl nur erklärt, alles tun su: wollen, um die Klägerin zufrieden zu stellen, aber hinzugefügt. sie müsse sieh die Begutachtung durch einen Sachverständigen Vorbehalt ob ihre die Mängel zur Last fielen® Das von der Klägerin erwirkte:.: Gutachten des Sachverständigen PlÜÄbr will die Beklagte nick anerkennen, da siefhur Besichtigung nicht geladen .gewesen sei» Sie behauptet, nur .einwandfreies Material verarbeitet zu ha-ben® Die an dem Mantel aufgetretenen schadhaften Stellen müsse die Klägerin selbst durch fragen oder Scheuern eines hartes Gegenstandes gegen den Mantel•verursacht haben® Die Klägerin mache offenbar den 'versuch, mit Rücksicht auf die inzwischen erheblich gefallenen Preise der Pelzmantel sich von dein ihr ungünstigen Vertrage zu lösen®
Das Landgericht hat nach BeiZiehung ‘eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen GMi vom 12® Oktober 1949 (Bl 20). auf Grund*dessen sich die Beklagte ausdrücklich zur Nachbesserung des Mantels durch Austausch der beiden vom' Sachverständigen beanstandeten Pelle bereiterklärt hat (Bl 2; durch urteil vom 22® November 1949 (Bl 51 a ff) nach dem Klageantrag erkannt, jedoch Zinsen der Klägerin erst ab 10® Mai 1949? dem xage der Klagezuste1lung» sugesproehen und der 33e-klagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegte
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 Auf die: gegen dieses Urteil voh der Beklagten,eingelegte Berufung hat das Berufungsgerieilt das landgerichtliche Urteil abgeändert und die hlage kostenpflichtig angewiesen* Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet0
hn^che^dung^rrl^ej,
 Bas Berufungsgericht geht mit Hecht' ’davon aus>..da3 dem w. Klagansuruch ein herkli ef erränge vertrag imSinne des § 65'i Abs 1 Satz 2 Ilalbsats 2 BUB zu Grunde liegt« da die Beklagte die Herstellung eines nach Haß anzufertigenden Pelzmantels aus von ihr su beschaffenden Stoffen, also einer unvertretbaren. Bache« übernommen hat«
Io) Baß. die Beklagte mit der Handlung; dieses Y ertrag es schlechthin einverstanden gewesen sei. wie die Revision in .erster Reihe geltend macht, hat das Berufungsgericht mit Rocht verneinte Seine Feststellung, daß die Beklagte sich zwar im Prinzip zur Lieferung* eines Urzatznantels bereit erklärt, sich aber die rBegutachtung durch einen Sachverständigen Vorbehalten habe, rechtfertigt seine Annahme, daß kein uneingeschränktes : Uandlungsabkommen zwischen den Parteien vereinbart worden ist* Die dagegen von der Revision erhobenen Rügen greifen•nicht durch sondern richten sich lediglich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, lassen jedoch einen edits irr tum nicht erkennen *
2c) Dagegen konnte der Auffassung des Berufungsgerichts nicht beigetreüen werden« die Beklagte sei lediglich zur Nachbesserung des Kantels verpflichtet, und deshalb sei der von
X&r ohne Nachfrist set sung erklärte Rücktritt .vom- Ter kr unberechtigt*
§ 634 BC-B Bostirniit zwar, daß « wenn dor ”' erkuh ternohmer das herzust ellend e ’Berk fehlerhaft geliefert hat , der Beste ler Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen kann«' wenn sj zuvor vergeblich dem Unternehmer eine Frist zur Nachbesserung gestellt hat* Der Bestimmung einer solchen Nachncsserungs-
’rist bedarf es -mir dann nicht* v/eiin die Beseitigung" des Man-3
gels unmöglich ist oder*vom Unternehmer verweigert wird« oder|
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 wenn;die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf •TandIund I durch ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigtf ist (§ 634 Abs 2 BGB)*
Die Unmöglichkeit der Beseitigung der von der Klägerin geltend gemachten mangel des Pelzmantels, halt das'Berufungs-geeicht nicht-für-erwiesen* und dagegen »ist auch kein HeVisionsangriff erhoben* Ob die 'Geklagte die Beseitigung der Ifängel ernstlich und endgültig verweigert- hat, wie die Revision ausführt« braucht nicht geprüft zu werden, da der unstreitige Sachverhalt mit Rücksicht- auf die besondere Lage des vorliegenden Palles entgegen der Auffassung des Berufenes«! gerichts die. Annahme. rechtfertigt., daß die sofortige Geltendmachung des Ans oruchs auf mn;dlung •• durch, ein besonderes Int er-esse der KlRo vin gerechtfer11gt ist * A1 s liri d.er,artiges be-
sonderes: Interesse ..an. sofortiger Geltendnae.hong. dos . Handlung
 anspruchs wird im Schrifttum und in der Hcüiitsnrechung. auch die Er:>chütterung des für die Durchführung des 7ovzv<sVerhältnisses erforderlichen Vertrauens angesehen (vgl planc::-Oogg 4 * Aufl Bern 2 zw § 634 BGB; Btauöinger-ICoher,Anja 8 c
zu § 634 3303; ICorintenbörg^ Rrfullung, und- ‘ Grev&lhiüL ei stung • ’beim '"erkverträgef1935 3 160), Hit Hecht macht nun die Revision; Reitendo daß die 'Übernahme 'der Herstellung eines so wertvollen Pelzmantels? wie ihn hier die Beklagte zu liefern hatte, . durch ein erstklassiges Fachgeschäft ein besonderes Vertrauensverhältnis Zwischen den Yertragsteilen herbeifuhrt0 Oie Beklagte bezeichnet sich selbst als eine Birma von Ruf (Ochriftsats vom 300 5»1949) und fährt• in•;ihrer Firma. neben dem Hamen des Inhabers die Bezeichnung "Bdelpelze"« Auch ist es eine gerichtsbekanntc Ü}atsuche? daß der bewerbesv;eig"• der Kürschner in den öffentlichen VTerheanzeigen nervor suhe-ben pflegt* Pelskauf sei Yertrauenssaclie. und der in 3A In- g stanz gehörte Sachverständige	betont • ausdrllcklieh•
daß der Runde' zü dem verarbeitenden Kürschner in einem Yer-trauensverh-ltnis stellte Im vorliegenden’Ralle kommt noch hinzu* daß die Beklagte die Lieferung eines besonders wertvollen Stückes übernommen hatte. Ob die von der Beklagten-; geforderte Vergütung von 10 0003«, wie die 3aclnverständigen hervorheben? wegen der geringen Zahl der im Poso.moer 1343 auf den deutschen Harkt zur Verfügung stehenden braunen Persianerfelle sogar als nr-oisgüiistig ansuscUen war, ist daher unerheblich und ändert nichts an der fatcache, daß im vorliegenden Palle ein sehr’ ’hochwertiges Stück zu liefern war *
Renn daher der Hantel* wie sich aus den’feststellungen des Berufungsgor1chts ergibt« schon im ersten Ilonat seiner In-gebrauehnahme kahle stellen aufgewiesen hat, wenn sich fer- ’
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ner nach den Feststellungen ’dec Berufungsgerichts ergeben' hat, daß an verschiedenen Stollen des Pelzes entgegen jeder
 Danach war das angefochtene Urteil aufsaheben unct die Entscheidung des Landgerichts wieder her z ns teilen* Die ICo-stehfolge ergibt sich aus § 91 in Verbindung mit § 97 ZPCh
 Br* Selowsky
 Dm Drost
 Dra Benkard