Auf die Gegenvorstellung des Klägers hin wird der Beschluß des Senats vom 14. Mai 1992 hat es der Senat abgelehnt, die Beschwer des Klägers auf über 60.000,— DM festzusetzen. Wirtschaftliche Auswirkungen könne die von dem Kläger begehrte Feststellung aber nur für die Monate von November 1988 bis Mai 1989 haben, da der Kläger ab Juni 1989 unstreitig die ihm zustehende Vergütung erhalten habe. Inzwischen hat sich herausgestellt, daß diese Annahme des Senates, die dem Tatbestand des Berufungsurteils und dem damals unstreitigen Vortrag der Parteien entsprach, nicht Der neue Vortrag des Klägers ist zu berücksichtigen. Es ist deshalb davon auszugehen, daß sich die von dem Kläger begehrte Feststellung für zehn Monate auswirken könnte, nämlich für die Monate November und Dezember 1988 und für acht Monate im Jahre 1989. Die monatliche Vergütung des Klägers betrug 7.916,66 DM, so daß er für zehn Monate 79.166,60 DM beanspruchen könnte.
BUNDESGERICHTSHOF ? BESCHLUSS II ZR 54/92 vom 12. Oktober 1992 in dem Rechtsstreit Kaufmann Gert Istraße - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. flBHI ~ gegen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer und Bernd HMHBl Straße Ü, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Röhricht, Dr. Henze, Dr. Goette und Gerber am 12. Oktober 1992 beschlossen: Auf die Gegenvorstellung des Klägers hin wird der Beschluß des Senats vom 14. Mai 1992 dahin abgeändert, daß der Wert der Beschwer des Klägers auf 63.333,28 DM festgesetzt wird. Gründe: Durch Beschluß vom 14. Mai 1992 hat es der Senat abgelehnt, die Beschwer des Klägers auf über 60.000,— DM festzusetzen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Wert einer positiven Feststellungsklage, die wiederkehrende Leistungen zu dem Gegenstand habe, sei regelmäßig mit 80 % des Wertes einer entsprechenden Leistungsklage anzusetzen. Ausgangspunkt sei somit der Wert der Vergütung, die der Kläger beanspruchen könnte, wenn seine Feststellungsklage Erfolg hätte. Wirtschaftliche Auswirkungen könne die von dem Kläger begehrte Feststellung aber nur für die Monate von November 1988 bis Mai 1989 haben, da der Kläger ab Juni 1989 unstreitig die ihm zustehende Vergütung erhalten habe. Inzwischen hat sich herausgestellt, daß diese Annahme des Senates, die dem Tatbestand des Berufungsurteils und dem damals unstreitigen Vortrag der Parteien entsprach, nicht 3 richtig ist. Der Kläger macht mit seiner Gegenvorstellung vom 16. Juni 1992 geltend, er habe im Jahre 1989 nur für vier Monate Gehalt von der Beklagten bezogen. Er hat diesen neuen Vortrag glaubhaft gemacht durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seines damaligen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt und die Beklagte hat diesen Vortrag nicht mehr bestritten. Der neue Vortrag des Klägers ist zu berücksichtigen. Der Antrag einer Partei, die Beschwer abweichend von der Festsetzung durch das Berufungsgericht auf über 60.000,— DM festzusetzen, kann auf neue Tatsachen gestützt werden, auch wenn diese neuen Tatsachen zu dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz im Widerspruch stehen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. November 1980 - IV a ZR 173/80, NJW 1981, 579; Beschl. v. 8. Juni 1983 - VIII ZR 297/82, WM 1983, 944; MünchKomm. ZPO-Walchshöfer, 1992, § 546 Rdn. 32). Es ist deshalb davon auszugehen, daß sich die von dem Kläger begehrte Feststellung für zehn Monate auswirken könnte, nämlich für die Monate November und Dezember 1988 und für acht Monate im Jahre 1989. Die monatliche Vergütung des Klägers betrug 7.916,66 DM, so daß er für zehn Monate 79.166,60 DM beanspruchen könnte. Zieht man davon 20 % ab, so ergibt sich eine Beschwer von 63.333,28 DM. Boujong Röhricht Dr. Henze Dr. Goette Gerber