konnten deshalb nicht, wie vorgesehen und üblich, mit Saughebern gelöscht werden, wobei sie automatisch verwogen worden wären« Die Klägerin schlug deshalb vor, nachdem die für Bremen bestimmte Partie dort gelöscht und das Schiff am 5* Januar 1970 in Hamburg angekommen war, die Chips mit Hilfe von Schwimmgreifern am Liegeplatz des Schiffes in geeichte Schuten zu entladen« Auf Verlangen der Beklagten wurden statt-dessen - nur an land befindliche - Greifer mit einer Wiegevorrichtung verwendet, die erst nach 1 1/2 Tagen zur Verfügung standen und zu deren Standort das Schiff verholt werden mußte. Falls die Schäden jedoch darauf beruhen sollten, daß die Chips mit einem zu hohen Feuchtigkeitsgehalt abgeladen worden seien, hätte die Klägerin dieses durch die in Bangkok übliche Untersuchung in einem der dort zahlreich vorhandenen Laboratorien feststellen lassen und auf den Konnossementen vermerken müssen* Dann hätte sie, die Beklagte, eine Herabsetzung des Kaufpreises erreichen können* Der Minderwert betrage für die in Bremen entladene Partie 8.898,09 DM, für die in Hamburg gelöschte 32.827,62 DM. 1. Allerdings scheidet der von ihn angewandte § 604 Abs.3 HGB als Anspruchsgrundlage aus» der den Verfrachter Ersatzansprüche bei einer Säunnis des Empfängers gewährt, weil die Beklagte, wie die Revision nit Recht aus führt, nicht durch eine Säunnis zu den erhöhten Ausladungskosten beigetragen hat. Nach § 593 HGB treffen die Kosten der Ausladung der Güter aus dem Schiff den Verfrachter, alle übrigen Kosten der Löschung den Ladungsempfänger* Zu den Kosten der Ausladung können allerdings auch Wiegekosten zählen* Das ist der Fall, wenn der Verfrachter die Güter zugewogen erhalten hat und daher so wieder abzuliefem hat* Ebenso hat er bei einer Gemenge-Verladung (gleichartige Güter für verschiedene Empfänger ohne Trennung) die einzelnen Mengen auf seine Kosten auszusondem und dazu ihr Gewicht festzustellen* Hier hatte die Beklagte nicht, wie die Revision anninmt, einen Anspruch auf Auslieferung eines bestimmten Gewichts, etwa des im Konnossement angegebenen, sondern einen Anspruch auf vollständige Auslieferung der nach dem Konnossement übernommenen Partie (lot), von der der Ablader erklärt hatte (as declared by shipper), daß sie ein bestimmtes Gewicht habe. Der Verfrachter muß aber nur für die Ablieferung der tatsächlich übernommenen Menge einstehen* Die Klägerin benätigte daher nicht das Gewicht der aus gelieferten Ladung, um nachzuweisen, daß sie die eingenommene Menge abgeliefert habe* Die Klägerin mußte das Gewicht der Tapioka-Chips auch nicht feststellen lassen, um ihre Fracht berechnen zu können, denn diese war laut dem Konnossement nach dem vom Ablader angegebenen Gewicht bestimmt (vgl* § 637 HGB). Eine im Interesse des Saugheberbetriebs, insbesondere zur Berechnung seines Entgelts, durch geführte Verwiegung ist nur ein Nebenprodukt bei dem Einsatz von Saughebern« Aus ihr kann deshalb nicht gefolgert werden, daß der Verfrachter eine ihm sonst nicht obliegende Verwiegung der Ware auf seine Kosten veranlaßt hat« c) Die Klägerin mußte die Tapioka-Chips auch nicht verwiegen lassen, als sich heraus stellte, daß sie wegen ihres beschädigten Zustandes statt mit Saughebern nur mit Greifern aus geladen werden konnten« BiffäeTSnritguag der Revision findet keine Stütz* in dem Vortrag der Parteien« Insbesondere folgt aus ihm nicht, daß die Klägerin die Ware nunmehr hätte verwiegen lassen müssen, um der Beklagten die ihr zukonmende Partie ausllefem zu können, weil voraus Zusehen gewesen sei, daß die Greifer, anders als die Saugheber, die Trennschicht zwischen den beiden in Luke III lagernden Partien zerstören und diese dadurch vermengen würden« Maßgebend ist vielmehr» daß die Klägerin als Verfrachter aufgrund des durch die Annahme der Güter nach § 614 HGB zustande gekommenen Schuld Verhältnisses gegenüber der Beklagten als der Empfängerin nicht verpflichtet war» die Tapioka-Chips beim Ausladen verwiegen zu lassen. Wenn die Klägerin dem Verlangen der Beklagten (so der Tatbestand des Berufungsurteils ) oder (so die Revision) ihrem Wunsche folgte» mußte das Berufungsgericht daraus nicht entnehmen» daß sie entgegen der geschilderten Rechtslage und insbesondere den Konnossementsbedingungen auf die Erstattung der dadurch entstehenden Mehrkosten verzichten wollte» zu demal sie unstreitig einer als Zmporteurin von Taploka-Chips sachkundigen Partei gegenüb er stand» von der angenommen werden konnte» daß sie die durch die von ihr gewünschte Art der Entladung eintretenden Mehrkosten übersehen werde. 3* Entgegen der Meinung der Revision ist aus Rechtsgründen auch nichts dagegen einzuwenden, daS die Beklagte neben den durch das Vexfcolen, Befestigen und Bewachen des Schiffes sowie die Gewichtskontrolle "entstandenen Mehrkosten auch ein der Höhe nach nicht streitiges Liegegeld" fordert« Die Klägerin zieht diesen Begriff nur heranf um auf diese Weise die ihr durch das zusätzliche Liegen ihres Schiffes während fünf Tage entstandenen Aufwendungen zu berechnen, die nach Art« VI § 2 Abs« 2 Satz 2 des Konnossements vom Empfänger zu erstatten sind (vgl« § 614 Abs« 1 HGB). II« Das Berufungsgericht hat die Widerklage abgewiesen weil die Schäden an den Tapioka-Chips auf zu hohe Eigen feuchtigkeit bei der Abladung (§ 608 Abs« 1 Nr« 7 HGB) und nicht auf mangelhafte Ladung s für sor ge zurück Zufuhren seien. Es kann unterstellt werden, daß im Hafen Bangkok die Verfrachter von Futtermitteln verschiffte Tapioka-Chips auf den Feuchtigkeitsgehalt in einem Labor untersuchen lassen« Die Klägerin hat im Konnossement gemäß § 643 Nr« 8 HGB zu bescheinigen gehabt und bescheinigt, daß sie die Ware "in apparent good order and conditions” übernommen habe« Nit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich diese Klausel nach ihrem Wortlaut, Sinn und Zweck nur auf den für einen sorgfältigen Kapitän ohne kaufmännische Sachund Warenkenntnis erkennbaren Zustand der Güter bezieht, in dem diese an Bord gekommen sind (BGH, Urt« v. Venn Verfrachter vorsorglich den Feuchtigkeitsgehalt von Tapioka-Chips vor der Abreise in Laboratorien untersuchen lassen, geschieht dies nicht aufgrund ihrer Verpflichtung zur sorgfältigen Ausstellung des Konnossements, dessen Inhalt durch das Gesetz bestimmt wird und auch nicht durch einen hier für Bangkok behaupteten Handelsbrauch erweitert werden kann, sondern in ihrem Interesse, etwaige Ansprüche aus mangelhafter Ladungsfürsorge abzuwehren* Die Beklagte hätte ihrerseits, wenn sie eine Abladung genügend trockener Ware sicher stellen und die bei Tap ioka-Chips häufigen Feuchtigkeitsschäden vermeiden wollte (Gutachten des Sachverständigen Bl. 107 R), ein Qualitätszertifikat des Verkäufers mit Angabe einer Feuchtigkeit unter der von ihr als kritisch bezeichne ton Grenze von 11 1/2 % fUr die Abladung verlangen können*
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 54/73 URTEIL Verkündet am
25. März 1974 Kaufmann, Justizangestellte
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der W^mi^PBE-Gesellschaft durch den Gesellschafter Wolfgang Große BflüBstraße A
& Co,, oHG, vertreten
Beklagten und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigte:
Recht sanwältj und Br,
gegen
Aktiengesell-
, Pl
die Compagnie des
schaft französischen Rechtes, #Bd. vertreten durch ihren Präsidenten und Generaldirektor Francis Fi
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br
Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Liesecke, Dr. Schulze» Dr« Tidov und Bundschuh
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 18« Januar 1973 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 23* Oktober 1969 übernahm die Klägerin mit ihrem MS "T^p^" in Bangkok zwei für die Beklagte als konnossementsmäBige Empfängerin nach Bremen und Hamburg bestimmte Partien loser Tapioka-Chips nas< declared bythe shipper ••• in apparent good order and conditionsw im Konnossementsgewicht von 103*000 kg und 991*800 kg« Nach diesem Gewicht wurde die Fracht berechnet« Die für Hamburg bestimmte Partie war im unteren Raum der Luke III auf eine gleichartige» für einen anderen Empfänger bestimmte Partie geschüttet worden» von der sie durch Matten und Stauhölzer getrennt war« Die für die Beklagte beförderten Tapioka-Chips kamen erhitzt» verfärbt und verklumpt an« Sie
konnten deshalb nicht, wie vorgesehen und üblich, mit Saughebern gelöscht werden, wobei sie automatisch verwogen worden wären« Die Klägerin schlug deshalb vor, nachdem die für Bremen bestimmte Partie dort gelöscht und das Schiff am 5* Januar 1970 in Hamburg angekommen war, die Chips mit Hilfe von Schwimmgreifern am Liegeplatz des Schiffes in geeichte Schuten zu entladen« Auf Verlangen der Beklagten wurden statt-dessen - nur an land befindliche - Greifer mit einer Wiegevorrichtung verwendet, die erst nach 1 1/2 Tagen zur Verfügung standen und zu deren Standort das Schiff verholt werden mußte. Das Schiff konnte daher, statt am 11«, erst am 16. Januar 1970 eingedockt werden«
Die Klägerin hat vorgetragen, das Entlöschen mit Schwimmgreifern in geeichte Schuten wäre sachgerecht gewesen« Die Beklagte müsse daher mindestens den Unterschied zwischen den danach und den tatsächlich entstandenen Kosten ersetzen« Ihr stehe deshalb ein mit 7.743,10 DM täglich zu bemessendes Liegegeld für fünf Tage zu« Die Kosten für das Verholen, Befestigen und Bewachen des Schiffes sowie die Gewichtskontrolle hätten zusätzlich 7.438,40 DM betragen« Ihr seien danach mindestens 46«163,90 DM zu ersetzen« Die Klägerin hat - einschließlich nicht mehr im Streit befindlicher Beträge - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 116.647,54 DM nebst Zinsen zu zahlen«
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt, weil die Klägerin aufgrund der vereinbarten "Liner terms” frei von Löschkosten habe liefern müssen« Sie hat widerklagend
beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an sie 43*226,71 DM nebst Zinsen zu zahlen und dazu vorgetragen, die Klägerin habe den teilweisen Verderb beider Partien verursacht, weil sie sie schlecht gestaut, unzureichend gelüftet und überwacht habe«
Falls die Schäden jedoch darauf beruhen sollten, daß die Chips mit einem zu hohen Feuchtigkeitsgehalt abgeladen worden seien, hätte die Klägerin dieses durch die in Bangkok übliche Untersuchung in einem der dort zahlreich vorhandenen Laboratorien feststellen lassen und auf den Konnossementen vermerken müssen* Dann hätte sie, die Beklagte, eine Herabsetzung des Kaufpreises erreichen können* Der Minderwert betrage für die in Bremen entladene Partie 8.898,09 DM, für die in Hamburg gelöschte 32.827,62 DM. Die Expertisenkosten machten 1.301 DM aus*
Das Landgericht hat den jetzt noch im Streit befindlichen Teil der Klage und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von 46.163,90 TM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen, wie auch die Widerklage, abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klagabfe-weisung und ihre Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nach den von beiden Parteien für anwendbar gehaltenen deutschen Recht unbegründet*
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin ln Ergebnis zutreffend die von ihr geforderten Liegegelder und Löschmehrkosten zugesprochen .
1. Allerdings scheidet der von ihn angewandte § 604 Abs. 3 HGB als Anspruchsgrundlage aus» der den Verfrachter Ersatzansprüche bei einer Säunnis des Empfängers gewährt, weil die Beklagte, wie die Revision nit Recht aus führt, nicht durch eine Säunnis zu den erhöhten Ausladungskosten beigetragen hat.
Von einer Säumnis kann nur gesprochen werden, wenn der Empfänger die Dauer der Ausladung dadurch behindert hat, daß er bei ihr nicht oder nicht ausreichend, soweit von seiner Seite erforderlich, nitgewirkt hat, z. B. durch nicht rechtzeitige Vorlegung der Konnossemente oder durch Stellung ungeeigneten Personals oder Materials bei der Entgegennahme der Güter. Darum geht es nicht, wenn die Ladung nicht wie ursprünglich vorgesehen aus geladen werden kann und der Empfänger nunmehr, wie es hier der Fall gewesen ist, gegenüber den Vorschlag des Verfrachters eine zeitlich und geldlich aufwendigere Art des Entlöschens anregt. Auch wenn dies zu Unrecht geschieht, hat er die Löschzeit nicht durch eine Säumnis verzögert.
2. Die Beklagte muß die der Klägerin durch die von ihr gewünschte Art der Ausladung entstandenen Mehrkosten vielmehr im Rahmen des zwischen ihnen durch die Annahme der Güter nach § 614 HGB entstandenen Schuld Verhältnisses ersetzen, weil die Klägerin danach nicht verpflichtet war, di# Ware beim Entlöschen verwiegen zu lassen*
a) Nach Art* VI § 2 der Konnossementsbedingungen umfaßte die Fracht nicht die Kosten einer Verwiegung*
Aus den weiter vereinbarten "Liner terms", alsodden Bedingungen für die im Linien verkehr eingesetzten Schiffe, folgt nichts anderes* Auch nach dem Gesetz hatte die Klägerin solche Kosten nicht zu tragen*
Nach § 593 HGB treffen die Kosten der Ausladung der Güter aus dem Schiff den Verfrachter, alle übrigen Kosten der Löschung den Ladungsempfänger* Zu den Kosten der Ausladung können allerdings auch Wiegekosten zählen* Das ist der Fall, wenn der Verfrachter die Güter zugewogen erhalten hat und daher so wieder abzuliefem hat* Ebenso hat er bei einer Gemenge-Verladung (gleichartige Güter für verschiedene Empfänger ohne Trennung) die einzelnen Mengen auf seine Kosten auszusondem und dazu ihr Gewicht festzustellen* Hier hatte die Beklagte nicht, wie die Revision anninmt, einen Anspruch auf Auslieferung eines bestimmten Gewichts, etwa des im Konnossement angegebenen, sondern einen Anspruch auf vollständige Auslieferung der nach dem Konnossement übernommenen Partie (lot), von der der Ablader erklärt hatte (as declared by shipper), daß sie ein bestimmtes Gewicht habe. Damit
wurde die Vermutung begründet (§§ 636 Abs* 2, 643 Nr* 8 HGB), daß sie dieses Gewicht auch tatsächlich gehabt habe. Der Verfrachter muß aber nur für die Ablieferung der tatsächlich übernommenen Menge einstehen* Die Klägerin benätigte daher nicht das Gewicht der aus gelieferten Ladung, um nachzuweisen, daß sie die eingenommene Menge abgeliefert habe* Die Klägerin mußte das Gewicht der Tapioka-Chips auch nicht feststellen lassen, um ihre Fracht berechnen zu können, denn diese war laut dem Konnossement nach dem vom Ablader angegebenen Gewicht bestimmt (vgl* § 637 HGB).
Da es sich bei den Kosten einer Verwiegung, die nicht zur Löschung, sondern nur in Verbindung mit ihr vorgenommen wird, nicht um "übrige Kosten der Löschung” handelt, die nach § 393 HGB vom Empfänger zu tragen sind, ergibt sich aus dieser Vorschrift auch nicht, daß die Beklagte die Kosten der Verwiegung zu tragen hat*
Die Beklagte hätte allerdings, um den Beweis einer Minderauslieferung gegenüber dem eingenommenen Gewicht dartun zu können, eine Gewichtsfeststellung nach §610 HGB beantragen können* Die dadurch entstehenden Aufwendungen (vgl* § 613 HGB) hätten aber nicht zu den hier allein interessierenden Kosten der Ausladung gehört.
b) Es kann ferner nicht davon aus ge gangen werden, daß die sich aus dem Konnossement und § 393 HGB ergebende Kostenregelung stillschweigend abbedungen worden ist, weil die Tapioka-Chips bei der ursprünglich vorgesehenen Entladung durch Saugheber automatisch
V
8 -
▼erwogen und die dadurch entstehenden Kosten "unstreitig der Klägerin zur Last gefallen wären" (BU S« 14). Diese Annahme des Berufungsgerichts beruht auf einer falschen Auslegung des Begriffes "automatische Verwiegung"« Sr bedeutet nur, daß die vom Blevator ausgeladenen Waren unabhängig von einem dahingehenden Auftrag der Beteiligten, insbesondere des Verfrachters, gewogen werden. Eine im Interesse des Saugheberbetriebs, insbesondere zur Berechnung seines Entgelts, durch geführte Verwiegung ist nur ein Nebenprodukt bei dem Einsatz von Saughebern« Aus ihr kann deshalb nicht gefolgert werden, daß der Verfrachter eine ihm sonst nicht obliegende Verwiegung der Ware auf seine Kosten veranlaßt hat«
c) Die Klägerin mußte die Tapioka-Chips auch nicht verwiegen lassen, als sich heraus stellte, daß sie wegen ihres beschädigten Zustandes statt mit Saughebern nur mit Greifern aus geladen werden konnten« BiffäeTSnritguag der Revision findet keine Stütz* in dem Vortrag der Parteien« Insbesondere folgt aus ihm nicht, daß die Klägerin die Ware nunmehr hätte verwiegen lassen müssen, um der Beklagten die ihr zukonmende Partie ausllefem zu können, weil voraus Zusehen gewesen sei, daß die Greifer, anders als die Saugheber, die Trennschicht zwischen den beiden in Luke III lagernden Partien zerstören und diese dadurch vermengen würden«
d) Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob die von der Klägerin vorgeschlagene Ausladung in geeichte Schuten ausgereicht hätte, um das Gewicht genügend genau festzustellen, wie das Berufungsgericht
gemeint hat» die Revision aber leugnet. Maßgebend ist vielmehr» daß die Klägerin als Verfrachter aufgrund des durch die Annahme der Güter nach § 614 HGB zustande gekommenen Schuld Verhältnisses gegenüber der Beklagten als der Empfängerin nicht verpflichtet war» die Tapioka-Chips beim Ausladen verwiegen zu lassen. Veranlaßt der Empfänger aber eine für den Verfrachter nicht erforderliche Verwiegung der Vare» um - wie der Mitinhaber der Beklagten angegeben hat - ein etwaiges Manko gegenüber dem im Konnossement angegebenen und als richtig zu vermutenden Gewicht (§§ 636» 646 Nr. 7 HGB) dem Ablader genügend sicher beweisen zu können» so fallen ihm die hierdurch entstandenen besonderen Auslagen zur Last (§§ 133» 137 BGB).
Die KbV&sion wist vergeblich darauf hln7 daß die Klägerin der Verwendung von Greifern mit Wie ge Vorrichtungen widerspruchslos zugestimmt und insbesondere nicht auf die dadurch entstehenden erheblichen Mehrkosten hingewiesen habe. Wenn die Klägerin dem Verlangen der Beklagten (so der Tatbestand des Berufungsurteils ) oder (so die Revision) ihrem Wunsche folgte» mußte das Berufungsgericht daraus nicht entnehmen» daß sie entgegen der geschilderten Rechtslage und insbesondere den Konnossementsbedingungen auf die Erstattung der dadurch entstehenden Mehrkosten verzichten wollte» zu demal sie unstreitig einer als Zmporteurin von Taploka-Chips sachkundigen Partei gegenüb er stand» von der angenommen werden konnte» daß sie die durch die von ihr gewünschte Art der Entladung eintretenden Mehrkosten übersehen werde.
3* Entgegen der Meinung der Revision ist aus Rechtsgründen auch nichts dagegen einzuwenden, daS die Beklagte neben den durch das Vexfcolen, Befestigen und Bewachen des Schiffes sowie die Gewichtskontrolle "entstandenen Mehrkosten auch ein der Höhe nach nicht streitiges Liegegeld" fordert« Die Klägerin zieht diesen Begriff nur heranf um auf diese Weise die ihr durch das zusätzliche Liegen ihres Schiffes während fünf Tage entstandenen Aufwendungen zu berechnen, die nach Art« VI § 2 Abs« 2 Satz 2 des Konnossements vom Empfänger zu erstatten sind (vgl«
§ 614 Abs« 1 HGB). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob sie angesichts der vereinbarten "Liner terms" sonst ein Liegegeld nach den §§ 367 ff HGB hätte beanspruchen können«
II« Das Berufungsgericht hat die Widerklage abgewiesen weil die Schäden an den Tapioka-Chips auf zu hohe Eigen feuchtigkeit bei der Abladung (§ 608 Abs« 1 Nr« 7 HGB) und nicht auf mangelhafte Ladung s für sor ge zurück Zufuhren seien. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe irrtümlich nicht berücksichtigt, daß die Partie der Beklagten im oberen Teil der Ladeluke III gelegen habe« Der Sachverständige sei dem Irrtum erlegen, daß sie in den unteren Laderaum geschüttet worden sei. Die Rüge ist nicht begründet«
Nach dem unstreitigen, vom Landgericht und vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Sachverhalt war die Partie der Beklagten im unteren Laderaum der Luke III unter dem Zwischendeck': ("the lower hold": vgl« Survey Report Pörksen S. 2) zu oberst (top space)
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Uber der anderen Partie gestaut worden« Die Erwägungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht in Bezug nimmt, mit denen Schäden durch Schweißwasser in tatsächlicher Würdigung verneint werden, sind daher nicht aktenwidrig und nicht denkfehlerhaft, wie die Revision meint«
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch den mit der Widerklage hilfsweise erhobenen Anspruch der Beklagten wegen einer schuldhaft unrichtigen Konnossement saus Stellung (vgl« BGHZ 33, 364) für unbegründet gehalten. Es kann unterstellt werden, daß im Hafen Bangkok die Verfrachter von Futtermitteln verschiffte Tapioka-Chips auf den Feuchtigkeitsgehalt in einem Labor untersuchen lassen« Die Klägerin hat im Konnossement gemäß § 643 Nr« 8 HGB zu bescheinigen gehabt und bescheinigt, daß sie die Ware "in apparent good order and conditions” übernommen habe« Nit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich diese Klausel nach ihrem Wortlaut, Sinn und Zweck nur auf den für einen sorgfältigen Kapitän ohne kaufmännische Sachund Warenkenntnis erkennbaren Zustand der Güter bezieht, in dem diese an Bord gekommen sind (BGH, Urt« v. 28. 5. 62 - II ZR 191/60, VersR 1962, 660, 661 * Hansa 1962, 2122).
Die Beklagte hat nicht dargetan, daß ein sorgfältiger Kapitän - entgegen der Ansicht des Sachverständigen - eine schädliche Nässe (Dampfbildung, . Klumpen) der Tapioka-Chips hätte bemerken müssen«
Es bestand also kein Anlaß für die Klägerin, durch Mängel vermerke ("Abschreibungen") die Angaben des Konnossements einzuschränken, um eine Haftung wegen unrichtiger Ausstellung des Konnossements zu vermeiden*
Venn Verfrachter vorsorglich den Feuchtigkeitsgehalt von Tapioka-Chips vor der Abreise in Laboratorien untersuchen lassen, geschieht dies nicht aufgrund ihrer Verpflichtung zur sorgfältigen Ausstellung des Konnossements, dessen Inhalt durch das Gesetz bestimmt wird und auch nicht durch einen hier für Bangkok behaupteten Handelsbrauch erweitert werden kann, sondern in ihrem Interesse, etwaige Ansprüche aus mangelhafter Ladungsfürsorge abzuwehren* Die Beklagte hätte ihrerseits, wenn sie eine Abladung genügend trockener Ware sicher stellen und die bei Tap ioka-Chips häufigen Feuchtigkeitsschäden vermeiden wollte (Gutachten des Sachverständigen Bl. 107 R), ein Qualitätszertifikat des Verkäufers mit Angabe einer Feuchtigkeit unter der
von ihr als kritisch bezeichne ton Grenze von 11 1/2 % fUr die Abladung verlangen können*
Vorsitzender Richter Lie sacke Dr. Schulze
Stimpel ist durch Dienstreise verhindert zu unterschreiben*
Liesecke
Dr. Tidow
Bundschuh