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BGH · II ZR 54/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 54/72

November 1969 fochten die Kläger ihre Erklärungen ln dem Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung über das Alter des Schiffes an und verlangten die Rückzahlung der auf den Kaufpreis geleisteten Anzahlung gegen Rückgabe des Schiffes. Am 21« November 1970 beglich die Käuferin den Kaufpreis« An demselben Tag übergab ihr die Beklagte das Schiff, das sie durch ihren Ehemann wieder in ihren Besitz, gebracht hatte« Die Kläger halten die Vollstreckung aus der Urkunde Uber den Kaufvertrag, insbesondere wegen der von ihnen erklärten Anfechtung für unzulässig« Sie haben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Dr. Gerhard Bflfe - UR-Nr. tfB/69 * vom 26« Februar 1969 für unzulässig zu erklären« Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand« Dabei kann offenbleiben, ob die Kläger wegen der behaupteten - vom Landgericht auch bejahten - arglistigen Täuschung wirksam den notariellen Vertrag vom 26« Februar 1969 anfechten, die Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung) verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten konnten« Ebenso kann unerörtert bleiben, ob die Parteien, wie das Berufungsgericht annimmt, den Vertrag stillschweigend aufgelöst haben« Auch wenn man das alles zugunsten der Beklagten verneint, ist die Klage dennoch begründet, veil die Kläger zu demindest deshalb die Leistling des Kaufpreises verweigern können, weil sich die Beklagte die Erfüllung des Kaufvertrages nachträglich unmöglich gemacht hat* Das folgt aus den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das den Klägern verkaufte Schiff ohne deren Wissen durch ihren Ehemann wieder in Besitz genommen und an einen anderen Käufer übereignet« Diese VeräuBerung begründet das Unvermögen der Beklagten zur Übereignung des Schiffes an die Kläger und damit zur Erfüllung des Kaufvertrages« Die Revision meint zwar, ”es lasse sich denken”, daB die Beklagte dafür vorgesorgt habe, das Schiff den Klägern übereignen zu können, sobald diese ihrerseits den Kaufvertrag erfüllten« Dieser Hinweis hilft der Beklagten aber nicht« Wenn sich der Verkäufer einer Sache zu deren Leistung durch anderweiten Verkauf außerstande setzt, so muß sein Unvermögen zur Leistung angenommen werden, solange er nicht behauptet und beweist, daß er zur Erfüllung durch Wiedererwerb der Sache willens und in der Lage ist (BGB RGRK 11. Das hat die Beklagte nicht getan« Ihr danach anzunehmendes Unvermögen zur Erfüllung des Kaufvertrages steht hinsichtlich der Rechtsfolgen einer nachträglichen Unmöglichkeit ihrer Leistung gleich (§ 275 Abs« 2 BGB). Wenn dem Verkäufer die Erfüllung des Vertrages aus einem von ihm zu vertretenden Grunde unmöglich wird, kann der Käufer nach § 325 BGB zurücktreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder die Rechte aus § 323 BGB, also insbesondere geltend machen, daß er von der von ihm zu erbringenden Gegenleistung freigeworden sei« Dem Vortrag der Kläger ist zwar nicht zu entnehmen, daß sie Danach erweist sich die Vollstreckungsgegenklage zu demindest aus dem vorstehend dargelegten Grunde als gerechtfertigt, so daß es weder auf die Bedenken der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts ankommt, die Parteien hätten den Kaufvertrag einverständlich

Zitierte Normen: § 275 BGB
KaufvertragBGBSchiffvertragenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEIM DES VOLKES
II ZR 54/72	URTEIL
Verkündet am 21. Mai 1973 Werner, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Magdalena Fi
 geh.
straße
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	Schiffsführer Alfred KfllB»	HMHfeasse
2.	Maria	ebenda,
3* Klaus KflHHB» SflHHP» ebenda,
 Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	fHjHA	und
2

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1973 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23* Februar 1972 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 26. Februar 1969 verkaufte die Beklagte in Gegenwart ihres Ehemannes an die KIKger durch notariellen Vertrag ihr Motorschiff	für	440.000	DM.
Gleichzeitig übergab sie es und einigte sich mit den Klägern Uber den Eigentumsübergang. Die Kläger unterwarfen sich wegen der Kaufpreisforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen*
Am 26. November 1969 fochten die Kläger ihre Erklärungen ln dem Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung über das Alter des Schiffes an und verlangten die Rückzahlung der auf den Kaufpreis geleisteten Anzahlung gegen Rückgabe des Schiffes. AuBerdem erklärten sie die Wandelung und traten von dem Kaufvertrag zurück. Die Beklagte lied den Klägern am 29* November 1969 eine vollstreckbare Ausfertigung der Kaufvertragsurkunde zustellen. Die Kläger haben daraufhin Vollstreckungsabwehrklage erhoben.
 
Während des Rechtsstreite verkaufte die Beklagte ohne Wissen der Kläger das Schiff an die Firma 0||HB in	in	Belgien,	die	Eigentumerin	des	Schiffes
 wurde, nachdem die Beklagte am 20* November 1970 im Schiffsregister als Eigentümerin gelöscht worden war«
Am 21« November 1970 beglich die Käuferin den Kaufpreis« An demselben Tag übergab ihr die Beklagte das Schiff, das sie durch ihren Ehemann wieder in ihren Besitz, gebracht hatte«
Die Kläger halten die Vollstreckung aus der Urkunde Uber den Kaufvertrag, insbesondere wegen der von ihnen erklärten Anfechtung für unzulässig« Sie haben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Dr. Gerhard Bflfe - UR-Nr. tfB/69 * vom 26« Februar 1969 für unzulässig zu erklären«
Land- und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben« Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter« Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsaründe:
Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand« Dabei kann offenbleiben, ob die Kläger wegen der behaupteten - vom Landgericht auch bejahten - arglistigen Täuschung wirksam den notariellen Vertrag vom 26« Februar 1969 anfechten, die Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung) verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten konnten« Ebenso kann unerörtert bleiben, ob die Parteien, wie das Berufungsgericht annimmt, den Vertrag stillschweigend aufgelöst haben« Auch wenn man
 
das alles zugunsten der Beklagten verneint, ist die Klage dennoch begründet, veil die Kläger zu demindest deshalb die Leistling des Kaufpreises verweigern können, weil sich die Beklagte die Erfüllung des Kaufvertrages nachträglich unmöglich gemacht hat* Das folgt aus den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das den Klägern verkaufte Schiff ohne deren Wissen durch ihren Ehemann wieder in Besitz genommen und an einen anderen Käufer übereignet« Diese VeräuBerung begründet das Unvermögen der Beklagten zur Übereignung des Schiffes an die Kläger und damit zur Erfüllung des Kaufvertrages« Die Revision meint zwar, ”es lasse sich denken”, daB die Beklagte dafür vorgesorgt habe, das Schiff den Klägern übereignen zu können, sobald diese ihrerseits den Kaufvertrag erfüllten« Dieser Hinweis hilft der Beklagten aber nicht« Wenn sich der Verkäufer einer Sache zu deren Leistung durch anderweiten Verkauf außerstande setzt, so muß sein Unvermögen zur Leistung angenommen werden, solange er nicht behauptet und beweist, daß er zur Erfüllung durch Wiedererwerb der Sache willens und in der Lage ist (BGB RGRK 11. Aufl. § 275 Anm. 17 m. v. N.). Das hat die Beklagte nicht getan« Ihr danach anzunehmendes Unvermögen zur Erfüllung des Kaufvertrages steht hinsichtlich der Rechtsfolgen einer nachträglichen Unmöglichkeit ihrer Leistung gleich (§ 275 Abs« 2 BGB).
Wenn dem Verkäufer die Erfüllung des Vertrages aus einem von ihm zu vertretenden Grunde unmöglich wird, kann der Käufer nach § 325 BGB zurücktreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder die Rechte aus § 323 BGB, also insbesondere geltend machen, daß er von der von ihm zu erbringenden Gegenleistung freigeworden sei« Dem Vortrag der Kläger ist zwar nicht zu entnehmen, daß sie
 
bereits erklärt haben, von einem dieser Rechte Gebrauch zu machen» wohl aber dem Sinne nach, da£ sie, falls die Anfechtung nicht durchgreifen sollte, hilfsweise ihren Klagantrag auf jenen Sachverhalt stützen wollen« Damit haben sie sich einredeweise auf Gestaltungsrechte berufen» die - wenn auch jedes in anderer Weise - der Durchsetzung des Zahlungsanspruchs der Beklagten entgegenstehen würden und die es, auch wenn die Kläger noch keine weiteren Folgen aus jenem Sachverhalt herleiten, der Beklagten bereits jetzt nach Treu und Glauben verwehren, wegen des Kaufpreis» anspruches noch die Vollstreckung zu betreiben«
Danach erweist sich die Vollstreckungsgegenklage zu demindest aus dem vorstehend dargelegten Grunde als gerechtfertigt, so daß es weder auf die Bedenken der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts ankommt, die Parteien hätten den Kaufvertrag einverständlich
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aufgelöst, noch auf den weiter von ihr vorgebrachten Gedanken, daß in der Wiederansichnahne des Schiffes Jedenfalls kein Rücktritt der Beklagten von den notariellen Vertrag vom 26. Februar 1969 zu sehen sei.
St impel	Richter an Bundesgerichtshof Fleck
 ist erkrankt, Richter an Bundesgerichtshof Dr. Kellemann ist beurlaubt. Beide sind daher verhindert zu unterschreiben.
Stinpel