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BGH

Gericht: BGH

September 1962 gegen 16.40 Uhr wallte das der Klägerin gehörende, 676 t große und 61,44 m lange sowie 7,8 m breite MS “Expreß 15” den Stadthafen Iin Münster verlassen, wo es einen leil seiner Ladung gelöscht hatte, und seine Fahrt auf dem Dortmtmd^Bmiä-l^iiai su ?erg in Richtung Ruhrgebiet fortsetzen« Zu diesem Zweck mußte os sich, da im Hafenstichkanal ein Wenden nicht mö^ich ist, rückwärts fahrend der Hafenausfahrt in den durchge-henden Kanal nähern. Um dieselbe Zeit näherte sich auf dem Kanal aus der Richtung Ruhrgebiet kommend das vom Beklagten geführte, zu 3?al fahrende Schleppboot "Hermann" mit vier Anhängen dem Stadthafen I in Münster. Die Verbindung zv/ischen dem Schleppkahn "Heasnann" und den übrigen Anhängen des Schleppbootes wurde rechtzeitig gelöst, das Schleppboot schleppte den KUhn dann noch etwa 100 m mit erhöhter Geschwindigkeit weiter, um ihn über die kurze Ecke, an der MS "Brohltal" lag, in den Hafen zu ziehen und so auf Einlaufkurs zu bringen. Kurz vor Erreichung der Hafeneinfahrt hatte das Schleppboot "Hermann" das akustische Backbord-Einfahrtssignal gegeben, auf das der Schiffsführer KflBp von MS "Expreß 15" mit dem Backbord-Ausfahrtssignal geantwortet haben will, das aber weder der Beklagte noch der Schiffsführer des Kahns "Hermann" gehört haben wollen. Das Einsemmen dürfe hart an der Ecke des Hafenmundes vorbei geschehen, weil sonst die Kurve für den einserriinenden Kahn zu scharf sei und er mit der ihn verbleibenden Kraft nicht mehr den Biegeplatz erreichen könne«, Der Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten: Die Schuld an dem Zusammenstoß treffe den Schiffsführer der Klägerin, weil dieser das Vorfahrtsrecht des einsemmenden Kahns mißachtet habe; er habe sogleich nach Vernehmen des Einfahrt signals sein Schiff ständig machen müssen« I, Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit den gerichtlichen Sachverständigen und dem Schiffahrtsgericht fcstgcstellt, daß das Einsemmen Schiffahrtsbrauch sei. Es hat ferner die Ansicht vertreten, dem Beklagten sei bei der Durchführung des Einsemmens des SK "Hermann" in den Stadthafen Münster I nautisches Fehlverhalten nicht vorzuwerfen. In diesem Zusammenhang hat es in Übereinstimmung mit den beiden gehörten Sachverständigen noch als Schiffahrtsbrauch festgestellt, daß die in einen Stichhafen einsemmenden Kähne "Vorfahrt" vor einem ausfahrenden Schiff hätten, und ausgeführt, der Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, daß das ausfahrende MS "Expreß 1511 dieses Recht achten werde. Der Schiffsführer von MS "Expreß 15" habe sich auf den einsemmenden Kahn einstellen und den Zusammenstoß vermeiden können, wenn er die erforderliche Sorgfalt. Es sei ihm, nachdem er das Einfahrtsignal des Schleppboots gehört hattet möglich gewesen, vom Heck seines Schiffes aus den einlaufenden Schleppkahn "Hermann" schon auf eine Entfernung von 120 m zu erkennen und als einsemmenden Kahn auszu demachen. 1* Die Revision rückt in den Vordergrund ihrer Ausführungen, das Einsemmen des Schleppkahns verstoße gegen zv/ingendes Recht* Sie entnimmt dem Verbot des § 15 Hr* 1 Satz 1 - WK - BSchSO, auf den westdeutschen Kanälen Fahr-zeuge treiben zu lassen, daß der vom Berufungsgericht festgcstollte Schiffahrtsbrauch des Einsemmens unbeachtlich sei* bb) Gehört der Hafen dagegen zu den bundeseigenen Häfen, so gilt die Vorschrift dos § 15 - WK «= BSchSO auch für den Hafenverkehr• In diesem Palle braucht nicht entschieden zu v/erden, ob das Abwerfen eines Anhanges nach zu diesem Zweck erhöhter Geschwindigkeit und das Einsemmen auf eine Entfernung von 400 - 500 m als Anlegen im Sinne des § 15 Nr» 1 - WK - BSchSO angesehen werden kann und daher bereits nach dieser Vorschrift zulässig ist» Denn der vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Schiff-fahrtsgericht festgestellte Schiffahrtsbrauch des Einsemmens verstößt nicht gegen zwingendes Recht, insbesondere nicht gegen § 15 - WK - BSchSO» Das ergibt sich im Wege des Umkehrschlusses aus Nr. 2 dieser Bestimmung,. Die Ansicht dos Berufungsgerichts, das Eihsemmen"über die kurze Ecke” sei angesichts der besonderen örtlichen Verhältnisse nicht zu beanstanden, und die Anfangsgeschwihdigkeit von 6 km/h nach Abwerfen sei wegen der eigentümlichen Bau^ art des Schleppkahns nautisch nicht fehlerhaft, läßt keinen Rechtsfchlor erkennen«, Auf Grund seiner Feststellungen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß den Schluß ziehen, daß der Beklagte, der als Schleppzugführer im Kanal das Einfahrtsignal nach §§ 27 , 50 Nr. 1 BSchSO gehen mußte und gegeben hat, darauf vertrauen durfte, daß aus dem Hafen etwa ausfahrende Schiffe das "Vorfahrtsrecht" des einsemmenden Kahns beachten und diesem nicht den Fahrweg am Eeginn der trichterförmigen Hafenmündung abschneiden würden. Nach alldem kann gegen den Beklagten ein Schuld vorwurf nicht erhoben werden« Hiernach erübrigt sich die Erörterung darüber, welche nautischen Fehler dem Führer von HS "Expreß 15" anzulasten sind«

SchiffsführermHafenKahnMSKlägerinBSchSORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
i
IM NAMEN DES VOLKES
II_ZR_ 54/67	URTEIL	Verkündet	am
25* November 1968 Heil 9 jus 11zhaup t sekretär ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	Schiffahrts- und Speditions-Gesellschaft mbH
vertreten durch ihre Geschäftsführer V/alter Wp|Hl^und Dr. S0HI, daselbst,
 Klägerin und Reyisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Schiffseigner und -führer Harm Hinrichs HflB sen, inlMBKrs. L0Nr,0
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25«. November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Dr. Schubath
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Hamm vom 13. Januar 136? wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Am 28. September 1962 gegen 16.40 Uhr wallte das der Klägerin gehörende, 676 t große und 61,44 m lange sowie 7,8 m breite MS “Expreß 15” den Stadthafen Iin Münster verlassen, wo es einen leil seiner Ladung gelöscht hatte, und seine Fahrt auf dem Dortmtmd^Bmiä-l^iiai su ?erg in Richtung Ruhrgebiet fortsetzen« Zu diesem Zweck mußte os sich, da im Hafenstichkanal ein Wenden nicht mö^ich ist, rückwärts fahrend der Hafenausfahrt in den durchge-henden Kanal nähern. Hierzu hatte Schiffsführer K^((d von MS "Expreß 15" angesetzt und fuhr - nahe an dem am südlichen Ufer festgemachten MS “Anna" vorbei -mit etwa 1-2 km/h Geschwindigkeit rückwärts.
Um dieselbe Zeit näherte sich auf dem Kanal aus der Richtung Ruhrgebiet kommend das vom Beklagten geführte, zu 3?al fahrende Schleppboot "Hermann" mit vier Anhängen dem Stadthafen I in Münster. Es schleppte als ersten Anhang
 
don von dem Schiffsführer Jahnke gesteuerten, 757 t großen, 64,80 m langen und 7,92 m breiten Schleppkahn "Hermann11, der eine für Münster bestimmte Ladung hatte. Der Beklagte Y/ollto diesen Kahn in den Hafen Münster einsemmen lassen (Semmcn heißt Portbewegen durch Treibenlassen). Der Hafen-mund ist auf eine Breite von rund 160 m trichterförmig er-Y/eitert. Die südliche Seite dieser Erweiterung war damals abgerundet. In dieser Rundung hatte das 73 m lange MS "Brohltal" fostgemacht. Hierdurch wurde die Einsicht in die Hafeneinfahrt erschwert.
Die Verbindung zv/ischen dem Schleppkahn "Heasnann" und den übrigen Anhängen des Schleppbootes wurde rechtzeitig gelöst, das Schleppboot schleppte den KUhn dann noch etwa 100 m mit erhöhter Geschwindigkeit weiter, um ihn über die kurze Ecke, an der MS "Brohltal" lag, in den Hafen zu ziehen und so auf Einlaufkurs zu bringen. Hach Passieren dos Hafenmundes nahm das Schleppboot wieder Steuerbordkurs und warf das Schleppseil ab. Der einsemmen-de Kahn "Hermann" lief nunmehr auf das sich langsam achterau bewegende MS "Expreß 15" zu. Zwischen beidän kam es zu einer Kollision. Kurz vor Erreichung der Hafeneinfahrt hatte das Schleppboot "Hermann" das akustische Backbord-Einfahrtssignal gegeben, auf das der Schiffsführer KflBp von MS "Expreß 15" mit dem Backbord-Ausfahrtssignal geantwortet haben will, das aber weder der Beklagte noch der Schiffsführer des Kahns "Hermann" gehört haben wollen.
Bei der Kollision erhielt MS "Expreß 15M in Höhe des Maschinenraums ein Leck und sank. Die Klägerin macht den Beklagten für den dadurch entstandenen Schaden ver-antv/ortlich, den sie mit 26 108,83 DM beziffert hat. Sie
 
wirft dem Beklagten vor, den Kahn auf der falschen Fahr— wasserseite und mit zu hoher Geschwindigkeit auf Einlaufkurs gebracht zu haben«,
Der Beklagte hat bestritten, bei dem Einsemmen des Schleppkahns nautische Fehler gemacht zu haben und be~ hauptet: Bas Einsemmen eines Schleppkahns in einen Hafenstichkanal entspreche ständiger Übung. Bas Manöver sei von ihm auch fehlerfrei ausgeführt worden. Die Geschwindigkeit des Scheppboots habe niGht mehr als 3 bis 4 ini pro Stunde betragen. Das Einsemmen dürfe hart an der Ecke des Hafenmundes vorbei geschehen, weil sonst die Kurve für den einserriinenden Kahn zu scharf sei und er mit der ihn verbleibenden Kraft nicht mehr den Biegeplatz erreichen könne«,
Der Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten: Die Schuld an dem Zusammenstoß treffe den Schiffsführer der Klägerin, weil dieser das Vorfahrtsrecht des einsemmenden Kahns mißachtet habe; er habe sogleich nach Vernehmen des Einfahrt signals sein Schiff ständig machen müssen«
Das Schiffahrtsgericht hat den
 spruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat ^as Sehif--fahrtsobergericht das angefochteno Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revisioii verfolgt die
 Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
 
Entsehe i d	s Ärtod
 Sic Revision ist nicht begründet,
I, Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit den gerichtlichen Sachverständigen und dem Schiffahrtsgericht fcstgcstellt, daß das Einsemmen Schiffahrtsbrauch sei.
Es hat ferner die Ansicht vertreten, dem Beklagten sei bei der Durchführung des Einsemmens des SK "Hermann" in den Stadthafen Münster I nautisches Fehlverhalten nicht vorzuwerfen. In diesem Zusammenhang hat es in Übereinstimmung mit den beiden gehörten Sachverständigen noch als Schiffahrtsbrauch festgestellt, daß die in einen Stichhafen einsemmenden Kähne "Vorfahrt" vor einem ausfahrenden Schiff hätten, und ausgeführt, der Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, daß das ausfahrende MS "Expreß 1511 dieses Recht achten werde. Auch daß das Einsemmen über die kurze Ecke geschehen sei, sei angesichts der örtlichen Verhältnisse nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe den Schleppkahn auch nicht mit zu hoher Geschwindigkeit abgev/orfen.
Die Geschwindigkeit von höchstens 6 km/h sei mit Rücksicht auf die eigentümliche Bauart des Kahns nautisch nicht fehlerhaft gewesen. Der Schiffsführer von MS "Expreß 15" habe sich auf den einsemmenden Kahn einstellen und den Zusammenstoß vermeiden können, wenn er die erforderliche Sorgfalt. hätte walten lassen. Es sei ihm, nachdem er das Einfahrtsignal des Schleppboots gehört hattet möglich gewesen, vom Heck seines Schiffes aus den einlaufenden Schleppkahn "Hermann" schon auf eine Entfernung von 120 m zu erkennen und als einsemmenden Kahn auszu demachen. Von diesem Zeitpunkt ab habe für ihn noch reichlich Zeit für Gegenmaßnahmen zur Verhütung einer Kollision zur Verfügung gestanden. Bis zur
 
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Kollisionsstolle habe der Schleppkahn "Hermann" rund 1 Minute benötigt* In dieser Zeit hätte MS "Expreß 15% v/enn dessen Schiffsführer KflBIP rechtzeitig Vorausfahrt gegeben hätte, schon v/ieder vorausfahrend von der Unfallstelle entfernt gewesen sein können» Bei dieser Sachlage treffe die Verantwortung für die Kollision ausschließlich die Schiffsführung von MS "Expreß 15"»
II* Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten allen Angriffen der Revision stand*
1* Die Revision rückt in den Vordergrund ihrer Ausführungen, das Einsemmen des Schleppkahns verstoße gegen zv/ingendes Recht* Sie entnimmt dem Verbot des § 15 Hr* 1 Satz 1 - WK - BSchSO, auf den westdeutschen Kanälen Fahr-zeuge treiben zu lassen, daß der vom Berufungsgericht festgcstollte Schiffahrtsbrauch des Einsemmens unbeachtlich sei*
a) Es kann schon zweifelhaft sein*. ob diese Vorschrift auf den vorliegenden Unfall anwendbar ist» Räch Art« 1 der Verordnung zur Einführung der BSchSO vom 19» Dezember 1954 gilt nämlich die BSchSO nur auf den Bundeswasserstraßen, die in Seil II der Verordnung auf-geführt sind, sov/ie in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen, soweit nicht die hafenpolizeilichen Ordnungen abweichende Bestimmungen enthalten, Der ^ ßtaditr-hafen Münster I ist in Seil II der BSchSO nicht auf geführt» Ob er zu den bundeseigenen Häfen gehört, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden»
b) Die Frage kann aber dahingestellt bleiben*
 
aa) Gehört der Stadthafen Münster I nicht zu den bundcseigonen Häfen, so ist § 15 - WK - BSchSO nicht anwendbar und steht der Bildung des Schiffahrtsbrauchs des Einsemmens nicht entgegen»
bb) Gehört der Hafen dagegen zu den bundeseigenen Häfen, so gilt die Vorschrift dos § 15 - WK «= BSchSO auch für den Hafenverkehr• In diesem Palle braucht nicht entschieden zu v/erden, ob das Abwerfen eines Anhanges nach zu diesem Zweck erhöhter Geschwindigkeit und das Einsemmen auf eine Entfernung von 400 - 500 m als Anlegen im Sinne des § 15 Nr» 1 - WK - BSchSO angesehen werden kann und daher bereits nach dieser Vorschrift zulässig ist» Denn der vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Schiff-fahrtsgericht festgestellte Schiffahrtsbrauch des Einsemmens verstößt nicht gegen zwingendes Recht, insbesondere nicht gegen § 15 - WK - BSchSO» Das ergibt sich im Wege des Umkehrschlusses aus Nr. 2 dieser Bestimmung,. Dort sind Kanalund Flußmündungen genannt, in die Schiffe nicht ohne Schleppkraft e infahren dürfen» Hieraus folgt, daß das Einfahren ohne Schleppkraft in ändere Wasserstraßen und Häfen nicht unter das Verbot des § 15 Nr» 2 - WK - BSchSO fällt«
Dem Beklagten sind bei der 3)urchfifl^iäag des Einsej®-mens keine nautischen Fehler unterlaufen. Die Ansicht dos Berufungsgerichts, das Eihsemmen"über die kurze Ecke” sei angesichts der besonderen örtlichen Verhältnisse nicht zu beanstanden, und die Anfangsgeschwihdigkeit von 6 km/h nach Abwerfen sei wegen der eigentümlichen Bau^ art des Schleppkahns nautisch nicht fehlerhaft, läßt keinen Rechtsfchlor erkennen«, Auf Grund seiner Feststellungen
 konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß den Schluß ziehen, daß der Beklagte, der als Schleppzugführer im Kanal das Einfahrtsignal nach §§ 27 , 50 Nr. 1 BSchSO gehen mußte und gegeben hat, darauf vertrauen durfte, daß aus dem Hafen etwa ausfahrende Schiffe das "Vorfahrtsrecht" des einsemmenden Kahns beachten und diesem nicht den Fahrweg am Eeginn der trichterförmigen Hafenmündung abschneiden würden. Bas ausfahrende MS "Expreß 15" hatte gegenüber dem einsemmenden Schleppkahn "Hermann” das geringere Recht» Denn gemäß § 50 Nr» 3 Satz 1 BSchSO dürfte MS "Expreß 15" nur ausfahren, wenn sein Schiffsführer dieses Manöver ausführen konnte, ohne daß andere Fahrzeuge gezwungen wurden, unvermittelt ihre Geschwindigkeit zu vermindern oder ihren Kurs zu ändern. Da ihm die für die Ausfahrt erforderliche Sicht versperrt war, hätte er gemäß § 50 Nr. 3 Satz 2 BSchSO Ausfährt signal geben müssen. Baß er dies getan hat, ist nicht erwiesen.
2. Dem Beklagten können auch andere Schuldvorwürfe nicht gemacht werden.
a)	Nach den vorstehenden Ausführungen ist der Vorwurf der Revision gegenstandslos» der Beklagte habe gegen ; den nautischen Grundsatz verstoßen, daß der Schleppzug^ führer den Anhang erst dann abwerfen dürfe, wohn die Xiösung der Schleppverbindung für den Anhang gefahrlos
 sei.
b)	Entgegen der Ansicht der Revision kam das Setzen der blauen Seitenflaggo gemäß § 38 Nr«. 3 a BSchSO nicht in Frage, weil es sich nicht um eine Begegnung von Berg-und Talfahrer handelte. Die Abgabe eines Schallsignals durch den Beklagten verstieß nicht gegen § 25 BSchSO.
 
Der Schleppkahn "Hermann”, der allein in den Hafen ein-laufen wollte, war, wie die Klägerin seihst ausführt, zur Abgabe des Signals weder berechtigt noch in der Lage, da er sich noch im Schleppverband befand« Da das Signal gegeben worden mußte (§50 Nr« 1 BSchSO), konnte das nur der Führer des Schleppbootes tun«
Nach alldem kann gegen den Beklagten ein Schuld vorwurf nicht erhoben werden« Hiernach erübrigt sich die Erörterung darüber, welche nautischen Fehler dem Führer von HS "Expreß 15" anzulasten sind«
Dr« Kuhn
 Dr. Nörr
 Dr« Schulze
 Dr« Schubath