Beim Tode des Vaters war dieser persönlich haftender Gesellschafter mit einer Gewinnbeteiligung von 30 während die beiden Parteien mit je 10 $ und die vier Kinder ihres verstorbenen Onkels Richard HiHB ßtit zusammen 50 $ Gewinnanteil der Gesellschaft als Kommanditisten angehörten. Januar 1956 hatte der Vater der Parteien diese zu gleichen Anteilen zu seinen alleinigen Erben eingesetzt (§ 1) und seiner Ehefrau den Nießbrauch an seinem gesamten Vermögen vermacht (§ 2), und zwar unter Einschluß seines Gesellschaftsanteils, insoweit jedoch beschränkt auf den Zinsgenuß und die nach seinem Tod fällig werdenden Gewinnanteile; alle "sonstigen Hechte" aus seiner Beteiligung an der Gesellschaft sollten nach seinem Ableben seinen Erben zustehen (§ 4 Abs.1). Die Klägerin macht nunmehr geltend, sie sei nach dem Gesellochaftsvertrag und dem (Testament ihres Vaters in dessen Gesellschaftsanteil zur Hälfte als Kommanditistin eingetreten, so daß sich ihre Kommanditeinlage von 3.000 DM auf 7.500 DM erhöht habe. Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klageabweisung den Standpunkt vertreten, aus allen maßgeblichen Urkunden gehe hervor, daß mit ihrem Eintritt in die Rechtsstellung des persönlich haftenden Gesellschafters auch dessen gesamte Beteiligung auf sie allein übergegangen sei. Pas Berufungsgericht nimmt an, beide Parteien seien als alleinige Erben ihres Vaters mit seinem Tod zu gleichen Teilen in alle die Hechte und Pflichten des Erblassers eingetreten, die nicht mit seiner besonderen Rechtsstellung als der eines persönlich haftenden Gesell schafters verknüpft gewesen seien. Gegenüber § 14 des alten Gesellschaftsvertrags von 1951, wo ausdrücklich gesagt war, beim Tode eines persönlich haftenden Gesellschafters sollten ein Erbe Komplementär und die übrigen Kommanditisten werden, bedeute § 9 Abs. 1 also keine Eine Bestätigung dieser Auslegung erblickt das Berufungsgericht darin, daß auch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Testaments alle "sonstigen Hechte" aus der gesellschaftlichen Beteiligung des Erblassers, d. 1. Zu Unrecht wirft die Revision den Berufungsgericht vor, es habe den Gesellschaftsvertrag und das Testament nicht im Zusammenhang mit dem "Gesamtvertragswerk" des Erblassers, wie insbesondere mit den beiden Vereinbarungen vom 14. Bas Berufungsgericht hat offengelassen, wie diese Vereinbarungen auszulegen sind, weil es dies aus Rechtsgründen, die noch zu erörtern sein werden, für unerheblich hält* Es hat damit im Gegensatz zu dem Landgericht als möglich unterstellt, der Vater der Parteien habe mit den beiden Verträgen der Beklagten seinen vollen Gesellschaftsanteil zuwenden wollen, und zwar nicht nur, wie die Bezugnahme auf § 8 Abs.4 des Gesell-schaftsvertrags zunächst vermuten läßt, für den Pall seines Ausscheidens zu Lebzeiten, sondern gerade auch für den Todesfall, der in § 9 des Gesellschaftsvertrags geregelt ist. Ein solcher Rückschluß ist um so weniger möglich;, als schon nach den alten Gesellschaftsvertrag von 1951, der bei Errichtung des Testaments noch gegolten hat, beim Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters sein Anteil nicht nur einem, sondern allen Erben Zufällen sollte. 2. Unbegründet ist daher auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte schon aus dem alten Gesell-schaftsvertrag von 1951 den Grundsatz entnehmen müssen, die persönlich haftenden Gesellschafter vor allem bei der Gewinnverteilung stets besser zu stellen als die Kommanditisten. Wenn nach § 14 desselben Vertrags unstreitig alle leiblichen Erben eines persönlich haftenden Gesellschafters ohne Unterschied, ob sie in derselben Eigenschaft oder als Kommanditisten eintraten, ihren Erbteilen entsprechend in die gesellschaftliche Beteiligung des Erblassers nachrücken sollten, so folgt daraus zwingend, daß jener angebliche Grundsatz jedenfalls nicht in den von der Revision gemeinten Sinne einer Beschränkung der Nachfolge auf einen einzigen Erben Vertragsinhalt gewesen sein kann. Denn daraus ergibt sich nichts für die hier zu entscheidende Streitfrage, ob die Klägerin neben der Beklagten in den Gesellschaftsanteil ihres Vaters eingetreten ist. Wenn der Beklagten diese Vergütung als zusätzliches Entgelt für die Geschäftsführung und die Übernahme der persönlichen Haftung zu gering erschien, so stand es ihr frei, sich nach dem Tod des Vaters gemäß § 4 Abs. 2 seines Testaments weiterhin mit der Stellung einer Kommanditistin zu begnügen. 3. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob § 4 Abs.3 des Testaments einen Schreibfehler enthält und statt der dort genannten Klägerin in Wirklichkeit die Beklagte gemeint war, wie diese behauptet hat. Hierau meint die Revision* in § 4 Abs, 3 habe der Erblasser Uber seinen gesamten Gewinnanteil von 30 $6 zugunsten einer Tochter verfügt; daraus ergebe sich, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, beide Töchter seien vermögensrechtlich zu je 1/2 Anteil in dio Gesellschafterstellung ihres Vaters nachgerückt, nicht richtig sein könne, weil dann der Vater nur über 15 $ hätte verfügen dürfen, Biese Erwägung nimmt in unzulässiger Weise das gewünschte Auolegungsergebnis vorweg; sie setzt voraus, was erst zu beweisen wäre, daß nämlich der Erblasser entgegen seinem in § 1 und § 4 Abs, 1 Satz 2 zu dem Ausdruck gekommenen Willen den ganzen Gewinnanteil von 30 $ nur einer Tochter habe zuwenden wollen. Aus dem Wortlaut des Testaments folgt das auch dann nicht, wenn man mit der Revision einen Schreibfehler annimmt. In § 4 Abs. 1 des Testaments hat der Erblaser seiner Ehefrau den Nießbrauch auch an den Vermögensrechtliehen Bezügen aus seiner gesellschaftlichen Beteiligung grundsätzlich in vollem Umfang vermacht, Biese Zuwendung schränkt § 4 Abs.3 für den Fall, daß die Beklagte persönlich haftende Gesellschafterin wird, dahin ein, daß die Witwe dann nur 2/3 des Gewinnanteils von 30 also 20 i> des Gesamtgewinns, erhalten soll, Bas besagt jedoch nicht, der Nießbrauch solle allein zu Lasten der Beklagten gehen, was freilich nicht möglich wäre, wenn dieser nur 15 i* vom Gewinn zustünden. § 4 Abs.3 des Testamtents laßt sich daher mit der Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht zwanglos auch dann vereinbaren, wenn der von der Beklagten behauptete Schreibfehler vorliegt. Die Revision setzt sich in Widerspruch zu der tatrichterlichen Vertragsauslegung, wenn sie meint, nach § 9 Abo. 1 des Gesellschaftsvertrags habe der Vater der Parteien einseitig bestimmen dürfen, welcher von seinen Erben im Todesfall an seiner Stelle in die Gesellschaft Gintreten solle; da er eine solche Bestimmung durch letztwillige Verfügung ohne Zustimmung seiner Mitgesoll-schafter habe treffen können, sei diese Zustimmung auch zu einem entsprechenden Vertrag unter Lebenden nicht nötig gewesen. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erstreckt sich das Recht des Gesellschafters zur Bestimmung der ,,Nachfolgeschaft,, nach dem Geoellschaftsvertrag nicht darauf, einen seiner leiblichen Erben zugunsten des anderen von der Nachfolge in den Gesellschaftsanteil überhaupt auszuschließen, sondern nur auf die Frage, wer von ihnen in seine besonderen Rechte und Pflichten als persönlich haftender Gesellachaf-ter einrücken soll. Per Vater der Parteien hätte daher auch durch Verfügung von Todes wegen die im Gesellschafts-Vertrag festgolegte anteilige Nachfolge aller leiblichen Erben nicht einseitig mit Wirkung für und gegen seine Mitgesellschafter dahin abändern können, daß nur ein Erbe seinen vollen Anteil übernehmen solle. Hiergegen kann die Revision nicht einwenden, wie innerhalb derselben Familie der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf die leiblichen Erben übergehe, könne den übrigen Gesellschaftern gleichgültig sein. Hach Ansicht des Berufungsgerichts betrifft diese Bestimmung nur die Übertragung einzelner Gesellschafterrechte; eine allgemeine Zustimmung der Kommanditisten zur Übertragung des vollen Gesellschaftsanteils für den Todesfall sei daraus nicht herzuleiten, zu demal hierfür § 9 Abs. 1 als abschließende Sonderregelung gelte. Bas übersieht die Revision, wenn sie meint, was dem Erblasser als dem persönlich haftenden Gesellschafter unter Lebenden möglich gewesen sei, habe er auch für seinen Todesfall anordnen dürfen. 3. Nicht richtig ist ferner die Auffassung der Revision, da die Klägerin als Erbin ihres Vaters dessen Verfügungen gegen 3ich gelten lassen müsse, seien die Abmachungen zwischen dem Erblasser und der Beklagten vom 14. Ist hiernach davon auszugehen, daß die Klägerin zusammen mit der Beklagten in den Gesellschaftsanteil ihres Vaters eingetreten ist, und zwar, da nichts anderes wirksam bestimmt ist, entsprechend ihrem Erb- recht zur Hälfte, so bedeutet das nach den rechtlich fehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts folgendes s Da dem Erblasser eine Gewinnbeteiligung von 30 cf>
BUNDESGERICHTSHOF f IM NAMEN DES VOLKES II_ ZJL,?4/65 URTEIL Verkündet am 16. Januar 1967 Heil 9 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit “ Frozeßbevollnächtigters Beklagte und Rechtsanwalt I)r Waltraud Wi M 7 ''Bost 01 traße - Prozeßbevollraächtigtert Klägerin und levisionsbeklagte, Rechtsanwalt Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 28. August 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Die Parteien streiten um die Nachfolge in den Gesellschaftsanteil ihres im Jahre 1959 verstorbenen Vaters Ernst Hi(||HB an einem Familienunternehmen«, das Dental-gipspraparate hersteilt. Beim Tode des Vaters war dieser persönlich haftender Gesellschafter mit einer Gewinnbeteiligung von 30 während die beiden Parteien mit je 10 $ und die vier Kinder ihres verstorbenen Onkels Richard HiHB ßtit zusammen 50 $ Gewinnanteil der Gesellschaft als Kommanditisten angehörten. Nach § 3 des geltenden Gesellschaftsvertrags vom 28. Juli 1956 betragen die Einlagen der Kommanditisten für je 10 $ Gewinnbeteiligung 3.000 DM. § 9? der an die Stelle von § 14 des alten Vertrags von 1951 getreten ist, lautet folgendermaßen: “Beim Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod treten die leiblichen Erben unter Fortführung der Gesellschaft an seine Stelle. Handelt es sich bei dem Ausscheidenden um den Komplementär, so kann nur einer der Erben Komplementär der Firma werden.- Ist die Nach-folgeschaft von dem Ausscheidenden nicht bestimmt worden, so müssen die Erben sich einigen. ...... " In seinem notariellen Testament vom 30. Januar 1956 hatte der Vater der Parteien diese zu gleichen Anteilen zu seinen alleinigen Erben eingesetzt (§ 1) und seiner Ehefrau den Nießbrauch an seinem gesamten Vermögen vermacht (§ 2), und zwar unter Einschluß seines Gesellschaftsanteils, insoweit jedoch beschränkt auf den Zinsgenuß und die nach seinem Tod fällig werdenden Gewinnanteile; alle "sonstigen Hechte" aus seiner Beteiligung an der Gesellschaft sollten nach seinem Ableben seinen Erben zustehen (§ 4 Abs. 1). In § 4 Abs. 2 und 3 heißt es weiters "Meine Tochter Margot (Beklagte) soll berechtigt sein, gemäß § 14 des Gesellschaftovertrages als Komplementärin in der Gesellschaft zu verbleiben. Macht oio innerhalb von 3 Monaten nach meinem Ableben von diesem Hecht keinen Gebrauch, so ist meine Tochter Waltraud (Klägerin) berechtigt, persönlich haftende Gesellschafterin zu bleiben. Für den Fall, daß meine Tochter Y/altraud von dem Hecht Gebrauch macht, persönlich haftende Gesellschafterin in der Firma Ernst Hi^BV 2U verbleiben, erhält sie von dem Gewinnanteil von 30'$,/der auf meinen Geschäftsanteil entfällt, 1/3 ( also 10 £/), vfährend sich der Nießbrauch meiner Ehefrau auf die restlichen 2/3 (also 20 $) beschränken (soll)." Nach der Behauptung der Beklagten enthält der letzte Absatz einen Schreibfehler; es sei nicht "Waltraud", sondern "Margot" gemeint. Unter dem H. Januar 1957 Unterzeichneten der Vater der Parteien, dieser für die ’’Firma Ernst HiflBl’’;, und die Beklagte zwei mit Maschine geschriebene Verträge. Darin wurde, im wesentlichen gleichlautend, ’’unwiderruflich vereinbart, daß Fräulein Margot Hi^||^B beim Ausscheiden von Herrn Ernst Hi^mi als Komplementär .... in sämtliche Rechte des Komlementärs cintritt.” In dem zweiten dieser Verträge wurde außerdem der Mutter der Parteien ein ’’Nießbrauch in Hohe von einem Drittel an dem Komplementär-Anteil eingeräumt.” In einem Vorprozeß ist die jetzige Klägerin rechtskräftig verurteilt worden, die Beklagte als neue persönlich haftende Gesellschafterin zu dem Handelsregister anzu demelden. Die Klägerin macht nunmehr geltend, sie sei nach dem Gesellochaftsvertrag und dem (Testament ihres Vaters in dessen Gesellschaftsanteil zur Hälfte als Kommanditistin eingetreten, so daß sich ihre Kommanditeinlage von 3.000 DM auf 7.500 DM erhöht habe. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, diese Erhöhung der Einlage zur Eintragung in das Handelsregister anzu demelden. Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klageabweisung den Standpunkt vertreten, aus allen maßgeblichen Urkunden gehe hervor, daß mit ihrem Eintritt in die Rechtsstellung des persönlich haftenden Gesellschafters auch dessen gesamte Beteiligung auf sie allein übergegangen sei. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Bntscheidungsgründe s I. Der Streit der Parteien geht zunächst darum, wie nach dem Gesellschaftsvertrag vom 28. Juli 1956 und dem Testament vom 30. Januar 1956 die Nachfolge in den Gesellschaftsanteil ihres Vaters geregelt ist. Pas Berufungsgericht nimmt an, beide Parteien seien als alleinige Erben ihres Vaters mit seinem Tod zu gleichen Teilen in alle die Hechte und Pflichten des Erblassers eingetreten, die nicht mit seiner besonderen Rechtsstellung als der eines persönlich haftenden Gesell schafters verknüpft gewesen seien. Lediglich die besonde ren Rechte und Pflichten des persönlich haftenden Gesell schafters - Geschäft3führungs--.und Vertretungsbefugnio -seien auf die Beklagte allein übergegangen. Pies folgert das Berufungsgericht vor allem daraus, daß nach § 9 Abc. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags an die Stelle eines durch Tod ausscheidenden Gesellschafters "die leib liehen Erben” (Mehrzahl) treten sollen. Biese Bestimmung gelte auch für den Fall, daß der Erblasser persönlich haftender Gesellschafter gewesen sei. Für diesen Pall wolle § 9 Abs. 1 Satz 2 nur verhindern, daß sich die Führung der Gesellschaft unter mehrere Nachfolger aufspalte. Bamit solle aber derjenige Erbe, der nicht neuer persönlich haftender Gesellschafter werde, nicht von einer Nachfolge in die Beteiligung des Erblassers überhaupt ausgeschlossen und auf einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft oder einen erbrechtlichen Ausgleichsanspruch verwiesen werden. Gegenüber § 14 des alten Gesellschaftsvertrags von 1951, wo ausdrücklich gesagt war, beim Tode eines persönlich haftenden Gesellschafters sollten ein Erbe Komplementär und die übrigen Kommanditisten werden, bedeute § 9 Abs. 1 also keine r sachliche Änderung - eine solche hätte man eindeutig bestimmt - sondern nur eine kürzere und einfachere Passung. Eine Bestätigung dieser Auslegung erblickt das Berufungsgericht darin, daß auch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Testaments alle "sonstigen Hechte" aus der gesellschaftlichen Beteiligung des Erblassers, d. h. diejenigen, die nicht mit einem iließbrauch zugunsten der Ehefrau belastet sind, den Erben, also nach § 1 beiden Töchtern, zustehen. Biese Auslegung ist rechtlich fehlerfrei. Von ihr ist auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. Dezember 1962 - II ZR 209/60 - (WM 1963, 259) in dem früheren Rechtsstreit der Parteien ausgegangen. Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch. 1. Zu Unrecht wirft die Revision den Berufungsgericht vor, es habe den Gesellschaftsvertrag und das Testament nicht im Zusammenhang mit dem "Gesamtvertragswerk" des Erblassers, wie insbesondere mit den beiden Vereinbarungen vom 14. Januar 1957, gewürdigt. Bas Berufungsgericht hat offengelassen, wie diese Vereinbarungen auszulegen sind, weil es dies aus Rechtsgründen, die noch zu erörtern sein werden, für unerheblich hält* Es hat damit im Gegensatz zu dem Landgericht als möglich unterstellt, der Vater der Parteien habe mit den beiden Verträgen der Beklagten seinen vollen Gesellschaftsanteil zuwenden wollen, und zwar nicht nur, wie die Bezugnahme auf § 8 Abs. 4 des Gesell-schaftsvertrags zunächst vermuten läßt, für den Pall seines Ausscheidens zu Lebzeiten, sondern gerade auch für den Todesfall, der in § 9 des Gesellschaftsvertrags geregelt ist. Biese Unterstellung nötigte aber nicht dazu, rückschließend in das vorausgegangene Testament und den r ebenfalls früherliegenden Gesellschaftsvertrag etwas hineinzulegen9 was der darin mit klaren Worten angeordneten Nachfolge beider Parteien in die gesellschaftliche Beteiligung ihres Vaters widerspräche., Ein solcher Rückschluß ist um so weniger möglich;, als schon nach den alten Gesellschaftsvertrag von 1951, der bei Errichtung des Testaments noch gegolten hat, beim Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters sein Anteil nicht nur einem, sondern allen Erben Zufällen sollte. Das hat auch die Beklagte eingeräumt. 2. Unbegründet ist daher auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte schon aus dem alten Gesell-schaftsvertrag von 1951 den Grundsatz entnehmen müssen, die persönlich haftenden Gesellschafter vor allem bei der Gewinnverteilung stets besser zu stellen als die Kommanditisten. Wenn nach § 14 desselben Vertrags unstreitig alle leiblichen Erben eines persönlich haftenden Gesellschafters ohne Unterschied, ob sie in derselben Eigenschaft oder als Kommanditisten eintraten, ihren Erbteilen entsprechend in die gesellschaftliche Beteiligung des Erblassers nachrücken sollten, so folgt daraus zwingend, daß jener angebliche Grundsatz jedenfalls nicht in den von der Revision gemeinten Sinne einer Beschränkung der Nachfolge auf einen einzigen Erben Vertragsinhalt gewesen sein kann. So war denn auch in der Einleitung dieses Vertrags ausdrücklich gesagt, der Wunsch der beiden Gesellschafter Ernst und Richard HiflHV? daß nach ihrem Tod nur je eines ihrer Kinder unter gerechter Abfindung der übrigen in das Unternehmen eintreten solle, lasse sich zur 2eit aus finanziellen und betriebswirtschaftlichen Gründen noch nicht verwirklichen. Das Berufungsgericht brauchte daher nicht über die Behauptung - 8 T der Beklagten Beweis zu erheben, die vier Gesellschafter aus der Familie Richard Hi^|p hätten seinerzeit untereinander für den persönlich haftenden Gesellschafter eine höhere Gewinnbeteiligung als für die anderen vereinbart. Denn daraus ergibt sich nichts für die hier zu entscheidende Streitfrage, ob die Klägerin neben der Beklagten in den Gesellschaftsanteil ihres Vaters eingetreten ist. Ebensowenig kommt es auf die Behauptung der Beklagten an, das Risiko, das sie als persönlich haftende Gesellschaft ez*in trage, soi angesichts der Betriebslage besonders groß. Denn das besagt nichts darüber, wie der Gesellschaftsvertrag diesem Risiko tatsächlich Rechnung trägt. Hach § 5 des Vertrags vom 28. August 1956 erhält der persönlich haftende Gesellschafter außer den Bezügen, die federn Gesellschafter zustehen, eine Vergütung von monatlich 1.000 DM. Wenn der Beklagten diese Vergütung als zusätzliches Entgelt für die Geschäftsführung und die Übernahme der persönlichen Haftung zu gering erschien, so stand es ihr frei, sich nach dem Tod des Vaters gemäß § 4 Abs. 2 seines Testaments weiterhin mit der Stellung einer Kommanditistin zu begnügen. 3. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob § 4 Abs. 3 des Testaments einen Schreibfehler enthält und statt der dort genannten Klägerin in Wirklichkeit die Beklagte gemeint war, wie diese behauptet hat. Es hält dies für unerheblich, weil die Bestimmung überhaupt nicht die Nachfolge in den Gesellschaftsund Gewinnanteil des Erblassers regele, sondern nur für den Fall der Nachfolge einer bestimmten Tochter zusätzlich anordne, daß dann die Belastung des Gewinnanteils mit einem Nießbrauch der Witwe auf 20 # vermindert sein solle. m Hierau meint die Revision* in § 4 Abs, 3 habe der Erblasser Uber seinen gesamten Gewinnanteil von 30 $6 zugunsten einer Tochter verfügt; daraus ergebe sich, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, beide Töchter seien vermögensrechtlich zu je 1/2 Anteil in dio Gesellschafterstellung ihres Vaters nachgerückt, nicht richtig sein könne, weil dann der Vater nur über 15 $ hätte verfügen dürfen, Biese Erwägung nimmt in unzulässiger Weise das gewünschte Auolegungsergebnis vorweg; sie setzt voraus, was erst zu beweisen wäre, daß nämlich der Erblasser entgegen seinem in § 1 und § 4 Abs, 1 Satz 2 zu dem Ausdruck gekommenen Willen den ganzen Gewinnanteil von 30 $ nur einer Tochter habe zuwenden wollen. Aus dem Wortlaut des Testaments folgt das auch dann nicht, wenn man mit der Revision einen Schreibfehler annimmt. Bann stellt sich nämlich die Rechtslage für die Beklagte folgendermaßen dar; In § 4 Abs. 1 des Testaments hat der Erblaser seiner Ehefrau den Nießbrauch auch an den Vermögensrechtliehen Bezügen aus seiner gesellschaftlichen Beteiligung grundsätzlich in vollem Umfang vermacht, Biese Zuwendung schränkt § 4 Abs. 3 für den Fall, daß die Beklagte persönlich haftende Gesellschafterin wird, dahin ein, daß die Witwe dann nur 2/3 des Gewinnanteils von 30 also 20 i> des Gesamtgewinns, erhalten soll, Bas besagt jedoch nicht, der Nießbrauch solle allein zu Lasten der Beklagten gehen, was freilich nicht möglich wäre, wenn dieser nur 15 i* vom Gewinn zustünden. Geht man mit dem Berufungsgericht von einer anteiligen Nachfolge beider Töchter aus, so bedeutet vielmehr die testamentarische Regelung folgendes; Ber 30 $ige Gewinnanteil des Vaters geht je zur Hälfte, also mit je 15 $, auf die beiden Töchter über. Jedoch 10 f sind unter der in § 4 Abs. 3 genannten Voraussetzung die beiden Gewinnbezugsrechte zu Lebzeiten der Mutter in unterschiedlicher Höhe mit dem Nießbrauch belastet. Übernimmt die Beklagte das volle Haftungsrisiko, so soll sie dafür 10 $> des Gewinns behalten, also nur 5 $ an die Mutter abgeben, während der Anteil der Klägerin nach dem Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 1 in der vollen Höhe von 15 $ dem Nießbrauchsrecht der Mutter unterworfen bleibt; die Beschränkung des Nießbrauchs auf insgesamt 20 $ Gewinnbeteiligung kommt danach allein der Beklagten zugute. Damit erledigt sich auch das Bedenken, die Beklagte könne als persönlich haftende Gesellschafterin nicht schlechter gestellt sein als die Klägerin. § 4 Abs. 3 des Testamtents laßt sich daher mit der Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht zwanglos auch dann vereinbaren, wenn der von der Beklagten behauptete Schreibfehler vorliegt. Infolgedessen kann die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, ein solcher Fehler hätte in Wege der Anfechtung nach den §§ 2078 ff BGB geltend gemacht werden müssen, auf sich beruhen. IIo Es kommt hiernach weiter darauf an, ob die beiden Vereinbarungen vom 14. Januar 1957 die Nachfolgeregelung im Testament und im Gesellschaftsvertragrtvirksam zugunsten der Beklagten geändert haben. Das hat das Berufungsgericht selbst für den Fall, daß eine solche Änderung beabsichtigt gewesen sei, aus folgenden Gründen verneint; Für einen rechtsgültigen Widerruf des Testaments fehle es an der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§§ 2254, 2231, 2247 BGB). Hach dem Gesellschaftsvertrag habe der Vater der Parteien ebenfalls nicht wirksam durch Rechtsgeschäft unter Lebenden 11 ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter anordnen können, sein Gesellschaftsanteil solle im Todesfall nur auf einen seiner Erben übergehen. Da jedenfalls die Klägerin einer Übertragung des Anteils auf die Beklagte allein nicht zugestimmt habe, bleibe es bei der gesell-schaftsvertraglichen Nachfolgeregelung des § 9 Abs. 1. Auch diese Ausführungen lassen keinen Hechtsfehler erkennen. < 1. Die Revision setzt sich in Widerspruch zu der tatrichterlichen Vertragsauslegung, wenn sie meint, nach § 9 Abo. 1 des Gesellschaftsvertrags habe der Vater der Parteien einseitig bestimmen dürfen, welcher von seinen Erben im Todesfall an seiner Stelle in die Gesellschaft Gintreten solle; da er eine solche Bestimmung durch letztwillige Verfügung ohne Zustimmung seiner Mitgesoll-schafter habe treffen können, sei diese Zustimmung auch zu einem entsprechenden Vertrag unter Lebenden nicht nötig gewesen. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erstreckt sich das Recht des Gesellschafters zur Bestimmung der ,,Nachfolgeschaft,, nach dem Geoellschaftsvertrag nicht darauf, einen seiner leiblichen Erben zugunsten des anderen von der Nachfolge in den Gesellschaftsanteil überhaupt auszuschließen, sondern nur auf die Frage, wer von ihnen in seine besonderen Rechte und Pflichten als persönlich haftender Gesellachaf-ter einrücken soll. Per Vater der Parteien hätte daher auch durch Verfügung von Todes wegen die im Gesellschafts-Vertrag festgolegte anteilige Nachfolge aller leiblichen Erben nicht einseitig mit Wirkung für und gegen seine Mitgesellschafter dahin abändern können, daß nur ein Erbe seinen vollen Anteil übernehmen solle. Denn ob und inwie- 12 weit der Miterbe in eine gesellschaftliche Beteiligung nachfolgen kann, richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag (BGHZ 22, 186, 191, 193). Hiergegen kann die Revision nicht einwenden, wie innerhalb derselben Familie der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf die leiblichen Erben übergehe, könne den übrigen Gesellschaftern gleichgültig sein. Tatsächlich haben die Gesellschafter hier die Frage, wer - gleichviel in welcher besonderen Eigenschaft - überhaupt in den Anteil eines ausscheidenden Gesellschafters eintreten solle, für wichtig genug gehalten, um sie im Gesellschaftovertrag verbindlich zu regeln. Damit haben sie diese Frage der einseitigen Bestimmung durch den Erblasser oder die Erben entzogen und zu einer Angelegenheit aller Gesellschafter gemacht. Ob es den Interessen der Gesellschaft besser entsprochen hätte, zur Vermeidung etwaiger Aus-Zahlungsansprüche gemäß §§ 169 Ab3. 1, 167 Abs. 2 HGB den Anteil eines verstorbenen persönlich haftenden Gesellschafters allein auf denjenigen seiner Erben übergehen zu lassen, der wieder persönlich haftender Gesellschafter wird, ist unerheblich. Das Berufungsgericht hatte den Gesellschaftsvertrag so anzuwenden, wie er ist, und nicht, wie er nach Ansicht der Revision sein könnte oder sein sollte. Hier haben die Gesellschafter aus Gründen, die sich aus den Eigangsworten des früheren Gesellschafts-Vertrags von 1951 entnehmen lassen, gerade keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, die Zahl der als Gesellschafter, insbesondere als Kommanditisten, nachrückenden Erben zu beschränken; erst für spätere Zeit ist eine solche Beschränkung vorgesehen (vgl. § 10 des geltenden Vertrags). 2* Hach § 6 des Gesellschaftsvertrags können sämtliche Gesellschafter "ihre Gesellochafterrechte sowie ihre Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis, insbesondere Gehalts-, Gev/inn- und Auseinandersetzungsansprüche auf Außenstehende nur mit Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters übertragen." Hach Ansicht des Berufungsgerichts betrifft diese Bestimmung nur die Übertragung einzelner Gesellschafterrechte; eine allgemeine Zustimmung der Kommanditisten zur Übertragung des vollen Gesellschaftsanteils für den Todesfall sei daraus nicht herzuleiten, zu demal hierfür § 9 Abs. 1 als abschließende Sonderregelung gelte. Biese Auslegung, wonach § 6 die Verfügungsmöglichkeiten der Gesellschafter gegenüber der gesetzlichen Regelung der §§ 717? 719 BGB im wesentlichen nicht erweitert, sondern einschränkt, ist namentlich bei zusammenhängender Betrachtung aller Vertragsbestimmungen möglich und deshalb den Angriffen der Revision entzogen. Dine ganz andere Frage ist es, ob der Erblasser seinen vollen Gewinnanspruch, losgelöst von seinen übrigen Gesellschafterrechten, ohne Zustimmung der Kommanditisten auf die Beklagte allein hätte übertragen können, und welche Folgen dies für die Rechtsstellung der Klägerin gehabt hätte. Bas ist jedoch nicht zu entscheiden, weil eine solche getrennte Übertragung nach dem Sachverhalt nicht in Frage steht. Bas übersieht die Revision, wenn sie meint, was dem Erblasser als dem persönlich haftenden Gesellschafter unter Lebenden möglich gewesen sei, habe er auch für seinen Todesfall anordnen dürfen. J 14 - 3. Nicht richtig ist ferner die Auffassung der Revision, da die Klägerin als Erbin ihres Vaters dessen Verfügungen gegen 3ich gelten lassen müsse, seien die Abmachungen zwischen dem Erblasser und der Beklagten vom 14. Januar 1957 auch dann für sie verbindlich, wenn sie ihnen nicht zugestimmt.!j habe. Durch den Ge-sellschaftsvertrag war der Erblasser gegenüber allen Lütgesellschaftern und damit auch gegenüber der Klägerin an die in § 9 getroffene Nachfolgeregelung gebunden. Diese Bindung konnte er nicht durch Vereinbarungen mit einem einzelnen Gesellschafter ohne Zustimmung der übrigen wieder beseitigen. Deshalb konnte er die Klägerin auch nicht als seine spätere Erbin dazu verpflichten, einer vom Gesellschaftsvertrag abweichenden Nachfolgeregelung zuzustimmen. 4. Erfolglos greift die Revision schließlich die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Klägerin habe den Vereinbarungen vom 14. Januar 1957 nicht zugestimmt. Ihr Vorbringen, tatsächlich habe die Klägerin die Verträge, obschon sie bei deren Abschluß unstreitig nicht zugezogen war, gekannt und stillschweigend genehmigt, ist neu und kann daher im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden. Zur Ausübung des Fragerechts nach § 139 ZPO hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, da es nicht annehmen konnte, der Vortrag der Beklagten enthalte in diesem Punkt eine Lücke. III. Es kommt somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt darauf an, ob der Erblasser durch die Vereinbarungen vom 14. Januar 1957 seinen Gesellschaftsanteil der Beklagten allein zuwenden wollte. Damit erledigen sich alle weiteren Verfahrensrügen, mit denen die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe Beweisanträge der Beklagten zur Auslegung dieser Vereinbarungen übergangen. Gegenstandslos sind daher auch die Schlüsse, v/elche die Revision aus der Hießbrauchsregelung in der zweiten Abmachung vom 14. Januar 1957 sieht. IV. Ist hiernach davon auszugehen, daß die Klägerin zusammen mit der Beklagten in den Gesellschaftsanteil ihres Vaters eingetreten ist, und zwar, da nichts anderes wirksam bestimmt ist, entsprechend ihrem Erb- recht zur Hälfte, so bedeutet das nach den rechtlich fehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts folgendes s Da dem Erblasser eine Gewinnbeteiligung von 30 cf> zustand, hat uich die eigene Gewinnbeteiligung der Klägerin - wenn man von dem Nießbrauch der Mutter absieht - von 10 $ um 15 $ auf 25 $ erhöht. Dem entspricht nach § 3 des Gesellschaftsvertrags eine Erhöhung der Kommanditeinlage von 3*000 auf 7.500 DM. Biese Erhöhung ist nach § 175 HGB von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzu demelden. Auf Grund des Gesellschaftovertrages ist die Beklagte auch gegenüber der Klägerin verpflichtet, bei dieser Eintragung mitzuwirken. 16 V. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Dio Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr, Fischer Dr. Korr Dr. Schulze Fleck Liesecke