uLe 2000 Marchi ehe sono sul raio libretto e di propriety della Signora Dobrilla Die Parteien sind darüber einige daß damit die Klägerin aus der zu dem Betriebe der Eisdiele errichteten Gesellschaft der Parteien ausgeschieden isto Die Klägerin ist der Meinung, ihr stehe ein Auseinander' Setzungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 25*000 IM und ein weiterer Betrag von 2*000 DM zu« Dieser Betrag von insgesamt 27*000 DM mindere sich um 8<>320 DM, die sie dem Beklagten für ein erhaltenes Darlehen von 1,3 Millionen Lire schulde* Sie hat demgemäß beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 18*680 DM nebst 4 Zinsen seit 20* Juli I960 und zur Herausgabe des Schuldscheins über 1,3 Mille Lire zu verurteilen« Der Beklagte behauptet, ihm hätten noch zwei andere Darlehensforderungen aus den Jahren 1955 und 1956 gegen die Klägerin in Höhe von 1,7 und 2 Mill* Lire zugestanden, und die Klägerin sei gegen den Erlaß dieser Forderungen, nicht gegen das Verpsrechen eines Abfindungsbetrages aus der Gesellschaft ausgeschieden* Gegenüber den der Klägerin noch geschuldeten 2*000 DM hat der Beklagte mit einen Teilbetrag seiner Darlehnsforderung von 1,3 Mill* Lire aufge~ rechnet * Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr, von Zinsen für die Zeit vor dem 27o Juni 1961 abgesehen, stattgegebeno Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet5 erstrebt der Beklagte die Y/iederherStellung des erstinstanzlichen Urteils» b) Hier behauptet der Beklagte eine solche Rallgo-staltung, indem er vorträgt 5 Als es zwischen ihm und der Klägerin zu dem Streit gekommen sei, habe die Klägerin verlangt«, daß er ihren Anteil an der Bisdiele ablose0 Dabei habe sie den Wert mit 25»000 DH genau nach der Höhe ihrer Schulden aus den Darlehn von 2 Millo und 1,7 Millo Lire angenommen«. Damit hat der Beklagte nicht eingewandt, er habe gegen den Abfindungsanspruch der Klägerin mit seinen Dar-lehnsforderungen aufgerechnet * was er hätte beweisen müsseno Er hat vielmehr geltend gemacht, ein Abfindungs-anspruch der Klägerin sei überhaupt nicht entstanden, weil die Klägerin Zug um Zug gegen seinen Verzicht auf die Darlehnsforderungen aus der Gesellschaft ausgeschieden sei» ob der Beklagte die Erfüllung des Abfindungssnspruchs durch Aufrechnung behaupte oder die Entstehung des Anspruchs mit der Erklärung bestreite, die Klägerin sei Zug um Zug gegen seinen Verzicht auf die Darlehnsforderungen ausgeschieden0 In tatsächlicher Hinsicht ist dieser Unterschied von wesentlicher Bedeutung,, Rechnet ein Schuldner mit einer Gegenforderung auf, so wird er t das Ez'lÖschen seiner Schuld im allgemeinen leicht beweisen oder notfalls die Aufrechnungserklärung wiederholen könneno Er wird sich der Möglichkeit, Bestand und Höhe seiner ursprünglichen Gegenforderung weiterhin zu beweisen, nur dann begeben, wenn sich auch sein Gläubiger seiner Beweismittel begibt0 Bei der vom Beklagten behaupteten Fallgestaltung dagegen kann es sich ganz anders verhaltene Es besteht mithin zwischen ihr und der Aufrechnung nicht etwa ein nur formeller Unterschied , über den hinwegge-sohen werden könnte, sondern es ist auch aus tatsächlichen Erwägungen gerechtfertigt, daß hier nicht der Beklagte, sondern die Klägerin beweisen mußo c) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin diesen Nachweis geführt hat, sondern hat in der von der Revision mit Recht beanstandeten Annahme, der Beklagte habe gegen einen unstreitigen Abfindungsanspruch der Klägerin aufgerechnet und müsse den Bestand seiner Gegenforderungen beweisen, nur die Frage erörtert (und verneint), ob ihm dieser Hachweis gelungen seio Bas Berufungsurteil muß deshalb aufgehoben und die Sache pn das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses nunmehr prüfen kann^ ob die beweispflichtige Klägerin bewiesen hat,, nach dem Inhalt der Vereinbarung vom I960 einen Abfindungsanspruch gegen den Beklagten erlangt zu habeno Dabei wird das Berufungsgericht erneut Wortlaut und Sinn der schriftlichen Erklärung würdigen und insbesondere prüfen müssen, was die Parteien in der Nachschrift auf der Vorderseite mit den Worten ”la partita” gemeint und warum sie dort das Wort in Anführung st riche gesetzt und hier und bei '‘partita” einen Satzpunkt angefügt haben„ d) Sollte das Berufungsgericht für erwiesen halben, die Klägerin haben einen Abfindungsanspruch gegen den Beklagten erlangt, so wird es erneut prüfen müssen* ob der Beklagte Gegenforderungen von 2 Millo und 1,7 Millo Lire hat, mit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 54/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 27. Januar 1966 Heil? Justizobersekrretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Carlo itraße > Beklagten und Hevisionsklagera5 - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof und Dr Prau Bobrilla ProVo di Cal Klägerin und Revisionebeklagtc<> ~ prozeßbevollmächtigt er sRechtsanwa.lt o 2 Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27o Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr*, Fischer und der Bundesrichter Dr0 Dörr, Liesecke* Dr*> Schulze und Stimpel für Hecht erkannt; Auf die Revision wird das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15° Januar 1964 aufgehoben* soweit das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt hat„ Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an da3 Berufungsgericht zurückverwiesen* das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden hat0 Von Hechts wegen Tatbestands Die Parteien sind Italiener* die in Liebesbeziehungen zueinander standen*. Seit 1956 betrieben sie in MHHIV eine Eisdiele*, Im i960 kam es zwischen ihnen zu Auseinandersetzungen* weil sich der Beklagte einer jungen Italienerin* seiner heutigen Ehefrau* zugewandt hatteo Hach Verhandlungen unterschrieben die Parteien auf der Vorderseite und unterschrieb der Beklagte allein auf der Rückseite ein Schriftstück (GA Bl° 4) folgenden Wortlauts Vorderseite: “tiMB W - i l 1960 Da Signora Dobrilla C(__ convenuto di renunciare alia sua partc di a propriety del^^^nporto di I'M 25 000 a favore del Signor MaflB Carlo0 K.Bo Fra lc parti rimanc a liquidare la partita* Dare e Avere in "CaflHfc"* Stiperdio a Renzo, Franca ecc» ecc»" Rückseite: uLe 2000 Marchi ehe sono sul raio libretto e di propriety della Signora Dobrilla Die Parteien sind darüber einige daß damit die Klägerin aus der zu dem Betriebe der Eisdiele errichteten Gesellschaft der Parteien ausgeschieden isto Die Klägerin ist der Meinung, ihr stehe ein Auseinander' Setzungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 25*000 IM und ein weiterer Betrag von 2*000 DM zu« Dieser Betrag von insgesamt 27*000 DM mindere sich um 8<>320 DM, die sie dem Beklagten für ein erhaltenes Darlehen von 1,3 Millionen Lire schulde* Sie hat demgemäß beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 18*680 DM nebst 4 Zinsen seit 20* Juli I960 und zur Herausgabe des Schuldscheins über 1,3 Mille Lire zu verurteilen« Der Beklagte behauptet, ihm hätten noch zwei andere Darlehensforderungen aus den Jahren 1955 und 1956 gegen die Klägerin in Höhe von 1,7 und 2 Mill* Lire zugestanden, und die Klägerin sei gegen den Erlaß dieser Forderungen, nicht gegen das Verpsrechen eines Abfindungsbetrages aus der Gesellschaft ausgeschieden* Gegenüber den der Klägerin noch geschuldeten 2*000 DM hat der Beklagte mit einen Teilbetrag seiner Darlehnsforderung von 1,3 Mill* Lire aufge~ rechnet * Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr, von Zinsen für die Zeit vor dem 27o Juni 1961 abgesehen, stattgegebeno Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet5 erstrebt der Beklagte die Y/iederherStellung des erstinstanzlichen Urteils» Entscheidungsgründe: 1o Bas Berufungsgericht hat den Rechtsstreit nach deutschem materiellen Recht entschiedene Bas ist unter den obwaltenden Umstanden nicht zu beanstanden und wird von der Revision nicht angegriffen 2<> Auch darin ist dem Berufungsgericht zuzustinnen, daß die Parteien die Eisdiele zunächst in der Fora einer Personalgesellcchaft betrieben haben und daß der Beklagto am I960 das Geschäft mit Aktiven und Passiven allein übernommen hato Eine solche Geschäftsübernahne im ganzen, do ho ohne gesonderte Übertragung jedes eirzolnen Vermögensgegegenstandes, ist rechtlich möglich, auch wenn zwischen den Parteien keine offene Handelsgesellschaft, sondern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden haben sollte (vgl0 BGH WM 1966s 62 m,v/oHo). 3o a) Regelmäßige Folge einer solchen übernahraever-einbarung ist allerdings, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend annimmt, daß der ausgeschiedene Gesellschafter, wenn sein Kapitalkonto positiv ist, einen Ab-findungsanspruch erlangte Behauptet der auf Befriedigung dieses Anspruchs verklagte Geschäftsübernehmor., er habe bereits gezahlt oder den Anspruch auf andere Y/eise erfüllt., so hat er das zu beweisen«. Es ist indes auch denkbar«, daß ein Gesellschafter mit positivem Kapitalkonto unentgeltlich oder allein gegen Freistellung von den Gesellschaftsverbindlichkoiten ausschoidet oder aus anderen Gründen keinen Abfindungsanspruch oder doch keinen solchen in Geld erlangte Behauptet der auf Auszahlung eines Abfindungsguthabens verklagte Geschäftsübernehner eine solcho Fallgestaltung5 so leugnet er damit den Grund der Klage , der dann nach allgemeinen Beweisgrundsätzen von dem Kläger bewiesen werden muß«, Baß einem ausgeschiedenen Gesellschafter bei positivem Kapitalkonto nur ausnahmsweise kein Abfindungsguthaben in Geld zusteht * ist dabei ohne Belang; denn die Verträge«, durch die jemand aus einer Gesellschaft ausscheidet, sind Individual Vereinbarungen«» die jo nach den Umständen ganz verschieden gestaltet sein und für die deshalb keine Beweis-Vermutungen gelten könneno b) Hier behauptet der Beklagte eine solche Rallgo-staltung, indem er vorträgt 5 Als es zwischen ihm und der Klägerin zu dem Streit gekommen sei, habe die Klägerin verlangt«, daß er ihren Anteil an der Bisdiele ablose0 Dabei habe sie den Wert mit 25»000 DH genau nach der Höhe ihrer Schulden aus den Darlehn von 2 Millo und 1,7 Millo Lire angenommen«. Er habe dem; Verlangen der Klägerin schließlich nachgegeben* Zug um Zug gegen Rückgabe der Schuldscheine über beide Darlehn habe dann die Klägerin auf ihren Geschäftsanteil verzichtet (Schriftsätze vom 13 * Mai 1962 und 1.3 0 Kovenbor 1963; vgl«, ferner den Schriftsatz vom 280 Movember 196t: (A Die Quittungen über die Darlehn seien Zug um Zug vernichtet worden* als die Klägerin ihre Unterschrift unter die Urkunde gesetzt habe)» Damit hat der Beklagte nicht eingewandt, er habe gegen den Abfindungsanspruch der Klägerin mit seinen Dar-lehnsforderungen aufgerechnet * was er hätte beweisen müsseno Er hat vielmehr geltend gemacht, ein Abfindungs-anspruch der Klägerin sei überhaupt nicht entstanden, weil die Klägerin Zug um Zug gegen seinen Verzicht auf die Darlehnsforderungen aus der Gesellschaft ausgeschieden sei» Der Beklagte hat also die Behauptung der Klägerin, sic habe gegen ihn einen Abfindungsanspruch erlangt, bestritten, so daß die Klägerin ihre Behauptung beweisen muß«, Gegen dieses Ergebnis läßt sich nicht einwenden, wirtschaftlich sei es ohne Belang?. ob der Beklagte die Erfüllung des Abfindungssnspruchs durch Aufrechnung behaupte oder die Entstehung des Anspruchs mit der Erklärung bestreite, die Klägerin sei Zug um Zug gegen seinen Verzicht auf die Darlehnsforderungen ausgeschieden0 In tatsächlicher Hinsicht ist dieser Unterschied von wesentlicher Bedeutung,, Rechnet ein Schuldner mit einer Gegenforderung auf, so wird er t das Ez'lÖschen seiner Schuld im allgemeinen leicht beweisen oder notfalls die Aufrechnungserklärung wiederholen könneno Er wird sich der Möglichkeit, Bestand und Höhe seiner ursprünglichen Gegenforderung weiterhin zu beweisen, nur dann begeben, wenn sich auch sein Gläubiger seiner Beweismittel begibt0 Bei der vom Beklagten behaupteten Fallgestaltung dagegen kann es sich ganz anders verhaltene Es besteht mithin zwischen ihr und der Aufrechnung nicht etwa ein nur formeller Unterschied , über den hinwegge-sohen werden könnte, sondern es ist auch aus tatsächlichen Erwägungen gerechtfertigt, daß hier nicht der Beklagte, sondern die Klägerin beweisen mußo c) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin diesen Nachweis geführt hat, sondern hat in der von der Revision mit Recht beanstandeten Annahme, der Beklagte habe gegen einen unstreitigen Abfindungsanspruch der Klägerin aufgerechnet und müsse den Bestand seiner Gegenforderungen beweisen, nur die Frage erörtert (und verneint), ob ihm dieser Hachweis gelungen seio Bas Berufungsurteil muß deshalb aufgehoben und die Sache pn das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses nunmehr prüfen kann^ ob die beweispflichtige Klägerin bewiesen hat,, nach dem Inhalt der Vereinbarung vom I960 einen Abfindungsanspruch gegen den Beklagten erlangt zu habeno Dabei wird das Berufungsgericht erneut Wortlaut und Sinn der schriftlichen Erklärung würdigen und insbesondere prüfen müssen, was die Parteien in der Nachschrift auf der Vorderseite mit den Worten ”la partita” gemeint und warum sie dort das Wort in Anführung st riche gesetzt und hier und bei '‘partita” einen Satzpunkt angefügt haben„ d) Sollte das Berufungsgericht für erwiesen halben, die Klägerin haben einen Abfindungsanspruch gegen den Beklagten erlangt, so wird es erneut prüfen müssen* ob der Beklagte Gegenforderungen von 2 Millo und 1,7 Millo Lire hat, mit - 8 / i denen er aufrechnen konnte«» Daboi könnte wiederum die Aussage des Zeugen Sicheri von Bedeutung sein, der Beklagte habe ihm auf seine Frage, wem die Eisdiele gehöre schon lange vor dem 9° ^960 geantwortet, wirtschaftlich sei er der alleinige Inhaber, und habe ihm zun Beweise dafür Schuldscheine über 2 Millo und 1,7 Millo Lire gezeigt, die mit dem Kamen der Klägerin unterschrieben gewesen seien» Zwar wird das Berufungsgericht in freier Beweiswürdigung zu entscheiden haben,ob diese Aussage glaubwürdig ist» Bejaht es das aber, so kann man insoweit nur noch fragen, ob der Beklagte dem Zeugen möglicherweise gefälschte Schuldscheine vorgelegt hat» Bei der Erörterung dieser Frage wird das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, dann auch prüfen müssen, ob der Beklagte einen Grund gehabt haben könnte, zu einer Zeit, als sein Verhältnis zur Klägerin noch ungetrübt war, ihre Unterschrift unter zwei Schuldscheinen zu fälschen» 4o Kach alledem muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwieson werden* soweit dieses zu dem Kacnteil des Beklagten erkannt hat» Bei seiner neuem. Entscheidung wird das Berufungsgericht auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben<> Br0 Eischer Dr«, Uörr Liesecko Dr° Schulze Stimpcl