Der Kläger stand mit der Beklagten in Geschäftsverbindung und unterhielt bei ihr u.a» ein Girokonto» Er zog auf die Beklagte mit dem Ausstellungsdatum des 1 « 15.000 DM und in den nächsten Tagen über den Rest des gutgeschriebenen Betrages« Am 6« März 1957 wurde der Scheck bei der Beklagten vorgelegt, aber nicht eingelöst, sondern mit dem Vermerk, daß der Scheck gesperrt sei, an die Volksbank D zurückgegeben» 1 teilte am Der Kläger hat von der Beklagten Schadensersatz wegen der doppelten Zahlung von 25*000 DM auf den Scheck verlangt und mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages seines Schadens von 6*000 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung seines Anspruchs gegen I in. kauft und vorher bei der Beklagten telefonisch angefragt, ob der Scheck in Ordnung gehe» Die Beklagte habe dies bejaht, ohne den Sperrvermerk zu erwähnen« Die Volksbank habe auf diese Yfeise den Scheck gutgläubig erworben und gegen ihn einklagen können* Der Angestellte der Beklagten P habe auch auf die Frage seiner Ehefrau, ob sie den Betrag für den Scheck ohne dessen .Rückgabe an 1 auszahlen könne, geantwortet, es könne nichts passieren, weil der Scheck gesperrt sei» Die Beklagte habe ihn auch von der Vorlage des Schecks durch die Volksbank D nicht benachrichtigt, obwohl die Mitteilung der Vorlage zugesagt gewesen sei» Von I sei keine Rückzahlung des Betrages zu erlangen. he9 sondern sich nur nach der Bonität des Klägers erkundigt» Es sei möglich, daß ihr Schalterbeamter zur Ehefrau des Klägers bei Abhebung der 25.000 DM gesagt habe, es könne nichts passieren, weil der Scheck gesperrt sei. Aus dem Zusammenhang des Gesprächs habe diese Äußerung aber nur so verstanden werden können, daß bezüglich des Kontos des Klägers wegen des Sperrvermerks eine neue Belastung mit dem Scheckbetrag nicht möglich sei. Dem Kläger sei auch kein Schaden durch das Verhalten ihres Schalterbeamten entstanden, weil er weitere 25.000 DM gegen Aushändigung des Grundschuldbrißfs an L>zu zahlen gehabt habe. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, weil dem Kläger keine Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 7* Dezember 1959 ermöglicht worden sei. Soweit die Revision geltendmacht, das Berufungsgericht habe dem Vertagungsantrag auch im Hinblick auf den Anwaltswechsel stattgeben müssen, kann dahingestellt bleiben, ob bei der gegebenen Sachlage nicht in der Tat unter dem Gesichtspunkt der Göwährung:.;'des rechtlichen Gehörs eine Ver- Die Revision hält zu Unrecht die Widerklage auf Feststellung, daß dem Kläger auch ein über den Betrag von Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Schriftwechsel der Parteien nach dem Urteil des Landgerichts entnommen, daß die Beklagte in jedem Falle nunmehr berechtigt gewesen ist, eine ’Widerklage in voller Höhe des. Die Widerklage ist in Höhe des ganzen, 6.000 DM übersteigenden Restes des Betrages, dessen Zahlung der Kläger von der Beklagten verlangt hat, zulässig. Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger, könne auf Grund des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten keine Rechte daraus herleiten, daß diese der Volksbank D' Die Volksbank D , habe sich zwar vor dem Ankauf des Schecks bei der Beklagten erkundigt und dabei den auf die Beklagte gezogenen Scheck erwähnt. Volksbank D der bei der Beklagten angerufen habe, liege keine "Scheckanfrage" vor» Es sei nur nach der Zahlungsfähigkeit des Klägers in Höhe von 25»000 DM gefragt worden» Aus der Beantwortung einer bloßen "Bonitätsfrage" könne der Kläger keinen Schadensersatzanspruch herleiten» Das Berufungsgericht meint offenbar, daß die Auskunft auf eine solche Anfrage nicht deshalb als schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten gegenüber dem Kläger angesehen werden könne, weil sie keinen Hinweis auf eine Sperre des Schecks durch den Aussteller enthalten habe» Die.Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Umfang der Sorgfaltspflicht der Beklagten, als sie die Anfrage der Volksbank D . Der Bezogene ist trotz der Bestimmung des Art. 32 Abs. 1 ScheckG, die einen Widerruf des'Schecks erst für die Zeit nach dem Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam erklärt, berechtigt, den Widerruf auch schon vorher zu beachten und kann sich hierzu gegenüber dem Aussteller verpflichten (RGZ 99? Sie bedeutet aber nicht, daß einer Vereinbarung,.durch die der Bezogene sich verpflichtet, von der im Scheck liegenden Ermächtigung zur Zahlung keinen Gebrauch zu machen, § 134 BGB entgegensteht. Die Beklagte hat eine Sperre des Schecks durch den Kläger entgegengenommen und auf dem Kontoblatt vermerkt, daß er bei.dem Vorkommen des Schecks benachrichtigt werden sol- le* Der Scheck sollte also nicht eingelöst werden« Damit hat die Beklagte im Rahmen des Scheck- und Girovertrages mit ihrem Kunden die Pflicht übernommen, die Sperre zu beachten« Zugleich ergab sich daraus gemäß §§ 675, 662, Für die Rechtslage des Ausstellers, der im Rückgriffswege wegen des nicht eingelösten Schecks in Anspruch genommen wird, ist es daher von großer Bedeutung, daß eine Sperre tunlichst jedem am Scheck Interessierten' bekannt wird» Das Berufungsgericht will augenscheinlich diese Pflicht zur Mitteilung der Sperre nur dann -für gegeben erachten, wenn ein Dritter um Mitteilung bittet, ob der Scheck in Ordnung gehe (sog. sie jedem erkennbar an diesem interessierten Dritten, insbesondere den anfragenden Kreditinstituten, mitgeteilt wird« Aus der Anfrage der Volksbank D war hier, wie das Berufungsgericht feststellt, dem Angestellten der Beklagten ersichtlich, daß ein Scheck über 25o000 DM auf ein bestimmtes Konto bei ihr gezogen war, daß dieser demnächst zur Einlösung vorgelegt werden würde und daß der Anfragende daran interessiert war, zu' \ erfahren, ob er eingelöst werden würde., Ob die Anfrage, die als Anlaß einen bestimmten, der Volksbank D vorliegenden Scheck über 25-000 DM erwähnte, gerade die Worte enthielt, ob der Scheck in Ordnung gehe, oder ob lediglich nach der Zahlungsfähigkeit des Ausstellers für 25-000 DM im Hinblick auf den Scheck gefragt wurde, ist für die hier zu entscheidende Frage, ob die Sperre mitzuteilen war, nicht wesentliche Es bedeutet keine Überspannung der Sorgfaltspflicht des Bankangestellteg,wenn von ihm verlangt wird, die Interessen des Scheckkunden in einem solchen Falle in der Art wahrzunehmen, daß er prüft, ob bezüglich des in der Anfrage erwähnten Schecks, dessen Nummer durch Rückfrage ohne weiteres festgestellt werden kann, auf dem Kontoblatt des Ausstellers ein Sperrvermerk eingetragen worden ist» Die Bank nahm, wie im Bankbetrieb allgemein üblich, Schecksperren entgegen« Dieser Geschäftspraxis mußten ihre Angestellten Rechnung tragen, wenn sie Anfragen beantworteten, die erkennbar einen auf das Konto eines Kunden gezogenen Scheck zu dem Gegenstand hatten, mochte der Anfragende.eine Erklärung wünschen, • ob dieser in Ordnung gehe, insbesondere also durch ein Guthaben gedeckt sei, oder mochte er sich mit der Auskunft begnügen, der Aussteller sei in Höhe der Schecksumme für zahlungsfähig zu erachten« Für die Bank kann in einem solchen Falle kein Zweifel sein, daß der Anfragende den Scheck zu dem Diskont oder zur Einziehung erhalten hat Und der bezogenen Bank bei günstiger Auskunft zur Einlösung vorzulegen beabsichtigt» Damit war bei Anwendung der Aus dem festgestellten Sachverhalt ist daher zu Unrecht keine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflicht durch denjenigen Bankangestellten der Beklagten entnommen worden, der die Anfrage beantwortete, ohne das Kontoblatt nachzusehen und die vermerkte Sperre mitzuteilen. Die Beklagte ist somit dem Kläger gemäß §§675, 662, 276, 278 BGB zu dem Ersätze desjenigen Schadens verpflichtet, der ihm dadurch entstanden ist, daß die Sperre des Schecks der Volksbank D nicht mitgeteilt worden ist. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet hat es das Berufungsgericht als unerheblich bezeichnet, ob der Kläger von der Anfrage der Volksbank D oder der Vorlegung des Schecks durch diese alsbald benachrichtigt worden ist. Die Ehefrau des Klägers hat jedenfalls bei der Auszahlung des Betrages von 25.000 DM an I< gewußt, daß der Scheck von einem Kreditinstitut zur Einlösung vorgelegt und mit dem Vermerk, daß er nicht bezahlt werde, zurückgegeben worden war. Der Grundsatz, daß auf einen Scheck unbedenklich nur bei dessen Rückgabe gezahlt werden kann, ist im übrigen dem Geschäftsund Bankverkehr so vertraut, daß die schon mit seiner Kenntnis zu beantwortende Frage, "ob etwas passieren könne", nicht als Rechtsberatung erscheint, mag auch ihre richtige und vollständige Beantwortung im einzelnen besondere Rechtskenntnisse voraussetzen» Die Beklagte hatte auch entgegen den Ausführungen der Revision den Kläger nicht unabhängig von einer Nachfrage auf Grund ihrer Verpflichtung, seine Interessen tunlichst wahrzunehmen, von sich aus darauf hinzuweisen, daß die beabsichtigte Zahlung von 25-000 DM an -ohne Rück- V. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt hiernach davon ab, welche Folgen es für den Kläger gehabt hat, daß die Beklagte die Sperre des Schecks der Volksbank D nicht bekanntgegeben hat (oben III). Das Berufungsgericht hat darüber, wie der Verlauf gewesen wäre, wenn die Volksbank D von der Sperre des.Schecks Kenntnis erlangt hätte, und ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Klä- ger durch Unterlassung der Mitteilung ein Schaden entstanden ist, keine Feststellungen getroffen» Der Kläger hat "behauptet, die Volksbank D hätte bei Kenntnis der Sperre den Scheck an L zurückgege- ben oder nur zur Einziehung!, angenommen, so daß er der Scheckklage gegenüber hätte geltendmachen können, der Scheck sei durch den am 8» März 1957 ausgezahlten Betrag beglichen« In jedem Falle hätte nach Behauptung des Klägers die Volksbank Di L nicht den vollen Scheckbetrag zur Verfügung gestellt« Der Eintritt eines Schadens für den Kläger kann nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschlossen werden« Es wird auch das Vorbringen der Beklagten zu würdigen sein, der Kläger habe außer dem Scheck noch 25o000 DM gegen Aushändigung des Grundschuldbriefs an L.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja ScheckG Art- 32 Abs« 1 Der Bezogene eines Schecks kann sich trotz Art« 32 Abs« 1 ScheckG wirksam gegenüber dem Aussteller verpflichten, einen Widerruf des Schecks vor Ablauf der Vorlegungsfrist zu beachten« > ScheckG Art « 3 Nimmt der Bezogene eines Schecks eine Sperre des Ausstellers mit der Abrede entgegen, ihn nicht einzulösen, sondern den Aussteller von der Vorlegung zu benachrichtigen, so ist er verpflichtet, die Sperre auch.solchen Dritten mitzuteilen, die nicht ausdrücklich wegen der Ordnungsmäßigkeit des Schecks, sondern wegen der Zahlungsfähigkeit des Ausstellers bei ihm Rückfrage halten, sofern deren Anlaß erkennbar der gesperrte Scheck ist« OLG München • BGH Urt« vq 8o Juni 1961 - II ZR 54/60 - LG München I II ZB 54/60 Verkündet am 8 c. Juni 1961 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Na me n des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns M; S' in M' , . K str. , Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt ■ gegen die B - und bank Aktiengesellschaft in Mi , T str« , gesetzlich vertreten durch den Vorstand: Dr. T. • E: , Dr. A: E: , M. G' ■, Dr. E: H , Br. P: W. K , Dr. W L , E: I , Dr. hoCo A Eo S Dr» h.c» K Sch: , E: Schw und Dr. & T •, Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr. hat der IL Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsiden ten Ir. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Eischer, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Liesecke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 13° Januar I960 aufgehoben.. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird . Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger stand mit der Beklagten in Geschäftsverbindung und unterhielt bei ihr u.a» ein Girokonto» Er zog auf die Beklagte mit dem Ausstellungsdatum des 1 « März 1957 einen Scheck über 25»000 DM und übergab ihn am 27. Februar 1957 dem Fuhrunternehmer H L - in B: bei D' , um einen Teil des bar zu zahlenden Kaufpreises für ein Grundstück in München zu begleichen, das er von den Eheleuten Li gekauft hatte» Noch am gleichen Tage ließ er den Scheck bei der Beklagten sperren, weil L ihm noch einen Grund- schuldbrief über eine Grundschuld•von 25»000 DM auszuhändigen hatte, die nach dem Kaufvertrag gelöscht werden sollte« Auf dem Kontoblatt des Klägers bei der Beklagten wurde ein Vermerk über die Sperre mit dem Hinweis eingetragen, daß bei Vorkommen des Schecks die Ehefrau des Klägers benachrichtigt werden sollte« L< gab den Scheck am 4« März 1957 an seine Bank, die Volksbank in D' die !■ den Betrag von 25«000 DM auf seinem Konto "Eingang Vorbehalten" gutbrachte» I verfügte am 5. März 1957 in Höhe von 15.000 DM und in den nächsten Tagen über den Rest des gutgeschriebenen Betrages« Am 6« März 1957 wurde der Scheck bei der Beklagten vorgelegt, aber nicht eingelöst, sondern mit dem Vermerk, daß der Scheck gesperrt sei, an die Volksbank D zurückgegeben» 1 teilte am 8« März 1957 dem Kläger mit, er habe jetzt den Grundschuldbrief zur Verfügung, jedoch sei der Scheck nicht gedeckt« Der Kläger verwies darauf, daß er den Scheck habe sperren lassen, bis er den Grundschuldbrief erhalten habe. Die Ehefrau des Klägers und I trafen sich daraufhin verabredungsgemäß in der Zweigstelle der Beklagten, die das Konto des Klägers führte. Der Schalterbeamte der Beklagten, P .p bestätigte L daß der Scheck nicht ungedeckt gewesen, sondern als gesperrt zurückgegeben wor~ * den sei. Die Ehefrau des Klägers hob sodann in dessen Vollmacht den Betrag von 25*000 DM ab und händigte ihn I gegen Übergabe des Grundschuldbriefes aus. Die Volksbank D erhob gegen den Kläger Klage auf Zahlung im Scheckprozeß und erzielte eiüV;recht'ö•'®uf Zahlung von 25*000 DM nebst Zinsen» Der Kläger hat den Ur-teilsbetr^g an die Volksbank D gezahlt» Der Kläger hat von der Beklagten Schadensersatz wegen der doppelten Zahlung von 25*000 DM auf den Scheck verlangt und mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages seines Schadens von 6*000 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung seines Anspruchs gegen I in. entsprechender Höhe begehrt . Er hat behauptet: Die Volksbank ik . habe den Scheck ange- ■ kauft und vorher bei der Beklagten telefonisch angefragt, ob der Scheck in Ordnung gehe» Die Beklagte habe dies bejaht, ohne den Sperrvermerk zu erwähnen« Die Volksbank habe auf diese Yfeise den Scheck gutgläubig erworben und gegen ihn einklagen können* Der Angestellte der Beklagten P habe auch auf die Frage seiner Ehefrau, ob sie den Betrag für den Scheck ohne dessen .Rückgabe an 1 auszahlen könne, geantwortet, es könne nichts passieren, weil der Scheck gesperrt sei» Die Beklagte habe ihn auch von der Vorlage des Schecks durch die Volksbank D nicht benachrichtigt, obwohl die Mitteilung der Vorlage zugesagt gewesen sei» Von I sei keine Rückzahlung des Betrages zu erlangen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragti'und im zweiten Rechtszug Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens eines über 6.000 DM hinausgehenden Anspruchs des Klägers erhoben. Sie hat geltend gemacht: Die Volksbank D habe nicht bei ihr angefragt, ob der Scheck in Ordnung ge- he9 sondern sich nur nach der Bonität des Klägers erkundigt» Es sei möglich, daß ihr Schalterbeamter zur Ehefrau des Klägers bei Abhebung der 25.000 DM gesagt habe, es könne nichts passieren, weil der Scheck gesperrt sei. Aus dem Zusammenhang des Gesprächs habe diese Äußerung aber nur so verstanden werden können, daß bezüglich des Kontos des Klägers wegen des Sperrvermerks eine neue Belastung mit dem Scheckbetrag nicht möglich sei. Der Kläger habe damit rechnen müssen, daß der Scheck inzv/ischen von einem Dritten gutgläubig erworben sein konnte, und habe es sich selbst zuzuschreiben, wenn er den Betrag an L auszahlte, ohne sich den Scheck.zurückgeben zu lassen. Der Schalterbeamte habe keine verbindliche Auskunft erteilen können. Von der Haftung für unrichtige Auskünfte sei sie. zudem freigezeichnet. Dem Kläger sei auch kein Schaden durch das Verhalten ihres Schalterbeamten entstanden, weil er weitere 25.000 DM gegen Aushändigung des Grundschuldbrißfs an L>zu zahlen gehabt habe. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Er hat bestritten, daß außer dem Scheck noch weitere 25.000 DM an Li ■ zu zahlen gewesen seien. Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klagantrag verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Antrag aus der Klage und auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat nicht auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 1959, wie das angefoch-tene Urteil irrtümlich angibt, sondern nach Lage der Akten in dem für die mündliche Verhandlung bestimmten Zeitpunkt gemäß § 251a ZPO entschieden, weil der Kläger im Verhandlungstermin nicht vertreten gewesen ist und die Beklagte, nachdem ihr Vertagungsantrag abgelehnt worden war, keine Anträge zur Sache gestellt hat» Die Revision ist der Ansicht, der Beschluß des Berufungsgerichts, nach läge der Akten zu entscheiden, sei ein Mißbrauch des im § 251a ZPO dem Gericht zugebilligten Ermessens und eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs» Die Rüge ist im Ergebnis nicht begründet. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte am 27« November 1959 dessen Vertretung niedergelegt. Der neu bestellte Prozeßbevollmächtigte des Klägers vereinbarte mit dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, er solle im Termin am 9» Dezember 1959 im Hinblick auf den Anwaltswechsel Vertagung beantragen. Diesem Antrag gab das Berufungsgericht nicht statt. Es hielt den Rechtsstreit, in dem bereits vor dem Berufungsgericht mündlich verhandelt worden war, für entscheidungsreif und beschloß, nach Lage der Akten zu entscheiden. Die Ablehnung eines Vertagungsantrages ist im allgemeinen der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogen. Y/enn sich aber die Ablehnung als Versagung des rechtlichen Gehörs darstellt, kann darauf eine Revisionsrüge gestützt werden (BGHZ 27, 163? 164). Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, weil dem Kläger keine Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 7* Dezember 1959 ermöglicht worden sei. Mangels einer Gegenerklärung des Klägers Stätten allerdings die neuen Behauptungen der Beklagten in diesem Schriftsatz nicht berücksichtigt werden können. Die Revision läßt aber außer Betracht, daß das Vorbringen des Schriftsatzes vom 7. Dezember 1959 im Urteil nicht herangezogen worden ist. Soweit die Revision geltendmacht, das Berufungsgericht habe dem Vertagungsantrag auch im Hinblick auf den Anwaltswechsel stattgeben müssen, kann dahingestellt bleiben, ob bei der gegebenen Sachlage nicht in der Tat unter dem Gesichtspunkt der Göwährung:.;'des rechtlichen Gehörs eine Ver- tagung angezeigt gewesen wäre. Denn es fehlt in der Revisionsbegründung die für die Zulässigkeit der entsprechenden Verfahrensrüge nötige Darlegung (vgl. § 554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), inwiefern das angefochtene Urteil aufder te~ haupteten Versagung des rechtlichen Gehörs beruht oder beruhen kann (BGHZ aaO S. 169). Die Revisionsbegründung läßt nicht erkennen, daß die nach dem anberaumten Verhand- . lungstermin eingereichtön Schriftsätze zulässiges Vorbringen (§ 529 ZPO) enthalten, das zu einer dem Kläger günstigen Entscheidung hätte führen können. II. Die Revision hält zu Unrecht die Widerklage auf Feststellung, daß dem Kläger auch ein über den Betrag von 6.000 DM hinausgehender Anspruch gegen die Beklagte nicht zustehe, für unzulässig, soweit diese Feststellung bezüglich eines 100 DM übersteigenden weiteren Betrages begehrt 'wird. Es mag sein, daß die Parteien in erster Instanz vereinbart hatten, die Kosten des Rechtsstreits durch ein niedriges Objekt gering zu halten, daß aber die Revision möglich bleiben müsse. Der Kläger hat offenbar in Verkennung des § 546 ZPO nur einen Betrag von 6.000 DM eingeklagt. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Schriftwechsel der Parteien nach dem Urteil des Landgerichts entnommen, daß die Beklagte in jedem Falle nunmehr berechtigt gewesen ist, eine ’Widerklage in voller Höhe des. 6.000 DM übersteigenden Betrages zu erheben. Der Prozeßbevollmächtigte der.Beklag“ ten hatte dem Vertreter des Klägers geschldeben, seine Partei wolle in der zweiten Instanz den Streitwert auf 25.000 DM erhöht wissen. Er bäte um Mitteilung, ob der Kläger bereit sei, den Klagantrag beim Berufungsgericht auf den vollen Betrag des von ihm geltend gemachten Schadens zu erhöhen. Er sei im Falle der Ablehnung beauftragt, negative Feststellungswiderklage zu erheben. Daraufhin hat der Anwalt des Klägers erwidert, dieser würde gern den vollen Streitwert einklagen, sei aber nicht in der Lage, die entsprechenden Gebührenvorschüsse auszulegeno Es bleibe der Beklagten unbenommen, negative Feststellungsklage zu erheben«, Eine etwaige Vereinbarung der Parteien in erster Instanz, nur einen revisionsfähigen Betrag zu dem Streitgegenstand zu machen, war durch den weiteren Schriftwechsel überholt«, Per Kläger hatte keinen revisionsfähigen Betrag eingeklagto Auf die ausdrückliche Erklärung der Beklagten, sie wolle nunmehr den Wert des Streitgegenstandes auf 25.000 DM, also nicht nur auf 6.100 DM, bringen, hat er nicht etwa dem widersprochen und angeboten, den Streitwert wenigstens nachträglich um 100 DM auf einen revisionsfähigen Betrag zu erhöhen. Er hat auch nicht verlangt, daß die Beklagte die Widerklage auf einen Teilbetrag von 100 DM beschränke, sondern hat erklärt, er wolle gern den vollen Streitwert einklagen, könne |£üer die entsprechenden Vorschüsse nicht aufbringen. Die Beklagte möge negative Feststellungswiderklage erheben. Damit war deutliche zu dem Ausdruck gebracht, daß er mit einer solchen Klage zu dem ganzen Restbetrag des Schadens, für die der Vorschuß von der Beklagten zu zahlen war, einverstanden sei. Inwieweit der Prozeßbevollmächtigte des Klägers etwa durch Abgabe dieser Erklärungen seine Pflicht zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen seiner Partei verletzt hat, ist hier nicht zu erörtern. Die Widerklage ist in Höhe des ganzen, 6.000 DM übersteigenden Restes des Betrages, dessen Zahlung der Kläger von der Beklagten verlangt hat, zulässig. III. Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger, könne auf Grund des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten keine Rechte daraus herleiten, daß diese der Volksbank D' auf eine Anfrage eine falsche Auskunft erteilt habe. Die Volksbank D , habe sich zwar vor dem Ankauf des Schecks bei der Beklagten erkundigt und dabei den auf die Beklagte gezogenen Scheck erwähnt. Sie habe aber nicht ausdrücklich gefragt, ob dieser Scheck in Ordnung gehe. Nach der Aussage des Zeugen St des Direktors der 8 - Volksbank D der bei der Beklagten angerufen habe, liege keine "Scheckanfrage" vor» Es sei nur nach der Zahlungsfähigkeit des Klägers in Höhe von 25»000 DM gefragt worden» Aus der Beantwortung einer bloßen "Bonitätsfrage" könne der Kläger keinen Schadensersatzanspruch herleiten» Das Berufungsgericht meint offenbar, daß die Auskunft auf eine solche Anfrage nicht deshalb als schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten gegenüber dem Kläger angesehen werden könne, weil sie keinen Hinweis auf eine Sperre des Schecks durch den Aussteller enthalten habe» Die.Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Umfang der Sorgfaltspflicht der Beklagten, als sie die Anfrage der Volksbank D . beantwortete, verkannt» Die Rüge ist begründet. Die Beklagte hat vom Kläger den sog. Schalterauftrag vom 27» Februar 1957 entgegengenommen, durch den der mit dem Datum vom 1. März ausgestellte Scheck vom Aussteller gesperrt worden ist. Diese Sperre stellt sich als ein Widerruf des * Schecks dar. Der Bezogene ist trotz der Bestimmung des Art. 32 Abs. 1 ScheckG, die einen Widerruf des'Schecks erst für die Zeit nach dem Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam erklärt, berechtigt, den Widerruf auch schon vorher zu beachten und kann sich hierzu gegenüber dem Aussteller verpflichten (RGZ 99? 75, 78; Rehfeldt, NJW 1954, 806 zu Nr. 10 gegen LG Stuttgart ebenda; vgl» Baumbach/Hefermehl, ScheckG Art. 32 Anm, 1). Die Bestimmung stellt lediglich klar, daß die im Scheck enthaltene Anweisung und die Haftung des Ausstellers aus ihm von einem Widerruf vor Ablauf der Vorlegungsfrist unberührt bleiben. Sie bedeutet aber nicht, daß einer Vereinbarung,.durch die der Bezogene sich verpflichtet, von der im Scheck liegenden Ermächtigung zur Zahlung keinen Gebrauch zu machen, § 134 BGB entgegensteht. Die Vertragsfreiheit wird in dieser Richtung nicht beschränkt» Die Beklagte hat eine Sperre des Schecks durch den Kläger entgegengenommen und auf dem Kontoblatt vermerkt, daß er bei.dem Vorkommen des Schecks benachrichtigt werden sol- le* Der Scheck sollte also nicht eingelöst werden« Damit hat die Beklagte im Rahmen des Scheck- und Girovertrages mit ihrem Kunden die Pflicht übernommen, die Sperre zu beachten« Zugleich ergab sich daraus gemäß §§ 675, 662, 157 BGB die Verpflichtung gegenüber dem Kläger, die Sperre in seinem Interesse Dritten mitzuteilen, die wegen dieses Schecks bei ihr nachfragten. Solche Anfragen ergehen üblicherweise vor der Übernahme des Schecks im Wege'des Diskonts oijäer zur Einziehung, die beide häufig mit der Gutschrift des Scheckbetrages unter Vorbehalt des Einganges verbunden werden. Der Kunde kann über diese Gutschrift trotz des Vorbehalts sofort verfügen. Der Vorbehalt betrifft die Rückbelastung,' wenn der Scheck nicht eingelöst wird (Nr. 42 Abs. 2 AGB der Banken). Ist ein Scheck widerrufen worden, so ergibt dies, daß der Aussteller gegenüber seiner Haftung aus Art. 12 ScheckG geltend machen will, der Scheck sei ihm irgendwie abhandengekommen oder ihm stünden sonst Einwendungen gegenüber dem Inhaber zu. Der Dritte, der den Scheck oder Sicherungsrechte am Scheck erwirbt, nachdem ihm eine Sperre mitgeteilt worden ist, würde regelmäßig grobfahrlässig hinsichtlich der Mängel des Rechts oder der Fähigkeit zur scheckmäßigen■Übereignung sein (Art. 21 ScheckG). Ihm könnten auch Einwendungen aus den umittelbaren Beziehungen zu einem früheren Inhaber entgegengehalten werden, weil er bewußt zu dem Nachteil des Schuldners gehandelt hat (Art. 22 ScheckG). Für die Rechtslage des Ausstellers, der im Rückgriffswege wegen des nicht eingelösten Schecks in Anspruch genommen wird, ist es daher von großer Bedeutung, daß eine Sperre tunlichst jedem am Scheck Interessierten' bekannt wird» Das Berufungsgericht will augenscheinlich diese Pflicht zur Mitteilung der Sperre nur dann -für gegeben erachten, wenn ein Dritter um Mitteilung bittet, ob der Scheck in Ordnung gehe (sog. Scheckanfrage, vgl. RGZ| 112, 517). Diese Auffassung von den Pflichten der Eank ist zu eng. Die Sperre kann, .wenn der Scheck zu dem Diskont oder wie meist zu dem ABinzU©. unter alsbaldiger Gutschrift weiterge-göb'eh wird, nur dann den Aussteller genügend sichern, wenn ~ 10 - sie jedem erkennbar an diesem interessierten Dritten, insbesondere den anfragenden Kreditinstituten, mitgeteilt wird« Aus der Anfrage der Volksbank D war hier, wie das Berufungsgericht feststellt, dem Angestellten der Beklagten ersichtlich, daß ein Scheck über 25o000 DM auf ein bestimmtes Konto bei ihr gezogen war, daß dieser demnächst zur Einlösung vorgelegt werden würde und daß der Anfragende daran interessiert war, zu' \ erfahren, ob er eingelöst werden würde., Ob die Anfrage, die als Anlaß einen bestimmten, der Volksbank D vorliegenden Scheck über 25-000 DM erwähnte, gerade die Worte enthielt, ob der Scheck in Ordnung gehe, oder ob lediglich nach der Zahlungsfähigkeit des Ausstellers für 25-000 DM im Hinblick auf den Scheck gefragt wurde, ist für die hier zu entscheidende Frage, ob die Sperre mitzuteilen war, nicht wesentliche Es bedeutet keine Überspannung der Sorgfaltspflicht des Bankangestellteg,wenn von ihm verlangt wird, die Interessen des Scheckkunden in einem solchen Falle in der Art wahrzunehmen, daß er prüft, ob bezüglich des in der Anfrage erwähnten Schecks, dessen Nummer durch Rückfrage ohne weiteres festgestellt werden kann, auf dem Kontoblatt des Ausstellers ein Sperrvermerk eingetragen worden ist» Die Bank nahm, wie im Bankbetrieb allgemein üblich, Schecksperren entgegen« Dieser Geschäftspraxis mußten ihre Angestellten Rechnung tragen, wenn sie Anfragen beantworteten, die erkennbar einen auf das Konto eines Kunden gezogenen Scheck zu dem Gegenstand hatten, mochte der Anfragende.eine Erklärung wünschen, • ob dieser in Ordnung gehe, insbesondere also durch ein Guthaben gedeckt sei, oder mochte er sich mit der Auskunft begnügen, der Aussteller sei in Höhe der Schecksumme für zahlungsfähig zu erachten« Für die Bank kann in einem solchen Falle kein Zweifel sein, daß der Anfragende den Scheck zu dem Diskont oder zur Einziehung erhalten hat Und der bezogenen Bank bei günstiger Auskunft zur Einlösung vorzulegen beabsichtigt» Damit war bei Anwendung der 11 erforderlichen Sorgfalt genügender Anlaß gegeben, den Anfragenden von einer etwa bestehenden Schecksperre zur Vermeidung von Nachteilen für den Kunden zu unterrichten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ist daher zu Unrecht keine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflicht durch denjenigen Bankangestellten der Beklagten entnommen worden, der die Anfrage beantwortete, ohne das Kontoblatt nachzusehen und die vermerkte Sperre mitzuteilen. Die Beklagte ist somit dem Kläger gemäß §§675, 662, 276, 278 BGB zu dem Ersätze desjenigen Schadens verpflichtet, der ihm dadurch entstanden ist, daß die Sperre des Schecks der Volksbank D nicht mitgeteilt worden ist. IV. Auf das spätere Verhalten der Beklagten kann dagegen eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kläger nicht ge- . stützt werden. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet hat es das Berufungsgericht als unerheblich bezeichnet, ob der Kläger von der Anfrage der Volksbank D oder der Vorlegung des Schecks durch diese alsbald benachrichtigt worden ist. Die Ehefrau des Klägers hat jedenfalls bei der Auszahlung des Betrages von 25.000 DM an I< gewußt, daß der Scheck von einem Kreditinstitut zur Einlösung vorgelegt und mit dem Vermerk, daß er nicht bezahlt werde, zurückgegeben worden war. Sie hat darin kein Hindernis zur Auszahlung gesehen. Die Revision greift dagegen die Ausführungen des Berufungsgerichts an, die Beklagte hafte nicht für die Äußerung ihres Angestellten P ., der vor Auszahlung der 25.000 DM an L in Kenntnis der Nichtrückgabe des Schecks erklärt hatte, es könne nichts passieren, weil der Scheck gesperrt sei. Die Revision hält die Berufung der Beklagten auf die Ereizeichnung durch Nr. 10 AGB der Banken für unzulässig. Nr. 10 besagt, daß die Bank dem Kunden nach bestem Wissen zu allen bankmäßigen Auskünften und Ratserteilungen zur Verfügung stehe. Mit Rücksicht auf die 12 Mannigfaltigkeit der Auskünfte und Ratschläge könnten diese jedoch nur unter Ausschluß jeder Verbindlichkeit, auch, soweit gesetzlich zulässig, der Haftung aus § 278 BGB erteilt werden» Nach Ansicht der Revision gilt die Frei-Zeichnung nur für bankmäßige Auskünfte und Ratserteilungen, nicht für Rechtsauskünfte. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen» Der Ausschluß der Haftung gemäß Nr»1f© Satz 2 AGB der Banken erstreckt sich auf Auskünfte und Ratschläge, die von Angestellten der Bank erteilt werden und für die eine Haftung der Bank nach § 278 BGB wegen eines Verschuldens ihres Angestellten in Erfüllung einer Verbindlichkeit der Bank besteht» Die Auskunft, wegen.der Sperre des Schecks ‘sei es nicht nötig, vor seiner Bezahlung an L ■ die Rückgabe des Rapiers zu fordern, ist im Rahmen des Scheckverkehrs der Bank mit dem Kläger erteilt worddn» V/egen des inneren Zusammenhanges der Auskunft mit der Tätigkeit des Angestellten bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Bank gegenüber dem Kläger hätte diese für das Verschulden ihres Angestellten nach § 278 BGB zu haften, mag dieser auch seine Befugnisse"überschritten und eine nicht zu den Aufgaben der Bank gehörende Rechtsberatung vorgenommen haben» Nach Nr» 10 Satz 1 AGB erbietet sich die Bank allerdings nur zu "bankmäßigen" Auskünften und Ratserteilungen» Für den Umfang ihrer Freizeichnung nach Nr» 10 Satz 2 AGB ist es aber ohne Bedeutung, ob der Angestellte einen bankmäßigen Rat erteilt hat, oder ob er, weil Rechtsfragen zu beurteilen waren, die Beantwortung der gestellten Frage hätte ablehnen können und sollen. Der Grundsatz, daß auf einen Scheck unbedenklich nur bei dessen Rückgabe gezahlt werden kann, ist im übrigen dem Geschäftsund Bankverkehr so vertraut, daß die schon mit seiner Kenntnis zu beantwortende Frage, "ob etwas passieren könne", nicht als Rechtsberatung erscheint, mag auch ihre richtige und vollständige Beantwortung im einzelnen besondere Rechtskenntnisse voraussetzen» 15 - Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die Beklagte handele nicht mißbräuchlich, wenn-sie geltend mache, ihre Haftung für die falsche Auskunft P s sei -ausgeschlossen.. Die von der Revision angeführten Entscheidungen (BGHZ 13» 198; IM BGB § 157 (Ga) Nr. 3; BB 1956, 770) betreffen Fälle, in denen die Bank die Vorteile des schuldhaften Verhaltens ihres Angestellten zu Lasten desjenigen auszunutzen suchte, der die Auskunft erhalten hatte, oder in denen verfassungsmäßig berufene Vertreter oder ihnen gleichzuachtende Angestellte oder solche in besonderer Vertrauensstellung vorsätzlich unrichtige Auskünfte gegeben hatten. Hier fehlen Umstände, die es mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen, daß sich die Bank der Verantwortung für das Handeln ihres Angestellten entzieht »■ Die Beklagte hatte auch entgegen den Ausführungen der Revision den Kläger nicht unabhängig von einer Nachfrage auf Grund ihrer Verpflichtung, seine Interessen tunlichst wahrzunehmen, von sich aus darauf hinzuweisen, daß die beabsichtigte Zahlung von 25-000 DM an -ohne Rück- gabe des Schecks Gefahren mit sich bringe, wenn der Scheck inzwischen an einen Dritten gelangt war. Ob der abgehobene Betrag wie geschehen an L ausgezahlt werden konn- te, hatte ausschließlich der Kläger zu prüfen. Die Beklagte trug für die nicht von ihr vorgenommene Zahlung keine Verantwortung und war zu Hinweisen und Belehrungen über etwaige Nachteile bei Nichtrückgabe des Schecks nicht verpflichtet. V. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt hiernach davon ab, welche Folgen es für den Kläger gehabt hat, daß die Beklagte die Sperre des Schecks der Volksbank D nicht bekanntgegeben hat (oben III). Das Berufungsgericht hat darüber, wie der Verlauf gewesen wäre, wenn die Volksbank D von der Sperre des.Schecks Kenntnis erlangt hätte, und ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Klä- - H - ger durch Unterlassung der Mitteilung ein Schaden entstanden ist, keine Feststellungen getroffen» Der Kläger hat "behauptet, die Volksbank D hätte bei Kenntnis der Sperre den Scheck an L zurückgege- ben oder nur zur Einziehung!, angenommen, so daß er der Scheckklage gegenüber hätte geltendmachen können, der Scheck sei durch den am 8» März 1957 ausgezahlten Betrag beglichen« In jedem Falle hätte nach Behauptung des Klägers die Volksbank Di L nicht den vollen Scheckbetrag zur Verfügung gestellt« Der Eintritt eines Schadens für den Kläger kann nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschlossen werden« Es wird auch das Vorbringen der Beklagten zu würdigen sein, der Kläger habe außer dem Scheck noch 25o000 DM gegen Aushändigung des Grundschuldbriefs an L. zahlen sollen und sei daher durch die Doppel- zahlung des Schecks nicht geschädigt« Ferner wird gegebenenfalls zu erörtern sein, ob ein beachtliches mitwirkendes Verschulden des Klägers durch Auszahlung des Scheckbetrages ohne Scheckrückgabe angenommen werden kann, nachdem der Angestellte der Beklagten erklärt hatte, es könne nichts passieren, weil der Scheck gesperrt sei. -15- Hiernach sind weitere tatsächliche Erörterungen nötig. Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Ur-teils an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen, da sie vom Ausgang der Sache abhängt. Dr. Nastelski Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Haager Liesecke