Ausserdem erwirkte er eine einstweilige Verfügung, durch dio der Klägerin die Veräusserung und die Abfuhr des Holzes untersagt wurde. Oktober 1948 herzustellen;” der Beklagte verzichtete auf seine Hechte aus der einstweiligen Vjr-fügung und nahm die Klage zurück; die Kosten beider Verfahren wurden geteilt; für den Fall der Nichterfüllung des Vergleichs verpflichtete sich die Klägerin, das* Holz | gegen einen Holzschein und gegen Zahlung des umgewerteten Kaufpreises an den Beklagten herauszugeben. Die Klägerin stellte die beiden Brücken auch bis zu dem 1. Oktober 1948 erklärte der Beklagte, er lehne die Wiederherstellung der Brücken durch die Klägerin ab und verlange Herausgabe des Holzes nach IXassgabe des Vergleichs. Die Parteien streiten hauptsächlich darüber, zu welchem Preise das von der Klägerin verwendete Holz berechnet werden darf s Die Klägerin will den 5 15 der vom Deutschen Vordingungsausschuss im Jahre 1926 aufgestellten Verdingungsordnung für Baulelstungen im Hoch- und Tiefbau (VGB) angewendet wissen und hält sich darum mangels einer Preisvere:'.nbarung für berechtigt, das Holz nach den zur Zelt der Lieferung gültigen Tagespreisen zu berechnen. Der Beklagte hält dagegen den Runderlass Nr 43/44 des Reichskomnlssars für die Preisbildung vom 19. 9* 44 (UittBl Nr 40 von 2.10.44) - Stundenlohnerlass -für massgebend, nach dessen Ziffer 15 lediglich der Hin- • standspreis der Merkstoffe zuzüglich höchstens 10 berechnet werden darf.Die Parteien streiten auch darüber, was der Inhalt des Vergleichs vom 2. August 1948 1st und was sich für sie daraus ergibt, dass die Klägerin nach dem 1. Oktober 1948 die Brücken tatsächlich hergestellt und der Beklagte angeblich sein Einverständnis hierzu erteilt hat. Es wendet den Stundenlohnerlass an und meint, die Klägerin habe für das Holz nur ihren Einkaufspreis, vermehrt um den Schnit^lohn undlOj» üntornohmersuschlag.in Rcohnun;; -Es prüft allerdings, in erster Linie, was Inhalt des Vertrages vom Sommer 1946 gewesen sei, und geht nur hilfsweise darauf ein, was ln der Zeit nach dem 1. Oktober 1948 Inhalt der Parteibeziehungen geworden .ist« Hiervon wer jedoch auszugehen, da die Klägerin den KBage-enspruch in zweiten Rechtszuge .darauf gestützt hat,- nach der Währungsreform hätten die.Parteien Ihre Rechtsbeziehungen auf eine völlig neue Grundlage gestellt••... 33s ist nichts dafür vorgetragen, dass der Beklagte Anlass gehabt hätte, das Ihm nach dem Vergleich zustehende Hecht, das Lttchower Holz für 63»18 DU zu beanspruchen, aufzugeben. Schon nach dem Vertrage vom Sommer 1946 durfte die Klägerin für dieses Eolz nur ihre Anschaffungskosten mit einem -lufcohlag von 10ft ansetzen. Die Begründung des Berufungsurteils, nach dem ..‘illen der Parteien sei hierzu der Stundenloknorlass heranzuziehen, ist allerdings unrichtig. Der Vertrag vom Sommer 1946 durfte aber in Ermangelung eines dagegen sprechenden Anhaltspunkts nach dem ausgelegt werden, was damals galt, und das war der Stundenlohnerlass. Februar 1948 berechtigt war oder nicht und ob in der Klage vom 3- Juli 1948 ein Rücktritt auch wegen Verzuges zu erblicken ist, lässt sich die Annahme des Berufungsgerichts nicht beanstanden, der Ist über onzunehnen» dass die Klägerin das Lilchower Holz nach Hasegäbe des Stundenlohnerlasses abzurechnen hatte» so ist auch die Annahme‘des Berufungsgerichts» dass für das anderweit beschaffte Holz nichts anderes habe gelten sollen» nicht zu beanstanden« Der Angriff der Revision» der alsbald nach der ftährungBumotellung aufgehobene Stundenlolmorlass könne in Ansehung des anderweit beschafften IIolzos nicht den Inhalt des erst nach Aufhebung diesos Erlasses zustsndegekonmenen Vertrages best inmen, liogt auf tatsächlichem Gebiet und kann darum vom Senat nicht berücksichtigt werden.
2367 063
ii M ,54/Sk
Verkündet em 12» llürz 1952 Hirth, Justizr.ngG8tellter al3 Urkundebeamter der Geschäftsstelle
33
Im Kamen des.Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma SBHHBI & Co., KU., BBBIHB, B|____
strasce Bfc vertreten durch Ihren alleinigen persönlich haftenden Gesellschaftery den Bauunternehmer Fritz SMIBln
Klägerin, Bcrufungs- und Revisionsklägerin,
- Frozessbevollmächtigter: Rechtsan.valt MHHP-
gegen
den Iifl^Tellungsverband vertreten durch den
Kanalgeschworenen Kalter ScfllB ln • B|
Beklagten, Berufungs- und Revisionsbeklagten,
- Frozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Jäärz 1952 unter Hitwlr~ kung des Senatspr&sldenten -Br. Canter und der Bundes-riohter Br. Brost, Br. Fischer, Br. Kuhn und Artl
für Recht erkannt:
Ble Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgorlchts ln Celle vom 17. Februar 1953. wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Im Sommer 1946 beauftragte der Beklagte die Klägerin mit der Herstellung von 2 im Krieg zerstörten Holzbrücken. Die Arbeiten sollten im Tpgelohn ausgeftthrt 1 werden. Alle zun Bau erforderlichen Haterlalien sollten !
von der Klägerin gestellt werden. Die Klägerin erhielt zur Verwendung für diese beiden Brücken vom Forstamt Lüchow 24»11 fta Eiohenstammholz für 631,57 fill- Sie stellte die Brücken jedoch nicht her. Der Beklagte trat am 26. Februar 1943 von Vertrage zurüok. Unter dem 3. Juli )
1948 erhob er, gestützt auf § 20 UmstG, Klage auf Herausgabe des Eolzes Zug um Zug gegen Zahlung von 63»18 DK. Ausserdem erwirkte er eine einstweilige Verfügung, durch dio der Klägerin die Veräusserung und die Abfuhr des Holzes untersagt wurde. Am 2. August 1948 schlossen die Parteien ira e.V.-Verfahren einen Vergleich. Die Klägerin verpflichtete sich, "die beiden ihr ln Auftrag gegebenen Brücken bis zun 1. Oktober 1948 herzustellen;” der Beklagte verzichtete auf seine Hechte aus der einstweiligen Vjr-fügung und nahm die Klage zurück; die Kosten beider Verfahren wurden geteilt; für den Fall der Nichterfüllung des Vergleichs verpflichtete sich die Klägerin, das* Holz | gegen einen Holzschein und gegen Zahlung des umgewerteten Kaufpreises an den Beklagten herauszugeben. Die Klägerin stellte die beiden Brücken auch bis zu dem 1. Oktober 1948 nicht her. Hit Schreiben vom 2. Oktober 1948 erklärte der Beklagte, er lehne die Wiederherstellung der Brücken durch die Klägerin ab und verlange Herausgabe des Holzes nach IXassgabe des Vergleichs. Die Klägerin hat dann die Brücken doch hergestellt. Sie behauptet, der Beklagte habe sich damit einverstanden erklärt. Sie hat für die beiden Eolzbrüoken 20.330,76 DH berechnet. Der Beklagte hat
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15.500 Mi bezahlt. Die Klägerin verlangt die Differenz . von 7.050976 Dü. lilnen Teilbetrag von 500 DU bat eie Ihrem -erstinstanzlichen Prozessbeyollmächtigten abgetreten. Insoweit verlangt sie Leistung an den Abtretungsempfänger, im Übrigen Zahlung an sich selbst.
Die Parteien streiten hauptsächlich darüber, zu welchem Preise das von der Klägerin verwendete Holz berechnet werden darf s Die Klägerin will den 5 15 der vom Deutschen Vordingungsausschuss im Jahre 1926 aufgestellten Verdingungsordnung für Baulelstungen im Hoch- und Tiefbau (VGB) angewendet wissen und hält sich darum mangels einer Preisvere:'.nbarung für berechtigt, das Holz nach den zur Zelt der Lieferung gültigen Tagespreisen zu berechnen. Der Beklagte hält dagegen den Runderlass Nr 43/44 des Reichskomnlssars für die Preisbildung vom 19. 9* 44 (UittBl Nr 40 von 2.10.44) - Stundenlohnerlass -für massgebend, nach dessen Ziffer 15 lediglich der Hin- • standspreis der Merkstoffe zuzüglich höchstens 10 berechnet werden darf. Die Parteien streiten auch darüber, was der Inhalt des Vergleichs vom 2. August 1948 1st und was sich für sie daraus ergibt, dass die Klägerin nach dem 1. Oktober 1948 die Brücken tatsächlich hergestellt und der Beklagte angeblich sein Einverständnis hierzu erteilt hat.
Die Klägerin hat die 24,11 fta zurechteohneiden lassen und daraus 14,47 cbm Schnittholz gewonnen. Nach ihrer Behauptung hat eie zu dem Brückenbau diese Menge und ausserdem 4,295 cbm anderweit beschafftes Schnittholz verwendet. Sie hat dem Beklagten für das Schnittholz insgesamt 12.072,41 DM berechnet.
Ifc.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es wendet den Stundenlohnerlass an und meint, die Klägerin habe für das Holz nur ihren Einkaufspreis, vermehrt um den Schnit^lohn undlOj» üntornohmersuschlag.in Rcohnun;;
'stellen dürfen. Selbst wenn man den Kaufpreis für die 24,11. Ai voll in Leut scher Hark einsetze, ergebe sich zu Cvnsten der Klilgerln nur ein* Betrag, der unter den Zahlungen-der Beklagten liege» Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Hit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der. Revision bittet,.
Entsoheidun^sgrÜiide x ' Bas Berufungsurteil' ist im Ergebnis riohtig.
-Es prüft allerdings, in erster Linie, was Inhalt des Vertrages vom Sommer 1946 gewesen sei, und geht nur hilfsweise darauf ein, was ln der Zeit nach dem 1. Oktober 1948 Inhalt der Parteibeziehungen geworden .ist« Hiervon wer jedoch auszugehen, da die Klägerin den KBage-enspruch in zweiten Rechtszuge .darauf gestützt hat,- nach der Währungsreform hätten die.Parteien Ihre Rechtsbeziehungen auf eine völlig neue Grundlage gestellt••...
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'bagegen 1st die Annahme des Berufungsgerichts, .dass
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diese Behauptung ln Ansehung des vom Porstamt Lüchow
'bezogenen Holzes unrichtig sei, rechtlich nicht zu bean-• ■ ■ * . standen. K?ch den Vergleich vom 2. August 1948 hatte die
Klägerin die beiden Brücken bis zu dem 1. Oktober 1948 her- ‘
zustellen; anderenfalls hatte eie dem Beklagten das vom
Po?.*stamt Jiüchow gekaufte Holz für 65,18 DU zu überlassen.
Nachdem die. Klägerin die beiden Brücken bis zu dem 1. Oktober
1918 nicht horgestellt hatte und damit unzweifelhaft
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geworden war,. dass der Beklagte für dieses Holz nur 63,18 DU aufzuv/enden hatte, hätte es eines besonderen Anlasses für den Beklagten bedurft, wenn er der Klägerin für die Herstellung der Brücken nunmehr einen Holzpreis zugostehen sollte, der ein Vielfaches dessen betrug, was die Klägerin Belbst bei voller Umstellung ihres Anschaffungspreises hätte ln Beohnung stellen können. 33s ist nichts dafür vorgetragen, dass der Beklagte Anlass gehabt hätte, das Ihm nach dem Vergleich zustehende Hecht, das Lttchower Holz für 63»18 DU zu beanspruchen, aufzugeben.
Schon nach dem Vertrage vom Sommer 1946 durfte die Klägerin für dieses Eolz nur ihre Anschaffungskosten mit einem -lufcohlag von 10ft ansetzen. I£Lt Beoht sagt das BerufungBurteil zu diesem Vertrage, dass er recht dürftig gewesen coi und habe ergänzend ausgolegt werden müssen. Die Begründung des Berufungsurteils, nach dem ..‘illen der Parteien sei hierzu der Stundenloknorlass heranzuziehen, ist allerdings unrichtig. Denn die Ee-rufungsbegründung trägt unwiderlegt vor, dass die Parteien den Stundenlolmerlass gar nicht gekannt und daher nicht in ihren Villen aufgenommen hätten. Der Vertrag vom Sommer 1946 durfte aber in Ermangelung eines dagegen sprechenden Anhaltspunkts nach dem ausgelegt werden, was damals galt, und das war der Stundenlohnerlass. Dies mag dem Berufungsurteil vorgesch./ebt haben, wenn das auch nicht klar zu dem Ausdruck:gekommen 1st. Gleichviel, ob die Bücktrittserklärung vom 26. Februar 1948 berechtigt war oder nicht und ob in der Klage vom 3- Juli 1948 ein Rücktritt auch wegen Verzuges zu erblicken ist, lässt sich die Annahme des Berufungsgerichts nicht beanstanden, der
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Beklagte habe der Klägerin» «renn er ihr nach dem 1. Oktober 1948 noch die Herstellung der beiden Brücken gestattete» nicht mehr zugestehen wollen» als wozu er bereits früher verpflichtet gewesen sei«
Ist über onzunehnen» dass die Klägerin das Lilchower Holz nach Hasegäbe des Stundenlohnerlasses abzurechnen hatte» so ist auch die Annahme‘des Berufungsgerichts» dass für das anderweit beschaffte Holz nichts anderes habe gelten sollen» nicht zu beanstanden« Der Angriff der Revision» der alsbald nach der ftährungBumotellung aufgehobene Stundenlolmorlass könne in Ansehung des anderweit beschafften IIolzos nicht den Inhalt des erst nach Aufhebung diesos Erlasses zustsndegekonmenen Vertrages best inmen, liogt auf tatsächlichem Gebiet und kann darum vom Senat nicht berücksichtigt werden. In übrigen ist nleh behauptet,*dass die Parteien die Aufhebung des Stunden-lohnerlasses in ihren Y/illen aufgenommen hätten, und es fehlt jeder Anhalt dafür, dass sie das Lüchower Holz und das andere Holz hätten unterschiedlich abrechnen wollen«
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Die Abweisung der Klage ist daher gerechtfertigt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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