Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Stodolkowitz am 18. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Vermächtnisnehmer rückt bei einer solchen Fallgestaltung nicht sofort beim Erbfall - dies wäre, weil er nicht Erbe ist, nicht möglich -, sondern erst ciann in die Gesellschafter Stellung ein, wenn er sein Eintrittsrecht ausübt und seinen gegen den Erben bestehenden Anspruch auf Abtretung der Abfindungsforderung in die Ge-
NDESo ERICHTSHOF II ZR 53/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Robert i, In den 28, G< Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevoiimachtrgte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen Alexandra L0P, geb. am i2.9.1975, Schülerin, gesetzlich ver-treten durch die Eltern Elisabeth und Heinrich StfHHB^straße 29, G< Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. 26, Bi 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Stodolkowitz am 18. Februar 1990 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Januar 1990 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat Keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 70.000,-- DM Gründe: Das Berufungsgericht hat die gesellschaftsvertragliche Nachfolgeregelung inhaltlich als Eintrittsklausel ausgelegt, soweit die Beteiligung durch letztwillige Verfügung einem Vermächtnisnehmer zugewendet wird. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Vermächtnisnehmer rückt bei einer solchen Fallgestaltung nicht sofort beim Erbfall - dies wäre, weil er nicht Erbe ist, nicht möglich -, sondern erst ciann in die Gesellschafter Stellung ein, wenn er sein Eintrittsrecht ausübt und seinen gegen den Erben bestehenden Anspruch auf Abtretung der Abfindungsforderung in die Ge- seliscnaft einiringt (vgl. Sen.Urt. v. 29. September 1977 - II ZR 214/75, WM 1977, 1323, 1327). Boujong Dr. Hesseiberger Röhricht Dr. Henze Stodolkowitz