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BGH · II ZR 53/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 53/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Stodolkowitz am 18. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Vermächtnisnehmer rückt bei einer solchen Fallgestaltung nicht sofort beim Erbfall - dies wäre, weil er nicht Erbe ist, nicht möglich -, sondern erst ciann in die Gesellschafter Stellung ein, wenn er sein Eintrittsrecht ausübt und seinen gegen den Erben bestehenden Anspruch auf Abtretung der Abfindungsforderung in die Ge-

Zitierte Normen: § 97 ZPO
VermächtnisnehmerERICHTSHOFBoujongProfessorZRKlägerErbeRevision

Volltext der Entscheidung

NDESo ERICHTSHOF
II ZR 53/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Robert
i, In den
28, G<
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevoiimachtrgte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
 Alexandra L0P, geb. am i2.9.1975, Schülerin, gesetzlich ver-treten durch die Eltern Elisabeth und Heinrich StfHHB^straße 29, G<
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwalt	Dr.
26, Bi
2

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Stodolkowitz
 am 18. Februar 1990
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Januar 1990 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat Keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 70.000,-- DM
Gründe:
Das Berufungsgericht hat die gesellschaftsvertragliche Nachfolgeregelung inhaltlich als Eintrittsklausel ausgelegt, soweit die Beteiligung durch letztwillige Verfügung einem Vermächtnisnehmer zugewendet wird. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Vermächtnisnehmer rückt bei einer solchen Fallgestaltung nicht sofort beim Erbfall - dies wäre, weil er nicht Erbe ist, nicht möglich -, sondern erst
 ciann in die Gesellschafter Stellung ein, wenn er sein Eintrittsrecht ausübt und seinen gegen den Erben bestehenden Anspruch auf Abtretung der Abfindungsforderung in die Ge-
seliscnaft einiringt (vgl. Sen.Urt. v. 29. September 1977 - II ZR 214/75, WM 1977, 1323, 1327).
Boujong
 Dr. Hesseiberger
 Röhricht
Dr. Henze
 Stodolkowitz