Der Wert der Beschwer des Klägers wird auf mehr als 40.000,-- DM — DM zunächst im Wege der Gesamtrechtsnachfolge je zur Hälfte auf die Beklagte sowie eine Miterbin und sodann durch gesellschaftsrechtliche Sonderrechtsnachfolge insgesamt auf ihn (den Kläger) übergegangen sei. Der Kläger hat beim Landgericht u.a. die Verurteilung der Beklagten erreicht, bei entsprechenden Anmeldungen zu dem Handelsregister mitzuwirken. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen; zugleich hat es den Wert der Beschwer des Klägers auf 35.000,— DM festgesetzt. Wenn über eine Klage auf Mitwirkung bei einer Anmeldung zu dem Handelsregister entschieden wird, ist der Wert der Beschwer nach § 3 ZPO zu schätzen (Senatsbeschluß v. Bei dieser Sachlage kann zwar das Interesse des Klägers, das für die Bemessung des Werts der Beschwer maßgeblich ist, nicht dem mindestens 350.000,— DM betragenden Wert des hälftigen Kommanditanteils, den die Beklagte nach dem Vorbringen des Klägers geerbt hat, gleichgesetzt werden. Erst recht kann nicht auf den Wert des gesamten Kommanditanteils, den der Kläger für sich in Anspruch nimmt, abgehoben werden. Denn durch die begehrte Verurteilung würde keine rechtskräftige Entscheidung darüber herbeigeführt, ob der Kommanditanteil zunächst der Beklagten zur Hälfte angefallen und schließlich insgesamt auf den Kläger übergegangen ist.
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 53/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Robert G In den Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen Alexandra ImB, geb. am Schülerin, gesetzlich ver- treten durch die Eltern Elisabeth und Heinrich LflH, Sl Istraße fli, GflIHBH/Sl Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz; Rechtsanwalt Dr. fr /SC/. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juni 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Stodolkowitz beschlossen: Der Wert der Beschwer des Klägers wird auf mehr als 40.000,-- DM festgesetzt. / f Gründe: Der Kläger vertritt die Auffassung, daß der Kommandit-anteil der verstorbenen Frau Elisabeth FflHH an der Firma GmbH & Co. in Höhe von nominal 700.000, — DM zunächst im Wege der Gesamtrechtsnachfolge je zur Hälfte auf die Beklagte sowie eine Miterbin und sodann durch gesellschaftsrechtliche Sonderrechtsnachfolge insgesamt auf ihn (den Kläger) übergegangen sei. Der Kläger hat beim Landgericht u.a. die Verurteilung der Beklagten erreicht, bei entsprechenden Anmeldungen zu dem Handelsregister mitzuwirken. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen; zugleich hat es den Wert der Beschwer des Klägers auf 35.000,— DM festgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er beantragt, den Wert der Beschwer auf 160.000,— DM, jedenfalls auf mehr als 40.000, — DM festzusetzen. 3 Die Beschwer des Klägers liegt über 40.000,-- DM. Wenn über eine Klage auf Mitwirkung bei einer Anmeldung zu dem Handelsregister entschieden wird, ist der Wert der Beschwer nach § 3 ZPO zu schätzen (Senatsbeschluß v. 19.2.1979 - II ZR 71/78 = BB 1979, 647; Schneider, Streitwertkommentar für den Zivilprozeß, 8. Aufl. Rdn. 212; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 7. Aufl. S. 373). Die Beklagte verweigert ihre Mitwirkung an der Registeranmeldung, weil sie nicht Miterbin der Elisabeth FflBIgeworden sei. Bei dieser Sachlage kann zwar das Interesse des Klägers, das für die Bemessung des Werts der Beschwer maßgeblich ist, nicht dem mindestens 350.000,— DM betragenden Wert des hälftigen Kommanditanteils, den die Beklagte nach dem Vorbringen des Klägers geerbt hat, gleichgesetzt werden. Erst recht kann nicht auf den Wert des gesamten Kommanditanteils, den der Kläger für sich in Anspruch nimmt, abgehoben werden. Denn durch die begehrte Verurteilung würde keine rechtskräftige Entscheidung darüber herbeigeführt, ob der Kommanditanteil zunächst der Beklagten zur Hälfte angefallen und schließlich insgesamt auf den Kläger übergegangen ist. Andererseits muß das Interesse des Klägers am Erfolg seiner Registerklage hoch veranschlagt werden, weil die erb-und gesellschaftsrechtliche Nachfolge in den genannten Kommanditanteil zwischen den Parteien umstritten ist und sich sf? ihre Meinungsunterschiede nicht etwa auf die rein registerrechtliche Seite eines materiellrechtlich übereinstimmend beurteilten Vorganges beziehen (vgl. Senatsbeschluß aaO). Unter diesen Umständen schätzt der Senat das Interesse des Klägers auf 1/5 von 350.000,— DM = 70.000,— DM. Boujong Röhricht Brandes Dr. Hesselberger Stodolkowitz