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BGH · II ZR 53/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 53/69

Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG können Vorstand und Aufsichtsrat, wenn sie den Jahresabschluß feststellen, einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in freie Rücklagen einstellen. Jedoch kann die Satzung sie "zur Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des Jahresüberschusses ermächtigen”* Im Schrifttum ist umstritten, ob unter einem ”größeren Teil als der Hälfte" auch der gesamte Rest des Jahresüberschusses zu verstehen ist, ob also die Ermächtigung, wie im vorliegenden Pall, dahin lauten kann, daß Vorstand und Aufsichtsrat den ganzen JahresÜberschuß in freie Rücklagen einstellen dürfen (vgl. 1. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, bietet der Wortlaut des § 58 Abs. 2 Satz 2 AktG, vor allem bei Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte, keinen genügenden Anhalt für die Auffassung, "größerer Teil" im Sinne dieser Vorschrift könne immer nur ein unter hundert Prozent liegender Betrag oder Hundertsatz sein. Die stattdessen vorliegende Passung rechtfertigt aber allein noch nicht den Schluß, nach dem Willen des Gesetzgebers müsse sich die Satzungsermächtigung an die Verwaltung stets auf einen "Teil" des JahresÜberschusses im strengen Wortsinn beschränken. Vielmehr kann es sich auch um eine vielleicht nicht ganz genaue, aber in der Sprache des täglichen Lebens gebräuchliche Ausdrucksweise handeln, mit der lediglich der Gegensatz zu der in § 58 Abs. 2 Satz 1 AktG festgelegten Höchstgrenze in Gestalt der Hälfte des Jahresüberschusses herausgestellt werden sollte (vgl. als bisher davor zu schützen, daß ihr Recht, in der Hauptversammlung Uber die Verwendung des Bilanzgewinns zu beschließen, durch zu hohe Rücklagen ausgehöhlt wird, die praktisch die Einlage und damit das Risiko des Aktionärs ohne entsprechende Erhöhung der Dividende vergrößern; er sah deshalb folgende Regelung vor: "Die Satzung kann bestimmen, daß ein bestimmter Teil des Jahresüberschusses in freie Rücklagen einzustellen ist. Sie kann ferner Vorstand und Aufsichtsrat ermächtigen, wenn diese den Jahresabschluß feststellen, einen bestimmten Teil des Jahresüberschusses in freie Rücklagen einzustellen ... Sie hielten es daher für geboten, den zur Bestandserhaltung benötigten Teil des Gewinns kraft Gesetzes von vornherein der Verwaltung zur Verfügung zu stellen, aber die Entscheidung darüber, welcher Teil zur Bestandserhaltung erforderlich ist, weder der Verwaltung noch der Hauptversammlung zu überlassen, sondern im Gesetz selbst eine Höchstgrenze festzulegen. Jedoch sollte darüber hinaus, soweit die Rücklagen die Hälfte des Grundkapitals noch nicht erreichen, ein "Verzicht der Hauptversammlung auf den ihr zur Verfügung stehenden Teil des Jahresüberschusses in der Weise zulässig sein, daß sie in der Satzung h. auf die andere Hälfte) des Jahresüberschusses" den Willen der Ausschußmehrheit erkennen läßt, eine nach oben unbegrenzte Satzungsänderung zuzulassen, wie das Landgericht angenommen hat. Insbesondere geben Wortlaut und Begründung des Regierungsentwurfs hierfür nichts her, weil die Gesetz gewordene Regelung nicht unerheblich davon abweicht und dies mit darauf beruht, daß bei den parlamentarischen Beratungen das Bestreben der Regierungsvorlage, die Rechtsstellung der Aktionäre zu verbessern, zwar als berechtigt anerkannt, andererseits aber auch auf die Sicherung des Unternehmens starkes Gewicht gelegt wurde. Wäre es richtig, daß es sich bei § 58 Abs. 2 Satz 2 AktG immer nur um einen Teil und nicht um den ganzen JahresÜberschuß handeln sollte (so Geßler und Eckardt aaO), so hätte nichts näher gelegen, als die Obergrenze, bis zu der die Satzung die Verwaltung zur zusätzlichen Rücklagenbildung ermächtigen kann, im Gesetz selbst festzulegen oder zu demindest das Bestehen einer solchen Grenze eindeutig zu dem Ausdruck zu bringen. 2. Entgegen den Ausführungen der Revision steht die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung auch nicht im Widerspruch zu dem Zweck des Gesetzes. Bei diesen Rücklagen ist das freie Ermessen der Verwaltung wiederum in doppelter Hinsicht begrenzt, nämlich einmal durch die Abhängigkeit von einer Satzungsermächtigung, soweit die Hälfte des Jahresüberschusses überschritten wird (§58 Abs. 2 Satz 2 AktG), zu dem anderen durch die Schranke des § 58 Abs. 2 Satz 3 AktG, die selbst durch die Satzung nicht durchbrochen werden kann und deshalb auch die Minderheit unbedingt sichert (vgl. Dafür, daß er diesen Schutz noch nicht als ausreichend betraohtet und deshalb die Errichtung einer weiteren Schranke in Gestalt einer Obergrenze für Rücklagenermächtigungen nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AktG beabsichtigt habe, Denn der Ausnahmecharakter der Vorschrift beruht auf dem Erfordernis einer Ermächtigung durch die Satzung und wird nicht dadurch berührt, daß diese Ermächtigung nach oben unbegrenzt sein kann. Der Senat stimmt dem Berufungsgericht auch darin zu, daß es fraglich ist, ob sich ein zusätzlicher Schutz für die Aktionäre durch eine Begrenzung der Satzungsermächtigung auf einen unterhalb des vollen Jahresüberschusses liegenden, aber sonst im Gesetz nicht weiter bestimmten Betrag oder Hundertsatz überhaupt erreichen ließe, und daß einer solchen Lösung zu demindest durchgreifende praktische Bedenken entgegenstehen. Die Annahme einer Obergrenze von 90 # des Jahresüberschusses (Eckardt aaO) erscheint ebenso willkürlich wie die einer solchen von etwa 75 zu demal nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts unter Umständen schon eine Dividendenausschüttung von wenigen Prozent, je nach dem tatsächlichen Jahresergebnis, für die Aktionäre einen beachtlichen Gewinn bedeuten, umgekehrt aber auch eine Dividende mit einem wesentlich höheren Satz für sie wirtschaftlich uninteressant sein kann (Nauss aaO, 131; Adler/Düring/Schmaltz aaO § 150 Rn. 97). Es geht dort nicht um die Feststellung des Jahresabschlusses, sondern um die in § 174 AktG ausschließlich der Hauptversammlung zugewiesenen Entscheidung Uber die Verwendung des Bilanzgewinns, der verbleibt, nachdem aus dem Jahresüberschuß die durch Gesetz, Satzung und festgestellten Jahresabschluß bestimmten Beträge in Rücklagen gestellt worden sind. Soweit diese Entscheidung den Bilanzgewinn von der Verteilung dadurch ausschließt, daß sie gemäß § 58 Abs.3 AktG über den Jahresabschluß hinaus weitere Beträge in freie Rücklagen einstellt, können die in der Hauptversammlung überstimmten Aktionäre sie unter der zweifachen Voraussetzung anfechten, daß die zusätzlichen Rücklagen zur Bestandssicherung nicht nötig sind und durch sie verhindert wird, daß eine Dividende von mindestens 4 # vom Nennbetrag der schon eingeforderten Einlagen verteilt werden kann. Dieses Anfechtungsrecht soll die Minderheitsaktionäre dagegen schützen, daß ihnen die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit durch eine wirtschaftlich nicht gebotene Rücklagenbildung über die durch Gesetz, Satzung und Jahresabschluß vorgesehenen Beträge hinaus eine Mindestdividende vorenthält, ohne hierbei, wie Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 Satz 3 AktG, an eine absolute Grenze gebunden zu sein. Bei ihr greift über die schon für ihre Erteilung geltende Abstimmungserschwernis hinaus noch der weitere Schutz des § 58 Abs. 2 Satz 3 AktG ein, den die Aktionäre andererseits gegenüber dem mit einfacher Mehrheit zustandekommenden Gewinnverwendungsbeschluß nicht genießen und den der Gesetzgeber als wirksamer betrachten durfte als eine Dividendengarantie wie die des § 254 Abs. 1 AktG, deren Wert ohnehin fragwürdig ist (Baumbach/Hueck aaO § 58 Rn. 4, 9). Läßt sich schon aus diesen Gründen aus der besonderen Regelung des § 254 Abs. 1 AktG nichts für die Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 2 AktG herleiten, so kommt hinzu, daß sich bei Erteilung einer Satzungsermächtigung nicht voraussehen läßt, ob eine Rücklagenbildung die Ausschüttung einer Mindestdividende von 4 1* beeinträchtigen könnte, geschweige denn, inwieweit die Rücklage wirtschaftlich notwendig sein wird. 4. Da die Feststellung einer Obergrenze, bis zu der eine Satzungsermächtigung nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AktG zulässig und die Ermächtigung demgemäß wirksam sein soll, um der Rechtssicherheit willen nicht von den Umständen des Einzelfalls abhängig sein kann (so zutreffend Nauss aaO, 131

Zitierte Normen: § 58 AktG
JahresüberschussesAktGAktionäraaOGesetzVerwaltungRücklagenSatzung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BG-HZ: __________ja
 AktG 1965 § 58 Abs. 2 Satz 2
Die Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat ermächtigen, den vollen Jahresüberschuß in freie Rücklagen einzustellen.
BGH, Urt. v. 1. März 1971 - II ZR 53/69 - OLG Köln
LG Aachen
BUNDESGERICHTSHOF
//'
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 53/69	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
1. März 1971 Kaufmann, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Fritz Wjffffffstraße ff,
»
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Gesellschaft,
 vertreten durch:
1.	ihre^Vorstand: Dr. Artur Gf^ffff, A<MffB> An den Wi^HPHB^ByVorsitzender, und Kurt Cffffffffjffffp, A^957^HIHHNtraße ff,
2.	ihren Aufsichtsrat: Oberbürgermeister Hermann He(
AfBB, JfBistraße fp» Dr» LotharBrffBffB, HöffMBweg jff 9 Albert VtffWI,	Gut	Sch{
Hugo	jlaflHKlMBBfll,
 Hans	ra ße A und
 Ferdinand	HffffBstraße ff«
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Schulze, Pieck, Stimpel und Dr* Kellermann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 23. Januar 1969 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
In der Hauptversammlung der beklagten Aktiengesellschaft vom 23. Januar 1968 wurde gegen den Widerspruch einiger Aktionäre, darunter des Klägers, folgende Satzungsänderung beschlossen:
nVorstand und Aufsichtsrat können den Jahresüberschuß in freie Rücklagen einstellen. Über die Verwendung eines verbleibenden Teils des JahresÜberschusses entscheidet die Hauptversammlung. ”
Die Parteien streiten darüber, ob Satz 1 dieser Bestimmung, der auch zur Einstellung des gesamten
 
Jahresüberschusses in freie Rücklagen ermächtigt, mit § 58 Abs. 2 Satz 2 AktG vereinbar ist. Der Kläger verneint dies und hat deshalb mit seiner Anfechtungsklage beantragt, den Hauptversammlungsbeschluß insoweit für nichtig zu erklären.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.
Entscheidungsgründe;
Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG können Vorstand und Aufsichtsrat, wenn sie den Jahresabschluß feststellen, einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in freie Rücklagen einstellen. Jedoch kann die Satzung sie "zur Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des Jahresüberschusses ermächtigen”* Im Schrifttum ist umstritten, ob unter einem ”größeren Teil als der Hälfte" auch der gesamte Rest des Jahresüberschusses zu verstehen ist, ob also die Ermächtigung, wie im vorliegenden Pall, dahin lauten kann, daß Vorstand und Aufsichtsrat den ganzen JahresÜberschuß in freie Rücklagen einstellen dürfen (vgl. dazu die Nachweise bei Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft 4. Aufl. § 150 Rn. 97; ferner Baumbach/Hueck, AktG 13. Aufl. § 58 Rn. 4; J. H. Geßler, AktG § 58 Anm. 2; Lutter in Kölner Komm. z. AktG § 58 Rn. 24; Rowedder in Möhring/Schwartz/Rowedder/Haberlandt, Die AG und ihre Satzung, 2. Aufl. S. 231; Möhring/Tank/ Grass/Reuss, Hdb. d. AG I 161). Die Vorinstanzen haben diese Präge bejaht. Dem ist zuzustimmen.
1.	Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, bietet der Wortlaut des § 58 Abs. 2 Satz 2 AktG, vor allem bei Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte, keinen genügenden Anhalt für die Auffassung, "größerer Teil" im Sinne dieser Vorschrift könne immer nur ein unter hundert Prozent liegender Betrag oder Hundertsatz sein. Gewiß hätte eine das Ganze umfassende Regelung sich sprachlich genauer etwa in die Worte "mehr als die Hälfte" kleiden lassen. Die stattdessen vorliegende Passung rechtfertigt aber allein noch nicht den Schluß, nach dem Willen des Gesetzgebers müsse sich die Satzungsermächtigung an die Verwaltung stets auf einen "Teil" des JahresÜberschusses im strengen Wortsinn beschränken. Vielmehr kann es sich auch um eine vielleicht nicht ganz genaue, aber in der Sprache des täglichen Lebens gebräuchliche Ausdrucksweise handeln, mit der lediglich der Gegensatz zu der in § 58 Abs. 2 Satz 1 AktG festgelegten Höchstgrenze in Gestalt der Hälfte des Jahresüberschusses herausgestellt werden sollte (vgl. Nauss, Aktiengesellschaft 1967, 127, 130).
Darüber hinaus spricht nach der Entstehungsgeschichte nichts für die Annahme, der Gesetzgeber habe die Wendung "Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte" bewußt gewählt, um eine Beschränkung auf weniger als den vollen Jahresüberschuß auszudrücken. Während das Aktiengesetz 1937 die Bildung freier Rücklagen ebenso wie die stiller Reserven grundsätzlich in das freie Ermessen der Verwaltung stellte, ging der Regierungsentwurf zu dem Aktiengesetz 1965 (BT-Ds IV/171 S. 13,
 93, 113 zu § 55, abgedr. bei Kropff, AktG 1965 S. 15, 74/75) von der Notwendigkeit aus, die Aktionäre besser
 
als bisher davor zu schützen, daß ihr Recht, in der Hauptversammlung Uber die Verwendung des Bilanzgewinns zu beschließen, durch zu hohe Rücklagen ausgehöhlt wird, die praktisch die Einlage und damit das Risiko des Aktionärs ohne entsprechende Erhöhung der Dividende vergrößern; er sah deshalb folgende Regelung vor: "Die Satzung kann bestimmen, daß ein bestimmter Teil des Jahresüberschusses in freie Rücklagen einzustellen ist. Sie kann ferner Vorstand und Aufsichtsrat ermächtigen, wenn diese den Jahresabschluß feststellen, einen bestimmten Teil des Jahresüberschusses in freie Rücklagen einzustellen ... Sobald die freien Rücklagen die Hälfte des Grundkapitals erreicht haben, dürfen aufgrund dieser Satzungsbestimmungen weitere Beträge nicht mehr in freie Rücklagen eingestellt werden.”
Demgegenüber gingen der federführende Rechtsausschuß und der Wirtschaftsausschuß des Bundestages davon aus, daß kein im Wettbewerb stehendes Unternehmen auf eine Rücklagenbildung verzichten kann. Sie hielten es daher für geboten, den zur Bestandserhaltung benötigten Teil des Gewinns kraft Gesetzes von vornherein der Verwaltung zur Verfügung zu stellen, aber die Entscheidung darüber, welcher Teil zur Bestandserhaltung erforderlich ist, weder der Verwaltung noch der Hauptversammlung zu überlassen, sondern im Gesetz selbst eine Höchstgrenze festzulegen. Jedoch sollte darüber hinaus, soweit die Rücklagen die Hälfte des Grundkapitals noch nicht erreichen, ein "Verzicht der Hauptversammlung auf den ihr zur Verfügung stehenden Teil des Jahresüberschusses in der Weise zulässig sein, daß sie in der Satzung
1 *■'
 
die Verwaltung zur Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte ermächtigt”, um es vor allem neu gegründeten Gesellschaften zu ermöglichen, der Rücklagenbildung zunächst den Vorrang vor der Gewinnausschüttung einzuräumen (Schriftlicher Ausschußbericht vom 12. April 1965 - Vorsitzender und Berichterstatter Wilhelmi - BT-Ds IV/
3296, Antrag S. 26, Bericht S. 10, Kropff aaO S. 76/77; vgl. ferner Prot. WiA Nr. 26 S. 10 ff, 15; Prot. RA Nr. 86, S. 9 ff). Der damit gefundene Mittelweg ist in der vorgeschlagenen Fassung Gesetz geworden.
Es kann auf sich beruhen, ob schon die Worte "Verzicht der Hauptversammlung auf den ihr zur Verfügung stehenden Teil (d. h. auf die andere Hälfte) des Jahresüberschusses" den Willen der Ausschußmehrheit erkennen läßt, eine nach oben unbegrenzte Satzungsänderung zuzulassen, wie das Landgericht angenommen hat. Jedenfalls ist den genannten Materialien nicht das Gegenteil zu entnehmen. Insbesondere geben Wortlaut und Begründung des Regierungsentwurfs hierfür nichts her, weil die Gesetz gewordene Regelung nicht unerheblich davon abweicht und dies mit darauf beruht, daß bei den parlamentarischen Beratungen das Bestreben der Regierungsvorlage, die Rechtsstellung der Aktionäre zu verbessern, zwar als berechtigt anerkannt, andererseits aber auch auf die Sicherung des Unternehmens starkes Gewicht gelegt wurde. Von den Autoren, die an der Vorbereitung und Beratung des Gesetzes beteiligt waren, vertreten Geßler (Betrieb 1966, 215, 216) und Eckardt (NJW 1967, 369) einerseits und Wilhelmi (Godin/Wilhelmi, AktG 3. Aufl. § 58 Anm. 3) andererseits
 
immerhin entgegengesetzte Standpunkte. Wäre es richtig, daß es sich bei § 58 Abs. 2 Satz 2 AktG immer nur um einen Teil und nicht um den ganzen JahresÜberschuß handeln sollte (so Geßler und Eckardt aaO), so hätte nichts näher gelegen, als die Obergrenze, bis zu der die Satzung die Verwaltung zur zusätzlichen Rücklagenbildung ermächtigen kann, im Gesetz selbst festzulegen oder zu demindest das Bestehen einer solchen Grenze eindeutig zu dem Ausdruck zu bringen. Bas ist nicht geschehen.
2.	Entgegen den Ausführungen der Revision steht die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung auch nicht im Widerspruch zu dem Zweck des Gesetzes. Die gegenteilige Auffassung läßt sich insbesondere nicht damit begründen, daß die Aktienreform des Jahres 1965 allgemein die Aktionärsrechte verbessern sollte. Die Bestimmungen über die Verwendung des Jahresüberschusses erstreben einen Ausgleich im Widerstreit zwischen dem Interesse der Aktionäre an einer ihrer Kontrolle und Entscheidung unterliegenden Gewinnausschüttung einerseits und den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Unternehmens andererseits, dessen Erhaltung und Wettbewerbsfähigkeit von einer weitsichtigen Planung durch die verantwortlichen Organe abhängen. Deshalb beläßt der Gesetzgeber der Verwaltung einen bestimmten Raum für freie kaufmännische Entscheidungen, schränkt diese Ermessensfreiheit aber in mehrfacher Hinsicht ein, um einer "Aushungerung" der Aktionäre durch übermäßige Rücklagenbildung entgegenzuwirken. So bedeutet es für die Aktionäre schon eine wesentliche Verbesserung, daß die Verwaltung nicht mehr, wie nach dem früheren Rechtszustand, praktisch nach Belieben stille Reserven
 bilden kann (vgl. §§ 153 ff AktG), sondern stärker als bisher auf offenzulegende freie Rücklagen angewiesen ist (Baumbach/Hueck aaO § 58 Rn. 2). Bei diesen Rücklagen ist das freie Ermessen der Verwaltung wiederum in doppelter Hinsicht begrenzt, nämlich einmal durch die Abhängigkeit von einer Satzungsermächtigung, soweit die Hälfte des Jahresüberschusses überschritten wird (§58 Abs. 2 Satz 2 AktG), zu dem anderen durch die Schranke des § 58 Abs. 2 Satz 3 AktG, die selbst durch die Satzung nicht durchbrochen werden kann und deshalb auch die Minderheit unbedingt sichert (vgl. Becker, BB 1966, 764» 765). Daß diese absolute Sehranke den Aktionären tatsächlich einen Schutz gegen überhöhte Rücklagen bieten kann, zeigt gerade der vorliegende Pall: Da die freien Rücklagen der Beklagten die Hälfte des Grundkapitals bereits weit übersteigen (Grundkapital: 5 Mio DM, freie Rücklagen per 30. Juni 1967: über 8 Mio DM), könnte die mit der Klage angefochtene Satzungsermächtigung erst nach Auflösung dieser Rücklagen oder nach einer Kapitalerhöhung wirksam werden.
Es trifft daher nicht zu, daß bei der vom Berufungsgericht vertretenen Gesetzesauslegung praktisch wieder der vom Gesetzgeber als unbefriedigend empfundene Rechtszustand nach dem Aktiengesetz 1937 hergestellt wäre, wie. die Revision meint. Vielmehr konnte der Gesetzgeber schon in den erwähnten Schranken für eine freie Rücklagenbildung durch die Verwaltung einen wirksamen Schutz für die Aktionäre sehen. Dafür, daß er diesen Schutz noch nicht als ausreichend betraohtet und deshalb die Errichtung einer weiteren Schranke in Gestalt einer Obergrenze für Rücklagenermächtigungen nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AktG beabsichtigt habe,
 
müßten besondere Anhaltspunkte vorliegen, die weder im Wortlaut allein noch sonst zu finden sind. Hieran ändert es auch nichts, wenn man mit der Revision in § 58 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Ausnahme von Satz 1 erblickt. Denn der Ausnahmecharakter der Vorschrift beruht auf dem Erfordernis einer Ermächtigung durch die Satzung und wird nicht dadurch berührt, daß diese Ermächtigung nach oben unbegrenzt sein kann.
3.	Der Senat stimmt dem Berufungsgericht auch darin zu, daß es fraglich ist, ob sich ein zusätzlicher Schutz für die Aktionäre durch eine Begrenzung der Satzungsermächtigung auf einen unterhalb des vollen Jahresüberschusses liegenden, aber sonst im Gesetz nicht weiter bestimmten Betrag oder Hundertsatz überhaupt erreichen ließe, und daß einer solchen Lösung zu demindest durchgreifende praktische Bedenken entgegenstehen. Die Annahme einer Obergrenze von 90 # des Jahresüberschusses (Eckardt aaO) erscheint ebenso willkürlich wie die einer solchen von etwa 75 zu demal nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts unter Umständen schon eine Dividendenausschüttung von wenigen Prozent, je nach dem tatsächlichen Jahresergebnis, für die Aktionäre einen beachtlichen Gewinn bedeuten, umgekehrt aber auch eine Dividende mit einem wesentlich höheren Satz für sie wirtschaftlich uninteressant sein kann (Nauss aaO, 131; Adler/Düring/Schmaltz aaO § 150 Rn. 97).
Auch der Vorschlag, die Obergrenze in Anlehnung an die Regelung des § 254 Abs. 1 AktG zu bestimmen (Adler/Düring/Schmaltz aaO; D. Schäfer, BB 1966, 229;
 
Staber, BB 1966, 1254) ist aus rechtlichen und praktischen Gründen nicht gangbar (Lutter aaO; Nauss aaO, 128, 129; insoweit zutreffend auch Eekardt aaO, 370). Der in § 254 AktG geregelte Sachverhalt ist mit dem des § 58 Abs. 2 AktG unvergleichbar. Es geht dort nicht um die Feststellung des Jahresabschlusses, sondern um die in § 174 AktG ausschließlich der Hauptversammlung zugewiesenen Entscheidung Uber die Verwendung des Bilanzgewinns, der verbleibt, nachdem aus dem Jahresüberschuß die durch Gesetz, Satzung und festgestellten Jahresabschluß bestimmten Beträge in Rücklagen gestellt worden sind. Soweit diese Entscheidung den Bilanzgewinn von der Verteilung dadurch ausschließt, daß sie gemäß § 58 Abs. 3 AktG über den Jahresabschluß hinaus weitere Beträge in freie Rücklagen einstellt, können die in der Hauptversammlung überstimmten Aktionäre sie unter der zweifachen Voraussetzung anfechten, daß die zusätzlichen Rücklagen zur Bestandssicherung nicht nötig sind und durch sie verhindert wird, daß eine Dividende von mindestens 4 # vom Nennbetrag der schon eingeforderten Einlagen verteilt werden kann. Dieses Anfechtungsrecht soll die Minderheitsaktionäre dagegen schützen, daß ihnen die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit durch eine wirtschaftlich nicht gebotene Rücklagenbildung über die durch Gesetz, Satzung und Jahresabschluß vorgesehenen Beträge hinaus eine Mindestdividende vorenthält, ohne hierbei, wie Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 Satz 3 AktG, an eine absolute Grenze gebunden zu sein. Es ist aber nicht gegeben, soweit die Satzung ohnehin eine Gewinnausschüttung ausschließt (Ausschußbericht BT-Ds IV/3296, S. 42 zu § 246, Kropff aaO S. 3H). Gegen Satzungsbestimmungen, die eine Gewinnverteilung teilweise oder sogar gänzlich ausschließen,
 
sind die Aktionäre im allgemeinen nicht geschützt. Als Minderheitenschutz sieht das Gesetz, sofern nicht die Anfeehtungsgründe des § 243 Abs. 2 AktG in Betracht kommen, insoweit nur das Erfordernis qualifizierter Mehrheit für Satzungsänderungen (§ 179 AktG) vor.
Für die hier in Frage stehende Satzungsermächtigung nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AktG gilt nichts grundsätzlich anderes. Bei ihr greift über die schon für ihre Erteilung geltende Abstimmungserschwernis hinaus noch der weitere Schutz des § 58 Abs. 2 Satz 3 AktG ein, den die Aktionäre andererseits gegenüber dem mit einfacher Mehrheit zustandekommenden Gewinnverwendungsbeschluß nicht genießen und den der Gesetzgeber als wirksamer betrachten durfte als eine Dividendengarantie wie die des § 254 Abs. 1 AktG, deren Wert ohnehin fragwürdig ist (Baumbach/Hueck aaO § 58 Rn. 4, 9).
Läßt sich schon aus diesen Gründen aus der besonderen Regelung des § 254 Abs. 1 AktG nichts für die Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 2 AktG herleiten, so kommt hinzu, daß sich bei Erteilung einer Satzungsermächtigung nicht voraussehen läßt, ob eine Rücklagenbildung die Ausschüttung einer Mindestdividende von 4 1* beeinträchtigen könnte, geschweige denn, inwieweit die Rücklage wirtschaftlich notwendig sein wird.
4.	Da die Feststellung einer Obergrenze, bis zu der eine Satzungsermächtigung nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AktG zulässig und die Ermächtigung demgemäß wirksam sein soll, um der Rechtssicherheit willen nicht von den Umständen des Einzelfalls abhängig sein kann (so zutreffend Nauss aaO, 131
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gegen von Gleichenstein, BB 1966, 1047)» käme nur eine generelle Abgrenzung in Betracht. Bas wäre aber letztlich eine wirtschaftspolitische Entscheidung, die nur der Gesetzgeber treffen kann und die nicht Sache der Gerichte ist. Ob eine solche feste Begrenzung angesichts der Vielfalt der wirtschaftlichen Möglichkeiten sinnvoll wäre, wie das Berufungsgericht bezweifelt, kann auf sich beruhen. Da auch ohne sie Wortlaut, Zusammenhang und Zweck des Gesetzes gewahrt bleiben, liegt eine Gesetzeslücke, wie die Revision sie annimmt, in Wirklichkeit nicht vor.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die Anfechtungsklage abgewiesen.
Dr. Kuhn	Br.	Schulze	Pieck
 Br. Kellermann
 St impel