Unter Zurückweisung der Revision im übrigen wird Ziffer 1 Satz 1 des Urteils des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln vom 9» Februar 1968 dahin geändert, daß die Beklagten an die Klägerin 95.784 Zu weiteren Zahlungen halten sie sich nicht für verpflichtete Nach ihrem Vorbringen ist der 32.000 DM übersteigende Unfallschaden durch das Sinken des Kahnes entstanden. Für diesen Folgeschaden seien sie aber nicht verantwortlich, weil die Führung des SK “Dea 1” das Sinken ihres Schiffes durch rechtzeitiges Herbeiholen wirksamer Pumpenhilfe habe verhindern können. Das Rheinschifffahrtsobergericht hat der Klägerin den Kollisionsschaden voll und den durch das Sinken von SK “Dea 1” entstandenen Schaden zu 3/4, abzüglich bereits gezahlter 32.000 DM zugesprochen. Die Revision greift diese Ausführungen ohne Erfolg an» Es ist nicht zweifelhaft, daß das nautische Fehlverhalten des Beklagten zu 2, der nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts völlig übermüdet am Steuer des KMS ‘’Chemietank I“ stand und plötzlich auf Kollisionskurs kam, auch für das Sinken des durch den Zusammenstoß schwer beschädigten Kahnes adäquat ursächlich war. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß Fehler, die der G-eschädigte oder ein Dritter in einer vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage begehen, den adäquaten Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem eingetretenen Schaden dann nicht beseitigen, wenn das fehlerhafte Verhalten des G-eschädigten oder des Dritten nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt (BGH VersR 1968, 765» 766). Wenn die Revision meint, die wesentlichste Ursache für das Sinken des Kahnes habe Schiffsführer K^^ gesetzt, so übersieht sie, daß der Kahn bereits durch den Zusammenstoß in die Gefahr des Sinkens geraten war. ten zu 2 und des Kapitäns des KMS "Chemietank IH umfasse ausschließlich den eigentlichen Kollisionsschaden, so verkennt sie, daß das grobfahrlässige Verhalten beider auch für das Sinken des Kahnes und damit für das Entstehen des Folgeschadens adäquat kausal war. Auch ist aus Rechtsgründen nichts gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Teilung des Folgeschadens im Verhältnis von 1/4 zu 3/4 zu erinnern. Die Anwendung der Vorschrift des § 287 Abs. 1 ZPO durch das Berufungsgericht bei der Schätzung der Höhe des Folgeschadens ist rechtlich nicht zu beanstanden. 4. Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten an den Eigner des SK "Dea 1” neben dem Ersatz des Kollisionsschadens (55.615,44 DM) und neben dem Ersatz von 3/4 Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung auf die Erwägung, die Beklagten hätten dadurch, daß Schiffsführer Kern das Feuerlöschboot nicht beordert habe, die Kosten für den Einsatz des Feuerlöschbootes in Höhe von 500 DM erspart.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 53/68 24» November 1969 Heil, Jus t i z ha up t s ekr e t är als Urkundebeamter der Geschäftsstelle URTEIL Verkündet am in dem Rechtsstreit 1 . 2. Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 t J Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Br. Bauer und Br. Kellermann für Recht erkannt; Unter Zurückweisung der Revision im übrigen wird Ziffer 1 Satz 1 des Urteils des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln vom 9» Februar 1968 dahin geändert, daß die Beklagten an die Klägerin 95.784 BM nebst 4 $ Zinsen seit 15» Februar 1965 abzüglich am 6. April 1965 gezahlter 32.000 BM zu zahlen haben. Bie Beklagten tragen die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestands Bie Klägerin ist Versicherer des SK ,!Bea 1”. Bie Beklagte zu 1 ist Eignerin des KMS '‘Chemietank I". Zwischen beiden Schiffen kam es am 1. Juli 1964 gegen 18.15 Uhr bei Rhein-km 791>5 aus Verschulden des Beklagten zu 2, der zu diesem Zeitpunkt am Ruder des KMS '’Chemietank I” stand, zu einem Zusammenstoß. Bei dem Unfall wurde SK "Bea 1" schwer beschädigt. Ber Kahn sank im Laufe der Nacht in Ufernähe. Bie Klägerin verlangt aus abgetretenem und übergegangenem Recht Ersatz des auf 109.173,53 BM bezifferten ■ Unfallschadens des Kahneigners. Die Beklagten haben auf die Schadensersatzforderung 32.000 DM entrichtet. Zu weiteren Zahlungen halten sie sich nicht für verpflichtete Nach ihrem Vorbringen ist der 32.000 DM übersteigende Unfallschaden durch das Sinken des Kahnes entstanden. Für diesen Folgeschaden seien sie aber nicht verantwortlich, weil die Führung des SK “Dea 1” das Sinken ihres Schiffes durch rechtzeitiges Herbeiholen wirksamer Pumpenhilfe habe verhindern können. Die Beklagte zu 1 hat nach Kenntnis der Klagforderung KMS ‘’Chemietank I“ zu neuen Reisen ausgesandt. Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß - mit Ausnahme eines nicht nachgewiesenen Schadenspostens von 180 DM - verurteilt. Das Rheinschifffahrtsobergericht hat der Klägerin den Kollisionsschaden voll und den durch das Sinken von SK “Dea 1” entstandenen Schaden zu 3/4, abzüglich bereits gezahlter 32.000 DM zugesprochen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründes 1. Das Berufungsgericht hält das Sinken des SK “Dea 1” für eine adäquate Unfallfolge. Es führt aus: Schiffsführer Kern von SK “Dea 1" habe nach dem Unfall erkannt, daß das Schiff ohne eine baldige, wirksame - # - Pumpenhilfe sinken werde» Obwohl er von den an der Unfall-stelle anwesenden Beamten der Wasserschutzpolizei erfahren habe, daß ein Feuerlöschboot der Stadt Duisburg mit hinreichender Pumpenausrüstung herbeigerufen und alsbald zur Stelle sein könne, habe er das Feuerlöschboot nicht beordert, weil er irrtümlich der Meinung gewesen sei, daß seine MHandlungsfähigkeit” als Schiffsführer nicht so weit reiche. Auch habe er bei Benachrichtigung des Kahneigners nicht bedacht, daß dieser eine wirksame Pumpenhilfe möglicherweise nicht rechtzeitig herbeischaffen könne» Mit derartigen Fehlern rechtsunkundiger Personen müsse aber gerechnet werden» Sie lägen nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit » Die Revision greift diese Ausführungen ohne Erfolg an» Es ist nicht zweifelhaft, daß das nautische Fehlverhalten des Beklagten zu 2, der nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts völlig übermüdet am Steuer des KMS ‘’Chemietank I“ stand und plötzlich auf Kollisionskurs kam, auch für das Sinken des durch den Zusammenstoß schwer beschädigten Kahnes adäquat ursächlich war. Hiergegen spricht nicht der Umstand, daß das Sinken des Kahnes durch ein sofortiges Herbeirufen des Feuerlöschbootes hätte verhindert werden können. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß Fehler, die der G-eschädigte oder ein Dritter in einer vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage begehen, den adäquaten Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem eingetretenen Schaden dann nicht beseitigen, wenn das fehlerhafte Verhalten des G-eschädigten oder des Dritten nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt (BGH VersR 1968, 765» 766). Wenn die Revision unter Hinweis auf BGH VersR 1962, 280 meint, dem Schädiger konnten keine Schadensfolgen angelastet werden, die der Geschädigte durch einen zu demutbaren Willensakt hätte überwinden können, so übersieht sie, daß diese Entscheidung den besonders liegenden Fall einer Unfallneurose behandelt. 2. Zum Mitverschulden hat das Berufungsgericht erwogens Als Ursache für die durch das Sinken des SK "Dea 1” entstandenen Schäden (Folgeschäden) stehe der Schiffszusammenstoß weit im Vordergründe Der Un!all sei aber auf das Verhalten des Beklagten zu 2 und auf die Handlungsweise des Kapitäns des KMS "Chemietank I” zurückzuführen, der sich von dem völlig übermüdeten Beklagten zu 2 am Ruder habe ablösen lassen und vorübergehend unter Deck gegangen sei. Hingegen seien die Fehler des Schiffsführers Kern in diesem Zusammenhang von untergeordneter Bedeutung. Berücksichtige man weiter, daß dem grobfahrlässigen Verhalten des Beklagten zu 2 und des Kapitäns des KMS ’'Chemietank I" nur leichte Fahrlässigkeit des Schiffsführers gegen- überstehe, so erscheine es angemessen, daß die Beklagten - neben dem eigentlichen Kollisionsschaden - 3/4 des Folgeschadens des Eigners von SK "Dea 1” zu tragen hätten. Auch diese Erwägungen beanstandet die Revision zu Unrecht. Wenn die Revision meint, die wesentlichste Ursache für das Sinken des Kahnes habe Schiffsführer K^^ gesetzt, so übersieht sie, daß der Kahn bereits durch den Zusammenstoß in die Gefahr des Sinkens geraten war. Wenn die Revision weiter ausführt, das "Maß" des Verschuldens des Beklag- - 6 ten zu 2 und des Kapitäns des KMS "Chemietank IH umfasse ausschließlich den eigentlichen Kollisionsschaden, so verkennt sie, daß das grobfahrlässige Verhalten beider auch für das Sinken des Kahnes und damit für das Entstehen des Folgeschadens adäquat kausal war. Auch ist aus Rechtsgründen nichts gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Teilung des Folgeschadens im Verhältnis von 1/4 zu 3/4 zu erinnern. 3. Ohne Erfolg greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, von dem Gesamtschaden des Kahneigners in Höhe von 109.173,53 DM entfalle ein Betrag von 53.558,09 DM auf den Folgeschaden. Die Anwendung der Vorschrift des § 287 Abs. 1 ZPO durch das Berufungsgericht bei der Schätzung der Höhe des Folgeschadens ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch konnte das Berufungsgericht nach der genannten Vorschrift von einer Vernehmung des Zeugen Touw absehen. Des weiteren sind die Bedenken der Revision gegen die Art der Schätzung des Sachverständigen Wirtz schon deshalb unbegründet, weil das Berufungsgericht, wie der Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, selbst die Aufteilung der streitigen Schadensposten auf den Kollisionsschaden und den Folgeschaden vorgenommen hat. Daß es hierbei gegen § 287 Abs. 1 ZPO verstoßen habe, ist nicht ersichtlich „ 4. Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten an den Eigner des SK "Dea 1” neben dem Ersatz des Kollisionsschadens (55.615,44 DM) und neben dem Ersatz von 3/4 ( = 40.168,56 DM) des Folgeschadens weitere 500 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung auf die Erwägung, die Beklagten hätten dadurch, daß Schiffsführer Kern das Feuerlöschboot nicht beordert habe, die Kosten für den Einsatz des Feuerlöschbootes in Höhe von 500 DM erspart. Damit verkennt das Berufungsgericht die Bestim-mung des § 249 BGB, wonach der Sachgeschädigte nur den Geldbetrag verlangen kann, der zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich ist, der bestehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dr.Kuhn liesecke Dr.Schulze Dr.Bauer Dr.Kellermann