Der lie Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Bischer und der Bundesrichter Br« Kuhn, liesecke, Br* Schulze und Bleck für Recht erkannt: Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossene Am 19* Januar 1962 gegen 19.15 Uhr fuhr er in München-Obermenzing einen Bußgänger an und verletzte ihn schwer* Bine um 20*45 Uhr bei ihm entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,9 bis 2 Promille* Nach seinem Vortrag hatte der Kläger nach dem Unfall einige Schluck Kognak getrunken* Aus diesem Grunde, und weil er in seiner Schadensmeldung einen Alkoholeinfluß verneinte und die Präge nach einer Blutentnahme nicht beantwortete, verweigerte ihm die Beklagte den Versicherungsschutz* Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Beststellung, daß die Beklagte ihm für den Unfall vom 19. ITach § 7 I Fr. 2 Satz 2 AKB hat der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann* Einen Verstoß gegen diese Obliegenheit hat das Berufungsgericht zutreffend darin gesehen, daß der Kläger, nachdem er den Fußgänger angefahren hatte, Schnaps getrunken und hierdurch eine zuverlässige Ermittlung seines Blutalkoholgehalts zur Unfallzeit vereitelt hat» Genaue Feststellungen darüber, inwieweit der Versicherungsnehmer bei einem von ihm verursachten Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluß gestanden hat, sind für den Versicherer besonders wichtig, weil sie bei den Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten in der Regel eine wesentliche Rolle spielen (BGHZ 47, 101, 106 u,a»m9)* Durch einen sog» “Rachtrunk” verletzt der Versicherungsnehmer daher seine Pflicht, sich nach einem Unfall alsbald nach Kräften darum zu bemühen, daß alle für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen Tatsachen möglichst schnell und erschöpfend geklärt und Bev/eise gesichert werden (vgl. Da der Kläger verkehrsrechtlich erheblich vorbestraft sei - darunter auch wegen Trunkenheit am Steuer - , sei das Gericht davon überzeugt, daß er nicht nur aus Aufregung, sondern auch in der Absicht nachgetrunken habe, die Bestimmung des Blutalkoholgehalts für den Zeitpunkt des Unfalls unmöglich zu machen. Diese rechtlich fehlerfreie Würdigung greift die Revision erfolglos mit der Büge an, das Berufungsgericht habe wesentliches Vorbringen und Beweiserbieten des Klägers in der Berufungsbegründung übersehen. Aber auch auf den weiteren Vortrag des Klägers, er habe unmittelbar nach dem Unfall nicht nach Alkohol gerochen, so daß die Polizei ihm zunächst den Pührerschein
BUNDESGERICHTSHOF 52/65. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 19. Oktober 1967 Heil, Just izoherSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kraftfahrers Lorenz MflHB ■. v/IHBistr, 3«n, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hr, gegen AGh die Versicherungsbank Vers icherungsaktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand; Hr, Hans Pr. Gottfried Pl^pHHI Ferdinand Heißs Fritz Z Beklagte und Revisionabeklagte, - ProzoßbevoIlmächtigter: Rechtsanwalt Hr -2- -7 Der lie Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Bischer und der Bundesrichter Br« Kuhn, liesecke, Br* Schulze und Bleck für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 1b Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Oktober 1964- wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen* Von Rechts wegen Tatbestand s Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossene Am 19* Januar 1962 gegen 19.15 Uhr fuhr er in München-Obermenzing einen Bußgänger an und verletzte ihn schwer* Bine um 20*45 Uhr bei ihm entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,9 bis 2 Promille* Nach seinem Vortrag hatte der Kläger nach dem Unfall einige Schluck Kognak getrunken* Aus diesem Grunde, und weil er in seiner Schadensmeldung einen Alkoholeinfluß verneinte und die Präge nach einer Blutentnahme nicht beantwortete, verweigerte ihm die Beklagte den Versicherungsschutz* Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Beststellung, daß die Beklagte ihm für den Unfall vom 19. Januar 1962 Versicherungsschutz gewähren müsse* Ber Kläger hat bestritten, seine Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt zu haben* Im Augenblick des Unfalls sei er nicht betrun- -3~. ken gewesen; nur aus Erregung und nicht in der Absicht, etwas zu verschleiern, habe er anschließend getrunken* Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen* Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter» Entscheidungsgründe: ITach § 7 I Fr. 2 Satz 2 AKB hat der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann* Einen Verstoß gegen diese Obliegenheit hat das Berufungsgericht zutreffend darin gesehen, daß der Kläger, nachdem er den Fußgänger angefahren hatte, Schnaps getrunken und hierdurch eine zuverlässige Ermittlung seines Blutalkoholgehalts zur Unfallzeit vereitelt hat» Genaue Feststellungen darüber, inwieweit der Versicherungsnehmer bei einem von ihm verursachten Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluß gestanden hat, sind für den Versicherer besonders wichtig, weil sie bei den Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten in der Regel eine wesentliche Rolle spielen (BGHZ 47, 101, 106 u,a»m9)* Durch einen sog» “Rachtrunk” verletzt der Versicherungsnehmer daher seine Pflicht, sich nach einem Unfall alsbald nach Kräften darum zu bemühen, daß alle für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen Tatsachen möglichst schnell und erschöpfend geklärt und Bev/eise gesichert werden (vgl. BGH VersR 1966, 649)« Ein solcher Verstoß befreit den Versicherer nach § 7 V AKB von seiner leistungspflicht selbst dann, wenn -4- 3 ihm daraus kein Nachteil entstanden ist, es sei denn, der Versicherungsnehmer kann "beweisen, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Diesen Beweis hat das Berufungsgericht hier nicht als geführt angesehen. Bs hat vielmehr das Gegenteil festgestellt. Wie jeder Kraftfahrer habe auch der Kläger seine Pflicht, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Kräften zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, gekannt, zu demal er bereits mehrere Verkehrsunfälle mit dem Kraftwagen gehabt habe, die durch seine Versicherung geregelt worden seien. Da der Kläger verkehrsrechtlich erheblich vorbestraft sei - darunter auch wegen Trunkenheit am Steuer - , sei das Gericht davon überzeugt, daß er nicht nur aus Aufregung, sondern auch in der Absicht nachgetrunken habe, die Bestimmung des Blutalkoholgehalts für den Zeitpunkt des Unfalls unmöglich zu machen. Diese rechtlich fehlerfreie Würdigung greift die Revision erfolglos mit der Büge an, das Berufungsgericht habe wesentliches Vorbringen und Beweiserbieten des Klägers in der Berufungsbegründung übersehen. Soweit dieses Vorbringen dahin ging, der Kläger habe erst nach dem Unfall Alkohol zu sich genommen, war es schon deshalb unbeachtlich, weil der Kläger in diesem wie auch im Strafverfahren bereits zugestanden hatte, vor dem Unfall in der Zeit von 9 bis 19«oo Uhr (oder, wie es in dem nach seinen Angaben ausgefüllten Vordruck für die Blutentnahme heißt, von 13 bis 19 Uhr) 4 bis 5 halbe Liter Bier getrunken zu haben (§§ 288, 532 ZPO). Aber auch auf den weiteren Vortrag des Klägers, er habe unmittelbar nach dem Unfall nicht nach Alkohol gerochen, so daß die Polizei ihm zunächst den Pührerschein -5- belasaen und gestattet habe, mit seinem Wagen selbst au dem v/eit entfernten Polizeirevier au fahren, brauchte das Berufungsgericht kein Gewicht au legen. Denn entgegen den Ausführungen der Revision läßt dieser Vortrag nicht awingend darauf schließen, der Kläger habe eine Blutuntersuchung weder zu erwarten noch zu fürchten gehabt. Vielmehr lag nach den Umständen, insbesondere nach Art und Hergang des Unfalls und nach der dem Kläger nicht mehr unbekannten polizeilichen Praxis die Möglichkeit, auf dem Polizeirevier werde die Präge einer Alkoholeinwirkung genauer untersucht werden, durchaus nahe. Da der Kläger tatsächlich schon vor dem Unfall Alkohol getrunken hatte, hatte er auch Grund, eine solche Untersuchung zu scheuen. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 37 ZPO zurückzuv/eisen. Dr.Fischer Dr.Kuhn Lies ecke Br. Schulze Fleck