Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird unter Zurückweisung dieser Rechtsmittel im übrigen das Urteil des 6.Zivilsenats Der Kläger und der Erblasser der Beklagten haben den Grundbesitz durch Ubertragsvertrag vom 17» Juni 1925 von ihrem Vater je zur Hälfte übereignet erhalten. Die aus der Landv/irtSchaft und dem Badebetrieb erzielten Gewinne sind bisher zwischen dem Kläger und dessen Bruder Heinrich sov/ie den Beklagten nicht ausgeglichen worden. Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung der Beklagten in Höhe von H 851,47 IM nebst Zinsen aufrecht erhalten, im übrigen jedoch die Klage abgewiesen. Dagegen haben sie nach der Feststellung des Berufungsgerichts keine Vereinbarung über die Gewinnverteilung getroffen, insbesondere nicht dahingehend, daß jedem Teil nur der aus der Führung seines Betriebes fließende Gewinn zukommen oolite. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Reinerträgnisse der beiden Betriebe für die einzelnen Jahre festgestellt, hiervon dem Kläger entsprechend seinem Anteil an der gemeinschaftlichen Sache die Hälfte zugebilligt und davon in Abzug gebracht, was del' Kläger bereits erhalten hat. Lie Revision begründet ihre Auffassung wie folgt: Zu Unrecht habe das Berufungsgericht die steuerliche Veranlagung des landwirtschaftlichen Betriebes als Grundlage für die Berechnung des Gewinns aus diesem Betrieb hcrange-zogen und demgemäß den Gewinn nach § 267 Abs. 2 ZPO geschätzt. Die Revision hat aber nicht dargelegt, daß die Beklagten und ihr Rechtsvorgänger in den einzelnen Jahren (abgesehen von der durch Vergleich vom 6. Da nach § 666 BGB Rechenschaft nur auf Verlangen abzulegen ist, brauchte der Kläger nicht o::f,it zu rechnen, daß die Beklagten noch nach Jahren mit 2« Die Anschlußrevision des Klägers wendet sich nicht dagegen, daß der Gewinn aus der Landwirtschaft an sich nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelt worden ist« Sie rügt jedoch, daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Gewinns von der Gesamtfläche des im Miteigentum der Streitteile stehenden Grundbesitzes ausgegangen ist; es hätte bei der Gewinnuiaiittlung berücksichtigt werden müssen, daß von der Gesamtfläche (13>42 ha) bis 1956 8 1/2 Morgen und seither 6 1/2 Morgen (1,7016 ha) zu dem Badebetrieb gehört hätten und daß außerdem 1/7 (1*82 ha) der Gesamtfläche Wald sei, der stets gemeinschaftlich genutzt worden sei« Wenn, was nicht zu beanstanden ist, ei der Schätzung nach § 287 Abs« 2 ZPO die finanzamtlichen Ermittlungen des Gewinns aus dem landwirtschaftlichen Betrieb herangezogen werden, so muß jedoch bei der Ermittlung dieses Gewinns die Fläche zugrundegelegt werden, die der Kläger allein genutzt hat; es darf nicht die Iläche hinzugerechnet werden, die die Beklagten und ihr b.echtsvorganger allein genutzt haben, auch nicht die Fläche, die alle Teilhaber gemeinschaftlich genutzt haben« Das Vorbringen des Klägers konnte vom Berufungsgericht auch nicht mangels genügender Substantiierung unberücksichtigt bleiben« Der Kläger hat die (unbestrittenen) tatsächlichen Angaben ük«r die von ihm allein genutzte Fläche des landwirtschaftlichen Betriebes gemacht« Durch Erholung der von ihm Die Anschlußrevision behauptet, wegen der unrichtigen Zugrundelegung der Gesamtfläche sei der Gewinn des Klägers aus dem landwirtschaftlichen Betrieb mit mindestens 3 100,- DM zu hoch angenommen und daher die Klage zu diesem Betrag zu Unrecht abgev/iesen worden. Da die Lüge dem Grunde nach gerechtfertigt ist, aber noch offen ist, ob der vom Kläger •weiter verlangte Betrag von 3 100,- DM der Höhe nach begründet ist, muß insoweit das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung . Dagegen irrt die Anschlußrevision, wenn sie in diesem Zusammenhang rügt, der Kläger habe zuviel Steuern bezahlt und die von ihm zuviel bezahlten Beträge seien den Beklagten zugute gekommen. 20 f) ergibt, hat das Finanz-r-mt&ut bei der Veranlagung beider Parteien die Gewinne aus Landwirtschaft und 3adebetrieb zusammengerechnet und jede Partei sodann mit der Hälfte der Gesamtgewinne veranlagt. 1. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht (BU So 15) habe die in den Umsatz- und Gewinnberechnungen der Beklagten gemachtem ‘’Absetzungen für Abschreibungen“ Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, die AfA seien eine rein steuerrechtliche Größe, die bei dem tatsächlichen Gewinn, auf den es hier ankoimne, nicht zu berücksichtigen sei insoweit handle es sicr um keine Unkosten. Auch wenn das Berufungsgericht die steuerliche Veranlagung aus dem Badebetrieb seiner Gewinnbei'echnung 2ugrundegelegt hätte, hätte es die AfA nicht berücksichtigen dürfen, da diese eine tatsächliche Gewinnminderung nicht darstellen. Baß bei der Gewinnberechnung für die Landwirtschaft das Berufungsgericht AfA berücksichtigt hätte, haben die Beklagten nicht behauptet. 2. Eie Revision rügt, das Berufungsgericht habe von dem Gewinn aus dem Badebetrieb den von dem KechtsVorgänger der Beklagten getragenen Aufwand für Umbaumaßnahmen im Badebetrieb aus den Jahren 1950 bis 1952 im Betrag von 25 000,- EM nicht berücksichtigt. Damit würden aber die Beklagten noch 'ticht nachgewiesen haben, daß diese 25 000,- DM neben den in die Umsatz- und Gewinnberechnungen eingesetzten 22 800,- DM aufgewendet worden seien. Die r.cvision meint, das Berufungsgericht nabe den Gegenstand des Beweisantrittes verkannt; es sei Beweis dafür angetreten worden,daß -insgesamt für Erhaltung und Herstellung 25 000,- + 22 800,- B..* = 47 800,- Dil aufgewendet worden seien. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, daß die von den Beklagten zu dem Beweis ihrer Behauptung vorgelegten Unterlagen nur einen betrag von 25 265Ii»l, nicht ater einen solchen von 47 800,- DM ergäben. 3. Dagegen hat die Revision recht, wenn sie ausführt, nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil sei ein Betrag von 23 265,- DM von dem hechtsvorganger der Beklagten auf-gewandt worden, während das Berufungsgericht nur einen Betrag von rund 22 800,- Dü (genau 22 792,98 DM) berücksichtigt habe. Ks ist nicht richtig, wenn in angefochtenen Urteil (So 19) ausgeführt wird, die Beklagten hätten in ihren Umsatz- und Gewinn zv-chnungen einen Betrag von 22 800,- DM (genau 22 792,98 DM) eingesetzt. Um die Hälfte dieses Betrages, also um 2 097,16 DI.I mindert sich der Gewinn aus dem Badebetrieb. Da die Beträge von 236,01 + 2 097,16 DM = 2 333,17 315 dem Kläger nicht zustehen, ist die Klage auch insoweit abzuweisen.
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II ZK 53/64
21C5 065
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Verkündet am Yo Dezember 1964 benorm, Justizangestellter Is Urkundsbeamter Geschäftsstelle
I m Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
^ . der V/itwe des Landwirts und Badebesitzers Heinrich
Nr.
2. ihres Sohnes Karl-Heinz wohnhaft ebendort,
Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte,
Pr o z e ßb e vo 1 Imä c. nt i gt e r:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Landwirt und Badebesitzer Karl
Nr.
Kläger, Revisionsbeklagten und Aüaehlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtiigter;
Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. November *964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. bischer und der Bundesrichter -Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Bukow und Br. Schulze
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird unter Zurückweisung dieser Rechtsmittel im übrigen das Urteil des 6.Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Hamm vom ^0« Januar "964 teilweise aufgehoben und im übrigen neu gefaßt.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger "2 548,30 DM nebst 4$ Zinsen aus 6 576,55 DM seit dem Io Mai "96% aus 1 905**4 DM seit dem IO«, November 1961 und aus 4 056,61 DM seit dem 27. Dezember 1962 zu zahlen.
In Höhe von 3 "00,- DM nebst 4 °/o Zinsen hieraus seit dem 1. Mai 1961 wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht srurückverv/iesen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Es werden auferlegt von den Kosten des ersten und des zweiten Hechtszuges dem Kläger 3/10, den Beklagten 5/10,
des dritten Hechtszuges dem Kläger "/6, den Beklagten 4/6,
den .'Beklagten jeweils als Gesamtschuldnern.
Die Entscheidung Uber die restlichen Kosten wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Hechts wegen
Tatbestand:
Dgi* Kläger war bis zuin 14* Februar 1962 Bruchteilseigen*^ turner zu 1/2 des im Grundbuch von Hüllhorst Band 22, Blatt 52 verzoichneten Grundbesitzes. Eigentümer des anderen Bruchteils zu 1/2 waren die Beklagten in ungeteilter Erbengemeinschaft. Dieser lliteigentumsanteil zu V2 war auf die Beklagten 1955 kraft Erbfolge nach dem Tode des Ehemannes der Beklagten zu 1) und des Vaters des Beklagten zu 2) 9 Heinrich eines Bruders des Klägers,
übergegangen. Der Kläger und der Erblasser der Beklagten haben den Grundbesitz durch Ubertragsvertrag vom 17» Juni 1925 von ihrem Vater je zur Hälfte übereignet erhalten.
Der Grundbesitz besteht aus dem Hof Hüllhorst Nr. *7 mit 34 ilorgen landwirtschaftlicher Äutzfläche. Außerdem wird auf ihm eine Böiebetrieb, nämlich das sog.
unterhalten. Die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes und des Badebetriebes war zwischen dem Kläger und dessen Bruder Heinrich, später den Beklagten, derart aufgeteilt, daß der Kläger den landwirtschaftlichen " ‘/trieb und Heinrich später die Beklagten, den
Badebetrieb führten. 14» Februar 1962 wurde die zwischen dem Kläger und den Beklagten bestehende Bruchteilsgemein-schaft am Grundbesitz aufgehoben. Der Grundbesitz wurde im hege der Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbeschluß vom 14o Februar 1962 von den Beklagten erworben. Die aus der Landv/irtSchaft und dem Badebetrieb erzielten Gewinne sind bisher zwischen dem Kläger und dessen Bruder Heinrich sov/ie den Beklagten nicht ausgeglichen worden.
Der Kläger begehrt einen Ausgleich der Gewinne für die Jahre ab 1948 (und zwar nach der Währungsreform) bis zu dem
M. lebruar 1962. Er hat nach dem letzten Klageantrag von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von 25 782,16 Llvi nebst Zinsen verlangt. Die Beklagten haben jede Zahlungspflicht bestritten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung der Beklagten in Höhe von H 851,47 IM nebst Zinsen aufrecht erhalten, im übrigen jedoch die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage im vollen Umfange. Der Kläger will, nachdem er seine Anschlußrevision in Höhe von 1 55*,68 DM mit Zustimmung der Beklagten vor Eintritt in die mündliche Ver~ handlung zuriiekgenommen hatte, mit seiner Anschlußrevision die Verurteilung der Beklagten zu einem weiteren Betrag von 3 100,- DM erreichen. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der gegnerischen Revision.
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I. Hach der Feststellung im angefochtenen Urteil war die Bewirtschaftung zwischen den Beteiligten so aufgeteilt, daß der klüger den landwirtschaftlichen Betrieb und die Beklagten, wie früher ihr Hechtsvorgänger, den Badebetrieb führten. Damit haben die Beteiligten die Verwaltung und Benutzung der gemeinschaftlichen Sache geregelt (§ 745 Abs. * BGB). Dagegen haben sie nach der Feststellung des Berufungsgerichts keine Vereinbarung über die Gewinnverteilung getroffen, insbesondere nicht dahingehend, daß jedem Teil nur der aus der Führung seines Betriebes fließende Gewinn zukommen oolite. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht gemäß
§ 745 Abs. 3 So 2 PGB die Vorschrift des § 743 'PGB angev/en-det, wonach jedem Teilhaber ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der lrächte gebührt. Aus der Vereinbarung der 'eteiligten folgt, daß jeder der beiden Teile seinen Betrieb im Auftrag der Gemeinschaft führte, so daß insoweit zwischen den Beteiligten Auftragsrecht (§§ 662 ff BGB) anzuwenden ist. Jeder Teil ist daher gemäß §§ 666, 667 BGB zur Rechenschaft und zur Herausgabe verpflichtet und kann nach § 670 BGB Ersatz seiner im Rahmen des § 748 BGB liegenden Aufwendungen verlangen. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Reinerträgnisse der beiden Betriebe für die einzelnen Jahre festgestellt, hiervon dem Kläger entsprechend seinem Anteil an der gemeinschaftlichen Sache die Hälfte zugebilligt und davon in Abzug gebracht, was del' Kläger bereits erhalten hat. Der hiernach verbleibende Rest stellt den Eetrag dar, den die Beklagten nach §§ 743? 2058 PG? an den Kläger zu zahlen haben.
Die Angriffe von Revision und Anschlußrevision gegen das angefochtene Urteil richten sich gegen die Be- und Verrechnung der ReinertWagnisse aus Badebetrieb und Landwirtschaft.
II. Ke ine rträ?nisse_aus_der_landwirt schaf
Io Die Revision der Beklagten ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe die Reinerträgnisse aus der Landwirtschaft zu niedrig angenommen, deshalb müsse die Klage abge-v/iesen werden. Die Revision vertritt dabei offensichtlich den Standpunkt, der Kläger habe den ihm gebührenden Hälfteanteil an den gesamten Keinerträgnissen beider Betriebe er~ nalten.
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Lie Revision begründet ihre Auffassung wie folgt: Zu Unrecht habe das Berufungsgericht die steuerliche Veranlagung des landwirtschaftlichen Betriebes als Grundlage für die Berechnung des Gewinns aus diesem Betrieb hcrange-zogen und demgemäß den Gewinn nach § 267 Abs. 2 ZPO geschätzt. Las Berufungsgericht habe die Vorschrift des 287 ZPO nicht anwenden dürfen. Denn der Kläger habe für den von ihm geführten Betrieb Rechenschaft abzulegen. Br habe aber nicht einmal einfache Aufzeichnungen Uber die Einnahmen gemacht und dazu vorgetragen, dies bedeute eine unvertretbare Arbeitsbelastung. Er habe sich also seiner Pflicht zur Rechnungslegung vorsätzlich entzogen. Durch § 287 ZPO sei aber die Erklärungs- und Beweislast nur gemindert. § 287 Abs. 2 ZPO könne nicht angewendet werden, wenn die Schwierigkeiten der vollständigen A.ufklärung vom Träger der Beweislast vorsätzlich herbeigeführt worden seien.
Der Revisionsangriix ist unbegründet. Richtig ist zwar, daß der Kläger nach l 666®§8f Verlangen rechenschaftspflichtig ist. Die Revision hat aber nicht dargelegt, daß die Beklagten und ihr Rechtsvorgänger in den einzelnen Jahren (abgesehen von der durch Vergleich vom 6. Juni *956 für des Jahr 1956 getroffenen Regelung) vom Kläger verlangt haben, Rechenschaft abzulegen. Wenn sie jetzt dem Kläger zu dem Voxv/urf machen, er habe keine Aufzeichnungen über die Einnahmen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb gemacht, so steht das mit ihrem früheren Verhalten in Widerspruch; denn früher hatten sie von dem Kläger die Ablegung der Rechenschaft nicht verlangt. Da nach § 666 BGB Rechenschaft nur auf Verlangen abzulegen ist, brauchte der Kläger nicht o::f,it zu rechnen, daß die Beklagten noch nach Jahren mit
.ihrem Verlangen hervortreten würden« hr hat nicht schuldhaft vertragswidrig gehandelt, wenn er die steuerliche Veranlagung als Grundlage für die Abrechnung der Betriebseinnahmen mit den Beklagten für genügend angesehen hat«
2« Die Anschlußrevision des Klägers wendet sich nicht dagegen, daß der Gewinn aus der Landwirtschaft an sich nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelt worden ist« Sie rügt jedoch, daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Gewinns von der Gesamtfläche des im Miteigentum der Streitteile stehenden Grundbesitzes ausgegangen ist; es hätte bei der Gewinnuiaiittlung berücksichtigt werden müssen, daß von der Gesamtfläche (13>42 ha) bis 1956 8 1/2 Morgen
und seither 6 1/2 Morgen (1,7016 ha) zu dem Badebetrieb gehört hätten und daß außerdem 1/7 (1*82 ha) der Gesamtfläche Wald sei, der stets gemeinschaftlich genutzt worden sei«
Die Büge ist begründet» da das Berufungsgericht bei seiner Schätzung von tiucr unrichtigen tatsächlichen Grundlage ausgegangen ist. Wenn, was nicht zu beanstanden ist, ei der Schätzung nach § 287 Abs« 2 ZPO die finanzamtlichen Ermittlungen des Gewinns aus dem landwirtschaftlichen Betrieb herangezogen werden, so muß jedoch bei der Ermittlung dieses Gewinns die Fläche zugrundegelegt werden, die der Kläger allein genutzt hat; es darf nicht die Iläche hinzugerechnet werden, die die Beklagten und ihr b.echtsvorganger allein genutzt haben, auch nicht die Fläche, die alle Teilhaber gemeinschaftlich genutzt haben« Das Vorbringen des Klägers konnte vom Berufungsgericht auch nicht mangels genügender Substantiierung unberücksichtigt bleiben« Der Kläger hat die (unbestrittenen) tatsächlichen Angaben ük«r die von ihm allein genutzte Fläche des landwirtschaftlichen Betriebes gemacht« Durch Erholung der von ihm
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beantragten finanzamtlichen Auskunft hätte festgeytellt werden können, v/ie hoch sich nach steuerrechtlichen Grundsätzen der auf diese ilache bezogene Gewinn beläuft. Die Anschlußrevision behauptet, wegen der unrichtigen Zugrundelegung der Gesamtfläche sei der Gewinn des Klägers aus dem landwirtschaftlichen Betrieb mit mindestens 3 100,- DM zu hoch angenommen und daher die Klage zu diesem Betrag zu Unrecht abgev/iesen worden. Da die Lüge dem Grunde nach gerechtfertigt ist, aber noch offen ist, ob der vom Kläger •weiter verlangte Betrag von 3 100,- DM der Höhe nach begründet ist, muß insoweit das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung . an da3 Berufungsgericht zurückverv/iesen werden.
Dagegen irrt die Anschlußrevision, wenn sie in diesem Zusammenhang rügt, der Kläger habe zuviel Steuern bezahlt und die von ihm zuviel bezahlten Beträge seien den Beklagten zugute gekommen. Die Anschlußrevision verkennt,daß die Lasten beider Betriebe von jedem Teil zur Hälfte zu tragen sind. Wie sich aus dem Vortrag der Parteien (vgl. insbesondere die finsuzamtliehe Auskunft vom 17» März 1961, GA 59 ferner GA 118 u.) und den Ausführungen des Berufungsgerichts (PU So 13 «litte, S. 20 f) ergibt, hat das Finanz-r-mt&ut bei der Veranlagung beider Parteien die Gewinne aus Landwirtschaft und 3adebetrieb zusammengerechnet und jede Partei sodann mit der Hälfte der Gesamtgewinne veranlagt.
Das entsprach der richtigen rechtlichen Betrachtungsweise, daß beiden Parteien die Gewinne aus beiden Betrieben je zur Hälfte zustanden. Beide Parteien haben also, auch soweit es sich um die Gewinne aus Landwirtschaft handelt, gleichviel Steuern gezahlt. Ob dabei das Finanzamt die Steuern hinsichtlich des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft richtig berechnet hat (vgl. dazu das Schreiben
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des Steuerberaters Vtestermann vom 30. Mai *963), kann hier dahinstehen. Ks wäre Sache der Parteien gewesen, die Steuer-beschcide anzufechten, wenn sie glaubten, der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft sei vom Finanzamt zu hoch angenommen gewesen. Jedenfalls ist der Kläger insoweit nicht schlechter gestellt als die Beklagten.
IIIo köinerträ^nisse_aus^dem_Badebetrieb
1. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht (BU So 15) habe die in den Umsatz- und Gewinnberechnungen der Beklagten gemachtem ‘’Absetzungen für Abschreibungen“
(AfA) nicht berücksichtigt.
her Revisionsangriff kann keinen Erfolg haben. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, die AfA seien eine rein steuerrechtliche Größe, die bei dem tatsächlichen Gewinn, auf den es hier ankoimne, nicht zu berücksichtigen sei insoweit handle es sicr um keine Unkosten. Die Revision meint, das Berufungsgericht, das zugunsten des Klägers für den Landwirtschaftsbetrieb von den Steuerbescheinigungen des Klägers auegegangen sei, hätte auch hinsichtlich des Badebetriebes den steuerlichen Gewinn zugrundelegen müssen. Bern kann nicht zugestimmt werden. Auch wenn das Berufungsgericht die steuerliche Veranlagung aus dem Badebetrieb seiner Gewinnbei'echnung 2ugrundegelegt hätte, hätte es die AfA nicht berücksichtigen dürfen, da diese eine tatsächliche Gewinnminderung nicht darstellen. Baß bei der Gewinnberechnung für die Landwirtschaft das Berufungsgericht AfA berücksichtigt hätte, haben die Beklagten nicht behauptet.
2. Eie Revision rügt, das Berufungsgericht habe von dem Gewinn aus dem Badebetrieb den von dem KechtsVorgänger der Beklagten getragenen Aufwand für Umbaumaßnahmen im Badebetrieb aus den Jahren 1950 bis 1952 im Betrag von 25 000,- EM nicht berücksichtigt. Nach Ansicht der Revision müßte die Hälfte hiervon, also 12 500,--DM, von dem Klagebetrag abgesetzt werden.
Bas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt:
Die Beklagten hatten nach ihren Umsatz- und Gewinnrechnungen für 1950 bis 1952 einen Betrag von rund 22 800,-(genau 22 792,98) DM für .Reparaturen und Instandsetzungen abgesotzt, davon jedoch als "Wertverbesserungen" ("Herst cllungsaufv/ and”) 4 194,- (genau 4 194,32) Bll abgezogen.
V/enn die Beklagten behaupteten, darüber hinaus einen weiteren "Herstellungsaufwand’1 von 25 000,- DM aufgebracht zu haben, so seien sie dafür darlegungsund beweispflichtig. Die Beülagten hätten zunächst den Betrag von rund 22 800,- BIA spezifizieren und sodann darlegen müssen, daß außerdem noch weitere 25 000,- EM aufgewendet worden seien. Bas sei nicht geschehen. Die von den Beklagten vorgelegten belege und anderen Schriftstücke seien hierfür völlig ungeeignet und zu dem Teil auch unklar, da sie keine näheren Angaben enthielten. Immerhin könne den Unterlagen entnommen werden, daß durch sie nicht nachgewiesen werden könne, daß über die 22 800,- EM hinaus noch weitere 25 000,- DM für } aumaßnahmen aufgewendet worden seien. Denn aus den Unterlagen ergebe sich, daß Quittungen über etwa 25 265,- EM vorhanden seien, die Reparaturen, Instandsetzungen und V.ertverbesserungen beträfen. Den meisten Quittungen sei auch nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob es sich um
Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand handele. Die vorgelegten Kechnungen stimmten in etwa mit den bereits in den Umsatz- und Gewinnberechnungen eingesetzten Positionen für heparaturen, Instandsetzungen und Yiertverbesserungen Uberein, ergäben aber keinen Anhaltspunkt dafür, daß darüber hinaus noch weitere 25 000,- DM aufgewendet worden seien. Die von den Beklagten zu diesem Punkt angetretenen weiteren Beweise, nämlich ParteiVernehmung und Einholung von Auskünften der beteilgten Baufirmen und eines Sachverständigengutachtens bezögen sich darauf, daß die angeführten Baumaßnahmen 25 000,- DM ausgemacht hätten. Damit würden aber die Beklagten noch 'ticht nachgewiesen haben, daß diese 25 000,- DM neben den in die Umsatz- und Gewinnberechnungen eingesetzten 22 800,- DM aufgewendet worden seien. Soweit sich die Beklagten von diesen Beweisantritten auch eine Klärung dieser Frage versprächen, müßten ihre Anträge mangels Substantiierung als unzulässige Ausforschungs-beweisanträge zurückgev/iesen werden.
Die r.cvision meint, das Berufungsgericht nabe den Gegenstand des Beweisantrittes verkannt; es sei Beweis dafür angetreten worden,daß -insgesamt für Erhaltung und Herstellung 25 000,- + 22 800,- B..* = 47 800,- Dil aufgewendet worden seien. Das ist nicht richtig. V.ie die Ausführungen im angefochtenen Urteil ergeben, hat das Berufungsgericht sehr wohl die Beweisantritte in dem Sinne verstanden, den ihnen die Revision gibt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, daß die von den Beklagten zu dem Beweis ihrer Behauptung vorgelegten Unterlagen nur einen betrag von 25 265Ii»l, nicht ater einen solchen von 47 800,- DM ergäben. Soweit die Beklagten, abgesehen von der Vorlage
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ihrer Belege, Beweis angetreten haben, fehlt es an jeder Substantiierung, so daß das Berufungsgericht mit Recht diesen Seweisantragen nicht stattgegeben hat. Das gilt auch insoweit, als die Revision meint, das Berufungsgericht hatte wenigstens den Lifferenzbetrag von (25 OOO,- -22 800,- Dü =) 2 200,- DÜ berücksichtigen müssen. Denn auch für diesen Betrag fehlt es - vorbehaltlich eines Betrages von 472,02 Dü (s. nächsten Absatz) - an einem substantiierten Beweisantritt.
3. Dagegen hat die Revision recht, wenn sie ausführt, nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil sei ein Betrag von 23 265,- DM von dem hechtsvorganger der Beklagten auf-gewandt worden, während das Berufungsgericht nur einen Betrag von rund 22 800,- Dü (genau 22 792,98 DM) berücksichtigt habe. Die Differenz von 472,02 DM ist noch zugunsten der Beklagten in der Höhe der Hälfte dieses Betrages, also zu 236,01 DM zu berücksichtigen.
Dem Berufungsgericht ist ferner ein Irrtum unterlaufen, her sich .-:us Hainen eigenen Ausführungen ergibt. Ks ist nicht richtig, wenn in angefochtenen Urteil (So 19) ausgeführt wird, die Beklagten hätten in ihren Umsatz- und Gewinn zv-chnungen einen Betrag von 22 800,- DM (genau 22 792,98 DM) eingesetzt. Denn im Berufungsurteil (So 17 tu) ist ausgefübr daß die Beklagten von diesem Betrag 4 194,- DM (genau 4 1 ‘J4i32 TM) abgezogen hätten. Der tatsächlich in die Umsatz und Gewinnberechnungen für 1950, 1951 und 1952 eingesetzte Betrag beläuft sich daher nur auf ( 8 800,55 /T9507 +
7 835,74 - 2 534,32 /T9517 + 6 156,69 - 1 600 /T952J DM *)
18 598,66 EM, während der Betrag von 4 194,32 DM nicht eingesetzt ist. Hach der Feststellung des Berufungsgerichts
- !? -
ist ater dieser Betrag des Aufwandes des Kechtsvorgängers der Beklagten durch die von den Beklagten vorgelegten Unterlagen bewiesen. Um die Hälfte dieses Betrages, also um 2 097,16 DI.I mindert sich der Gewinn aus dem Badebetrieb.
IV. Da die Beträge von 236,01 + 2 097,16 DM = 2 333,17 315 dem Kläger nicht zustehen, ist die Klage auch insoweit abzuweisen. Dagegen mußte der Revision der Beklagten in Höhe von (H 851,47 LLi - 2 333,17 LM =) 12 5:8,30 DM der Erfolg versagt bleiben.
V. Soweit über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist, beruht die Entscheidung auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abc o 4, 2 /1 Abs. 3 ZPO.
Br. Fischer Dr. Kuhn Dr. Nörr Dr. Bukov/ Dr. Schulze