Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Die Klägerin war bei der beklagten Reichsbahnversicherungsanstalt, die von 1949 ab als Bundesbahnversicherungsanstalt bezeichnet wird, in Abt. A (Invalidenversicherung) und in Abt. B (Zusatzversicherung) pflichtversichert. Ihren Antrag auf Gewährung von Invalidenzusatzrente durch die Abt. B, der im Jahre 1957 gestellt wurde, lehnte die Beklagte ab, weil die Klägerin bei ihrem Ausscheiden als Mitglied der Beklagten am 23. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und bestritten, daß der Versicherungsfall (Invalidität) während der Mitgliedschaft der Klägerin bei ihr eingetreten sei. Der Rechtsweg ist nach § 15 GVG zulässig, weil das Versicherungsverhältnis zwischen der Klägerin und der beklagten Bundesbahnversicherungsanstalt, Abt. B, dem bürgerlichen Recht angehört. Sie ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 der Satzung), die auf Grund des Gesetzes über den Aufbau der Sozialversicherung vom 5. Für die Frage, ob die Beziehungen einer solchen Anstalt zu ihren Benutzern den öffentlichen oder den bürgerlichen Recht angehören, kennt eo auf die organisatorische Gestaltung an (BGHZ.9, 145)« Wird der ordentliche Rechtsweg vorgesehen, so ist damit die rrivatrechtliche Natur des Benutzungsverhältnisses zu dem Ausdruck gebracht (vgl. auf Öffentlichrechtlicher Grundlage (Sozialversicherung) durchgoführt werden, schließt es nicht aus, daß die nach anderen Gesichtspunkten geregelte Zusatzversicherung der Abt. B derselben Anstalt gemäß dem im maßgeblichen Organisationsakt kundgegebenen Willen nach den Grundsätzen des Privatrechts gestaltet wird. Ein und dieselbe Anstalt des öffentlichen Rechts kann bei bestimmten Rechtsverhältnissen in öffentlichrechtliche Beziehungen zu ihren Benutzern treten, während sie bei anderen auf dem Gebiet des Privatrechts tätig wird. Das Versicherungsverhältnis ist auch nicht etwa seiner Natur nach mit Notwendigkeit ein öffentlichrechtliches, sondern kann als privatrechtliches gestaltet werden (vgl. Die Revision rügt mit Grund, daß das Verfahren des Berufungsgerichts bei der Verwertung des nervenärztli-chen Gutachtens der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität Kiel nicht einwandfrei ist. Die Klägerin hatte vorgetragen, allein die beiden behandelnden Ärzte seien in der läge, an Hand ihrer Krankenkartei Auskunft über den damaligen Gesundheitszustand zu geben, und hatte auch ihre Vernehmung beantragt. Das Berufungsgericht hatte, um diesem Vorbringen Rechnung zu tragen und eine unnötige Vernehmung der Ärzte als Zeugen zu vermeiden, die Auflage an den Gutachter gemacht. Solange dies nicht geschehen war, mußte das Berufungsgericht von der Verwertung des Gutachtens, das nicht seinen Anordnungen über die nötigen Unterlagen Der im letzten Termin vorgebrachte Hinweis der Klägerin auf den Mangel des Gutachtens konnte nicht wegen Verspätung unberücksichtigt bleiben* Ein Antrag der Klägerin auf Ladung des Sachverständigen war entbehrlich, denn nicht der sachliche Inhalt des Gutachtens und seine Erläuterung standen in Frage, sondern das vom Gutachter nach dem Bowoiobeschluß einzuschlagende Verfahren. Bei der notwendigen Ergänzung und erneuten Y/ürdigung des Gutachtens wird auch zu beachten sein, daß nach Behauptung der Klägerin ihr Ehemann, der von Gutachter als Auskunftsper-con gehört worden ist, im Jahre 1947 abwesend war und Uber den Zustand der Klägerin aus eigener Anschauung nichts bekunden kann. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war den Berufungsgericht zu übertragen, soweit diese nicht von der Klägerin gemäß § 344 ZPO zu tragen sind»
II_ZR_53/62 Verkündet am 10, Juni 1963 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Luise G Istr. Klägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die BundeobahnversichorungsanstaTt^Hauptverivaltung in r B^BHistr. -Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Br, Kuhn, Liesecke, Br. Bukow und Br. Schulze für Recht erkannt: Bas Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 14. Ilärz 1963 wird aufgehoben. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) von 15. Februar 1962 aufgehoben. Bio Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bie Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen, jedoch mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin im Termin am 14. März 1963 entstandenen, die der Klägerin auferlegt werden. Von Rechts wegen -2- Tatbestand: Die Klägerin, geb. am 16. November 1897, war als Reichsbahnbedienstete im Abfertigungs- und Schrankenwärter-dienst von 1932 bis 1945 im Bezirk der früheren Reichsbahndirektion Königsberg (Pr) tätig. Sie war von Februar 1945 bis Ende 1946 in russischer Gefangenschaft. Im Dezember 1946 kam sie nach Hamburg und wurde vom 13« Januar 1947 bis zu dem 23. Juli 1947 von der Deutschen Reichsbahn auf dem Hauptbahnhof Hamburg als Reinmachefrau beschäftigt. Ihr Dienstverhältnis wurde zu dem 24. Juli 1947 von der Deutschen Reichsbahn gekündigt, weil sie als ungeeignet angesehen wurde. Die Klägerin war bei der beklagten Reichsbahnversicherungsanstalt, die von 1949 ab als Bundesbahnversicherungsanstalt bezeichnet wird, in Abt. A (Invalidenversicherung) und in Abt. B (Zusatzversicherung) pflichtversichert. Auf Antrag der Klägerin vom 1. Dezember 1951 gewährte ihr die Beklagte, Abt. A, ab 1. Dezember 1951 Invalidenrente. Ihren Antrag auf Gewährung von Invalidenzusatzrente durch die Abt. B, der im Jahre 1957 gestellt wurde, lehnte die Beklagte ab, weil die Klägerin bei ihrem Ausscheiden als Mitglied der Beklagten am 23. Juli 1947 noch nicht invalide gewesen sei. Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der beantragten Invalidenzusatzrente ab 1. April 1956 begehrt. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und bestritten, daß der Versicherungsfall (Invalidität) während der Mitgliedschaft der Klägerin bei ihr eingetreten sei. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin macht in erster Linie geltend, daß der Rechtsweg nicht zulässig sei. Sie beantragt, die Sache an das zuständige Gericht zu ver- weisen, als welches sie das Sozialgericht ansieht, Hilfsweise beantragt sie, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Bntsoheidungsgründe t I. Der Rechtsweg ist nach § 15 GVG zulässig, weil das Versicherungsverhältnis zwischen der Klägerin und der beklagten Bundesbahnversicherungsanstalt, Abt. B, dem bürgerlichen Recht angehört. Die Beklagte ist als Sonderanstalt der Deutschen Bundesbahn Trägerin der Sozialversicherung gemäß § 1360 RVO, § 26 Bundesbahn-Gesetz - Abt. A der Beklagten - sowie als betriebliche Sozialeinrichtung Trägerin der gemäß § 27 Bun-desbahngecctz durchgeführten Zusatzversicherungen der bei der Bundesbahn beschäftigten nichtbeamteben Personen - Abt. B der Beklagten (vgl. Hauotein-Mayer, Bundesbahnge-oets S. 38). Sie ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 der Satzung), die auf Grund des Gesetzes über den Aufbau der Sozialversicherung vom 5. Juli 1934 (RGBl I 577) V. Abschnitt § 1 errichtet worden ist. Für die Frage, ob die Beziehungen einer solchen Anstalt zu ihren Benutzern den öffentlichen oder den bürgerlichen Recht angehören, kennt eo auf die organisatorische Gestaltung an (BGHZ.9, 145)« Wird der ordentliche Rechtsweg vorgesehen, so ist damit die rrivatrechtliche Natur des Benutzungsverhältnisses zu dem Ausdruck gebracht (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 8. Aufl. Bd. I S. 361). Das ist für die Versicherungsverhältnisse der Abt. B in § 86 Abs. 3 der Satzung geschehen. Diese Bestimmung ist von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt worden. Die Tatsache, daß gleichzeitig von der Beklagten in Abt. A Rentenversicherungen -4- 1} auf Öffentlichrechtlicher Grundlage (Sozialversicherung) durchgoführt werden, schließt es nicht aus, daß die nach anderen Gesichtspunkten geregelte Zusatzversicherung der Abt. B derselben Anstalt gemäß dem im maßgeblichen Organisationsakt kundgegebenen Willen nach den Grundsätzen des Privatrechts gestaltet wird. Ein und dieselbe Anstalt des öffentlichen Rechts kann bei bestimmten Rechtsverhältnissen in öffentlichrechtliche Beziehungen zu ihren Benutzern treten, während sie bei anderen auf dem Gebiet des Privatrechts tätig wird. Eine Universitätsklinik kann z. B. bei der Einweisung eines mittellosen Patienten durch die Pür-sorgebehörde im Rahmen eines öffentlichrechtlich-geordneten Benutzungsverhältnisses handeln, während sie zu sonstigen Patienten in einem Rechtsverhältnis des bürgerlichen Rechts steht (BGHZ 4, 138, 151, 152). Der Auffassung von Röhrbein (Beiträge zur Versicherungswissenschaft, Pestgabe für Rohrbeck 1955 S. 327), daß die gleichzeitige Erledigung von Aufgaben der Sozialversicherung die privatrechtliche Gestaltung der Zusatzversicherungen ausschließe, ist nicht zu folgen. Das Versicherungsverhältnis ist auch nicht etwa seiner Natur nach mit Notwendigkeit ein öffentlichrechtliches, sondern kann als privatrechtliches gestaltet werden (vgl. dazu die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 6, 200 für die Versorgungsanstalt des Bundes und der länder). Das Rechtsverhältnis ist hier durch die Satzung zulässig als privatrechtliches ins Leben gerufen worden. Daraus ergibt sich zugleich, daß es keine Angelegenheit der Sozialversicherung im Sinne des § 51 SGG ist (vgl. Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit vom 10. Hai 1954, abgedruckt bei Iltgen, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. Anho C 36). k -5- II. Das Berufungsgericht hat den der Klägerin obliegenden Beweis des Eintritts des Versicherungsfalles, d. h„ der Invalidität während ihrer bis zu dem 23. Juli 1947 währenden Ilitgliedschaft bei der Beklagten Abt. B, für nicht geführt erachtet. Die Revision rügt mit Grund, daß das Verfahren des Berufungsgerichts bei der Verwertung des nervenärztli-chen Gutachtens der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität Kiel nicht einwandfrei ist. Dem Gutachter war aufgegeben worden, gegebenenfalls etwa vorhandene Krankenakten der Ärzte Br. ZflBlund Br. anzufordern. Bas Gutachten führt aus: "Prau G. war 1947 offenbar nicht so schwer krank, daß Klinikbehandlung für erforderlich gehalten wurde. Es fehlen uns daher leider genaue Aufzeichnungen über ihren damaligen Zustand.” Das Gutachten enthält nichts über den Versuch, entsprechend der Auflage des Gerichts, weitere Unterlagen aus der Zeit des Ausscheidens aus dem Dienst zu beschaffen. Die Klägerin hatte vorgetragen, allein die beiden behandelnden Ärzte seien in der läge, an Hand ihrer Krankenkartei Auskunft über den damaligen Gesundheitszustand zu geben, und hatte auch ihre Vernehmung beantragt. Das Berufungsgericht hatte, um diesem Vorbringen Rechnung zu tragen und eine unnötige Vernehmung der Ärzte als Zeugen zu vermeiden, die Auflage an den Gutachter gemacht. Eine Rückfrage bei den damals behandelnden Ärzten über etwa vorhandene Aufzeichnungen war hiernach unerläßlich, als solche sich als wesentlich heraus-stellten. Angesichts der weittragenden Bedeutung, die das Ergebnis der Begutachtung für die zusätzlichen Versorgungs-ansprüche der Klägerin hat, mußte dafür gesorgt werden, daß die Beurteilung auf tunlichst vollständigen Unterlagen beruhte und jeder zu demutbare Versuch gemacht wurde, sie herbeizuschaffen. Solange dies nicht geschehen war, mußte das Berufungsgericht von der Verwertung des Gutachtens, das nicht seinen Anordnungen über die nötigen Unterlagen -6- l) entsprach, absehen. Der im letzten Termin vorgebrachte Hinweis der Klägerin auf den Mangel des Gutachtens konnte nicht wegen Verspätung unberücksichtigt bleiben* Ein Antrag der Klägerin auf Ladung des Sachverständigen war entbehrlich, denn nicht der sachliche Inhalt des Gutachtens und seine Erläuterung standen in Frage, sondern das vom Gutachter nach dem Bowoiobeschluß einzuschlagende Verfahren. Bei der notwendigen Ergänzung und erneuten Y/ürdigung des Gutachtens wird auch zu beachten sein, daß nach Behauptung der Klägerin ihr Ehemann, der von Gutachter als Auskunftsper-con gehört worden ist, im Jahre 1947 abwesend war und Uber den Zustand der Klägerin aus eigener Anschauung nichts bekunden kann. Gegebenenfalls wird eriieut die Vernehmung der Tochter der Klägerin zur möglichst vollständigen Aufklärung zu erwägen sein. Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehenbleiben. Unter Aufhebung des Versäumnisurteils und des Urteils des Berufungsgerichts war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war den Berufungsgericht zu übertragen, soweit diese nicht von der Klägerin gemäß § 344 ZPO zu tragen sind» Dr.Fischer Dr.Kuhn Liesecke Dr.Bukov/ Dr.Schulze L