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BGH

Gericht: BGH

a) Der Versicherer, der gegenüber dem Versicherungsnehmer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei ist, kann nicht verlangen, daß der Versicherungsnehmer, der bei Eintritt des Versieherungsfalls weder Halter noch Fahrer des Fahrzeugs.gewesen und aus diesem Grunde den Geschädigten nicht schadensersatspflichtig ist, sich ihm gegenüber so behandeln lassen muß, als sei dies der Fall« b) Hat der Geschädigte den Versicherungsnehmer als Halter in Anspruch genommen und der Versicherer den Anspruch im Namen des Versicherungsnehmers aus diesem Grunde anerkannt, so ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht Halter (oder Fahrer) und deshalb nicht suhadensersatz-pflichtig war, durch das Anerkenntnis des Versicherers ein Anspruch des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer entstanden, der mit seiner Befriedigung durch den Versicherer auf diesen übergeht, wenn er dem Versicherungsnehmer gegenüber von seiner Verpflichtung zur Leistung frei ist, c) Der Versicherer kann diesen Anspruch aber - unabhängig davon, ob er durch das Anerkenntnis seine Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer schuldhaft verletzt hat - nach Treu und Glauben nicht geltend machen, wenn sein Irrtum über die Haltereigenschaft des Versicherungsnehmers auf seine Leistungen an den Geschädigten keinen Einfluß hatte, weil er diese ohnehin wegen der Mitversicherung des Fahrers erbringen mußte« August 1956 stieß der Lastkraftwagen, den der Beklagte zu 2 fuhr, mit einem Omnibus zusammen* Die Klägerin hat den Geschädigten den Schaden ersetzt und verlangt, daß die Beklagten ihr die aufgewendeten Beträge erstatten; sie trägt vor, sie sei von ihrer Verpflichtung zur Leistung ihnen gegenüber frei geworden, da die erste Prämie nicht vollständig gezahlt worden sei. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Klägerin sei zwar am 7* Mai 1956 von diesem Vertrag zurückgetreten, weil der Beklagte die erste Prämie nicht gezahlt habe, sie habe aber, als ein Teilbetrag hierauf eingegangen sei, einen neuen Versicherungsvertrag mit dem Beklagten geschlossen; der Beklagte müsse hierbei die Erklärungen seines Vetters nach den Grundsätzen über die Anscheins Vollmacht gegen sich gelten lassen. Die Xlägerin ist, als sich der Unfall ereignete, dem Beklagten gegenüber von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei gewesen, da der Beklagte die erste Prämie nicht vollständig gezahlt hat (§38 VVG). die Prämie allerdings erst gegen Aushändigung des Vcrniche-rungsscheins zu leisten (§35 Satz 2 VVG); die Übersendung des Scheins an die Anschrift seines Vetters stellt jedoch eine derartige Aushändigung dar, da der Beklagte, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, diesen bevollmächtigt hatte, den Schein für ihn in Empfang zu nehmen* 3« Bas Berufungsgericht hat dargelegt, die Verpflichtung der Klägerin gegenüber den geschädigten Britten sei, obwohl sie dem Beklagten gegenüber zur Leistung frei gewesen sei, bestehen geblieben (§ 158 c VVG), Da sie die Dritten befriedigt habe, seien die Forderungen der Dritten gegen den Beklagten auf sie übergegangen (§ 158 f VVG). Die Dritten hätten zwar zur Zeit des Unfalls keine Forderungen gegen den Beklagten gehabt, da dieser weder Halter des Lastkraftwagens noch dessen Fahrer gewesen sei» § 158 f VVG müsse*aber erweiternd ausgelegt werden; sei der Versicherungsnehmer weder Halter noch Fahrer, dann gingen die Ansprüche der geschädigten Dritten gegen Halter und Fahrer mit der Maßgabe auf den Versicherer über, daß dieser sie auch gegen den Versicherungsnehmer geltend machen könne, sov/eit er ihm gegenüber von seiner Verpflichtung zur Leistung frei sei. Andererseits soll der Versicherungsnehmer, dem gegenüber der Versicherer von seiner Leistung frei geworden ist, keinen Vorteil daraus ziehen, daß der Versicherer den Schaden des Dritten ersetzt hat. Die Tatsache, daß der Vci*sicherungsnch-mer weder Halter des Wagens noch dessen Fahrer ist und deshalb den Schaden des Dritten nicht zu ersetzen braucht, hat also nicht zur Folge, daß der Versicherungsnehmer sich Die Klägerin kann den Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus Verschulden bei Vertragsabschluß (culpa in contrahendo) in Anspruch nehmen, weil er ihr nicht mitgeteilt habe, daß er den Lastkraftwagen sofort seinem Vetter überlasse. Jedenfalls kann die Klägerin auf Grund eines derartigen Verschuldens nicht verlangen, daß der Beklagte sich ihr gegenüber als Halter des Wagens behandeln lassen müßte. Burch das Anerkenntnis seien Forderungen in der Person der Britten gegen den Beklagten entstanden und alsdann auf die Klägerin übergegangen, Biese Ansprüche seien auch nicht durch eine Aufrechnung des Beklagten erloschen. Biese Rechte stehen dem Versicherer auch dann .zu, wenn er dem Versicherungsnehmer gegenüber von seiner Verpflichtung zur Leistung frei ist (BGHZ 24, 308, 317 ff). Soweit eine Forderung des Britten bisher nicht bestanden haben sollte, gelangt sie durch das Anerkenntnis zur Entstehung und geht in dem durch das Anerkenntnis bindend festgestellten Umfang auf den Versicherer über, wenn dieser den Britten befriedigt. Ber Versicherungsnehmer kann nicht geltend machen, daß Ansprüche des Britten gegen ihn nicht oder nur in geringerem Umfang bestanden hätten; der Versicherungsnehmer kann nur mit einem Schadensersatzanspruch auf rechnen, wenn der Versicherer die ihm gegenüber obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt hat (BGH 24, 308, 320; BGH VersR 1957, 502). Diesem Interesse ist nur Genüge getan, wenn sich der Geschädigte auf Verhandlungen mit dem Versicherer des Schädigers beschränken und damit rechnen kann, daß dessen Erklärungen für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen verbindlich sind. Der Versicherer, dem bei der Schadensregulierung ein Ermessensspielraum zusteht, muß daher diese Frage ebenso mit Wirkung für und gegen den Versicherungsnehmer entscheiden können wie die Frage, ob dieser, wenn er Halter ist, sehadensersatzpflichtig ist. Es ist für den Geschädigten auch gleichgültig, aus welchem Grund (fehlende Haltereigenschaft oder Fehlen sonstiger Haftungsvoraussetzungen) der Versicherungsnehmer den vom Versicherer geschlossenen Vergleich oder das von ihm abgegebene Anerkenntnis in Frage stellen könnte. Die Interessen des Versicherers und des geschädigten Dritten erfordern vielmehr, daß der Versicherungsnehmer in keinem Fall den Einv/and erheben kann, das Anerkenntnis entspreche* nicht Da die Klägerin den Geschädigten gegenüber (auch) die Ansprüche anerkannt hat, die diese gegen den Beklagten als Halter des Fahrzeugs erhoben hatten, ist also durch das Anerkenntnis der Klägerin ein Anspruch der Geschädigten gegen den Beklagten in Höhe des eingeklagten Betrages entstanden und durch die Befriedigung dieses Anspruchs auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin kann diesen Anspruch aber - unab hängig davon, ob sie durch das Anerkenntnis ihre Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten schuldhaft verletzt hat -nicht geltend machen, ohne sich einer unzulässigen Rechtsausübung schuldig zu machen (§ 242 BGB). So liegt es im vorliegenden Fall* Hätte die Klägerin erkannt, daß der Beklagte nicht Halter des Fahrzeugs gewesen wäre, so hätte sic zwar den Geschädigten gegenüber kein Anerkenntnis im Namen des Beklagten abgegeben. Sie wäre aber gleichwohl verpflichtet gewesen, die geleisteten Beträge zu zahlen, weil Gerhard mitversicherter Fahrer war und sie aus diesem Grunde, was sic auch anerkannt hat, in Ansehung der Geschädigten nicht von ihrer Verpflichtung zux' Leistung frei geworden war. Sie raubte, unabhängig von der Frage, ob der Beklagte Halter des Fahrzeugs war und aus diesem Grunde von den Geschädigten in Anspruch genommen werden konnte, jedenfalls deshalb die von ihr gezahlten Beträge an die Geschädigten leisten, weil sie für Gerhard F^H^ eintreten mußte.

Zitierte Normen: § 38 VVG § 242 BGB § 10 AKB2008_alt
VersichererVersicherungsnehmerHalterAnerkenntnisAnspruchKlägerinGeschädigte

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
k150 055
WG § 158 f; Allg. Bedingungen für die Kraftfahrver3ichcrung
(AKB) § 10 Nr. 5; BGB § 242 Cd
a)	Der Versicherer, der gegenüber dem Versicherungsnehmer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei ist, kann nicht verlangen, daß der Versicherungsnehmer, der bei Eintritt des Versieherungsfalls weder Halter noch Fahrer des Fahrzeugs.gewesen und aus diesem Grunde den Geschädigten nicht schadensersatspflichtig ist, sich ihm gegenüber so behandeln lassen muß, als sei dies der Fall«
b)	Hat der Geschädigte den Versicherungsnehmer als Halter in Anspruch genommen und der Versicherer den Anspruch im Namen des Versicherungsnehmers aus diesem Grunde anerkannt, so ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht Halter (oder Fahrer) und deshalb nicht suhadensersatz-pflichtig war, durch das Anerkenntnis des Versicherers ein Anspruch des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer entstanden, der mit seiner Befriedigung durch den Versicherer auf diesen übergeht, wenn er dem Versicherungsnehmer gegenüber von seiner Verpflichtung zur Leistung frei ist,
c)	Der Versicherer kann diesen Anspruch aber - unabhängig davon, ob er durch das Anerkenntnis seine Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer schuldhaft verletzt hat - nach Treu und Glauben nicht geltend machen, wenn sein Irrtum über die Haltereigenschaft des Versicherungsnehmers auf seine Leistungen an den Geschädigten keinen Einfluß hatte, weil er diese ohnehin wegen der Mitversicherung des Fahrers erbringen mußte«
BGH, Urt. v. 8. November 1962 - II ZR 53/60
OLG Hamm LG Bochum
II ZR 53/60 Verkündet
 am 8. November 1962
Gchorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.	des Baumaschinenführers Karl F Kreis	W
O »4090
Beklagten zu 1 und Revisionskläger -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 die
Aktiengesellschaft, Kfli Generalkonsul Dr. Hans G< Professor Dr. Helmut Kr<
___ Versicherungß-
, vertreten durch den Vorstand
BHHh Vftw<mi1 VJn*l -1'qvi
9
_J, Konsul Y/alter^Gi und Direktor Hei
 Klägerin und Revisionsbeklagtc, -Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr. SB-
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Diesecke,
 Dr. Reinicke und Dr. Bukow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 20. November 1959 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Bochum vom 5. Juni 1959 - unter Aufhebung des VerSäumnisurteils vom 1. Dezember 1958 - abgeändert, soweit es gegen' den Beklagten zu 1 ergangen ist und dem Beklag-
ten zu 2 auferlegt hat, mehr als 1/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Die Klage gegen den Beklagten zu 1 wird abgewiosen.
Die in der ersten Instanz entstandenen Kosten hat der Beklagte zu 1 zu tragen, soweit sie durch seine Säumnis entstanden sind. Von den restlichen Kosten trägt die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1" ganz, die Gerichtskosten und die eigenen außergerichtlichen Kosten in Hohe von je 2/3•
Die in der zweiten und dritten Instanz entstandenen Kosten werden der Klägerin auferlegt.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte zu 1 kaufte im Dezember 1955 einen Lastkraftwagen» den er vereinbarungsgemäß sofort dem Beklagten zu 2, seinem Vetter Gerhard	überließ«*
Dieser löste auch die Wechsel ein, die der Beklagte zu 1 für die einzelnen Kaufpreisraten akzeptiert hatte* Der Beklagte zu 1 beantragte am 15- Dezember 1955 bei der Klägerin den Abschluß eines Haftpflichtversicherungsvertrages. In dem Vertrag gab er als seine Anschrift "Do®-BBHI^Bstraße AB”, an. Dort wohnte sein Vetter, bis er Ende 1957 mit unbekanntem Ziel wegzog- Der Beklagte zu 1, der auswärts arbeitete, war dort von April bis Dezember 1957 polizeilich gemeldet. Die Klägerin übersandte dem Beklagten zu 1 am 16. Februar 1956 unter der angegebenen Anschrift den Versicherungsschein. Den weiteren Schriftwechsel führte, ohne daß die Klägerin dies merkte, der Beklagte zu 2, der jeweils mit dem Kamen des Beklagten zu 1 unterschrieb. Erst 1958, als die Beklagten weggesogen waren und die Briefe der Klägerin als unbestellbar zurückkamen, ermittelte die Klägerin die Anschrift des Beklagten zu 1 in Bislich.
Am 31. August 1956 stieß der Lastkraftwagen, den der Beklagte zu 2 fuhr, mit einem Omnibus zusammen* Die Klägerin hat den Geschädigten den Schaden ersetzt und verlangt, daß die Beklagten ihr die aufgewendeten Beträge erstatten; sie trägt vor, sie sei von ihrer Verpflichtung zur Leistung ihnen gegenüber frei geworden, da die erste Prämie nicht vollständig gezahlt worden sei. Die Klägerin hat demgemäß beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 7.213*85 DM nebst Zinsen zu zahlen, und hat, nachdem sie entsprechende Versäumnisurteile erwirkt hatte, den Antrag•gestellt, das Versäumnisurteil gegen den Beklagten zu 1 (nur dieser hat Einspruch eingelegt) aufrcchtzucrhal-ten. Der Beklagte zu 1, der im folgenden Beklagter genannt wird, hat um Klageabweisung gebeten. Er stützt seinen An-
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trag vor allem darauf, daß er weder Halter noch Fahrer des Lastkraftwagens gewesen sei und deshalb den geschädigten Dritten keinen Schadensersatz habe zu leisten brauchen.
Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufrecht-erhalten, das Berufungsgericht die Berufung zurückgev/ie-sen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinem Antrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent schei dungs gründe:
I.
1.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein Versicherungsvertrag zustande gekommen. Dies ist zutreffend. Der Abschluß des Vertrages ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 1 DVO zu dem Pflichtvcr-sicherungsgesetz, wonach der Antrag auf Abschluß eines Versicherungsvertrages als angenommen gilt, wenn die Versicherungsunternehmung ihn nicht innerhalb einer Frist von 5 Tagen schriftlich ablehnt. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Klägerin sei zwar am 7* Mai 1956 von diesem Vertrag zurückgetreten, weil der Beklagte die erste Prämie nicht gezahlt habe, sie habe aber, als ein Teilbetrag hierauf eingegangen sei, einen neuen Versicherungsvertrag mit dem Beklagten geschlossen; der Beklagte müsse hierbei die Erklärungen seines Vetters nach den Grundsätzen über die Anscheins Vollmacht gegen sich gelten lassen. Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsirrtum . «io werden auch von der Revision nicht angegriffen.
2.	Die Xlägerin ist, als sich der Unfall ereignete, dem Beklagten gegenüber von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei gewesen, da der Beklagte die erste Prämie nicht vollständig gezahlt hat (§38 VVG). Der Beklagte brauchte
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die Prämie allerdings erst gegen Aushändigung des Vcrniche-rungsscheins zu leisten (§35 Satz 2 VVG); die Übersendung des Scheins an die Anschrift seines Vetters stellt jedoch eine derartige Aushändigung dar, da der Beklagte, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, diesen bevollmächtigt hatte, den Schein für ihn in Empfang zu nehmen*
Auch insoweit hat die Revision keine Rügen erhoben-
3« Bas Berufungsgericht hat dargelegt, die Verpflichtung der Klägerin gegenüber den geschädigten Britten sei, obwohl sie dem Beklagten gegenüber zur Leistung frei gewesen sei, bestehen geblieben (§ 158 c VVG), Da sie die Dritten befriedigt habe, seien die Forderungen der Dritten gegen den Beklagten auf sie übergegangen (§ 158 f VVG). Die Dritten hätten zwar zur Zeit des Unfalls keine Forderungen gegen den Beklagten gehabt, da dieser weder Halter des Lastkraftwagens noch dessen Fahrer gewesen sei» § 158 f VVG müsse*aber erweiternd ausgelegt werden; sei der Versicherungsnehmer weder Halter noch Fahrer, dann gingen die Ansprüche der geschädigten Dritten gegen Halter und Fahrer mit der Maßgabe auf den Versicherer über, daß dieser sie auch gegen den Versicherungsnehmer geltend machen könne, sov/eit er ihm gegenüber von seiner Verpflichtung zur Leistung frei sei.
Diese Darlegungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht vorgenommene erweiternde Auslegung des § 158 f VVG hat keine Grundlage im Gesetz und wird dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung nicht gerecht. Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, so muß der Versicherungsnehmer die geschädigten Dritten befriedigen, soweit er ihnen gegenüber hierzu verpflichtet ist. Erfüllt er diese Verpflichtung, so muß er den Schaden endgültig tragen; er kann ihn nicht auf den Ver-

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sicherer abwälzen, der ihm gegenüber frei geworden ist: er hat keine Ansprüche gegen den Versicherer. Die Verpflichtung des Versicherers bleibt aber zu dem Schutz der Verkehro-opfer in Ansehung des Geschädigten bestehen (§ 156 c Abs. 1 VVG). Ersetzt der Versicherer aus diesem Grunde den Schaden des Dritten, so kann der Dritte, da er den Schaden nicht zweimal ersetzt verlangen kann, nicht mehr gegen den Versicherungsnehmer Vorgehen. Andererseits soll der Versicherungsnehmer, dem gegenüber der Versicherer von seiner Leistung frei geworden ist, keinen Vorteil daraus ziehen, daß der Versicherer den Schaden des Dritten ersetzt hat. Deshalb gehen die Ansprüche des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf den Versicherer über.
Es wird hierbei stets vorausgesetzt, daß Ansprüche des Dritten gegen den Versicherungsnehmer bestehen. Ist dies nicht der Fall, dann kann kein Anspruch übergehen. Es besteht auch keine Veranlassung, den Versicherungsnehmer in diesem Fall neben Halter und Fahrer zu dem Schuldner eines Rückgriffsanspruchs zu machen. Braucht der Versicherungsnehmer dem geschädigten Dritten keinen Schadensersatz zu leisten, dann erlangt er dadurch, daß der Versicherer den Dritten befriedigt, keinen Vorteil, der durch einen Übergang der Forderung des Dritten auf den Versicherer auszugleichen v/äre. § 158 f VVG will dem Versicherungsnehmer (und dem Mitversicherten, vgl. BGHZ. 26, 153) die Leistung des Versicherers nicht zugute kommen lassen; darin erschöpf* sich sein Sinn und Zweck. Er greift nicht Platz, wenn die Leistung des Versicherers dem Versicherungsnehmer nicht zugute kommt, weil dieser dem Dritten nicht schadensersatzpflichtig ist. Die Tatsache, daß der Vci*sicherungsnch-mer weder Halter des Wagens noch dessen Fahrer ist und deshalb den Schaden des Dritten nicht zu ersetzen braucht, hat also nicht zur Folge, daß der Versicherungsnehmer sich
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den Versicherer gegenüber so behandeln lassen muß-, als sei er Halter des Wagens und dem Dritten gegenüber scha-donsersatzpflichtig. Eine solche Rechtsfolge könnte höchstens eintreten, wenn die Parteien sie vereinbart hätten^ Eine derartige Vereinbarung ist jedoch nicht getroffen worden.
4. Die Klägerin kann den Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus Verschulden bei Vertragsabschluß (culpa in contrahendo) in Anspruch nehmen, weil er ihr nicht mitgeteilt habe, daß er den Lastkraftwagen sofort seinem Vetter überlasse. Es kann dahingestellt bleiben, ob den Beklagten insofern ein Verschulden trifft. Jedenfalls kann die Klägerin auf Grund eines derartigen Verschuldens nicht verlangen, daß der Beklagte sich ihr gegenüber als Halter des Wagens behandeln lassen müßte. Sie könnte vielmehr nur fordern, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn der Beklagte ihr die unterbliebene Mitteilung gemacht hätte. Die Klägerin hätte also nur dann einen Schaden erlitten, wenn sie in diesen Pall den Versicherungsvertrag weder mit dem Beklagten noch mit seinem Vetter abgeschlossen hätte. Sie hat aber nicht vorgetragen, daß diese Voraussetzungen gegeben seien.
II.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei auch dann begründet, wenn man den § 158 f VVG entgegen seiner Auffassung entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes auslege, also einen Forderungsübergang nur annehmo, wenn eine Forderung, die übergehen könne, entstanden sei. Denn die Klägerin habe die Forderung der geschädigten Dritten (auch> im Namen des Beklagten beglichen. Hierdurch habe sic die Forderungen der Dritten gegen den Beklagten an-
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erkannt. Burch das Anerkenntnis seien Forderungen in der Person der Britten gegen den Beklagten entstanden und alsdann auf die Klägerin übergegangen, Biese Ansprüche seien auch nicht durch eine Aufrechnung des Beklagten erloschen. Bern Beklagten habe kein S chad ensers ata ans pruch gegen die Klägerin zugestanden. Biese habe nicht schuldhaft gehandelt; sie habe nicht daran zu zweifeln brauchen, daß der Beklagte zur Zeit des Unfalls Halter des Wagens gewesen sei. Biese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
2. Nach § 10 Nr. 3 (heute Nr. 5) AKB ist der Versicherer bevollmächtigt, alle ihm zur- Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen abzugeben. Biese Rechte stehen dem Versicherer auch dann .zu, wenn er dem Versicherungsnehmer gegenüber von seiner Verpflichtung zur Leistung frei ist (BGHZ 24, 308, 317 ff). Erkennt der Versicherer dem geschädigten Britten gegenüber die Verpflichtung des Versicherungsnehmers an, so ist dieses Anerkenntnis dem Versicherungsnehmer gegenüber wirksam. Soweit eine Forderung des Britten bisher nicht bestanden haben sollte, gelangt sie durch das Anerkenntnis zur Entstehung und geht in dem durch das Anerkenntnis bindend festgestellten Umfang auf den Versicherer über, wenn dieser den Britten befriedigt. Ber Versicherungsnehmer kann nicht geltend machen, daß Ansprüche des Britten gegen ihn nicht oder nur in geringerem Umfang bestanden hätten; der Versicherungsnehmer kann nur mit einem Schadensersatzanspruch auf rechnen, wenn der Versicherer die ihm gegenüber obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt hat (BGH 24, 308, 320; BGH VersR 1957, 502). Hierbei ist unerheblich, ob ein Anspruch des Britten gegen den Versicherungsnehmer ursprünglich nicht zur Entstehung gelangt ist, weil dieser, obwohl er Halter des versicherten Wagens war, nicht haftete, oder ob eine Haf-
tung des Versicherungsnehmers nicht in Betracht kam, weil dieser nicht Halter (und auch nicht Fahrer) des Fahrzeuges war. § 10 Hr. 3 AKB ermöglicht es dem Versicherer, die ihm durch das Versicherungspflichtgesetz auferlegte soziale Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Belange des Geschädigten, die durch § 158 c VVG geschützt werden sollen, erfordern eine möglichst schnelle und vollständige Abwicklung des Schadensereignisses. Diesem Interesse ist nur Genüge getan, wenn sich der Geschädigte auf Verhandlungen mit dem Versicherer des Schädigers beschränken und damit rechnen kann, daß dessen Erklärungen für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen verbindlich sind. Diese Erwägungen, die der erkennende Senat bereits früher (BGHZ 24, 308, 318) ausgesprochen hat, führen dazu, es bei der Frage, ob der Versicherungsnehmer auf Grund eines Anerkenntnisses des Versicherten haftet, nicht darauf abzustellen, weshalb eine Haftung des Versicherungsnehmers ursprünglich nicht bestanden hat. Die Frage, wer Halter eines Wagens ist, ist oft zweifelhaft. Sie hängt vorwiegend von tatsächlichen, namentlich wirtschaftlichen Umständen ab (BGHZ 32, 332, 333), die verschieden beurteilt werden können. Der Versicherer, dem bei der Schadensregulierung ein Ermessensspielraum zusteht, muß daher diese Frage ebenso mit Wirkung für und gegen den Versicherungsnehmer entscheiden können wie die Frage, ob dieser, wenn er Halter ist, sehadensersatzpflichtig ist. Es ist für den Geschädigten auch gleichgültig, aus welchem Grund (fehlende Haltereigenschaft oder Fehlen sonstiger Haftungsvoraussetzungen) der Versicherungsnehmer den vom Versicherer geschlossenen Vergleich oder das von ihm abgegebene Anerkenntnis in Frage stellen könnte. Die Interessen des Versicherers und des geschädigten Dritten erfordern vielmehr, daß der Versicherungsnehmer in keinem Fall den Einv/and erheben kann, das Anerkenntnis entspreche* nicht

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der Rechtslage. Die Belange des Versicherungsnehmers werden dadurch gewahrt, daß er den Versicherer schadensersatzpflichtig machen kann, wenn dieser die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt hat, und daß er mit diesem Anspruch gegen die auf den Versicherer übergegangene Forderung auf rechnen kann. Da die Klägerin den Geschädigten gegenüber (auch) die Ansprüche anerkannt hat, die diese gegen den Beklagten als Halter des Fahrzeugs erhoben hatten, ist also durch das Anerkenntnis der Klägerin ein Anspruch der Geschädigten gegen den Beklagten in Höhe des eingeklagten Betrages entstanden und durch die Befriedigung dieses Anspruchs auf die Klägerin übergegangen.
3.	Die Klägerin kann diesen Anspruch aber - unab hängig davon, ob sie durch das Anerkenntnis ihre Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten schuldhaft verletzt hat -nicht geltend machen, ohne sich einer unzulässigen Rechtsausübung schuldig zu machen (§ 242 BGB). § 10 Nr. 3 AKB gibt dem Versicherer einen angemessenen Spielraum zur Regulierung des Schadensfalles. Beurteilt der Versicherer die Rechtslage objektiv unzutreffend, handelt er aber nicht schuldhaft, so soll dies nicht zu seinen Lasten gehen. Andererseits soll der Versicherer aber aus seinem Irrtum keine Vorteile ziehen können; er soll auf Grund seines Irrtums nicht besser stehen als er stünde, wenn er sich nicht geirrt hätte. So liegt es im vorliegenden Fall* Hätte die Klägerin erkannt, daß der Beklagte nicht Halter des Fahrzeugs gewesen wäre, so hätte sic zwar den Geschädigten gegenüber kein Anerkenntnis im Namen des Beklagten abgegeben. Sie wäre aber gleichwohl verpflichtet gewesen, die geleisteten Beträge zu zahlen, weil Gerhard mitversicherter Fahrer war und sie aus diesem Grunde, was sic auch anerkannt hat, in Ansehung der Geschädigten nicht von ihrer Verpflichtung zux' Leistung frei geworden war.
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Es spielte also für die Klägerin im Ergebnis keine Rolle, ob sie das Anerkenntnis ausschließlich im Namen von Gerhard	oder	auch	im	Namen	des	Beklagten	abgab.	Sie
 raubte, unabhängig von der Frage, ob der Beklagte Halter des Fahrzeugs war und aus diesem Grunde von den Geschädigten in Anspruch genommen werden konnte, jedenfalls deshalb die von ihr gezahlten Beträge an die Geschädigten leisten, weil sie für Gerhard F^H^ eintreten mußte. Hätte die Beklagte also die wahre Rechtslage erkannt, so stünde sie nicht anders als sie jetzt steht. Sie kann daher aus ihrem Irrtum keine Rechte gegen den Beklagten herleiten; ihr Irrtum über die wahre Rechtslage hat im Ergebnis keinen Einfluß auf die von ihr zu erbringenden und erbrachten Leistungen gehabt.
III.
Nach alledem mußte das Berufungsurteil aufgehoben werden. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Der Klägerin steht keine Forderung gegen den Beklagten zu. Die Klage war daher abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 91» 92, 344 zro.
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Dr. Fischer Dr. Kuhn	Lies ecke	Dr. Reinicke Dr. Bukow -jj
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